Antrag
der Fraktion der CDU
Gesetz zum Schutz der
Bevölkerung vor gefährlichen Hunden und über das
Halten von Hunden in
Berlin (HundehaltG Bln)
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen
Hunden und über das Halten von Hunden in Berlin (HundehaltG Bln)
Vom ...
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Halten
und Führen von Hunden
§ 2 Leinenpflicht
§ 3 Mitnahmeverbote
§ 4 Untersagung
des Haltens von Hunden
Abschnitt II
Gefährliche Hunde
§ 5 Gefährliche
Hunde
§ 6 Meldepflicht;
Register
§ 7 Erlaubnis
§ 8 Halten
und Führen gefährlicher Hunde oder von Hunden
§ 9 Sachkundenachweis
§ 10 Fehlende
Zuverlässigkeit
§ 11 Abrichten
und Züchten
Abschnitt III
Sanktionen
§ 12 Auflagen und Maßnahmen
§ 13 Untersagung der Haltung, Einziehung und
Tötung von Hunden
Abschnitt IV
Schlussvorschriften
§
14 Datenschutz
§
15 Ordnungswidrigkeiten
§
16 Ausnahmereglungen
§
17 Übergangsbestimmungen
§
18 Verfahren
§
19 Änderung des Hundesteuergesetzes
§
20 Außerkrafttreten bisherigen Rechts
§
21 Inkrafttreten
Abschnitt
I
Allgemeine
Vorschriften
§
1 Halten und Führen von Hunden
(1)
Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund
gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen
gesichert sein.
(2)
Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen
Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen.
(3)
Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums
nicht unbeaufsichtigt sein. Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums
führt, muss die Gewähr dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch
den Hund nicht gefährdet werden.
(4)
Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
darf Hunde außerhalb eines eingefriedeten Besitztums nicht führen. Bis zur
Vollendung des vierzehnten Lebensjahres darf ein Hund nur in Begleitung eines
Erwachsenen sowie nur dann geführt werden, wenn die Voraussetzung des Abs. 3
vorliegt. Wer das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, darf nicht
mehrere Hunde führen. Ein Erwachsener darf nicht mehr als drei Hunde
gleichzeitig führen.
(5)
Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die
Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden.
§
2 Leinenpflicht
(1) Hunde
sind stets so zu führen, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet, mehr als nach
den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt
wird.
Jeder Hundehalter hat eine Leine bei sich zu führen und muss diese dem Hund
anlegen, wenn dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Verpflichtung erforderlich
ist. Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind immer an die Leine zu
nehmen.
(2) Ein
Hund ist an einer höchstens 1,50 Meter langen Leine zu führen, wenn er
1. in
Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten
Räumen und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern,
2. in
Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden, auf Sport-
oder Campingplätzen, in Kleingartenkolonien und anderen öffentlich zugänglichen
baulichen Anlagen,
3. bei
öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
4. in
öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in und an den dazugehörigen Gebäuden oder
Haltepunkten,
5. in
Fußgängerzonen sowie öffentlichen Straßen und Plätzen mit Menschenansammlungen
geführt
wird.
§
3 Mitnahmeverbote
Hunde
dürfen nicht
1.
auf Kinderspielplätze,
2.
auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind
und
3.
in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete
öffentliche Badestellen mitgenommen oder dort zu den Nutzungszeiten gehalten werden.
Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.
§
4 Untersagung des Haltens von Hunden
(1)
Das Halten eines Hundes kann untersagt werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für
Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Hund von
einer
Person gehalten wird, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den
Umgang mit Hunden besitzt.
(2)
Das Halten eines Hundes ist zu untersagen, wenn ein
Halter einen Hund dazu veranlasst hat, einen Menschen anzugreifen, ohne dass
die Voraussetzungen der Notwehr oder der Nothilfe im Sinne des Strafgesetzbuches
vorlagen.
Abschnitt II
Gefährliche Hunde
§
5 Gefährliche Hunde
(1)
Die Haltung, Züchtung, Abrichtung, Ausbildung oder
Führung von gefährlichen Hunden ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes
grundsätzlich verboten.
