Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur Änderung
des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes
A. Problem:
Bislang werden der Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe (BBB) die von ihr betriebenen Schwimmbäder vom Land Berlin verpachtet. Seit geraumer Zeit wird die Frage diskutiert, wie für den Betrieb der Schwimmbäder eine effektivere und damit wirtschaftlichere Struktur gefunden werden kann. Die Vorüberlegungen dazu haben ergeben, dass dafür eine effizienter gestaltete Anstalts-Lösung, die Umwandlung der Anstalt in die Rechtsform einer GmbH oder die Gründung einer Infrastruktur-GmbH & Co. KG neben der bestehen bleibenden Anstalt öffentlichen Rechts in Betracht kommen. Diese drei Rechtsformen werden derzeit im Auftrag des Vorstandes der BBB von externen Gutachtern auf ihre Wirtschaftlichkeit hin untersucht. Maßgeblich für die zu treffende Entscheidung über die künftige Rechtsform wird es sein, welche dieser Rechtsformen am besten geeignet ist, den BBB eine Erfolg versprechende Zukunftsperspektive und den Berliner Bürgern ein breites, qualitativ hochwertiges und zugleich finanzierbares Angebot an Schwimmbädern und Nebeneinrichtungen zu bieten.
Die laufende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß §
7 der Landeshaushaltsordnung für das Land Berlin (LHO) soll auch die Prüfung gemäß
§ 65 Abs. 1 LHO beinhalten, wonach sich Berlin nur dann an der Gründung eines
Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen soll, wenn ein
wichtiges Interesse Berlins vorliegt und sich der von Berlin angestrebte Zweck
nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt.
Der vorliegende Gesetzentwurf soll für
die oben beschriebenen Rechtsformalternativen offen sein. Er schafft zugleich
die Rechtsgrundlage dafür, das Eigentum an den Liegenschaften der Schwimmbäder
auf die Anstalt, auf eine zu gründende GmbH oder auf eine ebenfalls zu
gründende Infrastruktur-GmbH & Co. KG zu übertragen. Mit den dadurch
gewonnenen Finanzierungsmöglichkeiten werden die Voraussetzungen dafür
geschaffen, die dringend erforderlichen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen
zu realisieren. Zugleich sollen Verhandlungen mit Pächtern und Investoren
entscheidend erleichtert werden. Weiterhin sichert der Entwurf die Pflicht des
Landes Berlin, auch nach einer Umwandlung der Anstalt in eine Kapitalgesellschaft
dieser die Schwimmbäder zu den bisherigen Konditionen zu verpachten, falls ihr
nicht das Eigentum an den Schwimmbad-Grundstücken übertragen wird. Umgekehrt
bleibt auch die umgewandelte Anstalt zur Pacht der Bäder verpflichtet. Auf
diese Weise wird gewährleistet, dass das Bäderangebot Berlins den Nutzern auch
nach einem Rechtsformwechsel erhalten bleibt.
B. Lösung:
Die Realisierung des oben dargestellten Konzeptes bedingt Änderungen des Bäder-Anstaltsgesetzes (BBBG) und des Sportförderungsgesetzes (SportFG). Zugleich werden zur Deregulierung überflüssig gewordene gesetzliche Regelungen aufgehoben. Und schließlich wird § 13 BBBG dergestalt geändert, dass die Anstalt künftig Kosten senken kann (Aufhebung der Absätze 6 bis 8).
C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung:
Keine. Das oben beschriebene
Konzept kann nur durch die hier vorgelegte Gesetzesänderung realisiert werden.
D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Der Entwurf ist kostenneutral, seine Realisierung
beinhaltet aber wirtschaftsfördernde Effekte und stellt auch für die Zukunft
ein ausreichendes und preislich akzeptables Angebot an Schwimmbädern und
Nebeneinrichtungen sicher.
E. Gesamtkosten:
Keine.
F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Keine. Beim Betrieb von Schwimmbädern handelt es sich um eine städtische Aufgabe, keine Landesaufgabe.
G. Zuständigkeit:
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz
zur Änderung des
Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes
Vom ...
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes
Das Bäder-Anstaltsgesetz vom 25.
September 1995 (GVBl. S. 617), zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes
vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie
folgt geändert:
a) Die
Überschrift erhält folgende Fassung:
„§ 1
Rechtsform, Sitz, Satzungen“
b) In
Absatz 1 wird das Wort „errichtet“ durch das Wort „unterhält“ ersetzt.
c) Absatz 2 erhält
folgende Fassung:
„(2) Die Anstalt
ist zuständig für den Betrieb von Schwimmbädern.“
d) Nach Absatz 4
werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Sofern
das Land Berlin Eigentümer der Grundstücke ist, auf denen der Anstalt zum Betrieb
überlassene Schwimmbäder belegen sind, werden diese der Anstalt verpachtet. Der
Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land Berlin entfallenden Grundsteuer
für die der Anstalt zur Nutzung überlassenen Grundstücke sowie der Ausgaben für
die Sachversicherungen.
(6) Das
Land Berlin ist verpflichtet, das Eigentum an den bislang der Anstalt auf der
Grundlage dieses Gesetzes verpachteten Grundstücken, deren Nutzung als
Schwimmbäder nicht zwischenzeitlich aufgegeben worden ist, unverzüglich
unentgeltlich auf die künftig für die Infrastruktur der Schwimmbäder zuständige
juristische Person zu übertragen. Satz 1 gilt nicht für die beiden auf dem
Olympia-Gelände gelegenen Schwimmbäder (Kombibad Alliiertenbad Reichssportfeld
und Sommerbad Olympia-Stadion) sowie das Kombibad Sportforum Hohenschönhausen.
Das Land Berlin ist berechtigt, im Falle der Veräußerung, Nutzungsänderung oder
Stilllegung des Strandbades Wannsee oder der Schwimm- und Sprunghalle im
Europasportpark deren jeweilige unentgeltliche und lastenfreie Rückauflassung
zu verlangen. Dieser Anspruch ist in den jeweiligen Grundbüchern durch eine
entsprechende Rückauflassungsvormerkung zu sichern.“
2. Die §§ 1 a und
1 b werden aufgehoben.
3. § 2 Absatz 1
erhält folgende Fassung:
„(1) Schwimmbäder
im Sinne dieses Gesetzes sind die der Anstalt durch Rechtsgeschäft
überlassenen, von ihr errichteten sowie von ihr an Dritte verpachteten Schwimmbäder.“
4. § 3 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3
Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. förderungswürdige
Sportorganisationen für ihren satzungsgemäß betriebenen schwimm- und
wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb und“
b) Dem Absatz 1
wird folgender Satz angefügt:
„Bei unentgeltlicher Nutzung nach Satz 3
ist durch den jeweiligen Nutzer sicherzustellen, dass seine Angebote in den
Schwimmbädern an Mitglieder und an Dritte, insbesondere Kurse, unentgeltlich
durchgeführt werden. Andernfalls hat die Anstalt vom Nutzer ein marktübliches
Entgelt zu verlangen.“
c) In Absatz 2
werden in Satz 2 nach dem Wort „Grundstücke“ die Wörter „im Eigentum des Landes
Berlin“ eingefügt.
d) In Absatz 3
Satz 1 werden die Wörter „private Träger“ durch das Wort „Dritte“ ersetzt.
5. § 8 Abs. 3 Satz
1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 8 erhält
folgende Fassung:
„8. die Planung und
Errichtung neuer, die Sanierung, Modernisierung, Schließung, Änderung der
Zweckbestimmung und Aufgabe der Nutzung bestehender Schwimmbäder, die
Übertragung von Schwimmbädern in die Zuständigkeit der unmittelbaren
Landesverwaltung einschließlich des Abschlusses von Verwaltungsvereinbarungen
gemäß § 3 Abs. 2,“
b) In Nummer 9
werden nach dem Wort „Belastung“ das Komma und das Wort „Verpachtung“ gestrichen.
6. § 13 erhält
folgende Fassung:
„§ 13
Personalwirtschaft
(1) Die
Arbeitnehmer, die mit Wirkung vom 1. Januar 1996 vom Land Berlin auf die
Anstalt übergegangen und Arbeitnehmer der Anstalt geworden sind, haben das
Recht, im Falle der Überführung der Anstalt in eine privatrechtliche Rechtsform
in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin zurückzukehren. Die Überführung
der Anstalt ist jedem Arbeitnehmer von der Anstalt persönlich und unverzüglich
in schriftlicher Form mitzuteilen. Will ein Arbeitnehmer der Überführung seines
Arbeitsverhältnisses widersprechen, so hat er dies schriftlich innerhalb eines
Monats ab dem Zugang der Mitteilung anzuzeigen. In diesem Falle werden die
Arbeitnehmer so gestellt, wie es ihrem Status zum Zeitpunkt des Übergangs (31.
Dezember 1995) entsprochen hat. Mit
ihrer Anzeige gehören die Arbeitnehmer dem Personalüberhang des Landes Berlin
an. Personalstelle wird das Zentrale Personalüberhangmanagement
(Stellenpool), ohne dass es einer Versetzung bedarf. Auf
das Schriftformerfordernis und die Monatsfrist gemäß Satz 3 ist hinzuweisen;
die Übermittlung des Widerspruchs in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Die
Anstalt bildet Fachangestellte für Bäderbetriebe aus.
(3) Scheiden
Arbeitnehmer des Landes Berlin, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in
den bezirklichen Schwimmbädern beim Land Berlin beschäftigt waren und deren Arbeitsverhältnisse
kraft dieses Gesetzes zur Anstalt übergeleitet wurden, auf eigenen Wunsch oder
unverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis aus und wird im unmittelbaren Anschluss
daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet, so werden die bei
der Anstalt Berliner Bäder-Betriebe verbrachten Beschäftigungszeiten und die
davor liegenden vom Land Berlin entsprechend den tariflichen Vorschriften
angerechneten Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT/BAT-O oder § 6 BMT-G/BMT-G-O
angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitnehmer des zeitweilig von der
Anstalt betriebenen Sport- und Erholungszentrums (SEZ), soweit sie am 31. März
1999 im SEZ beschäftigt waren und mit Wirkung vom 1. April 1999 vom Land Berlin
auf die Anstalt übergegangen sind.“
7. Dem § 14 wird
folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Von
den Erlösen, die die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG durch die
Veräußerung, Verpachtung oder Vergabe im Wege des Erbbaurechts derjenigen
Schwimmbäder erzielt, die ihr gemäß § 1 b dieses Gesetzes in der bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des
Sportförderungsgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]
geltenden Fassung übertragen wurden, stehen der Anstalt jeweils 25 vom Hundert
zu.“
8. § 22 erhält
folgende Fassung:
„§ 22
Formwechsel
(1) Die
für den Sport zuständige Senatsverwaltung darf im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung
für Finanzen durch Verwaltungsakt (Umwandlungsbeschluss) die Anstalt in eine
Kapitalgesellschaft umwandeln.
(2) Für
den Fall der Umwandlung sind im Umwandlungsbeschluss Regelungen folgenden
Inhalts zu treffen:
1. Das Land
Berlin ist verpflichtet, der durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft
die von ihr zum Zeitpunkt der Umwandlung betriebenen Schwimmbäder weiterhin
dauerhaft zu verpachten. Der Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land
Berlin entfallenden Grundsteuer für die der Anstalt zur Nutzung überlassenen
Grundstücke sowie der Ausgaben für die Sachversicherungen. Die durch Umwandlung
entstandene Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, die Schwimmbäder dauerhaft zu
pachten. Von den Bestimmungen der Sätze 1 bis 3 darf im gegenseitigen
Einvernehmen der Vertragsparteien abgewichen werden.
2. Wird die durch
Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft ersatzlos aufgelöst, so fällt ihr
Vermögen an das Land Berlin.
3. Von den
Erlösen, die die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG durch die Veräußerung,
Verpachtung oder Vergabe im Wege des Erbbaurechts derjenigen Schwimmbäder
erzielt, die ihr gemäß § 1 b dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des
Sportförderungsgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]
geltenden Fassung übertragen wurden, stehen der durch Umwandlung entstandenen
Kapitalgesellschaft jeweils 25 vom Hundert zu.
4. Entgelte für
die Grundversorgung der Nutzer der Schwimmbäder bedürfen der Genehmigung der
für den Sport zuständigen Senatsverwaltung.
5. Das Land
Berlin gewährt einen Zuschuss zur Erfüllung der gesetzlich festgeschriebenen
Aufgaben im Rahmen der tatsächlichen Inanspruchnahme.
Der Umwandlungsbeschluss hat bereits den
Gesellschaftsvertrag zu enthalten.
(3) Für
den Fall der Umwandlung sind von der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung
im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen im Gesellschaftsvertrag
Regelungen folgenden Inhalts zu treffen:
1. Die
Gesellschaft hat insbesondere für den Betrieb von Schwimmbädern zu sorgen. Diese
werden zur sportlichen Betätigung, Erholung und Entspannung für die Angehörigen
aller Bevölkerungsgruppen angeboten. Angebote für den Hochleistungssport in der
Schwimm- und Sprunghalle im Europasportpark sind zu gewährleisten. Die Nutzung
der Schwimmbäder ist nach Maßgabe der Nutzungssatzung unentgeltlich sicherzustellen
für
a) Schulen im
Rahmen des von ihnen erteilten obligatorischen Schwimmunterrichts,
b) förderungswürdige
Sportorganisationen für ihren satzungsgemäß betriebenen schwimm- und
wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb und
c) Kindertagesstätten.
2. Die
Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat.
3. Es sind Maßnahmen
zur Frauenförderung entsprechend den Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes
in seiner jeweils geltenden Fassung festzulegen.
