Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförde­rungsgesetzes

 

 

 

 

 

 

 

A.     Problem:

Bislang werden der Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe (BBB) die von ihr betriebenen Schwimmbäder vom Land Berlin verpachtet. Seit geraumer Zeit wird die Frage diskutiert, wie für den Betrieb der Schwimmbäder eine effektivere und damit wirtschaftlichere Struktur gefunden werden kann. Die Vorüberlegungen dazu haben ergeben, dass dafür eine effizienter gestaltete Anstalts-Lösung, die Umwandlung der Anstalt in die Rechtsform einer GmbH oder die Gründung einer Infrastruktur-GmbH & Co. KG neben der bestehen bleibenden Anstalt öffentlichen Rechts in Betracht kommen. Diese drei Rechtsformen werden derzeit im Auftrag des Vorstandes der BBB von externen Gutachtern auf ihre Wirtschaftlichkeit hin untersucht. Maßgeblich für die zu treffende Entscheidung über die künftige Rechtsform wird es sein, welche dieser Rechtsformen am besten geeignet ist, den BBB eine Erfolg versprechende Zukunftsperspektive und den Berliner Bürgern ein breites, qualitativ hochwertiges und zugleich finanzierbares Angebot an Schwimmbädern und Nebeneinrichtungen zu bieten.


 


Die laufende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung für das Land Berlin (LHO) soll auch die Prüfung gemäß § 65 Abs. 1 LHO beinhalten, wonach sich Berlin nur dann an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts be­teiligen soll, wenn ein wichtiges Interesse Berlins vorliegt und sich der von Berlin angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll für die oben beschriebenen Rechtsform­alternativen offen sein. Er schafft zu­gleich die Rechtsgrundlage dafür, das Eigentum an den Liegenschaften der Schwimmbäder auf die Anstalt, auf eine zu gründende GmbH oder auf eine ebenfalls zu gründende Infrastruktur-GmbH & Co. KG zu übertragen. Mit den dadurch gewonnenen Finanzierungsmöglich­keiten werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, die dringend erforderlichen Sanierungs- und Modernisierungs­maßnahmen zu realisieren. Zugleich sollen Verhandlungen mit Pächtern und Investoren entscheidend erleichtert werden. Weiterhin sichert der Entwurf die Pflicht des Landes Berlin, auch nach einer Umwandlung der Anstalt in eine Kapitalgesellschaft dieser die Schwimmbäder zu den bisherigen Konditionen zu verpachten, falls ihr nicht das Eigentum an den Schwimmbad-Grund­stücken übertragen wird. Umgekehrt bleibt auch die umgewandelte Anstalt zur Pacht der Bäder verpflichtet. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass das Bäderangebot Berlins den Nutzern auch nach einem Rechtsformwechsel erhalten bleibt.


B.    Lösung:

Die Realisierung des oben dargestellten Konzeptes bedingt Änderungen des Bäder-Anstaltsgesetzes (BBBG) und des Sportförderungsgesetzes (Sport­FG). Zugleich werden zur Deregulierung überflüssig gewordene gesetzliche Regelungen aufgehoben. Und schließ­lich wird § 13 BBBG dergestalt geändert, dass die Anstalt künftig Kosten senken kann (Aufhebung der Absätze 6 bis 8).

 

C.    Alternative/Rechtsfolgenabschätzung:

Keine. Das oben beschriebene Konzept kann nur durch die hier vorgelegte Gesetzesänderung realisiert werden.

 

D.    Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Der Entwurf ist kostenneutral, seine Realisierung beinhaltet aber wirtschaftsfördernde Effekte und stellt auch für die Zukunft ein ausreichendes und preislich akzeptables Angebot an Schwimmbädern und Nebeneinrichtungen sicher.

E.     Gesamtkosten:

Keine.

F.     Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Keine. Beim Betrieb von Schwimmbädern handelt es sich um eine städtische Aufgabe, keine Landesaufgabe.

G.    Zuständigkeit:

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.


 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

 

 

Gesetz zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

 

Entwurf

Gesetz
zur Änderung des
Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes

Vom ...

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes

Das Bäder-Anstaltsgesetz vom 25. September 1995 (GVBl. S. 617), zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), wird wie folgt geändert:

1.      § 1 wird wie folgt geändert:

a)      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„§ 1
Rechtsform, Sitz, Satzungen“

b)      In Absatz 1 wird das Wort „errichtet“ durch das Wort „unterhält“ ersetzt.

c)      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)      Die Anstalt ist zuständig für den Betrieb von Schwimmbädern.“


 

d)      Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5)      Sofern das Land Berlin Eigentümer der Grundstücke ist, auf denen der Anstalt zum Betrieb überlassene Schwimmbäder belegen sind, werden diese der Anstalt verpachtet. Der Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land Berlin entfallenden Grundsteuer für die der Anstalt zur Nutzung überlassenen Grundstücke sowie der Ausgaben für die Sachversicherungen.

(6)        Das Land Berlin ist verpflichtet, das Eigentum an den bislang der Anstalt auf der Grundlage dieses Gesetzes verpachteten Grundstücken, deren Nutzung als Schwimmbäder nicht zwischenzeitlich aufgegeben worden ist, unverzüglich unentgeltlich auf die künftig für die Infrastruktur der Schwimmbäder zuständige juristische Person zu übertragen. Satz 1 gilt nicht für die beiden auf dem Olympia-Gelände gelegenen Schwimmbäder (Kombibad Alliiertenbad Reichssportfeld und Sommerbad Olympia-Stadion) sowie das Kombibad Sportforum Hohenschönhausen. Das Land Berlin ist berechtigt, im Falle der Veräußerung, Nutzungsänderung oder Stilllegung des Strandbades Wannsee oder der Schwimm- und Sprunghalle im Europasportpark deren jeweilige unentgeltliche und lastenfreie Rückauflassung zu verlangen. Dieser Anspruch ist in den jeweiligen Grundbüchern durch eine entsprechende Rückauflassungsvormerkung zu sichern.“

2.      Die §§ 1 a und 1 b werden aufgehoben.

3.      § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Schwimmbäder im Sinne dieses Gesetzes sind die der Anstalt durch Rechtsgeschäft überlassenen, von ihr errichteten sowie von ihr an Dritte verpachteten Schwimmbäder.“

4.      § 3 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.     förderungswürdige Sportorganisationen für ihren satzungsgemäß betriebenen schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb und“

b)      Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei unentgeltlicher Nutzung nach Satz 3 ist durch den jeweiligen Nutzer sicherzustellen, dass seine Angebote in den Schwimmbädern an Mitglieder und an Dritte, insbesondere Kurse, unentgeltlich durchgeführt werden. Andernfalls hat die Anstalt vom Nutzer ein marktübliches Entgelt zu verlangen.“

c)      In Absatz 2 werden in Satz 2 nach dem Wort „Grundstücke“ die Wörter „im Eigentum des Landes Berlin“ eingefügt.

d)      In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „private Träger“ durch das Wort „Dritte“ ersetzt.

5.      § 8 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)      Nr. 8 erhält folgende Fassung:

„8.     die Planung und Errichtung neuer, die Sanierung, Modernisierung, Schließung, Änderung der Zweckbestimmung und Aufgabe der Nutzung bestehender Schwimmbäder, die Übertragung von Schwimmbädern in die Zuständigkeit der unmittelbaren Landesverwaltung einschließlich des Abschlusses von Verwaltungsvereinbarungen gemäß § 3 Abs. 2,“

b)      In Nummer 9 werden nach dem Wort „Belastung“ das Komma und das Wort „Verpachtung“ gestrichen.

6.      § 13 erhält folgende Fassung:

„§ 13
Personalwirtschaft

(1)     Die Arbeitnehmer, die mit Wirkung vom 1. Januar 1996 vom Land Berlin auf die Anstalt übergegangen und Arbeitnehmer der Anstalt geworden sind, haben das Recht, im Falle der Überführung der Anstalt in eine privatrechtliche Rechtsform in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin zurückzukehren. Die Überführung der Anstalt ist jedem Arbeitnehmer von der Anstalt persönlich und unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen. Will ein Arbeitnehmer der Überführung seines Arbeitsverhältnisses widersprechen, so hat er dies schriftlich innerhalb eines Monats ab dem Zugang der Mitteilung anzuzeigen. In diesem Falle werden die Arbeitnehmer so gestellt, wie es ihrem Status zum Zeitpunkt des Übergangs (31. Dezember 1995) entsprochen hat. Mit ihrer Anzeige gehören die Arbeitnehmer dem Personalüberhang des Landes Berlin an. Personalstelle wird das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool), ohne dass es einer Versetzung bedarf. Auf das Schriftformerfordernis und die Monatsfrist gemäß Satz 3 ist hinzuweisen; die Übermittlung des Widerspruchs in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2)     Die Anstalt bildet Fachangestellte für Bäderbetriebe aus.

(3)     Scheiden Arbeitnehmer des Landes Berlin, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den bezirklichen Schwimmbädern beim Land Berlin beschäftigt waren und deren Arbeitsverhältnisse kraft dieses Gesetzes zur Anstalt übergeleitet wurden, auf eigenen Wunsch oder unverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis aus und wird im unmittelbaren Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet, so werden die bei der Anstalt Berliner Bäder-Betriebe verbrachten Beschäftigungszeiten und die davor liegenden vom Land Berlin entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT/BAT-O oder § 6 BMT-G/BMT-G-O angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitnehmer des zeitweilig von der Anstalt betriebenen Sport- und Erholungszentrums (SEZ), soweit sie am 31. März 1999 im SEZ beschäftigt waren und mit Wirkung vom 1. April 1999 vom Land Berlin auf die Anstalt übergegangen sind.“

7.      Dem § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Von den Erlösen, die die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG durch die Veräußerung, Verpachtung oder Vergabe im Wege des Erbbaurechts derjenigen Schwimmbäder erzielt, die ihr gemäß § 1 b dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung übertragen wurden, stehen der Anstalt jeweils 25 vom Hundert zu.“

8.      § 22 erhält folgende Fassung:

„§ 22
Formwechsel

(1)     Die für den Sport zuständige Senatsverwaltung darf im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen durch Verwaltungsakt (Umwandlungsbeschluss) die Anstalt in eine Kapitalgesellschaft umwandeln.

(2)     Für den Fall der Umwandlung sind im Umwandlungsbeschluss Regelungen folgenden Inhalts zu treffen:

1.       Das Land Berlin ist verpflichtet, der durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft die von ihr zum Zeitpunkt der Umwandlung betriebenen Schwimmbäder weiterhin dauerhaft zu verpachten. Der Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land Berlin entfallenden Grundsteuer für die der Anstalt zur Nutzung überlassenen Grundstücke sowie der Ausgaben für die Sachversicherungen. Die durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, die Schwimmbäder dauerhaft zu pachten. Von den Bestimmungen der Sätze 1 bis 3 darf im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien abgewichen werden.

2.       Wird die durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft ersatzlos aufgelöst, so fällt ihr Vermögen an das Land Berlin.

3.       Von den Erlösen, die die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG durch die Veräußerung, Verpachtung oder Vergabe im Wege des Erbbaurechts derjenigen Schwimmbäder erzielt, die ihr gemäß § 1 b dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung übertragen wurden, stehen der durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft jeweils 25 vom Hundert zu.

4.       Entgelte für die Grundversorgung der Nutzer der Schwimmbäder bedürfen der Genehmigung der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung.

5.       Das Land Berlin gewährt einen Zuschuss zur Erfüllung der gesetzlich festgeschriebenen Aufgaben im Rahmen der tatsächlichen Inanspruchnahme.

Der Umwandlungsbeschluss hat bereits den Gesellschaftsvertrag zu enthalten.

(3)     Für den Fall der Umwandlung sind von der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen im Gesellschaftsvertrag Regelungen folgenden Inhalts zu treffen:

1.       Die Gesellschaft hat insbesondere für den Betrieb von Schwimmbädern zu sorgen. Diese werden zur sportlichen Betätigung, Erholung und Entspannung für die Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen angeboten. Angebote für den Hochleistungssport in der Schwimm- und Sprunghalle im Europasportpark sind zu gewährleisten. Die Nutzung der Schwimmbäder ist nach Maßgabe der Nutzungssatzung unentgeltlich sicherzustellen für

a)      Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten obligatorischen Schwimmunterrichts,

b)      förderungswürdige Sportorganisationen für ihren satzungsgemäß betriebenen schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb und

c)      Kindertagesstätten.

2.       Die Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat.

3.       Es sind Maßnahmen zur Frauenförderung entsprechend den Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung festzulegen.

