Vorlage – zur Kenntnisnahme –
Vereinbarung über das
Verfahren zur Übertragung von
städtischen
Kindertagesstätten auf Träger der freien Jugendhilfe
(Übertragungsverfahrensvereinbarung
– ÜvV)
Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:
In seinem Bericht vom 10. März 2003 hat der Senat dargelegt,
„dass die Ergebnisse hinsichtlich der Gestaltung des Übertragungsprozesses auf
Freie Träger bei konsequenter Weiterarbeit Erfolg versprechend sind.“ Es wurde
aber auch dargelegt, dass eine zentrale Frage, die für den Übertragungsprozess
von Bedeutung ist, nur vorbereitet und nicht abschließend geklärt werden
konnte. Dies betrifft die Finanzierung der nötigen Instandsetzungen. Des Wei-teren
wurde darauf hingewiesen, dass der vorgesehene Zeitab- lauf hinsichtlich der Ausgliederung aller
bezirklichen Kitas (01.01.2004) nur gehalten werden kann, wenn in der Frage der
Rechtsform und der Anzahl der in kommunaler Trägerschaft zu führender
Kindertagesstätten rechtzeitige Festlegungen erfolgen können.
In der Frage der Finanzierung der
nötigen Instandsetzungen haben sich, durch die inzwischen erfolgte Entscheidung
die Horte der Kindertagesstätten im Rahmen des Ausbaus der schulischen
Ganztagsbetreuung an die Schule zu verlagern, erhebliche Veränderungen hinsichtlich
des Volumens ergeben. Außerdem wurde mit der zusätzlichen Möglichkeit des Erwerbs
der Gebäude/Grundstücke durch die Träger ein Durchbruch erzielt, so dass eine
Lösung ohne ein zusätzliches Investitionsprogramm möglich geworden ist.
Die erste Erhebung des
Sanierungsbedarfs der öffentlichen Kitas bei den Bezirken ergab Ende 2002 eine
finanzielle Größenordnung von 182 Mio. €. Neben den Veränderungen, die durch
die Übertragung der Hortplätze an die Schulen auftreten und die in ihren
Auswirkungen auf den Sanierungsbedarf noch nicht abschließend zu berechnen
sind, hat sich der Gesamtbedarf auch durch die Inanspruchnahme von Drittmitteln
gesenkt. Allein aus dem Umweltentlastungsprogramm sind bisher rund 5 Mio. € in
die Sanierung von Kitas geflossen. Durch Schließungen und Zusammenlegungen von
Einrichtungen, die entweder durch Platzrückgänge oder durch Strukturveränderungen
(Hortübertragungen) bedingt sind, wurden weitere Sanierungsbedarfe gesenkt. Aus
dem EU Strukturfonds sind für die Sanierung von Kindertagesstätten Ende 2003
15,5 Millionen € zur Verfügung gestellt worden. Trotzdem erreicht der von den
Bezirken ermittelte Sanierungsbedarf der zzt. in öffentlichem Besitz
befindlichen Kitas noch eine
dreistellige Millionensumme. Um die Übertragung nicht an diesem Problem scheitern
zu lassen und einer weiteren Verschlechterung der Substanz entgegen zu wirken,
haben die Senatsverwaltungen für
Finanzen und Bildung, Jugend und Sport mit der Liga der Wohlfahrtsverbände
folgendes Modell entwickelt:
Der übernehmende Träger
verpflichtet sich, den festgestellten Sanierungsbedarf der Einrichtung in einem
ebenfalls mit dem Bezirk gemeinsam festgelegten Zeitraum zu beseitigen. Um ihm
die Möglichkeit der Kreditaufnahme zu geben, die in der Regel nötig ist um die
Sanierung zu finanzieren, erwirbt der Träger die Einrichtung zum symbolischen
Preis von einem Euro. Da zu den Auswahlkriterien der zu übertragenden Kitas die
Wahrscheinlichkeit eines mindestens zehnjährigen Bedarfs gehört, besteht beim
Träger entsprechende Planungssicherheit. Da als Kitas genutzte Gebäude und
Grund-stücke auf Grund planungsrechtlicher Vorgaben nicht ohne Weiteres für
andere Zwecke genutzt werden können, besteht auf Seiten Berlins kein materieller
Verlust, da es sich um nichtverwertbares Vermögen handelt. Für den Fall einseitiger
Nutzungsänderung durch den Träger hat sich Berlin durch vertragliche und
grundbuchliche Regelungen abgesichert. Liegt der festgestellte Sanierungsbedarf
unter 75.000 € so kann der Träger, wenn er die entsprechende
Finanzierungsmöglichkeit darstellt, auch einen Nutzungsvertrag abschließen.