(4) Zuschüsse
des Landes Berlin, die für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur
Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes in
Haushaltsplänen des Landes Berlin für die Anstalt veranschlagt sind, gelten als
für die Kapitalgesellschaft veranschlagt.“
9. § 23 erhält
folgende Fassung:
„§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Es tritt mit
Ablauf des Tages außer Kraft, an welchem die durch den Formwechsel gemäß § 22
entstandene private Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Der
in Satz 2 genannte Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin bekannt zu machen.“
10. Die Anlage wird aufgehoben.
Änderung
des Sportförderungsgesetzes
Das
Sportförderungsgesetz vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), zuletzt geändert durch
Artikel VIII des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Öffentliche Sportanlagen sind solche Anlagen,
die im Eigentum des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren juristischen
Person des öffentlichen Rechts stehen. Öffentliche Sportanlagen sind auch
solche, die sich im Eigentum juristischer Personen des privaten Rechts
befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist. Die Regelungen
des § 7 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie der §§ 8 bis 10 finden auf öffentliche
Sportanlagen im Sinne des Satzes 2 nur Anwendung, wenn und soweit der
Gesellschaftsvertrag der juristischen Person dies bestimmt.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Förderungswürdig ist eine
Sportorganisation, wenn sie gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
durch Förderung des Sports verfolgt und dies durch einen Freistellungsbescheid
zur Körperschaftssteuer nachweist und auf ihrem Fachgebiet sachgerechte,
zweckentsprechende und wirtschaftliche Arbeit leistet sowie die Gewähr für eine
ordnungsgemäße Geschäftsführung bietet. Der innere Aufbau und die Tätigkeit der
Sportorganisation müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Bei dem
Anerkennungsverfahren und dem Aberkennungsverfahren ist der Landessportbund
Berlin e. V. durch Anhörung zu beteiligen.“
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5
und 6 eingefügt:
„(5) Bei anfänglichem Nichtvorliegen oder
späterem Wegfall der Förderungsvoraussetzungen ist der Anerkennungsbescheid
zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(6) Die Klage gegen die Aberkennung der
Förderungswürdigkeit hat keine aufschiebende Wirkung.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Absatz
2 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 5 gelten nicht für die Anstalt öffentlichen
Rechts Berliner Bäder-Betriebe.“
b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „legen“
durch das Wort „legt“ ersetzt.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7
angefügt:
„(7) Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 5
gelten nicht für Schwimmbäder, die sich im Eigentum juristischer Personen des
privaten Rechts befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin
ist. Die Nutzung dieser Schwimmbäder ist nach Maßgabe einer Nutzungssatzung
unentgeltlich sicherzustellen für
1. Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten
obligatorischen Schwimmunterrichts,
2. förderungswürdige Sportorganisationen für
ihren satzungsgemäß betriebenen schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr-
oder Wettkampfbetrieb und
3. Kindertagesstätten.“
4. § 22 erhält folgende Fassung:
„§ 22
Übergangsregelung
Für
Sportorganisationen, deren Förderungswürdigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes
in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes vom [einsetzen: Datum
und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung als anerkannt gilt, entfällt
die Anerkennungswirkung mit Ablauf des 31. Dezember 2006.“
Artikel III
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
A. Begründung:
a) Allgemeines:
Bislang
werden der Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe (BBB) die von
ihr betriebenen Schwimmbäder vom Land Berlin verpachtet. Seit geraumer Zeit
wird die Frage diskutiert, wie für den Betrieb der Schwimmbäder eine
effektivere und damit wirtschaftlichere Struktur gefunden werden kann. Die
Vorüberlegungen dazu haben ergeben, dass dafür eine effizienter gestaltete
Anstalts-Lösung, die Umwandlung der Anstalt in die Rechtsform einer GmbH oder
die Gründung einer Infrastruktur-GmbH & Co. KG neben der bestehen
bleibenden Anstalt öffentlichen Rechts in Betracht kommen. Diese drei
Rechtsformen werden derzeit im Auftrag des Vorstandes der BBB von externen
Gutachtern auf ihre Wirtschaftlichkeit hin untersucht. Maßgeblich für die zu
treffende Entscheidung über die künftige Rechtsform wird es sein, welche dieser
Rechtsformen am besten geeignet ist, den BBB eine Erfolg versprechende
Zukunftsperspektive und den Berliner Bürgern ein breites, qualitativ
hochwertiges und zugleich finanzierbares Angebot an Schwimmbädern und Nebeneinrichtungen
zu bieten.
Die
laufende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung
für das Land Berlin (LHO) soll auch die Prüfung gemäß § 65 Abs. 1 LHO
beinhalten, wonach sich Berlin nur dann an der Gründung eines Unternehmens in einer
Rechtsform des privaten Rechts beteiligen soll, wenn ein wichtiges Interesse Berlins
vorliegt und sich der von Berlin angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher
auf andere Weise erreichen lässt.
Der
vorliegende Gesetzentwurf soll für die oben beschriebenen Rechtsformalternativen
offen sein. Er schafft zugleich die Rechtsgrundlage dafür, das Eigentum an den
Liegenschaften der Schwimmbäder auf die Anstalt, auf eine zu gründende GmbH
oder auf eine ebenfalls zu gründende Infrastruktur-GmbH & Co. KG zu
übertragen. Ausgenommen hiervon sind die beiden auf dem Olympia-Gelände
gelegenen Schwimmbäder (Kombibad Alliiertenbad Reichssportfeld und Sommerbad
Olympia-Stadion) sowie das Kombibad Sportforum Hohenschönhausen. Zugleich
schafft der Entwurf die Voraussetzungen dafür, dass auch nach einer Umwandlung
der Anstalt in eine Kapitalgesellschaft dieser die Schwimmbäder vom Land Berlin
zu den bisherigen Konditionen zu verpachten sind, falls nicht auf sie das
Eigentum an den Schwimmbad-Grundstücken übertragen wird, und dass umgekehrt
auch die umgewandelte Anstalt zur Pacht der Bäder verpflichtet bleibt. Auf
diese Weise wird sichergestellt, dass das Bäderangebot Berlins den Nutzern auch
nach einem Rechtsformwechsel erhalten bleibt.
Im
Falle der Eigentumsübertragung auf die Infrastruktur-GmbH & Co. KG würde
diese sodann die Schwimmbäder an die BBB verpachten. Mit den dadurch gewonnenen
Finanzierungsmöglichkeiten werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, die
dringend erforderlichen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu
realisieren. Zugleich sollen Verhandlungen mit Pächtern und Investoren entscheidend
erleichtert werden, weil für sie Ansprechpartner dann nur noch ein Rechtsträger
bzw. die in Personalunion geführte Infrastruktur-GmbH & Co. KG und die BBB
sein werden, und nicht mehr neben den BBB eine Vielzahl weiterer
Verhandlungspartner wie Senatsverwaltungen, Bezirksämter,
Bezirksverordnetenversammlungen und deren Ausschüsse sowie Berliner Forsten
etc.
Solange
Eigentum des Landes Berlin an Schwimmbädern besteht, bedarf es einer Regelung
über den Pachtzins (neuer Absatz 5 des § 1). Für den Fall, dass der Infrastruktur-GmbH
& Co. KG Eigentum an Schwimmbädern übertragen wird, die von dieser sodann
der Anstalt zum Betrieb überlassen werden, kann die Höhe des Pachtzinses nicht
gesetzlich bestimmt werden, weil sich eine solche Regelung nicht landesgesetzlich
gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts vornehmen lässt. Sollten
die Pachtzinsforderungen der Infrastruktur-GmbH & Co. KG für die Anstalt
allerdings finanziell nicht tragbar sein, so hätte sie die Möglichkeit,
Pachtverträge mit der Infrastruktur-GmbH & Co. KG nicht abzuschließen bzw.
bestehende Verträge zu kündigen.
Die
Realisierung des oben dargestellten Konzeptes bedingt Änderungen des
Bäder-Anstaltsgesetzes (BBBG) und des Sportförderungsgesetzes (SportFG). Des
Weiteren wird § 13 dergestalt geändert, dass die Anstalt künftig Kosten senken
kann (Aufhebung der Absätze 6 bis 8). Zugleich werden zur Deregulierung
überflüssig gewordene gesetzliche Regelungen im BBBG aufgehoben, die nach der
vollzogenen Gründung der BBB (1996), der Eingliederung von SEZ und der Schwimm-
und Sprunghalle im Europasportpark (SSE; 1999) sowie der Schließung von Schwimmbädern
und ihrer Herausnahme aus der Betriebspflicht seitens der BBB (2002) obsolet geworden
sind.
Auf
Grund des Beteiligungsverfahrens wurden die Anregungen und Wünsche der Berliner
Bäder-Betriebe und des Landessportbundes (LSB; bei letzterem insbesondere zum
Sportförderungsgesetz) weitgehend aufgenommen. Nicht gefolgt werden konnte insoweit
allerdings dem Wunsch des LSB nach unveränderter Beibehaltung der Regelung über
die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Schwimmbäder für den schwimm- oder
wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb (§ 3 Abs. 1 Satz 3
BBBG). Die Finanzlage Berlins als dem Zuschussgeber der Anstalt gebietet
künftig eine Beschränkung auf eine satzungsgemäße Nutzung.
Auf
Anregung der für Frauen zuständigen Senatsverwaltung wurde in den Entwurf eine
Regelung aufgenommen, wonach im Falle der Umwandlung der Anstalt in eine GmbH
im Gesellschaftsvertrag Maßnahmen zur Frauenförderung vorzusehen sind (§ 22
Abs. 3 Nr. 3 BBBG).
Der
Rat der Bürgermeister hat in seiner Sitzung vom 16. September 2003 wie folgt
zum Gesetzentwurf Stellung genommen:
„Der
Rat der Bürgermeister hält Schwimmbäder für unverzichtbare Bestandteile der
infrastrukturellen Grundversorgung im Land Berlin und das Bäderwesen als Zweig
der öffentlichen Daseinsvorsorge für eine unerlässliche Aufgabe. Die
vorgesehene Übertragung der Grundstücke und die Option für eine Überführung der
Berliner Bäder-Betriebe in eine privatrechtliche Rechtsform sind aus Sicht des
Rats der Bürgermeister konsequent und für einen wirtschaftlichen Betrieb auch
erforderlich. Unabhängig davon wird mit der Vorlage jedoch deutlich, dass der
Senat davon abgerückt ist, Schwimmbäder per se als Sportstätten zu definieren.
Und in Anbetracht der vorgesehenen Änderungen im Bäderanstaltsgesetz und
Sportförderungsgesetz hat der Rat der Bürgermeister erhebliche Zweifel, dass
das Bäderangebot Berlins den Nutzern auch nach einem Rechtsformwechsel zu den
bisherigen Konditionen erhalten bleibt. Der Rat der Bürgermeister lehnt daher
die Neufassungen von § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Bäderanstaltsgesetz sowie § 2 Abs.
3 Sportförderungsgesetz ab und bittet ferner, die Passage ‚sowie das Strandbad
Wannsee’ in § 1 Abs. 6 (neu) zu streichen.
Der Senat äußert sich hierzu wie folgt:
Gemäß der Bitte des Rats der Bürgermeister wird
der Gesetzentwurf geändert und auch das Strandbad Wannsee auf den künftig
zuständigen Rechtsträger übertragen (Änderung des § 1 Abs. 6 Satz 2 BBBG).
Zudem wird durch eine Ergänzung dieser Norm (neuer Satz 3 des § 1 Abs. 6 BBBG)
sichergestellt, dass das Strandbad Wannsee sowie die Schwimm- und Sprunghalle
im Europasportpark (SSE), als zwei im Bäderangebot Berlins besonders
herausragende und wertvolle Objekte ungeachtet der Eigentumsübertragung auf den
künftigen Rechtsträger von diesem weder veräußert, noch in der Nutzung geändert
noch stillgelegt werden können; sollte eine der genannten Situationen eintreten,
kann das Land Berlin die unentgeltliche und lastenfreie Rückauflassung des
jeweiligen Schwimmbades verlangen. Diese Regelung stellt sicher, dass das
Strandbad Wannsee in Anbetracht der hohen Restaurierungskosten und die SSE auf
Grund ihres hohen Erstellungsaufwandes und ihrer besonderen sportlichen Bedeutung
für internationale Veranstaltungen dauerhaft dem Lande Berlin als Schwimmbäder
erhalten bleiben.
Demgegenüber vermag der Senat der Kritik des
Rats der Bürgermeister in Bezug auf die Einschränkung der unentgeltlichen
Nutzung der Schwimmbäder auf Fälle des satzungsgemäß betriebenen
schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetriebes (§ 3 Abs.
1 Satz 3 Nr. 2 BBBG) nicht zu folgen. In Anbetracht der äußerst angespannten
Haushaltslage Berlins ist die unentgeltliche Nutzung der Schwimmbäder, wie dies
bereits mit dem Haushaltsentlastungsgesetz 2002 (HEntG 2002) angestrebt wurde,
auf eine Nutzung durch Schwimmsporttreibende zu beschränken. Demgegenüber kann
die von der konkret betriebenen Sportart abgekoppelte Mitgliedschaft in einem
Sportverein als solche keinen Anspruch auf unentgeltliche Nutzung begründen;
wäre dies gewollt, läge es nahe, die Schwimmbadnutzung generell entgeltfrei
auszugestalten. Die Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BBBG stellt
demgegenüber einen gerechten Ausgleich zwischen den berechtigten Belangen der
Schwimmsporttreibenden einerseits und den Möglichkeiten des Landeshaushalts und
damit auch der Belastung der Berliner Steuerzahler andererseits dar. Im Übrigen
erleichtert die Regelung die Kontrolle berechtigter Inanspruchnahme
unentgeltlicher Schwimmbadnutzung.
Soweit § 2 Abs. 3 des Sportförderungsgesetzes
kritisiert wird, ist zunächst festzustellen, dass der Rat der Bürgermeister mit
dessen neuem Satz 2, wonach öffentliche Sportanlagen auch solche sind, die sich
im Eigentum juristischer Personen des privaten Rechts befinden, deren
Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist, offenbar einverstanden ist.
Denn diese Regelung erweitert die Möglichkeiten der Einflussnahme
erstmals auch auf Sportanlagen, die sich nicht im (unmittelbaren) Eigentum des
Landes Berlin befinden.
Die Kritik des Rats der Bürgermeister richtet
sich demgegenüber auf den neuen Satz 3 des § 2 Abs. 3 SportFG, wonach die
Regelungen der §§ 7 bis 10 auf öffentliche Sportanlagen im Sinne des Satzes 2 nur
Anwendung finden, wenn und soweit der Gesellschaftsvertrag der juristischen
Person dies bestimmt. Soweit der Rat der Bürgermeister befürchtet, die Regelung
lockere das Recht des Parlaments, über die Aufgabe der Nutzung öffentlicher
Sportanlagen zu entscheiden, hat der Senat dem Rechnung getragen und die
einschlägige Vorschrift (§ 7 Abs. 2) von der lediglich fakultativen Anwendbarkeit
ausgenommen, mithin ihre generelle Anwendbarkeit bestimmt.