(4)     Zuschüsse des Landes Berlin, die für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes in Haushaltsplänen des Landes Berlin für die Anstalt veranschlagt sind, gelten als für die Kapitalgesellschaft veranschlagt.“

9.      § 23 erhält folgende Fassung:

„§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Es tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an welchem die durch den Formwechsel gemäß § 22 entstandene private Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Der in Satz 2 genannte Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.“

10.    Die Anlage wird aufgehoben.

Artikel II

Änderung des Sportförderungsgesetzes

Das Sportförderungsgesetz vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), wird wie folgt geändert:

1.      § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Öffentliche Sportanlagen sind solche Anlagen, die im Eigentum des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Öffentliche Sportanlagen sind auch solche, die sich im Eigentum juristischer Personen des privaten Rechts befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist. Die Regelungen des § 7 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie der §§ 8 bis 10 finden auf öffentliche Sportanlagen im Sinne des Satzes 2 nur Anwendung, wenn und soweit der Gesellschaftsvertrag der juristischen Person dies bestimmt.“

2.      § 3 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)      Förderungswürdig ist eine Sportorganisation, wenn sie gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch Förderung des Sports verfolgt und dies durch einen Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer nachweist und auf ihrem Fachgebiet sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Arbeit leistet sowie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bietet. Der innere Aufbau und die Tätigkeit der Sportorganisation müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Bei dem Anerkennungsverfahren und dem Aberkennungsverfahren ist der Landessportbund Berlin e. V. durch Anhörung zu beteiligen.“

c)      Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5)      Bei anfänglichem Nichtvorliegen oder späterem Wegfall der Förderungsvoraussetzungen ist der Anerkennungsbescheid zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(6)        Die Klage gegen die Aberkennung der Förderungswürdigkeit hat keine aufschiebende Wirkung.“

d)      Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

3.      § 14 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 5 gelten nicht für die Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe.“

b)      In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „legen“ durch das Wort „legt“ ersetzt.

c)      Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7)      Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Schwimmbäder, die sich im Eigentum juristischer Personen des privaten Rechts befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist. Die Nutzung dieser Schwimmbäder ist nach Maßgabe einer Nutzungssatzung unentgeltlich sicherzustellen für

1.      Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten obligatorischen Schwimmunterrichts,

2.      förderungswürdige Sportorganisationen für ihren satzungsgemäß betriebenen schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb und

3.      Kindertagesstätten.“

4.      § 22 erhält folgende Fassung:

„§ 22
Übergangsregelung

Für Sportorganisationen, deren Förderungswürdigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung als anerkannt gilt, entfällt die Anerkennungswirkung mit Ablauf des 31. Dezember 2006.“

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A.     Begründung:

a)       Allgemeines:

Bislang werden der Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe (BBB) die von ihr betriebenen Schwimmbäder vom Land Berlin verpachtet. Seit geraumer Zeit wird die Frage diskutiert, wie für den Betrieb der Schwimmbäder eine effektivere und damit wirtschaftlichere Struktur gefunden werden kann. Die Vorüberlegungen dazu haben ergeben, dass dafür eine effizienter gestaltete Anstalts-Lösung, die Umwandlung der Anstalt in die Rechtsform einer GmbH oder die Gründung einer Infrastruktur-GmbH & Co. KG neben der bestehen bleibenden Anstalt öffentlichen Rechts in Betracht kommen. Diese drei Rechtsformen werden derzeit im Auftrag des Vorstandes der BBB von externen Gutachtern auf ihre Wirtschaftlichkeit hin untersucht. Maßgeblich für die zu treffende Entscheidung über die künftige Rechtsform wird es sein, welche dieser Rechtsformen am besten geeignet ist, den BBB eine Erfolg versprechende Zukunftsperspektive und den Berliner Bürgern ein breites, qualitativ hochwertiges und zugleich finanzierbares Angebot an Schwimmbädern und Nebeneinrichtungen zu bieten.

Die laufende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung für das Land Berlin (LHO) soll auch die Prüfung gemäß § 65 Abs. 1 LHO beinhalten, wonach sich Berlin nur dann an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen soll, wenn ein wichtiges Interesse Berlins vorliegt und sich der von Berlin angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll für die oben beschriebenen Rechtsformalternativen offen sein. Er schafft zugleich die Rechtsgrundlage dafür, das Eigentum an den Liegenschaften der Schwimmbäder auf die Anstalt, auf eine zu gründende GmbH oder auf eine ebenfalls zu gründende Infrastruktur-GmbH & Co. KG zu übertragen. Ausgenommen hiervon sind die beiden auf dem Olympia-Gelände gelegenen Schwimmbäder (Kombibad Alliiertenbad Reichssportfeld und Sommerbad Olympia-Stadion) sowie das Kombibad Sportforum Hohenschönhausen. Zugleich schafft der Entwurf die Voraussetzungen dafür, dass auch nach einer Umwandlung der Anstalt in eine Kapitalgesellschaft dieser die Schwimmbäder vom Land Berlin zu den bisherigen Konditionen zu verpachten sind, falls nicht auf sie das Eigentum an den Schwimmbad-Grundstücken übertragen wird, und dass umgekehrt auch die umgewandelte Anstalt zur Pacht der Bäder verpflichtet bleibt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Bäderangebot Berlins den Nutzern auch nach einem Rechtsformwechsel erhalten bleibt.

Im Falle der Eigentumsübertragung auf die Infrastruktur-GmbH & Co. KG würde diese sodann die Schwimmbäder an die BBB verpachten. Mit den dadurch gewonnenen Finanzierungsmöglichkeiten werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, die dringend erforderlichen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu realisieren. Zugleich sollen Verhandlungen mit Pächtern und Investoren entscheidend erleichtert werden, weil für sie Ansprechpartner dann nur noch ein Rechtsträger bzw. die in Personalunion geführte Infrastruktur-GmbH & Co. KG und die BBB sein werden, und nicht mehr neben den BBB eine Vielzahl weiterer Verhandlungspartner wie Senatsverwaltungen, Bezirksämter, Bezirksverordnetenversammlungen und deren Ausschüsse sowie Berliner Forsten etc.

Solange Eigentum des Landes Berlin an Schwimmbädern besteht, bedarf es einer Regelung über den Pachtzins (neuer Absatz 5 des § 1). Für den Fall, dass der Infrastruktur-GmbH & Co. KG Eigentum an Schwimmbädern übertragen wird, die von dieser sodann der Anstalt zum Betrieb überlassen werden, kann die Höhe des Pachtzinses nicht gesetzlich bestimmt werden, weil sich eine solche Regelung nicht landesgesetzlich gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts vornehmen lässt. Sollten die Pachtzinsforderungen der Infrastruktur-GmbH & Co. KG für die Anstalt allerdings finanziell nicht tragbar sein, so hätte sie die Möglichkeit, Pachtverträge mit der Infrastruktur-GmbH & Co. KG nicht abzuschließen bzw. bestehende Verträge zu kündigen.

Die Realisierung des oben dargestellten Konzeptes bedingt Änderungen des Bäder-Anstaltsgesetzes (BBBG) und des Sportförderungsgesetzes (SportFG). Des Weiteren wird § 13 dergestalt geändert, dass die Anstalt künftig Kosten senken kann (Aufhebung der Absätze 6 bis 8). Zugleich werden zur Deregulierung überflüssig gewordene gesetzliche Regelungen im BBBG aufgehoben, die nach der vollzogenen Gründung der BBB (1996), der Eingliederung von SEZ und der Schwimm- und Sprunghalle im Europasportpark (SSE; 1999) sowie der Schließung von Schwimmbädern und ihrer Herausnahme aus der Betriebspflicht seitens der BBB (2002) obsolet geworden sind.

Auf Grund des Beteiligungsverfahrens wurden die Anregungen und Wünsche der Berliner Bäder-Betriebe und des Landessportbundes (LSB; bei letzterem insbesondere zum Sportförderungsgesetz) weitgehend aufgenommen. Nicht gefolgt werden konnte insoweit allerdings dem Wunsch des LSB nach unveränderter Beibehaltung der Regelung über die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Schwimmbäder für den schwimm- oder wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BBBG). Die Finanzlage Berlins als dem Zuschussgeber der Anstalt gebietet künftig eine Beschränkung auf eine satzungsgemäße Nutzung.

Auf Anregung der für Frauen zuständigen Senatsverwaltung wurde in den Entwurf eine Regelung aufgenommen, wonach im Falle der Umwandlung der Anstalt in eine GmbH im Gesellschaftsvertrag Maßnahmen zur Frauenförderung vorzusehen sind (§ 22 Abs. 3 Nr. 3 BBBG).

Der Rat der Bürgermeister hat in seiner Sitzung vom 16. September 2003 wie folgt zum Gesetzentwurf Stellung genommen:

„Der Rat der Bürgermeister hält Schwimmbäder für unverzichtbare Bestandteile der infrastrukturellen Grundversorgung im Land Berlin und das Bäderwesen als Zweig der öffentlichen Daseinsvorsorge für eine unerlässliche Aufgabe. Die vorgesehene Übertragung der Grundstücke und die Option für eine Überführung der Berliner Bäder-Betriebe in eine privatrechtliche Rechtsform sind aus Sicht des Rats der Bürgermeister konsequent und für einen wirtschaftlichen Betrieb auch erforderlich. Unabhängig davon wird mit der Vorlage jedoch deutlich, dass der Senat davon abgerückt ist, Schwimmbäder per se als Sportstätten zu definieren. Und in Anbetracht der vorgesehenen Änderungen im Bäderanstaltsgesetz und Sportförderungsgesetz hat der Rat der Bürgermeister erhebliche Zweifel, dass das Bäderangebot Berlins den Nutzern auch nach einem Rechtsformwechsel zu den bisherigen Konditionen erhalten bleibt. Der Rat der Bürgermeister lehnt daher die Neufassungen von § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Bäderanstaltsgesetz sowie § 2 Abs. 3 Sportförderungsgesetz ab und bittet ferner, die Passage ‚sowie das Strandbad Wannsee’ in § 1 Abs. 6 (neu) zu streichen.

Der Senat äußert sich hierzu wie folgt:

Gemäß der Bitte des Rats der Bürgermeister wird der Gesetzentwurf geändert und auch das Strandbad Wannsee auf den künftig zuständigen Rechtsträger übertragen (Änderung des § 1 Abs. 6 Satz 2 BBBG). Zudem wird durch eine Ergänzung dieser Norm (neuer Satz 3 des § 1 Abs. 6 BBBG) sichergestellt, dass das Strandbad Wannsee sowie die Schwimm- und Sprunghalle im Europasportpark (SSE), als zwei im Bäderangebot Berlins besonders herausragende und wertvolle Objekte ungeachtet der Eigentumsübertragung auf den künftigen Rechtsträger von diesem weder veräußert, noch in der Nutzung geändert noch stillgelegt werden können; sollte eine der genannten Situationen eintreten, kann das Land Berlin die unentgeltliche und lastenfreie Rückauflassung des jeweiligen Schwimmbades verlangen. Diese Regelung stellt sicher, dass das Strandbad Wannsee in Anbetracht der hohen Restaurierungskosten und die SSE auf Grund ihres hohen Erstellungsaufwandes und ihrer besonderen sportlichen Bedeutung für internationale Veranstaltungen dauerhaft dem Lande Berlin als Schwimmbäder erhalten bleiben.

Demgegenüber vermag der Senat der Kritik des Rats der Bürgermeister in Bezug auf die Einschränkung der unentgeltlichen Nutzung der Schwimmbäder auf Fälle des satzungsgemäß betriebenen schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetriebes (§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BBBG) nicht zu folgen. In Anbetracht der äußerst angespannten Haushaltslage Berlins ist die unentgeltliche Nutzung der Schwimmbäder, wie dies bereits mit dem Haushaltsentlastungsgesetz 2002 (HEntG 2002) angestrebt wurde, auf eine Nutzung durch Schwimmsporttreibende zu beschränken. Demgegenüber kann die von der konkret betriebenen Sportart abgekoppelte Mitgliedschaft in einem Sportverein als solche keinen Anspruch auf unentgeltliche Nutzung begründen; wäre dies gewollt, läge es nahe, die Schwimmbadnutzung generell entgeltfrei auszugestalten. Die Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BBBG stellt demgegenüber einen gerechten Ausgleich zwischen den berechtigten Belangen der Schwimmsporttreibenden einerseits und den Möglichkeiten des Landeshaushalts und damit auch der Belastung der Berliner Steuerzahler andererseits dar. Im Übrigen erleichtert die Regelung die Kontrolle berechtigter Inanspruchnahme unentgeltlicher Schwimmbadnutzung.

Soweit § 2 Abs. 3 des Sportförderungsgesetzes kritisiert wird, ist zunächst festzustellen, dass der Rat der Bürgermeister mit dessen neuem Satz 2, wonach öffentliche Sportanlagen auch solche sind, die sich im Eigentum juristischer Personen des privaten Rechts befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist, offenbar einverstanden ist. Denn diese Regelung erweitert die Möglichkeiten der Einflussnahme erstmals auch auf Sportanlagen, die sich nicht im (unmittelbaren) Eigentum des Landes Berlin befinden.

Die Kritik des Rats der Bürgermeister richtet sich demgegenüber auf den neuen Satz 3 des § 2 Abs. 3 SportFG, wonach die Regelungen der §§ 7 bis 10 auf öffentliche Sportanlagen im Sinne des Satzes 2 nur Anwendung finden, wenn und soweit der Gesellschaftsvertrag der juristischen Person dies bestimmt. Soweit der Rat der Bürgermeister befürchtet, die Regelung lockere das Recht des Parlaments, über die Aufgabe der Nutzung öffentlicher Sportanlagen zu entscheiden, hat der Senat dem Rechnung getragen und die einschlägige Vorschrift (§ 7 Abs. 2) von der lediglich fakultativen Anwendbarkeit ausgenommen, mithin ihre generelle Anwendbarkeit bestimmt.

Demgegenüber ist es sachgerecht, die übrigen dort genannten Regelungen (§ 7 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie die §§ 8 bis 10) davon abhängig zu machen, ob der Gesellschaftsvertrag der jeweiligen juristischen Person dies bestimmt. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf aufmerksam zu machen, dass die kritisierte Bestimmung das bisherige Recht erweitert. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine generelle Erstreckung dieser Regelungen auf Privatrechtsträger im Landesbesitz weder sinnvoll noch finanzierbar ist. So kann es im konkreten Fall sinnvoll und wirtschaftlich geboten sein, von den genannten Regelungen abzuweichen. Im Übrigen ist die zwingende Anwendbarkeit der in Rede stehenden Vorschriften mit erheblichem finanziellen Mittelbedarf verbunden, der nicht abstrakt - ohne Prüfung der Notwendigkeit im konkreten Fall - festgeschrieben werden sollte. Andererseits wird das Land Berlin selbstverständlich dort, wo es dies für sachdienlich hält, die Anwendbarkeit jener Regelungen durch eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag der juristischen Person sicherstellen.

