Antrag

der Fraktion der SPD und der Fraktion der PDS

Gesetz zur Neuausrichtung des Jugendaufbauwerkes Berlin

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

 

Artikel I

 

Das Gesetz über die Errichtung des Jugendaufbauwerkes Berlin in der Fassung vom 3. März 1967, geändert durch Art. I des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (GVBl. S. 380) wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Aufgabe der Anstalt ist es

a) im Rahmen des Achten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen und andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zu erbringen sowie gerichtliche

Anordnungen nach den §§ 71 und 72 des Jugendgerichtsgesetzes durchzuführen und

b) Leistungen für junge Menschen außerhalb der Jugendhilfe insbesondere nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch anzubieten.“

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung

 

„(3) Die Anstalt soll bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 und der Erfüllung des Anstaltszweckes nach Absatz 2 Angebote nur in dem Umfang entwickeln, in dem diese nicht durch Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe geschaffen oder rechtzeitig bereitgestellt werden können Satz 1 gilt auch für bestehende Einrichtungen und Dienste der Anstalt entsprechend. Hierfür kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung der Anstalt gegenüber Vorgaben machen; dies umfasst auch einzelfallbezogene Weisungen.“



 

2. § 2a Abs. 8 erhält folgende Fassung:

 

„(8) Die Anstalt darf Grundstücke oder Grundstücksteile, an denen ihr nach Absatz 2 das Nutzungsrecht zusteht, nur mit vorheriger Zustimmung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit dem betroffenen Bezirk Dritten zur Nutzung überlassen. Bei der Übertragung von Einrichtungen soll dem übernehmenden Träger grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, das Eigentum an dem Grundstück, soweit es im Eigentum des Landes Berlin steht, abweichend von § 63 Abs. 3 LHO unter Wert zu erwerben, wenn zugleich eine dinglich gesicherte Rückkaufsoption für den Fall der Nutzungsänderung vereinbart wird.“

 

3. § 3  wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Ihm gehören an:

1. ein Vertreter der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung als Vorsitzender,

2. ein Vertreter der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung,

3. ein Vertreter der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung

und

4. ein Vertreter der Gewerkschaften

5. zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Bezirke.“

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Der Senat bestellt die Vertreter der Senatsverwaltungen. Die Vertreter der Bezirke vom Senats auf Vorschlag des Rates der Bürgermeister bestellt. Entsprechendes gilt für die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates.“

 

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„(4) Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat nach Maßgabe der Satzung bestellt werden.  Entsprechendes gilt für die Abberufung des Vorstandes.“

 

4. In § 5 die Worte „die Bestellung und Abberufung“ durch die Worte „die Bestellung, Abberufung und Vertretung“ ersetzt.

 

5. In § 6 werden die bisherigen Absätze 2 bis 4 aufgehoben.

 

6. Es werden folgende §§ 9 und 10 angefügt:

 

„§ 9

(1) Der Senat kann durch Beschluss die Anstalt in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der alleinigen Anteilseignerschaft des Landes Berlin umwandeln. In diesem Fall tritt die Gesellschaft zum Umwandlungszeitpunkt die Gesamtrechtsnachfolge der Anstalt an. Mit dem Umwandlungsbeschluss ist die Feststellung des Gesellschaftsvertrages zu verbinden; eine spätere Abänderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich des Gesellschaftszwecks sowie die Veräußerung der Gesellschaft als Ganzes oder Anteile an dieser bleiben möglich.

 

(2) Zum Zeitpunkt der Umwandlung gehen die bei der Anstalt tätigen Beamtenverhältnisse auf das Land Berlin über. Die Beamten werden der für den zentrale Personalüberhang zuständigen Dienstelle zugeordnet, ohne das es einer Versetzung bedarf. § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz bleibt unberührt.

 

§ 10

(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2007 außer Kraft . Eine zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Anstalt ist durch die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung abzuwickeln. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen der Anstalt geht auf das Land Berlin über. Auf die Beamten der Anstalt findet § 72 Absatz 2 Landesbeamtengesetz Anwendung.

 

(2) Im Falle des Absatz 1 gehen die noch bestehenden Arbeitnehmerverhältnisse der bei der Anstalt beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit allen Rechten und Pflichten mit Wirkung zum 1. Januar 2008 auf das Land Berlin über. Die Beschäftigen werden der für den zentralen Personalüberhang zuständigen Dienstelle zugeordnet, ohne das es einer Versetzung bedarf“

 

Artikel II

 

Die Verordnung über die Satzung des Jugendaufbauwerkes Berlin vom 29. September 1995 (GVBl. S. 380), geändert durch die Verordnung vom 15. Juni 1998 (GVBl. S. 138) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. Die Absatzbezeichnung „(1)“ entfällt.

 

2. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist mindestens viermal jährlich einzuberufen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn dies von zwei Mitglieder oder dies von einem Vorstand verlangt wird. Die Einladung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens acht Tage vor der Sitzung bekanntzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist angemessen verkürzt werden.“

 

3. § 5 erhält folgende Fassung:

 

„§ 5

Vorstand

(1) Der Vorstands wird vom Verwaltungsrat gewählt. Auf Beschluss des Verwaltungsrates kann der Vorstand hauptamtlich tätig sein. Der Vorstand hat die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes weiterzuführen. Die Amtsperiode endet mit Amtsantritt eines neugewählten Vorstandes.

 

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand Fachkräfte mit beratender Funktion hinzuziehen.

 

(3) Der Vorstand hat den Haushaltsplan aufzustellen, die Rechnung zu legen und jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten.“

 

4. § 8 erhält folgende Fassung

 

„§ 8

Übergangsregelung

Der nach Maßgabe der Satzung der Anstalt „Jugendaufbauwerk Berlin“ in der Fassung vom 29. September 1995 (GVBl. S. 380), geändert durch die Verordnung vom 15. Juni 1998 (GVBl. S. 138) bestellte Verwaltungsrat bleibt bis zu Bestellung des neuen Verwaltungsrates, der gewählte Vorstand bleibt bis zu Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.“

 

Artikel III

 

Die auf Artikel II beruhenden Teile der geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

 

Artikel IV

 

Diese Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Begründung:

 

A. Allgemein

Das JAW- Gesetz war 1995 mit dem Ziel geändert worden, die öffentlichen (bezirklichen und zentralen) Heimeinrichtungen unter dem Dach der seinerzeit nur für die Jugendberufshilfe zuständigen Anstalt zusammenzuführen, die Angebote der Hilfen zur Erziehung bedarfsgerecht ab- bzw. umzubauen und nach dem Subsidiaritätsprinzip Heimplätze zurückzubauen.

Die Anstalt wurde im übrigen den Trägern der freien Jugendhilfe gleichgestellt, d.h. sie sollte nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit organisiert werden und unter denselben Rahmenbedingungen wie ihre Wettbewerber am Markt agieren, gleichzeitig aber auch die Gewährleistungsverpflichtung des öffentlichen Jugendhilfeträgers zur Vorhaltung oder Entwicklung von Angeboten wahrnehmen, soweit freie Träger dazu nicht bereit oder in der Lage sind. Die Notwendigkeit, eine möglichst umfassende Belegung der eigenen Einrichtungen anzustreben und die Verpflichtung, auch ggf. kurzfristig auf einen Bedarf in der Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zu reagieren, standen hierbei von Anfang an in einem Spannungsverhältnis zur gesetzlich auferlegten Selbstbeschränkung der Anstalt, gemäß dem Subsidiaritätsprinzip den Vorrang der Träger der freien Jugendhilfe zu beachten.

 

Dennoch hat die Anstalt ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Möglichkeiten weitgehend erfüllt. Sie hat eine große Zahl von Heimplätzen abgebaut, die Leistungsangebote an den modernen fachlichen Standards orientiert, das Personal qualifiziert, umgesetzt und z.T. aus den Einrichtungen in einer Personalüberhangliste zusammengefasst. Sie hat die Wirtschaftsführung und Ablauforganisation von der kameralistischen Buchführung auf kaufmännisches Rechnungswesen umgestellt und finanziert sich seit 1997 aus den Erlösen, die sie durch die nach den Regelungen der Kostensatzrahmenvereinbarung bzw. des Rahmenvertrages vereinbarten Entgelte nach Kostenübernahme durch die Jugendämter erzielt. Bis auf die Finanzierung des übernahmebedingten Personalüberhangs sowie die Beamtenversorgung war die Anstalt im Bereich Erzieherische Hilfen auf dem Weg, ein ausgeglichenes Geschäftsergebnis zu erzielen. Für die Jugendberufshilfe erhielt sie traditionell eine Zuwendung (umgestellt auf ESF-Finanzierung), um den zusätzlichen Jugendhilfebedarf für die Ausbildung benachteiligter Jugendlicher erfüllen zu können.

 

Die sich verschlechternden Rahmenbedingungen lassen die weitere Erfüllung dieses Auftrages auf der gegebenen Grundlage zweifelhaft erscheinen, so dass die Gefahr eines weiterhin massiv steigenden öffentlichen Zuschussbedarfs besteht:

·       Die Umsteuerungsbemühungen der bezirklichen Jugendämter zur Erreichung ihrer Sparvorgaben, zur Qualifizierung der Falleingangsphase und Hilfeplanung sowie zur stärkeren Sozialraumorientierung und Ressourcennutzung vor einer Hilfe zur Erziehung lassen auch zukünftig einen weiteren deutlichen Rückgang der Belegung von stationären Einrichtungen erwarten.

·       Die bereits lange anstehende Umstrukturierung der Jugendberufshilfe wird durch die sog. Hartz-Gesetze forciert. Die Teilnahme eines öffentlichen Jugendhilfeträgers an Ausschreibungen der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zu den Wettbewerbsvoraussetzungen bei Beibehalt der Anstaltsstruktur zweifelhaft bzw. mittel- und langfristig mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Die Jugendämter werden künftig die zusätzliche sozialpädagogische Unterstützung von benachteiligten Jugendlichen nur noch im Einzelfall finanzieren.

·       Weitere marktgerechte Leistungsbereiche außerhalb des SGB VIII sind nicht erkennbar.

·       Aufgrund der Einfügung der §§ 78 a – g ins SGB VIII erhalten alle am Jugendhilfemarkt beteiligten Träger leistungsgerechte Entgelte. Damit ist die Vorhaltefunktion eines eigenen öffentlichen Trägers in dieser Form nicht mehr notwendig, da es regelmäßig keine Betreuungsbedarfe gibt, die nach dem Subsidaritätsprinzip nicht auch von einem freien oder privat-gewerblichen Träger erfüllt werden könnten, so dass ein Betreuungsangebot in öffentlicher Trägerschaft weder für die Gewährleistungspflicht noch für die Pluralität zwingend ist. Die Wettbewerbsbedingungen des öffentlichen Trägers sind darüber hinaus eingeschränkt durch die Anwendung des öffentlichen Dienst- und Tarifrechtes und die langjährig erworbenen Ansprüche der Mitarbeiterschaft, die mangelnde Kapitalausstattung und Kreditfähigkeit sowie die eigentümerähnliche Stellung bei der Nutzung der im Eigentum des Landes verbliebenen Liegenschaften.

·       Die Ausgestaltung der Organe des JAW –Vorstand, Verwaltungsrat und Geschäftführer – ist einem Unternehmen dieser Größenordnung und seinen Entscheidungs- und Steuerungsnotwendigkeiten nicht mehr angemessen. Die Personalunion der für Jugend und Familie fachlich zuständigen Senatsverwaltung als Eigentümer-Vertreter, Staats- und Fachaufsicht und gleichzeitig Vertragspartner der Verbände und Vereinigungen der Leistungserbringer und ministeriell die Jugendhilfeleistungen steuernde Behörde behindert unternehmerische Entschei­dungen im Interesse des JAW.

 

Die gesetzlichen Änderungen ermöglichen der Anstalt die verstärkte Übertragung von Einrichtungen auf andere Anbieter, womit insb. den Jugendberufshilfeeinrichtungen und den dort Beschäftigten eine wirtschaftliche Perspektive gegeben werden kann. Die Möglichkeit einer verstärkten Unterstützung und Steuerung der Anstalt bei den erforderlichen Zukunftsentscheidungen durch die Senatsverwaltung wird verankert. Begleitend werden die Strukturen der Anstalt entscheidend verschlankt, um die erforderlichen strategischen Entscheidungen zu erreichen und erfolgreich umsetzen zu können. Die Anstalt erhält hierfür eine Umwandlungsoption nach dem Umwandlungsgesetz, die sie bis zum 31.Dezember 2007 nutzen kann. Um aus der Sicht des Landeshaushaltes eine klare Perspektive zu erreichen, ist eine zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Anstalt dann abzuwickeln.

 

Das Gesetz legt damit unmissverständlich die Optionen und Perspektiven der Anstalt fest, auf deren Grundlage eine Neuausrichtung zu erfolgen hat.

 

B. Einzelbegründung

 

Zu Artikel I

 

§ 2

Die Anstalt erhält aus ihrer bisherigen Struktur heraus die verstärkte Möglichkeit durch Übertragung von Einrichtungen und Aufgaben auf freie Träger nach § 613a BGB diesen eine Perspektive zu schaffen. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung erhält die Befugnis, diesen Prozess zu motivieren, zu unterstützen und zu steuern.

 

§ 2a, Abs. 8

Einrichtungen übernehmenden freien Trägern muss hierbei die Möglichkeit eingeräumt werden ggf. Eigentum an den Objekten und Grundstücken zu erwerben, um  insb. die Mittel für die erforderlichen Investitionen am Kreditmarkt aufnehmen zu können. Sie müssen ggf. auch bedarfsgerechte Nutzungsänderungen vornehmen können, soweit das Land nicht von seinem Rückkaufsrecht Gebrauch macht.

 

§ 3 Abs. 2

Dem Aufsichtsgremium sollten neben einem Vertreter der Gewerkschaften zur Sicherstellung einer Beachtung der Interessen der Beschäftigten  nur noch Vertreter der Behörden angehören, die in Analogie zum Beteiligungscontrolling die Rechte des Landes wahren können und steuernden Einfluss auf die Geschicke der Anstalt nehmen werden. Eine Beteiligung gesellschaftlich relevanter Gruppen oder Interessenvertreter insbesondere der konkurrierenden Leistungserbringer in der bisherigen Form hat sich nicht bewährt und führt auch in dieser Phase zu keinem fachlichen Vorsprung der Anstalt.

 

§ 3  Abs. 3

Folgeänderung aus Abs. 2

 

§ 3 Abs. 4

Die Führung eines Unternehmens durch einen ehrenamtlichen Vorstand mit der Unterstützung des Direktors als geborenem Vorstandsmitglied wird aufgegeben.

 

§ 6 Abs. 2-4

Die hier enthaltenen Regelungen zu den Arbeitsverhältnissen galten ausschließlich für den Übergangszeitraum der Arbeitnehmer aus bezirklichen und zentralen Einrichtungen zum JAW im Jahre 1995. Sie sind jetzt überflüssig geworden.

 

§ 9

Die Anstalt kann zukünftig auf Basis des Umwandlungsgesetzes in eine GmbH umgewandelt werden. Mit der Umwandlung, welche eine entsprechende landesgesetzliche Ermächtigung im JAW - Gesetz voraussetzt, gehen dann alle sächlichen und personelle Ressourcen auf die GmbH über.

 

§ 10

Der Erhalt der Anstalt in der bisherigen Form ist mittelfristig nicht möglich. Daher wird die Umwandlungsmöglichkeit mit einem Zeitkorridor zur Auflösung einer zu diesem Zeitpunkt noch ggf. bestehenden Anstalt gekoppelt, innerhalb dessen auch im maßgeblichen Umfange die Einrichtungen auf andere Anbieter übertragen werden sollen. Die Aufhebung des Gesetzes hat auf die Wirksamkeit einer nach Artikel I Nr. 6 gegründeten Gesellschaft keine Auswirkung. Die Abwicklungszuständigkeit knüpft an der Reform zum Beteiligungsmanagement an, nachdem die Senatsverwaltung die Fachverwaltung für das zentrale Controlling einschließlich der Anstalten des öffentlichen Recht übernommen hat.


Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung kann sich zur Abwicklung auch der fachlichen Hilfe privater Dritter bedienen.

 

Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Anstalt noch dort beschäftigt sind, gehen auf Grund gesetzlicher Regelung mit allen Rechten und Pflichten auf das Land Berlin über. D.h. diese Arbeitsverhältnisse werden den unmittelbaren Landesdienst zugeordnet.

 

Zu Artikel II

 

Hier werde die notwendigen Anpassungen der Satzung vorgenommen, wobei zugleich die Arbeitsfähigkeit der Organe der Anstalt in der Umsetzung der Veränderungen in der Anstaltsstruktur sicherstellt (Übergangsregelung). Insbesondere unter Berücksichtigung der anstehenden schwierigen Umstrukturierungsprozesse wird zugleich vorgesehen, dass der Verwaltungsrat auch beschließen kann, dass der Vorstand seine Tätigkeit hauptamtlich ausübt. 

 

Zu Artikel III und IV

 

Enthält die sog. Entsteinerungsklausel und das Inkrafttreten.

 

Berlin, den 11. November 2004

 

 

Müller   Ch. Müller   Nolte

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der SPD

 

Liebich   Dr. Barth

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der PDS