Demgegenüber ist es sachgerecht, die übrigen
dort genannten Regelungen (§ 7 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie die §§ 8 bis 10) davon
abhängig zu machen, ob der Gesellschaftsvertrag der jeweiligen juristischen
Person dies bestimmt. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf aufmerksam zu
machen, dass die kritisierte Bestimmung das bisherige Recht erweitert. Des
weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine generelle Erstreckung dieser
Regelungen auf Privatrechtsträger im Landesbesitz weder sinnvoll noch finanzierbar
ist. So kann es im konkreten Fall sinnvoll und wirtschaftlich geboten sein, von
den genannten Regelungen abzuweichen. Im Übrigen ist die zwingende Anwendbarkeit
der in Rede stehenden Vorschriften mit erheblichem finanziellen Mittelbedarf
verbunden, der nicht abstrakt - ohne Prüfung der Notwendigkeit im konkreten
Fall - festgeschrieben werden sollte. Andererseits wird das Land Berlin
selbstverständlich dort, wo es dies für sachdienlich hält, die Anwendbarkeit
jener Regelungen durch eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag
der juristischen Person sicherstellen.
Soweit der Rat der Bürgermeister im Übrigen
Zweifel an einem ausreichenden und nutzerorientierten Angebot an Schwimmbädern
äußert, ist zu betonen, dass der Senat nach wie vor bestrebt ist, den Berliner
Bürgern ein breites, qualitativ hochwertiges und zugleich finanzierbares
Angebot an Schwimmbädern und Nebeneinrichtungen zu bieten. Allerdings
finanzieren sich die Schwimmbäder - unabhängig von ihrer Trägerschaft -
keineswegs von selbst. Vielmehr sind sie auf Einnahmen und, auch nach einer
eventuellen Privatisierung, auf Landeszuschüsse angewiesen. Deshalb können
Breite und Qualität des Bäderangebots nicht unabhängig von den hierfür aufzuwendenden
Kosten des Landes Berlin und damit der Berliner Steuerzahler garantiert werden.
b) Einzelbegründung:
Zu Artikel I (Änderung
des BBBG):
Zu
Nummer 1 (Änderung des § 1):
Die
Überschrift ist an den geänderten Inhalt der Vorschrift anzupassen.
Absatz
1 enthält eine redaktionelle Anpassung.
Absatz
2 wird auf eine Zuständigkeitsregelung reduziert.
Die
derzeit geltende gesetzliche Regelung zur Höhe des Pachtzinses (neuer Absatz 5;
bisherige Regelung: § 1 Abs. 2 sowie § 1 a Abs. 4 BBBG) wird für die im
Eigentum des Landes stehenden Schwimmbäder beibehalten, da es wirtschaftlich
sinnwidrig wäre, die Pacht zu erhöhen; denn dies hätte auf Grund der
Gewährträgerstellung Berlins zwangsläufig eine entsprechende Erhöhung des der
Anstalt zu gewährenden Zuschusses zur Folge.
Im
neuen Absatz 6 wird die Pflicht des Landes Berlin normiert, das Eigentum an den
bislang der Anstalt verpachteten Grundstücken unverzüglich und unentgeltlich
auf die künftig für die Infrastruktur der Schwimmbäder zuständige juristische
Person zu übertragen. Von dieser Regelung ausgenommen bleiben die drei
bezeichneten Schwimmbäder. Diese Regelung lässt die Übertragung des Eigentums
auf verschiedene Rechtsträger zu, je nach dem Ausgang der
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Des Weiteren sichert eine Rückauflassungsklausel,
dass das Land Berlin bezogen auf das Strandbad Wannsee und die SSE im Falle
einer Veräußerung, Stillegung oder Nutzungsänderung die unentgeltliche und
lastenfreie Rückauflassung des jeweiligen Schwimmbades verlangen kann.
Zu
Nummer 2 (Aufhebung der §§ 1 a und 1 b):
Die
§§ 1 a und 1 b können aufgehoben werden. Die dort geregelten Sachverhalte betrafen
die Betriebsübernahme und die Pachtzinsregelungen von SEZ und SSE (1999; § 1 a)
sowie die Ausgliederung von zuvor von den BBB betriebenen Schwimmbädern (2002;
§ 1 b). Diese Regelungsinhalte wurden mit einer Ausnahme sämtlich umgesetzt;
sie sind deshalb nunmehr entbehrlich. Die weiterhin erforderliche Regelung des
§ 1 b Abs. 5 Nr. 3 wird in § 14 als dessen neuer Absatz 5 aufgenommen.
Zu
Nummer 3 (Änderung des § 2):
Die
bislang in § 2 Abs. 1 enthaltene Begriffsbestimmung hinsichtlich der von den
BBB betriebenen Schwimmbäder wird an die geänderten rechtlichen Möglichkeiten
angepasst. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird es sich bei von der Anstalt
betriebenen Schwimmbädern entweder um solche handeln, die im Eigentum des
Landes bzw. in ihrem Eigentum stehen, oder um solche, die ihr von einer noch zu
gründenden Infrastruktur-GmbH & Co. KG verpachtet werden; zulässig wäre
aber auch der Betrieb von von den BBB selbst errichteten oder anderweitig
übernommenen Schwimmbädern.
Zu
Nummer 4 (Änderung des § 3):
In
Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird klargestellt, dass zur unentgeltlichen Nutzung der
Schwimmbäder nicht alle Mitglieder sämtlicher Vereine berechtigt sind, sondern
dass die unentgeltliche Nutzung beschränkt ist
·
auf
förderungswürdige Sportorganisationen im Sinne des Sportförderungsgesetzes,
·
die
den Schwimmsport im Rahmen ihres schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr-
oder Wettkampfbetriebes ausüben, und
·
die
dies im Rahmen ihrer Vereinssatzung tun.
Durch den neuen Satz 4 des Absatzes 1 wird
sichergestellt, dass diejenigen, die die Schwimmbäder unentgeltlich nutzen
dürfen, für eigene Angebote weder ein Entgelt noch erhöhte Mitgliedsbeiträge
verlangen dürfen. Andernfalls haben sie ein marktübliches Entgelt an die
Anstalt zu entrichten.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Regelungen, wonach
die BBB berechtigt sind, Schwimmbäder unter bestimmten Voraussetzungen in die
Zuständigkeit der Hauptverwaltung oder einer Bezirksverwaltung
zurückzuübertragen, auf die jeweils im Eigentum des Landes Berlin
(einschließlich einer überwiegend oder zur Gänze im Eigentum des Landes
stehenden Bäder-Anstalt) befindlichen Schwimmbäder begrenzt; denn das Übertragungsrecht
setzt das Eigentum des Landes Berlin bzw. der BBB an den jeweiligen
Schwimmbädern voraus. Sollte dieses Eigentum künftig auf eine Infrastruktur-GmbH
& Co. KG übertragen werden, können die BBB allenfalls den Betrieb eines
solchen Schwimmbades einstellen und den zugehörigen Pachtvertrag kündigen,
nicht aber das Schwimmbad in die Zuständigkeit des Landes Berlin oder eines
seiner Bezirke übertragen. Sollte die Anstalt in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt
werden, so ergibt sich die Möglichkeit der Rückübertragung aus dem neuen § 22
Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BBBG.
In Absatz 3 Satz 1 wird das Recht der Anstalt,
ihr obliegende Aufgaben und Pflichten auf Private zu übertragen, nunmehr auch
auf öffentliche Träger erweitert. Dadurch wird es ermöglicht, ein Schwimmbad
insbesondere von einem Bezirk betreiben zu lassen, wenn dies politisch gewollt
wird.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 8):
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 8 wurde redaktionell
überarbeitet
In Nummer 9 jener Vorschrift wird die bislang
dem Aufsichtsrat obliegende Aufgabe der Entscheidung über die Verpachtung von
Grundstücken gestrichen. Damit wird der Aufsichtsrat von einer eher
alltäglichen Aufgabe, die demzufolge in den Kompetenzbereich des Vorstandes
fällt, entlastet. Auf diese Weise kann zudem schneller auf die Bedürfnisse des
Marktes reagiert werden (Saisonverträge über einzelne Frei- oder Sommerbäder).
Und schließlich dient die Streichung der Deregulierung.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 13):
Die Neufassung des Absatzes 1 erfolgt
insbesondere zur Deregulierung und aus redaktionellen Gründen. Die bisherige
Regelung des Absatzes 1 bezog sich auf die Gründung der Anstalt; sie ist
deshalb mittlerweile obsolet und kann aufgehoben werden. Damit der bisherige
Absatz 3 (neuer Absatz 1), der sich bislang auf den jetzt aufzuhebenden Absatz
1 bezog, verständlich bleibt, ist er insbesondere redaktionell anzupassen, aber
auch auf das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Stellenpoolgesetz zu beziehen
(Übergang von Arbeitnehmern zum Stellenpool, nicht mehr, wie bislang geregelt,
zu der
für Sport zuständigen Senatsverwaltung). Durch
die Ausübung des Rückkehrrechts kehren die Beschäftigten der Anstalt ohne
Aufgaben zum Land Berlin zurück. Demzufolge ist der Stellenpool für diese
Beschäftigten unmittelbar zuständig; einer Versetzung bedarf es daher nicht.
Entgegen
der ursprünglich vorgesehenen Regelung des neuen Absatzes 1 hat der Senat am 3.
August 2004 beschlossen, dass Arbeitnehmer, die auf Grund einer etwaigen Privatisierung
zum Land Berlin zurückkehren, so gestellt werden sollen, „wie es ihrem Status
zum Zeitpunkt des Übergangs (1. Januar 1996“, gemeint ist der 31. Dezember
1995) „entsprochen hat.“ Für die Angestellten der Berliner Bäderbetriebe (BBB)
gilt der VAdöD-Tarifvertrag zur Übernahme von Tarifverträgen des öffentlichen
Dienstes vom 21. November 1994 und damit das TdL-Tarifrecht in seiner jeweiligen
Fassung. Für die Arbeiter der BBB gelten auf Grund der Mitgliedschaft im
Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin die VKA-Tarifverträge sowie die ergänzenden,
auf bezirklicher Ebene abgeschlossenen Tarifverträge.
Bei
dem vorgesehenen Rückkehrrecht handelt es sich um die gesetzliche Verpflichtung
des Landes Berlin, die betroffenen Mitarbeiter neu einzustellen. Für die Regelung
der Arbeitsbedingungen sind in diesem Falle gemäß den Bestimmungen des
Tarifvertragsgesetzes (TVG) die jeweils aktuell geltenden Tarifvorschriften
(hier: Anwendungs-TV Land Berlin) maßgebend. Einstellungen beim Land Berlin
richten sich nach dem jeweils vorliegenden Aufgabenspektrum.
Aus redaktionellen Gründen ist die im bisherigen
Absatz 3 Satz 3 enthaltene Verweisung auf Absatz 2 inhaltlich in den neuen
Absatz 1 zu integrieren (neue Sätze 3 bis 5), so dass der bisherige Absatz 2 ebenfalls
aufgehoben werden kann. Die etwaige Anzeige von Arbeitnehmern, nicht in der
überführten privatrechtlichen Rechtsform weiterarbeiten zu wollen, ist binnen
Monatsfrist abzugeben, um für alle Beteiligten möglichst früh Klarheit und
Rechtssicherheit herzustellen. Sie soll nicht in elektronischer Form erfolgen,
was wegen der Regelung des § 126 Abs. 3 BGB eigens auszuschließen ist.
Der bisherige Absatz 4 (neuer Absatz 2) ist zu
ändern, weil die ehemaligen Berufsbezeichnungen des „Schwimmmeisters“ und des
„Schwimmmeistergehilfen“ mittlerweile in „Fachangestellte für Bäderbetriebe“
geändert wurden.
Die derzeitigen Absätze 6 bis 8 werden
aufgehoben. Die Anstalt könnte demzufolge aus den Arbeitgeberverbänden des
öffentlichen Dienstes, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
sowie der Betriebskrankenkasse des Landes und der Stadt Berlin (BKK) austreten
und für die Beschäftigten Haustarifverträge abschließen. Auf diese Weise könnte
sie ihre Kostenstruktur günstiger gestalten und wäre künftigen Änderungen des
BAT nicht unterworfen. Mitarbeitern, die derzeit in der VBL versichert sind,
blieben die bisherigen Leistungen erhalten. Nach einem Austritt der Anstalt aus
der VBL wäre die Anstalt verpflichtet, für die bislang bei der VBL Versicherten
eine entsprechende Altersversorgung anderweitig zu erbringen, etwa in Form
einer Betriebsrente. Ob sich ein Austritt aus der VBL gegenüber einem Verbleib
als wirtschaftlicher erweist, bedarf noch eingehender Berechnungen. Die Aufhebung
des Absatzes 7 sichert aber die Möglichkeit, gegebenenfalls so zu verfahren.
Der bisherige Absatz 9 bezieht sich auf
Beschäftigte des zeitweilig von der Anstalt betriebenen Sport- und Erholungszentrums
(SEZ). Diesen Beschäftigten war durch Absatz 9 die Anwendbarkeit der bisherigen
Absätze 1, 4 und 5 zugesichert worden. Die Regelungen der Absätze 1 und 4 sind
in Bezug auf die Übernahme des SEZ durch die BBB zum 1. April 1999 zeitlich
überholt, der bisherige Absatz 5 entfaltet hingegen nach wie vor Rechtswirkungen,
indem er bestimmt, dass Arbeitnehmern des SEZ, die zum Zeitpunkt der
Eingliederung des SEZ in die Anstalt dort beschäftigt waren, für den Fall, dass
sie auf eigenen Wunsch oder unverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis zur Anstalt
ausscheiden und im unmittelbaren Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis
zum Land Berlin begründen, die bei der Anstalt verbrachten Beschäftigungszeiten
und die davor liegenden vom Land Berlin entsprechend den tariflichen
Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT/BAT-O oder § 6
BMT-G/BMT-G-O angerechnet werden. Die nach der Schließung des SEZ bei der
Anstalt verbliebenen ehemaligen SEZ-Mitarbeiter genießen insoweit Vertrauensschutz.
Deshalb ist der bisherige Absatz 9 in Absatz 3 (neuer Fassung = Absatz 5 alter
Fassung) als dessen Satz 2 zu integrieren und entsprechend redaktionell anzupassen.
Zu Nummer 7 (Ergänzung des § 14):
Wie in der Begründung zu Nummer 2 bereits
angesprochen, ist die derzeitige Regelung des § 1 b Abs. 5 Nr. 3 (Erlösbeteiligung)
weiterhin erforderlich. Sie wird deshalb in § 14 als dessen neuer Absatz 5
integriert.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 22):
Um für alle wirtschaftlichen und politischen
Entscheidungen hinsichtlich künftiger Rechtsformen des oder der Schwimmbäder
betreibenden Organisation(en) rechtlich gerüstet zu sein, ist gemäß § 301 Abs.