Soweit der Rat der Bürgermeister im Übrigen Zweifel an einem ausreichenden und nutzerorientierten Angebot an Schwimmbädern äußert, ist zu betonen, dass der Senat nach wie vor bestrebt ist, den Berliner Bürgern ein breites, qualitativ hochwertiges und zugleich finanzierbares Angebot an Schwimmbädern und Nebeneinrichtungen zu bieten. Allerdings finanzieren sich die Schwimmbäder - unabhängig von ihrer Trägerschaft - keineswegs von selbst. Vielmehr sind sie auf Einnahmen und, auch nach einer eventuellen Privatisierung, auf Landeszuschüsse angewiesen. Deshalb können Breite und Qualität des Bäderangebots nicht unabhängig von den hierfür aufzuwendenden Kosten des Landes Berlin und damit der Berliner Steuerzahler garantiert werden.

b)       Einzelbegründung:

Zu Artikel I (Änderung des BBBG):

Zu Nummer 1 (Änderung des § 1):

Die Überschrift ist an den geänderten Inhalt der Vorschrift anzupassen.

Absatz 1 enthält eine redaktionelle Anpassung.

Absatz 2 wird auf eine Zuständigkeitsregelung reduziert.

Die derzeit geltende gesetzliche Regelung zur Höhe des Pachtzinses (neuer Absatz 5; bisherige Regelung: § 1 Abs. 2 sowie § 1 a Abs. 4 BBBG) wird für die im Eigentum des Landes stehenden Schwimmbäder beibehalten, da es wirtschaftlich sinnwidrig wäre, die Pacht zu erhöhen; denn dies hätte auf Grund der Gewährträgerstellung Berlins zwangsläufig eine entsprechende Erhöhung des der Anstalt zu gewährenden Zuschusses zur Folge.

Im neuen Absatz 6 wird die Pflicht des Landes Berlin normiert, das Eigentum an den bislang der Anstalt verpachteten Grundstücken unverzüglich und unentgeltlich auf die künftig für die Infrastruktur der Schwimmbäder zuständige juristische Person zu übertragen. Von dieser Regelung ausgenommen bleiben die drei bezeichneten Schwimmbäder. Diese Regelung lässt die Übertragung des Eigentums auf verschiedene Rechtsträger zu, je nach dem Ausgang der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Des Weiteren sichert eine Rückauflassungsklausel, dass das Land Berlin bezogen auf das Strandbad Wannsee und die SSE im Falle einer Veräußerung, Stillegung oder Nutzungsänderung die unentgeltliche und lastenfreie Rückauflassung des jeweiligen Schwimmbades verlangen kann.

Zu Nummer 2 (Aufhebung der §§ 1 a und 1 b):

Die §§ 1 a und 1 b können aufgehoben werden. Die dort geregelten Sachverhalte betrafen die Betriebsübernahme und die Pachtzinsregelungen von SEZ und SSE (1999; § 1 a) sowie die Ausgliederung von zuvor von den BBB betriebenen Schwimmbädern (2002; § 1 b). Diese Regelungsinhalte wurden mit einer Ausnahme sämtlich umgesetzt; sie sind deshalb nunmehr entbehrlich. Die weiterhin erforderliche Regelung des § 1 b Abs. 5 Nr. 3 wird in § 14 als dessen neuer Absatz 5 aufgenommen.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 2):

Die bislang in § 2 Abs. 1 enthaltene Begriffsbestimmung hinsichtlich der von den BBB betriebenen Schwimmbäder wird an die geänderten rechtlichen Möglichkeiten angepasst. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird es sich bei von der Anstalt betriebenen Schwimmbädern entweder um solche handeln, die im Eigentum des Landes bzw. in ihrem Eigentum stehen, oder um solche, die ihr von einer noch zu gründenden Infrastruktur-GmbH & Co. KG verpachtet werden; zulässig wäre aber auch der Betrieb von von den BBB selbst errichteten oder anderweitig übernommenen Schwimmbädern.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 3):

In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird klargestellt, dass zur unentgeltlichen Nutzung der Schwimmbäder nicht alle Mitglieder sämtlicher Vereine berechtigt sind, sondern dass die unentgeltliche Nutzung beschränkt ist

·           auf förderungswürdige Sportorganisationen im Sinne des Sportförderungsgesetzes,

·           die den Schwimmsport im Rahmen ihres schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetriebes ausüben, und

·           die dies im Rahmen ihrer Vereinssatzung tun.

Durch den neuen Satz 4 des Absatzes 1 wird sichergestellt, dass diejenigen, die die Schwimmbäder unentgeltlich nutzen dürfen, für eigene Angebote weder ein Entgelt noch erhöhte Mitgliedsbeiträge verlangen dürfen. Andernfalls haben sie ein marktübliches Entgelt an die Anstalt zu entrichten.

In Absatz 2 Satz 2 werden die Regelungen, wonach die BBB berechtigt sind, Schwimmbäder unter bestimmten Voraussetzungen in die Zuständigkeit der Hauptverwaltung oder einer Bezirksverwaltung zurückzuübertragen, auf die jeweils im Eigentum des Landes Berlin (einschließlich einer überwiegend oder zur Gänze im Eigentum des Landes stehenden Bäder-Anstalt) befindlichen Schwimmbäder begrenzt; denn das Übertragungsrecht setzt das Eigentum des Landes Berlin bzw. der BBB an den jeweiligen Schwimmbädern voraus. Sollte dieses Eigentum künftig auf eine Infrastruktur-GmbH & Co. KG übertragen werden, können die BBB allenfalls den Betrieb eines solchen Schwimmbades einstellen und den zugehörigen Pachtvertrag kündigen, nicht aber das Schwimmbad in die Zuständigkeit des Landes Berlin oder eines seiner Bezirke übertragen. Sollte die Anstalt in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden, so ergibt sich die Möglichkeit der Rückübertragung aus dem neuen § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BBBG.

In Absatz 3 Satz 1 wird das Recht der Anstalt, ihr obliegende Aufgaben und Pflichten auf Private zu übertragen, nunmehr auch auf öffentliche Träger erweitert. Dadurch wird es ermöglicht, ein Schwimmbad insbesondere von einem Bezirk betreiben zu lassen, wenn dies politisch gewollt wird.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 8):

§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 8 wurde redaktionell überarbeitet

In Nummer 9 jener Vorschrift wird die bislang dem Aufsichtsrat obliegende Aufgabe der Entscheidung über die Verpachtung von Grundstücken gestrichen. Damit wird der Aufsichtsrat von einer eher alltäglichen Aufgabe, die demzufolge in den Kompetenzbereich des Vorstandes fällt, entlastet. Auf diese Weise kann zudem schneller auf die Bedürfnisse des Marktes reagiert werden (Saisonverträge über einzelne Frei- oder Sommerbäder). Und schließlich dient die Streichung der Deregulierung.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 13):

Die Neufassung des Absatzes 1 erfolgt insbesondere zur Deregulierung und aus redaktionellen Gründen. Die bisherige Regelung des Absatzes 1 bezog sich auf die Gründung der Anstalt; sie ist deshalb mittlerweile obsolet und kann aufgehoben werden. Damit der bisherige Absatz 3 (neuer Absatz 1), der sich bislang auf den jetzt aufzuhebenden Absatz 1 bezog, verständlich bleibt, ist er insbesondere redaktionell anzupassen, aber auch auf das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Stellenpoolgesetz zu beziehen (Übergang von Arbeitnehmern zum Stellenpool, nicht mehr, wie bislang geregelt, zu der

für Sport zuständigen Senatsverwaltung). Durch die Ausübung des Rückkehrrechts kehren die Beschäftigten der Anstalt ohne Aufgaben zum Land Berlin zurück. Demzufolge ist der Stellenpool für diese Beschäftigten unmittelbar zuständig; einer Versetzung bedarf es daher nicht.

Entgegen der ursprünglich vorgesehenen Regelung des neuen Absatzes 1 hat der Senat am 3. August 2004 beschlossen, dass Arbeitnehmer, die auf Grund einer etwaigen Privatisierung zum Land Berlin zurückkehren, so gestellt werden sollen, „wie es ihrem Status zum Zeitpunkt des Übergangs (1. Januar 1996“, gemeint ist der 31. Dezember 1995) „entsprochen hat.“ Für die Angestellten der Berliner Bäderbetriebe (BBB) gilt der VAdöD-Tarifvertrag zur Übernahme von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 21. November 1994 und damit das TdL-Tarifrecht in seiner jeweiligen Fassung. Für die Arbeiter der BBB gelten auf Grund der Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin die VKA-Tarifverträge sowie die ergänzenden, auf bezirklicher Ebene abgeschlossenen Tarifverträge.

Bei dem vorgesehenen Rückkehrrecht handelt es sich um die gesetzliche Verpflichtung des Landes Berlin, die betroffenen Mitarbeiter neu einzustellen. Für die Regelung der Arbeitsbedingungen sind in diesem Falle gemäß den Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes (TVG) die jeweils aktuell geltenden Tarifvorschriften (hier: Anwendungs-TV Land Berlin) maßgebend. Einstellungen beim Land Berlin richten sich nach dem jeweils vorliegenden Aufgabenspektrum.

Aus redaktionellen Gründen ist die im bisherigen Absatz 3 Satz 3 enthaltene Verweisung auf Absatz 2 inhaltlich in den neuen Absatz 1 zu integrieren (neue Sätze 3 bis 5), so dass der bisherige Absatz 2 ebenfalls aufgehoben werden kann. Die etwaige Anzeige von Arbeitnehmern, nicht in der überführten privatrechtlichen Rechtsform weiterarbeiten zu wollen, ist binnen Monatsfrist abzugeben, um für alle Beteiligten möglichst früh Klarheit und Rechtssicherheit herzustellen. Sie soll nicht in elektronischer Form erfolgen, was wegen der Regelung des § 126 Abs. 3 BGB eigens auszuschließen ist.

Der bisherige Absatz 4 (neuer Absatz 2) ist zu ändern, weil die ehemaligen Berufsbezeichnungen des „Schwimmmeisters“ und des „Schwimmmeistergehilfen“ mittlerweile in „Fachangestellte für Bäderbetriebe“ geändert wurden.

Die derzeitigen Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben. Die Anstalt könnte demzufolge aus den Arbeitgeberverbänden des öffentlichen Dienstes, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie der Betriebskrankenkasse des Landes und der Stadt Berlin (BKK) austreten und für die Beschäftigten Haustarifverträge abschließen. Auf diese Weise könnte sie ihre Kostenstruktur günstiger gestalten und wäre künftigen Änderungen des BAT nicht unterworfen. Mitarbeitern, die derzeit in der VBL versichert sind, blieben die bisherigen Leistungen erhalten. Nach einem Austritt der Anstalt aus der VBL wäre die Anstalt verpflichtet, für die bislang bei der VBL Versicherten eine entsprechende Altersversorgung anderweitig zu erbringen, etwa in Form einer Betriebsrente. Ob sich ein Austritt aus der VBL gegenüber einem Verbleib als wirtschaftlicher erweist, bedarf noch eingehender Berechnungen. Die Aufhebung des Absatzes 7 sichert aber die Möglichkeit, gegebenenfalls so zu verfahren.

Der bisherige Absatz 9 bezieht sich auf Beschäftigte des zeitweilig von der Anstalt betriebenen Sport- und Erholungszentrums (SEZ). Diesen Beschäftigten war durch Absatz 9 die Anwendbarkeit der bisherigen Absätze 1, 4 und 5 zugesichert worden. Die Regelungen der Absätze 1 und 4 sind in Bezug auf die Übernahme des SEZ durch die BBB zum 1. April 1999 zeitlich überholt, der bisherige Absatz 5 entfaltet hingegen nach wie vor Rechtswirkungen, indem er bestimmt, dass Arbeitnehmern des SEZ, die zum Zeitpunkt der Eingliederung des SEZ in die Anstalt dort beschäftigt waren, für den Fall, dass sie auf eigenen Wunsch oder unverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis zur Anstalt ausscheiden und im unmittelbaren Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründen, die bei der Anstalt verbrachten Beschäftigungszeiten und die davor liegenden vom Land Berlin entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT/BAT-O oder § 6 BMT-G/BMT-G-O angerechnet werden. Die nach der Schließung des SEZ bei der Anstalt verbliebenen ehemaligen SEZ-Mitarbeiter genießen insoweit Vertrauensschutz. Deshalb ist der bisherige Absatz 9 in Absatz 3 (neuer Fassung = Absatz 5 alter Fassung) als dessen Satz 2 zu integrieren und entsprechend redaktionell anzupassen.

Zu Nummer 7 (Ergänzung des § 14):

Wie in der Begründung zu Nummer 2 bereits angesprochen, ist die derzeitige Regelung des § 1 b Abs. 5 Nr. 3 (Erlösbeteiligung) weiterhin erforderlich. Sie wird deshalb in § 14 als dessen neuer Absatz 5 integriert.