(2)
Als gefährliche Hunde gelten:
1. Hunde,
bei denen bei Zucht, Ausbildung oder Abrichtung von einer über das natürliche
Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen
in ihrer Wirkung vergleichbaren, Menschen oder Tier gefährdenden Eigenschaft
auszugehen ist,
2. Hunde,
die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss
geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher
Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen
erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3. Hunde,
die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere
Tiere hetzen oder reißen, oder
4. Hunde,
die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder
provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise
angesprungen haben.
§ 6 Meldepflicht; Register
(1)
Der Halter eines gefährlichen Hundes hat die Haltung,
eine Weitergabe oder eine sonst veranlasste Veränderung des Aufenthaltes des
Hundes der zuständigen Ordnungsbehörde zu melden. Der Hundehalter hat die in
§ 14 Abs. 1 aufgeführten Angaben zur eigenen Person und zu dem Tier zu machen.
(2)
Die zuständige Behörde hat ein Register anzulegen.
Es sind die in § 14 Abs. 1 festgelegten
Daten
über den Halter eines gefährlichen Hundes festzuhalten. Dasselbe gilt für Daten
über den Hund. Es ist der Verbleib des Hundes zu registrieren.
§
7 Erlaubnis
(1)
Die Haltung, Züchtung, Abrichtung, Ausbildung oder
Führung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 5 kann durch die zuständige
Ordnungsbehörde in Ausnahmefällen erlaubt werden.
(2)
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. ein besonderes, für einen objektiven Dritten
nachvollziehbares, Bedürfnis nachgewiesen wird,
2. die
antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr
vollendet hat,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
4. die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten
oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine
verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, sodass die
körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird,
5. der Halter ein Nutzungsrecht an einem ausbruchsicher
eingefriedeten Grundstück hat, das von der Größe her ausreichend ist, um dem
Hund einen unter den Aspekten des Tierschutzes ausreichenden Auslauf zu ermöglichen
und
6. der Nachweis über die Zahlung der Hundesteuer
erbracht wird.
(3)
Die Erlaubnis muss befristet und unter Vorbehalt des
Widerrufs erteilt werden; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden. Die Erlaubnis darf längstens 4 Jahre gelten. Gegenstand einer Auflage
kann auch die Kennzeichnung von Hunden sein. Auflagen können auch nachträglich
aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(4)
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn ein Verstoß
gegen Genehmigungsauflagen, Bedingungen oder die in diesem Gesetz benannten
Voraussetzungen vorliegt.
(5)
Mit der Erlaubnis erhält der Hundehalter eine Plakette,
die er am Halsband des Hundes zu befestigen hat; durch Farbwahl und Beschriftung
soll aus der Plakette der Umstand der Erlaubnisinne-
habung
des Hundehalters und die Gültigkeitsdauer erkennbar sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Erlaubnis ist im Abstand von 2 Jahren zu überprüfen. Der Halter hat
die hierfür erforderlichen Unterlagen unaufgefordert der zuständigen Behörde
vorzulegen. Die näheren Umstände der Erteilung der Bescheinigung, der Ausgestaltung
der Plakette und des Verfahrens sollen in einer durch die für die Angelegenheiten
des Veterinärwesens zuständige Senatsverwaltung zu erlassenen Rechtsverordnung
geregelt werden.
(6)
Nach Ablauf der Erlaubnis kann der Halter eine Verlängerung
beantragen. Gibt er die Haltung des Hundes auf, dann hat er innerhalb von 4
Wochen ab Ablauf der Erlaubnis gegenüber der Behörde einen Nachweis über den
Verbleib des Hundes zu führen. Der Nachweis ist in schriftlicher Form zu
führen.
§ 8 Halten und Führen gefährlicher Hunde
(1)
Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen gehalten
oder geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche
Zuverlässigkeit verfügen.
(2)
Gefährliche Hunde oder Hunde sind so zu halten, dass
sie das eingefriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehaltes verlassen
können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten
Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift
„Vorsicht gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht bissiger Hund“ kenntlich zu
machen.