2 des Umwandlungsgesetzes eine Regelung für den Fall erforderlich, dass die
Anstalt in eine GmbH umgewandelt werden sollte. Denn da das BBBG den BBB die
Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts zugewiesen und ihnen bestimmte
Aufgaben, insbesondere den Betrieb von Schwimmbädern, gesetzlich auferlegt hat,
sind die Zulässigkeit des Rechtsformwechsels ebenfalls gesetzlich zu ermöglichen
und die damit verbundenen Folgeänderungen per Gesetz vorzunehmen. Die Umwandlung
erfolgt durch Verwaltungsakt (Umwandlungsbeschluss) der für den Sport zuständigen
Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen
Um bestimmte Regelungen des
Bäder-Anstaltsgesetzes ihrem Wesen nach dauerhaft zu sichern, bestimmt dieses
Gesetz, dass sie in den Umwandlungsbeschluss (Absatz 2) bzw. den
Gesellschaftsvertrag (Absatz 3) aufzunehmen sind.
So verpflichtet Absatz 2 Nummer 1 das Land
Berlin, einer umgewandelten Anstalt auch weiterhin die Schwimmbäder zum
derzeitigen Pachtzins zu verpachten. Umgekehrt wird auch die umgewandelte
Anstalt zur Pacht der Bäder verpflichtet. In Anlehnung an § 3 Abs. 2 Sätze 2
und 3 BBBG kann jedoch in allseitigem Einvernehmen ein Schwimmbad in die
Zuständigkeit des Landes Berlin oder eines seiner Bezirke übertragen werden.
Durch diese Regelung werden insbesondere Lösungen für die Liegenschaftskomplexe
des Olympia-Geländes und des Sportforums Hohenschönhausen ermöglicht.
Nummer 2 greift die gegenwärtige Regelung des §
14 Abs. 3 auf, wonach im Falle der ersatzlosen Auflösung der Anstalt deren
Vermögen an das Land Berlin fällt. Diese Bestimmung soll auch für eine
umgewandelte Anstalt gelten.
Nummer 3 schreibt die gegenwärtige Regelung des
§ 1 b Abs. 5 Nr. 3 bzw. die künftige Regelung des § 14 Absatz 5 fort
(Erlösbeteiligung).
Nummer 4 beinhaltet die bislang in § 17 Abs. 2
enthaltene Regelung, wonach Entgelte für die Grundversorgung der Nutzer der
Schwimmbäder der Genehmigung der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung
bedürfen.
Nummer 5 enthält die derzeitige Regelung des § 4
Abs. 2 in Bezug auf die Möglichkeit, der Anstalt einen Zuschuss zu gewähren. Je
nach künftiger Ausgestaltung der Pflichten, der Rechtsform und der Übertragung
der Grundstücke, auf denen die Schwimmbäder belegen sind, kann eine umgewandelte
Anstalt Kosten senken und Einnahmen steigern. Da es sich beim Betrieb von
Schwimmbädern jedoch um eine Leistung der Grundversorgung für die Bevölkerung
und die Förderung des Breiten- und Spitzensportes handelt, muss jedenfalls die
Möglichkeit einer Zuschussgewährung gesetzlich festgeschrieben werden.
Im Gesellschaftsvertrag (Absatz 3) sind in
Nummer 1 zwei bislang in § 3 Abs. 1 BBBG enthaltene Regelungen festzuschreiben:
Zum einen (zumindest) die Betriebspflicht der umgewandelten Anstalt für
Schwimmbäder, also eine Pflicht dem Grunde nach, nicht der Anzahl der zu
betreibenden Schwimmbäder nach, weil ansonsten der Handlungsspielraum der
juristischen Person des Privatrechts zu sehr eingeschränkt würde. Zum anderen
ist die unentgeltliche Nutzung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 neuer Fassung auch
weiterhin zu sichern.
In Nummer 2 wird festgelegt, dass die
umgewandelte Gesellschaft auf jeden Fall einen Aufsichtsrat erhält.
Die Maßnahmen zur Frauenförderung entsprechend
den Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes sind in Nummer 3
festzuschreiben.
Zu Nummer 9 (Neufassung des § 23):
Falls die Anstalt in eine Gesellschaft privaten
Rechts umgewandelt würde, wäre das auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts
zugeschnittene Bäder-Anstaltsgesetz nicht länger anwendbar, weil die in ihm
enthaltenen Regelungen nicht landesrechtlich gegenüber einer juristischen
Person des privaten Rechts getroffen werden können. Das Gesetz liefe in diesem
Falle leer und müsste aufgehoben werden. Um einen eigenständigen Gesetzgebungsakt
zu vermeiden, der im Übrigen erst Monate nach der Umwandlung realisiert werden
könnte, bestimmt § 23 ein automatisches Außerkrafttreten des
Bäder-Anstaltsgesetzes mit Ablauf des Tages, an dem die umgewandelte
Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Aus Gründen der Rechtsklarheit
wird dieser Tag im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
Zu Nummer 10 (Aufhebung der Anlage):
Die Anlage zum BBBG listete als Momentaufnahme
die zum Zeitpunkt der Gründung der BBB 1996 auf sie übertragenen Schwimmbäder
auf. Dies diente seinerzeit der Feststellung des vom gesetzlich angeordneten
Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Personenkreises und war deshalb
zwingend erforderlich. Folgerichtig wurde die nachfolgende Übertragung von SEZ
und SSE auf die BBB nicht in der Anlage berücksichtigt; das Parlament sollte
nicht als Buchhalter eine Bestandsliste der BBB führen. Die Streichung der im
Zuge des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 ausgegliederten Schwimmbäder aus der
Anlage wurde lediglich zur Vermeidung von Irritationen in Form der Angabe
„(aufgehoben)“ dargestellt; folgerichtig wurde die Anlage nicht neu nummeriert.
Zudem lassen sich Projekte im Rahmen einer public private partnership leichter
und vor allem schneller realisieren, wenn nicht zuvor jeweils das
Bäder-Anstaltsgesetz geändert werden muss. Da also die Anlage ihre Aufgabe
erfüllt hat und sich nunmehr Rechtsstellung und Aufgabenkreis der BBB wandeln,
künftig also verstärkt mit Änderungen bei den von den BBB jeweils betriebenen
Schwimmbädern zu rechnen ist, wird die Anlage aufgehoben. Dies dient zugleich
der Deregulierung.
Zu Artikel II (Änderung
des SportFG):
Zu Nummer 1 (Änderung des § 2):
In § 2 Abs. 3 des Sportförderungsgesetzes ist
einerseits die Erwähnung des Olympia-Stadions zu streichen, da sich dieses
demnächst im Eigentum des Landes Berlin befinden wird, das Stadion mithin von
der Definition des ersten Halbsatzes erfasst wird. Andererseits ist der
Rechtscharakter öffentlicher Sportanlagen auch auf solche Anlagen auszudehnen,
die sich im Eigentum juristischer Personen befinden, deren Gesellschafter
mehrheitlich das Land Berlin ist (beispielsweise einer GmbH oder einer
Infrastruktur-GmbH & Co. KG). Dies stellt sicher, dass auch in solchen
Fällen über die Nutzungsaufgabe hinsichtlich solcher Sportanlagen gemäß § 7
Abs. 2 SportFG das Parlament zu entscheiden hat. Demgegenüber finden die
sonstigen in den §§ 7 bis 10 SportFG (mit Ausnahme des § 7 Abs. 2) enthaltenen
Regelungen auf öffentliche Sportanlagen, die sich im Eigentum juristischer
Personen des privaten Rechts befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das
Land Berlin ist, nur dann Anwendung, wenn und soweit der Gesellschaftsvertrag
der juristischen Person dies bestimmt. Dies ermöglicht flexible Regelungen in Bezug
auf Personen des privaten Rechts.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 3):
In Absatz 1 kann Satz 2 aufgehoben werden, weil
die dortige Fiktion für Altvereine angesichts der neu in das SportFG
aufgenommenen Pflicht der Sportvereine zur jährlichen Vorlage eines aktuellen
Freistellungsbescheides des Finanzamtes für Körperschaften (§ 3 Abs. 2 n. F.)
sowie der für Altvereine ab 01. 01. 2007 entfallenden Fiktion der Förderungswürdigkeit
(§ 22 n. F.) nicht mehr von rechtlicher Relevanz ist.
Absatz 2 enthält drei Änderungen gegenüber dem
geltenden Recht: In Satz 1 wird die Förderungswürdigkeit von
Sportorganisationen an das Vorhandensein eines Freistellungsbescheides zur
Körperschaftssteuer gekoppelt, um das Vorliegen der Gemeinnützigkeit für den
Sport durchgängig zu sichern. In Satz 3 ist der Landessportbund Berlin e. V.
(Landessportbund) künftig auch beim Verfahren zur Aberkennung der Förderungswürdigkeit
durch Anhörung zu beteiligen. Dies dient der Transparenz und der Akzeptanz.
Schließlich wird auf Wunsch des Landessportbundes die Anerkennungsfiktion des
Satzes 4 aufgehoben, da sich diese Regelung nicht bewährt hat.
Gemäß Absatz 5 ist bei anfänglichem
Nichtvorliegen oder späterem Wegfall der Förderungsvoraussetzungen der
Anerkennungsbescheid zwingend zurückzunehmen beziehungsweise zu widerrufen.
Absatz 6 wird eingefügt, weil die Klage gegen
die Aberkennung der Förderungswürdigkeit von Sportorganisationen dazu führt,
dass eine solche Sportorganisation auf Jahre hinaus weiterhin als
förderungswürdig behandelt werden muss, weil § 80 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anfechtungsklagen aufschiebende Wirkung gegen
Behördenentscheidungen beimisst, es sei denn, dass die aufschiebende Wirkung
gemäß § 80 Abs. 2 VwGO entfällt. In diesen Fällen kann die aufschiebende
Wirkung nur durch landesgesetzliche Regelung aufgehoben werden (vgl. § 80 Abs.
2 Nr. 3 VwGO). Bezogen auf die Nutzung der Schwimmbäder bedeutet die bisherige
Regelung, dass nicht mehr förderungswürdige Vereine bis zum Abschluss des
Klageverfahrens zur Nutzung der Schwimmbäder berechtigt bleiben, sie mithin
berechtigte Nutzer verdrängen. Die bisherige Regelung führt zu einer lange währenden
unberechtigten staatlichen Förderung solcher Vereine in Form der
unentgeltlichen Nutzungsgewährung. Die Neuregelung sorgt hingegen dafür, dass
Vereine, deren Förderungswürdigkeit aberkannt wurde, künftig nicht mehr
Sportanlagen bis zum Abschluss des Klageverfahrens unentgeltlich nutzen können.
Damit entfällt zugleich ein maßgeblicher Anreiz zur Erhebung der Anfechtungsklage.
Somit dient die Neuregelung auch dem Rechtsfrieden und der Entlastung der Gerichte.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 14):
Für den Fall einer Umwandlung der Anstalt in
eine Gesellschaft des privaten Rechts ist nach Maßgabe der Nutzungssatzung die
unentgeltliche Nutzung durch Schulen, förderungswürdige Sportorganisationen und
Kindertagesstätten, also die gegenwärtige Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 2 Abs. 2 bis 4 zu sichern. Da dies durch Landesrecht nicht für
Gesellschaften des privaten Rechts, wohl aber für öffentliche Sportanlagen erfolgen
kann, erhält das SportFG in § 14 Absatz 7 eine dem Bäder-Anstaltsgesetz
nachgebildete Regelung. Da die Unentgeltlichkeit der Nutzung beschränkt ist,
war die Geltung des Absatzes 2 Satz 1 auszuschließen, der eine generelle
unentgeltliche Nutzung vorsieht.
Im Hinblick auf eine mögliche Umwandlung der
Berliner-Bäder-Betriebe in eine Gesellschaft des privaten Rechts und die damit
verbundene Ergänzung des § 14 um den neuen Absatz 7 sind in Absatz 6 Satz 1 zwei
Änderungen vorzunehmen: Zum einen ist klarzustellen, dass sich Absatz 6 künftig
ausschließlich auf die Anstalt öffentlichen Rechts bezieht. Zum anderen wird
aus Klarstellungsgründen nunmehr auch im Absatz 6 die in Absatz 2 Satz 1 enthaltene
allgemeine Regelung hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der Nutzung öffentlicher
Sportanlagen für unanwendbar erklärt. Nach gegenwärtigem Rechtsstand ist dies
nicht erforderlich, weil die Frage der unentgeltlichen Nutzung abschließend im
Bäder-Anstaltsgesetz geregelt ist. Da der neue Absatz 7 aber ausdrücklich
Absatz 2 Satz 1 ausschließt, sollen durch die klarstellende Regelung
Irritationen, Petitionen und Gerichtsverfahren vermieden werden. Absatz 6 Satz
2 ist an Satz 1 sprachlich anzupassen.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 22):
Die bislang in § 22
enthaltene Übergangsregelung bezieht sich auf das Inkrafttreten des SportFG
1989; sie ist deshalb wegen Zeitablaufs gegenstandslos. Aus Gründen der
Rechtssicherheit bedarf es demgegenüber einer Übergangsregelung im Hinblick auf
den weggefallenen § 3 Abs. 2 Satz 4.
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte
und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Zunächst sind keine
unmittelbaren Auswirkungen über das bestehende Maß hinaus zu erwarten. Soweit
förderungswürdige Sportorganisationen ihre Satzungen um schwimm- oder wassersportlichen
Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb ergänzen, um damit § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
BBBG n. F. zu entsprechen, fallen Gebühren an.
Die wirtschaftliche Betätigung
einer etwa zu gründenden Infrastruktur-GmbH & Co. KG hätte künftig
Auswirkungen auf die Gestaltung des Pachtzinses für die von ihr an die BBB verpachteten
Schwimmbäder und demzufolge auf die Eintrittsentgelte.
Mit den beabsichtigten
Strukturveränderungen soll erreicht werden, einzelne Bäderstandorte mit
privaten Partnern zu entwickeln. Daraus ergeben sich Impulse für die
Privatwirtschaft, ihre geschäftlichen Aktivitäten zu steigern.
D. Gesamtkosten:
Die vorgeschlagenen
Änderungen haben keine unmittelbaren kostenmäßigen Auswirkungen. Sie bilden
aber die notwendige Voraussetzung für Einsparungen. Nur im Falle neuer rechtlicher
Strukturen würden Kosten entstehen, und zwar in folgenden Bereichen:
·
Umwandlungs-
oder Gründungskosten für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
·
ggf.
Gründungskosten für eine Kommanditgesellschaft,
·
ggf.
