Vorlage – zur Kenntnisnahme –

 

 

Vereinbarung über das Verfahren zur Übertragung von

städtischen Kindertagesstätten auf Träger der freien Jugendhilfe

(Übertragungsverfahrensvereinbarung – ÜvV)

 

 

 

Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

 

 

In seinem Bericht vom 10. März 2003 hat der Senat dargelegt, „dass die Ergebnisse hinsichtlich der Gestaltung des Übertragungsprozesses auf Freie Träger bei konsequenter Weiterarbeit Erfolg versprechend sind.“ Es wurde aber auch dargelegt, dass eine zentrale Frage, die für den Übertragungsprozess von Bedeutung ist, nur vorbereitet und nicht abschließend geklärt werden konnte. Dies betrifft die Finanzierung der nötigen Instandsetzungen. Des Wei-teren wurde darauf hingewiesen, dass der vorgesehene Zeitab-     lauf hinsichtlich der Ausgliederung aller bezirklichen Kitas (01.01.2004) nur gehalten werden kann, wenn in der Frage der Rechtsform und der Anzahl der in kommunaler Trägerschaft zu führender Kindertagesstätten rechtzeitige Festlegungen erfolgen können.

     In der Frage der Finanzierung der nötigen Instandsetzungen haben sich, durch die inzwischen erfolgte Entscheidung die Horte der Kindertagesstätten im Rahmen des Ausbaus der schulischen Ganztagsbetreuung an die Schule zu verlagern, erhebliche Veränderungen hinsichtlich des Volumens ergeben. Außerdem wurde mit der zusätzlichen Möglichkeit des Erwerbs der Gebäude/Grundstücke durch die Träger ein Durchbruch erzielt, so dass eine Lösung ohne ein zusätzliches Investitionsprogramm möglich geworden ist.



Die erste Erhebung des Sanierungsbedarfs der öffentlichen Kitas bei den Bezirken ergab Ende 2002 eine finanzielle Größenordnung von 182 Mio. €. Neben den Veränderungen, die durch die Übertragung der Hortplätze an die Schulen auftreten und die in ihren Auswirkungen auf den Sanierungsbedarf noch nicht abschließend zu berechnen sind, hat sich der Gesamtbedarf auch durch die Inanspruchnahme von Drittmitteln gesenkt. Allein aus dem Umweltentlastungsprogramm sind bisher rund 5 Mio. € in die Sanierung von Kitas geflossen. Durch Schließungen und Zusammenlegungen von Einrichtungen, die entweder durch Platzrückgänge oder durch Strukturveränderungen (Hortübertragungen) bedingt sind, wurden weitere Sanierungsbedarfe gesenkt. Aus dem EU Strukturfonds sind für die Sanierung von Kindertagesstätten Ende 2003 15,5 Millionen € zur Verfügung gestellt worden. Trotzdem erreicht der von den Bezirken ermittelte Sanierungsbedarf der zzt. in öffentlichem Besitz befindlichen Kitas  noch eine dreistellige Millionensumme. Um die Übertragung nicht an diesem Problem scheitern zu lassen und einer weiteren Verschlechterung der Substanz entgegen zu wirken, haben die Senatsverwaltungen  für Finanzen und Bildung, Jugend und Sport mit der Liga der Wohlfahrtsverbände folgendes Modell entwickelt:


     Der übernehmende Träger verpflichtet sich, den festgestellten Sanierungsbedarf der Einrichtung in einem ebenfalls mit dem Bezirk gemeinsam festgelegten Zeitraum zu beseitigen. Um ihm die Möglichkeit der Kreditaufnahme zu geben, die in der Regel nötig ist um die Sanierung zu finanzieren, erwirbt der Träger die Einrichtung zum symbolischen Preis von einem Euro. Da zu den Auswahlkriterien der zu übertragenden Kitas die Wahrscheinlichkeit eines mindestens zehnjährigen Bedarfs gehört, besteht beim Träger entsprechende Planungssicherheit. Da als Kitas genutzte Gebäude und Grund-stücke auf Grund planungsrechtlicher Vorgaben nicht ohne Weiteres für andere Zwecke genutzt werden können, besteht auf Seiten Berlins kein materieller Verlust, da es sich um nichtverwertbares Vermögen handelt. Für den Fall einseitiger Nutzungsänderung durch den Träger hat sich Berlin durch vertragliche und grundbuchliche Regelungen abgesichert. Liegt der festgestellte Sanierungsbedarf unter 75.000 € so kann der Träger, wenn er die entsprechende Finanzierungsmöglichkeit darstellt, auch einen Nutzungsvertrag abschließen. Damit soll auch kleineren Trägern die Möglichkeit der Übernahme von Einrichtungen gegeben werden. Die Refinanzierung der sanierungsbedingten Kredite erfolgt aus den für Raumkosten im Kostenblatt vorgesehenen Mitteln. Die Lösung mit dem Kauf ermöglicht entsprechend lange Kreditlaufzeiten, die auch höhere Kreditaufnahmen möglich machen. Der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden soll auch Trägern möglich sein, die vor Inkrafttreten der Übertragungsvereinbarung Einrichtungen von Bezirken übernommen haben und die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

