Vorlage – zur Kenntnisnahme –

 

 

Erfüllung der Beschäftigungsquote schwerbehinderter
Menschen in der Berliner Verwaltung
(Jahresbericht 2001)

 

 

 

Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus
zur Besprechung vor:

 

 

Nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG –) vom 17. Mai 1999 hat die Senatsverwaltung für Inneres das Abgeordnetenhaus einmal jährlich nach dem Stand des Vorjahres über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen durch die einzelnen Berliner Arbeitgeber der öffentlichen Hand zu unterrichten.

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

keine

 

Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg:

 

keine

 

 

 

Berlin, den 15. Januar 2003

 

 

Dr. Körting

 

 

Der Senator für Inneres

 

 

 

 

 


 

Senatsverwaltung für Inneres

19. November 2002

R A 36

Fernruf: 9027 2270

Intern: (927) 2270

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bericht

über die Erfüllung der Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen in der Berliner Verwaltung

2001

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Inhalt

1.    Vorbemerkungen____________________________________________________________________ 3

2.    Gesetzliche Grundlagen______________________________________________________________ 4

3.    Beschäftigungspflicht_________________________________________________________________ 4

4.    Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes Berlin 5

4.1   Entwicklung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen_______________________________ 5

4.2   Beschäftigte nach Geschlecht________________________________________________________ 6

4.3   Veränderungen der Anzahl der schwerbehinderten Menschen im Vergleich zu der Anzahl der Arbeitsplätze (1994: 100%)_________________________________________________________________________________ 7

4.4   Zu- und Abgänge von schwerbehinderten Menschen im Jahr 2001___________________________ 8

4.5   Unbesetzte Pflichtplätze (saldiert, Stichmonat Oktober)___________________________________ 9

4.6   Entwicklung der Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen in der Berliner   Verwaltung seit 1989 10

4.7   Beschäftigungsquoten nach Verwaltungsbereichen______________________________________ 10

4.8   Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen bei den obersten Landesbehörden im Vergleich (Stand Oktober 2001)____________________________________________________________________________ 1

4.9   Anzeigeverfahren nach § 80 SGB IX___________________________________________________ 12

4.10 Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX__________________________________________________ 12

5.    Wirksamkeit der vom Senat beschlossenen Maßnahmen_________________________________ 13

5.1   Schaffung von Anreizen durch die Anrechnung von Förderbeträgen des Bundes  und der Länder__ 13

5.2   Halbjährliche Berichtspflicht_________________________________________________________ 13

5.3   Verstärkte Einstellung von schwerbehinderten Auszubildenden_____________________________ 13

5.4   Aufnahme von schwerbehindertenspezifischen Themen in die Lehrpläne der Aus-  und Fortbildungseinrichtungen des Landes Berlin_____________________________________________________________________ 16

5.5   Bevorzugte Vergabe öffentlicher Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen____________ 17

5.6   Beschäftigungssicherung für schwerbehinderte Menschen_________________________________ 19

5.7   Personalmanagement______________________________________________________________ 20

5.8   Erschwernisse____________________________________________________________________ 22

6.    Weiterentwicklung des Rechts der Rehabilitation und der Teilhabe behinderter Menschen____ 23

6.1   Novellierung des Schwerbehindertengesetzes durch das Gesetz zur Bekämpfung   der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (in Kraft getreten: 01.10.2000)_______________________________________________________ 23

6.2   Sozialgesetzbuch –Neuntes Buch– (SGB IX) (in Kraft getreten: 01.07.2001)__________________ 25

6.3   Behindertengleichstellungsgesetz (in Kraft getreten: 01.05.2002)___________________________ 25

7.    Schlussfolgerung___________________________________________________________________ 26

 

 

 

Die Senatsverwaltung für Inneres hat dem Senat alljährlich über die Wirksamkeit der mit Senatsbeschluss Nr. 4148/93 vom 30. November 1993 beschlossenen Maßnahmen zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Berliner Verwaltung sowie dem Abgeordnetenhaus gemäß § 11 Abs. 3  Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) zu berichten.

Hiermit wird der Bericht für das Jahr 2001 vorgelegt.

 

Vorbemerkungen

Als schwerbehinderte Menschen gelten in der Regel Personen, die aufgrund ihrer körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit nicht nur vorübergehend von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist und ihnen infolgedessen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung von 50 und mehr zuerkannt worden ist.