Kosten für die Bezüge der GmbH-Geschäftsführer neben dem Anstalts-Vorstand,
·
Kosten
für den Aufbau der Gesellschaft(en),
·
ggf.
Kosten für die räumliche Unterbringung einer Infrastruktur-GmbH & Co. KG neben
der Anstalt,
·
ggf.
Personalkosten für den zu bildenden Mitarbeiterstamm einer Infrastruktur-GmbH
& Co. KG neben der Anstalt,
·
laufende
Sachkosten.
Nähere Einzelheiten sind ggf. im Rahmen
einer Senatsvorlage über die Gründung der Infrastruktur-GmbH & Co. KG oder
über die Umwandlung der Anstalt öffentlichen Rechts in eine GmbH darzulegen.
E. Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen
und Ausgaben:
Die
Verabschiedung dieses Gesetzentwurfes verursacht keine unmittelbaren Kosten;
sie bildet vielmehr die notwendige Voraussetzung für Einsparungen. Die mit der
Umsetzung des neuen Strukturkonzeptes ggf. verbundenen Ausgaben sind unter D
dargestellt. In welcher konkreten Höhe solche Kosten anfallen würden und wie
sie sich auf die nächsten Haushaltsjahre verteilten, hängt von den nach
Änderung des BBBG zu treffenden politischen Strukturentscheidungen ab.
Bezogen
auf den Haushalt des Landes Berlin fallen Kosten für die BBB derzeit durch die
Gewährung des jährlichen Zuschusses an. Mit den Restrukturierungsmaßnahmen
sollen die Maßnahmen möglich werden, die in den letzten Jahren nicht
durchgeführt werden konnten. Dazu gehören insbesondere Rekonstruktions-,
Erweiterungs- und Ersatzbaumaßnahmen. Dies setzt jedoch voraus, dass absehbar
die derzeitige Zuschusshöhe beibehalten wird.
b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen:
Aufgrund
der Gesetzesänderungen ergeben sich keine Auswirkungen auf die Ausgaben des
Landes Berlin im Personalbereich. Sollte die Anstalt künftig in eine private
Rechtsform umgewandelt werden, so ist die auf Grund eigener Entscheidung erfolgende
Rückkehr eines Teils der Beschäftigten der BBB in die unmittelbare
Landesverwaltung Berlins (Stellenpool) nicht auszuschließen. In einem solchen
Falle würde das Land Berlin mit den Rückkehrern neue Arbeitsverträge auf der
Grundlage der aktuellen Tarifverträge unter Berücksichtigung ihres Status zum
Stichtag 31.12.1995 abschließen..
F. Auswirkungen
auf Zusammenarbeit und Zusammenführung der Länder Berlin und Brandenburg:
Ebenso wie das Land Berlin überprüft auch
das Land Brandenburg derzeit die Planungen im Bäderbereich, soweit es als
Flächenstaat darauf Einfluss nehmen kann. Auch hier wird das Angebot an
öffentlichen Schwimmbädern an den tatsächlichen Bedarf und die finanziellen
Möglichkeiten angepasst.
Berlin, den 19. Oktober 2004
Der Senat von Berlin
Karin Schubert |
|
Dr. Thomas Flierl |
Bürgermeisterin |
|
Senator für den Senator für Bildung, Jugend
und Sport |
I.
Gegenüberstellung der Gesetzestexte
Alte
Fassung |
|
Neue
Fassung |
Bäder-Anstaltsgesetz vom 25.
September 1995 (GVBl. S. 617), zuletzt geändert durch Artikel XII des
Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) - Auszug - |
|
Bäder-Anstaltsgesetz - Auszug - |
§ 1 (1) Das Land Berlin errichtet zur Wahrnehmung
der in diesem Gesetz genannten öffentlichen Aufgaben die rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts mit dem Namen Berliner Bäder-Betriebe (BBB). (2) Die Anstalt übernimmt den Betrieb der
in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Schwimmbäder zum 1. Januar 1996. Zu
diesem Zeitpunkt werden ihr die zum Bäderbetrieb erforderlichen Grundstücke
des Landes Berlin und das zu den Schwimmbädern gehörende Inventar sowie die
sächlichen Betriebsmittel des Landes Berlin verpachtet. Der Pachtzins
entspricht der Höhe der auf das Land Berlin entfallenden Grundsteuer für die
der Anstalt zur Nutzung überlassenen Grundstücke sowie der Ausgaben für die
Sachversicherungen. Die Anstalt übernimmt zum nächstmöglichen Zeitpunkt
die Rechte und Pflichten aus Verträgen des Landes Berlin mit Dritten, die im
Hinblick auf den Betrieb der Schwimmbäder geschlossen wurden. (3) Sitz der Anstalt ist Berlin. (4) Die Anstalt kann zur Regelung ihrer
Angelegenheiten Satzungen erlassen. Diese sind öffentlich bekanntzumachen. |
|
§ 1 (1) Das Land Berlin unterhält zur Wahrnehmung
der in diesem Gesetz genannten öffentlichen Aufgaben die rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts mit dem Namen Berliner Bäder-Betriebe (BBB). (2) Die Anstalt ist zuständig für den Betrieb
von Schwimmbädern. (3)
und (4) (Unverändert) (5) Sofern das Land Berlin Eigentümer der
Grundstücke ist, auf denen der Anstalt zum Betrieb überlassene Schwimmbäder
belegen sind, werden diese der Anstalt verpachtet. Der Pachtzins entspricht
der Höhe der auf das Land Berlin entfallenden Grundsteuer für die der Anstalt
zur Nutzung überlassenen Grundstücke sowie der Ausgaben für die Sachversicherungen. (6) Das Land Berlin ist verpflichtet, das Eigentum
an den bislang der Anstalt auf der Grundlage dieses Gesetzes verpachteten
Grundstücken, deren Nutzung als Schwimmbäder nicht zwischenzeitlich
aufgegeben worden ist, unverzüglich unentgeltlich auf die künftig für die
Infrastruktur der Schwimmbäder zuständige juristische Person zu übertragen.
Satz 1 gilt nicht für die beiden auf dem Olympia-Gelände gelegenen
Schwimmbäder (Kombibad Alliiertenbad Reichssportfeld und Sommerbad
Olympia-Stadion) sowie das Kombibad Sportforum Hohenschönhausen. Das Land
Berlin ist berechtigt, im Falle der Veräußerung, Nutzungsänderung oder
Stilllegung des Strandbades Wannsee oder der Schwimm- und Sprunghalle im
Europasportpark deren jeweilige unentgeltliche und lastenfreie Rückauflassung
zu verlangen. Dieser Anspruch ist in den jeweiligen Grundbüchern durch eine
entsprechende Rückauflassungsvormerkung zu sichern. |
§ 1 a (1) Die Anstalt übernimmt den Betrieb des
Sport- und Erholungszentrums (SEZ) zum 1. April 1999. Sie übernimmt zum
nächstmöglichen Zeitpunkt die Rechte und Pflichten aus Verträgen des Landes
Berlin mit Dritten, die im Hinblick auf den Betrieb des SEZ geschlossen
wurden. (2) Nach Fertigstellung der Schwimm- und
Sprunghalle Landsberger Allee und ihrer Übergabe durch den Bauträger an das
Land Berlin übergibt dieses die Halle der Anstalt zum Betrieb. Absatz 1 Satz
2 gilt entsprechend. (3) Das Land Berlin verpachtet der Anstalt
die zum SEZ gehörenden betriebsnotwendigen Grundstücke einschließlich des
dazu gehörenden Inventars und der sächlichen Betriebsmittel zum 1. April
1999. Der Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land Berlin entfallenden
Grundsteuer für die der Anstalt überlassenen Grundstücke sowie der Ausgaben
für die Sachversicherungen. (4) Das Land Berlin verpachtet der Anstalt
die Schwimm- und Sprunghalle Landsberger Allee nach deren Fertigstellung und
Übergabe durch den Bauträger an das Land Berlin. Absatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend. |
|
|
§ 1 b (1) Die Betriebspflicht für folgende
Schwimmbäder endet mit Ablauf des 31. Juli 2002: 1. Alliiertenbad Reichssportfeld - Sommerbad
-, 2. Schwimmhalle Weinstraße, 3. Stadtbad Kreuzberg, 4. Stadtbad Lichtenberg, 5. Schwimmhalle Rudolf-Seiffert-Straße, 6. Schwimmhalle Pankow, 7. Stadtbad Prenzlauer Berg, 8. Alliiertenbad Cité Foch, 9 Stadtbad Steglitz, 10. Sommerbad am Poststadion, 11. Sportzentrum Adlershof, 12. Licht- und Luftbad Oberspree, 13. Stadtbad Wedding, 14. Stadtbad Zehlendorf. Die Betriebspflicht
für das SEZ endet mit Ablauf des 31. Dezember 2002. (2) Die zum Betrieb der in Absatz 1 Satz 1
genannten Schwimmbäder gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 bestehenden Pachtverhältnisse
sind mit Ablauf des 31. Juli 2002 außerordentlich zu beenden. Das zum Betrieb
des SEZ gemäß § 1 a Abs. 3 bestehende Pachtverhältnis ist mit Ablauf des 31.
Dezember 2002 außerordentlich zu beenden. Die von der Beendigung der
Pachtverhältnisse betroffenen Grundstücke der Schwimmbäder (einschließlich
des jeweils vorhandenen Inventars und der sächlichen Betriebsmittel) sind an
den jeweiligen Eigentümer zurückzugeben. (3) Die in Absatz 1 genannten Schwimmbäder
werden zu dem jeweils genannten Zeitpunkt stillgelegt. Mit der Stilllegung
wird die Nutzung dieser Schwimmbäder als öffentliche Sportanlagen gemäß § 7
Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes aufgegeben. (4) Die zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis
7, 9, 10 sowie 13 und 14 genannten Schwimmbädern gehörenden Grundstücke
werden durch vertragliche Vereinbarung vom Land Berlin, vertreten durch die
Senatsverwaltung für Finanzen, ohne nochmalige Beschlussfassung des
Abgeordnetenhauses unentgeltlich zur Nachbestückung auf die Liegenschaftsfonds
Berlin GmbH & Co. KG (Liegenschaftsfonds) übertragen. Die unabweisbaren Bewirtschaftungs-
und Verkehrssicherungspflichten obliegen der Anstalt bis zum Abschluss des
jeweiligen Grundstücksübertragungs- und Treuhandvertrages des Landes Berlin
mit dem Liegenschaftsfonds, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten
ab dem Inkrafttreten des Artikels XII des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002,
danach dem Liegenschaftsfonds. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn vor dem
Abschluss der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung Berlins mit dem Liegenschaftsfonds
ein tragfähiges Konzept zum Bäderbetrieb durch das zuständige Bezirksamt
vorgelegt wird, die für den Sport zuständige Senatsverwaltung zustimmt und
die erforderlichenfalls notwendige Finanzierung aus dem Bezirkshaushalt oder
anderweitig gesichert ist. In diesem Fall verbleibt das Grundstück im
Vermögen dieses Bezirks. (5) Die
Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 1 hat Folgendes sicherzustellen: 1. Der Liegenschaftsfonds übernimmt zum
nächstmöglichen Zeitpunkt die jeweiligen Rechte und Pflichten aus Verträgen
der Anstalt mit Dritten, die im Hinblick auf den Betrieb der Schwimmbäder
geschlossen wurden und die nicht von der Anstalt vorab gekündigt werden
können. 2. Der Liegenschaftsfonds kann die
Grundstücke der stillgelegten Schwimmbäder veräußern, verpachten oder im Wege
des Erbbaurechts vergeben, wobei keine Bindung mehr an die frühere Nutzung
als Schwimmbad besteht. 3. Von den nach Nummer 2 erzielten Erlösen
steht der Anstalt jeweils 25 vom Hundert zu. (6) Die Absätze 4 und 5 sind auf das SEZ
entsprechend anzuwenden, falls die Anstalt bis zum 31. Dezember 2002 nicht
mit einem privaten Betreiber einen Übernahmevertrag abgeschlossen hat. (7) Das zu dem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
genannten Schwimmbad gehörende Grundstück verbleibt in der Zuständigkeit der
für den Sport zuständigen Senatsverwaltung. (8) Das zu dem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 12
genannten Schwimmbad gehörende Grundstück des Schwimmbades verbleibt in der
Zuständigkeit der Berliner Forsten. |
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§ 2 (1) Schwimmbäder im Sinne dieses Gesetzes
sind die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten sowie alle nach dem 1. Januar
1996 durch die Anstalt errichteten oder von ihr übernommenen
Schwimmbäder. (2) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die
im Schulgesetz für Berlin genannten Schulen und schulischen Einrichtungen
sowie genehmigte Ersatzschulen im Sinne des Privatschulgesetzes in der
Fassung vom 13. Oktober 1987 (GVBl. S. 2458), zuletzt geändert durch Artikel
XLIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260). (3) Kindertagesstätten im Sinne dieses Gesetzes
sind Kindertagesstätten einschließlich Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten im
Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes in der Fassung vom 25. November 1998
(GVBl. S. 382), geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 8. Februar
2001 (GVBl. S. 33). (4) Förderungswürdige Sportorganisationen im
Sinne dieses Gesetzes sind die nach dem Sportförderungsgesetz vom 6. Januar
1989 (GVBl. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 17.
Mai 1999 (GVBl. S. 178), in seiner jeweils geltenden Fassung als
förderungswürdig anerkannten Organisationen. (5) Nebeneinrichtungen im Sinne dieses
Gesetzes dienen der Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben; hierzu gehören
auch Saunen, Solarien, Gastronomie- und Fitnesseinrichtungen. (6) Die Grundversorgung der Nutzer der
Schwimmbäder im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Bereitstellung von Schwimmbädern
zum Schwimmen und Baden. |
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§ 2 (1) Schwimmbäder im Sinne dieses Gesetzes
sind die der Anstalt durch Rechtsgeschäft überlassenen, von ihr errichteten
sowie von ihr an Dritte verpachteten Schwimmbäder. (2) bis (6)
(Unverändert) |
§ 3 (1) Die Anstalt hat für Planung, Errichtung,
Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung von Schwimmbädern zu sorgen.
