Antrag

 

der Fraktion der CDU

 

 

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden und über das

Halten von Hunden in Berlin (HundehaltG Bln)

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden in Berlin (HundehaltG Bln)

 

Vom ...

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1       Halten und Führen von Hunden

§ 2       Leinenpflicht

§ 3       Mitnahmeverbote

§ 4       Untersagung des Haltens von Hunden

 

Abschnitt II

Gefährliche Hunde

 

§ 5       Gefährliche Hunde

§ 6       Meldepflicht; Register

§ 7       Erlaubnis

§ 8       Halten und Führen gefährlicher Hunde oder von Hunden

§ 9       Sachkundenachweis

§ 10     Fehlende Zuverlässigkeit

§ 11     Abrichten und Züchten


 


Abschnitt III

Sanktionen

 

§ 12     Auflagen und Maßnahmen

§ 13     Untersagung der Haltung, Einziehung und Tötung von Hunden

 

Abschnitt IV

Schlussvorschriften

 

§ 14     Datenschutz

§ 15     Ordnungswidrigkeiten

§ 16     Ausnahmereglungen

§ 17     Übergangsbestimmungen

§ 18     Verfahren

§ 19     Änderung des Hundesteuergesetzes

§ 20     Außerkrafttreten bisherigen Rechts

§ 21     Inkrafttreten

 

 

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Halten und Führen von Hunden

 

(1)        Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Ent­weichen des Hundes angemessen gesichert sein.

 

(2)        Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen.

 

(3)        Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitz­tums nicht unbeaufsichtigt sein. Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muss die Ge­währ dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden.

 

(4)        Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, darf Hunde außerhalb eines eingefriedeten Besitztums nicht führen. Bis zur Vollendung des vierzehnten Le­bensjahres darf ein Hund nur in Begleitung eines Er­wachsenen sowie nur dann geführt werden, wenn die Voraussetzung des Abs. 3 vorliegt. Wer das acht­zehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, darf nicht mehrere Hunde führen. Ein Erwachsener darf nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen.

 

(5)        Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden.

 

§ 2 Leinenpflicht

 

(1)     Hunde sind stets so zu führen, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet, mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt


wird. Jeder Hundehalter hat eine Leine bei sich zu führen und muss diese dem Hund anlegen, wenn dies zur Erfül­lung der in Satz 1 genannten Verpflichtung erforder­lich ist. Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind immer an die Leine zu nehmen.

 

(2)     Ein Hund ist an einer höchstens 1,50 Meter langen Leine zu führen, wenn er

 

1.      in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern,

 

2.      in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden, auf Sport- oder Camping­plätzen, in Kleingartenkolonien und anderen öf­fentlich zugänglichen baulichen Anlagen,

 

3.      bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

 

4.      in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in und an den dazugehörigen Gebäuden oder Haltepunkten,

 

5.      in Fußgängerzonen sowie öffentlichen Straßen und Plätzen mit Menschenansammlungen

 

geführt wird.

 

§ 3 Mitnahmeverbote

 

Hunde dürfen nicht

 

1.        auf Kinderspielplätze,

 

2.        auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind und

 

3.        in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeich­nete öffentliche Badestellen mitgenommen oder dort zu den Nutzungszeiten gehalten werden.

 

Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.

 

§ 4 Untersagung des Haltens von Hunden

 

(1)        Das Halten eines Hundes kann untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Ge­sundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Hund von


einer Person gehalten wird, die nicht die erforderliche Zu­verlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitzt.

 

(2)        Das Halten eines Hundes ist zu untersagen, wenn ein Halter einen Hund dazu veranlasst hat, einen Men­schen anzugreifen, ohne dass die Voraussetzungen der Notwehr oder der Nothilfe im Sinne des Strafge­setzbuches vorlagen.

 

 

Abschnitt II

Gefährliche Hunde

 

§ 5 Gefährliche Hunde

 

(1)        Die Haltung, Züchtung, Abrichtung, Ausbildung oder Führung von gefährlichen Hunden ist im Geltungsbe­reich dieses Gesetzes grundsätzlich verboten.

