Antrag
der Fraktion der SPD und der Fraktion der PDS
Gesetz zur Neuausrichtung des Jugendaufbauwerkes Berlin
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Artikel I
Das Gesetz
über die Errichtung des Jugendaufbauwerkes Berlin in der Fassung vom 3.
März 1967, geändert durch Art. I des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (GVBl. S. 380)
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Aufgabe der Anstalt ist es
a) im Rahmen des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Leistungen und andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zu erbringen sowie
gerichtliche
Anordnungen nach den §§ 71 und 72 des
Jugendgerichtsgesetzes durchzuführen und
b) Leistungen für junge Menschen außerhalb
der Jugendhilfe insbesondere nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch anzubieten.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung
„(3) Die Anstalt soll bei der
Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 und der Erfüllung des Anstaltszweckes nach
Absatz 2 Angebote nur in dem Umfang entwickeln, in dem diese nicht durch Einrichtungen
und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe geschaffen oder rechtzeitig
bereitgestellt werden können Satz 1 gilt auch für bestehende Einrichtungen und
Dienste der Anstalt entsprechend. Hierfür kann die für Jugend und Familie
zuständige Senatsverwaltung der Anstalt gegenüber Vorgaben machen; dies umfasst
auch einzelfallbezogene Weisungen.“
2. § 2a Abs. 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Die Anstalt darf Grundstücke oder
Grundstücksteile, an denen ihr nach Absatz 2 das Nutzungsrecht zusteht, nur mit
vorheriger Zustimmung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung
im Einvernehmen mit dem betroffenen Bezirk Dritten zur Nutzung überlassen. Bei
der Übertragung von Einrichtungen soll dem übernehmenden Träger grundsätzlich
die Möglichkeit eingeräumt werden, das Eigentum an dem Grundstück, soweit es im
Eigentum des Landes Berlin steht, abweichend von § 63 Abs. 3 LHO unter Wert zu
erwerben, wenn zugleich eine dinglich gesicherte Rückkaufsoption für den Fall
der Nutzungsänderung vereinbart wird.“
3. § 3
wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs
Mitgliedern. Ihm gehören an:
1. ein Vertreter der für Jugend und Familie
zuständigen Senatsverwaltung als Vorsitzender,
2. ein Vertreter der für Finanzen zuständigen
Senatsverwaltung,
3. ein Vertreter der für Wirtschaft zuständigen
Senatsverwaltung
und
4. ein Vertreter der Gewerkschaften
5. zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Bezirke.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Senat bestellt die Vertreter der Senatsverwaltungen. Die Vertreter der Bezirke vom Senats auf Vorschlag des Rates der Bürgermeister bestellt. Entsprechendes gilt für die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates.“
„(4)
Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat nach
Maßgabe der Satzung bestellt werden. Entsprechendes
gilt für die Abberufung des Vorstandes.“
4. In § 5 die Worte „die Bestellung und Abberufung“
durch die Worte „die Bestellung, Abberufung und Vertretung“ ersetzt.
5. In § 6 werden die bisherigen Absätze 2 bis
4 aufgehoben.
6. Es werden folgende §§ 9 und 10 angefügt:
„§ 9
(1) Der Senat kann durch Beschluss die Anstalt
in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der alleinigen
Anteilseignerschaft des Landes Berlin umwandeln. In diesem Fall tritt die
Gesellschaft zum Umwandlungszeitpunkt die Gesamtrechtsnachfolge der Anstalt an.
Mit dem Umwandlungsbeschluss ist die Feststellung des Gesellschaftsvertrages zu
verbinden; eine spätere Abänderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich
des Gesellschaftszwecks sowie die Veräußerung der Gesellschaft als Ganzes oder
Anteile an dieser bleiben möglich.
(2) Zum Zeitpunkt der Umwandlung gehen die
bei der Anstalt tätigen Beamtenverhältnisse auf das Land Berlin über. Die
Beamten werden der für den zentrale Personalüberhang zuständigen Dienstelle
zugeordnet, ohne das es einer Versetzung bedarf. § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz
bleibt unberührt.
§ 10
(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2007
außer Kraft . Eine zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Anstalt ist durch die
für Finanzen zuständige Senatsverwaltung abzuwickeln. Das nach der Abwicklung
verbleibende Vermögen der Anstalt geht auf das Land Berlin über. Auf die
Beamten der Anstalt findet § 72 Absatz 2 Landesbeamtengesetz Anwendung.
(2) Im Falle des Absatz 1 gehen die noch bestehenden
Arbeitnehmerverhältnisse der bei der Anstalt beschäftigten Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen mit allen Rechten und Pflichten mit Wirkung zum 1. Januar
2008 auf das Land Berlin über. Die Beschäftigen werden der für den zentralen
Personalüberhang zuständigen Dienstelle zugeordnet, ohne das es einer
Versetzung bedarf“
Artikel II
Die Verordnung über die Satzung des Jugendaufbauwerkes
Berlin vom 29. September 1995 (GVBl. S. 380), geändert durch die Verordnung vom
15. Juni 1998 (GVBl. S. 138) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Absätze 2 und 3
aufgehoben. Die Absatzbezeichnung „(1)“ entfällt.
2. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat
ein und leitet seine Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist mindestens viermal
jährlich einzuberufen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn dies von zwei
Mitglieder oder dies von einem Vorstand verlangt wird. Die Einladung und die
Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens acht Tage vor der Sitzung bekanntzugeben.
In dringenden Fällen kann die Frist angemessen verkürzt werden.“
3. § 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstands wird vom Verwaltungsrat
gewählt. Auf Beschluss des Verwaltungsrates kann der Vorstand hauptamtlich
tätig sein. Der Vorstand hat die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen
Vorstandes weiterzuführen. Die Amtsperiode endet mit Amtsantritt eines
neugewählten Vorstandes.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der
Vorstand Fachkräfte mit beratender Funktion hinzuziehen.
(3) Der Vorstand hat den Haushaltsplan aufzustellen,
die Rechnung zu legen und jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten.“
4. § 8 erhält folgende Fassung
„§ 8
Übergangsregelung
Der nach Maßgabe der Satzung
der Anstalt „Jugendaufbauwerk Berlin“ in der Fassung vom 29. September 1995
(GVBl. S. 380), geändert durch die Verordnung vom 15. Juni 1998 (GVBl. S. 138)
bestellte Verwaltungsrat bleibt bis zu Bestellung des neuen Verwaltungsrates,
der gewählte Vorstand bleibt bis zu Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.“
Artikel III
Die auf Artikel II beruhenden Teile der geänderten
Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert oder aufgehoben werden.
Artikel IV
Diese Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Begründung:
A. Allgemein
Das JAW- Gesetz war 1995 mit dem Ziel geändert
worden, die öffentlichen (bezirklichen und zentralen) Heimeinrichtungen unter
dem Dach der seinerzeit nur für die Jugendberufshilfe zuständigen Anstalt
zusammenzuführen, die Angebote der Hilfen zur Erziehung bedarfsgerecht ab- bzw.
umzubauen und nach dem Subsidiaritätsprinzip Heimplätze zurückzubauen.
Die Anstalt wurde im übrigen den Trägern der freien
Jugendhilfe gleichgestellt, d.h. sie sollte nach den Grundsätzen von
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit organisiert werden und unter denselben
Rahmenbedingungen wie ihre Wettbewerber am Markt agieren, gleichzeitig aber
auch die Gewährleistungsverpflichtung des öffentlichen Jugendhilfeträgers zur
Vorhaltung oder Entwicklung von Angeboten wahrnehmen, soweit freie Träger dazu
nicht bereit oder in der Lage sind. Die Notwendigkeit, eine möglichst umfassende
Belegung der eigenen Einrichtungen anzustreben und die Verpflichtung, auch ggf.
kurzfristig auf einen Bedarf in der Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung
zu reagieren, standen hierbei von Anfang an in einem Spannungsverhältnis zur
gesetzlich auferlegten Selbstbeschränkung der Anstalt, gemäß dem Subsidiaritätsprinzip
den Vorrang der Träger der freien Jugendhilfe zu beachten.
Dennoch hat die Anstalt ihre Aufgaben im Rahmen
ihrer Möglichkeiten weitgehend erfüllt. Sie hat eine große Zahl von Heimplätzen
abgebaut, die Leistungsangebote an den modernen fachlichen Standards
orientiert, das Personal qualifiziert, umgesetzt und z.T. aus den Einrichtungen
in einer Personalüberhangliste zusammengefasst. Sie hat die Wirtschaftsführung
und Ablauforganisation von der kameralistischen Buchführung auf kaufmännisches
Rechnungswesen umgestellt und finanziert sich seit 1997 aus den Erlösen, die
sie durch die nach den Regelungen der Kostensatzrahmenvereinbarung bzw. des
Rahmenvertrages vereinbarten Entgelte nach Kostenübernahme durch die Jugendämter
erzielt. Bis auf die Finanzierung des übernahmebedingten Personalüberhangs
sowie die Beamtenversorgung war die Anstalt im Bereich Erzieherische Hilfen auf
dem Weg, ein ausgeglichenes Geschäftsergebnis zu erzielen. Für die Jugendberufshilfe
erhielt sie traditionell eine Zuwendung (umgestellt auf ESF-Finanzierung), um
den zusätzlichen Jugendhilfebedarf für die Ausbildung benachteiligter Jugendlicher
erfüllen zu können.
Die sich verschlechternden Rahmenbedingungen lassen
die weitere Erfüllung dieses Auftrages auf der gegebenen Grundlage zweifelhaft
erscheinen, so dass die Gefahr eines weiterhin massiv steigenden öffentlichen Zuschussbedarfs
besteht:
· Die Umsteuerungsbemühungen
der bezirklichen Jugendämter zur Erreichung ihrer Sparvorgaben, zur Qualifizierung
der Falleingangsphase und Hilfeplanung sowie zur stärkeren Sozialraumorientierung
und Ressourcennutzung vor einer Hilfe zur Erziehung lassen auch zukünftig einen
weiteren deutlichen Rückgang der Belegung von stationären Einrichtungen
erwarten.
· Die bereits lange anstehende
Umstrukturierung der Jugendberufshilfe wird durch die sog. Hartz-Gesetze
forciert. Die Teilnahme eines öffentlichen Jugendhilfeträgers an
Ausschreibungen der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund der aktuellen Rechtsprechung
zu den Wettbewerbsvoraussetzungen bei Beibehalt der Anstaltsstruktur
zweifelhaft bzw. mittel- und langfristig mit erheblichen Unsicherheiten
behaftet. Die Jugendämter werden künftig die zusätzliche sozialpädagogische
Unterstützung von benachteiligten Jugendlichen nur noch im Einzelfall
finanzieren.
· Weitere marktgerechte
Leistungsbereiche außerhalb des SGB VIII sind nicht erkennbar.
· Aufgrund der Einfügung der
§§ 78 a – g ins SGB VIII erhalten alle am Jugendhilfemarkt beteiligten Träger
leistungsgerechte Entgelte. Damit ist die Vorhaltefunktion eines eigenen
öffentlichen Trägers in dieser Form nicht mehr notwendig, da es regelmäßig
keine Betreuungsbedarfe gibt, die nach dem Subsidaritätsprinzip nicht auch von
einem freien oder privat-gewerblichen Träger erfüllt werden könnten, so dass
ein Betreuungsangebot in öffentlicher Trägerschaft weder für die
Gewährleistungspflicht noch für die Pluralität zwingend ist. Die
Wettbewerbsbedingungen des öffentlichen Trägers sind darüber hinaus eingeschränkt
durch die Anwendung des öffentlichen Dienst- und Tarifrechtes und die
langjährig erworbenen Ansprüche der Mitarbeiterschaft, die mangelnde
Kapitalausstattung und Kreditfähigkeit sowie die eigentümerähnliche Stellung
bei der Nutzung der im Eigentum des Landes verbliebenen Liegenschaften.
· Die Ausgestaltung der Organe
des JAW –Vorstand, Verwaltungsrat und Geschäftführer – ist einem Unternehmen
dieser Größenordnung und seinen Entscheidungs- und Steuerungsnotwendigkeiten
nicht mehr angemessen. Die Personalunion der für Jugend und Familie fachlich
zuständigen Senatsverwaltung als Eigentümer-Vertreter, Staats- und Fachaufsicht
und gleichzeitig Vertragspartner der Verbände und Vereinigungen der
Leistungserbringer und ministeriell die Jugendhilfeleistungen steuernde Behörde
behindert unternehmerische Entscheidungen im Interesse des JAW.
Die gesetzlichen Änderungen
ermöglichen der Anstalt die verstärkte Übertragung von Einrichtungen auf andere
Anbieter, womit insb. den Jugendberufshilfeeinrichtungen und den dort
Beschäftigten eine wirtschaftliche Perspektive gegeben werden kann. Die
Möglichkeit einer verstärkten Unterstützung und Steuerung der Anstalt bei den
erforderlichen Zukunftsentscheidungen durch die Senatsverwaltung wird
verankert. Begleitend werden die Strukturen der Anstalt entscheidend
verschlankt, um die erforderlichen strategischen Entscheidungen zu erreichen
und erfolgreich umsetzen zu können. Die Anstalt erhält hierfür eine
Umwandlungsoption nach dem Umwandlungsgesetz, die sie bis zum 31.Dezember 2007
nutzen kann. Um aus der Sicht des Landeshaushaltes eine klare Perspektive zu
erreichen, ist eine zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Anstalt dann abzuwickeln.
Das Gesetz legt damit
unmissverständlich die Optionen und Perspektiven der Anstalt fest, auf deren
Grundlage eine Neuausrichtung zu erfolgen hat.
B. Einzelbegründung
Zu Artikel I
§ 2
Die Anstalt erhält aus ihrer
bisherigen Struktur heraus die verstärkte Möglichkeit durch Übertragung von Einrichtungen
und Aufgaben auf freie Träger nach § 613a BGB diesen eine Perspektive zu schaffen.
Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung erhält die Befugnis,
diesen Prozess zu motivieren, zu unterstützen und zu steuern.
§ 2a, Abs. 8
Einrichtungen übernehmenden
freien Trägern muss hierbei die Möglichkeit eingeräumt werden ggf. Eigentum an
den Objekten und Grundstücken zu erwerben, um
insb. die Mittel für die erforderlichen Investitionen am Kreditmarkt
aufnehmen zu können. Sie müssen ggf. auch bedarfsgerechte Nutzungsänderungen
vornehmen können, soweit das Land nicht von seinem Rückkaufsrecht Gebrauch
macht.
§ 3 Abs. 2
Dem Aufsichtsgremium sollten
neben einem Vertreter der Gewerkschaften zur Sicherstellung einer Beachtung der
Interessen der Beschäftigten nur noch
Vertreter der Behörden angehören, die in Analogie zum Beteiligungscontrolling
die Rechte des Landes wahren können und steuernden Einfluss auf die Geschicke
der Anstalt nehmen werden. Eine Beteiligung gesellschaftlich relevanter Gruppen
oder Interessenvertreter insbesondere der konkurrierenden Leistungserbringer in
der bisherigen Form hat sich nicht bewährt und führt auch in dieser Phase zu keinem
fachlichen Vorsprung der Anstalt.
§ 3 Abs. 3
Folgeänderung aus Abs. 2
§ 3 Abs. 4
Die Führung eines Unternehmens durch einen ehrenamtlichen Vorstand mit der Unterstützung des Direktors als geborenem Vorstandsmitglied wird aufgegeben.
§ 6 Abs. 2-4
Die hier enthaltenen Regelungen zu den Arbeitsverhältnissen galten ausschließlich für den Übergangszeitraum der Arbeitnehmer aus bezirklichen und zentralen Einrichtungen zum JAW im Jahre 1995. Sie sind jetzt überflüssig geworden.
§ 9
Die
Anstalt kann zukünftig auf Basis des Umwandlungsgesetzes in eine GmbH
umgewandelt werden. Mit der Umwandlung, welche eine entsprechende
landesgesetzliche Ermächtigung im JAW - Gesetz voraussetzt, gehen dann alle
sächlichen und personelle Ressourcen auf die GmbH über.
§ 10
Der
Erhalt der Anstalt in der bisherigen Form ist mittelfristig nicht möglich.
Daher wird die Umwandlungsmöglichkeit mit einem Zeitkorridor zur Auflösung einer
zu diesem Zeitpunkt noch ggf. bestehenden Anstalt gekoppelt, innerhalb dessen
auch im maßgeblichen Umfange die Einrichtungen auf andere Anbieter übertragen
werden sollen. Die Aufhebung des Gesetzes hat auf die Wirksamkeit einer nach
Artikel I Nr. 6 gegründeten Gesellschaft keine Auswirkung. Die
Abwicklungszuständigkeit knüpft an der Reform zum Beteiligungsmanagement an,
nachdem die Senatsverwaltung die Fachverwaltung für das zentrale Controlling
einschließlich der Anstalten des öffentlichen Recht übernommen hat.
Die
für Finanzen zuständige Senatsverwaltung kann sich zur Abwicklung auch der
fachlichen Hilfe privater Dritter bedienen.
Die Arbeitsverhältnisse der
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Anstalt
noch dort beschäftigt sind, gehen auf Grund gesetzlicher Regelung mit allen
Rechten und Pflichten auf das Land Berlin über. D.h. diese Arbeitsverhältnisse
werden den unmittelbaren Landesdienst zugeordnet.
Zu
Artikel II
Hier
werde die notwendigen Anpassungen der Satzung vorgenommen, wobei zugleich die
Arbeitsfähigkeit der Organe der Anstalt in der Umsetzung der Veränderungen in
der Anstaltsstruktur sicherstellt (Übergangsregelung). Insbesondere unter Berücksichtigung
der anstehenden schwierigen Umstrukturierungsprozesse wird zugleich vorgesehen,
dass der Verwaltungsrat auch beschließen kann, dass der Vorstand seine
Tätigkeit hauptamtlich ausübt.
Zu
Artikel III und IV
Enthält
die sog. Entsteinerungsklausel und das Inkrafttreten.
Berlin,
den 11. November 2004
Müller Ch. Müller Nolte und die übrigen Mitglieder der Fraktion der SPD |
Liebich Dr. Barth und die übrigen Mitglieder der Fraktion der PDS |