Insbesondere werden Schwimmbäder zur sportlichen Betätigung, Erholung und
Entspannung für die Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen angeboten, die
Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und förderungswürdige Sportorganisationen
sichergestellt und Angebote für den Hochleistungssport in der Schwimm- und
Sprunghalle im Europasportpark gewährleistet; § 14 Abs. 2 Satz 2 des
Sportförderungsgesetzes bleibt unberührt. Die Nutzung der Schwimmbäder ist
nach Maßgabe der Nutzungssatzung unentgeltlich sicherzustellen für 1. Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten
obligatorischen Schwimmunterrichts, 2. förderungswürdige Sportorganisationen
für ihren schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb
und 3. Kindertagesstätten. (2) Die Anstalt kann den Betrieb weiterer
Schwimmbäder übernehmen und Eigentum an Schwimmbädern erwerben. Sie darf nach
vorheriger Zustimmung durch die für den Sport zuständige Senatsverwaltung in
Einzelfällen Grundstücke, auf denen ein Schwimmbad belegen ist, im Wege einer
Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Berlin unentgeltlich in die
Zuständigkeit der Hauptverwaltung oder der Verwaltung des Bezirks, in dem das
Schwimmbad belegen ist, zurückübertragen. In diesem Fall entfällt die
Betriebspflicht der Anstalt für das jeweilige Schwimmbad. (3) Zur Verringerung des Zuschussbedarfs der
Anstalt darf diese die ihr nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben und Pflichten
ganz oder teilweise auf private Träger übertragen. Sie darf Schwimmbäder
schließen und insbesondere einzelne oder sämtliche Schwimmbäder an Dritte
verpachten oder veräußern und die dort beschäftigten Arbeitnehmer, wenn sie
dem Betriebsübergang widersprechen, im Wege der Arbeitnehmerüberlassung dem
neuen Betreiber zur Verfügung stellen; die Arbeitnehmer bleiben in diesem
Falle Beschäftigte der Anstalt. (4) Die Anstalt hat ihre Aufgaben nach
kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher
Gesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung sozial-, umwelt- und strukturpolitischer
Grundsätze zu erfüllen. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt mit dem Ziel
einer kostengünstigen, benutzer- und umweltfreundlichen Leistungserbringung.
Die Anstalt kann am marktwirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen. (5) Die Anstalt kann im Rahmen ihrer allgemeinen
Aufgabenstellung 1. mit den Betriebszwecken zusammenhängende
Aufgaben wahrnehmen, 2. auch außerhalb Berlins tätig werden, 3. sich an anderen Unternehmen, Einrichtungen
und Organisationen beteiligen, 4. Tochterunternehmen gründen, erwerben
und betreiben, 5. Eigenkapital bilden und Fremdkapital aufnehmen. (6) Die Anstalt hält und verwaltet ihre Beteiligungen
und Tochterunternehmen in eigener Verantwortung. |
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§ 3 (1) Die Anstalt hat für Planung, Errichtung,
Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung von Schwimmbädern zu sorgen.
Insbesondere werden Schwimmbäder zur sportlichen Betätigung, Erholung und
Entspannung für die Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen angeboten, die
Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und förderungswürdige Sportorganisationen
sichergestellt und Angebote für den Hochleistungssport in der Schwimm- und
Sprunghalle im Europasportpark gewährleistet; § 14 Abs. 2 Satz 2 des
Sportförderungsgesetzes bleibt unberührt. Die Nutzung der Schwimmbäder ist
nach Maßgabe der Nutzungssatzung unentgeltlich sicherzustellen für 1. Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten
obligatorischen Schwimmunterrichts, 2. förderungswürdige Sportorganisationen
für ihren satzungsgemäß betriebenen schwimm- und wassersportlichen Übungs-,
Lehr- oder Wettkampfbetrieb und 3. Kindertagesstätten. Bei
unentgeltlicher Nutzung nach Satz 3 ist durch den jeweiligen Nutzer sicherzustellen,
dass seine Angebote in den Schwimmbädern an Mitglieder und an Dritte,
insbesondere Kurse, unentgeltlich durchgeführt werden. Andernfalls hat die
Anstalt vom Nutzer ein marktübliches Entgelt zu verlangen. (2) Die Anstalt kann den Betrieb weiterer
Schwimmbäder übernehmen und Eigentum an Schwimmbädern erwerben. Sie darf nach
vorheriger Zustimmung durch die für den Sport zuständige Senatsverwaltung in
Einzelfällen Grundstücke im Eigentum des Landes Berlin, auf denen ein
Schwimmbad belegen ist, im Wege einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Land
Berlin unentgeltlich in die Zuständigkeit der Hauptverwaltung oder der
Verwaltung des Bezirks, in dem das Schwimmbad belegen ist, zurückübertragen.
In diesem Fall entfällt die Betriebspflicht der Anstalt für das jeweilige
Schwimmbad. (3) Zur Verringerung des Zuschussbedarfs der
Anstalt darf diese die ihr nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben und Pflichten
ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Sie darf Schwimmbäder
schließen und insbesondere einzelne oder sämtliche Schwimmbäder an Dritte
verpachten oder veräußern und die dort beschäftigten Arbeitnehmer, wenn sie
dem Betriebsübergang widersprechen, im Wege der Arbeitnehmerüberlassung dem
neuen Betreiber zur Verfügung stellen; die Arbeitnehmer bleiben in diesem
Falle Beschäftigte der Anstalt. (4) bis (6)
(Unverändert) |
§ 8 (1) Der Aufsichtsrat wird von seinem Vorsitzenden
einberufen, sooft es die Lage des Geschäfts erfordert, jedoch mindestens
einmal in jedem halben Jahr. Er ist einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen. (2) Der Aufsichtsrat bestimmt die Grundzüge
der Geschäftspolitik, die Gesamtplanung, das Gesamtprogramm und die Bildung
von Regionen. (3) Der Aufsichtsrat entscheidet, soweit
nicht durch gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, über 1. die Bestellung und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden
und eines weiteren Vorstandsmitglieds, 2. die Anstellungsverträge von Vorstandsmitgliedern, 3. die Entlastung von Vorstandsmitgliedern, 4. die Feststellung des Wirtschaftsplans, 5. die Feststellung des Jahresabschlusses
(Absatz 5), 6. den Erlass und die Änderung von Satzungen
mit Ausnahme der Gründungssatzung, 7. die Festsetzung der Entgelte für die
Grundversorgung der Nutzer sowie der Belegungskapazitäten für die Nutzung der
Schwimmbäder durch Schulen, förderungswürdige Sportorganisationen und
Kindertagesstätten, 8. die Planung und Errichtung neuer sowie
Sanierung, Modernisierung, Schließung, Änderung der Zweckbestimmung und
Aufgabe der Nutzung bestehender Schwimmbäder sowie über die Übertragung
von Schwimmbädern in die Zuständigkeit der unmittelbaren Landesverwaltung
einschließlich des Abschlusses von Verwaltungsvereinbarungen gemäß § 3 Abs.
2, 9. den Erwerb, die Belastung,
Verpachtung oder Veräußerung von Grundstücken, die Einbringung von
Grundstücken in Betreibergesellschaften und die Bestellung von Erbbaurechten
für Betreibergesellschaften, 10. die Zustimmung zur Aufnahme von Krediten
und die Übernahme von Bürgschaften, 11. die Gründung, den Erwerb und die Veräußerung
von Unternehmen, den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen
sowie den Abschluss und die Änderung von Gesellschaftsverträgen. In den
Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 bleibt § 17 Abs. 2 unberührt. (4) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung
des Vorstands. Er kann im Einzelfall bestimmen, daß Geschäfte und Maßnahmen,
die für die Anstalt von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen. (5) Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluß
fest und legt ihn zusammen mit dem Geschäfts- und Prüfungsbericht nach § 15
Abs. 2 und den Anträgen auf Beschlußfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns oder die Deckung von Verlusten und über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats der Gewährträgerversammlung zur Genehmigung vor. |
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§ 8 (1) und (2)
(Unverändert) (3) Der Aufsichtsrat entscheidet, soweit
nicht durch gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, über 1. bis 7. (Unverändert) 8. die Planung und Errichtung neuer,
die Sanierung, Modernisierung, Schließung, Änderung der Zweckbestimmung
und Aufgabe der Nutzung bestehender Schwimmbäder, die Übertragung von
Schwimmbädern in die Zuständigkeit der unmittelbaren Landesverwaltung einschließlich
des Abschlusses von Verwaltungsvereinbarungen gemäß § 3 Abs. 2, 9. den Erwerb, die Belastung oder Veräußerung
von Grundstücken, die Einbringung von Grundstücken in Betreibergesellschaften
und die Bestellung von Erbbaurechten für Betreibergesellschaften, 10. und 11.
sowie Satz 2 (Unverändert) (4) und (5)
(Unverändert) |
§ 13 (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 gehen die
Arbeitsverhältnisse folgender zu diesem Zeitpunkt in den Schwimmbädern beschäftigten
Arbeitnehmer vom Land Berlin auf die Anstalt über, ohne daß es einer
Versetzung bedarf: Badebetriebsleiter, Maschinenmeister, Schwimmeister, Schwimmeistergehilfen, Kassierer, Maschinisten, Rettungsschwimmer, Badewärter, Saunawarte, Kontrolleure, Reiniger, sonstige
Dienstkräfte in den Schwimmbädern. (3) Die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des
Übergangs nach Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmer der Anstalt werden, haben das
Recht, im Falle der Überführung der Anstalt in eine privatrechtliche Rechtsform
in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin zurückzukehren. In diesem Falle
werden die Arbeitnehmer so gestellt, als hätte das Arbeitsverhältnis mit dem
Land Berlin ununterbrochen bestanden. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Übergang ist jedem Arbeitnehmer
persönlich und unverzüglich nach der Verkündung dieses Gesetzes im Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin in schriftlicher Form mitzuteilen. Widerspricht
ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses schriftlich
innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin, so gilt das Arbeitsverhältnis als nicht auf die Anstalt übergegangen;
Beschäftigungsdienststelle wird mit der Erklärung des Arbeitnehmers die für
den Sport zuständige Senatsverwaltung. Auf Form und Frist ist in dem
Schreiben nach Satz 1 hinzuweisen. (4) Die Anstalt ist verpflichtet, begonnene
Ausbildungen zum Schwimmeistergehilfen für das Land als Ausbilder
fortzusetzen und entsprechende künftige Ausbildungsverhältnisse als
Ausbildender abzuschließen. Die Verpflichtung erlischt im Falle der
Verpachtung oder Veräußerung sämtlicher Schwimmbäder gemäß § 3 Abs. 3. (5) Scheiden die Arbeitnehmer des
Landes Berlin, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den bezirklichen
Schwimmbädern beim Land Berlin beschäftigt waren und deren
Arbeitsverhältnisse kraft dieses Gesetzes zur Anstalt übergeleitet wurden,
auf eigenen Wunsch oder unverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis aus und wird
im unmittelbaren Anschluß daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin
begründet, so werden die bei der Anstalt Berliner Bäder-Betriebe verbrachten
Beschäftigungszeiten und die davor liegenden vom Land Berlin entsprechend den
tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten nach § 19
BAT/BAT-O oder § 6 BMT-G/BMT-G-O angerechnet. (9) Die
Absätze 1, 4 und 5 gelten entsprechend für Arbeitnehmer, soweit sie am 31.
März 1999 im SEZ beschäftigt sind, mit der Maßgabe, dass die
Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer mit Wirkung vom 1. April 1999 vom
Land Berlin auf die Anstalt übergehen. (6) Die Anstalt wird unverzüglich die Mitgliedschaft
bei den Arbeitgeberverbänden des öffentlichen Dienstes in Berlin beantragen.
Die Anstalt wendet die bisher für die Beschäftigten geltenden Tarifverträge,
Dienstvereinbarungen und sonstigen arbeitsrechtlichen Regelungen an, bis
diese durch Neuregelungen ersetzt werden. (7) Die Anstalt wird unverzüglich die Beteiligung
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beantragen und die
dort versicherten Arbeitnehmer im Rahmen der Satzungsvorschriften der VBL
weiterversichern. (8) Die Anstalt beantragt ihre Mitgliedschaft
in der Betriebskrankenkasse des Landes und der Stadt Berlin (BKK). |
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§ 13 (1) Die Arbeitnehmer, die mit Wirkung vom 1.
Januar 1996 vom Land Berlin auf die Anstalt übergegangen und Arbeitnehmer der
Anstalt geworden sind, haben das Recht, im Falle der Überführung der Anstalt
in eine privatrechtliche Rechtsform in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land
Berlin zurückzukehren. Die Überführung der Anstalt ist jedem Arbeitnehmer von
der Anstalt persönlich und unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen.
Will ein Arbeitnehmer der Überführung seines Arbeitsverhältnisses
widersprechen, so hat er dies schriftlich innerhalb eines Monats ab dem Zugang
der Mitteilung anzuzeigen. In diesem Falle werden die Arbeitnehmer so
gestellt, wie es ihrem Status zum Zeitpunkt des Übergangs (31. Dezember 1995)
entsprochen hat. Mit ihrer Anzeige
gehören die Arbeitnehmer dem Personalüberhang des Landes Berlin an.
Personalstelle wird das Zentrale Personalüberhangmanagement
(Stellenpool), ohne dass es einer Versetzung bedarf. Auf das Schriftformerfordernis
und die Monatsfrist gemäß Satz 3 ist hinzuweisen; die Übermittlung des Widerspruchs
in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (2) Die Anstalt bildet Fachangestellte für
Bäderbetriebe aus. (3) Scheiden Arbeitnehmer des Landes Berlin,
die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den bezirklichen Schwimmbädern
beim Land Berlin beschäftigt waren und deren Arbeitsverhältnisse kraft dieses
Gesetzes zur Anstalt übergeleitet wurden, auf eigenen Wunsch oder
unverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis aus und wird im unmittelbaren Anschluss
daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet, so werden die
bei der Anstalt Berliner Bäder-Betriebe verbrachten Beschäftigungszeiten und
die davor liegenden vom Land Berlin entsprechend den tariflichen Vorschriften
angerechneten Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT/BAT-O oder § 6
BMT-G/BMT-G-O angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitnehmer des
zeitweilig von der Anstalt betriebenen Sport- und Erholungszentrums (SEZ),
soweit sie am 31. März 1999 im SEZ beschäftigt waren und mit Wirkung
vom 1. April 1999 vom Land Berlin auf die Anstalt übergegangen sind. |
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§ 14 (1)
Grundstücke im Eigentum der Anstalt sind im Falle der Veräußerung zunächst
dem Land Berlin anzubieten (Vorhand). Die Vorhand des Landes Berlin erlischt,
sofern das Land das Angebot nicht innerhalb eines Monats nach Zugang annimmt. (2) Das
Stammkapital der Anstalt ist in der Satzung in angemessener Höhe festzusetzen. (3) Wird die
Anstalt ersatzlos aufgelöst, so fällt ihr Vermögen an das Land Berlin. (4) Die
Ansprüche nach Absatz 1 und nach Absatz 3, soweit er sich auf Grundvermögen bezieht,
sind im Grundbuch zu sichern. |
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§ 14 (1) bis (4)
(Unverändert) (5) Von den Erlösen, die die Liegenschaftsfonds
Berlin GmbH & Co. KG durch die Veräußerung, Verpachtung oder Vergabe im
Wege des Erbbaurechts derjenigen Schwimmbäder erzielt, die ihr gemäß § 1 b
dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes vom [einsetzen: Datum
und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung übertragen wurden, stehen
der Anstalt jeweils 25 vom Hundert zu. |
§ 22 Die
Amtszeit der Mitglieder des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels XII
des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 amtierenden Aufsichtsrats endet,
unbeschadet des § 7 Abs. 4 Satz 1, mit der Bestellung eines neuen
Aufsichtsrats gemäß den Bestimmungen des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002,
spätestens aber nach Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des
Artikels XII des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002. Die Amtszeit der
Mitglieder des in Satz 1 genannten neuen Aufsichtsrats endet mit der Bestellung
des gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 zu Beginn der sechzehnten Legislaturperiode zu
bildenden Aufsichtsrats. |
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§ 22 (1) Die für den Sport zuständige Senatsverwaltung
darf im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen durch Verwaltungsakt
(Umwandlungsbeschluss) die Anstalt in eine Kapitalgesellschaft umwandeln. (2) Für den Fall der Umwandlung sind im
Umwandlungsbeschluss Regelungen folgenden Inhalts zu treffen: 1. Das Land Berlin ist verpflichtet, der
durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft die von ihr zum Zeitpunkt
der Umwandlung betriebenen Schwimmbäder weiterhin dauerhaft zu verpachten.