 

(2)        Als gefährliche Hunde gelten:

 

1.      Hunde, bei denen bei Zucht, Ausbildung oder Abrichtung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder ei­ner anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Menschen oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,

 

2.      Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Men­schen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz des­sen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

 

3.      Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere het­zen oder reißen, oder

 

4.      Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohen­der Weise angesprungen haben.

 

§ 6 Meldepflicht; Register

 

(1)        Der Halter eines gefährlichen Hundes hat die Hal­tung, eine Weitergabe oder eine sonst veranlasste Veränderung des Aufenthaltes des Hundes der zu­ständigen Ordnungsbehörde zu melden. Der Hunde­halter hat die in § 14 Abs. 1 aufgeführten Angaben zur eigenen Person und zu dem Tier zu machen.

 

(2)        Die zuständige Behörde hat ein Register anzulegen. Es sind die in § 14 Abs. 1 festgelegten


Daten über den Halter eines gefährlichen Hundes festzuhalten. Dasselbe gilt für Daten über den Hund. Es ist der Verbleib des Hundes zu registrieren.

 

§ 7 Erlaubnis

 

(1)        Die Haltung, Züchtung, Abrichtung, Ausbildung oder Führung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 5 kann durch die zuständige Ordnungsbehörde in Aus­nahmefällen erlaubt werden.

 

(2)        Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn

 

1.    ein besonderes, für einen objektiven Dritten nach­vollziehbares, Bedürfnis nachgewiesen wird,

 

2.      die antragstellende Person die erforderliche Sach­kunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,

 

3.    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die an­tragstellende Person die erforderliche Zuverlässig­keit besitzt,

 

4.    die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Ein­richtungen und Freianlagen eine verhaltensge­rechte und ausbruchsichere Unterbringung ermög­lichen, sodass die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird,

 

5.    der Halter ein Nutzungsrecht an einem ausbruchsi­cher eingefriedeten Grundstück hat, das von der Größe her ausreichend ist, um dem Hund einen unter den Aspekten des Tierschutzes ausreichen­den Auslauf zu ermöglichen und

 

6.    der Nachweis über die Zahlung der Hundesteuer erbracht wird.

 

(3)        Die Erlaubnis muss befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis darf längstens 4 Jahre gelten. Gegenstand einer Auflage kann auch die Kennzeichnung von Hunden sein. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

 

(4)        Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn ein Verstoß gegen Genehmigungsauflagen, Bedingungen oder die in diesem Gesetz benannten Voraussetzungen vor­liegt.

 

(5)        Mit der Erlaubnis erhält der Hundehalter eine Pla­kette, die er am Halsband des Hundes zu befestigen hat; durch Farbwahl und Beschriftung soll aus der Plakette der Umstand der Erlaubnisinne-


habung des Hundehalters und die Gültigkeitsdauer erkennbar sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Er­laubnis ist im Abstand von 2 Jahren zu überprüfen. Der Halter hat die hierfür erforderlichen Unterlagen unaufgefordert der zuständigen Behörde vorzulegen. Die näheren Umstände der Erteilung der Bescheinigung, der Ausgestaltung der Plakette und des Verfahrens sollen in einer durch die für die An­gelegenheiten des Veterinärwesens zuständige Se­natsverwaltung zu erlassenen Rechtsverordnung geregelt werden.

 

(6)        Nach Ablauf der Erlaubnis kann der Halter eine Ver­längerung beantragen. Gibt er die Haltung des Hun­des auf, dann hat er innerhalb von 4 Wochen ab Ab­lauf der Erlaubnis gegenüber der Behörde einen Nachweis über den Verbleib des Hundes zu führen. Der Nachweis ist in schriftlicher Form zu führen.

 

§ 8 Halten und Führen gefährlicher Hunde

 

(1)        Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen gehalten oder geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Zuverlässigkeit ver­fügen.

 

(2)        Gefährliche Hunde oder Hunde sind so zu halten, dass sie das eingefriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehaltes verlassen können (ausbruch­sichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruch­sicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht bissiger Hund“ kenntlich zu machen.

 

(3)        Gefährliche Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäu­sern gehalten werden.

 

(4)        Von dem Verbot nach Abs. 3 kann für die Haltung eines Hundes eine Befreiung erfolgen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sicher­gestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden und darüber hinaus die schriftliche Zustim­mung der anderen Hausbewohner und des Haus- bzw. Wohnungseigentümers, sofern der An­tragsteller nicht Eigentümer ist, vorliegt. Die Befrei­ung soll unter Berücksichtigung des Alters und der Größe des Hundes mit Auflagen versehen werden. Es muss der Leinen- und Maulkorbzwang in Fluren, Treppenhäusern und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie den Zuwegen zum Haus auferlegt werden. Die Befreiung ist zu befristen.

 

(5)        Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährli­che Hunde führen.

 

(6)        Die Anleinpflicht gilt nicht in Hundeauslaufgebieten, wenn der Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt.


(7)     Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

 

§ 9 Sachkundenachweis

 

(1)        Sachkundig im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ei­nen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes- oder Landesbehör­den wird von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.

 

(2)     Die Sachkunde muss durch die zuständige Behörde oder einen anerkannten Verband festgestellt werden. Über die Feststellung wird eine Bescheinigung erteilt.

 

§ 10 Fehlende Zuverlässigkeit

 

(1)        Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

 

1.    wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben, die Gesundheit oder den Körper eines Menschen, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfrie­densbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen oder

 

2.    mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

 

3.    wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteil worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstri­chen sind. In die Frist wird die Zeit nicht einge­rechnet, in welcher der Antragsteller auf behördli­che Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

 

(2)     Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die

 

4.     wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben


5.     gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,

 

6.        auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,

 

7.        trotz Aufforderung gegenüber der zuständigen Be­hörde die erforderliche Sachkunde zum Halten oder Führen eines gefährlichen Hundes nicht nachgewiesen haben oder

 

8.        die vorgeschriebene Hundesteuer für einen von ih­nen gehaltenen Hund nicht entrichtet haben.

 

§ 11 Abrichten und Züchten von Hunden

 

(1)        Das Abrichten von Hunden im Sinne der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 genannten Merkmale ist verboten. Bei der Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist insbeson­dere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leis­tenden Hundes hinzuwirken.

 

(2)        Die Zucht, das Inverkehrbringen und der Erwerb von Hunden mit den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 benannten Merkmalen ist verboten. Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhal­tensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen.

 

 

Abschnitt III

Sanktionen

 

§ 12 Auflagen und Maßnahmen

 

(1)        Bei Auffälligkeit eines Hundes durch aggressives Verhalten gegenüber Menschen muss die zuständige Behörde dem Halter Auflagen für das Halten seines Hundes machen; insbesondere Leinen- oder Maul­korbzwang oder Leinen- und Maulkorbzwang anord­nen sowie ihn verpflichten, den Nachweis der Sach­kunde zum Führen eines gefährlichen Hundes zu erbringen. Bei sonstigen Auffälligkeiten gegenüber Tieren kann die Behörde die in Satz 1 benannten Maßnahmen anordnen.

 

(2)        Hat ein Hund einen Menschen verletzt, so ist der Hund durch die zuständige Behörde sicherzustellen, bis der Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit durch den Halter erbracht ist; sind weitere Angriffe auf Menschen zu besorgen, hat die Behörde die Tö­tung des Hundes anzuordnen.


(3)     Hat der Hund einem Menschen schwere Verletzun­gen zugefügt, ist die Sicherstellung und Tötung des Hundes anzuordnen und durch die zuständige Be­hörde zu veranlassen.

 

(4)     Hat ein Hund Tieren schwere Verletzungen zugefügt, kann die Behörde die Sicherstellung oder Tötung an­ordnen.

 

(5)     Ist ein Hund sichergestellt, dann kann die Behörde eine verfügte Tötung des Hundes unmittelbar selbst veranlassen.

 

§ 13 Untersagung der Haltung, Einziehung und Tö­tung von Hunden

 

(1)        Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen und die Sicher­stellung des Hundes anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung des Hundes eine Gefährdung für Menschen oder Tiere ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn

 

1.      ein gefährlicher Hund von einer Person gehalten wird, die nicht die Erlaubnis gemäß § 7 besitzt,

 

2.    der Halter nicht zuverlässig im Sinne des § 10 ist,

 

3.    der Halter eines Hundes den gemäß § 9 eingeforderten Sachkundenachweis nicht erbringt,

 

4.    der Halter entgegen § 11 Hunde ausbildet, gezüch­tet oder erworben hat oder

 

5.    ein gefährlicher Hund ohne das vorgeschriebene Halsband mit Name und Anschrift des Halters au­ßerhalb eines dem Halter zur Nutzung zur Verfü­gung stehenden befriedeten und gesicherten Be­sitztums angetroffen wird.

 

(2)     Nach Ablauf von drei Monaten ist der sichergestellte gefährliche Hund zu töten, wenn der Eigentümer des Hundes die Voraussetzungen für eine legale Haltung des Hundes nicht darlegt oder nicht den Nachweis für eine Verbringung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes führt. Soll ein sichergestellter Hund aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, so ist innerhalb von 5 Tagen ab der Übergabe des Hundes an den Halter der Behörde ein schriftlicher Nachweis über den Verbleib des Hundes vorzulegen, zu dem mindestens die schriftliche Erklärung des neuen Eigentümers oder neuen Besitzers des Hundes über den Verbleib gehört.


Abschnitt IV

Schlussvorschriften

 

§ 14 Datenschutz

 

(1)     Die zuständige Ordnungsbehörde ist berechtigt, so­weit es zur Erfüllung der durch dieses Gesetz be­gründeten Pflichten erforderlich ist, personenbezo­gene Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Es dürfen folgende Daten erhoben werden: Familienname; abweichender Geburtsname; Vornamen; Hauptwohnsitzanschrift; Anschrift in Berlin, falls der Hauptwohnsitz außerhalb Berlins liegt; Geburtsda­tum; Geburtsort; Geschlecht; Staatsangehörigkeit; Angaben zu den Sachverhalten, die aus den Regelun­gen der §§ 7, 8, 9, 10 und 11 folgen; insbesondere auch Verstöße gegen dieses Gesetz oder die in die­sem Gesetz genannten Vorschriften sowie die daraus folgenden Sanktionen; Daten über die Zahlung der Hundesteuer; Daten aus den durch die Betroffenen vorgelegten Auszügen aus dem Bundeszentralregister (Ges. i.d.F.d. Bekanntmachung v. 21.09.1984, BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195) Daten über den Hund (Rasse, Beschreibung, Lichtbild, eventuell vorhandene dauerhafte Merkmale oder Kennzeich­nungen) dürfen aufgenommen und den personenbe­zogenen Daten des Halters zugeordnet werden.

 

(2)        Die Übermittlung der Daten an Behörden des Landes Berlin und an Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden eines anderen Landes ist zulässig, soweit dies erfor­derlich ist für die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben. Für Vorhaben der Wis­senschaft und Forschung ist die Übermittlung nur in hinreichend anonymisierter Art und Weise zulässig.

 

(3)        An Dritte dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit der Auskunftsbegehrende ein rechtli­ches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Inte­ressen der betroffenen Personen nicht überwiegen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt wer­den dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

 

(4)        Personenbezogene Daten der Hundehalter sind zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig war oder bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbear­beitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforder­lich ist.

 

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)        Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.        entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschrie­bene Halsband nicht anlegt,

2.     entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche Gewähr zur ge­fahrlosen Führung des Hundes bietet,

 

3.     entgegen den Vorgaben des § 1 Abs. 4 nicht be­rechtigte Personen Hunde führen lässt,

 

4.     entgegen der Vorgabe des § 1 Abs. 4 Satz 3 meh­rere Hunde führt, obwohl er nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat oder entgegen § 1 Abs. 4 Satz 4 als Erwachsener mehr als drei Hunde gleichzeitig führt,

 

5.     entgegen § 2 einen Hund zu den bezeichneten An­lässen oder an den genannten Orten nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,

 

6.     entgegen § 3 einen Hund an die genannten Orte mitnimmt,

 

7.     entgegen einer Untersagung nach § 4 einen Hund hält,

 

8.     entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund hält oder züchtet oder abrichtet oder ausbildet oder führt, obwohl er die erforderliche Erlaubnis nicht besitzt,

 

9.     entgegen § 6 Abs. 1 dir dort benannten Melde­pflichten nicht erfüllt,

 

10.   entgegen § 7 Abs. 5 die amtliche Plakette nicht am Halsband seines Hundes befestigt oder diese Pla­kette befestigt belässt, obwohl die Geltungs­dauer der Bescheinigung dazu abgelaufen ist,

 

11.   entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund einer Person überlässt, die die in § 8 Abs. 1 genannten Voraus­setzungen nicht erfüllt,

 

12.   entgegen § 8 Abs. 2 das eingefriedete Besitztum nicht ausbruchsicher einfriedet oder alle Zugänge zu dem Besitztum nicht mit den erforderlichen Warnschildern kenntlich macht,

 

13.   entgegen § 8 Abs. 3 einen gefährlichen Hund in Mehrfamilienhäusern hält, ohne hierfür eine Er­laubnis zu besitzen,


14.   entgegen § 8 Abs. 5 gleichzeitig mehrere gefährli­che Hunde führt,

 

15.   entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Hunde auf die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 genannten Merkmalen abrichtet,

 

16.   entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Hunde mit den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 genannten Merkmalen züchtet oder erwirbt oder weitergibt oder veräußert,

 

17.   entgegen § 12 Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachkommt,

 

18.   entgegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht die erfor­derliche Sachkunde nachweist,

 

19.   entgegen § 12 Abs. 2 oder 3 oder 4 eine verfügte Tötung des Hundes nicht ver­anlasst,

 

20.   entgegen einer Untersagung nach § 13 einen Hund hält,

 

21.   entgegen § 13 Abs. 2 den Nachweis über den Ver­bleibt des Hundes nicht führt,

 

22.   entgegen § 17 Abs. 1 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.

 

(2)        Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro ge­ahndet werden. Wird eine Geldbuße verhängt, dann kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.

 

(3)        Die Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 und 11 bis 22 können mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. Wird eine Geldbuße verhängt, dann ist die Einziehung des Hundes anzuordnen.

 

§ 16 Ausnahmeregelungen

 

(1)        Dieses Gesetz gilt nicht für die Diensthunde der Poli­zei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes, soweit die Hunde nicht außerdienstlich gehalten und im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung ein­gesetzt werden.

 

(2)        Für geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten gelten die Vorschriften der §§ 2, 3, 8 Abs. 4, 5, 6 und § 12 Abs. 1, 2 und 4 nicht, sofern sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung ein­gesetzt werden und von dem jeweiligen Hundeführer, der in seiner Person die Voraussetzungen der §§ 8 und 9 erfüllt, beherrscht werden. § 12 Abs. 3 gilt dann nicht, wenn die Tatbe-


standserfüllung infolge ei­nes nach den Grundsätzen der Notwehr oder des Not­standes im Sinne des Strafrechts veranlassten Einsat­zes eintritt.

 

(3)        § 3 gilt nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde, sofern sie an der Leine geführt und vom Hundeführer jederzeit beherrscht werden.

 

(4)        § 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung. § 5 Abs. 1 Nr. 3 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer waidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.

 

(5)        Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 2 erteilen, wenn im Einzelfall sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

 

 

§ 17 Übergangsbestimmungen

 

(1)        Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des § 5 hält, muss diesen Umstand innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes der zuständigen Behörde anzeigen. Über die Anzeige erteilt die Behörde eine Bescheinigung.

 

(2)        Wer im Besitz der in Abs. 1 bezeichneten Bescheini­gung über die Anzeige ist und das achtzehnte Le­bensjahr vollendet hat sowie nicht unter den in § 10 benannten Personenkreis fällt, darf einen gefährli­chen Hund bei Beachtung der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes innerhalb eines Zeitraums von 12 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch ohne der erforderlichen Erlaubnis halten und führen.

 

§ 18 Verfahren

 

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen behördliche Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes haben keine auf­schiebende Wirkung.

 

§ 19 Änderung des Hundesteuergesetzes

 

Das Hundesteuergesetz vom 31. März 1939 (Abl. d. Reichshauptstadt Bln. S. 394), zuletzt geändert durch Art. VI Nr. 2 des Gesetzes vom 12.3.1997 (GVBl. 69), wird wie folgt geändert:

 

Es wird folgender neuer § 16 a eingefügt:

 

„Die Daten der Hundehalter werden, soweit es zur Ausführung des Hundehaltegesetzes von Berlin er­forderlich ist, an die zuständigen Ordnungsbehörden übermittelt.“


§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts

 

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) v. 5. November 1998, GVBl. 1998, 326, außer Kraft.

 

§ 21 Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Erläuterung und Kurzbegründung des Gesetzes über die Haltung von Hunden in Berlin (HundehaltGe Bln)

 

A)    Einführung

 

Mit diesem Gesetz reagiert der Berliner Gesetzgeber auf eine in den letzten Jahren eingetretene Entwicklung in der Haltung von als gefährlich geltenden Hunden. In einer zunehmenden Zahl von Fällen werden Hunde, die ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrem Verhalten nach als gefährlich einzuschätzen sind, von ihren Besitzern ähnlich einer Waffe gehalten und in der Öffentlichkeiten geführt.

 

In einigen Stadtquartieren ist hierdurch bereits eine Beeinträchtigung der Lebensqualität der Bewohner eingetreten: Mütter und Väter können ihre Kinder nicht mehr auf Kinderspielplätzen spielen lassen, da diese Plätze von Besitzern mit gefährlichen Hunden heimgesucht werden.

 

In Mehrfamilienhäusern sehen sich die Nachbarn von Besitzern gefährlicher Hunde einer latenten Bedrohung ausgesetzt, da Begegnungen mit ihnen unvermeidbar sind. Die Einwohner Berlins können viele Grünanlagen nur noch mit Besorgnis betreten, da dort gefährliche Hunde ausgeführt werden. Auf den Bürgersteigen einiger Quartiere verschaffen sich Halter von gefährlichen Hunden einen freien Weg, indem sie die Hunde ohne Leine oder an einer sehr langen Leine führen. Besitzer normaler Hunde sind besonders bedroht, da die gefährlichen Hunde andere Hunde anfallen und in dem Gemenge auch die Halter der gefährlichen Hunde angreifen. Hinzu kommt eine Vielzahl von Vorfällen in Berlin und in anderen Städten, in denen diese Hunde Menschen, insbesondere auch Kinder, angefallen haben und im Vergleich zu einem sog. normalen Hundebiss ungewöhnlich schwere Verletzungen oder gar den Tod von Menschen hervorgerufen haben.

 

Neben einer objektiv vorliegenden Gefahrenlage gibt es eine subjektive Besorgnis vieler Bürger. Der Staat ist verpflichtet, die öffentliche Si-


cherheit und Ordnung zu garantieren. Als erste Reaktion ist die Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) v. 5.11.1998 erlassen worden. Dies war ein erster Schritt zum Schutz der Bevölkerung. Da die dort vorgesehenen Schritte nicht ausreichen, regelt dieses Gesetz den Sachverhalt umfassend. Es handelt sich hier um ein Spezialgesetz zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin.

 

B)    Regelungsinhalt

 

I.      Das Gesetz regelt zunächst die Grundvoraussetzungen eines gedeihlichen Zusammenlebens von Menschen und des Haustieres Hund unter den Bedingungen einer Groß­stadt. Es werden in vier Paragrafen die Grundregeln für die Haltung von Hunden festgelegt. Das sind z. B. fol­gende Gebote:

 

·         In Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern und an Orten mit vielen Menschen sind Hunde an der Leine zu führen.

·         Auf Kinderspielplätzen, Badeanstalten und Liegewie­sen sind Hunde verboten.

·         Personen, die Tiere gequält haben, erhebliche Strafta­ten begangen haben oder gar Hunde auf Menschen ge­hetzt haben, kann die Hundehaltung untersagt werden.

 

II.    In einem zweiten Abschnitt werden Regeln für den Umgang mit gefährlichen Hunden aufgestellt.

 

Es gilt der Grundsatz: „Die Haltung, Züchtung, Abrich­tung, Ausbildung oder Führung von gefährlichen Hunden ist in Berlin verboten.“

 

Es werden Voraussetzungen benannt, die die Einstufung eines Hundes als gefährlichen Hund begründen. Diese Voraussetzungen gelten für alle Hunde, die bestimmte Aggressionsmerkmale aufweisen oder ein bestimmtes gefährliches Verhalten demonstrieren: Das ist z. B. der Fall, wenn:

 

·         ein Hund „scharf“ gemacht worden ist.

·         ein Hund einen Menschen ohne Grund angefallen und gebissen hat.

·         ein Hund Menschen wiederholt grundlos gefährdet hat.

·         ein Hund Wild oder andere Tiere angegriffen hat.


Die allgemeine Auffassung jedoch, dass Hunde be­stimmter Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden von vornherein als gefährlich einzustufen sind und deshalb im Gesetz aufgeführt werden müssen, steht nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtssprechung. Deshalb wird in diesem Gesetz vollkommen auf eine Aufzählung bestimmter Rassen verzichtet. Vielmehr geht es darum, im Einzelfall nach dem Verhalten des Hundes zu entscheiden, ob er als gefährlich einzustufen ist oder nicht.

 

Wenn sich ein Hund trotz der Annahme, dass er über das natürliche Maß kampfbereit und aggressiv sein müsste, als besonders friedfertig zeigt, sodass objektiv keine besondere Gefahr von diesem Hund ausgeht, dann gelten die besonderen Regeln nicht für diesen Hund, sondern für den Halter. Wegen des abstrakt fortbestehenden Gefährdungspotenzials solcher Hunde und der Möglichkeit für einen Halter, solche Hunde allein durch eine bestimmte Art und Weise der Führung als Drohmittel einzusetzen, gelten einige Schutzregeln für diese Hunde. Zum Beispiel muss der Halter zuverlässig im Sinne dieses Gesetzes sein (keine Straftäter; Tierquäler usw.) und er muss einige Umgangsregeln beachten.

 

III.   Es werden u. a. folgende Regeln für gefährliche Hunde eingeführt:

 

·         Meldepflicht: Der Besitz eines derartigen Hundes muss gemeldet werden. Es wird der Verbleib der Hunde registriert.

·         Die Haltung, Züchtung, Abrichtung oder Führung bedarf der Erlaubnis.

·         Die Erlaubnis wird nur unter bestimmten Bedingungen erteilt:

 

       Besonderes Bedürfnis für die Haltung

       Sachkunde des Halters

       Zuverlässigkeit des Halters

       Nutzungsmöglichkeit eines gesicherten Grundstücks für den Auslauf

 

·         Verboten ist die Haltung in Mehrfamilienhäusern

·         Verboten ist das Ausführen in der Stadt, auf öffentli­chem Land

·         Verboten ist das Mitführen in öffentlichen Verkehrsmitteln


·         Verboten ist das Abrichten zu einem gefährlichen Hund, die Zucht und der Handel mit derartigen Hun­den.

 

IV.       Für den Fall der Auffälligkeit eines Hundes durch aggressives Verhalten wird die zuständige Behörde dazu verpflichtet, Sanktionen zu treffen. Abgestuft nach der Art des Vorfalls reichen die Sanktionsmöglichkeiten von der Verpflichtung zum Leinen- und/oder Maulkorbzwang bis zur Sicherstellung sowie zur Tötung eines Hundes.

 

Gegenüber dem Halter kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Verbot der Hundehaltung erlassen werden. Darüber hinaus können Verstöße gegen Normen dieses Gesetzes mit einem Bußgeld von bis zu 100.000  Euro geahndet werden.

 

V.        Das Gesetz enthält Ausnahmeregelungen für Blinden- und Behindertenbegleithunde. Ebenso für Diensthunde der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden. Privaten Wachdiensten wird der Einsatz von Schutzhunden unter bestimmten Auflagen weiterhin ermöglicht.

 

VI.       Nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten Übergangsre­gelungen, um dem Bürger eine Anpassung des Verhaltens an die neue Situation zu ermöglichen. Innerhalb von 6 Wochen muss eine Meldung über die Haltung eines ge­fährlichen Hundes an die zuständige Behörde erfolgen. Innerhalb von 12 Wochen muss die Haltung eines gefähr­lichen Hundes beendet werden oder eine Erlaubnis vor­liegen.

 

VII.     Die Regelungen dieses Gesetzes sind differenziert und vom Grundsatz der Verhältnismäßígkeit geprägt.

 

VIII.    Für die Umsetzung dieses Gesetzes sind die für das Veterinärwesen zuständigen Behörden verantwortlich, die hier als Son­derordnungsbehörden tätig werden. Als oberste Landes­behörde ist die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales zuständig. Vollzugsbehörde sind die Bezirksäm­ter. Innerhalb der Bezirksämter ist zu bestimmen, welche Behörde die Aufgaben wahrnimmt. Zur Zeit sind es u. a. die Amtstierärzte.


C)    Verbesserungen gegenüber der geltenden Verord­nung

 

I.      Durch dieses umfassende Gesetz wird ein verbindlicher Ordnungsrahmen geschaffen. Rechte und Pflichten sind klar geregelt. Durch die Gesetzesform wird Rechtssicher­heit geschaffen. Das Gesetz hat den wirksamen Schutz des Menschen und die Ermöglichung einer sozialverträg­lichen Hundehaltung in der Großstadt Berlin zum Ziel.

 

II.    Die Voraussetzungen zur Feststellung der Eigenschaft „gefährlicher Hund“ sind verschärft worden. Bisher ist ein Erstangriff auf einen Menschen praktisch folgenlos. Für die Einordnung als gefährlicher Hund und damit für strengere Rechtsfolgen sind wiederholte behördliche Feststellungen erforderlich. Ab Inkrafttreten des Gesetzes kann ein Hund auch dann als gefährlich eingestuft wer­den, wenn die Bissigkeit erst in einem ersten Fall von der Behörde festgestellt wird.


III.   Die Voraussetzungen für die Haltung eines gefährli­chen Hundes sind erheblich verschärft worden.

 

IV.   Die Voraussetzungen für Sanktionen sind klar be­nannt. Die Behörden sind zum Handeln verpflichtet. Die Art der Sanktionen ist ebenfalls vorgegeben. Die Sanktio­nen sind „dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ent­sprechend“ abgestuft und orientieren sich an der Schwere des Vorfalls. Werden durch die Behörden Maßnahmen verfügt, dann haben Widerspruch und Klage keine auf­schiebende Wirkung.

 

V.    Das Gesetz ist von der Struktur her mit der Hundehalt­verordnung des Landes Brandenburg v. 12. Juni 1998 vergleichbar. Es geht von der Intensität her und in Einzel­punkten über die Regelungen Brandenburgs hinaus, da es eine umfassende Sachverhaltsbehandlung vornimmt.

 

 

Berlin, den 12. August 2003

 

 

Zimmer   Hoffmann   Schmidt

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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