(3)
Gefährliche Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern
gehalten werden.
(4)
Von dem Verbot nach Abs. 3 kann für die Haltung
eines Hundes eine Befreiung erfolgen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet
werden und darüber hinaus die schriftliche Zustimmung der anderen Hausbewohner
und des Haus- bzw. Wohnungseigentümers, sofern der Antragsteller nicht
Eigentümer ist, vorliegt. Die Befreiung soll unter Berücksichtigung des Alters
und der Größe des Hundes mit Auflagen versehen werden. Es muss der Leinen- und
Maulkorbzwang in Fluren, Treppenhäusern und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie
den Zuwegen zum Haus auferlegt werden. Die Befreiung ist zu befristen.
(5)
Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche
Hunde führen.
(6)
Die Anleinpflicht gilt nicht in Hundeauslaufgebieten,
wenn der Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt.
(7) Weitergehende
Vorschriften bleiben unberührt.
§
9 Sachkundenachweis
(1)
Sachkundig im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person,
die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit
so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere
oder Sachen ausgeht. Eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes- oder
Landesbehörden wird von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde
anerkannt.
(2) Die
Sachkunde muss durch die zuständige Behörde oder einen anerkannten Verband festgestellt
werden. Über die Feststellung wird eine Bescheinigung erteilt.
§
10 Fehlende Zuverlässigkeit
(1)
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der
Regel Personen nicht, die
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben,
die Gesundheit oder den Körper eines Menschen, Vergewaltigung, Zuhälterei,
Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer
gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen
oder
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand
der Trunkenheit begangenen Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das
Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz
oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteil worden sind, wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen
sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
4. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des
Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben
5. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
6.
auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer
geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind,
7.
trotz Aufforderung gegenüber der zuständigen Behörde
die erforderliche Sachkunde zum Halten oder Führen eines gefährlichen Hundes
nicht nachgewiesen haben oder
8.
die vorgeschriebene Hundesteuer für einen von ihnen
gehaltenen Hund nicht entrichtet haben.
§
11 Abrichten und Züchten von Hunden
(1)
Das Abrichten von Hunden im Sinne der in § 5 Abs. 2
Nr. 1 genannten Merkmale ist verboten. Bei der Aufzucht und Ausbildung eines
Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier
sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.
(2)
Die Zucht, das Inverkehrbringen und der Erwerb von
Hunden mit den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 benannten Merkmalen ist verboten. Bei der Zucht
von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale
anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen.
Abschnitt
III
Sanktionen
§
12 Auflagen und Maßnahmen
(1)
Bei Auffälligkeit eines Hundes durch aggressives
Verhalten gegenüber Menschen muss die zuständige Behörde dem Halter Auflagen
für das Halten seines Hundes machen; insbesondere Leinen- oder Maulkorbzwang
oder Leinen- und Maulkorbzwang anordnen sowie ihn verpflichten, den Nachweis
der Sachkunde zum Führen eines gefährlichen Hundes zu erbringen. Bei sonstigen
Auffälligkeiten gegenüber Tieren kann die Behörde die in Satz 1 benannten
Maßnahmen anordnen.
(2)
Hat ein Hund einen Menschen verletzt, so ist der
Hund durch die zuständige Behörde sicherzustellen, bis der Nachweis der Sachkunde
und Zuverlässigkeit durch den Halter erbracht ist; sind weitere Angriffe auf Menschen
zu besorgen, hat die Behörde die Tötung des Hundes anzuordnen.
(3) Hat der
Hund einem Menschen schwere Verletzungen zugefügt, ist die Sicherstellung und
Tötung des Hundes anzuordnen und durch die zuständige Behörde zu veranlassen.
(4) Hat
ein Hund Tieren schwere Verletzungen zugefügt, kann die Behörde die
Sicherstellung oder Tötung anordnen.
(5) Ist
ein Hund sichergestellt, dann kann die Behörde eine verfügte Tötung des Hundes
unmittelbar selbst veranlassen.
