über die Senkung der Personalkosten der
Berliner Verwaltung sowie die Verwaltung und den Abbau des Personalüberhangs in
Berlin in der Phase der extremen Haushaltsnotlage
(Personalkostensenkungsgesetz Berlin –
PerskostsenkG Bln)
Vom ...
Erster Abschnitt
Personalmanagement,
Organisation
der Stellenwirtschaft,
kostensenkende
Sofortmaßnahmen
§ 1
Managementverantwortung,
sparsamer
Einsatz personeller Ressourcen
(1)
Jeder Leiter des
Verwaltungszweiges ist verpflichtet, seinen Geschäftsbetrieb so zu
organisieren, dass die Strukturen und Arbeitsprozesse keine unnötigen Kosten
verursachen.
(2)
Die Planstellen,
Stellen und Beschäftigungspositionen der Mitarbeiter, die für die
Aufgabenerfüllung nicht zwingend benötigt werden, werden mit einer Sperre versehen.
Die Sperre entspricht in ihrer Wirkung einem Wegfallvermerk und wird im Zuge
der Aufstellung des nächsten Haushaltsplans in einen solchen umgewandelt.
(3)
Über die
Verwaltung der Stellen und Beschäftigungspositionen, die Zuordnung von
Stellenvermerken und den tatsächlichen Wegfall und die tatsächliche Umwandlung
von Stellen sowie die Entwicklung der Personalkosten je Verwaltungszweig ist
dem Abgeordnetenhaus von dem mit der Leitung des Finanzwesens beauftragten Mitglied
des Senats vierteljährlich zu berichten.
§ 2
Zuordnung von
Planstellen,
Stellen und
Beschäftigungspositionen
(1)
Jedem
Mitarbeiter in der Berliner Verwaltung wird eine Planstelle, Stelle oder
Beschäftigungsposition zugeordnet, die mindestens so bewertet ist, dass sie
dem rechtlichen Anspruch des Mitarbeiters entspricht. Dabei gilt, dass
·
für unbefristete
Beschäftigungsverhältnisse Planstellen oder Stellen (planmäßige Dienstkräfte),
·
für befristete
Beschäftigungsverhältnisse Beschäftigungspositionen (nichtplanmäßige
Dienstkräfte)
vorzusehen sind.
Die Zuordnung gilt bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Bewertung der Stelle
nicht mehr ausreicht, um den rechtlichen Anspruch des Mitarbeiters zu decken.
(2)
Mittel für freie
Mitarbeiter dürfen nur für Werkverträge vorgesehen und in Anspruch genommen
werden.
(3)
Alle
Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen, die länger als 6 Monate
nicht besetzt sind, fallen ersatzlos weg.
§ 3
Stellenbesetzungssperre
Die Besetzung von Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen oder die Beförderung von Mitarbeitern ist nur dann zulässig, wenn sich dadurch
·
die Zahl der
Planstellen, Stellen oder Beschäftigungspositionen im Land Berlin nicht erhöht
und
·
die
durchschnittlichen Personalausgaben innerhalb des Verwaltungszweigs nicht
erhöhen.
§ 4
Arbeitsplatzschonende
Personalkostensenkung
In den Senatsverwaltungen werden mit dem Nachtragshaushaltsplan 2003 in jedem Beförderungsamt 20 v.H. der Planstellen im höheren und 10 v.H. der Planstellen im gehobenen Dienst mit einem Umwandlungsvermerk, der die Herabstufung um eine Besoldungsgruppe vorsieht, versehen. Das Nähere regelt das mit der Leitung des Finanzwesens beauftragte Mitglied des Senats durch Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 und 2 gelten für Stellen entsprechend.
Zweiter Abschnitt
§ 5
Personalüberhang
(1)
Soweit
Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen im Sinne von § 1 Absatz 2
eine Sperre oder ein Wegfallvermerk zugeordnet werden soll, geschieht dies unter
dem Vorbehalt der Sozialauswahl, soweit die Möglichkeit der betriebsbedingten
Kündigung nicht durch Vertrag oder anderweitige verbindliche Regelung ausgeschlossen
ist.
(2)
Alle
Mitarbeiter, denen eine Planstelle, Stelle oder Beschäftigungsposition mit Wegfallvermerk
zugeordnet ist, sind dem Personalüberhang zuzuordnen, soweit sich der
Wegfallvermerk nicht durch ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet.
Befristete Arbeitsverhältnisse sind im Haushaltsplan besonders zu erläutern.
§ 6
Dezentrale Stellenpools
(1)
Der
Personalüberhang wird je Verwaltungszweig, für die Bezirke je Bezirk,
haushaltsmäßig zu Lasten eines besonderen Kapitels nachgewiesen.
