Gesetz

über die Senkung der Personalkosten der Berliner Verwaltung sowie die Verwaltung und den Abbau des Personalüberhangs in Berlin in der Phase der extre­men Haushaltsnotlage

(Personalkostensenkungsgesetz Berlin – PerskostsenkG Bln)

Vom ...

 

 

 

Erster Abschnitt

Personalmanagement,

Organisation der Stellenwirt­schaft,

kostensenkende Sofortmaßnahmen

 

§ 1

Managementverantwortung,

sparsamer Einsatz personel­ler Ressourcen

 

(1)     Jeder Leiter des Verwaltungszweiges ist verpflichtet, seinen Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass die Strukturen und Arbeitsprozesse keine unnötigen Kosten verursachen.

 

(2)     Die Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen der Mitarbeiter, die für die Aufgabenerfüllung nicht zwingend benötigt werden, werden mit einer Sperre ver­sehen. Die Sperre entspricht in ihrer Wirkung einem Wegfallvermerk und wird im Zuge der Aufstellung des nächsten Haushaltsplans in einen solchen umgewandelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3)     Über die Verwaltung der Stellen und Beschäftigungs­positionen, die Zuordnung von Stellenvermerken und den tatsächlichen Wegfall und die tatsächliche Umwandlung von Stellen sowie die Entwicklung der Personalkosten je Verwaltungszweig ist dem Abgeordnetenhaus von dem mit der Leitung des Finanzwesens beauftragten Mitglied des Senats vierteljährlich zu berichten.

 

§ 2

Zuordnung von Planstellen,

Stellen und Beschäftigungs­positionen

 

(1)     Jedem Mitarbeiter in der Berliner Verwaltung wird eine Planstelle, Stelle oder Beschäftigungsposition zuge­ordnet, die mindestens so bewertet ist, dass sie dem rechtlichen Anspruch des Mitarbeiters entspricht. Dabei gilt, dass

 

·             für unbefristete Beschäftigungsverhältnisse Plan­stellen oder Stellen (planmäßige Dienstkräfte),

·             für befristete Beschäftigungsverhältnisse Beschäfti­gungspositionen (nichtplanmäßige Dienstkräfte)

 

vorzusehen sind. Die Zuordnung gilt bis zu dem Zeit­punkt, bis zu dem die Bewertung der Stelle nicht mehr ausreicht, um den rechtlichen Anspruch des Mitarbeiters zu decken.

 

(2)     Mittel für freie Mitarbeiter dürfen nur für Werkver­träge vorgesehen und in Anspruch genommen werden.

 

(3)     Alle Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositio­nen, die länger als 6 Monate nicht besetzt sind, fallen ersatzlos weg.

 

§ 3

Stellenbesetzungssperre

 

Die Besetzung von Planstellen, Stellen und Beschäfti­gungspositionen oder die Beförderung von Mitarbeitern ist nur dann zulässig, wenn sich dadurch

 

·     die Zahl der Planstellen, Stellen oder Beschäftigungspo­sitionen im Land Berlin nicht er­höht und

·     die durchschnittlichen Personalausgaben innerhalb des Verwaltungszweigs nicht erhöhen.

 

§ 4

Arbeitsplatzschonende Personalkostensenkung

 

In den Senatsverwaltungen werden mit dem Nachtrags­haushaltsplan 2003 in jedem Beförderungsamt 20 v.H. der Planstellen im höheren und 10 v.H. der Planstellen im gehobenen Dienst mit einem Umwandlungsvermerk, der die Herabstufung um eine Besoldungsgruppe vorsieht, versehen. Das Nähere regelt das mit der Leitung des Fi­nanzwesens beauftragte Mitglied des Senats durch Ver­waltungsvorschrift. Die Sätze 1 und 2 gelten für Stellen ent­sprechend.

 

Zweiter Abschnitt

Stellenpool, Personalüberhangmanagement

 

§ 5

Personalüberhang

 

(1)     Soweit Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositi­onen im Sinne von § 1 Absatz 2 eine Sperre oder ein Wegfallvermerk zugeordnet werden soll, geschieht dies unter dem Vorbehalt der Sozialauswahl, soweit die Mög­lichkeit der betriebsbedingten Kündigung nicht durch Vertrag oder anderweitige verbindliche Regelung ausge­schlossen ist.

 

(2)     Alle Mitarbeiter, denen eine Planstelle, Stelle oder Beschäftigungsposition mit Wegfallvermerk zugeordnet ist, sind dem Personalüberhang zuzuordnen, soweit sich der Wegfallvermerk nicht durch ein befristetes Arbeits­verhältnis begründet. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im Haushaltsplan besonders zu erläutern.

 

§ 6

Dezentrale Stellenpools

 

(1)     Der Personalüberhang wird je Verwaltungszweig, für die Bezirke je Bezirk, haushaltsmäßig zu Lasten eines besonderen Kapitels nachgewiesen.

 

(2)     Die Leiter der Verwaltungszweige, in den Bezirken die Bezirksämter, haben die Pflicht, den im dezentralen Stellenpool nachgewiesenen Personalüberhang soweit möglich unverzüglich innerhalb ihres Verantwortungsbe­reichs auf Planstellen, Stellen oder Beschäftigungspositi­onen ohne Wegfallvermerk umzusetzen. Im übrigen kön­nen sie den im dezentralen Stellenpool nachgewiesenen Personalüberhang ausschließlich dem zentralen Stellen­pool andienen; der zentrale Stellenpool hat eine Abnah­meverpflichtung.

 

§ 7

Zentraler Stellenpool

 

(1)     Der Personalüberhang, der nicht in den dezentralen Stellepools nachgewiesen wird, ist einem zentralen Stel­lenpool zuzuordnen. Der zentrale Stellenpool wird dem Verantwortungsbereich des mit der Leitung des Finanz­wesens beauftragten Mitglied des Senats zugeordnet.

 

(2)     Für den zentralen Stellenpool ist eine Rechtsform zu wählen, die die

 

·             Qualifizierung der Mitarbeiter,

·             leihweise Überlassung von Mitarbeitern an Stel­len innerhalb und außerhalb der Verwaltung,

·             das einvernehmliche Ausscheiden von Mitarbei­tern aus dem öffentlichen Dienst und

·             die Verwaltung und den Betrieb des zentralen Stel­lenpools durch einen privaten Dienstleister

 

ermöglicht.

 

Die Verwaltung und der Betrieb des zentralen Stellen­pools wird innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen eines Interessenbekundungs­verfahrens mit dem Ziel, die Verwaltung und den Betrieb an einen privaten Dienstleister zu vergeben, öffentlich ausgeschrieben.

 

§ 8

Andienungsrecht des zentralen Stellenpools

 

Der zentrale Stellenpool hat gegenüber allen Dienststellen der Verwaltung ein Andienungsrecht. Das Andienungs­recht beinhaltet folgende obligatorisch einzuhaltende Regelungen:

 

1.    Vor jeder Ausschreibung, soweit keine Ausschrei­bung vorgesehen ist vor jeder Neubesetzung ei­ner Stelle oder Beschäftigungsposition ist der zentrale Stellenpool unter Vorlage des Anforde­rungsprofils aufzufordern innerhalb von 5 Tagen einen oder mehrere Mitarbeiter zu benennen, die für die Be­setzung der Stelle in Betracht kommen.

 

2.    Spricht sich die Dienststelle gegen die Vorschläge des zentralen Stellenpools aus, ist dies ausführ­lich gegenüber dem zentralen Stellenpool zu be­grün­den. Hält der zentrale Stellenpool die Be­gründung für nicht stichhaltig, entscheidet das mit der Lei­tung des Finanzwesens beauftragte Mitglied des Senats nach Aktenlage abschlie­ßend.

 

3.    Auf das Verfahren finden die übrigen Vorschriften über Auswahlverfahren keine Anwendung.

 

Dritter Abschnitt

Personalvertretung

 

§ 9

Anwendung des Personalvertretungsgesetzes,

Personal­vertretung

 

(1)     Das Personalvertretungsgesetz gilt für die Stellenpools mit der Maßgabe, dass mit der Zuordnung eines Wegfall­vermerks die Zustim­mung

 

·     zur Versetzung in den dezentralen oder zentralen Stel­lenpool und

·     zur zeitweisen oder dauerhaften Versetzung in eine Stelle innerhalb oder außerhalb der Verwaltung

 

als erteilt gilt sowie

 

·     alle Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit Quali­fizierungsmaßnahmen

 

als erfüllt gelten.

 

(2)     Im übrigen obliegt die Vertretung der Mitarbeiterin­nen und der Mitarbeiter, die in den Stellenpools nachzu­weisen sind, den Personalver­tretungen, die für den Ver­antwor­tungsbereich zuständig sind, denen der Stellenpool jeweils zugeordnet ist.

 

Vierter Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 10

Rangfolge der Rechtsvorschriften, Rechtsbereinigung

 

Diesem Gesetz entgegenstehende oder gleichlautende Rechtsvorschriften des Landes Berlin sind nachrangig. Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus von Berlin spätes­tens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen diesbezüglichen Entwurf zur Bereinigung des Berliner Landesrechts vor.

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung im Ge­setz- und Verordnungsblatt in Kraft.

 

Begründung:

 

A l l g e m e i n e s

 

Die kostenartenbezogene Konsolidierungsstrategie des Senats wird von der CDU-Fraktion des Abgeordnetenhau­ses von Berlin entschieden abgelehnt. Das Scheitern der sogenannten Solidarpaktverhandlungen des Senats zeigt, dass das undifferenzierte „sich Verbeißen“ in den Perso­nal­kosten nicht weiter führt, zumal die Personalkosten nicht der größte Kostenblock des Haushalts sind.

 

Die Personalkosten können auch nicht unabhängig von der Aufgabenstellung der Verwaltung gesehen werden. Deshalb setzt die CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin einen aufgabenkritischen Ansatz als Konzept gegen die untauglichen Versuche des Senats.

 

Abgeleitet aus den Aufgaben sollen Personalbedarfe ge­plant, festgelegt und kontrolliert werden. Die in diesem Prozess entstehenden Überhänge sollen mit einem zwei­stufigen Personalpool schnell und effektiv abgebaut wer­den. Gleichzeitig wird durch flankierende Regelungen über die Stellenwirtschaft die „Postenschieberei“ der Personalwirtschaftstellen, die nicht unerheblich zum Kontrollverlust über die Personalausgaben beigetragen hat, deutlich erschwert.

 

Um die Reorganisation und den daraus folgenden Konso­lidierungsprozess zusätzlich zu stimulieren, enthält das Gesetz außerdem konkrete Regelungen zur Senkung von Personalausgaben.

 

Die CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin erwartet, dass sich der Senat mit dem Entwurf ernsthaft auseinander setzt und ausführlich dazu Stellung nimmt. Auf dieser Grundlage wäre der Entwurf im Zuge der parlamentarischen Beratungen ggf. weiter zu qualifizie­ren. Die CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin wird sich der sachlichen Diskussion nicht ver­schließen.

 

Zu § 1

 

Die Vorschrift stellt im Sinne der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung die Verantwortlichkeit des Leiters des Verwaltungszweigs für den Personalbereich im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung heraus. Dabei impliziert die Formulierung in Absatz 1 die Pflicht zur permanenten aufgabenkritischen Prüfung des eigenen Verantwortungsbereichs. Absatz 2 formuliert die Ver­pflichtung, die Ressourcen, die im Zuge dieser perma­nenten Aufgabenkritik nicht zwingend benötigt werden, zur Disposition zu stellen. Dabei stellt das Gesetz im folgenden nicht auf die Freisetzung bzw. betriebsbedingte Kündigung von Mitarbeitern ab, sondern zielt auf den wirtschaftlicheren Personaleinsatz im Sinne einer besse­ren Aufgabenerfüllung. Absatz 3 beschreibt das Be­richtswesen, dass eine kontinuierliche Kontrolle des Per­sonalmanagements innerhalb der Verwaltung, aber auch durch den Rechnungshof und des Parlament ermöglicht.

 

Zu § 2

 

Bisher werden in der Berliner Verwaltung – anders als in anderen Gebietskörperschaften – die Stellen unabhängig von den Mitarbeitern geführt. Dies ermöglichte den Per­sonalwirtschaftsstellen über das gezielte Freihalten, Splitten und Verschieben von Stellen und Stellenanteilen ein Personalkarussell zu unterhalten, das im Ergebnis über die permanente, oft willkürliche Aufwertung von Arbeits­gebieten zu einer realen Steigerung der Einkom­men im öffentlichen Dienst geführt hat, die über den Tarifsteige­rungen lag. Darüber hinaus hat die willkürliche Bezah­lung von Mitarbeitern aus den Mitteln für planmä­ßige, nichtplanmäßige und freie Mitarbeiter unabhängig von Art und Dauer der rechtlichen Bindung u.a. dazu geführt, dass z.B. nichtplanmäßige Mitarbeiter, die ur­sprünglich nur für einen befristeten Einsatz vorgesehen waren, in­zwischen in einem Dauerarbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen, ohne dass sich dies bei der Haus­haltspla­nung und –kontrolle unmittelbar erschließt.

 

Mit der verhältnismäßig starren Bindung der Stellen an die rechtlichen Ansprüche der Mitarbeiter soll diesem Treiben ein Ende gemacht werden und die Steuerungs­möglichkeiten für die Personalausgaben wieder herge­stellt werden.

 

Durch die konkrete Belegung der Beschäftigungspositio­nen nach verbindlichen Regeln wird künftig ausgeschlos­sen, dass

 

·     Dauerarbeitsverhältnisse mit einer langfristigen Bin­dungswirkung die disponiblen Personalaus­ga­ben festlegen und

·     dass für Daueraufgaben aus Gründen der Haushalts­systematik bewusst die disponiblen Mittel gebunden werden müssen,

 

wie dies in der Vergangenheit geschehen ist. Dadurch werden die Steuerungsmöglichkeiten für die Personalaus­gaben strukturiert und für die politischen Entscheidungs­träger transparent dargestellt. Ist unterjährig über zusätzli­chen Personaleinsatz für Daueraufgaben zu entscheiden, ist die Aufstellung eines Nachtragshaushalts erforderlich; dies ist angesichts der langfristigen Bindung, die einzuge­hen ist, auch angemessen.

 

Mit dieser Vorschrift wird auch nicht die mit der Ver­waltungsreform eingeführte Finanzwirtschaft für die Per­sonalausgaben wieder durch die Stellenwirtschaft ersetzt.

 

Die Stellenplanung und -wirtschaft ist als Beschäfti­gungsplanung immer die mittelbare Folge aus den mit der Finanz- bzw. Haushaltsplanung zugewiesenen Personal­kostenbudgets. Eine unterjährige Steuerungsmöglichkeit ist durch das Versetzen der Mitarbeiter weiterhin gege­ben.

 

Mit Absatz 3 soll der Druck auf alle in die Besetzungsver­fahren eingebundenen Interessenvertreter, zu schnellen Entscheidungen zu kommen, deutlich erhöht werden; gegenwärtig nehmen Stellenbesetzungsverfahren oft einen unerträglich langen Zeitraum in Anspruch.

 

Zu § 3

 

Die Vorschrift begrenzt die Stellenausstattung und die Personalkosten der Berliner Verwaltung restriktiv nach oben und erzwingt damit die permanente aufgabenkriti­sche Überprüfung im Sinne von § 1 Absatz 1.

 

Zu § 4

 

Durch die Handhabung der Personalwirtschaftsstellen in den zurückliegenden Jahrzehnten haben sich in erhebli­chem Umfang Überbewertungen insbesondere in den ministeriellen Bereichen ergeben, die vor dem Hinter­grund der extremen Haushaltsnotlage nicht länger hin­nehmbar sind. Insofern sieht die Vorschrift hier eine Kor­rektur vor, die ggf. auch zu Gunsten des eher unteraus­gestatteten operativen Bereichs in nachgeordneten Behör­den oder in den Bezirken möglich ist.

 

Zu § 5

 

Um die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes langfristig aufrecht erhalten zu können, soll die Sozial­auswahl im Zusammenhang mit der Entscheidung über Wegfallvermerke nur dann vorgeschrieben sein, wenn für die betroffenen Mitarbeiter die Gefahr des Arbeitsplatz­verlustes besteht. Im übrigen müssen die Dienststellen die Möglichkeit haben, ihre Entscheidungen vor dem Hinter­grund der zu leistenden Aufgabe für die Bürgerinnen und Bürger zu treffen; dies bedeutet, dass nicht das soziale Kriterium, sondern die Leistungsfähigkeit und –bereit­schaft der Mitarbeiter primär bei der Entscheidung über den Personaleinsatz zu berücksichtigen ist.

 

Absatz 2 enthält die Legaldefinition für den Personal­überhang.

 

 

 

Zu § 6

 

Über die Einführung eines Stellenpools als Instrument für den effektiven Abbau des Personalüberhangs wurde vom Abgeordnetenhaus bereits Ende 1998 entschieden.

 

Im Hinblick auf den Umfang der mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erwartenden Verschiebungen personeller Ressourcen wurde das Modell eines zweistufigen Stellen­pools gewählt. Dabei sollen zunächst über dezentrale Pools die internen Optimierungsmöglichkeiten hinsicht­lich des Personaleinsatzes ausgeschöpft werden, bevor der Personalüberhang im zentralen Pool nachgewiesen wird. Wegen des permanenten Kostendrucks auf die dezentra­len Verwaltungen erhalten diese die Möglichkeit, sich über den zentralen Pool von Personal zu trennen, ohne dass die Mitarbeiter der Gefahr betriebsbedingter Kündi­gung ausgesetzt wird.

 

Zu § 7

 

Der zentrale Stellenpool soll zur Vermeidung entspre­chender Investitionen (im betriebswirtschaftlichen Sinn) nicht von der Berliner Verwaltung, sondern von einem bereits am Markt tätigen privaten Dienstleister betrieben werden.

 

Zu §§ 8 und 9

 

Der zentrale Stellenpool soll gegenüber den Verwaltun­gen eine starke Stellung erhalten, um damit den dort nachgewiesenen Mitarbeitern eine gut Chance zu geben, wieder in eine planmäßige Tätigkeit in der Verwaltung überführt zu werden. Insofern müssen zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen und  Unwirtschaftlichkeiten die Vorschriften über die Personalvertretung für den Perso­nalüberhang geringfügig modifiziert werden. Das Andie­nungsrecht des Pools muss Vorrang vor den „normalen“ Auswahlverfahren haben, um den Personalüberhang schnell und effektiv abbauen zu können.

 

Zu § 10

 

Die Vorschrift dient der Klarstellung und regelt die Ver­pflichtung zur zeitnahen Rechtsbereinigung.

 

Zu § 11

 

Das Gesetz soll schnellstmöglich in Kraft treten.

 

 

Berlin, 29. November 2002

 

Dr.   S t e f f e l         Z i m m e r

und die übrigen Mitglieder

der CDU-Fraktion

 

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq