Senatsverwaltung
für Bildung Berlin,
den 10.11.2004
Jugend
und Sport Telefon:
9026 5239
- II C 3.10 - Fax: 9026 6006
Email: birgit.pietrek@senbjs.verwalt-berlin.de
2750
An den
über
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
über Senatskanzlei – G Sen –
Vorlage zur
Beschlussfassung über das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von
Berlin für das Haushaltsjahr 2004/2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HG
2004/2005)
Kapitel 1010, Titel 68509,
68510 und 685 11
-
rote Nummern 1813, 1845, 1845A, 1898, 2008, 2583 –
64.
Sitzung des Hauptausschusses vom 04. Februar 2004
|
|
Titel 685 09 |
Titel 685 10 |
|
Ansatz
des abgelaufenen Haushaltsjahres 2003: |
3.314.000,-- € |
7.115.000,-- € |
|
Ansatz
des laufenden Haushaltsjahres: |
3.182.000,-- € |
6.831.000,-- € |
|
Ansatz
des kommenden Haushaltsjahres: |
3.182.000,-- € |
6.831.000,-- € |
|
Ist
des abgelaufenen Haushaltsjahres: |
3.314.000,-- € |
7.115.000,-- € |
|
Verfügungsbeschränkungen: |
0,-- € |
0,-- € |
|
Aktuelles
Ist (incl. Festlegungen): |
3.182.000,-- € |
6.831.000,-- € |
|
Titel 685 09 |
Titel 685 10 |
sonst. Einnahmen |
Gesamtkosten 2004 (lt. genehmigtem Haushaltsplan
des Pestalozzi-Fröbel-Hauses) |
|
3.182.000,-- € |
6.831.000,-- € |
3.716.000,-- € |
13.729.000,-- € |
Lette-Verein
|
|
Titel 685 11 |
|
Ansatz
des abgelaufenen Haushaltsjahres 2003: |
11.133.000,-- € |
|
Ansatz
des laufenden Haushaltsjahres: |
10.688.000,-- € |
|
Ansatz
des kommenden Haushaltsjahres: |
10.688.000,-- € |
|
Ist
des abgelaufenen Haushaltsjahres: |
11.133.000,-- €
|
|
Verfügungsbeschränkungen: |
0,-- € |
|
Aktuelles
Ist (incl. Festlegungen): |
10.688.000,-- € |
|
Titel 685 11 |
sonst. Einnahmen |
Gesamtkosten 2004 (lt. genehmigtem Haushaltsplan
des Lette-Vereins |
|
10.688.000,-- € |
1.809850,-- € |
12.497.850,-- € |
Der Hauptausschuss hat in
seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen:
„Die Senatsverwaltung für
Bildung, Jugend und Sport wird aufgefordert, dem Hauptausschuss bis
Herbst 2004 über die langfristige Perspektive des Pestalozzi-Fröbel-Hauses
und des Lette-Vereins zu berichten.“
Hierzu wird berichtet:
1. Die
finanzielle Situation der Stiftungen ist – vergleichbar derjenigen des Landes
Berlin insgesamt – in den letzten Jahren durch schmerzhafte Einschnitte
gekennzeichnet.
Dies ergibt ein Blick auf die prozentualen Kürzungen
der Zuschüsse Berlins in den letzten Jahren:
|
Kapitel
1010 |
Ist |
Ist |
|
Ist |
|
Ist |
|
Ansatz |
|
Kürzungen |
|
|
€ |
€ |
Kürz*. |
€ |
Kürz.* |
€ |
Kürz.* |
€ |
Kürz.* |
gesamt |
|
PFH |
3.863.321,45 |
3.670.564,42 |
-5% |
3.671.000,00 |
0% |
3.314.000,00 |
-10% |
3.182.000 |
-4% |
- 18% |
|
PFH |
7.720.507,41 |
7.334.482,04 |
-5% |
7.335.000,00 |
0% |
7.115.000,00 |
-3% |
6.831.000 |
-4% |
- 12% |
|
Lette-Verein |
12.171.568,88 |
11.318.621,76 |
-7% |
11.551.000,00 |
2%** |
11.133.000,00 |
-4% |
10.688.000 |
-4% |
- 13% |
Erläuterungen:
* Beträge
mit negativem Vorzeichen in diesen Spalten bedeuten eine Reduzierung.
** Es fand
in 2002 keine Erhöhung des Zuschusses statt, vielmehr hat der Lette-Verein
nicht in Anspruch genommene Mittel zurückgegeben.
Der Senat verfolgt weiterhin das Ziel, mehr
Bildungschancen und größeren Bildungserfolg für alle Schülerinnen und Schüler
zu eröffnen. Daher ist positiv hervorzuheben, dass die Stiftungen trotz der
finanziellen Einbußen ihr Bildungsangebot unter größten Anstrengungen
aufrechterhalten haben. Der jeweilige Stiftungszweck und die Identität der
beiden traditionsreichen Ausbildungseinrichtungen mit ihren hochwertigen
Bildungsgängen konnten gewahrt bleiben.
Überlegungen zu den langfristigen Perspektiven der
Stiftungen haben einerseits die dramatische finanzielle Lage Berlins – und
damit Möglichkeiten für die Reduzierung der Zuschüsse - zu berücksichtigen. Sie
müssen andererseits die unbestritten hervorragende und bundesweit renommierte
Bildungsarbeit der Stiftungen, die wichtiger Bestandteil der Berliner
Bildungslandschaft ist, würdigen. Sie müssen weiterhin die angespannte
Ausbildungsplatzsituation im Land Berlin einbeziehen, und zwar in zunehmendem
Maße im Ausgleich für die schwindende Ausbildungsbereitschaft der Wirtschaft in
der beruflichen Bildung. In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass nach wie
vor die Chancen der Absolventinnen und Absolventen der Bildungsgänge des
Pestalozzi-Fröbel-Hauses und des Lette-Vereins auf dem Arbeitsmarkt ausgezeichnet
sind.
2. Die
langfristige Perspektive der Stiftungen einschließlich möglicher Alternativen
ihrer finanziellen Ausstattung habe ich mit Fachleuten einer
Unternehmensberatung, die sich ehrenamtlich im Rahmen der Initiative „Aus Liebe
zu Berlin“ zur Verfügung gestellt hatten, erörtert. Hierbei stellte sich
heraus:
Der Umfang der zu prüfenden Fragen und Sachverhalte rechtlicher, steuerrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Art überschreitet bei weitem das Maß dessen, was im Rahmen eines ehrenamtlich übernommenen Auftrages erwartet werden kann. Nach Einschätzung der Fachleute wird ein derartiges Gutachten einen Leistungsumfang erfordern, der mit ca. 60.000 € zu vergüten wäre. Haushaltsmittel in dieser Höhe sind derzeit weder im Einzelplan 10 meiner Verwaltung noch in anderen Verwaltungen (z.B. Neuordnungsagenda – SenFin – Kapitel 2908, Titel 540 01) für diesen Zweck verfügbar.
3. Dessen
ungeachtet hat die rechtliche Prüfung bezüglich der Umwandlung der Stiftungen
in eine private Rechtsform in meinem Hause Folgendes ergeben:
a)
Umwandlung in
Stiftungen des privaten Rechts
Die Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Stiftungen in Stiftungen des privaten Rechts wäre durch landesgesetzliche Regelung möglich. Da das Stiftungsvermögen lediglich Immobilien und Inventar umfasst, bestünde in diesem Fall der für den Betrieb notwendige Zuschussbedarf in gleicher Höhe wie bisher. Auch käme ein Verkauf der Immobilien nicht in Betracht, ohne den Stifterwillen zu berühren und ohne die Stiftungszwecke zu gefährden (Miete anderer Gebäude ist auf Dauer teurer als Nutzung eigener Gebäude).
Bei einer Umwandlung der Stiftungen in solche des Privatrechtes fielen beim Pestalozzi-Fröbel-Haus alle Schulen, beim Lette-Verein die Hauswirtschaftliche Berufsfachschule unter die Regelungen der §§ 94 ff des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG), weil deren Bildungsziele denen öffentlicher Schulen entsprechen. Damit hätten die Stiftungen für diese Schulen Anspruch auf Zuschüsse gem. § 101 SchulG wie andere genehmigte Ersatzschulen privater Träger.
Der
Senat ist der Auffassung, dass die Stiftungen nach einer Umwandlung in
Stiftungen des privaten Rechts und Finanzierung nach dem SchulG nicht
lebensfähig wären.
Dass
diese Finanzierung nicht auskömmlich wäre, zeigen folgenden Berechnungen:
Nach
§ 101 SchulG beträgt der Zuschuss für berufsbildende Schulen 100 v.H. der
Personalkosten der Schulen (tatsächliche Personalkosten), höchstens jedoch 93
v.H. der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare
Personalkosten).
aa) Berechnung der Zuschüsse nach § 101
SchulG für das PFH
Das PFH betreibt
·
eine
Berufsfachschule für Sozialwesen
·
eine
Fachoberschule für Sozialwesen und
·
eine
Fachschule für Sozialpädagogik
einschl. Fachschulklassen für Heilpädagogik,
die
bei einer Umwandlung der Rechtsform von einer Stiftung des öffentlichen Rechts
in eine solche des Privatrechts oder in eine Kapitalgesellschaft zuschussfähige
Ersatzschulen nach dem Schulgesetz würden.
Grundlage
einer solchen Zuschussberechnung sind die Schülerzahlen lt. Haushaltsplan des
PFH, umgerechnet auf den Jahresdurchschnitt und die vom PFH angegebenen
tatsächlichen Personalkosten für den Schulbetrieb (ohne Einbeziehung des
Ansatzes für die Versorgung der beamteten Lehrer in Höhe von 360.000 Euro). Bei
der Berechnung der tatsächlichen Personalkosten wurde statt dessen ein Zuschlag
von 18,5 v.H. zu den Dienstbezügen der beamteten Lehrerinnen und Lehrer
hinzugerechnet (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 der 3. DVO-PrivSchulG), nämlich
180.204,80 Euro.
|
tatsächliche
Personalkosten im Sinne der 3. DVO-PrivSchulG |
1.934.816 € |
|
Vergleichbare
Personalkosten |
2.024.706 € |
|
davon 93 v.H. |
1.882.977 € |
|
dem Zuschuss würden die
vergleichbaren Personalkosten zugrunde gelegt. Fiktiver Zuschuss bei
Finanzierung nach § 101 SchulG für das Haushaltsjahr 2004 daher |
|
Die für 2004 in Ansatz gebrachten Zuschüsse
des Landes Berlin für die Unterrichtseinrichtungen des
PFH liegen deutlich höher als die fiktiven Zuschüsse gemäß Finanzierung nach §
101 Schulgesetz.
Wie im Folgenden
dargelegt, ist der höhere Zuschuss für den Erhalt der Einrichtung jedoch unerlässlich:
Eine Finanzierung nach § 101 Schulgesetz berücksichtigt nur die Kosten des schulischen Personals (Lehrkräfte, Schulsekretärinnen und Hausmeister). Die Kosten des die Personal-, Haushalts- und Gebäudeangelegenheiten des Schulbereichs erledigenden Verwaltungspersonals und die anteiligen Direktionskosten blieben ebenso unberücksichtigt wie z.B. die Beamtenversorgung sowie alle Sachkosten und die Kosten für das Reinigungspersonal. Dies würde, wie die folgende Modellrechnung zeigt, zu erheblichen Finanzierungslücken führen.
Bei der Ermittlung der Gemeinkosten ist zu beachten, dass aus Gründen der Kostenersparnis die Serviceeinheiten Personal, Finanzen und Betriebs- und Gebäudemanagement der Stiftungen Pestalozzi-Fröbel-Haus und Lette-Verein zum 1. Januar 2003 durch eine Kooperationsvereinbarung zusammengelegt wurden. Bei der Berechnung wurden die Ausgaben für die Serviceeinheiten berücksichtigt, die im Haushalt des PFH veranschlagt sind. Aufgrund der kameralistischen Buchführung des PFH und dem Fehlen einer Kostenrechnung können bei den Sachkosten und sonstigen hier berücksichtigten Personalausgaben nur die Gesamtansätze zugrunde gelegt werden. Hiervon abgezogen wurden die Personalkosten für die Reinigung und die Wäschepflege der Kindertagesstätten in Höhe von 693.473,00 Euro. Nach der Gewichtung des Pestalozzi-Fröbel-Hauses entfallen, orientiert an der Größe der Bereiche, 35 v.H. der Mittel auf die Unterrichtseinrichtungen und 65 v.H. auf den Kita- , Jugend- und Familienbereich.
|
|
€ |
€ |
|
Differenz
zwischen tatsächlichen Personalausgaben im Sinne der 3. DVO PrivSchulG und
fiktivem Zuschuss |
|
51.839,00 |
|
Auf das
PFH entfallende Kosten für * |
|
|
|
Serviceeinheit
Personal |
75.160,00 |
|
|
Serviceeinheit
Finanzen |
95.910,00 |
|
|
Serviceeinheit
Gebäudemanagement |
510.657,00 |
|
|
Steuerungsdienst |
86.910,00 |
|
|
Direktorin
und Sekretariat |
99.850,00 |
|
|
gesamt |
868.487,00 |
|
|
davon 35
v.H. für die Unterrichtseinrichtungen |
|
303.970,00 |
|
Sächliche
Verwaltungsausgaben HGr 5 und 6 aus Kapitel 1010 |
|
|
|
ohne die
dem Jugend-Bereich zuzuordnenden Titel** |
459.935,00 |
|
|
davon 35
v.H. für die Unterrichtseinrichtungen |
|
160.977,25 |
|
Ausgaben
für Versorgung, Beihilfen, Honorare, sonst. PersAusgaben** |
|
|
|
Titel |
|
|
|
422 35 |
107.000,00 |
|
|
424 00 |
7.800,00 |
|
|
427 01 |
17.000,00 |
|
|
434 00 |
1.900,00 |
|
|
435 00 |
190.000,00 |
|
|
436 00 |
22.200,00 |
|
|
441 00 |
46.600,00 |
|
|
443 01 |
100,00 |
|
|
443 04 |
44.200,00 |
|
|
443 79 |
900,00 |
|
|
446 01 |
54.300,00 |
|
|
453 00 |
100,00 |
|
|
gesamt |
492.100,00 |
|
|
davon 35
v.H. für die Unterrichtseinrichtungen |
|
172.235,00 |
|
Titel 432
00 – Beamtenversorgung ** |
360.000 |
|
|
abzüglich
des gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 der 3. DVO-PrivSchulG bereits in der Berechnung
nach § 101 SchulG berücksichtigten Zuschlages (Versorgungsabschlag) zu den
Dienstbezügen der beamteten Lehrer/-innnen |
|
|
|
(18,5
v.H. von 974.080,00 € = 180.204,80) |
|
179.795,20 |
|
verbleiben |
|
|
|
Ungedeckte
Ausgaben bei Finanzierung nach § 101 SchulG |
|
868.816,45 |
Erläuterungen:
* Durchschnittsätze 2004 SenFin gemäß Angaben PFH
**Ansatz 2004 gemäß Angaben
PFH
Diese von einem Zuschuss nach §101 SchulG
nicht abgedeckten Ausgaben erhöhen sich noch um weitere, nur mit Hilfe einer
betriebswirtschaftlichen Betrachtung (Vollkostenrechnung) im Detail ermittelbaren
Kosten. Jedoch stellt das PFH als nicht erwerbswirtschaftlich ausgerichtete
Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß § 106 LHO Haushaltspläne auf, die diesen
Anforderungen nicht gerecht werden müssen.
Das PFH verfügt im Unterschied zu
Privatschulträgern über ein einmaliges Verbundsystem zwischen schulischen
Bildungsgängen, Kindertagesstätten sowie Jugend- und Familieneinrichtungen.
Dieses wesentlich größere Aufgabenfeld bedingt Kosten für notwendige
Verwaltungsaufgaben, die zwangsläufig höher liegen als bei Schulen in freier
Trägerschaft.
Im Übrigen ist Folgendes zu berücksichtigen:
Die Beamten der Stiftungen sind mittelbare Landesbeamte
Berlins. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten sind nach den
Bestimmungen, die für die Arbeiter und Angestellten Berlins gelten, zu regeln
(vgl. § 8 des Gesetzes über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein in
der Fassung vom 2. August 1982 (GVBl. S. 1438)). Damit
fehlt der Stiftung die bei den Privatschulträgern vorhandene Flexibilität im
Umgang mit den Bezügen ihrer Beschäftigten. Dies ist jedoch im Ergebnis kein
Argument für eine Privatisierung, wie nachfolgend dargestellt wird – siehe
unter b).
Die Modellrechnung belegt, dass der vom Land Berlin gewährte Zuschuss für die Unterrichtseinrichtungen erforderlich ist, um die bei einer Finanzierung nach § 101 SchulG entstehende Deckungslücke zu schließen.
Bei der Umwandlung in eine Stiftung des privaten Rechts müsste dieser Fehlbetrag vom PFH selbst aus Eigenmitteln ausgeglichen oder durch Einnahmeerhöhungen erwirtschaftet werden. Da Eigenmittel nicht zur Verfügung stehen, käme nur eine entsprechende Erhöhung des Schulgeldes in Frage. Um das entstehende Defizit auszugleichen, müssten die Schulgelder des PFH um mehr als das Fünffache erhöht werden. Dies machte den meisten Schülerinnen und Schülern den Besuch der Einrichtungen aus finanziellen Gründen unmöglich. Die Folge wäre ein drastischer Rückgang der Schülerzahlen, dadurch Einnahmeverluste und letztlich die Schließung der Schulen.
Die Schülerinnen und Schüler müssten durch erweiterte Angebote öffentlicher Schulen aufgefangen werden, ohne dass die öffentliche Hand die privatisierten Schulgebäude bzw. –räume und die sonstigen schulspezifischen Investitionen nutzen könnte. Es käme zu unkalkulierbaren Folgekosten.
Auch bildungspolitisch wäre eine Privatisierung der Unterrichtseinrichtungen des Pestalozzi-Fröbel-Hauses nicht sinnvoll:
Die als Folge zu erwartende Schließung auch nur einer der Schulen führte dazu, dass der einzigartige bildungspolitisch herausragende Praxisverbund zerschlagen würde.
ab) Berechnung der Zuschüsse nach § 101
SchulG für den Lette-Verein
Bei einer Umwandlung in eine Stiftung des
privaten Recht wären folgende Bildungsgänge des Lette-Vereins nicht nach
§ 101 SchulG zuschussfähig, weil sie die Voraussetzung, in ihren Bildungszielen
denen öffentlicher Schulen zu entsprechen, nicht erfüllen:
·
die
Bildungsgänge der Lehranstalt für Technische Assistenten in der Medizin – LAM -
und der Lehranstalt für Pharmazeutisch-Technische Assistenten – LAP -, die für
Gesundheitsfachberufe ausbilden und damit außerhalb des Geltungsbereichs des
Schulgesetzes liegen,
·
die
Bildungsgänge für Technische Assistenten an der Technischen Berufsfachschule,
die in den am Lette-Verein angebotenen Fachrichtungen bzw. Schwerpunkten keine
Entsprechung an öffentlichen Berufsfachschulen haben,
·
die
Bildungsgänge der Berufsfachschule für Foto-, Grafik- und Modedesign, die es
ebenfalls an öffentlichen Schulen des Landes Berlin nicht gibt.
Theoretisch wäre es möglich, durch Änderung des Schulgesetzes auch medizinisch-technische Ausbildungsgänge wie die der LAM und LAP auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz (GG) durch Zuschüsse zu finanzieren.
Eine Änderung im Hinblick auf die Schulen des Lette-Vereins hätte allerdings zur Folge, dass auch jeder andere private Schulträger unter gleichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Finanzierung in gleicher Weise hätte. Eine Begrenzung nach dem Bedarf ist im Geltungsbereich des Art. 7 GG verfassungsrechtlich nicht zulässig. Jeder Träger, der die Voraussetzungen erfüllt, könnte Schulen gründen und Zuschüsse nach dem Schulgesetz beanspruchen.
Die Folge wären erhebliche Mehrausgaben für zusätzliche berufsbildende Schulen freier Träger. Für den Landeshaushalt wäre dies nicht tragbar. Vor einer Öffnung einer Finanzierung nach Schulgesetz für andere Bildungsgänge insbesondere im medizinisch-technischen Bereich kann daher nur dringend abgeraten werden.
Zuschussfähig nach dem Schulgesetz wären somit lediglich
die auch im öffentlichen Bereich angebotenen Bildungsgänge der
Hauswirtschaftlichen Berufsfachschule.
Zugrunde gelegt werden die tatsächlichen
Personalkosten nach den Angaben des Lette-Vereins. Nach Aussage des Lette-Vereins
sind darin allerdings Honorarkosten, Kosten für Beihilfen und Hausmeisterkosten
nicht enthalten.
Bei
der Berechnung der tatsächlichen Personalkosten
wurde ein Zuschlag von 18,5 v.H. zu den Dienstbezügen der beamteten
Lehrerinnen und Lehrer hinzugerechnet (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 der
3. DVO-PrivSchulG).
|
tatsächliche
Personalkosten |
871.141 € |
|
Vergleichbare
Personalkosten |
1.315.032 € |
|
davon 93 v.H. |
1.222.980 € |
|
Dem Zuschuss würden die
tatsächlichen Personalkosten zugrunde gelegt. Fiktiver Zuschuss bei
Finanzierung nach § 101 SchulG für das Haushaltsjahr 2004 daher |
|
Der Zuschuss würde sich um die vom Lette-Verein nicht angegebenen tatsächlichen Personalkosten für Honorare, Beihilfen und Hausmeister bis zur Höchstgrenze von 93 v.H. der vergleichbaren Personalkosten erhöhen und könnte maximal 1.222.980 € betragen.
Die für das PFH genannten negativen Folgerungen (Finanzierungslücke – Schulgelderhöhung – Schülerrückgang – Schulschließung – Folgekosten für das Land Berlin durch notwendig werdende Angeboterweiterung öffentlicher Schulen) gelten auch hier.
Insbesondere sind aber auch die negativen bildungspolitischen Folgerungen hervorzuheben:
Die Privatisierung führte beim Lette-Verein zu einer Spaltung, weil sich eine privatrechtliche Trägerschaft der Hauswirtschaftlichen Berufsfachschule mit der Beibehaltung einer derzeitigen Trägerschaft der sonstigen Schulen, die aus den oben genannten Gründen notwendig wäre, nicht vereinbaren ließe.
ac)..... Zuwendungsvergabe an umgewandelte
Stiftungen des privaten Rechts
Eine zusätzliche Vergabe von alljährlichen Zuwendungen zur Lösung der Finanzprobleme und für den Erhalt der Bildungsgänge beider umgewandelter Stiftungen des privaten Rechts– wie in der Vergangenheit bei anderen Privatisierungen geschehen – käme ebenfalls nicht in Betracht. Denn sie würde im Wege der Gleichbehandlung finanzielle Ansprüche aller freien Träger auslösen, die gleichartige Bildungsgänge anbieten.
b) Umwandlung in eine andere privatrechtliche Rechtsform
Eine evtl. Umwandlung der beiden Stiftungen in eine andere privatrechtliche Rechtsform als die der Stiftung des privaten Rechts unterliegt den Voraussetzungen des Umwandlungsgesetzes (UmWG). Nach § 301 UmWG können Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts durch Formenwechsel die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) erlangen. Eine öffentlich rechtliche Stiftung ist von der Regelung nicht erfasst. Ein unmittelbarer Formenwechsel wäre daher nach dem Umwandlungsgesetz nicht möglich.
Zulässig
wäre lediglich eine Umwandlung in zwei Schritten, nämlich
1.
eine
Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt durch landesgesetzliche
Regelung unter gleichzeitigem Außerkrafttreten des Gesetzes über das
Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein und in einem zweiten Schritt
2.
eine
Umwandlung der neu geschaffenen Anstalt durch Formenwechsel in eine Kapitalgesellschaft.
Dieser
Weg wäre hinsichtlich seiner Umsetzbarkeit aufwändig. Insbesondere aber gibt es
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schulen der Stiftungen bei einer
Privatisierung kostengünstiger arbeiten könnten. Die Schulen des
Pestalozzi-Fröbel-Hauses sowie die Hauswirtschaftliche Berufsfachschule des
Lette-Vereins wären dann nämlich ebenfalls – wie bei der oben aufgezeigten Umwandlung
von öffentlich-rechtlichen Stiftungen in Stiftungen des privaten Rechts - nach
den Vorschriften des Schulgesetzes als Ersatzschulen einzustufen mit der Folge,
dass sie nur nach § 101 SchulG Zuschüsse erhalten würden
(Berechnungen siehe oben). Weitergehende Zuwendungen wären mit dem
Gleichbehandlungsgebot nur vereinbar, wenn auch andere Träger unter
vergleichbaren Bedingungen entsprechende Zuwendungen erhielten.
Eine
betriebswirtschaftliche Prüfung war angesichts nicht vorhandener
Gutachtermittel nicht möglich. Angesichts der Erfahrungen meiner Verwaltung mit
der Kostensteigerung bei den Jugendhilfe-Einrichtungen des Jugendaufbauwerkes –
JAW – steht jedoch zu befürchten, dass eine Umwandlung der Stiftungen in eine
Anstalt des Landes Berlin oder in eine privatrechtliche Rechtsform im Eigentum
Berlins keine Kostenminderung, sondern gleichbleibende oder höhere Kosten verursachen
würde.
Das
vorhandene Personal der Stiftungen besteht zum überwiegenden Teil aus
Beamtinnen und Beamten sowie unkündbaren Angestellten.
Einer
Vollprivatisierung steht daher ebenfalls entgegen, dass die Zuweisung von
Beamten/-innen an eine privatrechtlich organisierte Einrichtung nur im Rahmen
der beamtenrechtlichen Vorschriften zulässig ist:
§ 123a
Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) sieht vor, dass bei einer
Privatisierung Beamte einer öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtung ohne
Dienstherreneigenschaft oder einer privatrechtlich organisierten Einrichtung
der öffentlichen Hand zugewiesen werden können. Nach Wortlaut und Kommentierung
muss es sich um die formelle Privatisierung einer bisher in
öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Einrichtung handeln, die
wirtschaftlich bei der öffentlichen Hand, d.h., zumindest in deren
Mehrheitsbeteiligung verbleibt.
Zuweisungsadressat
kann nur eine juristische Person sein, auf die die öffentliche Hand einen bestimmenden
Einfluss ausübt. Daher kommt die Zuweisung zu einer anderen privatrechtlich
organisierten Einrichtung nach § 123a Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz
(BRRG) nicht in Betracht.
Bei
einer Privatisierung der beiden Stiftungen mit einer Mehrheitsbeteiligung
Dritter hätten die Beamten und Beamtinnen selbst bei Erhalt der rechtlichen
Identität der Einrichtungen durch Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz einen
Rechtsanspruch auf Rückkehr zum Land Berlin. Die Folgekosten hätte der
Landeshaushalt zu tragen.
4.
Ein Erhalt der -
wie eingangs geschildert – traditionsreichen und qualitativ hochwertigen Bildungseinrichtungen
Pestalozzi-Fröbel-Haus und Lette-Verein unter Aufrechterhaltung des Stifterwillens
ist daher im Ergebnis nur in der bestehenden Rechtsform möglich.
Ich
bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.
Klaus
Böger
Senator
für Bildung, Jugend und Sport