Der Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land Berlin entfallenden
Grundsteuer für die der Anstalt zur Nutzung überlassenen Grundstücke sowie
der Ausgaben für die Sachversicherungen. Die durch Umwandlung entstandene
Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, die Schwimmbäder dauerhaft zu pachten.
Von den Bestimmungen der Sätze 1 bis 3 darf im gegenseitigen Einvernehmen der
Vertragsparteien abgewichen werden. 2. Wird die durch Umwandlung entstandene
Kapitalgesellschaft ersatzlos aufgelöst, so fällt ihr Vermögen an das Land
Berlin. 3. Von den Erlösen, die die Liegenschaftsfonds
Berlin GmbH & Co. KG durch die Veräußerung, Verpachtung oder Vergabe im
Wege des Erbbaurechts derjenigen Schwimmbäder erzielt, die ihr gemäß § 1 b
dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes vom [einsetzen: Datum
und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung übertragen wurden, stehen
der durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft jeweils 25 vom Hundert
zu. 4. Entgelte für die Grundversorgung der
Nutzer der Schwimmbäder bedürfen der Genehmigung der für den Sport
zuständigen Senatsverwaltung. 5. Das Land Berlin gewährt einen Zuschuss
zur Erfüllung der gesetzlich festgeschriebenen Aufgaben im Rahmen der
tatsächlichen Inanspruchnahme. Der
Umwandlungsbeschluss hat bereits den Gesellschaftsvertrag zu enthalten. (3) Für den Fall der Umwandlung sind von der
für den Sport zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der
Senatsverwaltung für Finanzen im Gesellschaftsvertrag Regelungen folgenden
Inhalts zu treffen: 1. Die Gesellschaft hat insbesondere für
den Betrieb von Schwimmbädern zu sorgen. Diese werden zur sportlichen
Betätigung, Erholung und Entspannung für die Angehörigen aller
Bevölkerungsgruppen angeboten. Angebote für den Hochleistungssport in der
Schwimm- und Sprunghalle im Europasportpark sind zu gewährleisten. Die
Nutzung der Schwimmbäder ist nach Maßgabe der Nutzungssatzung unentgeltlich
sicherzustellen für a) Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten
obligatorischen Schwimmunterrichts, b) förderungswürdige Sportorganisationen für
ihren satzungsgemäß betriebenen schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr-
oder Wettkampfbetrieb und c) Kindertagesstätten. 2. Die Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat. 3. Es sind Maßnahmen zur Frauenförderung
entsprechend den Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes in seiner
jeweils geltenden Fassung festzulegen. (4) Zuschüsse des Landes Berlin, die für die
Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes
und des Sportförderungsgesetzes in Haushaltsplänen des Landes Berlin für die
Anstalt veranschlagt sind, gelten als für die Kapitalgesellschaft veranschlagt. |
§
23 Dieses Gesetz
tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
in Kraft. |
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§
23 Dieses Gesetz
tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
in Kraft. Es tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an welchem die durch
den Formwechsel gemäß § 22 entstandene private Gesellschaft in das Handelsregister
eingetragen wird. Der in Satz 2 genannte Tag des Außerkrafttretens ist im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. |
Anlage 1 Charlottenburg Freibad Jungfernheide 2. Charlottenburg Hallenbad Stadtbad Charlottenburg - Alte
Halle 3. Charlottenburg Hallenbad Stadtbad Charlottenburg - Neue
Halle 4. Charlottenburg Kombibad Alliiertenbad Reichssportfeld 5. Charlottenburg Sommerbad Olympia-Stadion 6. (aufgehoben) 7. (aufgehoben) 8. Friedrichshain Hallenbad Schwimmhalle
Holzmarktstraße 9. Hellersdorf Hallenbad Schwimmhalle Kaulsdorf 10. Hellersdorf Freibad Wernersee 11. Hohenschönhausen Freibad Orankesee 12. Hohenschönhausen Hallenbad Schwimmhalle
Zingster Straße 13. Hohenschönhausen Kombibad Kombiniertes
Bad Sportforum 14. Köpenick Freibad Friedrichshagen 15. Köpenick Freibad Müggelsee 16. Köpenick Freibad Wendenschloß 17. Köpenick Freibad Grünau 18. Köpenick Hallenbad Schwimmhalle Wuhlheide 19. Köpenick Hallenbad Schwimmhalle Allende 20. Köpenick Sommerbad Sommerbad Wuhlheide 21. Kreuzberg Hallenbad Bad am Spreewaldplatz 22. (aufgehoben) 23. Kreuzberg Sommerbad Sommerbad Kreuzberg 24. (aufgehoben) 25. Lichtenberg Hallenbad Schwimmhalle Sewanstraße 26. Lichtenberg Hallenbad Schwimmhalle Anton-Saefkow-Platz 27. (aufgehoben) 28. Marzahn Hallenbad Schwimmhalle Helene-Weigel-Platz 29. Marzahn Sommerbad Kinderbad im Wohngebietspark 30. Mitte Hallenbad Stadtbad Mitte 31. Mitte Hallenbad Schwimmhalle Fischerinsel 32. Mitte Sommerbad Kinderbad Monbijou 33. Neukölln Hallenbad Stadtbad Neukölln 34. Neukölln Sommerbad Sportbad Britz 35. Neukölln Sommerbad Sommerbad Neukölln 36. Neukölln Kombibad Kombiniertes Bad Gropiusstadt 37. Pankow Hallenbad Schwimmhalle Buch 38. (aufgehoben) 39. Pankow Sommerbad Freibad Pankow 40. (aufgehoben) 41. Prenzlauer Berg Hallenbad Schwimmhalle
Thomas-Mann-Straße 42. Prenzlauer Berg Hallenbad Schwimmhalle
Ernst-Thälmann-Park 43. Reinickendorf Hallenbad Paracelsusbad 44. (aufgehoben) 45. Reinickendorf Hallenbad Stadtbad Märkisches Viertel 46. Reinickendorf Freibad Lübars 47. Reinickendorf Freibad Strandbad Tegeler See 48. Schöneberg Hallenbad Stadtbad Schöneberg 49. Schöneberg Hallenbad Sport- und Lehrschwimmhalle 50. Spandau Hallenbad Stadtbad Nord 51. Spandau Sommerbad Sommerbad Staaken 52. Spandau Kombibad Kombibad Spandau Süd 53. (aufgehoben) 54. Steglitz Hallenbad Stadtbad Lankwitz 55. Steglitz Hallenbad Alliiertenbad Finckensteinallee 56. Steglitz Sommerbad Sommerbad Lichterfelde 57. Steglitz Sommerbad Sommerbad Am Insulaner 58. Tempelhof Hallenbad Stadtbad Tempelhof 59. Tempelhof Kombibad Kombiniertes Bad Mariendorf 60. Tempelhof Sommerbad Sommerbad Mariendorf 61. Tiergarten Hallenbad Stadtbad Tiergarten 62. (aufgehoben) 63. (aufgehoben) 64. Treptow Hallenbad Schwimmhalle Baumschulenweg 65. (aufgehoben) 66. (aufgehoben) 67. Wedding Sommerbad Sommerbad Humboldthain 68. Wedding Freibad Plötzensee 69. Wedding Kombibad Kombiniertes Bad Seestraße 70. Weißensee Freibad Strandbad am Weißen See 71. Wilmersdorf Hallenbad Stadtbad Wilmersdorf I,
Mecklenbur- gische
Straße 72. Wilmersdorf Hallenbad Stadtbad Wilmersdorf II,
Fritz-Wildung- Straße 73. Wilmersdorf Sommerbad Sommerbad Wilmersdorf 74. Wilmersdorf Freibad Halensee 75. (aufgehoben) 76. Zehlendorf Hallenbad Alliiertenbad Hüttenweg 77. Zehlendorf Freibad Strandbad Wannsee |
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Sportförderungsgesetz vom 6.
Januar 1989 (GVBl. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes
vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) - Auszug - |
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Sportförderungsgesetz - Auszug - |
§ 2 (1) Sportorganisationen im Sinne dieses
Gesetzes sind Vereine, deren Hauptzweck die Durchführung eines
selbstorganisierten Sportbetriebes ist, und ihre Verbände. Dazu gehören
insbesondere: 1. der Landessportbund Berlin e. V., die
ihm angeschlossenen selbständigen Fachverbände des Sports in Berlin, der ihm
angeschlossene Betriebssportverband Berlin und andere Sportverbände mit
besonderer Aufgabenstellung, die ihm angeschlossenen Verbände für
Wissenschaft und Bildung, deren wesentliche Tätigkeit dem Sport dient, 2. Sportvereine und
Betriebssportgemeinschaften. (2) Sportanlagen im Sinne dieses Gesetzes
sind insbesondere: 1. Sportplätze und andere Sportflächen, 2. Sporthallen, 3. Hallen-, Sommer- und Freibäder, 4. Wassersportanlagen, 5. spezielle Anlagen für einzelne
Sportarten (Eissport, Reitsport und Fahrsport, Golfsport, Schießsport,
Radsport und andere), 6. Räumlichkeiten für soziale und
Verwaltungszwecke, die im Zusammenhang mit sportlichen Maßnahmen stehen. (3) Öffentliche Sportanlagen sind solche
Anlagen, die im Eigentum des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren
juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, sowie das
Olympia-Stadion einschließlich seiner Nebenanlagen. (4) In den Bezirken sind neben den öffentlichen
Sportanlagen weitere Flächen bereitzustellen, die auch dem Freizeitsport dienen. |
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§ 2 (1) und (2)
(Unverändert) (3) Öffentliche Sportanlagen sind solche
Anlagen, die im Eigentum des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren
juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Öffentliche Sportanlagen
sind auch solche, die sich im Eigentum juristischer Personen des privaten
Rechts befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist. Die
Regelungen des § 7 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie der §§ 8 bis 10 finden auf öffentliche
Sportanlagen im Sinne des Satzes 2 nur Anwendung, wenn und soweit der
Gesellschaftsvertrag der juristischen Person dies bestimmt. (4) (Unverändert) |
§ 3 (1) Sportorganisationen können gefördert
werden, wenn sie durch das für den Sport zuständige Mitglied des Senats als
förderungswürdig anerkannt sind. Für die nach den bisherigen Vorschriften
als förderungswürdig anerkannten Verbände und Vereine bedarf es keiner
erneuten Anerkennung. (2) Als förderungswürdig ist eine
Sportorganisation anzuerkennen, wenn sie gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung durch Förderung des Sports verfolgt und nachweist,
auf ihrem Fachgebiet sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche
Arbeit leisten zu können, sowie die Gewähr für eine ordnungsgemäße
Geschäftsführung bietet. Der innere Aufbau und die Tätigkeit der
Sportorganisation müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Bei dem
Anerkennungsverfahren ist der Landessportbund Berlin e. V. durch Anhörung zu
beteiligen. Sportorganisationen, die dem Landessportbund Berlin e. V.
unmittelbar oder mittelbar angehören, gelten grundsätzlich als anerkannt. (3) Der Deutsche Sportbund, die ihm angeschlossenen
Spitzenverbände und das Nationale Olympische Komitee für Deutschland können gefördert
werden, soweit sie Maßnahmen und Aktivitäten in Berlin durchführen. (4) Gewerbsmäßig betriebener Sport wird nach
diesem Gesetz grundsätzlich nicht gefördert. Wird von nach Absatz 2
anerkannten Sportorganisationen auch Sport zum Zwecke des Erwerbs betrieben,
so kommt eine Förderung hierfür nur in Betracht, wenn sie außerdem ein
Übungs- und Wettkampfangebot entsprechend dem anderer förderungswürdiger
Sportorganisationen, insbesondere im Jugendbereich, nachweisen können. Die Förderung
ist in diesem Fall auf die Anwendung von § 14 Abs. 2 bis 4 und § 15 Abs. 1
Nr. 4 beschränkt. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses
können zeitlich begrenzt auch für sonstige in § 15 Abs. 1 genannte Zwecke Zuwendungen
gewährt werden. Dabei darf die zum Zwecke des Erwerbs sporttreibende
Sportorganisation nicht bessergestellt werden als die übrigen
förderungswürdigen Sportorganisationen. (5) Die näheren Bestimmungen über das
Anerkennungsverfahren gemäß Absatz 1 werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt. |
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§ 3 (1) Sportorganisationen können gefördert
werden, wenn sie durch das für den Sport zuständige Mitglied des Senats als
förderungswürdig anerkannt sind. (2) Förderungswürdig ist eine Sportorganisation,
wenn sie gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch Förderung des
Sports verfolgt und dies durch einen Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer
nachweist und auf ihrem Fachgebiet sachgerechte, zweckentsprechende
und wirtschaftliche Arbeit leistet, sowie die Gewähr für eine
ordnungsgemäße Geschäftsführung bietet. Der innere Aufbau und die Tätigkeit
der Sportorganisation müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Bei dem
Anerkennungsverfahren und dem Aberkennungsverfahren ist der Landessportbund
Berlin e. V. durch Anhörung zu beteiligen. (3) und (4)
(Unverändert) (5) Bei anfänglichem Nichtvorliegen oder
späterem Wegfall der Förderungsvoraussetzungen ist der Anerkennungsbescheid zurückzunehmen
oder zu widerrufen. (6) Die Klage gegen die Aberkennung der
Förderungswürdigkeit hat keine aufschiebende Wirkung. (7) Die näheren Bestimmungen über das
Anerkennungsverfahren gemäß Absatz 1 werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt. |
§ 14 (1) Öffentliche Sportanlagen sollen regelmäßig
dem Schulsport und dem Übungs-, Wettkampf- und Lehrbetrieb der anerkannten
Sportorganisationen sowie der sonstigen sportlichen Betätigung dienen. Bei
der Vergabe ist eine vollständige Nutzung anzustreben. Dabei sind die
berechtigten schutzwürdigen Belange der Anlieger zu berücksichtigen. Soweit
Sportanlagen übergeordneten Belangen, einer besonderen Zweckbestimmung oder
dem Schulsport dienen, gehen diese Nutzungen im erforderlichen Umfange vor.
Die Vergabe von Sportanlagen übergeordneter Belange zur Durchführung von
Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen im Spitzensport erfolgt im Einvernehmen
mit dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats. Näheres wird gemäß
Absatz 5 in Verwaltungsvorschriften geregelt. (2) Die Nutzung öffentlicher Sportanlagen ist
für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb der anerkannten
Sportorganisationen sowie für Einzelpersonen zur freien sportlichen (nicht
auf Erwerb gerichteten) Betätigung unentgeltlich. Öffentliche Sportanlagen
können anerkannten Sportorganisationen bei vollständiger oder teilweiser
Übernahme der Unterhaltung und Bewirtschaftung zur vorrangigen Nutzung
überlassen werden. Für andere Nutzungen der öffentlichen Sportanlagen werden
Entgelte erhoben, soweit Benutzungsvorschriften oder vertragliche Regelungen
dies vorsehen. (3) Abweichend von Absatz 2 können für den
Wettkampfbetrieb auf öffentlichen Sportanlagen Entgelte erhoben werden,
sofern bestimmte Zuschauerzahlen überschritten werden. (4) Die Einzelheiten der Entgelte werden
durch Verwaltungsvorschriften geregelt. (5) Die Einzelheiten der Nutzung öffentlicher
Sportanlagen werden durch Verwaltungsvorschriften (Nutzungsvorschriften) festgelegt.
Dabei sind folgende Vergabegrundsätze zu berücksichtigen: 1. Sportanlagen stehen den Schulen während
der Schulzeit grundsätzlich bis 16.00 Uhr zur Verfügung. 2. Die Bedürfnisse der Sportorganisationen
mit Übungs- und Wettkampfangeboten für den Jugendbereich haben im notwendigen
Umfang Vorrang gegenüber Sportangeboten der Volkshochschulen und der
Freizeit- und Erholungsprogramme. (6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für die
Berliner Bäder-Betriebe. Diese legen die Einzelheiten der Entgelte und der
Nutzung ihrer Einrichtungen durch Satzung fest. Dabei sind die Belange der
Schulen vorrangig zu berücksichtigen. Soweit eigene Nutzungsvorschriften
keine Regelungen enthalten, gelten die Sportanlagen-Nutzungsvorschriften
(SPAN) in ihrer jeweiligen Fassung. |
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§ 14 (1) bis (5)
(Unverändert) (6) Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze
4 und 5 gelten nicht für die Anstalt öffentlichen Rechts Berliner
Bäder-Betriebe. Diese legt die Einzelheiten der Entgelte und der
Nutzung ihrer Einrichtungen durch Satzung fest. Dabei sind die Belange der
Schulen vorrangig zu berücksichtigen. Soweit eigene Nutzungsvorschriften
keine Regelungen enthalten, gelten die Sportanlagen-Nutzungsvorschriften
(SPAN) in ihrer jeweiligen Fassung. (7) Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 5
gelten nicht für Schwimmbäder, die sich im Eigentum juristischer Personen des
privaten Rechts befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin
ist. Die Nutzung dieser Schwimmbäder ist nach Maßgabe einer Nutzungssatzung
unentgeltlich sicherzustellen für 1. Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten
obligatorischen Schwimmunterrichts, 2. förderungswürdige Sportorganisationen
für ihren satzungsgemäß betriebenen schwimm- und wassersportlichen Übungs-,
Lehr- oder Wettkampfbetrieb und 3. Kindertagesstätten. |
§ 22 Für
Anträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wurden, finden die
bisherigen Vorschriften Anwendung. |
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§ 22 Für
Sportorganisationen, deren Förderungswürdigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 4 dieses
Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes vom [einsetzen: Datum
und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung als anerkannt gilt,
entfällt die Anerkennungswirkung mit Ablauf des 31. Dezember 2006. |
II. Wortlaut der zitierten
Rechtsvorschriften
Bäder-Anstaltsgesetz
§
4
Gewährträger
(1) Gewährträger
der Anstalt ist das Land Berlin. Das Land haftet uneingeschränkt für die
Verbindlichkeiten der Anstalt, soweit aus deren Vermögen keine Befriedigung zu
erlangen ist.
(2) Das Land Berlin
gewährt einen Zuschuß, soweit die Anstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus
eigener Kraft nicht in der Lage ist.
§
17
Staatsaufsicht, Genehmigungsbehörde
(1) Die gemäß § 28
des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes dem Land Berlin über die Anstalt
zustehende Staatsaufsicht wird von der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung
ausgeübt. Diese hat ferner ein Beanstandungsrecht hinsichtlich der
Geschäftsführung des Vorstands und der Beschlüsse des Aufsichtsrats sowie ein
Aufhebungsrecht hinsichtlich solcher Beschlüsse.
(2) Die
Aufsichtsbehörde ist Genehmigungsbehörde für die Entgelte für die Grundversorgung
der Benutzer sowie die Nutzungsvorschriften.
Bürgerliches Gesetzbuch
§
126
Schriftform
(1) Ist durch
Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller
eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem
Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen.
Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt
es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die
schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich
nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die
schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Landeshaushaltsordnung
§
7
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung
und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten auch zur Prüfung,
inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche
Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt
werden können.
(2) Für alle
finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
durchzuführen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu
geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen
Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten ebenso gut oder besser erbringen
können (Interessenbekundungsverfahren).
(3) In der
unmittelbaren Landesverwaltung wird die Haushaltsplanung und -wirtschaft durch
eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein standardisiertes Berichtswesen
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ergänzt. Bei der Bemessung von Einnahmen
und Ausgaben sind die betriebswirtschaftlichen Daten zu berücksichtigen.
§
65
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Berlin soll
sich, außer in den Fällen des Absatzes 4, an der Gründung eines Unternehmens in
einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in
einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
1. ein wichtiges
Interesse Berlins vorliegt und sich der von Berlin angestrebte Zweck nicht
besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt,
2. die
Einzahlungsverpflichtung Berlins auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
3. Berlin einen
angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden
Überwachungsorgan, erhält,
4. gewährleistet
ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende
gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.
(2) Beteiligungen
an privatrechtlichen Unternehmen erwirbt, verwaltet und veräußert für Aufgaben
der Hauptverwaltung die Senatsverwaltung für Finanzen, für Bezirksaufgaben das
Bezirksamt (Abteilung Finanzen). Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus in
zweckentsprechender Form.
(3) Die
Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt soll darauf hinwirken, daß
ein Unternehmen, an dem Berlin unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit
beteiligt ist, nur mit ihrer Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten
Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung
erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr.
3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) An einer
Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich Berlin nur beteiligen, wenn
die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeit der Genossenschaft dieser
gegenüber im voraus aus eine bestimmte Summe beschränkt ist.
(5) Die
Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt soll darauf hinwirken, daß
die auf Veranlassung Berlins gewählten oder entsandten Mitglieder der
Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen
Interessen Berlins berücksichtigen.
(6) Der
Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen
1. die Beteiligung
an der Gründung von Unternehmen, wenn die Mehrheit der Anteile Berlin gehören
soll,
2. die Veräußerung
von Anteilen an Unternehmen, wenn dadurch der Einfluß Berlins wesentlich
verringert wird,
3. die Umwandlung
und Auflösung von Unternehmen, wenn die Mehrheit der Anteile Berlin gehört.
Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der
Haushaltsplan die Einnahmen oder Ausgaben für ein bestimmtes Vermögensgeschäft
vorsieht.
(7) Das Bezirksamt
bedarf zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen der vorherigen Zustimmung
der Bezirksverordnetenversammlung und, falls nach Absatz 6 Satz 1 keine
Einwilligung des Abgeordnetenhauses erforderlich ist, des Einvernehmens der
Senatsverwaltung für Finanzen. Wird kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet
das Abgeordnetenhaus. Absatz 6 Satz 2 gilt für die Zustimmung der
Bezirksverordnetenversammlung entsprechend.
Sportförderungsgesetz
§
7
Grundsätze der Planung und Beteiligung
(1) Bei der Planung
und beim Bau von öffentlichen und öffentlich geförderten Sportanlagen ist eine
bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung anzustreben. Auf eine gleichwertige
Versorgung der Bezirke ist hinzuwirken. Dabei sollen die Belange des schulischen
und des außerschulischen Sports gleichrangig berücksichtigt werden.
(2) Öffentliche
Sportanlagen, Sportanlagen auf landeseigenen Grundstücken, die in der Bauleitplanung
für die Sportnutzung vorgesehen sind, Flächen, die dem Freizeitsport dienen,
sowie sonstige Sportanlagen auf landeseigenen Grundstücken dürfen zugunsten
anderer Nutzungen nur aufgegeben werden, wenn das öffentliche Interesse an
einer anderen Nutzung überwiegt und das Abgeordnetenhaus dem zustimmt.
(3) Der Bedarf an
Sportanlagen wird im Rahmen der Sportanlagenentwicklungsplanung (§ 8) durch das
für den Sport zuständige Mitglied des Senats ermittelt. Die Feststellung des
bezirklichen Bedarfs an Sportanlagen ist auf Grund der örtlichen Ermittlung der
Bezirke vorzunehmen. Bei der Bedarfsermittlung sind die Vorgaben des für den
Sport zuständigen Mitglieds des Senats zu beachten.
(4) Die für eine
Nutzung in Betracht kommenden Sportorganisationen und Schulen sind bei der
Feststellung des Bedarfs, bei der Planung für den Neubau, für die wesentliche
Umgestaltung und die Änderung der Zweckbestimmung öffentlicher Sportanlagen sowie
in den Fällen des Absatzes 2 durch Anhörung zu beteiligen. Dies wird in der
Regel in den Bezirken durch Anhörung der bezirklichen
Sportarbeitsgemeinschaften (§ 21), des Landessportbundes Berlin e. V. und der
für die Schule zuständigen Senatsverwaltung sowie des örtlichen Schulträgers
sichergestellt
(5) Das Nähere
regeln Verwaltungsvorschriften.
§
8
Sportanlagenentwicklungsplan
(1) Ziele und
Maßnahmen der Sportanlagenplanung sind in einem Sportanlagenentwicklungsplan
darzustellen. Der Sportanlagenentwicklungsplan ist laufend fortzuschreiben. Der
Plan und seine Fortschreibungen werden vom Senat beschlossen und sind dem Abgeordnetenhaus
von Berlin zur Kenntnis zu geben.
(2) Der
Sportanlagenentwicklungsplan ist Grundlage für die Verteilung der Mittel im Rahmen
der Finanzplanung einschließlich der Investitionsplanung.
(3) Im
Sportanlagenentwicklungsplan sind insbesondere darzustellen:
1. Bestand nach
Lage, Art und Größe,
2. Versorgungsbereiche
sowie Grad der Versorgung,
3. der Bedarf an
Sportanlagen mit Angaben der geschätzten Investitionsausgaben und Folgekosten,
4. Dringlichkeitsstufen
für den Bau von Sportanlagen,
5. Zielsetzungen
für die bezirklichen Sportanlagenplanungen,
6. allgemeine
Aussagen über den Bestand der privaten Sportanlagen,
7. Sportanlagen,
die übergeordneten Belangen oder einer besonderen Zweckbestimmung dienen.
§
9
Zentralstelle für Sportanlagenbau
(1) Um einen
zweckmäßigen und den Bedürfnissen des Sports entsprechenden Bau von öffentlichen
Sportanlagen zu sichern, wird unter Beteiligung des Landessportbundes Berlin e.
V. bei dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats eine Zentralstelle für
Sportanlagenbau gebildet. Planungen für den Neubau, die wesentliche
Umgestaltung und die Änderung der Zweckbestimmung von öffentlichen Sportanlagen
sind der Zentralstelle für Sportanlagenbau vorzulegen.
(2) Die
Einzelheiten über die Zusammensetzung der Zentralstelle und das Verfahren der
Begutachtung werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
§
10
Anforderungen an Sportanlagen
(1) Sportanlagen sind
grundsätzlich wettkampfgerecht zu bauen.
(2) Eine
ausreichende Zahl von öffentlichen Sportanlagen soll für Behinderte nutzbar
sein. Öffentliche Sportanlagen sollen im passiven Bereich für Behinderte
zweckentsprechend hergerichtet werden. Neue Sportanlagen müssen für Behindertensport
geeignet sein.
Umwandlungsgesetz
§
301
Möglichkeit des Formwechsels
(1) Soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann eine Körperschaft oder Anstalt des
öffentlichen Rechts durch Formwechsel nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
erlangen.
(2) Der Formwechsel
ist nur möglich, wenn die Körperschaft oder Anstalt rechtsfähig ist und das für
sie maßgebende Bundes- oder Landesrecht einen Formwechsel vorsieht oder zuläßt.
Verwaltungsgerichtsordnung
§
80
(1) Widerspruch und
Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden
und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit
Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die
aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der
Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2. bei
unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3. in anderen
durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen
Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte,
die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
4. in den Fällen,
in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im
überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den
Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders
angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine
aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in
der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen
werden.
(3) In den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung
des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung
bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei
drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als
solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde,
die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat,
kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht
bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von
öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit
aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen,
wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts
bestehen oder wenn die Vollziehung für den Angaben- oder Kostenpflichtigen eine
unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann
das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes
2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz
oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage
zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen,
so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von
anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die
Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt
hat. Das gilt nicht, wenn
1. die Behörde
über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener
Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine
Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der
Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben.
Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im
ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände
beantragen.
(8) In dringenden
Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.