Zu Nummer 8 (Änderung des § 22):

Um für alle wirtschaftlichen und politischen Entscheidungen hinsichtlich künftiger Rechtsformen des oder der Schwimmbäder betreibenden Organisation(en) rechtlich gerüstet zu sein, ist gemäß § 301 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes eine Regelung für den Fall erforderlich, dass die Anstalt in eine GmbH umgewandelt werden sollte. Denn da das BBBG den BBB die Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts zugewiesen und ihnen bestimmte Aufgaben, insbesondere den Betrieb von Schwimmbädern, gesetzlich auferlegt hat, sind die Zulässigkeit des Rechtsformwechsels ebenfalls gesetzlich zu ermöglichen und die damit verbundenen Folgeänderungen per Gesetz vorzunehmen. Die Umwandlung erfolgt durch Verwaltungsakt (Umwandlungsbeschluss) der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen

Um bestimmte Regelungen des Bäder-Anstaltsgesetzes ihrem Wesen nach dauerhaft zu sichern, bestimmt dieses Gesetz, dass sie in den Umwandlungsbeschluss (Absatz 2) bzw. den Gesellschaftsvertrag (Absatz 3) aufzunehmen sind.

So verpflichtet Absatz 2 Nummer 1 das Land Berlin, einer umgewandelten Anstalt auch weiterhin die Schwimmbäder zum derzeitigen Pachtzins zu verpachten. Umgekehrt wird auch die umgewandelte Anstalt zur Pacht der Bäder verpflichtet. In Anlehnung an § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BBBG kann jedoch in allseitigem Einvernehmen ein Schwimmbad in die Zuständigkeit des Landes Berlin oder eines seiner Bezirke übertragen werden. Durch diese Regelung werden insbesondere Lösungen für die Liegenschaftskomplexe des Olympia-Geländes und des Sportforums Hohenschönhausen ermöglicht.

Nummer 2 greift die gegenwärtige Regelung des § 14 Abs. 3 auf, wonach im Falle der ersatzlosen Auflösung der Anstalt deren Vermögen an das Land Berlin fällt. Diese Bestimmung soll auch für eine umgewandelte Anstalt gelten.

Nummer 3 schreibt die gegenwärtige Regelung des § 1 b Abs. 5 Nr. 3 bzw. die künftige Regelung des § 14 Absatz 5 fort (Erlösbeteiligung).

Nummer 4 beinhaltet die bislang in § 17 Abs. 2 enthaltene Regelung, wonach Entgelte für die Grundversorgung der Nutzer der Schwimmbäder der Genehmigung der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung bedürfen.

Nummer 5 enthält die derzeitige Regelung des § 4 Abs. 2 in Bezug auf die Möglichkeit, der Anstalt einen Zuschuss zu gewähren. Je nach künftiger Ausgestaltung der Pflichten, der Rechtsform und der Übertragung der Grundstücke, auf denen die Schwimmbäder belegen sind, kann eine umgewandelte Anstalt Kosten senken und Einnahmen steigern. Da es sich beim Betrieb von Schwimmbädern jedoch um eine Leistung der Grundversorgung für die Bevölkerung und die Förderung des Breiten- und Spitzensportes handelt, muss jedenfalls die Möglichkeit einer Zuschussgewährung gesetzlich festgeschrieben werden.

Im Gesellschaftsvertrag (Absatz 3) sind in Nummer 1 zwei bislang in § 3 Abs. 1 BBBG enthaltene Regelungen festzuschreiben: Zum einen (zumindest) die Betriebspflicht der umgewandelten Anstalt für Schwimmbäder, also eine Pflicht dem Grunde nach, nicht der Anzahl der zu betreibenden Schwimmbäder nach, weil ansonsten der Handlungsspielraum der juristischen Person des Privatrechts zu sehr eingeschränkt würde. Zum anderen ist die unentgeltliche Nutzung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 neuer Fassung auch weiterhin zu sichern.

In Nummer 2 wird festgelegt, dass die umgewandelte Gesellschaft auf jeden Fall einen Aufsichtsrat erhält.

Die Maßnahmen zur Frauenförderung entsprechend den Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes sind in Nummer 3 festzuschreiben.

Zu Nummer 9 (Neufassung des § 23):

Falls die Anstalt in eine Gesellschaft privaten Rechts umgewandelt würde, wäre das auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts zugeschnittene Bäder-Anstaltsgesetz nicht länger anwendbar, weil die in ihm enthaltenen Regelungen nicht landesrechtlich gegenüber einer juristischen Person des privaten Rechts getroffen werden können. Das Gesetz liefe in diesem Falle leer und müsste aufgehoben werden. Um einen eigenständigen Gesetzgebungsakt zu vermeiden, der im Übrigen erst Monate nach der Umwandlung realisiert werden könnte, bestimmt § 23 ein automatisches Außerkrafttreten des Bäder-Anstaltsgesetzes mit Ablauf des Tages, an dem die umgewandelte Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird dieser Tag im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.

Zu Nummer 10 (Aufhebung der Anlage):

Die Anlage zum BBBG listete als Momentaufnahme die zum Zeitpunkt der Gründung der BBB 1996 auf sie übertragenen Schwimmbäder auf. Dies diente seinerzeit der Feststellung des vom gesetzlich angeordneten Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Personenkreises und war deshalb zwingend erforderlich. Folgerichtig wurde die nachfolgende Übertragung von SEZ und SSE auf die BBB nicht in der Anlage berücksichtigt; das Parlament sollte nicht als Buchhalter eine Bestandsliste der BBB führen. Die Streichung der im Zuge des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 ausgegliederten Schwimmbäder aus der Anlage wurde lediglich zur Vermeidung von Irritationen in Form der Angabe „(aufgehoben)“ dargestellt; folgerichtig wurde die Anlage nicht neu nummeriert. Zudem lassen sich Projekte im Rahmen einer public private partnership leichter und vor allem schneller realisieren, wenn nicht zuvor jeweils das Bäder-Anstaltsgesetz geändert werden muss. Da also die Anlage ihre Aufgabe erfüllt hat und sich nunmehr Rechtsstellung und Aufgabenkreis der BBB wandeln, künftig also verstärkt mit Änderungen bei den von den BBB jeweils betriebenen Schwimmbädern zu rechnen ist, wird die Anlage aufgehoben. Dies dient zugleich der Deregulierung.

Zu Artikel II (Änderung des SportFG):

Zu Nummer 1 (Änderung des § 2):

In § 2 Abs. 3 des Sportförderungsgesetzes ist einerseits die Erwähnung des Olympia-Stadions zu streichen, da sich dieses demnächst im Eigentum des Landes Berlin befinden wird, das Stadion mithin von der Definition des ersten Halbsatzes erfasst wird. Andererseits ist der Rechtscharakter öffentlicher Sportanlagen auch auf solche Anlagen auszudehnen, die sich im Eigentum juristischer Personen befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist (beispielsweise einer GmbH oder einer Infrastruktur-GmbH & Co. KG). Dies stellt sicher, dass auch in solchen Fällen über die Nutzungsaufgabe hinsichtlich solcher Sportanlagen gemäß § 7 Abs. 2 SportFG das Parlament zu entscheiden hat. Demgegenüber finden die sonstigen in den §§ 7 bis 10 SportFG (mit Ausnahme des § 7 Abs. 2) enthaltenen Regelungen auf öffentliche Sportanlagen, die sich im Eigentum juristischer Personen des privaten Rechts befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist, nur dann Anwendung, wenn und soweit der Gesellschaftsvertrag der juristischen Person dies bestimmt. Dies ermöglicht flexible Regelungen in Bezug auf Personen des privaten Rechts.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 3):

In Absatz 1 kann Satz 2 aufgehoben werden, weil die dortige Fiktion für Altvereine angesichts der neu in das SportFG aufgenommenen Pflicht der Sportvereine zur jährlichen Vorlage eines aktuellen Freistellungsbescheides des Finanzamtes für Körperschaften (§ 3 Abs. 2 n. F.) sowie der für Altvereine ab 01. 01. 2007 entfallenden Fiktion der Förderungswürdigkeit (§ 22 n. F.) nicht mehr von rechtlicher Relevanz ist.

Absatz 2 enthält drei Änderungen gegenüber dem geltenden Recht: In Satz 1 wird die Förderungswürdigkeit von Sportorganisationen an das Vorhandensein eines Freistellungsbescheides zur Körperschaftssteuer gekoppelt, um das Vorliegen der Gemeinnützigkeit für den Sport durchgängig zu sichern. In Satz 3 ist der Landessportbund Berlin e. V. (Landessportbund) künftig auch beim Verfahren zur Aberkennung der Förderungswürdigkeit durch Anhörung zu beteiligen. Dies dient der Transparenz und der Akzeptanz. Schließlich wird auf Wunsch des Landessportbundes die Anerkennungsfiktion des Satzes 4 aufgehoben, da sich diese Regelung nicht bewährt hat.

Gemäß Absatz 5 ist bei anfänglichem Nichtvorliegen oder späterem Wegfall der Förderungsvoraussetzungen der Anerkennungsbescheid zwingend zurückzunehmen beziehungsweise zu widerrufen.

Absatz 6 wird eingefügt, weil die Klage gegen die Aberkennung der Förderungswürdigkeit von Sportorganisationen dazu führt, dass eine solche Sportorganisation auf Jahre hinaus weiterhin als förderungswürdig behandelt werden muss, weil § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anfechtungsklagen aufschiebende Wirkung gegen Behördenentscheidungen beimisst, es sei denn, dass die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 VwGO entfällt. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung nur durch landesgesetzliche Regelung aufgehoben werden (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Bezogen auf die Nutzung der Schwimmbäder bedeutet die bisherige Regelung, dass nicht mehr förderungswürdige Vereine bis zum Abschluss des Klageverfahrens zur Nutzung der Schwimmbäder berechtigt bleiben, sie mithin berechtigte Nutzer verdrängen. Die bisherige Regelung führt zu einer lange währenden unberechtigten staatlichen Förderung solcher Vereine in Form der unentgeltlichen Nutzungsgewährung. Die Neuregelung sorgt hingegen dafür, dass Vereine, deren Förderungswürdigkeit aberkannt wurde, künftig nicht mehr Sportanlagen bis zum Abschluss des Klageverfahrens unentgeltlich nutzen können. Damit entfällt zugleich ein maßgeblicher Anreiz zur Erhebung der Anfechtungsklage. Somit dient die Neuregelung auch dem Rechtsfrieden und der Entlastung der Gerichte.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 14):

Für den Fall einer Umwandlung der Anstalt in eine Gesellschaft des privaten Rechts ist nach Maßgabe der Nutzungssatzung die unentgeltliche Nutzung durch Schulen, förderungswürdige Sportorganisationen und Kindertagesstätten, also die gegenwärtige Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 bis 4 zu sichern. Da dies durch Landesrecht nicht für Gesellschaften des privaten Rechts, wohl aber für öffentliche Sportanlagen erfolgen kann, erhält das SportFG in § 14 Absatz 7 eine dem Bäder-Anstaltsgesetz nachgebildete Regelung. Da die Unentgeltlichkeit der Nutzung beschränkt ist, war die Geltung des Absatzes 2 Satz 1 auszuschließen, der eine generelle unentgeltliche Nutzung vorsieht.

Im Hinblick auf eine mögliche Umwandlung der Berliner-Bäder-Betriebe in eine Gesellschaft des privaten Rechts und die damit verbundene Ergänzung des § 14 um den neuen Absatz 7 sind in Absatz 6 Satz 1 zwei Änderungen vorzunehmen: Zum einen ist klarzustellen, dass sich Absatz 6 künftig ausschließlich auf die Anstalt öffentlichen Rechts bezieht. Zum anderen wird aus Klarstellungsgründen nunmehr auch im Absatz 6 die in Absatz 2 Satz 1 enthaltene allgemeine Regelung hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der Nutzung öffentlicher Sportanlagen für unanwendbar erklärt. Nach gegenwärtigem Rechtsstand ist dies nicht erforderlich, weil die Frage der unentgeltlichen Nutzung abschließend im Bäder-Anstaltsgesetz geregelt ist. Da der neue Absatz 7 aber ausdrücklich Absatz 2 Satz 1 ausschließt, sollen durch die klarstellende Regelung Irritationen, Petitionen und Gerichtsverfahren vermieden werden. Absatz 6 Satz 2 ist an Satz 1 sprachlich anzupassen.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 22):

Die bislang in § 22 enthaltene Übergangsregelung bezieht sich auf das In­krafttreten des SportFG 1989; sie ist deshalb wegen Zeitablaufs gegen­standslos. Aus Gründen der Rechtssicherheit bedarf es demgegenüber einer Übergangsregelung im Hinblick auf den weggefallenen § 3 Abs. 2 Satz 4.

B.     Rechtsgrundlage:

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.

C.     Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Zunächst sind keine unmittelbaren Auswirkungen über das bestehende Maß hinaus zu erwarten. Soweit förderungswürdige Sportorganisationen ihre Satzungen um schwimm- oder wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb ergänzen, um damit § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BBBG n. F. zu entsprechen, fallen Gebühren an.

Die wirtschaftliche Betätigung einer etwa zu gründenden Infrastruktur-GmbH & Co. KG hätte künftig Auswirkungen auf die Gestaltung des Pachtzinses für die von ihr an die BBB verpachteten Schwimmbäder und demzufolge auf die Eintrittsentgelte.

Mit den beabsichtigten Strukturveränderungen soll erreicht werden, einzelne Bäderstandorte mit privaten Partnern zu entwickeln. Daraus ergeben sich Impulse für die Privatwirtschaft, ihre geschäftlichen Aktivitäten zu steigern.

D.     Gesamtkosten:

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine unmittelbaren kostenmäßigen Auswirkungen. Sie bilden aber die notwendige Voraussetzung für Einsparungen. Nur im Falle neuer rechtlicher Strukturen würden Kosten entstehen, und zwar in folgenden Bereichen:

·           Umwandlungs- oder Gründungskosten für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),

·           ggf. Gründungskosten für eine Kommanditgesellschaft,

·           ggf. Kosten für die Bezüge der GmbH-Geschäftsführer neben dem Anstalts-Vorstand,

·           Kosten für den Aufbau der Gesellschaft(en),

·           ggf. Kosten für die räumliche Unterbringung einer Infrastruktur-GmbH & Co. KG neben der Anstalt,

·           ggf. Personalkosten für den zu bildenden Mitarbeiterstamm einer Infrastruktur-GmbH & Co. KG neben der Anstalt,

·           laufende Sachkosten.

Nähere Einzelheiten sind ggf. im Rahmen einer Senatsvorlage über die Gründung der Infrastruktur-GmbH & Co. KG oder über die Umwandlung der Anstalt öffentlichen Rechts in eine GmbH darzulegen.

E.      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Die Verabschiedung dieses Gesetzentwurfes verursacht keine unmittelbaren Kosten; sie bildet vielmehr die notwendige Voraussetzung für Einsparungen. Die mit der Umsetzung des neuen Strukturkonzeptes ggf. verbundenen Ausgaben sind unter D dargestellt. In welcher konkreten Höhe solche Kosten anfallen würden und wie sie sich auf die nächsten Haushaltsjahre verteilten, hängt von den nach Änderung des BBBG zu treffenden politischen Strukturentscheidungen ab.

Bezogen auf den Haushalt des Landes Berlin fallen Kosten für die BBB derzeit durch die Gewährung des jährlichen Zuschusses an. Mit den Restrukturierungsmaßnahmen sollen die Maßnahmen möglich werden, die in den letzten Jahren nicht durchgeführt werden konnten. Dazu gehören insbesondere Rekonstruktions-, Erweiterungs- und Ersatzbaumaßnahmen. Dies setzt jedoch voraus, dass absehbar die derzeitige Zuschusshöhe beibehalten wird.

b)      Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Aufgrund der Gesetzesänderungen ergeben sich keine Auswirkungen auf die Ausgaben des Landes Berlin im Personalbereich. Sollte die Anstalt künftig in eine private Rechtsform umgewandelt werden, so ist die auf Grund eigener Entscheidung erfolgende Rückkehr eines Teils der Beschäftigten der BBB in die unmittelbare Landesverwaltung Berlins (Stellenpool) nicht auszuschließen. In einem solchen Falle würde das Land Berlin mit den Rückkehrern neue Arbeitsverträge auf der Grundlage der aktuellen Tarifverträge unter Berücksichtigung ihres Status zum Stichtag 31.12.1995 abschließen..

F.      Auswirkungen auf Zusammenarbeit und Zusammenführung der Länder Berlin und Brandenburg:

Ebenso wie das Land Berlin überprüft auch das Land Brandenburg derzeit die Planungen im Bäderbereich, soweit es als Flächenstaat darauf Einfluss nehmen kann. Auch hier wird das Angebot an öffentlichen Schwimmbädern an den tatsächlichen Bedarf und die finanziellen Möglichkeiten angepasst.

Berlin, den 19. Oktober 2004

Der Senat von Berlin

Karin Schubert

 

Dr. Thomas Flierl

Bürgermeisterin

 

Senator für den Senator für Bildung, Jugend und Sport

 


 

Anlage

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

Alte Fassung

 

Neue Fassung

Bäder-Anstaltsgesetz

vom 25. September 1995 (GVBl. S. 617), zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199)

- Auszug -

 

Bäder-Anstaltsgesetz

 

 

 

- Auszug -

§ 1
Errichtung, Rechtsform, Sitz, Satzungen

(1)     Das Land Berlin errichtet zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten öffentlichen Aufgaben die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen Berliner Bäder-Betriebe (BBB).

(2)     Die Anstalt übernimmt den Betrieb der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Schwimmbäder zum 1. Januar 1996. Zu diesem Zeitpunkt werden ihr die zum Bäderbetrieb erforderlichen Grundstücke des Landes Berlin und das zu den Schwimmbädern gehörende Inventar sowie die sächlichen Betriebsmittel des Landes Berlin verpachtet. Der Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land Berlin entfallenden Grundsteuer für die der Anstalt zur Nutzung überlassenen Grundstücke sowie der Ausgaben für die Sachversicherungen. Die Anstalt übernimmt zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Rechte und Pflichten aus Verträgen des Landes Berlin mit Dritten, die im Hinblick auf den Betrieb der Schwimmbäder geschlossen wurden.

(3)     Sitz der Anstalt ist Berlin.

(4)     Die Anstalt kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Diese sind öffentlich bekanntzumachen.

 

§ 1
Rechtsform, Sitz, Satzungen

(1)     Das Land Berlin unterhält zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten öffentlichen Aufgaben die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen Berliner Bäder-Betriebe (BBB).

(2)     Die Anstalt ist zuständig für den Betrieb von Schwimmbädern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) und (4) (Unverändert)

 

 

 

(5)     Sofern das Land Berlin Eigentümer der Grundstücke ist, auf denen der Anstalt zum Betrieb überlassene Schwimmbäder belegen sind, werden diese der Anstalt verpachtet. Der Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land Berlin entfallenden Grundsteuer für die der Anstalt zur Nutzung überlassenen Grundstücke sowie der Ausgaben für die Sachversicherungen.

(6)     Das Land Berlin ist verpflichtet, das Eigentum an den bislang der Anstalt auf der Grundlage dieses Gesetzes verpachteten Grundstücken, deren Nutzung als Schwimmbäder nicht zwischenzeitlich aufgegeben worden ist, unverzüglich unentgeltlich auf die künftig für die Infrastruktur der Schwimmbäder zuständige juristische Person zu übertragen. Satz 1 gilt nicht für die beiden auf dem Olympia-Gelände gelegenen Schwimmbäder (Kombibad Alliiertenbad Reichssportfeld und Sommerbad Olympia-Stadion) sowie das Kombibad Sportforum Hohenschönhausen. Das Land Berlin ist berechtigt, im Falle der Veräußerung, Nutzungsänderung oder Stilllegung des Strandbades Wannsee oder der Schwimm- und Sprunghalle im Europasportpark deren jeweilige unentgeltliche und lastenfreie Rückauflassung zu verlangen. Dieser Anspruch ist in den jeweiligen Grundbüchern durch eine entsprechende Rückauflassungsvormerkung zu sichern.

§ 1 a
Sport- und Erholungszentrum,
Schwimm- und Sprunghalle

(1)     Die Anstalt übernimmt den Betrieb des Sport- und Erholungszentrums (SEZ) zum 1. April 1999. Sie übernimmt zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Rechte und Pflichten aus Verträgen des Landes Berlin mit Dritten, die im Hinblick auf den Betrieb des SEZ geschlossen wurden.

(2)     Nach Fertigstellung der Schwimm- und Sprunghalle Landsberger Allee und ihrer Übergabe durch den Bauträger an das Land Berlin übergibt dieses die Halle der Anstalt zum Betrieb. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)     Das Land Berlin verpachtet der Anstalt die zum SEZ gehörenden betriebsnotwendigen Grundstücke einschließlich des dazu gehörenden Inventars und der sächlichen Betriebsmittel zum 1. April 1999. Der Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land Berlin entfallenden Grundsteuer für die der Anstalt überlassenen Grundstücke sowie der Ausgaben für die Sachversicherungen.

(4)     Das Land Berlin verpachtet der Anstalt die Schwimm- und Sprunghalle Landsberger Allee nach deren Fertigstellung und Übergabe durch den Bauträger an das Land Berlin. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

§ 1 b
Ausgliederung von bisher von der Anstalt betriebenen Schwimmbädern

(1)     Die Betriebspflicht für folgende Schwimmbäder endet mit Ablauf des 31. Juli 2002:

1.       Alliiertenbad Reichssportfeld - Sommerbad -,

2.       Schwimmhalle Weinstraße,

3.       Stadtbad Kreuzberg,

4.       Stadtbad Lichtenberg,

5.       Schwimmhalle Rudolf-Seiffert-Straße,

6.       Schwimmhalle Pankow,


7.       Stadtbad Prenzlauer Berg,

8.       Alliiertenbad Cité Foch,

9        Stadtbad Steglitz,

10.     Sommerbad am Poststadion,

11.     Sportzentrum Adlershof,

12.     Licht- und Luftbad Oberspree,

13.     Stadtbad Wedding,

14.     Stadtbad Zehlendorf.

Die Betriebspflicht für das SEZ endet mit Ablauf des 31. Dezember 2002.

(2)     Die zum Betrieb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Schwimmbäder gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 bestehenden Pachtverhältnisse sind mit Ablauf des 31. Juli 2002 außerordentlich zu beenden. Das zum Betrieb des SEZ gemäß § 1 a Abs. 3 bestehende Pachtverhältnis ist mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außerordentlich zu beenden. Die von der Beendigung der Pachtverhältnisse betroffenen Grundstücke der Schwimmbäder (einschließlich des jeweils vorhandenen Inventars und der sächlichen Betriebsmittel) sind an den jeweiligen Eigentümer zurückzugeben.

(3)     Die in Absatz 1 genannten Schwimmbäder werden zu dem jeweils genannten Zeitpunkt stillgelegt. Mit der Stilllegung wird die Nutzung dieser Schwimmbäder als öffentliche Sportanlagen gemäß § 7 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes aufgegeben.

(4)     Die zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7, 9, 10 sowie 13 und 14 genannten Schwimmbädern gehörenden Grundstücke werden durch vertragliche Vereinbarung vom Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, ohne nochmalige Beschlussfassung des Abgeordnetenhauses unentgeltlich zur Nachbestückung auf die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG (Liegenschaftsfonds) übertragen. Die unabweisbaren Bewirtschaftungs- und Verkehrssicherungspflichten obliegen der Anstalt bis zum Abschluss des jeweiligen Grundstücksübertragungs- und Treuhandvertrages des Landes Berlin mit dem Liegenschaftsfonds, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des Artikels XII des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002, danach dem Liegenschaftsfonds. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn vor dem Abschluss der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung Berlins mit dem Liegenschaftsfonds ein tragfähiges Konzept zum Bäderbetrieb durch das zuständige Bezirksamt vorgelegt wird, die für den Sport zuständige Senatsverwaltung zustimmt und die erforderlichenfalls notwendige Finanzierung aus dem Bezirkshaushalt oder anderweitig gesichert ist. In diesem Fall verbleibt das Grundstück im Vermögen dieses Bezirks.

(5)     Die Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 1 hat Folgendes sicherzustellen:

1.       Der Liegenschaftsfonds übernimmt zum nächstmöglichen Zeitpunkt die jeweiligen Rechte und Pflichten aus Verträgen der Anstalt mit Dritten, die im Hinblick auf den Betrieb der Schwimmbäder geschlossen wurden und die nicht von der Anstalt vorab gekündigt werden können.

2.       Der Liegenschaftsfonds kann die Grundstücke der stillgelegten Schwimmbäder veräußern, verpachten oder im Wege des Erbbaurechts vergeben, wobei keine Bindung mehr an die frühere Nutzung als Schwimmbad besteht.

3.       Von den nach Nummer 2 erzielten Erlösen steht der Anstalt jeweils 25 vom Hundert zu.

(6)     Die Absätze 4 und 5 sind auf das SEZ entsprechend anzuwenden, falls die Anstalt bis zum 31. Dezember 2002 nicht mit einem privaten Betreiber einen Übernahmevertrag abgeschlossen hat.

(7)     Das zu dem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Schwimmbad gehörende Grundstück verbleibt in der Zuständigkeit der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung.

(8)     Das zu dem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 genannten Schwimmbad gehörende Grundstück des Schwimmbades verbleibt in der Zuständigkeit der Berliner Forsten.

 

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1)     Schwimmbäder im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten sowie alle nach dem 1. Januar 1996 durch die Anstalt errichteten oder von ihr übernommenen Schwimmbäder.

(2)     Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die im Schulgesetz für Berlin genannten Schulen und schulischen Einrichtungen sowie genehmigte Ersatzschulen im Sinne des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 13. Oktober 1987 (GVBl. S. 2458), zuletzt geändert durch Artikel XLIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260).

(3)     Kindertagesstätten im Sinne dieses Gesetzes sind Kindertagesstätten einschließlich Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes in der Fassung vom 25. November 1998 (GVBl. S. 382), geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 8. Februar 2001 (GVBl. S. 33).

(4)     Förderungswürdige Sportorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind die nach dem Sportförderungsgesetz vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178), in seiner jeweils geltenden Fassung als förderungswürdig anerkannten Organisationen.

(5)     Nebeneinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes dienen der Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben; hierzu gehören auch Saunen, Solarien, Gastronomie- und Fitnesseinrichtungen.

(6)     Die Grundversorgung der Nutzer der Schwimmbäder im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Bereitstellung von Schwimmbädern zum Schwimmen und Baden.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1)     Schwimmbäder im Sinne dieses Gesetzes sind die der Anstalt durch Rechtsgeschäft überlassenen, von ihr errichteten sowie von ihr an Dritte verpachteten Schwimmbäder.

 

(2) bis (6) (Unverändert)

§ 3
Aufgaben

(1)     Die Anstalt hat für Planung, Errichtung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung von Schwimmbädern zu sorgen. Insbesondere werden Schwimmbäder zur sportlichen Betätigung, Erholung und Entspannung für die Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen angeboten, die Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und förderungswürdige Sportorganisationen sichergestellt und Angebote für den Hochleistungssport in der Schwimm- und Sprunghalle im Europasportpark gewährleistet; § 14 Abs. 2 Satz 2 des Sportförderungsgesetzes bleibt unberührt. Die Nutzung der Schwimmbäder ist nach Maßgabe der Nutzungssatzung unentgeltlich sicherzustellen für

1.       Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten obligatorischen Schwimmunterrichts,

2.       förderungswürdige Sportorganisationen für ihren schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb und

3.       Kindertagesstätten.

 

 

 

 

 

 

 

(2)     Die Anstalt kann den Betrieb weiterer Schwimmbäder übernehmen und Eigentum an Schwimmbädern erwerben. Sie darf nach vorheriger Zustimmung durch die für den Sport zuständige Senatsverwaltung in Einzelfällen Grundstücke, auf denen ein Schwimmbad belegen ist, im Wege einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Berlin unentgeltlich in die Zuständigkeit der Hauptverwaltung oder der Verwaltung des Bezirks, in dem das Schwimmbad belegen ist, zurückübertragen. In diesem Fall entfällt die Betriebspflicht der Anstalt für das jeweilige Schwimmbad.

 

(3)     Zur Verringerung des Zuschussbedarfs der Anstalt darf diese die ihr nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben und Pflichten ganz oder teilweise auf private Träger übertragen. Sie darf Schwimmbäder schließen und insbesondere einzelne oder sämtliche Schwimmbäder an Dritte verpachten oder veräußern und die dort beschäftigten Arbeitnehmer, wenn sie dem Betriebsübergang widersprechen, im Wege der Arbeitnehmerüberlassung dem neuen Betreiber zur Verfügung stellen; die Arbeitnehmer bleiben in diesem Falle Beschäftigte der Anstalt.

(4)     Die Anstalt hat ihre Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung sozial-, umwelt- und strukturpolitischer Grundsätze zu erfüllen. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt mit dem Ziel einer kostengünstigen, benutzer- und umweltfreundlichen Leistungserbringung. Die Anstalt kann am marktwirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen.

(5)     Die Anstalt kann im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabenstellung

1.       mit den Betriebszwecken zusammenhängende Aufgaben wahrnehmen,

2.       auch außerhalb Berlins tätig werden,

3.       sich an anderen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen beteiligen,

4.       Tochterunternehmen gründen, erwerben und betreiben,

5.       Eigenkapital bilden und Fremdkapital aufnehmen.

(6)     Die Anstalt hält und verwaltet ihre Beteiligungen und Tochterunternehmen in eigener Verantwortung.

 

§ 3
Aufgaben

(1)     Die Anstalt hat für Planung, Errichtung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung von Schwimmbädern zu sorgen. Insbesondere werden Schwimmbäder zur sportlichen Betätigung, Erholung und Entspannung für die Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen angeboten, die Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und förderungswürdige Sportorganisationen sichergestellt und Angebote für den Hochleistungssport in der Schwimm- und Sprunghalle im Europasportpark gewährleistet; § 14 Abs. 2 Satz 2 des Sportförderungsgesetzes bleibt unberührt. Die Nutzung der Schwimmbäder ist nach Maßgabe der Nutzungssatzung unentgeltlich sicherzustellen für

1.       Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten obligatorischen Schwimmunterrichts,

2.       förderungswürdige Sportorganisationen für ihren satzungsgemäß betriebenen schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb und

3.       Kindertagesstätten.

Bei unentgeltlicher Nutzung nach Satz 3 ist durch den jeweiligen Nutzer sicherzustellen, dass seine Angebote in den Schwimmbädern an Mitglieder und an Dritte, insbesondere Kurse, unentgeltlich durchgeführt werden. Andernfalls hat die Anstalt vom Nutzer ein marktübliches Entgelt zu verlangen.

(2)     Die Anstalt kann den Betrieb weiterer Schwimmbäder übernehmen und Eigentum an Schwimmbädern erwerben. Sie darf nach vorheriger Zustimmung durch die für den Sport zuständige Senatsverwaltung in Einzelfällen Grundstücke im Eigentum des Landes Berlin, auf denen ein Schwimmbad belegen ist, im Wege einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Berlin unentgeltlich in die Zuständigkeit der Hauptverwaltung oder der Verwaltung des Bezirks, in dem das Schwimmbad belegen ist, zurückübertragen. In diesem Fall entfällt die Betriebspflicht der Anstalt für das jeweilige Schwimmbad.

(3)     Zur Verringerung des Zuschussbedarfs der Anstalt darf diese die ihr nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben und Pflichten ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Sie darf Schwimmbäder schließen und insbesondere einzelne oder sämtliche Schwimmbäder an Dritte verpachten oder veräußern und die dort beschäftigten Arbeitnehmer, wenn sie dem Betriebsübergang widersprechen, im Wege der Arbeitnehmerüberlassung dem neuen Betreiber zur Verfügung stellen; die Arbeitnehmer bleiben in diesem Falle Beschäftigte der Anstalt.

(4) bis (6) (Unverändert)

§ 8
Aufgaben des Aufsichtsrats

(1)     Der Aufsichtsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen, sooft es die Lage des Geschäfts erfordert, jedoch mindestens einmal in jedem halben Jahr. Er ist einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen.

(2)     Der Aufsichtsrat bestimmt die Grundzüge der Geschäftspolitik, die Gesamtplanung, das Gesamtprogramm und die Bildung von Regionen.

(3)     Der Aufsichtsrat entscheidet, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, über

1.       die Bestellung und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds,

2.       die Anstellungsverträge von Vorstandsmitgliedern,

3.       die Entlastung von Vorstandsmitgliedern,

4.       die Feststellung des Wirtschaftsplans,

5.       die Feststellung des Jahresabschlusses (Absatz 5),

6.       den Erlass und die Änderung von Satzungen mit Ausnahme der Gründungssatzung,

7.       die Festsetzung der Entgelte für die Grundversorgung der Nutzer sowie der Belegungskapazitäten für die Nutzung der Schwimmbäder durch Schulen, förderungswürdige Sportorganisationen und Kindertagesstätten,

8.       die Planung und Errichtung neuer sowie Sanierung, Modernisierung, Schließung, Änderung der Zweckbestimmung und Aufgabe der Nutzung bestehender Schwimmbäder sowie über die Übertragung von Schwimmbädern in die Zuständigkeit der unmittelbaren Landesverwaltung einschließlich des Abschlusses von Verwaltungsvereinbarungen gemäß § 3 Abs. 2,

9.       den Erwerb, die Belastung, Verpachtung oder Veräußerung von Grundstücken, die Einbringung von Grundstücken in Betreibergesellschaften und die Bestellung von Erbbaurechten für Betreibergesellschaften,

10.     die Zustimmung zur Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften,

11.     die Gründung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen, den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen sowie den Abschluss und die Änderung von Gesellschaftsverträgen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 bleibt § 17 Abs. 2 unberührt.

(4)     Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er kann im Einzelfall bestimmen, daß Geschäfte und Maßnahmen, die für die Anstalt von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen.

(5)     Der Aufsichtsrat stellt den Jahres­abschluß fest und legt ihn zusammen mit dem Geschäfts- und Prüfungsbericht nach § 15 Abs. 2 und den Anträgen auf Beschlußfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung von Verlusten und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gewährträgerversammlung zur Genehmigung vor.

 

§ 8
Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) und (2) (Unverändert)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3)     Der Aufsichtsrat entscheidet, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, über

1.       bis     7. (Unverändert)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.       die Planung und Errichtung neuer, die Sanierung, Modernisierung, Schließung, Änderung der Zweckbestimmung und Aufgabe der Nutzung bestehender Schwimmbäder, die Übertragung von Schwimmbädern in die Zuständigkeit der unmittelbaren Landesverwaltung einschließlich des Abschlusses von Verwaltungsvereinbarungen gemäß § 3 Abs. 2,

 

9.       den Erwerb, die Belastung oder Veräußerung von Grundstücken, die Einbringung von Grundstücken in Betreibergesell­schaften und die Bestellung von Erbbaurechten für Betreibergesellschaften,

10.     und    11. sowie Satz 2 (Unverändert)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(4) und (5) (Unverändert)

 

§ 13
Personalwirtschaft

(1)     Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 gehen die Arbeitsverhältnisse folgender zu diesem Zeitpunkt in den Schwimmbädern beschäftigten Arbeitnehmer vom Land Berlin auf die Anstalt über, ohne daß es einer Versetzung bedarf:

Badebetriebsleiter,

Maschinenmeister,

Schwimmeister,

Schwimmeistergehilfen,

Kassierer,

Maschinisten,

Rettungsschwimmer,

Badewärter,

Saunawarte,

Kontrolleure,

Reiniger,

sonstige Dienstkräfte in den Schwimmbädern.

(3)     Die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Übergangs nach Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmer der Anstalt werden, haben das Recht, im Falle der Überführung der Anstalt in eine privatrechtliche Rechtsform in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin zurückzukehren. In diesem Falle werden die Arbeitnehmer so gestellt, als hätte das Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin ununterbrochen bestanden. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2)     Der Übergang ist jedem Arbeitnehmer persönlich und unverzüglich nach der Verkündung dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in schriftlicher Form mitzuteilen. Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses schriftlich innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, so gilt das Arbeitsverhältnis als nicht auf die Anstalt übergegangen; Beschäftigungsdienststelle wird mit der Erklärung des Arbeitnehmers die für den Sport zuständige Senatsverwaltung. Auf Form und Frist ist in dem Schreiben nach Satz 1 hinzuweisen.

 

(4)     Die Anstalt ist verpflichtet, begonnene Ausbildungen zum Schwimmeistergehilfen für das Land als Ausbilder fortzusetzen und entsprechende künftige Ausbildungsverhältnisse als Ausbildender abzuschließen. Die Verpflichtung erlischt im Falle der Verpachtung oder Veräußerung sämtlicher Schwimmbäder gemäß § 3 Abs. 3.

(5)     Scheiden die Arbeitnehmer des Landes Berlin, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den bezirklichen Schwimmbädern beim Land Berlin beschäftigt waren und deren Arbeitsverhältnisse kraft dieses Gesetzes zur Anstalt übergeleitet wurden, auf eigenen Wunsch oder unverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis aus und wird im unmittelbaren Anschluß daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet, so werden die bei der Anstalt Berliner Bäder-Betriebe verbrachten Beschäftigungszeiten und die davor liegenden vom Land Berlin entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT/BAT-O oder § 6 BMT-G/BMT-G-O angerechnet.

(9)     Die Absätze 1, 4 und 5 gelten entsprechend für Arbeitnehmer, soweit sie am 31. März 1999 im SEZ beschäftigt sind, mit der Maßgabe, dass die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer mit Wirkung vom 1. April 1999 vom Land Berlin auf die Anstalt übergehen.

(6)     Die Anstalt wird unverzüglich die Mitgliedschaft bei den Arbeitgeberverbänden des öffentlichen Dienstes in Berlin beantragen. Die Anstalt wendet die bisher für die Beschäftigten geltenden Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und sonstigen arbeitsrechtlichen Regelungen an, bis diese durch Neuregelungen ersetzt werden.

(7)     Die Anstalt wird unverzüglich die Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beantragen und die dort versicherten Arbeitnehmer im Rahmen der Satzungsvorschriften der VBL weiterversichern.

(8)     Die Anstalt beantragt ihre Mitgliedschaft in der Betriebskrankenkasse des Landes und der Stadt Berlin (BKK).

 

§ 13
Personalwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)     Die Arbeitnehmer, die mit Wirkung vom 1. Januar 1996 vom Land Berlin auf die Anstalt übergegangen und Arbeitnehmer der Anstalt geworden sind, haben das Recht, im Falle der Überführung der Anstalt in eine privatrechtliche Rechtsform in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin zurückzukehren. Die Überführung der Anstalt ist jedem Arbeitnehmer von der Anstalt persönlich und unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen. Will ein Arbeitnehmer der Überführung seines Arbeitsverhältnisses widersprechen, so hat er dies schriftlich innerhalb eines Monats ab dem Zugang der Mitteilung anzuzeigen. In diesem Falle werden die Arbeitnehmer so gestellt, wie es ihrem Status zum Zeitpunkt des Übergangs (31. Dezember 1995) entsprochen hat. Mit ihrer Anzeige gehören die Arbeitnehmer dem Personalüberhang des Landes Berlin an. Personalstelle wird das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool), ohne dass es einer Versetzung bedarf. Auf das Schriftformerfordernis und die Monatsfrist gemäß Satz 3 ist hinzuweisen; die Übermittlung des Widerspruchs in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2)     Die Anstalt bildet Fachangestellte für Bäderbetriebe aus.

 

 

 

 

 

(3)     Scheiden Arbeitnehmer des Landes Berlin, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den bezirklichen Schwimmbädern beim Land Berlin beschäftigt waren und deren Arbeitsverhältnisse kraft dieses Gesetzes zur Anstalt übergeleitet wurden, auf eigenen Wunsch oder unverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis aus und wird im unmittelbaren Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet, so werden die bei der Anstalt Berliner Bäder-Betriebe verbrachten Beschäftigungszeiten und die davor liegenden vom Land Berlin entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungs­zeiten nach § 19 BAT/BAT-O oder § 6 BMT-G/BMT-G-O angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitnehmer des zeitweilig von der Anstalt betriebenen Sport- und Erholungszentrums (SEZ), soweit sie am 31. März 1999 im SEZ beschäftigt waren und mit Wirkung vom 1. April 1999 vom Land Berlin auf die Anstalt übergegangen sind.

 

 

 

 

 

§ 14
Anstaltsvermögen

(1) Grundstücke im Eigentum der Anstalt sind im Falle der Veräußerung zunächst dem Land Berlin anzubieten (Vorhand). Die Vorhand des Landes Berlin erlischt, sofern das Land das Angebot nicht innerhalb eines Monats nach Zugang annimmt.

(2) Das Stammkapital der Anstalt ist in der Satzung in angemessener Höhe festzusetzen.

(3) Wird die Anstalt ersatzlos aufgelöst, so fällt ihr Vermögen an das Land Berlin.

(4) Die Ansprüche nach Absatz 1 und nach Absatz 3, soweit er sich auf Grundvermögen bezieht, sind im Grundbuch zu sichern.

 

§ 14
Anstaltsvermögen

(1) bis (4) (Unverändert)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5)     Von den Erlösen, die die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG durch die Veräußerung, Verpachtung oder Vergabe im Wege des Erbbaurechts derjenigen Schwimmbäder erzielt, die ihr gemäß § 1 b dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung übertragen wurden, stehen der Anstalt jeweils 25 vom Hundert zu.

§ 22
Übergangsvorschrift

Die Amtszeit der Mitglieder des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels XII des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 amtierenden Aufsichtsrats endet, unbeschadet des § 7 Abs. 4 Satz 1, mit der Bestellung eines neuen Aufsichtsrats gemäß den Bestimmungen des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002, spätestens aber nach Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Artikels XII des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002. Die Amtszeit der Mitglieder des in Satz 1 genannten neuen Aufsichtsrats endet mit der Bestellung des gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 zu Beginn der sechzehnten Legislaturperiode zu bildenden Aufsichtsrats.

 

§ 22
Formwechsel

(1)     Die für den Sport zuständige Senatsverwaltung darf im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen durch Verwaltungsakt (Umwandlungsbeschluss) die Anstalt in eine Kapitalgesellschaft umwandeln.

(2)     Für den Fall der Umwandlung sind im Umwandlungsbeschluss Regelungen folgenden Inhalts zu treffen:

1.       Das Land Berlin ist verpflichtet, der durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft die von ihr zum Zeitpunkt der Umwandlung betriebenen Schwimmbäder weiterhin dauerhaft zu verpachten. Der Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land Berlin entfallenden Grundsteuer für die der Anstalt zur Nutzung überlassenen Grundstücke sowie der Ausgaben für die Sachversicherungen. Die durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, die Schwimmbäder dauerhaft zu pachten. Von den Bestimmungen der Sätze 1 bis 3 darf im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien abgewichen werden.

2.       Wird die durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft ersatzlos aufgelöst, so fällt ihr Vermögen an das Land Berlin.

3.       Von den Erlösen, die die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG durch die Veräußerung, Verpachtung oder Vergabe im Wege des Erbbaurechts derjenigen Schwimmbäder erzielt, die ihr gemäß § 1 b dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung übertragen wurden, stehen der durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft jeweils 25 vom Hundert zu.

4.       Entgelte für die Grundversorgung der Nutzer der Schwimmbäder bedürfen der Genehmigung der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung.

5.       Das Land Berlin gewährt einen Zuschuss zur Erfüllung der gesetzlich festgeschriebenen Aufgaben im Rahmen der tatsächlichen Inanspruchnahme.

Der Umwandlungsbeschluss hat bereits den Gesellschaftsvertrag zu enthalten.

(3)     Für den Fall der Umwandlung sind von der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen im Gesellschaftsvertrag Regelungen folgenden Inhalts zu treffen:

1.       Die Gesellschaft hat insbesondere für den Betrieb von Schwimmbädern zu sorgen. Diese werden zur sportlichen Betätigung, Erholung und Entspannung für die Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen angeboten. Angebote für den Hochleistungssport in der Schwimm- und Sprunghalle im Europasportpark sind zu gewährleisten. Die Nutzung der Schwimmbäder ist nach Maßgabe der Nutzungssatzung unentgeltlich sicherzustellen für

a)      Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten obligatorischen Schwimmunterrichts,

b)      förderungswürdige Sportorganisationen für ihren satzungsgemäß betriebenen schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb und

c)      Kindertagesstätten.

2.       Die Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat.

3.       Es sind Maßnahmen zur Frauenförderung entsprechend den Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung festzulegen.

(4)     Zuschüsse des Landes Berlin, die für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes in Haushaltsplänen des Landes Berlin für die Anstalt veranschlagt sind, gelten als für die Kapitalgesellschaft veranschlagt.

§ 23
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Es tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an welchem die durch den Formwechsel gemäß § 22 entstandene private Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Der in Satz 2 genannte Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

Anlage

1  Charlottenburg               Freibad  Jungfernheide

2. Charlottenburg               Hallenbad             Stadtbad Charlottenburg - Alte Halle

3. Charlottenburg               Hallenbad             Stadtbad Charlottenburg - Neue Halle

4. Charlottenburg               Kombibad             Alliiertenbad Reichssportfeld

5. Charlottenburg               Sommerbad          Olympia-Stadion

6. (aufgehoben)

7. (aufgehoben)

8. Friedrichshain Hallenbad             Schwimmhalle Holzmarktstraße

9. Hellersdorf       Hallenbad             Schwimmhalle Kaulsdorf

10. Hellersdorf       Freibad  Wernersee

11. Hohenschönhausen      Freibad  Orankesee

12. Hohenschönhausen      Hallenbad             Schwimmhalle Zingster Straße

13. Hohenschönhausen      Kombibad             Kombiniertes Bad Sportforum

14. Köpenick          Freibad  Friedrichshagen

15. Köpenick          Freibad  Müggelsee

16. Köpenick          Freibad  Wendenschloß

17. Köpenick          Freibad  Grünau

18. Köpenick          Hallenbad             Schwimmhalle Wuhlheide

19. Köpenick          Hallenbad             Schwimmhalle Allende

20. Köpenick          Sommerbad          Sommerbad Wuhlheide

21. Kreuzberg        Hallenbad             Bad am Spreewaldplatz

22. (aufgehoben)

23. Kreuzberg        Sommerbad          Sommerbad Kreuzberg

24. (aufgehoben)

25. Lichtenberg     Hallenbad             Schwimmhalle Sewanstraße

26. Lichtenberg     Hallenbad             Schwimmhalle Anton-Saefkow-Platz

27. (aufgehoben)

28. Marzahn           Hallenbad             Schwimmhalle Helene-Weigel-Platz

29. Marzahn           Sommerbad          Kinderbad im Wohngebietspark
                                               Marzahn

30. Mitte                 Hallenbad             Stadtbad Mitte

31. Mitte                 Hallenbad             Schwimmhalle Fischerinsel

32. Mitte                 Sommerbad          Kinderbad Monbijou

33. Neukölln           Hallenbad             Stadtbad Neukölln

34. Neukölln           Sommerbad          Sportbad Britz

35. Neukölln           Sommerbad          Sommerbad Neukölln

36. Neukölln           Kombibad             Kombiniertes Bad Gropiusstadt

37. Pankow             Hallenbad             Schwimmhalle Buch

38. (aufgehoben)

39. Pankow             Sommerbad          Freibad Pankow

40. (aufgehoben)

41. Prenzlauer Berg               Hallenbad             Schwimmhalle Thomas-Mann-Straße

42. Prenzlauer Berg               Hallenbad             Schwimmhalle Ernst-Thälmann-Park

43. Reinickendorf  Hallenbad             Paracelsusbad

44. (aufgehoben)

45. Reinickendorf  Hallenbad             Stadtbad Märkisches Viertel

46. Reinickendorf  Freibad  Lübars

47. Reinickendorf  Freibad  Strandbad Tegeler See

48. Schöneberg     Hallenbad             Stadtbad Schöneberg

49. Schöneberg     Hallenbad             Sport- und Lehrschwimmhalle

50. Spandau           Hallenbad             Stadtbad Nord

51. Spandau           Sommerbad          Sommerbad Staaken

52. Spandau           Kombibad             Kombibad Spandau Süd

53. (aufgehoben)

54. Steglitz              Hallenbad             Stadtbad Lankwitz

55. Steglitz              Hallenbad             Alliiertenbad Finckensteinallee

56. Steglitz              Sommerbad          Sommerbad Lichterfelde

57. Steglitz              Sommerbad          Sommerbad Am Insulaner

58. Tempelhof        Hallenbad             Stadtbad Tempelhof

59. Tempelhof        Kombibad             Kombiniertes Bad Mariendorf

60. Tempelhof        Sommerbad          Sommerbad Mariendorf

61. Tiergarten        Hallenbad             Stadtbad Tiergarten

62. (aufgehoben)

63. (aufgehoben)

64. Treptow            Hallenbad             Schwimmhalle Baumschulenweg

65. (aufgehoben)

66. (aufgehoben)

67. Wedding          Sommerbad          Sommerbad Humboldthain

68. Wedding          Freibad  Plötzensee

69. Wedding          Kombibad             Kombiniertes Bad Seestraße

70. Weißensee       Freibad  Strandbad am Weißen See

71. Wilmersdorf     Hallenbad             Stadtbad Wilmersdorf I, Mecklenbur-

                                                gische Straße

72. Wilmersdorf     Hallenbad             Stadtbad Wilmersdorf II, Fritz-Wildung-                                                            Straße

73. Wilmersdorf     Sommerbad          Sommerbad Wilmersdorf

74. Wilmersdorf     Freibad  Halensee

75. (aufgehoben)

76. Zehlendorf       Hallenbad             Alliiertenbad Hüttenweg

77. Zehlendorf       Freibad  Strandbad Wannsee

 

 

 

 

 

 

 

Sportförderungsgesetz

vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199)

- Auszug -

 

Sportförderungsgesetz

 

 

 

 

- Auszug -

§ 2
Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1)     Sportorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereine, deren Hauptzweck die Durchführung eines selbstorganisierten Sportbetriebes ist, und ihre Verbände.

Dazu gehören insbesondere:

1.       der Landessportbund Berlin e. V., die ihm angeschlossenen selbständigen Fachverbände des Sports in Berlin, der ihm angeschlossene Betriebssportverband Berlin und andere Sportverbände mit besonderer Aufgabenstellung, die ihm angeschlossenen Verbände für Wissenschaft und Bildung, deren wesentliche Tätigkeit dem Sport dient,

2.       Sportvereine und Betriebssportgemeinschaften.

(2)     Sportanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:

1.       Sportplätze und andere Sportflächen,

2.       Sporthallen,

3.       Hallen-, Sommer- und Freibäder,

4.       Wassersportanlagen,

5.       spezielle Anlagen für einzelne Sportarten (Eissport, Reitsport und Fahrsport, Golfsport, Schießsport, Radsport und andere),

6.       Räumlichkeiten für soziale und Verwaltungszwecke, die im Zusammenhang mit sportlichen Maßnahmen stehen.

(3)     Öffentliche Sportanlagen sind solche Anlagen, die im Eigentum des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, sowie das Olympia-Stadion einschließlich seiner Nebenanlagen.

 

 

 

 

 

 

(4)     In den Bezirken sind neben den öffentlichen Sportanlagen weitere Flächen bereitzustellen, die auch dem Freizeitsport dienen.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1) und (2) (Unverändert)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3)     Öffentliche Sportanlagen sind solche Anlagen, die im Eigentum des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Öffentliche Sportanlagen sind auch solche, die sich im Eigentum juristischer Personen des privaten Rechts befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist. Die Regelungen des § 7 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie der §§ 8 bis 10 finden auf öffentliche Sportanlagen im Sinne des Satzes 2 nur Anwendung, wenn und soweit der Gesellschaftsvertrag der juristischen Person dies bestimmt.

(4)     (Unverändert)

§ 3
Voraussetzungen der Förderung von Sportorganisationen

(1)     Sportorganisationen können gefördert werden, wenn sie durch das für den Sport zuständige Mitglied des Senats als förderungswürdig anerkannt sind. Für die nach den bisherigen Vorschriften als förderungswürdig anerkannten Verbände und Vereine bedarf es keiner erneuten Anerkennung.

(2)     Als förderungswürdig ist eine Sportorganisation anzuerkennen, wenn sie gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch Förderung des Sports verfolgt und nachweist, auf ihrem Fachgebiet sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Arbeit leisten zu können, sowie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bietet. Der innere Aufbau und die Tätigkeit der Sportorganisation müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Bei dem Anerkennungsverfahren ist der Landessportbund Berlin e. V. durch Anhörung zu beteiligen. Sportorganisationen, die dem Landessportbund Berlin e. V. unmittelbar oder mittelbar angehören, gelten grundsätzlich als anerkannt.

(3)     Der Deutsche Sportbund, die ihm angeschlossenen Spitzenverbände und das Nationale Olympische Komitee für Deutschland können gefördert werden, soweit sie Maßnahmen und Aktivitäten in Berlin durchführen.

(4)     Gewerbsmäßig betriebener Sport wird nach diesem Gesetz grundsätzlich nicht gefördert. Wird von nach Absatz 2 anerkannten Sportorganisationen auch Sport zum Zwecke des Erwerbs betrieben, so kommt eine Förderung hierfür nur in Betracht, wenn sie außerdem ein Übungs- und Wettkampfangebot entsprechend dem anderer förderungswürdiger Sportorganisationen, insbesondere im Jugendbereich, nachweisen können. Die Förderung ist in diesem Fall auf die Anwendung von § 14 Abs. 2 bis 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 4 beschränkt. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses können zeitlich begrenzt auch für sonstige in § 15 Abs. 1 genannte Zwecke Zuwendungen gewährt werden. Dabei darf die zum Zwecke des Erwerbs sporttreibende Sportorganisation nicht bessergestellt werden als die übrigen förderungswürdigen Sportorganisationen.