§
13 Untersagung der Haltung, Einziehung und Tötung von Hunden
(1)
Die zuständige Behörde hat die Haltung eines
gefährlichen Hundes zu untersagen und die Sicherstellung des Hundes
anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung
des Hundes eine Gefährdung für Menschen oder Tiere ausgeht. Dies ist
insbesondere anzunehmen, wenn
1. ein
gefährlicher Hund von einer Person gehalten wird, die nicht die Erlaubnis gemäß
§ 7 besitzt,
2. der Halter nicht zuverlässig im Sinne des §
10 ist,
3. der Halter eines Hundes den gemäß § 9 eingeforderten
Sachkundenachweis nicht erbringt,
4. der Halter entgegen § 11 Hunde ausbildet,
gezüchtet oder erworben hat oder
5. ein gefährlicher Hund ohne das vorgeschriebene Halsband mit Name
und Anschrift des Halters außerhalb eines dem Halter zur Nutzung zur Verfügung
stehenden befriedeten und gesicherten Besitztums angetroffen wird.
(2) Nach
Ablauf von drei Monaten ist der sichergestellte gefährliche Hund zu töten, wenn
der Eigentümer des Hundes die Voraussetzungen für eine legale Haltung des
Hundes nicht darlegt oder nicht den Nachweis für eine Verbringung außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes führt. Soll ein sichergestellter Hund aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, so ist innerhalb von 5 Tagen
ab der Übergabe des Hundes an den Halter der Behörde ein schriftlicher Nachweis
über den Verbleib des Hundes vorzulegen, zu dem mindestens die schriftliche
Erklärung des neuen Eigentümers oder neuen Besitzers des Hundes über den
Verbleib gehört.
Abschnitt
IV
Schlussvorschriften
§
14 Datenschutz
(1) Die
zuständige Ordnungsbehörde ist berechtigt, soweit es zur Erfüllung der durch
dieses Gesetz begründeten Pflichten erforderlich ist, personenbezogene Daten
zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Es dürfen folgende Daten erhoben werden:
Familienname; abweichender Geburtsname; Vornamen; Hauptwohnsitzanschrift;
Anschrift in Berlin, falls der Hauptwohnsitz außerhalb Berlins liegt; Geburtsdatum;
Geburtsort; Geschlecht; Staatsangehörigkeit; Angaben zu den Sachverhalten, die
aus den Regelungen der §§ 7, 8, 9, 10 und 11 folgen; insbesondere auch
Verstöße gegen dieses Gesetz oder die in diesem Gesetz genannten Vorschriften
sowie die daraus folgenden Sanktionen; Daten über die Zahlung der Hundesteuer;
Daten aus den durch die Betroffenen vorgelegten Auszügen aus dem Bundeszentralregister
(Ges. i.d.F.d. Bekanntmachung v. 21.09.1984, BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S.
195) Daten über den Hund (Rasse, Beschreibung, Lichtbild, eventuell vorhandene
dauerhafte Merkmale oder Kennzeichnungen) dürfen aufgenommen und den
personenbezogenen Daten des Halters zugeordnet werden.
(2)
Die Übermittlung der Daten an Behörden des Landes
Berlin und an Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden eines anderen Landes ist
zulässig, soweit dies erforderlich ist für die Erfüllung ordnungsbehördlicher
oder polizeilicher Aufgaben. Für Vorhaben der Wissenschaft und Forschung ist
die Übermittlung nur in hinreichend anonymisierter Art und Weise zulässig.
(3)
An Dritte dürfen personenbezogene Daten übermittelt
werden, soweit der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der
Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen
Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen. Der Empfänger ist darauf
hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden
dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(4)
Personenbezogene Daten der Hundehalter sind zu
löschen, wenn die Speicherung unzulässig war oder bei der nach bestimmten
Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung
festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung
der ihr nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
§
15 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene
Halsband nicht anlegt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht
die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,
3. entgegen den Vorgaben des § 1 Abs. 4 nicht berechtigte Personen
Hunde führen lässt,
4. entgegen der Vorgabe des § 1 Abs. 4 Satz 3 mehrere Hunde führt,
obwohl er nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat oder entgegen § 1 Abs.
4 Satz 4 als Erwachsener mehr als drei Hunde gleichzeitig führt,
5. entgegen § 2 einen Hund zu den bezeichneten Anlässen oder an
den genannten Orten nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
6. entgegen § 3 einen Hund an die genannten Orte mitnimmt,
7. entgegen einer Untersagung nach § 4 einen Hund hält,
8. entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund hält oder züchtet
oder abrichtet oder ausbildet oder führt, obwohl er die erforderliche Erlaubnis
nicht besitzt,
9. entgegen § 6 Abs. 1 dir dort benannten Meldepflichten nicht
erfüllt,
10. entgegen § 7 Abs. 5 die amtliche Plakette nicht am Halsband seines
Hundes befestigt oder diese Plakette befestigt belässt, obwohl die Geltungsdauer
der Bescheinigung dazu abgelaufen ist,
11. entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund einer Person überlässt, die die in
§ 8 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
12. entgegen § 8 Abs. 2 das eingefriedete Besitztum nicht
ausbruchsicher einfriedet oder alle Zugänge zu dem Besitztum nicht mit den
erforderlichen Warnschildern kenntlich macht,
13. entgegen § 8 Abs. 3 einen gefährlichen Hund
in Mehrfamilienhäusern hält, ohne hierfür eine Erlaubnis zu besitzen,
14. entgegen § 8 Abs. 5 gleichzeitig mehrere
gefährliche Hunde führt,
15. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Hunde auf die in
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 genannten Merkmalen abrichtet,
16. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Hunde mit den in
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 genannten Merkmalen züchtet oder erwirbt oder weitergibt oder
veräußert,
17. entgegen § 12 Auflagen der zuständigen
Behörde nicht nachkommt,
18. entgegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht die
erforderliche Sachkunde nachweist,
19. entgegen § 12 Abs. 2 oder 3 oder 4 eine
verfügte Tötung des Hundes nicht veranlasst,
20. entgegen einer Untersagung nach § 13 einen
Hund hält,
21. entgegen § 13 Abs. 2 den Nachweis über den
Verbleibt des Hundes nicht führt,
22. entgegen § 17 Abs. 1 seiner Anzeigepflicht
nicht nachkommt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Wird eine Geldbuße
verhängt, dann kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
(3)
Die Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 bis
9 und 11 bis 22 können mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet
werden. Wird eine Geldbuße verhängt, dann ist die Einziehung des Hundes
anzuordnen.
§
16 Ausnahmeregelungen
(1)
Dieses Gesetz gilt nicht für die Diensthunde der
Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und
des Katastrophenschutzes, soweit die Hunde nicht außerdienstlich gehalten und
im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(2)
Für geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder
Ordnerdiensten gelten die Vorschriften der §§ 2, 3, 8 Abs. 4, 5, 6 und § 12
Abs. 1, 2 und 4 nicht, sofern sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung
eingesetzt werden und von dem jeweiligen Hundeführer, der in seiner Person die
Voraussetzungen der §§ 8 und 9 erfüllt, beherrscht werden. § 12 Abs. 3 gilt dann
nicht, wenn die Tatbe-
standserfüllung
infolge eines nach den Grundsätzen der Notwehr oder des Notstandes im Sinne
des Strafrechts veranlassten Einsatzes eintritt.
(3)
§ 3 gilt nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde,
sofern sie an der Leine geführt und vom Hundeführer jederzeit beherrscht
werden.
(4)
§ 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jagdhunde bei
jagdlicher Verwendung. § 5 Abs. 1 Nr. 3 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das
Hetzen nach den Grundsätzen einer waidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.
(5)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von
§ 2 erteilen, wenn im Einzelfall sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder
Sachen nicht gefährdet werden.
§
17 Übergangsbestimmungen
(1)
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
einen gefährlichen Hund im Sinne des § 5 hält, muss diesen Umstand innerhalb
von sechs Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes der zuständigen Behörde
anzeigen. Über die Anzeige erteilt die Behörde eine Bescheinigung.
(2)
Wer im Besitz der in Abs. 1 bezeichneten Bescheinigung
über die Anzeige ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat sowie nicht
unter den in § 10 benannten Personenkreis fällt, darf einen gefährlichen Hund
bei Beachtung der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes innerhalb eines
Zeitraums von 12 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch ohne der
erforderlichen Erlaubnis halten und führen.
§
18 Verfahren
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen behördliche
Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wirkung.
§
19 Änderung des Hundesteuergesetzes
Das Hundesteuergesetz vom 31. März 1939 (Abl. d.
Reichshauptstadt Bln. S. 394), zuletzt geändert durch Art. VI Nr. 2 des
Gesetzes vom 12.3.1997 (GVBl. 69), wird wie folgt geändert:
Es
wird folgender neuer § 16 a eingefügt:
„Die Daten der Hundehalter werden, soweit es zur
Ausführung des Hundehaltegesetzes von Berlin erforderlich ist, an die
zuständigen Ordnungsbehörden übermittelt.“
§
20 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung
über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) v. 5. November 1998, GVBl.
1998, 326, außer Kraft.
§
21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Erläuterung
und Kurzbegründung des Gesetzes über die Haltung von Hunden in Berlin (HundehaltGe
Bln)
A) Einführung
Mit
diesem Gesetz reagiert der Berliner Gesetzgeber auf eine in den letzten Jahren
eingetretene Entwicklung in der Haltung von als gefährlich geltenden Hunden. In
einer zunehmenden Zahl von Fällen werden Hunde, die ihrem äußeren
Erscheinungsbild und ihrem Verhalten nach als gefährlich einzuschätzen sind,
von ihren Besitzern ähnlich einer Waffe gehalten und in der Öffentlichkeiten
geführt.
In
einigen Stadtquartieren ist hierdurch bereits eine Beeinträchtigung der
Lebensqualität der Bewohner eingetreten: Mütter und Väter können ihre Kinder
nicht mehr auf Kinderspielplätzen spielen lassen, da diese Plätze von Besitzern
mit gefährlichen Hunden heimgesucht werden.
In
Mehrfamilienhäusern sehen sich die Nachbarn von Besitzern gefährlicher Hunde
einer latenten Bedrohung ausgesetzt, da Begegnungen mit ihnen unvermeidbar
sind. Die Einwohner Berlins können viele Grünanlagen nur noch mit Besorgnis
betreten, da dort gefährliche Hunde ausgeführt werden. Auf den Bürgersteigen
einiger Quartiere verschaffen sich Halter von gefährlichen Hunden einen freien
Weg, indem sie die Hunde ohne Leine oder an einer sehr langen Leine führen.
Besitzer normaler Hunde sind besonders bedroht, da die gefährlichen Hunde andere
Hunde anfallen und in dem Gemenge auch die Halter der gefährlichen Hunde angreifen.
Hinzu kommt eine Vielzahl von Vorfällen in Berlin und in anderen Städten, in
denen diese Hunde Menschen, insbesondere auch Kinder, angefallen haben und im
Vergleich zu einem sog. normalen Hundebiss ungewöhnlich schwere Verletzungen
oder gar den Tod von Menschen hervorgerufen haben.
Neben
einer objektiv vorliegenden Gefahrenlage gibt es eine subjektive Besorgnis
vieler Bürger. Der Staat ist verpflichtet, die öffentliche Si-
cherheit
und Ordnung zu garantieren. Als erste Reaktion ist die Verordnung über das
Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) v. 5.11.1998 erlassen worden. Dies
war ein erster Schritt zum Schutz der Bevölkerung. Da die dort vorgesehenen
Schritte nicht ausreichen, regelt dieses Gesetz den Sachverhalt umfassend. Es
handelt sich hier um ein Spezialgesetz zur Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in Berlin.
