Senatsverwaltung für Bildung                                                           Berlin, den 10.11.2004

Jugend und Sport                                                                          Telefon: 9026 5239

- II C 3.10 -                                                                                         Fax: 9026 6006

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2750

An den

Vorsitzenden des Hauptausschusses

über

den Präsidenten des Abgeordnetenhauses

über Senatskanzlei – G Sen –

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung über das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für das Haushaltsjahr 2004/2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HG 2004/2005)

Kapitel 1010, Titel 68509, 68510 und 685 11

 

über Pestalozzi-Fröbel-Haus und Lette-Verein
- langfristige Perspektive -

 

- rote Nummern 1813, 1845, 1845A, 1898, 2008, 2583 –

 

64. Sitzung des Hauptausschusses vom 04. Februar 2004

 

 

Pestalozzi-Fröbel-Haus

 

 

Titel 685 09
- Unterrichtseinrichtungen -

Titel 685 10
- Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe -

Ansatz des abgelaufenen Haushaltsjahres 2003:

3.314.000,-- €

7.115.000,-- €

Ansatz des laufenden Haushaltsjahres:

3.182.000,-- €

6.831.000,-- €

Ansatz des kommenden Haushaltsjahres:

3.182.000,-- €

6.831.000,-- €

Ist des abgelaufenen Haushaltsjahres:

3.314.000,-- €

7.115.000,-- €

Verfügungsbeschränkungen:

0,-- €

0,-- €

Aktuelles Ist (incl. Festlegungen):

3.182.000,-- €

6.831.000,-- €

 

Gesamtkosten

 

Titel 685 09

Titel 685 10

sonst. Einnahmen

Gesamtkosten 2004 (lt. genehmigtem Haushaltsplan des Pestalozzi-Fröbel-Hauses)

3.182.000,-- €

6.831.000,-- €

3.716.000,-- €

13.729.000,-- €

 

 


Lette-Verein

 

 

Titel 685 11

Ansatz des abgelaufenen Haushaltsjahres 2003:

11.133.000,-- €

Ansatz des laufenden Haushaltsjahres:

10.688.000,-- €

Ansatz des kommenden Haushaltsjahres:

10.688.000,-- €

Ist des abgelaufenen Haushaltsjahres:

11.133.000,-- € 

Verfügungsbeschränkungen:

0,-- €

Aktuelles Ist (incl. Festlegungen):

10.688.000,-- €

 
Gesamtkosten

 

Titel 685 11

sonst. Einnahmen

Gesamtkosten 2004 (lt. genehmigtem Haushaltsplan des Lette-Vereins

10.688.000,-- €

1.809850,-- €

12.497.850,-- €

 

 

 

Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen:

 

„Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport wird aufgefordert, dem Hauptausschuss bis Herbst 2004 über die langfristige Perspektive des Pestalozzi-Fröbel-Hauses und des Lette-Vereins zu berichten.“

 

Hierzu wird berichtet:

 

1. Die finanzielle Situation der Stiftungen ist – vergleichbar derjenigen des Landes Berlin insgesamt – in den letzten Jahren durch schmerzhafte Einschnitte gekennzeichnet.

Dies ergibt ein Blick auf die prozentualen Kürzungen der Zuschüsse Berlins in den letzten Jahren:

 

Kapitel 1010

Ist
HJ 2000

Ist
HJ 2001

 

Ist
HJ 2002

 

Ist
HJ 2003

 

Ansatz
HJ 2004

 

Kürzungen

 

Kürz*.

Kürz.*

Kürz.*

Kürz.*

gesamt

PFH
Titel
685 09

-
Unterrichts-einrichtungen -

3.863.321,45

3.670.564,42

-5%

3.671.000,00

0%

3.314.000,00

-10%

3.182.000

-4%

- 18%

PFH
Titel
685 10
-Jugend- und Familienhilfe -

7.720.507,41

7.334.482,04

-5%

7.335.000,00

0%

7.115.000,00

-3%

6.831.000

-4%

- 12%

Lette-Verein
Titel
685 11

12.171.568,88

11.318.621,76

-7%

11.551.000,00  

 2%**

11.133.000,00  

-4%

10.688.000

-4%

- 13%

 

Erläuterungen:

* Beträge mit negativem Vorzeichen in diesen Spalten bedeuten eine Reduzierung.

** Es fand in 2002 keine Erhöhung des Zuschusses statt, vielmehr hat der Lette-Verein nicht in Anspruch genommene Mittel zurückgegeben.

 

 

 

Der Senat verfolgt weiterhin das Ziel, mehr Bildungschancen und größeren Bildungserfolg für alle Schülerinnen und Schüler zu eröffnen. Daher ist positiv hervorzuheben, dass die Stiftungen trotz der finanziellen Einbußen ihr Bildungsangebot unter größten Anstrengungen aufrechterhalten haben. Der jeweilige Stiftungszweck und die Identität der beiden traditionsreichen Ausbildungseinrichtungen mit ihren hochwertigen Bildungsgängen konnten gewahrt bleiben.

 

Überlegungen zu den langfristigen Perspektiven der Stiftungen haben einerseits die dramatische finanzielle Lage Berlins – und damit Möglichkeiten für die Reduzierung der Zuschüsse - zu berücksichtigen. Sie müssen andererseits die unbestritten hervorragende und bundesweit renommierte Bildungsarbeit der Stiftungen, die wichtiger Bestandteil der Berliner Bildungslandschaft ist, würdigen. Sie müssen weiterhin die angespannte Ausbildungsplatzsituation im Land Berlin einbeziehen, und zwar in zunehmendem Maße im Ausgleich für die schwindende Ausbildungsbereitschaft der Wirtschaft in der beruflichen Bildung. In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass nach wie vor die Chancen der Absolventinnen und Absolventen der Bildungsgänge des Pestalozzi-Fröbel-Hauses und des Lette-Vereins auf dem Arbeitsmarkt ausgezeichnet sind.

 

 

2. Die langfristige Perspektive der Stiftungen einschließlich möglicher Alternativen ihrer finanziellen Ausstattung habe ich mit Fachleuten einer Unternehmensberatung, die sich ehrenamtlich im Rahmen der Initiative „Aus Liebe zu Berlin“ zur Verfügung gestellt hatten, erörtert. Hierbei stellte sich heraus:

Der Umfang der zu prüfenden Fragen und Sachverhalte rechtlicher, steuerrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Art überschreitet bei weitem das Maß dessen, was im Rahmen eines ehrenamtlich übernommenen Auftrages erwartet werden kann. Nach Einschätzung der Fachleute wird ein derartiges Gutachten einen Leistungsumfang erfordern, der mit ca. 60.000 € zu vergüten wäre. Haushaltsmittel in dieser Höhe sind derzeit weder im Einzelplan 10 meiner Verwaltung noch in anderen Verwaltungen (z.B. Neuordnungsagenda – SenFin – Kapitel 2908, Titel 540 01) für diesen Zweck verfügbar.

 

 

3. Dessen ungeachtet hat die rechtliche Prüfung bezüglich der Umwandlung der Stiftungen in eine private Rechtsform in meinem Hause Folgendes ergeben:

a)     Umwandlung in Stiftungen des privaten Rechts

Die Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Stiftungen in Stiftungen des privaten Rechts wäre durch landesgesetzliche Regelung möglich. Da das Stiftungsvermögen lediglich Immobilien und Inventar umfasst, bestünde in diesem Fall der für den Betrieb notwendige Zuschussbedarf in gleicher Höhe wie bisher. Auch käme ein Verkauf der Immobilien nicht in Betracht, ohne den Stifterwillen zu berühren und ohne die Stiftungszwecke zu gefährden (Miete anderer Gebäude ist auf Dauer teurer als Nutzung eigener Gebäude).

Bei einer Umwandlung der Stiftungen in solche des Privatrechtes fielen beim Pestalozzi-Fröbel-Haus alle Schulen, beim Lette-Verein die Hauswirtschaftliche Berufsfachschule unter die Regelungen der §§ 94 ff des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG), weil deren Bildungsziele denen öffentlicher Schulen entsprechen. Damit hätten die Stiftungen für diese Schulen Anspruch auf Zuschüsse gem. § 101 SchulG wie andere genehmigte Ersatzschulen privater Träger.

 

Der Senat ist der Auffassung, dass die Stiftungen nach einer Umwandlung in Stiftungen des privaten Rechts und Finanzierung nach dem SchulG nicht lebensfähig wären.

 

Dass diese Finanzierung nicht auskömmlich wäre, zeigen folgenden Berechnungen:

 

Nach § 101 SchulG beträgt der Zuschuss für berufsbildende Schulen 100 v.H. der Personalkosten der Schulen (tatsächliche Personalkosten), höchstens jedoch 93 v.H. der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten).

 

aa)            Berechnung der Zuschüsse nach § 101 SchulG für das PFH

Das PFH betreibt

·        eine Berufsfachschule für Sozialwesen

·        eine Fachoberschule für Sozialwesen und

·        eine Fachschule für Sozialpädagogik
einschl. Fachschulklassen für Heilpädagogik,

die bei einer Umwandlung der Rechtsform von einer Stiftung des öffentlichen Rechts in eine solche des Privatrechts oder in eine Kapitalgesellschaft zuschussfähige Ersatzschulen nach dem Schulgesetz würden.

 

Grundlage einer solchen Zuschussberechnung sind die Schülerzahlen lt. Haushaltsplan des PFH, umgerechnet auf den Jahresdurchschnitt und die vom PFH angegebenen tatsächlichen Personalkosten für den Schulbetrieb (ohne Einbeziehung des Ansatzes für die Versorgung der beamteten Lehrer in Höhe von 360.000 Euro). Bei der Berechnung der tatsächlichen Personalkosten wurde statt dessen ein Zuschlag von 18,5 v.H. zu den Dienstbezügen der beamteten Lehrerinnen und Lehrer hinzugerechnet (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 der 3. DVO-PrivSchulG), nämlich 180.204,80 Euro.

 

tatsächliche Personalkosten im Sinne der 3. DVO-PrivSchulG

1.934.816 €

Vergleichbare Personalkosten

2.024.706 €

davon 93 v.H.

1.882.977 €

dem Zuschuss würden die vergleichbaren Personalkosten zugrunde gelegt. Fiktiver Zuschuss bei Finanzierung nach § 101 SchulG für das Haushaltsjahr 2004 daher


1.882.977 €

 

Die für 2004 in Ansatz gebrachten Zuschüsse des Landes Berlin für die Unterrichtseinrichtungen des PFH liegen deutlich höher als die fiktiven Zuschüsse gemäß Finanzierung nach § 101 Schulgesetz.

Wie im Folgenden dargelegt, ist der höhere Zuschuss für den Erhalt der Einrichtung jedoch unerlässlich:

Eine Finanzierung nach § 101 Schulgesetz berücksichtigt nur die Kosten des schulischen Personals (Lehrkräfte, Schulsekretärinnen und Hausmeister). Die Kosten des die Personal-, Haushalts- und Gebäudeangelegenheiten des Schulbereichs erledigenden Verwaltungspersonals und die anteiligen Direktionskosten blieben ebenso unberücksichtigt wie z.B. die Beamtenversorgung sowie alle Sachkosten und die Kosten für das Reinigungspersonal. Dies würde, wie die folgende Modellrechnung zeigt, zu erheblichen Finanzierungslücken führen.

 

Bei der Ermittlung der Gemeinkosten ist zu beachten, dass aus Gründen der Kostenersparnis die Serviceeinheiten Personal, Finanzen und Betriebs- und Gebäudemanagement der Stiftungen Pestalozzi-Fröbel-Haus und Lette-Verein zum 1. Januar 2003 durch eine Kooperationsvereinbarung zusammengelegt wurden. Bei der Berechnung wurden die Ausgaben für die Serviceeinheiten berücksichtigt, die im Haushalt des PFH veranschlagt sind. Aufgrund der kameralistischen Buchführung des PFH und dem Fehlen einer Kostenrechnung können bei den Sachkosten und sonstigen hier berücksichtigten Personalausgaben nur die Gesamtansätze zugrunde gelegt werden. Hiervon abgezogen wurden die Personalkosten für die Reinigung und die Wäschepflege der Kindertagesstätten in Höhe von 693.473,00 Euro. Nach der Gewichtung des Pestalozzi-Fröbel-Hauses entfallen, orientiert an der Größe der Bereiche, 35 v.H. der Mittel auf die Unterrichtseinrichtungen und 65 v.H. auf den Kita- , Jugend- und Familienbereich.


 

 

Differenz zwischen tatsächlichen Personalausgaben im Sinne der 3. DVO PrivSchulG und fiktivem Zuschuss

 

51.839,00

Auf das PFH entfallende Kosten für *

 

 

Serviceeinheit Personal

75.160,00

 

Serviceeinheit Finanzen

95.910,00

 

Serviceeinheit Gebäudemanagement

510.657,00

 

Steuerungsdienst

86.910,00

 

Direktorin und Sekretariat

99.850,00

 

gesamt

868.487,00

 

davon 35 v.H. für die Unterrichtseinrichtungen

 

303.970,00

Sächliche Verwaltungsausgaben HGr 5 und 6 aus Kapitel 1010

 

 

ohne die dem Jugend-Bereich zuzuordnenden Titel**

459.935,00

 

davon 35 v.H. für die Unterrichtseinrichtungen

 

160.977,25

Ausgaben für Versorgung, Beihilfen, Honorare, sonst. PersAusgaben**

 

 

Titel

 

 

422 35

107.000,00

 

424 00

7.800,00

 

427 01

17.000,00

 

434 00

1.900,00

 

435 00

190.000,00

 

436 00

22.200,00

 

441 00

46.600,00

 

443 01

100,00

 

443 04

44.200,00

 

443 79

900,00

 

446 01

54.300,00

 

453 00

100,00

 

gesamt

492.100,00

 

davon 35 v.H. für die Unterrichtseinrichtungen

 

172.235,00

Titel 432 00 – Beamtenversorgung **

360.000

 

abzüglich des gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 der 3. DVO-PrivSchulG bereits in der Berechnung nach § 101 SchulG berücksichtigten Zuschlages (Versorgungsabschlag) zu den Dienstbezügen der beamteten Lehrer/-innnen

 

 

(18,5 v.H. von 974.080,00 € = 180.204,80)

 

179.795,20

verbleiben

 

 

Ungedeckte Ausgaben bei Finanzierung nach § 101 SchulG

 

868.816,45

 

Erläuterungen:

* Durchschnittsätze 2004 SenFin gemäß Angaben PFH

**Ansatz 2004 gemäß Angaben PFH

 

Diese von einem Zuschuss nach §101 SchulG nicht abgedeckten Ausgaben erhöhen sich noch um weitere, nur mit Hilfe einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung (Vollkostenrechnung) im Detail ermittelbaren Kosten. Jedoch stellt das PFH als nicht erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß § 106 LHO Haushaltspläne auf, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden müssen.

Das PFH verfügt im Unterschied zu Privatschulträgern über ein einmaliges Verbundsystem zwischen schulischen Bildungsgängen, Kindertagesstätten sowie Jugend- und Familieneinrichtungen. Dieses wesentlich größere Aufgabenfeld bedingt Kosten für notwendige Verwaltungsaufgaben, die zwangsläufig höher liegen als bei Schulen in freier Trägerschaft.

Im Übrigen ist Folgendes zu berücksichtigen:

Die Beamten der Stiftungen sind mittelbare Landesbeamte Berlins. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten sind nach den Bestimmungen, die für die Arbeiter und Angestellten Berlins gelten, zu regeln (vgl. § 8 des Gesetzes über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein in der Fassung vom 2. August 1982 (GVBl. S. 1438)). Damit fehlt der Stiftung die bei den Privatschulträgern vorhandene Flexibilität im Umgang mit den Bezügen ihrer Beschäftigten. Dies ist jedoch im Ergebnis kein Argument für eine Privatisierung, wie nachfolgend dargestellt wird – siehe unter b).

Die Modellrechnung belegt, dass der vom Land Berlin gewährte Zuschuss für die Unterrichtseinrichtungen erforderlich ist, um die bei einer Finanzierung nach § 101 SchulG entstehende Deckungslücke zu schließen.

 

Bei der Umwandlung in eine Stiftung des privaten Rechts müsste dieser Fehlbetrag vom PFH selbst aus Eigenmitteln ausgeglichen oder durch Einnahmeerhöhungen erwirtschaftet werden. Da Eigenmittel nicht zur Verfügung stehen, käme nur eine entsprechende Erhöhung des Schulgeldes in Frage. Um das entstehende Defizit auszugleichen, müssten die Schulgelder des PFH um mehr als das Fünffache erhöht werden. Dies machte den meisten Schülerinnen und Schülern den Besuch der Einrichtungen aus finanziellen Gründen unmöglich. Die Folge wäre ein drastischer Rückgang der Schülerzahlen, dadurch Einnahmeverluste und letztlich die Schließung der Schulen.

 

Die Schülerinnen und Schüler müssten durch erweiterte Angebote öffentlicher Schulen aufgefangen werden, ohne dass die öffentliche Hand die privatisierten Schulgebäude bzw. –räume und die sonstigen schulspezifischen Investitionen nutzen könnte. Es käme zu unkalkulierbaren Folgekosten.

 

Auch bildungspolitisch wäre eine Privatisierung der Unterrichtseinrichtungen des Pestalozzi-Fröbel-Hauses nicht sinnvoll:

Die als Folge zu erwartende Schließung auch nur einer der Schulen führte dazu, dass der einzigartige bildungspolitisch herausragende Praxisverbund zerschlagen würde.

 

ab)            Berechnung der Zuschüsse nach § 101 SchulG für den Lette-Verein

 

Bei einer Umwandlung in eine Stiftung des privaten Recht wären folgende Bildungsgänge des Lette-Vereins nicht nach § 101 SchulG zuschussfähig, weil sie die Voraussetzung, in ihren Bildungszielen denen öffentlicher Schulen zu entsprechen, nicht erfüllen:

·        die Bildungsgänge der Lehranstalt für Technische Assistenten in der Medizin – LAM - und der Lehranstalt für Pharmazeutisch-Technische Assistenten – LAP -, die für Gesundheitsfachberufe ausbilden und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Schulgesetzes liegen,

·        die Bildungsgänge für Technische Assistenten an der Technischen Berufsfachschule, die in den am Lette-Verein angebotenen Fachrichtungen bzw. Schwerpunkten keine Entsprechung an öffentlichen Berufsfachschulen haben,

·        die Bildungsgänge der Berufsfachschule für Foto-, Grafik- und Modedesign, die es ebenfalls an öffentlichen Schulen des Landes Berlin nicht gibt.

 

Theoretisch wäre es möglich, durch Änderung des Schulgesetzes auch medizinisch-technische Ausbildungsgänge wie die der LAM und LAP auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz (GG) durch Zuschüsse zu finanzieren.

Eine Änderung im Hinblick auf die Schulen des Lette-Vereins hätte allerdings zur Folge, dass auch jeder andere private Schulträger unter gleichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Finanzierung in gleicher Weise hätte. Eine Begrenzung nach dem Bedarf ist im Geltungsbereich des Art. 7 GG verfassungsrechtlich nicht zulässig. Jeder Träger, der die Voraussetzungen erfüllt, könnte Schulen gründen und Zuschüsse nach dem Schulgesetz beanspruchen.

Die Folge wären erhebliche Mehrausgaben für zusätzliche berufsbildende Schulen freier Träger. Für den Landeshaushalt wäre dies nicht tragbar. Vor einer Öffnung einer Finanzierung nach Schulgesetz für andere Bildungsgänge insbesondere im medizinisch-technischen Bereich kann daher nur dringend abgeraten werden.

 

Zuschussfähig nach dem Schulgesetz wären somit lediglich die auch im öffentlichen Bereich angebotenen Bildungsgänge der Hauswirtschaftlichen Berufsfachschule.

 

Zugrunde gelegt werden die tatsächlichen Personalkosten nach den Angaben des Lette-Vereins. Nach Aussage des Lette-Vereins sind darin allerdings Honorarkosten, Kosten für Beihilfen und Hausmeisterkosten nicht enthalten.
Bei der Berechnung der tatsächlichen Personalkosten wurde ein Zuschlag von 18,5 v.H. zu den Dienstbezügen der beamteten Lehrerinnen und Lehrer hinzugerechnet (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 der 3. DVO-PrivSchulG).

 

tatsächliche Personalkosten

871.141 €

Vergleichbare Personalkosten

1.315.032 €

davon 93 v.H.

1.222.980 €

Dem Zuschuss würden die tatsächlichen Personalkosten zugrunde gelegt. Fiktiver Zuschuss bei Finanzierung nach § 101 SchulG für das Haushaltsjahr 2004 daher



871.141 €

 

Der Zuschuss würde sich um die vom Lette-Verein nicht angegebenen tatsächlichen Personalkosten für Honorare, Beihilfen und Hausmeister bis zur Höchstgrenze von 93 v.H. der vergleichbaren Personalkosten erhöhen und könnte maximal 1.222.980 € betragen.

 

Die für das PFH genannten negativen Folgerungen (Finanzierungslücke – Schulgelderhöhung – Schülerrückgang – Schulschließung – Folgekosten für das Land Berlin durch notwendig werdende Angeboterweiterung öffentlicher Schulen) gelten auch hier.

 

Insbesondere sind aber auch die negativen bildungspolitischen Folgerungen hervorzuheben:

Die Privatisierung führte beim Lette-Verein zu einer Spaltung, weil sich eine privatrechtliche Trägerschaft der Hauswirtschaftlichen Berufsfachschule mit der Beibehaltung einer derzeitigen Trägerschaft der sonstigen Schulen, die aus den oben genannten Gründen notwendig wäre, nicht vereinbaren ließe.

 

 

ac)..... Zuwendungsvergabe an umgewandelte Stiftungen des privaten Rechts

 

Eine zusätzliche Vergabe von alljährlichen Zuwendungen zur Lösung der Finanzprobleme und für den Erhalt der Bildungsgänge beider umgewandelter Stiftungen des privaten Rechts– wie in der Vergangenheit bei anderen Privatisierungen geschehen – käme ebenfalls nicht in Betracht. Denn sie würde im Wege der Gleichbehandlung finanzielle Ansprüche aller freien Träger auslösen, die gleichartige Bildungsgänge anbieten.

 

 

b)     Umwandlung in eine andere privatrechtliche Rechtsform

 

Eine evtl. Umwandlung der beiden Stiftungen in eine andere privatrechtliche Rechtsform als die der Stiftung des privaten Rechts unterliegt den Voraussetzungen des Umwandlungsgesetzes (UmWG). Nach § 301 UmWG können Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts durch Formenwechsel die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) erlangen. Eine öffentlich rechtliche Stiftung ist von der Regelung nicht erfasst. Ein unmittelbarer Formenwechsel wäre daher nach dem Umwandlungsgesetz nicht möglich.

Zulässig wäre lediglich eine Umwandlung in zwei Schritten, nämlich

1.      eine Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt durch landesgesetzliche Regelung unter gleichzeitigem Außerkrafttreten des Gesetzes über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein und in einem zweiten Schritt

2.      eine Umwandlung der neu geschaffenen Anstalt durch Formenwechsel in eine Kapitalgesellschaft.

Dieser Weg wäre hinsichtlich seiner Umsetzbarkeit aufwändig. Insbesondere aber gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schulen der Stiftungen bei einer Privatisierung kostengünstiger arbeiten könnten. Die Schulen des Pestalozzi-Fröbel-Hauses sowie die Hauswirtschaftliche Berufsfachschule des Lette-Vereins wären dann nämlich ebenfalls – wie bei der oben aufgezeigten Umwandlung von öffentlich-rechtlichen Stiftungen in Stiftungen des privaten Rechts - nach den Vorschriften des Schulgesetzes als Ersatzschulen einzustufen mit der Folge, dass sie nur nach § 101 SchulG Zuschüsse erhalten würden (Berechnungen siehe oben). Weitergehende Zuwendungen wären mit dem Gleichbehandlungsgebot nur vereinbar, wenn auch andere Träger unter vergleichbaren Bedingungen entsprechende Zuwendungen erhielten.

 

Eine betriebswirtschaftliche Prüfung war angesichts nicht vorhandener Gutachtermittel nicht möglich. Angesichts der Erfahrungen meiner Verwaltung mit der Kostensteigerung bei den Jugendhilfe-Einrichtungen des Jugendaufbauwerkes – JAW – steht jedoch zu befürchten, dass eine Umwandlung der Stiftungen in eine Anstalt des Landes Berlin oder in eine privatrechtliche Rechtsform im Eigentum Berlins keine Kostenminderung, sondern gleichbleibende oder höhere Kosten verursachen würde.

 

Das vorhandene Personal der Stiftungen besteht zum überwiegenden Teil aus Beamtinnen und Beamten sowie unkündbaren Angestellten.

Einer Vollprivatisierung steht daher ebenfalls entgegen, dass die Zuweisung von Beamten/-innen an eine privatrechtlich organisierte Einrichtung nur im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorschriften zulässig ist:

§ 123a Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) sieht vor, dass bei einer Privatisierung Beamte einer öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft oder einer privatrechtlich organisierten Einrichtung der öffentlichen Hand zugewiesen werden können. Nach Wortlaut und Kommentierung muss es sich um die formelle Privatisierung einer bisher in öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Einrichtung handeln, die wirtschaftlich bei der öffentlichen Hand, d.h., zumindest in deren Mehrheitsbeteiligung verbleibt.

Zuweisungsadressat kann nur eine juristische Person sein, auf die die öffentliche Hand einen bestimmenden Einfluss ausübt. Daher kommt die Zuweisung zu einer anderen privatrechtlich organisierten Einrichtung nach § 123a Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) nicht in Betracht.

Bei einer Privatisierung der beiden Stiftungen mit einer Mehrheitsbeteiligung Dritter hätten die Beamten und Beamtinnen selbst bei Erhalt der rechtlichen Identität der Einrichtungen durch Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz einen Rechtsanspruch auf Rückkehr zum Land Berlin. Die Folgekosten hätte der Landeshaushalt zu tragen.

 

 

4. Ein Erhalt der - wie eingangs geschildert – traditionsreichen und qualitativ hochwertigen Bildungseinrichtungen Pestalozzi-Fröbel-Haus und Lette-Verein unter Aufrechterhaltung des Stifterwillens ist daher im Ergebnis nur in der bestehenden Rechtsform möglich.

 

 

Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.

 

 

 

 

Klaus Böger

Senator für Bildung, Jugend und Sport