(2) Die Leiter der Verwaltungszweige, in den Bezirken die Bezirksämter, haben die Pflicht, den im dezentralen Stellenpool nachgewiesenen Personalüberhang soweit möglich unverzüglich innerhalb ihres Verantwortungsbereichs auf Planstellen, Stellen oder Beschäftigungspositionen ohne Wegfallvermerk umzusetzen. Im übrigen können sie den im dezentralen Stellenpool nachgewiesenen Personalüberhang ausschließlich dem zentralen Stellenpool andienen; der zentrale Stellenpool hat eine Abnahmeverpflichtung.
§ 7
Zentraler Stellenpool
(1)
Der
Personalüberhang, der nicht in den dezentralen Stellepools nachgewiesen wird,
ist einem zentralen Stellenpool zuzuordnen. Der zentrale Stellenpool wird dem
Verantwortungsbereich des mit der Leitung des Finanzwesens beauftragten
Mitglied des Senats zugeordnet.
(2) Für den zentralen Stellenpool ist eine Rechtsform zu wählen, die die
· Qualifizierung der Mitarbeiter,
· leihweise Überlassung von Mitarbeitern an Stellen innerhalb und außerhalb der Verwaltung,
· das einvernehmliche Ausscheiden von Mitarbeitern aus dem öffentlichen Dienst und
· die Verwaltung und den Betrieb des zentralen Stellenpools durch einen privaten Dienstleister
ermöglicht.
Die Verwaltung und der Betrieb des zentralen Stellenpools wird
innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen eines
Interessenbekundungsverfahrens mit dem Ziel, die Verwaltung und den Betrieb an
einen privaten Dienstleister zu vergeben, öffentlich ausgeschrieben.
§ 8
Andienungsrecht des zentralen Stellenpools
Der zentrale Stellenpool hat gegenüber allen Dienststellen der Verwaltung ein Andienungsrecht. Das Andienungsrecht beinhaltet folgende obligatorisch einzuhaltende Regelungen:
1. Vor jeder Ausschreibung, soweit keine
Ausschreibung vorgesehen ist vor jeder Neubesetzung einer Stelle oder
Beschäftigungsposition ist der zentrale Stellenpool unter Vorlage des Anforderungsprofils
aufzufordern innerhalb von 5 Tagen einen oder mehrere Mitarbeiter zu benennen,
die für die Besetzung der Stelle in Betracht kommen.
2. Spricht sich die Dienststelle gegen die
Vorschläge des zentralen Stellenpools aus, ist dies ausführlich gegenüber dem
zentralen Stellenpool zu begründen. Hält der zentrale Stellenpool die Begründung
für nicht stichhaltig, entscheidet das mit der Leitung des Finanzwesens
beauftragte Mitglied des Senats nach Aktenlage abschließend.
3.
Auf das
Verfahren finden die übrigen Vorschriften über Auswahlverfahren keine
Anwendung.
Dritter Abschnitt
Personalvertretung
§ 9
Anwendung des
Personalvertretungsgesetzes,
Personalvertretung
(1)
Das
Personalvertretungsgesetz gilt für die Stellenpools mit der Maßgabe, dass mit
der Zuordnung eines Wegfallvermerks die Zustimmung
·
zur Versetzung
in den dezentralen oder zentralen Stellenpool und
·
zur zeitweisen
oder dauerhaften Versetzung in eine Stelle innerhalb oder außerhalb der
Verwaltung
als erteilt gilt sowie
· alle Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit Qualifizierungsmaßnahmen
als erfüllt gelten.
(2) Im übrigen obliegt die Vertretung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter, die in den Stellenpools nachzuweisen sind, den Personalvertretungen, die für den Verantwortungsbereich zuständig sind, denen der Stellenpool jeweils zugeordnet ist.
Vierter Abschnitt
Übergangs-
und Schlussvorschriften
§ 10
Rangfolge der
Rechtsvorschriften, Rechtsbereinigung
Diesem
Gesetz entgegenstehende oder gleichlautende Rechtsvorschriften des Landes
Berlin sind nachrangig. Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus von Berlin spätestens
ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen diesbezüglichen Entwurf zur
Bereinigung des Berliner Landesrechts vor.
§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
Begründung:
Die kostenartenbezogene Konsolidierungsstrategie des Senats wird von der CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin entschieden abgelehnt. Das Scheitern der sogenannten Solidarpaktverhandlungen des Senats zeigt, dass das undifferenzierte „sich Verbeißen“ in den Personalkosten nicht weiter führt, zumal die Personalkosten nicht der größte Kostenblock des Haushalts sind.
Die Personalkosten können auch nicht unabhängig von der Aufgabenstellung der Verwaltung gesehen werden. Deshalb setzt die CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin einen aufgabenkritischen Ansatz als Konzept gegen die untauglichen Versuche des Senats.
Abgeleitet aus den Aufgaben sollen Personalbedarfe geplant, festgelegt und kontrolliert werden. Die in diesem Prozess entstehenden Überhänge sollen mit einem zweistufigen Personalpool schnell und effektiv abgebaut werden. Gleichzeitig wird durch flankierende Regelungen über die Stellenwirtschaft die „Postenschieberei“ der Personalwirtschaftstellen, die nicht unerheblich zum Kontrollverlust über die Personalausgaben beigetragen hat, deutlich erschwert.
Um die Reorganisation und den daraus folgenden Konsolidierungsprozess zusätzlich zu stimulieren, enthält das Gesetz außerdem konkrete Regelungen zur Senkung von Personalausgaben.
Die CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin erwartet, dass sich der Senat mit dem Entwurf ernsthaft auseinander setzt und ausführlich dazu Stellung nimmt. Auf dieser Grundlage wäre der Entwurf im Zuge der parlamentarischen Beratungen ggf. weiter zu qualifizieren. Die CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin wird sich der sachlichen Diskussion nicht verschließen.
Die Vorschrift stellt im Sinne der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung die Verantwortlichkeit des Leiters des Verwaltungszweigs für den Personalbereich im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung heraus. Dabei impliziert die Formulierung in Absatz 1 die Pflicht zur permanenten aufgabenkritischen Prüfung des eigenen Verantwortungsbereichs. Absatz 2 formuliert die Verpflichtung, die Ressourcen, die im Zuge dieser permanenten Aufgabenkritik nicht zwingend benötigt werden, zur Disposition zu stellen. Dabei stellt das Gesetz im folgenden nicht auf die Freisetzung bzw. betriebsbedingte Kündigung von Mitarbeitern ab, sondern zielt auf den wirtschaftlicheren Personaleinsatz im Sinne einer besseren Aufgabenerfüllung. Absatz 3 beschreibt das Berichtswesen, dass eine kontinuierliche Kontrolle des Personalmanagements innerhalb der Verwaltung, aber auch durch den Rechnungshof und des Parlament ermöglicht.
Zu § 2
Bisher werden
in der Berliner Verwaltung – anders als in anderen Gebietskörperschaften – die
Stellen unabhängig von den Mitarbeitern geführt. Dies ermöglichte den Personalwirtschaftsstellen
über das gezielte Freihalten, Splitten und Verschieben von Stellen und
Stellenanteilen ein Personalkarussell zu unterhalten, das im Ergebnis über die
permanente, oft willkürliche Aufwertung von Arbeitsgebieten zu einer realen
Steigerung der Einkommen im öffentlichen Dienst geführt hat, die über den
Tarifsteigerungen lag. Darüber hinaus hat die willkürliche Bezahlung von
Mitarbeitern aus den Mitteln für planmäßige, nichtplanmäßige und freie Mitarbeiter
unabhängig von Art und Dauer der rechtlichen Bindung u.a. dazu geführt, dass
z.B. nichtplanmäßige Mitarbeiter, die ursprünglich nur für einen befristeten
Einsatz vorgesehen waren, inzwischen in einem Dauerarbeitsverhältnis zum Land
Berlin stehen, ohne dass sich dies bei der Haushaltsplanung und –kontrolle
unmittelbar erschließt.
Mit der
verhältnismäßig starren Bindung der Stellen an die rechtlichen Ansprüche der
Mitarbeiter soll diesem Treiben ein Ende gemacht werden und die Steuerungsmöglichkeiten
für die Personalausgaben wieder hergestellt werden.
Durch die
konkrete Belegung der Beschäftigungspositionen nach verbindlichen Regeln wird
künftig ausgeschlossen, dass
·
Dauerarbeitsverhältnisse
mit einer langfristigen Bindungswirkung die disponiblen Personalausgaben
festlegen und
·
dass für
Daueraufgaben aus Gründen der Haushaltssystematik bewusst die disponiblen
Mittel gebunden werden müssen,
wie dies in der
Vergangenheit geschehen ist. Dadurch werden die Steuerungsmöglichkeiten für die
Personalausgaben strukturiert und für die politischen Entscheidungsträger
transparent dargestellt. Ist unterjährig über zusätzlichen Personaleinsatz für
Daueraufgaben zu entscheiden, ist die Aufstellung eines Nachtragshaushalts
erforderlich; dies ist angesichts der langfristigen Bindung, die einzugehen
ist, auch angemessen.
Mit dieser
Vorschrift wird auch nicht die mit der Verwaltungsreform eingeführte
Finanzwirtschaft für die Personalausgaben wieder durch die Stellenwirtschaft
ersetzt.
Die Stellenplanung
und -wirtschaft ist als Beschäftigungsplanung immer die mittelbare Folge aus
den mit der Finanz- bzw. Haushaltsplanung zugewiesenen Personalkostenbudgets.
Eine unterjährige Steuerungsmöglichkeit ist durch das Versetzen der Mitarbeiter
weiterhin gegeben.
Mit Absatz 3
soll der Druck auf alle in die Besetzungsverfahren eingebundenen
Interessenvertreter, zu schnellen Entscheidungen zu kommen, deutlich erhöht
werden; gegenwärtig nehmen Stellenbesetzungsverfahren oft einen unerträglich
langen Zeitraum in Anspruch.
Die Vorschrift begrenzt die Stellenausstattung und die Personalkosten der Berliner Verwaltung restriktiv nach oben und erzwingt damit die permanente aufgabenkritische Überprüfung im Sinne von § 1 Absatz 1.
Durch die Handhabung der Personalwirtschaftsstellen in den zurückliegenden Jahrzehnten haben sich in erheblichem Umfang Überbewertungen insbesondere in den ministeriellen Bereichen ergeben, die vor dem Hintergrund der extremen Haushaltsnotlage nicht länger hinnehmbar sind. Insofern sieht die Vorschrift hier eine Korrektur vor, die ggf. auch zu Gunsten des eher unterausgestatteten operativen Bereichs in nachgeordneten Behörden oder in den Bezirken möglich ist.
Um die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes langfristig aufrecht erhalten zu können, soll die Sozialauswahl im Zusammenhang mit der Entscheidung über Wegfallvermerke nur dann vorgeschrieben sein, wenn für die betroffenen Mitarbeiter die Gefahr des Arbeitsplatzverlustes besteht. Im übrigen müssen die Dienststellen die Möglichkeit haben, ihre Entscheidungen vor dem Hintergrund der zu leistenden Aufgabe für die Bürgerinnen und Bürger zu treffen; dies bedeutet, dass nicht das soziale Kriterium, sondern die Leistungsfähigkeit und –bereitschaft der Mitarbeiter primär bei der Entscheidung über den Personaleinsatz zu berücksichtigen ist.
Absatz 2 enthält die Legaldefinition für den Personalüberhang.
Über die
Einführung eines Stellenpools als Instrument für den effektiven Abbau des
Personalüberhangs wurde vom Abgeordnetenhaus bereits Ende 1998 entschieden.
Im Hinblick
auf den Umfang der mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erwartenden
Verschiebungen personeller Ressourcen wurde das Modell eines zweistufigen
Stellenpools gewählt. Dabei sollen zunächst über dezentrale Pools die internen
Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich des Personaleinsatzes ausgeschöpft
werden, bevor der Personalüberhang im zentralen Pool nachgewiesen wird. Wegen
des permanenten Kostendrucks auf die dezentralen Verwaltungen erhalten diese
die Möglichkeit, sich über den zentralen Pool von Personal zu trennen, ohne
dass die Mitarbeiter der Gefahr betriebsbedingter Kündigung ausgesetzt wird.
Der zentrale Stellenpool soll zur Vermeidung entsprechender Investitionen (im betriebswirtschaftlichen Sinn) nicht von der Berliner Verwaltung, sondern von einem bereits am Markt tätigen privaten Dienstleister betrieben werden.
Der zentrale Stellenpool soll gegenüber den Verwaltungen eine starke Stellung erhalten, um damit den dort nachgewiesenen Mitarbeitern eine gut Chance zu geben, wieder in eine planmäßige Tätigkeit in der Verwaltung überführt zu werden. Insofern müssen zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen und Unwirtschaftlichkeiten die Vorschriften über die Personalvertretung für den Personalüberhang geringfügig modifiziert werden. Das Andienungsrecht des Pools muss Vorrang vor den „normalen“ Auswahlverfahren haben, um den Personalüberhang schnell und effektiv abbauen zu können.
Die Vorschrift dient der Klarstellung und regelt die Verpflichtung zur zeitnahen Rechtsbereinigung.
Das
Gesetz soll schnellstmöglich in Kraft treten.
Berlin, 29. November 2002
Dr. S t e
f f e l Z i m m e r
und die übrigen Mitglieder
der CDU-Fraktion
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq