Anlage
III
MUSTER-NUTZUNGSVERTRAG
Das Land Berlin,
vertreten durch das Bezirksamt ABC von Berlin,
Abteilung Jugend und
Sport, -
nachstehend Berlin genannt -
und FREIER
TRÄGER
XYStr. 00,
12345 Berlin -
nachstehend Nutzer genannt -
schließen folgenden
Nutzungsvertrag:
§ 1
(1) Berlin überlässt
dem Nutzer das Nutzungsrecht für das Grundstück A-Straße 13 , Grundbuch von
Xfelde, Blatt 13223, Flur 456, Flurstück 4 tlw. in 12345 Berlin, mit einer
Größe von x.000 qm, einschließlich der darauf errichteten Gebäude mit sämtlichen
Nebenanlagen sowie beweglichem und unbeweglichem Inventar unentgeltlich zum
Betrieb einer Kindertagesstätte. Das bewegliche Inventar wird in einem Inventarverzeichnis
erfasst, das Bestandteil dieses Vertrages ist (vgl. § 7).
(2) Der
Katasternachweis des Vermessungsamtes ABC vom 13.5.2003, der in der Anlage
beigefügt ist, ist Bestandteil dieses Vertrages.
§ 2
(1) Der Nutzer
verpflichtet sich, auf dem o.g. Grundstück ausschließlich eine Kindertagesstätte
zu betreiben.
(2) Eine
grundsätzliche Änderung oder Einschränkung der Nutzung darf nur mit Zustimmung
Berlins vorgenommen werden. Dieser Vertrag ersetzt nicht die behördliche
Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(3) Eine Übertragung
von Rechten aus dem Nutzungsvertrag durch den Nutzer auf Dritte ist
ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt eine zusätzliche zeitweilige Nutzung
Dritter im Rahmen der Jugendhilfe im Einvernehmen mit Berlin.
§ 3
Leistungen Berlins
nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und
Leistungssicherstellung der Kindertagesstätten der freien Jugendhilfe (KitaRV)
in der jeweiligen Fassung und der
Landeshaushaltsordnung zu den aus dem laufenden Betrieb der Kindertagestätte
entstehenden Kosten sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
§ 4
Das Nutzungsverhältnis
beginnt am ...........
(2) Der
Nutzungsvertrag wird zunächst für die Zeit bis zum 31.12.2014 geschlossen. Er verlängert sich so dann jeweils um ein
weiteres Jahr, ohne dass es einer entsprechenden Vereinbarung bedarf. Nach
Ablauf des ersten Zeitraumes kann
jede Vertragspartei den Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des
Kalenderjahres - erstmalig zum 31.12.2015 - kündigen.
§ 5
(1) Der Nutzer übernimmt das Grundstück in dem
bei Beginn des Nutzungsverhältnisses vorhandenen Zustand. Über den Zustand von
Gebäude und Grundstück wird ein Protokoll gefertigt, welches die vor Übergabe
noch zu beseitigenden Mängel regelt und das Bestandteil dieses Vertrages ist.
(2) Für die
Einrichtung besteht im Übrigen ein Sanierungs-/Instandhaltungsbedarf gemäß der
Anlage zu diesem Vertrag). Die entsprechenden Arbeiten sind auf Kosten
des Nutzers entsprechend den dort genannten zeitlichen Vorgaben durchzuführen.
§ 6
(1) Während der
Nutzungsdauer hat der Nutzer das Gebäude einschließlich sämtlicher Nebenanlagen
sowie die übernommenen Nutzungsgegenstände in ordnungsgemäßem und dem
Nutzungszweck entsprechend gebrauchsfähigem Zustand zu halten. Entsprechendes
gilt für die Pflege und Unterhaltung der Grünanlagen und Spielplätze auf dem
Grundstück.
(2) Kommt der Nutzer
mit den in Abs. 1 genannten Pflichten in Verzug, so ist Berlin berechtigt, nach
Abmahnung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Nutzers vorzunehmen und
die entstandenen Kosten dem Nutzer aufzuerlegen, § 13 Abs. 1 bleibt davon
unberührt.
§ 7
Die Kindertagesstätte
wird dem Nutzer mit der vollständigen Einrichtung (bewegliches und
unbewegliches Inventar), die den Ausstattungsgrundsätzen der Senatsverwaltung
für Bildung, Jugend und Sport entspricht, zur Nutzung überlassen. Die
Ergänzung, Ersatzbeschaffung und Reparatur von Einrichtungsgegenständen liegt
im Verantwortungsbereich des Nutzers. Hierfür ist bei Übergabe eine
Inventarliste aufzustellen, die die hiervon betroffenen Gegenstände vollständig
und abschließend aufzählt. Inventar im Sinne dieser Regelung sind alle
Gegenstände, die dem Betrieb der Einrichtung als Tageseinrichtung zu dienen
bestimmt sind (z.B. Mobiliar und Spiel- und Beschäftigungsmaterial,
Einbauküchen), auch wenn es sich um wesentliche Bestandeile im Sinne des § 94
BGB handelt.
§ 8
(1) Eine Entfernung
oder Änderung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück ist dem Nutzer ohne
Zustimmung Berlins nicht gestattet. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist der
Nutzer auf Verlangen Berlins verpflichtet, die Um- oder Ausbauten zu beseitigen
und den alten Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen. Weigert sich der
Nutzer, so ist Berlin berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Nutzers
durchführen zu lassen. der Nutzer ist insoweit zur Duldung verpflichtet, § 13
bleibt unberührt.
(2) Umbauten innerhalb
des Gebäudes, soweit sie zur Anpassung an veränderte Nutzungsanforderungen
oder -strukturen oder aufgrund pädagogischer Erfordernisse notwendig sind,
darf der Nutzer im Einvernehmen mit Berlin durchfuhren.
§ 9
(1) Die auf dem
Grundstück und den baulichen Anlagen ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten
einschließlich der entstehenden einmaligen und laufende Gebühren, Beiträge und
Steuern trägt der Nutzer.
(2) Berlin
verpflichtet sich, die Grundsteuerbefreiung zu beantragen.
(3) Der Nutzer trägt
ferner die für das Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zu
entrichtenden Verbrauchsabgaben und Bewirtschaftungskosten (z.B. Gas, Strom,
Be- und Entwässerung, Müllabfuhr, Versicherungen).
(4) Der Nutzer ist
verpflichtet, auf seine Kosten die Gehbahnen von dem Grundstück sowie etwaige
Privatstraßen und Privatwege gemäß den hierzu ergangenen Vorschriften von
Schnee und Eis zu reinigen und bei Glätte zu streuen sowie hierüber die vorgeschriebene
Verpflichtungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben bzw.
abgeben zu lassen. Zur Erfüllung seiner Pflichten kann sich der Nutzer - soweit
gesetzlich zulässig - mit befreiender Wirkung Dritter bedienen.
§ 10
(1) Der Nutzer
übernimmt auf eigene Kosten und Gefahr alle Verpflichtungen, die ihn treffen
würden, wenn er selbst Eigentümer des Grundstücks wäre. Er stellt Berlin von
der Haftung für alle Schäden und Unfälle, die Dritte auf dem Grundstück durch
Handlungen oder Unterlassungen des Nutzers, seiner Beauftragten und
Mitarbeiter erleiden oder aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus
diesem Vertrag entstehen, frei, sofern Berlin nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(2) Der Nutzer haftet
gegenüber Berlin für alle Schäden am Nutzungsgegenstand, die von ihm, seinen
Beauftragten, seinen Mitarbeitern oder den Personen, die in einem vertraglichen
oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnis zum Nutzer stehen, vorsätzlich oder
fahrlässig verursacht werden. Für schuldhaft verursachte Schäden Dritter haftet
der Nutzer nur, wenn ihm das Verhalten der
Dritten zugerechnet werden kann.
§ 11
(1) Der Nutzer ist
verpflichtet, Berlin auf seine Kosten durch eine ausreichende Haftpflichtversicherung
von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Nutzungsgegenstand
freizustellen, die von Dritten gegenüber Berlin geltend gemacht werden können.
.
(2) Der Nutzer ist
unter den Voraussetzungen des § 22 des Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet,
sich gegen die Haftpflicht wegen Veränderung der Beschaffenheit des Gewässers
zu sichern und dauerhaft versichert zu halten.
(3) Die auf dem
Grundstück stehenden Baulichkeiten sind vom Nutzer gegen Feuer angemessen zu
versichern und dauernd versichert zu halten.
(4) Erhöhungen der Versicherungsprämien,
die auf Gefahrerhöhungen und besondere Risiken aus der Nutzung des Grundstücks
und der darauf befindlichen Anlagen ausgehen, gehen zu Lasten des Nutzers.
(5) Der Nutzer ist
verpflichtet, den Abschluss der Versicherungsverträge in geeigneter Form
nachzuweisen. Der Nutzer ist verpflichtet bestehende Versicherungsverträge
Berlins für das Grundstück zunächst zu übernehmen bzw. Berlin von den diesbezüglichen
Kosten freizustellen, sollten diese zum Zeitpunkt der Übertragung nicht beendet
werden können. Es steht dem Nutzer in diesen Fällen frei die entsprechenden Verträge
gemäß den hiervor geltenden Vorgaben eigenverantwortlich unter Berücksichtigung
von Satz 1 zu beenden.
§ 12
Die Beauftragten Berlins sind zum Betreten und zur Besichtigung des Grundstücks und der Gebäude in den Öffnungszeiten der Kindertagesstätte nach vorheriger Anmeldung beim Nutzer berechtigt. Der Nutzer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Beauftragten Berlins bei der Besichtigung sachkundig geführt werden und dass ihnen alle im Rahmen dieses Vertrages interessierenden Auskünfte erteilt werden.
Berlin ist jederzeit
berechtigt, die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden
Verpflichtungen für den Nutzer zu prüfen.
§ 13
(1) Berlin ist zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund
berechtigt.
Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn der Nutzer
die
baulichen Anlagen nicht vertragsgemäß unterhält,
die
vertraglich vorgesehene Nutzung ohne Zustimmung Berlin einschränkt
oder
beendet.
trotz vorheriger
schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung in diesem Vertrag
niedergelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
(2) Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung besteht ebenfalls bei einer von dem Verschulden des
Nutzers unabhängigen Zerstörung des Nutzungsgegenstandes, sofern eine
Wiederherstellung des Nutzungsgegenstandes ausgeschlossen ist.
(3) Der Nutzer ist zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn der Nutzer
-
etwa wegen behördlicher Auflagen oder
Anordnungen – nicht mehr in der Lage ist, den Betrieb fortzuführen,
-
wegen anderer tatsächlicher Umstände, die er
nicht zu vertreten hat, nicht mehr in der Lage ist, den Betrieb fortzuführen.
§ 14
(1) Nach erfolgter
ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung ist der Nutzer verpflichtet, den
Nutzungsgegenstand an Berlin oder einen von Berlin benannten Dritten
herauszugeben. Schadenersatz- oder Ausgleichsverpflichtungen Berlins bei einer
Beendigung des Vertrages werden ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Im Fall der
ordentlichen Kündigung ist der Nutzungsgegenstand spätestens bis zum
Vertragsablauf herauszugeben. Bei außerordentlicher Kündigung beträgt die Frist
zur Herausgabe 2 Monate ab Zugang der Kündigungserklärung.
(3) Vor der Herausgabe
wird eine gemeinsame Begehung von dem Nutzer und Berlin durchgeführt. Das
Ergebnis der Begehung ist in einem Protokoll, das von beiden Seiten
unterschrieben wird, festzuhalten.
(4) Der
Nutzungsgegenstand ist in einem ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand (vgl. §
1, § 7 und die anliegenden Erstzustands- und Inventarlisten) zurückzugeben.
Ausbesserungen, die unter Berücksichtigung der zeitgemäßen Abnutzung zur
Herstellung dieses Zustandes erforderlich sind, hat der Nutzer auf eigene
Kosten durchzuführen. Dies gilt auch für Reparatur oder Ersatzbeschaffungen
bezüglich des Inventars. Berlin hat aber das Recht, den Nutzungsgegenstand in
dem Zustand, in dem er sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befindet, ohne
Entschädigung zu übernehmen.
§ 15
(1) Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Die etwaige
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat auf die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. An die Stelle von unwirksamen
Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der
Interessenlage beider Vertragsparteien bei Abschluss dieses Vertrages.
Gleiches gilt bei einer Regelungslücke.