Damit soll auch kleineren Trägern die Möglichkeit der Übernahme von
Einrichtungen gegeben werden. Die Refinanzierung der sanierungsbedingten
Kredite erfolgt aus den für Raumkosten im Kostenblatt vorgesehenen Mitteln. Die
Lösung mit dem Kauf ermöglicht entsprechend lange Kreditlaufzeiten, die auch
höhere Kreditaufnahmen möglich machen. Der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden
soll auch Trägern möglich sein, die vor Inkrafttreten der Übertragungsvereinbarung
Einrichtungen von Bezirken übernommen haben und die übrigen Voraussetzungen
gegeben sind.
In seiner 16. Sitzung am 30. April
2002 hat der Senat im Rahmen der Beschlussfassung zur Senatsvorlage „Schlussfolgerungen
des Senats aus dem Abschlussbericht der Expertenkommission Staats-aufgabenkritik“ u. a. beschlossen:
“Der Senat beabsichtigt,
dass bis 2006 eine
Reduktion der städtischen Plätze auf einen Anteil von 34% belegter kommunaler
Plätze zu erreichen ist (kontinuierliche Reduktion) d.h., dass die Hälfte aller
bisherigen bezirklichen Kitaplätze auf freie Träger zu übertragen ist. Durch
die Übertragung der Hälfte der zzt. noch kommunalen Kitaplätze soll die im Eckwertebeschluss
vom 5. Februar 2002 bereits vorgesehene Einsparung von 30,7 Mio. Euro erreicht
werden.“
Dies hieße in der
Konsequenz: von den rund 93.000 Kitaplätzen in den Bezirken sollten rund 46.000
Plätze auf Freie Träger übertragen werden, so dass sich das Verhältnis zwischen
Plätzen bei Freien Trägern und in staatlicher Trägerschaft umkehrt. Rund zwei
Drittel der Plätze (92.000) sollten zu Freien Trägern. An dem Ziel der Übertragung,
einer Verdoppelung der Plätze von Freien Trägern, hält der Senat fest. Der
Senat betrachtet die an die Grundschulen zu verlagernden rund 33.000 Hortplätze
als Anteil der in staatlicher Regie weiter zu führenden Plätze der
Tagesbetreuung.
Somit bleibt die Grundaussage, bis
zum Ende der Legislaturperiode 2006 ca. 46.000 Kindertagesstättenplätze auf
Freie Träger übertragen zu haben, bestehen. Wie viele von den derzeit rund
11.000 Hortplätzen Freier Träger in die schulische Trägerschaft übergehen, ist
noch offen. Die Kompensation der Hortplätze
Freier Träger, die von diesen nicht weiter betrieben werden, soll im
vorschulischen Bereich stattfinden.
Aus der Absicht der Verdopplung des
Anteils der Plätze Freier Träger und der Übertragung der Horte an die Schulen
sowie des Ausbaus der gebundenen Ganztagsschulen ergibt sich eine Zahl von
28.000 Plätzen des Tagesbetreuungsangebotes, welches im vorschulischen Bereich
in öffentlicher Trägerschaft verbleiben soll. (Dies entspricht ca. 15% des gesamten
Tagesbetreuungsangebotes einschließlich der Plätze im Schulbereich).
Im Übrigen
handelt es sich um einen Richtwert, der im Hinblick auf die zu übertragenden
vorschulischen Betreuungsplätze den Bezirken die Größenordnung für die
verbleibenden vorschulischen Plätze angibt. Damit ist zum Einen das Ziel für
die noch zu übertragenden Plätze gegeben, und zum Anderen die Größenordnung für
die in Kommunale Betriebe auszugliedernden Plätze definiert.
In den Haushaltsjahren 2002 und
2003 haben fünf Bezirke 14 Einrichtungen mit 1.456 belegten Plätzen übertragen.
Dabei sind 146 Mitarbeiterinnen, pädagogisches Personal und 25
Wirtschaftskräfte zu Freien Trägern gewechselt. Ab 01.01.2004 bis einschließlich
01.03.2004 haben 6 Bezirke 17 Einrichtungen mit 2.038 belegten Plätzen
übertragen. Dabei sind 193 Mitarbeiterinnen pädagogisches Personal und 13 vom
Wirtschaftspersonal zu Freien Trägern gewechselt.
Für 2004 sind
nach Anmeldungen beim Landesjugendamt bisher 81 weitere Übertragungen mit
10.930 Plätzen geplant.
Angesichts der Aufgabe, bis zum
Ende der Legislaturperiode die Zahl der Plätze in der vorschulischen Tagesbetreuung
in öffentlicher Trägerschaft durch Übertragungen an freie Träger auf 28.000 zu
reduzieren, muss der Übertragungsprozess beschleunigt werden.
Um diesen
Prozess zu gestalten, ist bereits von der Arbeitsgruppe Maßnahmenkatalog eine
Rahmenvereinbarung erarbeitet worden, die für alle Beteiligten
Verfahrenssicherheit bieten soll. Dieser Rahmenvereinbarung sind ein
Kriterienkatalog für die Auswahl der zu übertragenden Kitas, Bausteine für das
Muster eines Personalüberleitungsvertrages, ein Muster für einen
Nutzungsvertrag sowie ein Muster für die Veräußerung von Kindertagesstätten an
Freie Träger beigefügt. Auf Grund der vielfach unterschiedlichen Bedingungen in
den Bezirken, aber auch bei den freien Trägern, können für die konkret zwischen
den Bezirken und den Freien Trägern zu schließenden Verträge nur Muster
erstellt werden, an denen sich die Vertragsgestaltung dann orientieren kann.
1. Rahmenvereinbarung
Die zwischen der Liga der
Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege und dem Land Berlin, vertreten durch die
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, und den Bezirken zu schließende
Vereinbarung soll für alle Verfahrenssicherheit schaffen, um den bisher stockenden
Prozess der Übertragung bezirklicher Kitas auf freie Träger zu beschleunigen.
Gleichzeitig ist die Rahmenvereinbarung ein „Leitfaden“ für die Auswahl der zu
übertragenden Einrichtungen und der jeweiligen Träger. Sie regelt die
jeweiligen Informationspflichten und Beteiligungen von Eltern und Mitarbeitern.
Zur Begleitung der Vereinbarung und zur Klärung eventueller Meinungsverschiedenheiten
wird ein Kooperationsgremium geschaffen, das nur bei Bedarf tagen soll.
Die
Finanzierung von Kindertagesstätten wird in der Vereinbarung nicht geregelt.
Die Rahmenvereinbarung zur Finanzierung von Tageseinrichtungen ist davon
unberührt.
Die
Rahmenvereinbarung wird ergänzt durch Anlagen, die entweder als Muster Hilfen
zur Gestaltung des Übertragungsprozesses bieten oder die verbindliche Vorgaben
enthalten.
1.1 Anlage I „Auswahl kommunaler Kitas für Übertragungen an Freie Träger“
Diese Anlage enthält einen Kriterienkatalog
zur Auswahl der zu übertragenden Kitas und eine Arbeitshilfe. Während die
Kriterien für die für Übertragungen in Frage kommenden Freien Träger in der
Rahmenvereinbarung selbst benannt sind, verweist die Vereinbarung bezüglich der Einrichtungen auf die
Jugendhilfe- und Kitaplanung. Da Kriterien für die Übertragung von
Einrichtungen im Einzelnen nicht als ausschließlich betrachtet werden können,
wurden sie in der Anlage in Form von Prüfkriterien in drei Netzen angeordnet.
Neben der Transparenz der Auswahl soll vor allem gesichert werden, dass nicht
Kitas ohne Bestandsperspektive übertragen werden.
1.2 Anlage II „Arbeitshilfe für einen Personalüberleitungsvertrag nebst
allgemeiner Hinweise“
Die Rahmenvereinbarung betont den Wert eines
freiwilligen Betriebsübergangs, der im Kollektiv aber auch Einzeln erfolgen
kann, um alle Möglichkeiten der Freiwilligkeit auszuschöpfen.
Die
Arbeitshilfe umfasst deshalb
rechtliche Hinweise zum Umgang mit dem Betriebsübergang nach §613a BGB und
Bausteine für einen, an die jeweiligen Bedingungen des neuen Trägers,
anzupassenden Personalüberleitungsvertrag.
Alle Parteien, Senat, Bezirke,
Freie Träger und Eltern haben ein hohes Interesse am Übergang des Personals zur
Wahrung der Betreuungskontinuität. Deshalb kommt dem jeweiligen Überleitungsvertrag,
und wenn notwendig auch den individualrechtlichen Vereinbarungen, eine große
Bedeutung zu. Im Einzelnen werden im Personalüberleitungsvertrag die
Besitzstandswahrung (§2), die Informationspflicht (§3), die Anrechnung von
Zeiten (§5) sowie die Zusatzversorgung (§6) geregelt. Der Senat räumt den
Mitarbeitern in § 4 ein Rückkehrrecht ein. „Wird die übertragene Einrichtung
bis zum 31.12.2009 geschlossen und ist eine Fortführung des
Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen in keiner anderen Einrichtung
des Betriebsübernehmers möglich, billigt Berlin den übergegangenen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zu.“
Der Senat
verspricht sich auch von dieser Maßnahme eine erhöhte Bereitschaft zum
Betriebsübergang. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem
Betriebsübergang widersprechen, werden soweit sie nicht auf vorhandene freie
Stellen umgesetzt werden können, dem zentralen Stellenpool
des Landes Berlin zu
geordnet.
1.3 Anlage III „Musternutzungsvertrag“
Der Musternutzungsvertrag regelt die Überlassung
der Einrichtung, wenn ein Kauf nicht in Frage kommt, bei einem Sanierungsbedarf
von bis zu 750.000 €. Er entspricht in wesentlichen Punkten
dem Vertrag nachdem auch bislang Kitas an Freie Träger vergeben wurden.
1.4. Anlage IV „Kaufvertrag – Muster für
die Veräußerung von Kita-Grundstücken“
Dieser Mustervertrag ist die
Grundlage für den Verkauf der Kita – Objekte an den übernehmenden Träger. Er
ist verbindlich anzuwenden.
Mit diesem Regelwerk sind die
Grundlagen für einen erfolgreichen Übertragungsprozess gelegt. Der Senat
beabsichtigt, die „Vereinbarung über das Verfahren zur Übertragung von
städtischen Kindertagesstätten auf Träger der freien Jugendhilfe“ für das Land
Berlin zu unterzeichnen und die Bezirke aufzufordern, sich durch
Mitunterzeichnung auf das Verfahren zu verpflichten.
Der Rat der Bürgermeister hat mit seinem Votum vom
12. August 2004 dem Bericht unter folgender Maßgabe
zugestimmt:
a) Die Verpflichtung des
übernehmenden Trägers zur Beseitigung des festgestellten Sanierungsbedarfs ist im Kaufvertrag/Nutzungsvertrag
zu verankern und
b) das den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zugebilligte
Rückkehrrecht dahingehend präzisiert wird, dass die Beschäftigten in einem
solchen Fall dem zentralen Stellenpool zugeordnet werden.
Der Senat konnte zu a) dem Wunsch des RdB nicht folgen. In Bezug auf den
Nutzungsvertrag (Anlage III) wird auf die weitreichenden Regelungen des § 5
hingewiesen, der den Bezirken den gewünschten Handlungsspielraum eröffnet.
Der Forderung des Rats der Bürgermeister nach einer
Verankerung des Sanierungsbedarfs im Kaufvertrag kann aus Gründen der
Praktikabilität und der zu erwartenden Notarkosten nicht entsprochen werden.
Dem Wunsch zur Präzisierung des Rückkehrrechts ist der Senat gefolgt.
§ 4 – Rückkehrrecht– des
Arbeitsmusters eines Personalüberleitungsvertrages wird wie folgt ergänzt:
“Wird die übertragene Einrichtung bis zum
31.12.2009 geschlossen und ist eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses aus
betrieblichen Gründen in keiner anderen Einrichtung des Betriebsübernehmers
möglich, billigt Berlin, vertreten durch das zentrale Personalüberhangmanagement
(ZeP), den übergegangenen,
zuvor in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen zum Land Berlin stehenden
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zu. Dieses Rückkehrrecht
beinhaltet das Recht auf den Abschluss eines erneuten, unbefristeten Arbeitsvertrages
mit dem Land Berlin, ohne dass Anspruch auf Einsatz bei einer bestimmten Stelle
im Land Berlin damit verbunden ist.“
Hinsichtlich
der beabsichtigten Überlassung der Kita-Grundstücke zum Betrieb von
Kindertagesstätten unter Wert bittet der Senat das Abgeordnetenhaus um
Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Weg.
Wir bitten, das obige Vorhaben des
Senats zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.
Berlin, den 12. Oktober 2004
Klaus W o
w e r e i t
Regierender
Bürgermeister
Klaus B ö g e r
Senator
für Bildung, Jugend und Sport
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Vereinbarung über das Verfahren |
zur Übertragung von |
städtischen Kindertagesstätten |
auf Träger der freien Jugendhilfe |
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(Übertragungsverfahrensvereinbarung -
ÜvV) |
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Zwischen |
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den der LIGA der
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin angehörenden Spitzenverbänden,
nachstehend „Liga” genannt, zugleich in Vertretung der ihnen angeschlossenen
Träger von Tageseinrichtungen |
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einerseits |
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und |
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dem Land Berlin,
vertreten durch |
die
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport und |
den Bezirksämtern
von Berlin |
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nachstehend
„Berlin“ genannt |
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andererseits |
Präambel |
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Die Partner dieser
Vereinbarung gewährleisten mit dieser Rahmenvereinbarung die
partnerschaftliche Umsetzung der Aufträge aus dem Senatsbeschluss
Nr. 2002/02 vom 30.04.2002 gemäß § 4 SGB VIII. |
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Die Vereinbarung
stellt einen Maßnahmenkatalog dar, der verbindliche und notwendige Handlungsweisen
und Arbeitshilfen für die Durchführung der Übertragungen aufzeigt. Sie sollen
dadurch zügig und einvernehmlich durch die zuständigen Verwaltungen auf
Bezirks- und Landesebene und den Trägern der freien Jugendhilfe vollzogen
werden und auch für das betroffene Personal und die Eltern transparent
gestaltet werden. |
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Dazu werden Verfahren
vereinbart, die die Trägervielfalt stärken. Diese Vereinbarung dient auch dem
Zweck, Kindertagesstätten in Berlin als Bildungs-, Betreuungs- und
Erziehungseinrichtungen weiter zu qualifizieren. |
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Die Vereinbarungspartner
haben die Erwartung, dass künftig eine Kostentransparenz für die in der
öffentlichen Jugendhilfe verbleibenden Plätze durch eine Überführung in eine
neue Trägerstruktur ebenfalls erreicht wird. |
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Ziel ist es, dass bis
zum 31.12.2006 in jedem Bezirk mindestens 66 % aller belegten Kindertagesstättenplätze
in der Jugendhilfe von freien Trägern betrieben werden. |
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Die Vertragspartner
sind sich bei dem Übertragungsverfahren bewusst, dass zuverlässige
Standardvorgaben zur Planungssicherheit gehören, die die Träger der freien
Jugendhilfe benötigen, um dem Land Berlin partnerschaftlich bei der Sicherung
der Gewährleistungsverpflichtung nach § 79 SGB VIII zur Seite stehen zu
können. |
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1.
Zweck der
Vereinbarung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
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(1)
Diese Vereinbarung legt die
allgemeinen Grundsätze und Bestimmungen des Übertragungsverfahrens von bisher
in der bezirklichen Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten (im
folgendem „Einrichtungen“) auf Träger der freien Jugendhilfe fest, mit denen
die Vorgaben des § 14 KitaVerfVO erreicht werden sollen. Die endgültigen
Abwägungen und Entscheidungen auf Grundlage der Vorgaben dieser Vereinbarung,
einschließlich der Gewichtung der benannten Kriterien, sind in der
Verantwortung des jeweiligen bezirklichen Jugendamtes zu treffen. Die
Beteiligungsrechte des Jugendhilfeausschusses sind zu beachten. |
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(2) Übertragungen auf die der LIGA nicht
angehörenden Träger der freien Jugendhilfe sollen nach den gleichen
Bedingungen vorbereitet und vertraglich geregelt werden. |
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(3) Berlin verpflichtet sich, die
entsprechende Anwendung der Regelungen dieser Rahmenvereinbarung auch für die
Fälle sicherzustellen, in denen es sich um Übertragungen von Einrichtungen
aus einer neuen kommunalen Trägerstruktur heraus auf Träger der freien Jugendhilfe
handelt. Ein doppelter Betriebsübergang nach § 613 a BGB ist
zu vermeiden. |
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(4) Eltern-Kind-Gruppen sind von dieser
Vereinbarung ausgeschlossen. |
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(5) Als Übernahmeträger im
Sinne dieser Vereinbarung kommen nur anerkannte oder dem Grunde nach anerkennungsfähige
Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 SGB VIII in Betracht (im
folgenden „Träger“). |
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2. Verfahren für die Auswahl von Übertragungseinrichtungen |
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(1) Die Jugendämter erstellen eine Kitaentwicklungsplanung für einen
Zeitraum von zehn Jahren aufgrund ihrer mittelfristigen und regionalisierten
Planung nach den Vorgaben des KitaG und der KitaVerfVO sowie unter Berücksichtung
der Vorgaben und Ziele dieser Rahmenvereinbarung. |
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(2) Zum Ergebnis dieser Kitaentwicklungsplanung gehört die
Entscheidung des Bezirks darüber, welche Einrichtungen übertragen werden
sollen. Die Entscheidungsfindung ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Jugendhilfeplanung
vorzunehmen. Diese Kitaentwicklungsplanung soll bis spätestens zum 01.01.2005
beschlossen sein. |
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(3) Bei der Aufstellung der Kitaentwicklungsplanung ordnet das
jeweilige Jugendamt seine Kindertagesstätten unter Berücksichtigung der in
der Anlage I benannten Kriterien
in zu übertragende und nicht zu übertragende Einrichtungen. |
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(4) Jeder Einrichtung ist eine Einschätzung über den bestehenden
Sanierungsbedarf zuzuordnen. |
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3.
Verfahren für die Auswahl der Übernahmeträger |
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(1)
Die Auswahl des Übernahmeträgers soll in einem transparenten Verfahren
erfolgen. Dabei ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Es sind
einvernehmliche Entscheidungen zwischen Jugendamt und den freien Trägern zu
ermöglichen. Die Entscheidungsgründe sind zu dokumentieren. Das Verfahren der
Auswahl ist zweistufig aufgebaut. |
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(2)
Die Jugendämter führen zunächst in geeigneter Weise, mindestens durch Veröffentlichung
im Amtsblatt von Berlin, ein Trägeraufrufverfahren durch. Darin benennt das
Jugendamt die nach dem Ergebnis der Kitaplanung in Frage kommenden
Einrichtungen sowie die von den Trägern bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einzureichenden
Unterlagen (Satzung, Konzept sowie ggf. eine Darstellung der auf Grund der
Trägerstrukturen oder besonderer pädagogischer Programme zusätzlich für
Eltern entstehenden Verpflichtungen). |
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(3)
Die Jugendämter stehen den Trägern mit näheren Auskünften bezogen auf
einzelne Einrichtungen, regelmäßig auch zu den Betriebsführungskosten und dem
Sanierungsbedarf zur Verfügung, um dem einzelnen Träger eine Entscheidung zu
ermöglichen, ob er sich für eine Übertragung bewerben will. |
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(4)
Den Trägern, die sich unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen für eine
Übernahme beim Jugendamt melden, wird dann Gelegenheit gegeben, sich
frühzeitig den Mitarbeitern/innen der Einrichtungen und den betroffenen
Eltern und Elternvertretungen in geeigneter Form (z. B. in Form von
Trägermessen) vorzustellen. Damit sollen diese bereits zu einem frühen
Zeitpunkt ausreichend Informationen erhalten. |
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(5) Alle Träger, die ihr Interesse an
Übertragungen deutlich gemacht haben, werden zur Entscheidungsfindung, ob und
welche Einrichtungen ihnen übertragen werden können, insbesondere an Hand der
eingereichten Unterlagen bewertet. Nicht aus den Unterlagen ersichtliche
notwendige Angaben zu den Prüfkriterien sind im angemessenen Umfange
nachzuliefern. Die Entscheidungsgründe sind zu dokumentieren. |
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(6) Bei der Entscheidung für die Auswahl eines
Trägers sind insbesondere folgende Kriterien in die Abwägung mit
einzubeziehen: |
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a. Träger, die bereits Einrichtungen betreiben und vom Land
Berlin finanziert werden, sind grundsätzlich als geeignet für den Betrieb von
Einrichtungen anzusehen. Sie haben damit nachgewiesen, dass sie die fachlichen
und personellen Voraussetzungen zum Betrieb einer Einrichtung gewährleisten
sowie die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung
öffentlicher Mittel bieten und eine angemessene Eigenleistung erbringen.
Erfahrungen mit diesen Trägern können berücksichtigt werden. Dem jeweiligen
Träger ist in diesem Falle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
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b. Träger, die bisher noch keine
Einrichtungen betreiben und noch nicht vom Land Berlin finanziert werden,
müssen glaubhaft gemacht haben, -
dass sie die fachlichen und personellen Voraussetzungen zum Betrieb
einer Einrichtung schaffen werden, -
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung
öffentlicher Mittel bieten und -
die im Rahmen der zukünftigen Kostenerstattung Berlins vorgesehene
Eigenleistung erbringen werden. |
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c. Die
Übernahme führt zu einer Stärkung der Träger- bzw. Konzeptionsvielfalt im Einzugsgebiet
(z. B. Weltanschauung oder besonderes pädagogisches Konzept). |
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d. Die
Förderung oder Integration behinderter Kinder oder von Kindern nichtdeutscher
Herkunftssprache oder benachteiligten Gruppen sind Bestandteil der Konzeption
des Trägers. |
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||
e. Der
Träger ist bereit, bei der Entwicklung sozialraumorientierter Angebote der
Kinder- und Jugendhilfe mitzuwirken. |
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f. Der
Träger ist grundsätzlich bereit, bisheriges Einrichtungspersonal auch auf
anderen Wegen als nach § 613 a BGB zu übernehmen bzw. zu beschäftigen. |
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g. Das
Jugendamt hat bei den betroffenen Eltern für einen Träger im Vergleich zu anderen
Antragstellern eine höhere Akzeptanz festgestellt. |
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h. Das
Jugendamt hat bei den betroffenen Mitarbeitern/innen für einen Träger im
Vergleich zu anderen Antragstellern eine höhere Akzeptanz festgestellt. |
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||
i. Der Träger arbeitet bei Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB
VIII mit bzw. hat seine Bereitschaft hierzu erklärt. |
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j. Für Träger, die nach dem Prinzip der
Selbstorganisation der Eltern arbeiten, muss die Größe der in Rede stehenden
Einrichtung angemessen sein. |
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(7) Sofern nach Abschluss des vorstehend
beschriebenen Verfahrens weitere Einrichtungen des Bezirkes für eine
Übertragung in Frage kommen, ist das Verfahren für diese entsprechend
durchzuführen. Eine Anwendung des Verfahrens auf Übertragungsfälle, die
bereits vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung in die
Entscheidungsfindung zur Trägerauswahl eingetreten sind, ist nicht
erforderlich. |
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4.
Betriebserlaubnis, Bestimmung des betroffenen Platzangebotes für die Finanzierung |
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||
(1) Auf der Grundlage der
Entscheidungen des Bezirksamtes über die Auswahl der Einrichtung, die übertragen
werden wird, ist die für die Erlaubniserteilung und Aufsicht zuständige
Stelle des Landesjugendamtes frühzeitig vom Jugendamt in die Beratung des
wahrscheinlich übernehmenden freien Trägers einzubeziehen. Dies soll sowohl
die Erlaubnisbedingungen für den freien Träger als auch die Anforderungen für
die spätere Gestaltung des Übertragungs- und Nutzungsvertrages deutlich
machen. |
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|
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(2) Eine Übertragung ist
nur möglich, wenn sich die Einrichtung in einem erlaubnisfähigen Zustand
befindet. Ein erlaubnisfähiger Zustand liegt auch vor, wenn eine
Betriebserlaubnis nur unter Auflagen erteilt werden kann. Im letzten Falle
ist darauf zu achten, ob und inwieweit zur Sicherstellung der
Erlaubnisfähigkeit ggf. im Rahmen der Übertragungs- und Nutzungsvereinbarung
die besonderen Bedingungen vertraglich zu regeln sind. |
||
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||
(3) Es werden unter Berücksichtigung der
geltenden und zukünftigen Betriebserlaubnis die zum Übertragungszeitpunkt
vertraglich belegten Plätze der Anzahl und Art nach gemeinsam zwischen
Jugendamt und Träger festgestellt. Diese Feststellung ist für den Beginn der
Finanzierung der Plätze seitens des Landes Berlin maßgeblich. Zugleich wird
im Einvernehmen festgelegt, mit welcher Belegung dieses Angebot in die Jahresplanung
nach der KitaVerfVO aufgenommen wird. Zukünftige Änderungen richten sich nach
den allgemeinen Regelungen, insbesondere der maßgeblichen
Finanzierungsvereinbarung. |
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5.
Beteiligungs- und Informationspflichten |
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(1)
Den betroffenen Mitarbeitern/innen, werden von den
Vereinbarungspartnern möglichst umfassende Informationen zur Verfügung gestellt.
Hierzu |
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-
führen freie Träger und Bezirksämter möglichst in Zusammenarbeit mit
den Gewerkschaften allgemeine Informationsveranstaltungen für die Mitarbeiter/innen
durch, die von einer zentralen Informationsstelle unterstützt werden. |
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-
stellen die Träger zur Unterstützung des Entscheidungsverfahrens
rechtzeitig Informationsmaterialien jeweils über sich zusammen, aus denen
neben der Satzung und der Konzeption für die Einrichtung insbesondere die arbeitsrechtlichen
Bedingungen detailliert hervorgehen. |
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(2) Darüber hinaus informiert das Jugendamt |
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-
alle betroffenen Eltern und Elternvertretungen frühzeitig in
geeigneter Form über das Ergebnis der Entscheidung, über die Auswahl der für
Übertragungen auf freie Träger vorgesehen Einrichtungen sowie |
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||
- alle betroffenen Eltern und
Elternvertretungen unverzüglich nach der Entscheidung über den geplanten Betriebsübergang
an einen bestimmten Träger, |
||
-
unverzüglich nach der Entscheidung über den geplanten Betriebsübergang
an einen bestimmten Träger die Personalvertretungen über die Namen der
betroffenen Mitarbeiter/innen. |
||
|
||
(3) Der für die Übernahme
einer bestimmten Einrichtung ausgewählte Träger informiert sowohl die betroffenen
Eltern und Elternvertretungen als auch die Mitarbeiter/innen gemeinsam mit
dem Jugendamt über die künftige Konzeption der Einrichtung, über die Fortsetzung
der Regelungen des bisherigen Betreuungsvertrages, über die Fortsetzung der Anwendung
des KTKBG sowie ggf. über zusätzliche Verpflichtungen für Eltern, die auf
Grund der Trägerstrukturen oder besonderer pädagogischer Programme entstehen. |
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6. Betreuungsverträge |
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Die
übernehmenden Träger sind verpflichtet den Eltern rechtzeitig
Betreuungsverträge anzubieten und
eine kontinuierliche Betreuung der Kinder zu vergleichbaren Bedingungen zu
gewährleisten. Die Höhe der Kostenbeteilung nach dem KTKBG richtet sich, nach
der entsprechenden Mitteilung des Jugendamtes an den freien Träger, bis zum
Zeitpunkt der nächsten trägerseitigen Neufestsetzung nach dem letzten
Kostenfestsetzungsbescheid des Jugendamtes. |
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7. Personalüberleitung |
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||
(1)
Die Jugendämter schließen mit dem jeweiligen Träger eine Vereinbarung
über die Überleitung des Personals ab; diese ist Bestandteil des
Übertragungsvertrages nach Nr. 8. Dabei ist auf die Sicherung
der Frauenförderung gemäß den Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes hinzuwirken. |
||
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(2) Der freiwillige
Wechsel eines gesamten Teams wird gefördert. Dies schließt einen Wechsel
einzelner Mitarbeiter/innen zwischen den Einrichtungen nicht aus, wobei diese
Vorgänge wegen der Notwendigkeit der Kontinuität der Bezugspersonen für die
Kinder auf ein unumgängliches Maß zu beschränken sind. |
||
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||
(3)
Die Personalvertretungen und die Frauenvertretungen sollen frühzeitig
bei der Aushandlung der Personalüberleitung beteiligt werden. |
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8.
Übertragungsvertrag, Nutzung- und Übereignungsvereinbarung |
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||
(1) Das Bezirksamt und der
Träger schließen einen Übertragungsvertrag ab, dessen Bestandteile u.a. die
Personalüberleitungsvereinbarung und eine Vereinbarung bezüglich der
betroffenen Immobilie nebst Inventar der Einrichtung sind. Hierfür ist bei
Übergabe eine Inventarliste aufzustellen, die die hiervon betroffenen Gegenstände
vollständig und abschließend aufzählt. Inventar im Sinne dieser Regelung sind
alle Gegenstände, die dem Betrieb der Einrichtung als Tageseinrichtung zu
dienen bestimmt sind (z.B. Mobiliar und Spiel- und Beschäftigungsmaterial,
Einbauküchen), auch wenn es sich um wesentliche Bestandeile im Sinne des § 94
BGB handelt. Die Personalüberleitung soll im Übrigen insbesondere die in der Anlage II, im Falle der
Überlassung des Grundstücks zur Nutzung die in der Anlage III genannten Punkte regeln. Im Falle der Übereignung ist
der in der Anlage IV angeführte Mustervertrag zu verwenden.. (2) Eine Übereignung des Grundstückes auf
Grundlage des Mustervertrages nach Anlage IV als Bestandteil des
Trägerwechselvertrages soll regelmäßig erfolgen, wenn ein Sanierungsbedarf
von mehr als 75.000 € vorliegt. In diesem Falle soll auch das Inventar gemäß
Inventarliste im Sinne des Absatzes 1 kostenlos übereignet werden.. |
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9. Finanzierung des laufenden Betriebes
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||
Eine
Übertragung setzt voraus, dass die Finanzierung des zu übertragenden
Platzangebotes gesichert ist. Dies ist mit der endgültigen Entscheidung darüber,
welche Einrichtungen auf freie Träger übertragen werden sollen und mit der
Aufnahme des Angebotes in die Planung gegeben. Eine Liste der betroffenen Einrichtungen
wird der finanzierenden Stelle des Landesjugendamtes als Grundlage für den
Abschluss von Trägerverträgen vom Jugendamt zur Verfügung gestellt. Mit der
entsprechenden Unterzeichnung des Übertragungsvertrages ist das Landesjugendamt
zum Abschluss eines Trägervertrages verpflichtet, der die Finanzierung des
übertragenden Angebotes ab dem Zeitpunkt der Übertragung sicherstellt. |
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10. Übergangsvereinbarung
für den Fall von Standardabsenkungen |
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Sofern es zu einer
Absenkung der landesgesetzlich vorgeschriebenen Standards kommt, ist es den
Trägern im Rahmen der Finanzierung auf Grundlage dieser Vereinbarung zu
ermöglichen, die für sie zwingend bestehenden arbeitsvertraglichen
Verpflichtungen zu erfüllen, die sie auf Grund der Übernahme der
Arbeitsverhältnisse eingegangen sind. |
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11.
Kooperationsgremium |
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Für die Umsetzung dieser
Vereinbarung und der Erreichung
von einvernehmlichen Lösungen bei Meinungsverschiedenheiten über die
Interpretation der für die Übertragung als maßgeblich vereinbarten Regelungen
wird von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport bei Bedarf ein
Gremium - analog der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Maßnahmenkatalog -
einberufen. Dies gilt auch für Lücken im Vertrag. |
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12.
Laufzeit und Finanzierungsvereinbarung |
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(1) Diese Vereinbarung lässt, soweit nichts
Abweichendes geregelt ist, die Rahmenvereinbarungen über die Finanzierung der
Tageseinrichtungen in Berlin unberührt. Etwaige Änderungen der einschlägigen
Rechtsvorschriften sind bei der Umsetzung der Vereinbarung entsprechend zu
beachten. |
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(2) Diese Rahmenvereinbarung tritt mit Wirkung des 31.12.2006 außer
Kraft. Die LIGA und das Land Berlin prüfen rechtzeitig vor Ablauf der
Vereinbarung, inwieweit eine Fortsetzung oder eine Nachfolgevereinbarung erforderlich
ist. |
Anlagen
Anlage I - Auswahl kommunaler Kitas für Übertragungen an freie Träger
Anlage II
- Arbeitsmuster für einen Personalüberleitungsvertrag
Anlage III -
Musternutzungsvertrag
Anlage IV - Musterübereignungsvertrag