 
     In seiner 16. Sitzung am 30. April 2002 hat der Senat im Rahmen der Beschlussfassung zur Senatsvorlage „Schlussfolgerungen des Senats aus dem Abschlussbericht der Experten­kommission  Staats-aufgabenkritik“ u. a. beschlossen:


     “Der Senat beabsichtigt,

dass bis 2006 eine Reduktion der städtischen Plätze auf einen Anteil von 34% belegter kommunaler Plätze zu erreichen ist (kontinuierliche Reduktion) d.h., dass die Hälfte aller bisherigen bezirklichen Kitaplätze auf freie Träger zu übertragen ist. Durch die Übertragung der Hälfte der zzt. noch kommunalen Kitaplätze soll die im Eckwertebeschluss vom 5. Februar 2002 bereits vorgesehene Einsparung von 30,7 Mio. Euro erreicht werden.“

 

Dies hieße in der Konsequenz: von den rund 93.000 Kitaplätzen in den Bezirken sollten rund 46.000 Plätze auf Freie Träger übertragen werden, so dass sich das Verhältnis zwischen Plätzen bei Freien Trägern und in staatlicher Trägerschaft umkehrt. Rund zwei Drittel der Plätze (92.000) sollten zu Freien Trägern. An dem Ziel der Übertragung, einer Verdoppelung der Plätze von Freien Trägern, hält der Senat fest. Der Senat betrachtet die an die Grundschulen zu verlagernden rund 33.000 Hortplätze als Anteil der in staatlicher Regie weiter zu führenden Plätze der Tagesbetreuung.


     Somit bleibt die Grundaussage, bis zum Ende der Legislaturperiode 2006 ca. 46.000 Kindertagesstättenplätze auf Freie Träger übertragen zu haben, bestehen. Wie viele von den derzeit rund 11.000 Hortplätzen Freier Träger in die schulische Trägerschaft übergehen, ist noch offen. Die Kompensation der Hortplätze  Freier Träger, die von diesen nicht weiter betrieben werden, soll im vorschulischen Bereich stattfinden.


     Aus der Absicht der Verdopplung des Anteils der Plätze Freier Träger und der Übertragung der Horte an die Schulen sowie des Ausbaus der gebundenen Ganztagsschulen ergibt sich eine Zahl von 28.000 Plätzen des Tagesbetreuungsangebotes, welches im vorschulischen Bereich in öffentlicher Trägerschaft verbleiben soll. (Dies entspricht ca. 15% des gesamten Tagesbetreuungsangebotes einschließlich der Plätze im Schulbereich).

Im Übrigen handelt es sich um einen Richtwert, der im Hinblick auf die zu übertragenden vorschulischen Betreuungsplätze den Bezirken die Größenordnung für die verbleibenden vorschulischen Plätze angibt. Damit ist zum Einen das Ziel für die noch zu übertragenden Plätze gegeben, und zum Anderen die Größenordnung für die in Kommunale Betriebe auszugliedernden Plätze definiert.


     In den Haushaltsjahren 2002 und 2003 haben fünf Bezirke 14 Einrichtungen mit 1.456 belegten Plätzen übertragen. Dabei sind 146 Mitarbeiterinnen, pädagogisches Personal und 25 Wirtschaftskräfte zu Freien Trägern gewechselt. Ab 01.01.2004 bis einschließlich 01.03.2004 haben 6 Bezirke 17 Einrichtungen mit 2.038 belegten Plätzen übertragen. Dabei sind 193 Mitarbeiterinnen pädagogisches Personal und 13 vom Wirtschaftspersonal zu Freien Trägern gewechselt.

Für 2004 sind nach Anmeldungen beim Landesjugendamt bisher 81 weitere Übertragungen mit 10.930 Plätzen geplant.


     Angesichts der Aufgabe, bis zum Ende der Legislaturperiode die Zahl der Plätze in der vorschulischen Tagesbetreuung in öffentlicher Trägerschaft durch Übertragungen an freie Träger auf 28.000 zu reduzieren, muss der Übertragungsprozess beschleunigt werden.

Um diesen Prozess zu gestalten, ist bereits von der Arbeitsgruppe Maßnahmenkatalog eine Rahmenvereinbarung erarbeitet worden, die für alle Beteiligten Verfahrenssicherheit bieten soll. Dieser Rahmenvereinbarung sind ein Kriterienkatalog für die Auswahl der zu übertragenden Kitas, Bausteine für das Muster eines Personalüberleitungsvertrages, ein Muster für einen Nutzungsvertrag sowie ein Muster für die Veräußerung von Kindertagesstätten an Freie Träger beigefügt. Auf Grund der vielfach unterschiedlichen Bedingungen in den Bezirken, aber auch bei den freien Trägern, können für die konkret zwischen den Bezirken und den Freien Trägern zu schließenden Verträge nur Muster erstellt werden, an denen sich die Vertragsgestaltung dann orientieren kann.


1. Rahmenvereinbarung


     Die zwischen der Liga der Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, und den Bezirken zu schließende Vereinbarung soll für alle Verfahrenssicherheit schaffen, um den bisher stockenden Prozess der Übertragung bezirklicher Kitas auf freie Träger zu beschleunigen. Gleichzeitig ist die Rahmenvereinbarung ein „Leitfaden“ für die Auswahl der zu übertragenden Einrichtungen und der jeweiligen Träger. Sie regelt die jeweiligen Informationspflichten und Beteiligungen von Eltern und Mitarbeitern. Zur Begleitung der Vereinbarung und zur Klärung eventueller Meinungsverschiedenheiten wird ein Kooperationsgremium geschaffen, das nur bei Bedarf tagen soll.

Die Finanzierung von Kindertagesstätten wird in der Vereinbarung nicht geregelt. Die Rahmenvereinbarung zur Finanzierung von Tageseinrichtungen ist davon unberührt.

Die Rahmenvereinbarung wird ergänzt durch Anlagen, die entweder als Muster Hilfen zur Gestaltung des Übertragungsprozesses bieten oder die verbindliche Vorgaben enthalten.


1.1 Anlage I  „Auswahl kommunaler Kitas für Übertragungen an Freie Träger“


    
Diese Anlage enthält einen Kriterienkatalog zur Auswahl der zu übertragenden Kitas und eine Arbeitshilfe. Während die Kriterien für die für Übertragungen in Frage kommenden Freien Träger in der Rahmenvereinbarung selbst benannt sind, verweist die Vereinbarung  bezüglich der Einrichtungen auf die Jugendhilfe- und Kitaplanung. Da Kriterien für die Übertragung von Einrichtungen im Einzelnen nicht als ausschließlich betrachtet werden können, wurden sie in der Anlage in Form von Prüfkriterien in drei Netzen angeordnet. Neben der Transparenz der Auswahl soll vor allem gesichert werden, dass nicht Kitas ohne Bestandsperspektive übertragen werden.

1.2 Anlage II „Arbeitshilfe für einen Personalüberleitungsvertrag nebst allgemeiner Hinweise“


    
Die Rahmenvereinbarung betont den Wert eines freiwilligen Betriebsübergangs, der im Kollektiv aber auch Einzeln erfolgen kann, um alle Möglichkeiten der Freiwilligkeit auszuschöpfen.

Die Arbeitshilfe umfasst deshalb rechtliche Hinweise zum Umgang mit dem Betriebsübergang nach §613a BGB und Bausteine für einen, an die jeweiligen Bedingungen des neuen Trägers, anzupassenden Personalüberleitungsvertrag.
     Alle Parteien, Senat, Bezirke, Freie Träger und Eltern haben ein hohes Interesse am Übergang des Personals zur Wahrung der Betreuungskontinuität. Deshalb kommt dem jeweiligen Überleitungsvertrag, und wenn notwendig auch den individualrechtlichen Vereinbarungen, eine große Bedeutung zu. Im Einzelnen werden im Personalüberleitungsvertrag die Besitzstandswahrung (§2), die Informationspflicht (§3), die Anrechnung von Zeiten (§5) sowie die Zusatzversorgung (§6) geregelt. Der Senat räumt den Mitarbeitern in § 4 ein Rückkehrrecht ein. „Wird die übertragene Einrichtung bis zum 31.12.2009 geschlossen und ist eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen in keiner anderen Einrichtung des Betriebsübernehmers möglich, billigt Berlin den übergegangenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zu.“

Der Senat verspricht sich auch von dieser Maßnahme eine erhöhte Bereitschaft zum Betriebsübergang. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem Betriebsübergang widersprechen, werden soweit sie nicht auf vorhandene freie Stellen umgesetzt werden können, dem zentralen Stellenpool des Landes Berlin zu geordnet.

 

1.3 Anlage III „Musternutzungsvertrag“


    
Der Musternutzungsvertrag regelt die Überlassung der Einrichtung, wenn ein Kauf nicht in Frage kommt, bei einem Sanierungsbedarf von bis zu 750.000 €. Er entspricht in wesentlichen Punkten dem Vertrag nachdem auch bislang Kitas an Freie Träger vergeben wurden.


1.4. Anlage IV „Kaufvertrag – Muster für die Veräußerung von Kita-Grundstücken“


     Dieser Mustervertrag ist die Grundlage für den Verkauf der Kita – Objekte an den übernehmenden Träger. Er ist verbindlich anzuwenden.


     Mit diesem Regelwerk sind die Grundlagen für einen erfolgreichen Übertragungsprozess gelegt. Der Senat beabsichtigt, die „Vereinbarung über das Verfahren zur Übertragung von städtischen Kindertagesstätten auf Träger der freien Jugendhilfe“ für das Land Berlin zu unterzeichnen und die Bezirke aufzufordern, sich durch Mitunterzeichnung auf das Verfahren zu verpflichten.


     Der Rat der Bürgermeister hat mit seinem Votum vom 12. August 2004 dem Bericht unter folgender Maßgabe zugestimmt:

a) Die Verpflichtung des übernehmenden Trägers zur Beseitigung des festgestellten Sanierungsbedarfs ist im Kaufvertrag/Nutzungsvertrag zu verankern und


     b) das den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zugebilligte Rückkehrrecht dahingehend präzisiert wird, dass die Beschäftigten in einem solchen Fall dem zentralen Stellenpool zugeordnet werden.


     Der Senat konnte zu a) dem Wunsch des RdB nicht folgen. In Bezug auf den Nutzungsvertrag (Anlage III) wird auf die weitreichenden Regelungen des § 5 hingewiesen, der den Bezirken den gewünschten Handlungsspielraum eröffnet.


     Der Forderung des Rats der Bürgermeister nach einer Verankerung des Sanierungsbedarfs im Kaufvertrag kann aus Gründen der Praktikabilität und der zu erwartenden Notarkosten nicht entsprochen werden.


    
Dem Wunsch zur Präzisierung des Rückkehrrechts ist der Senat gefolgt.

§ 4 – Rückkehrrecht– des Arbeitsmusters eines Personalüberleitungsvertrages wird wie folgt ergänzt:
     “Wird die übertragene Einrichtung bis zum 31.12.2009 geschlossen und ist eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen in keiner anderen Einrichtung des Betriebsübernehmers möglich, billigt Berlin, vertreten durch das zentrale Personalüberhangmanagement (ZeP), den übergegangenen, zuvor in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen zum Land Berlin stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zu. Dieses Rückkehrrecht beinhaltet das Recht auf den Abschluss eines erneuten, unbefristeten Arbeitsvertrages mit dem Land Berlin, ohne dass Anspruch auf Einsatz bei einer bestimmten Stelle im Land Berlin damit verbunden ist.“

 

 

Hinsichtlich der beabsichtigten Überlassung der Kita-Grundstücke zum Betrieb von Kindertagesstätten unter Wert bittet der Senat das Abgeordnetenhaus um Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Weg.


     Wir bitten, das obige Vorhaben des Senats zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.

 

Berlin, den 12. Oktober 2004

 

Der Senat von Berlin

 

Klaus   W o w e r e i t

Regierender Bürgermeister

 

Klaus   B ö g e r

Senator für Bildung, Jugend und Sport


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vereinbarung über das Verfahren

zur Übertragung von

städtischen Kindertagesstätten

auf Träger der freien Jugendhilfe

 

 

(Übertragungsverfahrensvereinbarung - ÜvV)

 

Zwischen

 

den der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin angehörenden Spitzenverbänden, nachstehend „Liga” genannt, zugleich in Vertretung der ihnen angeschlossenen Träger von Tageseinrichtungen

 

einerseits

 

und

 

dem Land Berlin, vertreten durch

die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport und

den Bezirksämtern von Berlin

 

 

 

nachstehend „Berlin“ genannt

 

andererseits


 

Präambel

 

 

 

Die Partner dieser Vereinbarung gewährleisten mit dieser Rahmenvereinbarung die partnerschaftliche Umsetzung der Aufträge aus dem Senatsbeschluss Nr. 2002/02 vom 30.04.2002 gemäß § 4 SGB VIII.

 

 

 

Die Vereinbarung stellt einen Maßnahmenkatalog dar, der verbindliche und notwendige Handlungsweisen und Arbeitshilfen für die Durchführung der Übertragungen aufzeigt. Sie sollen dadurch zügig und einvernehmlich durch die zuständigen Verwaltungen auf Bezirks- und Landesebene und den Trägern der freien Jugendhilfe vollzogen werden und auch für das betroffene Personal und die Eltern transparent gestaltet werden.

 

Dazu werden Verfahren vereinbart, die die Trägervielfalt stärken. Diese Vereinbarung dient auch dem Zweck, Kindertagesstätten in Berlin als Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungseinrichtungen weiter zu qualifizieren.

 

Die Vereinbarungspartner haben die Erwartung, dass künftig eine Kostentransparenz für die in der öffentlichen Jugendhilfe verbleibenden Plätze durch eine Überführung in eine neue Trägerstruktur ebenfalls erreicht wird.

 

Ziel ist es, dass bis zum 31.12.2006 in jedem Bezirk mindestens 66 % aller belegten Kindertagesstättenplätze in der Jugendhilfe von freien Trägern betrieben werden.

 

 

 

Die Vertragspartner sind sich bei dem Übertragungsverfahren bewusst, dass zuverlässige Standardvorgaben zur Planungssicherheit gehören, die die Träger der freien Jugendhilfe benötigen, um dem Land Berlin partnerschaftlich bei der Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung nach § 79 SGB VIII zur Seite stehen zu können.

 

 

 

1.       Zweck der Vereinbarung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

 

 

 

(1)  Diese Vereinbarung legt die allgemeinen Grundsätze und Bestimmungen des Übertragungsverfahrens von bisher in der bezirklichen Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten (im folgendem „Einrichtungen“) auf Träger der freien Jugendhilfe fest, mit denen die Vorgaben des § 14 KitaVerfVO erreicht werden sollen. Die endgültigen Abwägungen und Entscheidungen auf Grundlage der Vorgaben dieser Vereinbarung, einschließlich der Gewichtung der benannten Kriterien, sind in der Verantwortung des jeweiligen bezirklichen Jugendamtes zu treffen. Die Beteiligungsrechte des Jugendhilfeausschusses sind zu beachten.

 

 

 

(2)  Übertragungen auf die der LIGA nicht angehörenden Träger der freien Jugendhilfe sollen nach den gleichen Bedingungen vorbereitet und vertraglich geregelt werden.

 

 

 

(3)  Berlin verpflichtet sich, die entsprechende Anwendung der Regelungen dieser Rahmenvereinbarung auch für die Fälle sicherzustellen, in denen es sich um Übertragungen von Einrichtungen aus einer neuen kommunalen Trägerstruktur heraus auf Träger der freien Jugendhilfe handelt. Ein doppelter Betriebsübergang nach § 613 a BGB ist zu vermeiden.

 

 

 

(4)  Eltern-Kind-Gruppen sind von dieser Vereinbarung ausgeschlossen.

 

 

 

(5)  Als Übernahmeträger im Sinne dieser Vereinbarung kommen nur anerkannte oder dem Grunde nach anerkennungsfähige Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 SGB VIII in Betracht (im folgenden „Träger“).

 

 

 

2. Verfahren für die Auswahl von Übertragungseinrichtungen

 

 

 

(1) Die Jugendämter erstellen eine Kitaentwicklungsplanung für einen Zeitraum von zehn Jahren aufgrund ihrer mittelfristigen und regionalisierten Planung nach den Vorgaben des KitaG und der KitaVerfVO sowie unter Berücksichtung der Vorgaben und Ziele dieser Rahmenvereinbarung.

 

 

 

(2) Zum Ergebnis dieser Kitaentwicklungsplanung gehört die Entscheidung des Bezirks darüber, welche Einrichtungen übertragen werden sollen. Die Entscheidungsfindung ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Jugendhilfeplanung vorzunehmen. Diese Kitaentwicklungsplanung soll bis spätestens zum 01.01.2005 beschlossen sein.

 

 

 

(3) Bei der Aufstellung der Kitaentwicklungsplanung ordnet das jeweilige Jugendamt seine Kindertagesstätten unter Berücksichtigung der in der Anlage I benannten Kriterien in zu übertragende und nicht zu übertragende Einrichtungen.

 

 

 

(4) Jeder Einrichtung ist eine Einschätzung über den bestehenden Sanierungsbedarf zuzuordnen.

 

 

 

3. Verfahren für die Auswahl der Übernahmeträger

 

 

 

(1) Die Auswahl des Übernahmeträgers soll in einem transparenten Verfahren erfolgen. Dabei ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Es sind einvernehmliche Entscheidungen zwischen Jugendamt und den freien Trägern zu ermöglichen. Die Entscheidungsgründe sind zu dokumentieren. Das Verfahren der Auswahl ist zweistufig aufgebaut.

 

 

 

(2) Die Jugendämter führen zunächst in geeigneter Weise, mindestens durch Veröffentlichung im Amtsblatt von Berlin, ein Trägeraufrufverfahren durch. Darin benennt das Jugendamt die nach dem Ergebnis der Kitaplanung in Frage kommenden Einrichtungen sowie die von den Trägern bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einzureichenden Unterlagen (Satzung, Konzept sowie ggf. eine Darstellung der auf Grund der Trägerstrukturen oder besonderer pädagogischer Programme zusätzlich für Eltern entstehenden Verpflichtungen).

 

 

 

(3) Die Jugendämter stehen den Trägern mit näheren Auskünften bezogen auf einzelne Einrichtungen, regelmäßig auch zu den Betriebsführungskosten und dem Sanierungsbedarf zur Verfügung, um dem einzelnen Träger eine Entscheidung zu ermöglichen, ob er sich für eine Übertragung bewerben will.

 

 

 

(4) Den Trägern, die sich unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen für eine Übernahme beim Jugendamt melden, wird dann Gelegenheit gegeben, sich frühzeitig den Mitarbeitern/innen der Einrichtungen und den betroffenen Eltern und Elternvertretungen in geeigneter Form (z. B. in Form von Trägermessen) vorzustellen. Damit sollen diese bereits zu einem frühen Zeitpunkt ausreichend Informationen erhalten.

 

 

 

(5) Alle Träger, die ihr Interesse an Übertragungen deutlich gemacht haben, werden zur Entscheidungsfindung, ob und welche Einrichtungen ihnen übertragen werden können, insbesondere an Hand der eingereichten Unterlagen bewertet. Nicht aus den Unterlagen ersichtliche notwendige Angaben zu den Prüfkriterien sind im angemessenen Umfange nachzuliefern. Die Entscheidungsgründe sind zu dokumentieren.

 

 

 

(6) Bei der Entscheidung für die Auswahl eines Trägers sind insbesondere folgende Kriterien in die Abwägung mit einzubeziehen:

 

a.     Träger, die bereits Einrichtungen betreiben und vom Land Berlin finanziert werden, sind grundsätzlich als geeignet für den Betrieb von Einrichtungen anzusehen. Sie haben damit nachgewiesen, dass sie die fachlichen und personellen Voraussetzungen zum Betrieb einer Einrichtung gewährleisten sowie die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel bieten und eine angemessene Eigenleistung erbringen. Erfahrungen mit diesen Trägern können berücksichtigt werden. Dem jeweiligen Träger ist in diesem Falle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

b.     Träger, die bisher noch keine Einrichtungen betreiben und noch nicht vom Land Berlin finanziert werden, müssen glaubhaft gemacht haben,

-          dass sie die fachlichen und personellen Voraussetzungen zum Betrieb einer Einrichtung schaffen werden,

-          die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel bieten und

-          die im Rahmen der zukünftigen Kostenerstattung Berlins vorgesehene Eigenleistung erbringen werden.

 

c.     Die Übernahme führt zu einer Stärkung der Träger- bzw. Konzeptionsvielfalt im Einzugsgebiet (z. B. Weltanschauung oder besonderes pädagogisches Konzept).

 

d.     Die Förderung oder Integration behinderter Kinder oder von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache oder benachteiligten Gruppen sind Bestandteil der Konzeption des Trägers.

 

e.     Der Träger ist bereit, bei der Entwicklung sozialraumorientierter Angebote der Kinder- und Jugendhilfe mitzuwirken.

 

f.      Der Träger ist grundsätzlich bereit, bisheriges Einrichtungspersonal auch auf anderen Wegen als nach § 613 a BGB zu übernehmen bzw. zu beschäftigen.

 

g.     Das Jugendamt hat bei den betroffenen Eltern für einen Träger im Vergleich zu anderen Antragstellern eine höhere Akzeptanz festgestellt.

 

h.     Das Jugendamt hat bei den betroffenen Mitarbeitern/innen für einen Träger im Vergleich zu anderen Antragstellern eine höhere Akzeptanz festgestellt.

 

i.      Der Träger arbeitet bei Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII mit bzw. hat seine Bereitschaft hierzu erklärt.

 

j.    Für Träger, die nach dem Prinzip der Selbstorganisation der Eltern arbeiten, muss die Größe der in Rede stehenden Einrichtung angemessen sein.

 

(7)      Sofern nach Abschluss des vorstehend beschriebenen Verfahrens weitere Einrichtungen des Bezirkes für eine Übertragung in Frage kommen, ist das Verfahren für diese entsprechend durchzuführen. Eine Anwendung des Verfahrens auf Übertragungsfälle, die bereits vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung in die Entscheidungsfindung zur Trägerauswahl eingetreten sind, ist nicht erforderlich.

 

4.  Betriebserlaubnis, Bestimmung des betroffenen Platzangebotes für die Finanzierung

 

(1)    Auf der Grundlage der Entscheidungen des Bezirksamtes über die Auswahl der Einrichtung, die übertragen werden wird, ist die für die Erlaubniserteilung und Aufsicht zuständige Stelle des Landesjugendamtes frühzeitig vom Jugendamt in die Beratung des wahrscheinlich übernehmenden freien Trägers einzubeziehen. Dies soll sowohl die Erlaubnisbedingungen für den freien Träger als auch die Anforderungen für die spätere Gestaltung des Übertragungs- und Nutzungsvertrages deutlich machen.

 

(2)    Eine Übertragung ist nur möglich, wenn sich die Einrichtung in einem erlaubnisfähigen Zustand befindet. Ein erlaubnisfähiger Zustand liegt auch vor, wenn eine Betriebserlaubnis nur unter Auflagen erteilt werden kann. Im letzten Falle ist darauf zu achten, ob und inwieweit zur Sicherstellung der Erlaubnisfähigkeit ggf. im Rahmen der Übertragungs- und Nutzungsvereinbarung die besonderen Bedingungen vertraglich zu regeln sind.

 

(3)    Es werden unter Berücksichtigung der geltenden und zukünftigen Betriebserlaubnis die zum Übertragungszeitpunkt vertraglich belegten Plätze der Anzahl und Art nach gemeinsam zwischen Jugendamt und Träger festgestellt. Diese Feststellung ist für den Beginn der Finanzierung der Plätze seitens des Landes Berlin maßgeblich. Zugleich wird im Einvernehmen festgelegt, mit welcher Belegung dieses Angebot in die Jahresplanung nach der KitaVerfVO aufgenommen wird. Zukünftige Änderungen richten sich nach den allgemeinen Regelungen, insbesondere der maßgeblichen Finanzierungsvereinbarung.

 

5.  Beteiligungs- und Informationspflichten

 

(1)   Den betroffenen Mitarbeitern/innen, werden von den Vereinbarungspartnern möglichst umfassende Informationen zur Verfügung gestellt. Hierzu

 

-  führen freie Träger und Bezirksämter möglichst in Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften allgemeine Informationsveranstaltungen für die Mitarbei­ter/innen durch, die von einer zentralen Informationsstelle unterstützt werden.

 

-  stellen die Träger zur Unterstützung des Entscheidungsverfahrens rechtzeitig Informationsmaterialien jeweils über sich zusammen, aus denen neben der Satzung und der Konzeption für die Einrichtung insbesondere die arbeitsrechtlichen Bedingungen detailliert hervorgehen.

 

(2)    Darüber hinaus informiert das Jugendamt

 

-  alle betroffenen Eltern und Elternvertretungen frühzeitig in geeigneter Form über das Ergebnis der Entscheidung, über die Auswahl der für Übertragungen auf freie Träger vorgesehen Einrichtungen sowie

 

- alle betroffenen Eltern und Elternvertretungen unverzüglich nach der Entschei­dung über den geplanten Betriebsübergang an einen bestimmten Träger,

-  unverzüglich nach der Entscheidung über den geplanten Betriebsübergang an einen bestimmten Träger die Personalvertretungen über die Namen der betroffenen Mitarbeiter/innen.

 

(3)   Der für die Übernahme einer bestimmten Einrichtung ausgewählte Träger informiert sowohl die betroffenen Eltern und Elternvertretungen als auch die Mitarbeiter/innen gemeinsam mit dem Jugendamt über die künftige Konzeption der Einrichtung, über die Fortsetzung der Regelungen des bisherigen Betreuungsvertrages, über die Fortsetzung der Anwendung des KTKBG sowie ggf. über zusätzliche Verpflichtungen für Eltern, die auf Grund der Trägerstrukturen oder besonderer pädagogischer Programme entstehen.

 

6.    Betreuungsverträge

 

Die übernehmenden Träger sind verpflichtet den Eltern rechtzeitig Betreuungsverträge anzubieten und eine kontinuierliche Betreuung der Kinder zu vergleichbaren Bedingungen zu gewährleisten. Die Höhe der Kostenbeteilung nach dem KTKBG richtet sich, nach der entsprechenden Mitteilung des Jugendamtes an den freien Träger, bis zum Zeitpunkt der nächsten trägerseitigen Neufestsetzung nach dem letzten Kostenfestsetzungsbescheid des Jugendamtes.

 

7.   Personalüberleitung

 

(1)           Die Jugendämter schließen mit dem jeweiligen Träger eine Vereinbarung über die Überleitung des Personals ab; diese ist Bestandteil des Übertragungsvertrages nach Nr. 8.

            Dabei ist auf die Sicherung der Frauenförderung gemäß den Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes hinzuwirken.

 

 

(2)     Der freiwillige Wechsel eines gesamten Teams wird gefördert. Dies schließt einen Wechsel einzelner Mitarbeiter/innen zwischen den Einrichtungen nicht aus, wobei diese Vorgänge wegen der Notwendigkeit der Kontinuität der Bezugspersonen für die Kinder auf ein unumgängliches Maß zu beschränken sind.

 

(3)           Die Personalvertretungen und die Frauenvertretungen sollen frühzeitig bei der Aushandlung der Personalüberleitung beteiligt werden.

 

8.   Übertragungsvertrag, Nutzung- und Übereignungsvereinbarung

 

(1) Das Bezirksamt und der Träger schließen einen Übertragungsvertrag ab, dessen Bestandteile u.a. die Personalüberleitungsvereinbarung und eine Vereinbarung bezüglich der betroffenen Immobilie nebst Inventar der Einrichtung sind. Hierfür ist bei Übergabe eine Inventarliste aufzustellen, die die hiervon betroffenen Gegenstände vollständig und abschließend aufzählt. Inventar im Sinne dieser Regelung sind alle Gegenstände, die dem Betrieb der Einrichtung als Tageseinrichtung zu dienen bestimmt sind (z.B. Mobiliar und Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Einbauküchen), auch wenn es sich um wesentliche Bestandeile im Sinne des § 94 BGB handelt. Die Personalüberleitung soll im Übrigen insbesondere die in der Anlage II, im Falle der Überlassung des Grundstücks zur Nutzung die in der Anlage III genannten Punkte regeln. Im Falle der Übereignung ist der in der  Anlage IV angeführte Mustervertrag zu verwenden..

 

(2) Eine Übereignung des Grundstückes auf Grundlage des Mustervertrages nach Anlage IV als Bestandteil des Trägerwechselvertrages soll regelmäßig erfolgen, wenn ein Sanierungsbedarf von mehr als 75.000 € vorliegt. In diesem Falle soll auch das Inventar gemäß Inventarliste im Sinne des Absatzes 1 kostenlos übereignet werden..

 

 

 

9.   Finanzierung des laufenden Betriebes

 

Eine Übertragung setzt voraus, dass die Finanzierung des zu übertragenden Platzangebotes gesichert ist. Dies ist mit der endgültigen Entscheidung darüber, welche Einrichtungen auf freie Träger übertragen werden sollen und mit der Aufnahme des Angebotes in die Planung gegeben. Eine Liste der betroffenen Einrichtungen wird der finanzierenden Stelle des Landesjugendamtes als Grundlage für den Abschluss von Trägerverträgen vom Jugendamt zur Verfügung gestellt. Mit der entsprechenden Unterzeichnung des Übertragungsvertrages ist das Landesjugendamt zum Abschluss eines Trägervertrages verpflichtet, der die Finanzierung des übertragenden Angebotes ab dem Zeitpunkt der Übertragung sicherstellt.

 

10.   Übergangsvereinbarung für den Fall von Standardabsenkungen

 

Sofern es zu einer Absenkung der landesgesetzlich vorgeschriebenen Standards kommt, ist es den Trägern im Rahmen der Finanzierung auf Grundlage dieser Vereinbarung zu ermöglichen, die für sie zwingend bestehenden arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, die sie auf Grund der Übernahme der Arbeitsverhältnisse eingegangen sind.

 

 

11.   Kooperationsgremium

 

Für die Umsetzung dieser Vereinbarung und der Erreichung von einvernehmlichen Lösungen bei Meinungsverschiedenheiten über die Interpretation der für die Übertragung als maßgeblich vereinbarten Regelungen wird von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport bei Bedarf ein Gremium - analog der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Maßnahmenkatalog - einberufen. Dies gilt auch für Lücken im Vertrag.

 

12.   Laufzeit und Finanzierungsvereinbarung

 

(1)  Diese Vereinbarung lässt, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die Rahmenvereinbarungen über die Finanzierung der Tageseinrichtungen in Berlin unberührt. Etwaige Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften sind bei der Umsetzung der Vereinbarung entsprechend zu beachten.

 

(2)   Diese Rahmenvereinbarung tritt mit Wirkung des 31.12.2006 außer Kraft. Die LIGA und das Land Berlin prüfen rechtzeitig vor Ablauf der Vereinbarung, inwieweit eine Fortsetzung oder eine Nachfolgevereinbarung erforderlich ist.

 

 

 


 

 

Anlagen

 

Anlage I   - Auswahl kommunaler Kitas für Übertragungen an freie Träger

 

Anlage II -  Arbeitsmuster für einen Personalüberleitungsvertrag

 

Anlage III - Musternutzungsvertrag

 

Anlage IV - Musterübereignungsvertrag