B) Regelungsinhalt
I. Das Gesetz regelt zunächst die Grundvoraussetzungen eines
gedeihlichen Zusammenlebens von Menschen und des Haustieres Hund unter den Bedingungen
einer Großstadt. Es werden in vier Paragrafen die Grundregeln für die Haltung
von Hunden festgelegt. Das sind z. B. folgende Gebote:
·
In
Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern und an Orten mit vielen Menschen sind
Hunde an der Leine zu führen.
·
Auf
Kinderspielplätzen, Badeanstalten und Liegewiesen sind Hunde verboten.
·
Personen,
die Tiere gequält haben, erhebliche Straftaten begangen haben oder gar Hunde
auf Menschen gehetzt haben, kann die Hundehaltung untersagt werden.
II. In einem zweiten Abschnitt werden Regeln für den Umgang mit
gefährlichen Hunden aufgestellt.
Es
gilt der Grundsatz: „Die Haltung, Züchtung, Abrichtung, Ausbildung oder Führung
von gefährlichen Hunden ist in Berlin verboten.“
Es
werden Voraussetzungen benannt, die die Einstufung eines Hundes als gefährlichen
Hund begründen. Diese Voraussetzungen gelten für alle Hunde, die bestimmte
Aggressionsmerkmale aufweisen oder ein bestimmtes gefährliches Verhalten demonstrieren:
Das ist z. B. der Fall, wenn:
·
ein
Hund „scharf“ gemacht worden ist.
·
ein
Hund einen Menschen ohne Grund angefallen und gebissen hat.
·
ein
Hund Menschen wiederholt grundlos gefährdet hat.
·
ein
Hund Wild oder andere Tiere angegriffen hat.
Die
allgemeine Auffassung jedoch, dass Hunde bestimmter Rassen oder Gruppen sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden von vornherein als
gefährlich einzustufen sind und deshalb im Gesetz aufgeführt werden müssen,
steht nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtssprechung. Deshalb wird in diesem
Gesetz vollkommen auf eine Aufzählung bestimmter Rassen verzichtet. Vielmehr
geht es darum, im Einzelfall nach dem Verhalten des Hundes zu entscheiden, ob
er als gefährlich einzustufen ist oder nicht.
Wenn
sich ein Hund trotz der Annahme, dass er über das natürliche Maß kampfbereit
und aggressiv sein müsste, als besonders friedfertig zeigt, sodass objektiv
keine besondere Gefahr von diesem Hund ausgeht, dann gelten die besonderen
Regeln nicht für diesen Hund, sondern für den Halter. Wegen des abstrakt
fortbestehenden Gefährdungspotenzials solcher Hunde und der Möglichkeit für
einen Halter, solche Hunde allein durch eine bestimmte Art und Weise der
Führung als Drohmittel einzusetzen, gelten einige Schutzregeln für diese Hunde.
Zum Beispiel muss der Halter zuverlässig im Sinne dieses Gesetzes sein (keine
Straftäter; Tierquäler usw.) und er muss einige Umgangsregeln beachten.
III. Es werden u. a. folgende Regeln für gefährliche
Hunde eingeführt:
·
Meldepflicht:
Der Besitz eines derartigen Hundes muss gemeldet werden. Es wird der Verbleib
der Hunde registriert.
·
Die
Haltung, Züchtung, Abrichtung oder Führung bedarf der Erlaubnis.
·
Die
Erlaubnis wird nur unter bestimmten Bedingungen erteilt:
–
Besonderes
Bedürfnis für die Haltung
–
Sachkunde
des Halters
–
Zuverlässigkeit
des Halters
–
Nutzungsmöglichkeit
eines gesicherten Grundstücks für den Auslauf
·
Verboten
ist die Haltung in Mehrfamilienhäusern
·
Verboten
ist das Ausführen in der Stadt, auf öffentlichem Land
·
Verboten
ist das Mitführen in öffentlichen Verkehrsmitteln
·
Verboten
ist das Abrichten zu einem gefährlichen Hund, die Zucht und der Handel mit derartigen
Hunden.
IV. Für den Fall der Auffälligkeit eines Hundes durch aggressives
Verhalten wird die zuständige Behörde dazu verpflichtet, Sanktionen zu treffen.
Abgestuft nach der Art des Vorfalls reichen die Sanktionsmöglichkeiten von der
Verpflichtung zum Leinen- und/oder Maulkorbzwang bis zur Sicherstellung sowie
zur Tötung eines Hundes.
Gegenüber
dem Halter kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Verbot der Hundehaltung
erlassen werden. Darüber hinaus können Verstöße gegen Normen dieses Gesetzes
mit einem Bußgeld von bis zu 100.000
Euro geahndet werden.
V. Das Gesetz enthält Ausnahmeregelungen für Blinden- und
Behindertenbegleithunde. Ebenso für Diensthunde der Polizei und anderer
Sicherheitsbehörden. Privaten Wachdiensten wird der Einsatz von Schutzhunden
unter bestimmten Auflagen weiterhin ermöglicht.
VI. Nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten Übergangsregelungen,
um dem Bürger eine Anpassung des Verhaltens an die neue Situation zu ermöglichen.
Innerhalb von 6 Wochen muss eine Meldung über die Haltung eines gefährlichen
Hundes an die zuständige Behörde erfolgen. Innerhalb von 12 Wochen muss die Haltung
eines gefährlichen Hundes beendet werden oder eine Erlaubnis vorliegen.
VII. Die Regelungen dieses Gesetzes sind differenziert und vom
Grundsatz der Verhältnismäßígkeit geprägt.
VIII. Für die Umsetzung dieses Gesetzes sind die für das Veterinärwesen
zuständigen Behörden verantwortlich, die hier als Sonderordnungsbehörden tätig
werden. Als oberste Landesbehörde ist die Senatsverwaltung für Gesundheit und
Soziales zuständig. Vollzugsbehörde sind die Bezirksämter. Innerhalb der
Bezirksämter ist zu bestimmen, welche Behörde die Aufgaben wahrnimmt. Zur Zeit
sind es u. a. die Amtstierärzte.
C) Verbesserungen gegenüber der geltenden
Verordnung
I. Durch dieses umfassende Gesetz wird ein verbindlicher
Ordnungsrahmen geschaffen. Rechte und Pflichten sind klar geregelt. Durch die
Gesetzesform wird Rechtssicherheit geschaffen. Das Gesetz hat den wirksamen
Schutz des Menschen und die Ermöglichung einer sozialverträglichen Hundehaltung
in der Großstadt Berlin zum Ziel.
II. Die Voraussetzungen zur Feststellung der Eigenschaft
„gefährlicher Hund“ sind verschärft worden. Bisher ist ein Erstangriff auf einen
Menschen praktisch folgenlos. Für die Einordnung als gefährlicher Hund und
damit für strengere Rechtsfolgen sind wiederholte behördliche Feststellungen erforderlich.
Ab Inkrafttreten des Gesetzes kann ein Hund auch dann als gefährlich eingestuft
werden, wenn die Bissigkeit erst in einem ersten Fall von der Behörde festgestellt
wird.
III. Die Voraussetzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes sind
erheblich verschärft worden.
IV. Die Voraussetzungen für Sanktionen sind klar benannt. Die
Behörden sind zum Handeln verpflichtet. Die Art der Sanktionen ist ebenfalls
vorgegeben. Die Sanktionen sind „dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend“
abgestuft und orientieren sich an der Schwere des Vorfalls. Werden durch die
Behörden Maßnahmen verfügt, dann haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende
Wirkung.
V. Das
Gesetz ist von der Struktur her mit der Hundehaltverordnung des Landes Brandenburg
v. 12. Juni 1998 vergleichbar. Es geht von der Intensität her und in Einzelpunkten
über die Regelungen Brandenburgs hinaus, da es eine umfassende Sachverhaltsbehandlung
vornimmt.
Berlin, den 12. August 2003
Zimmer Hoffmann
Schmidt
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der CDU
Ausschuss-Kennung
: GesSozMiVergcxzqsq