 

 

 

 

 

 

 

(5)     Die näheren Bestimmungen über das Anerkennungsverfahren gemäß Absatz 1 werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

 

§ 3
Voraussetzungen der Förderung von Sportorganisationen

(1)     Sportorganisationen können gefördert werden, wenn sie durch das für den Sport zuständige Mitglied des Senats als förderungswürdig anerkannt sind.

 

 

 

(2)     Förderungswürdig ist eine Sportorganisation, wenn sie gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch Förderung des Sports verfolgt und dies durch einen Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer nachweist und auf ihrem Fachgebiet sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Arbeit leistet, sowie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bietet. Der innere Aufbau und die Tätigkeit der Sportorganisation müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Bei dem Anerkennungsverfahren und dem Aberkennungsverfahren ist der Landessportbund Berlin e. V. durch Anhörung zu beteiligen.

 

 

(3) und (4) (Unverändert)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5)     Bei anfänglichem Nichtvorliegen oder späterem Wegfall der Förderungsvoraussetzungen ist der Anerkennungsbescheid zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(6)     Die Klage gegen die Aberkennung der Förderungswürdigkeit hat keine aufschiebende Wirkung.

(7)     Die näheren Bestimmungen über das Anerkennungsverfahren gemäß Absatz 1 werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

§ 14
Vergabe- und Nutzungsgrundsätze

(1)     Öffentliche Sportanlagen sollen regelmäßig dem Schulsport und dem Übungs-, Wettkampf- und Lehrbetrieb der anerkannten Sportorganisationen sowie der sonstigen sportlichen Betätigung dienen. Bei der Vergabe ist eine vollständige Nutzung anzustreben. Dabei sind die berechtigten schutzwürdigen Belange der Anlieger zu berücksichtigen. Soweit Sportanlagen übergeordneten Belangen, einer besonderen Zweckbestimmung oder dem Schulsport dienen, gehen diese Nutzungen im erforderlichen Umfange vor. Die Vergabe von Sportanlagen übergeordneter Belange zur Durchführung von Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen im Spitzensport erfolgt im Einvernehmen mit dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats. Näheres wird gemäß Absatz 5 in Verwaltungsvorschriften geregelt.

(2)     Die Nutzung öffentlicher Sportanlagen ist für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb der anerkannten Sportorganisationen sowie für Einzelpersonen zur freien sportlichen (nicht auf Erwerb gerichteten) Betätigung unentgeltlich. Öffentliche Sportanlagen können anerkannten Sportorganisationen bei vollständiger oder teilweiser Übernahme der Unterhaltung und Bewirtschaftung zur vorrangigen Nutzung überlassen werden. Für andere Nutzungen der öffentlichen Sportanlagen werden Entgelte erhoben, soweit Benutzungsvorschriften oder vertragliche Regelungen dies vorsehen.

(3)     Abweichend von Absatz 2 können für den Wettkampfbetrieb auf öffentlichen Sportanlagen Entgelte erhoben werden, sofern bestimmte Zuschauerzahlen überschritten werden.

(4)     Die Einzelheiten der Entgelte werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(5)     Die Einzelheiten der Nutzung öffentlicher Sportanlagen werden durch Verwaltungsvorschriften (Nutzungsvorschriften) festgelegt. Dabei sind folgende Vergabegrundsätze zu berücksichtigen:

1.       Sportanlagen stehen den Schulen während der Schulzeit grundsätzlich bis 16.00 Uhr zur Verfügung.

2.       Die Bedürfnisse der Sportorganisationen mit Übungs- und Wettkampfangeboten für den Jugendbereich haben im notwendigen Umfang Vorrang gegenüber Sportangeboten der Volkshochschulen und der Freizeit- und Erholungsprogramme.

(6)     Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für die Berliner Bäder-Betriebe. Diese legen die Einzelheiten der Entgelte und der Nutzung ihrer Einrichtungen durch Satzung fest. Dabei sind die Belange der Schulen vorrangig zu berücksichtigen. Soweit eigene Nutzungsvorschriften keine Regelungen enthalten, gelten die Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) in ihrer jeweiligen Fassung.

 

§ 14
Vergabe- und Nutzungsgrundsätze

(1) bis (5) (Unverändert)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(6)     Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 5 gelten nicht für die Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe. Diese legt die Einzelheiten der Entgelte und der Nutzung ihrer Einrichtungen durch Satzung fest. Dabei sind die Belange der Schulen vorrangig zu berücksichtigen. Soweit eigene Nutzungsvorschriften keine Regelungen enthalten, gelten die Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) in ihrer jeweiligen Fassung.

(7)     Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Schwimmbäder, die sich im Eigentum juristischer Personen des privaten Rechts befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist. Die Nutzung dieser Schwimmbäder ist nach Maßgabe einer Nutzungssatzung unentgeltlich sicherzustellen für

1.       Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten obligatorischen Schwimmunterrichts,

2.       förderungswürdige Sportorganisationen für ihren satzungsgemäß betriebenen schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb und

3.       Kindertagesstätten.

§ 22
Übergangsvorschriften

Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wurden, finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.

 

 

§ 22
Übergangsregelung

Für Sportorganisationen, deren Förderungswürdigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung als anerkannt gilt, entfällt die Anerkennungswirkung mit Ablauf des 31. Dezember 2006.

 


II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

Bäder-Anstaltsgesetz

§ 4
Gewährträger

(1)     Gewährträger der Anstalt ist das Land Berlin. Das Land haftet uneingeschränkt für die Verbindlichkeiten der Anstalt, soweit aus deren Vermögen keine Befriedigung zu erlangen ist.

(2)     Das Land Berlin gewährt einen Zuschuß, soweit die Anstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus eigener Kraft nicht in der Lage ist.

§ 17
Staatsaufsicht, Genehmigungsbehörde

(1)     Die gemäß § 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes dem Land Berlin über die Anstalt zustehende Staatsaufsicht wird von der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt. Diese hat ferner ein Beanstandungsrecht hinsichtlich der Geschäftsführung des Vorstands und der Beschlüsse des Aufsichtsrats sowie ein Aufhebungsrecht hinsichtlich solcher Beschlüsse.

(2)     Die Aufsichtsbehörde ist Genehmigungsbehörde für die Entgelte für die Grundversorgung der Benutzer sowie die Nutzungsvorschriften.

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 126
Schriftform

(1)     Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2)     Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3)     Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4)     Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Landeshaushaltsordnung

§ 7
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

(1)     Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten auch zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2)     Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(3)     In der unmittelbaren Landesverwaltung wird die Haushaltsplanung und -wirtschaft durch eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein standardisiertes Berichtswesen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ergänzt. Bei der Bemessung von Einnahmen und Ausgaben sind die betriebswirtschaftlichen Daten zu berücksichtigen.

§ 65
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

(1)     Berlin soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 4, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

1.      ein wichtiges Interesse Berlins vorliegt und sich der von Berlin angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt,

2.      die Einzahlungsverpflichtung Berlins auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,

3.      Berlin einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, erhält,

4.      gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.

(2)     Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen erwirbt, verwaltet und veräußert für Aufgaben der Hauptverwaltung die Senatsverwaltung für Finanzen, für Bezirksaufgaben das Bezirksamt (Abteilung Finanzen). Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus in zweckentsprechender Form.

(3)     Die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt soll darauf hinwirken, daß ein Unternehmen, an dem Berlin unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit ihrer Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4)     An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich Berlin nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeit der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus aus eine bestimmte Summe beschränkt ist.

(5)     Die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt soll darauf hinwirken, daß die auf Veranlassung Berlins gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen Berlins berücksichtigen.

(6)     Der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen

1.      die Beteiligung an der Gründung von Unternehmen, wenn die Mehrheit der Anteile Berlin gehören soll,

2.      die Veräußerung von Anteilen an Unternehmen, wenn dadurch der Einfluß Berlins wesentlich verringert wird,

3.      die Umwandlung und Auflösung von Unternehmen, wenn die Mehrheit der Anteile Berlin gehört.

Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Haushaltsplan die Einnahmen oder Ausgaben für ein bestimmtes Vermögensgeschäft vorsieht.

(7)     Das Bezirksamt bedarf zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen der vorherigen Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung und, falls nach Absatz 6 Satz 1 keine Einwilligung des Abgeordnetenhauses erforderlich ist, des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Finanzen. Wird kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet das Abgeordnetenhaus. Absatz 6 Satz 2 gilt für die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung entsprechend.

Sportförderungsgesetz

§ 7
Grundsätze der Planung und Beteiligung

(1)     Bei der Planung und beim Bau von öffentlichen und öffentlich geförderten Sportanlagen ist eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung anzustreben. Auf eine gleichwertige Versorgung der Bezirke ist hinzuwirken. Dabei sollen die Belange des schulischen und des außerschulischen Sports gleichrangig berücksichtigt werden.

(2)     Öffentliche Sportanlagen, Sportanlagen auf landeseigenen Grundstücken, die in der Bauleitplanung für die Sportnutzung vorgesehen sind, Flächen, die dem Freizeitsport dienen, sowie sonstige Sportanlagen auf landeseigenen Grundstücken dürfen zugunsten anderer Nutzungen nur aufgegeben werden, wenn das öffentliche Interesse an einer anderen Nutzung überwiegt und das Abgeordnetenhaus dem zustimmt.

(3)     Der Bedarf an Sportanlagen wird im Rahmen der Sportanlagenentwicklungsplanung (§ 8) durch das für den Sport zuständige Mitglied des Senats ermittelt. Die Feststellung des bezirklichen Bedarfs an Sportanlagen ist auf Grund der örtlichen Ermittlung der Bezirke vorzunehmen. Bei der Bedarfsermittlung sind die Vorgaben des für den Sport zuständigen Mitglieds des Senats zu beachten.

(4)     Die für eine Nutzung in Betracht kommenden Sportorganisationen und Schulen sind bei der Feststellung des Bedarfs, bei der Planung für den Neubau, für die wesentliche Umgestaltung und die Änderung der Zweckbestimmung öffentlicher Sportanlagen sowie in den Fällen des Absatzes 2 durch Anhörung zu beteiligen. Dies wird in der Regel in den Bezirken durch Anhörung der bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaften (§ 21), des Landessportbundes Berlin e. V. und der für die Schule zuständigen Senatsverwaltung sowie des örtlichen Schulträgers sichergestellt

(5)     Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften.

§ 8
Sportanlagenentwicklungsplan

(1)     Ziele und Maßnahmen der Sportanlagenplanung sind in einem Sportanlagenentwicklungsplan darzustellen. Der Sportanlagenentwicklungsplan ist laufend fortzuschreiben. Der Plan und seine Fortschreibungen werden vom Senat beschlossen und sind dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis zu geben.

(2)     Der Sportanlagenentwicklungsplan ist Grundlage für die Verteilung der Mittel im Rahmen der Finanzplanung einschließlich der Investitionsplanung.

(3)     Im Sportanlagenentwicklungsplan sind insbesondere darzustellen:

1.      Bestand nach Lage, Art und Größe,

2.      Versorgungsbereiche sowie Grad der Versorgung,

3.      der Bedarf an Sportanlagen mit Angaben der geschätzten Investitionsausgaben und Folgekosten,

4.      Dringlichkeitsstufen für den Bau von Sportanlagen,

5.      Zielsetzungen für die bezirklichen Sportanlagenplanungen,

6.      allgemeine Aussagen über den Bestand der privaten Sportanlagen,

7.      Sportanlagen, die übergeordneten Belangen oder einer besonderen Zweckbestimmung dienen.

§ 9
Zentralstelle für Sportanlagenbau

(1)     Um einen zweckmäßigen und den Bedürfnissen des Sports entsprechenden Bau von öffentlichen Sportanlagen zu sichern, wird unter Beteiligung des Landessportbundes Berlin e. V. bei dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats eine Zentralstelle für Sportanlagenbau gebildet. Planungen für den Neubau, die wesentliche Umgestaltung und die Änderung der Zweckbestimmung von öffentlichen Sportanlagen sind der Zentralstelle für Sportanlagenbau vorzulegen.

(2)     Die Einzelheiten über die Zusammensetzung der Zentralstelle und das Verfahren der Begutachtung werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

§ 10
Anforderungen an Sportanlagen

(1)     Sportanlagen sind grundsätzlich wettkampfgerecht zu bauen.

(2)     Eine ausreichende Zahl von öffentlichen Sportanlagen soll für Behinderte nutzbar sein. Öffentliche Sportanlagen sollen im passiven Bereich für Behinderte zweckentsprechend hergerichtet werden. Neue Sportanlagen müssen für Behindertensport geeignet sein.

Umwandlungsgesetz

§ 301
Möglichkeit des Formwechsels

(1)     Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts durch Formwechsel nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.

(2)     Der Formwechsel ist nur möglich, wenn die Körperschaft oder Anstalt rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bundes- oder Landesrecht einen Formwechsel vorsieht oder zuläßt.

Verwaltungsgerichtsordnung

§ 80

(1)     Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2)     Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.      bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,

2.      bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,

3.      in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,

4.      in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.

Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3)     In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4)     Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Angaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5)     Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6)     In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.      die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder

2.      eine Vollstreckung droht.

(7)     Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8)     In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.