In der Bundesrepublik Deutschland leben zur Zeit 6,6 Millionen schwerbehinderte Menschen. Behinderungen treten vor allem bei älteren Menschen auf: Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes, die alle zwei Jahre durchgeführt werden, waren am Stichtag 31. Dezember 1999 (die nächste Erhebung zum Stichtag 31. Dezember 2001 wird demnächst vorliegen) 51 Prozent der schwerbehinderten Menschen 65 Jahre und älter, weitere 24 Prozent gehörten der Altersgruppe zwischen 55 und 65 Jahren an. Nur 2,5 Prozent waren Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. In den weitaus meisten Fällen (86 %) wurde die Behinderung durch eine Krankheit verursacht; 4,5 Prozent der Behinderung waren angeboren, 2,5 Prozent auf einen Unfall zurückzuführen.

Am häufigsten litten die schwerbehinderten Menschen unter einer Funktionsbeeinträchtigung der inneren Organe bzw. Organsysteme (26 Prozent = 1.730.781). Bei 13 Prozent (863.113) der Personen waren Wirbelsäule und Rumpf in ihrer Funktion eingeschränkt; 14 Prozent (925.510) hatten Funktionseinschränkungen der Arme oder Beine. In 5 Prozent (330.753) der Fälle lag Blindheit oder Sehbehinderung vor.

Ende des Berichtsjahres gab es in Berlin 272.802 bei den Arbeitsämtern registrierte Arbeitslose. Die Arbeitslosenquote betrug 16 Prozent.

Die Zahl der bei den Arbeitsämtern registrierten arbeitslosen schwerbehinderten Menschen betrug 9.575, der Anteil der schwerbehinderten Menschen an der Gesamtzahl der Arbeitslosen in Berlin betrug 3,5 Prozent.

Bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben kommt den öffent­lichen Verwaltungen bei der sich in den vergangenen Jahren immer schwieriger gestaltenden Arbeitsmarktsituation eine besonders wichtige Rolle zu. Sie haben die Verpflichtung, sich Menschen mit Behinderung anzunehmen und sind gleichzeitig Vorbild für die Gesellschaft und private Arbeitgeber.

Andererseits bietet die derzeitige Situation der öffentlichen Haushalte des Landes Berlin diesbezüglich nur begrenzte Handlungsmöglichkeiten.

 

Gesetzliche Grundlagen

Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) und das Benachteiligungsverbot von Art. 3 Abs. 3 GG betonen die Bedeutung der Eingliederung von Behinderten in die Gesellschaft und hier insbesondere in das Arbeitsleben.

Das Einstellungsverhalten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber sollte durch die Änderungen des Grundgesetzes vom 15.11.1994

         (Art. 3 Abs. 3 Satz 3:

         Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.)

und der Landesverfassung von Berlin vom 23.11 1995, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 3.4.1998

         (Art. 11:

Menschen mit Behinderung dürfen nicht benachteiligt werden. Das Land ist verpflichtet, für die gleichwertigen Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen.)

positiv beeinflusst werden.

In Anlehnung an dieses Prinzip sind in den verschiedensten Rechtsbereichen über die Grundnormen des SGB I hinaus, Rechtsnormen zur Umsetzung dieser sozialpolitischen Rahmenbedingungen erlassen worden.

Eine dieser Normen ist das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.6.2001, dessen Aufgaben u.a. die Förderung und Sicherstellung der Teilhabe am Arbeitsleben sind.

Beschäftigungspflicht

Das SGB IX schreibt für öffentliche und private Arbeitgeber (mit mindestens 20 Arbeitsplätzen) eine Mindestbeschäftigungsquote von 5 Prozent schwerbehinderter Menschen vor. Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz muss eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden. Dem Arbeitgeber steht hier allerdings nicht etwa eine Wahlmöglichkeit zwischen Erfüllung der Beschäftigungspflicht und Zahlung der Ausgleichsabgabe zu. Die Beschäftigungspflicht ist entsprechend dem

gesetzgeberischen Willen eindeutig vorrangig. Die quotale Beschäftigungspflicht gibt dem schwerbehinderten Menschen aber keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung. Die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber haben vielmehr bei der Einstellung Art. 33 Abs. 2 GG (Eignungsprinzip) zu beachten. Auch schwerbehinderte Menschen treten bezüglich der qualitativen Eignung in vollen Wettbewerb mit nichtbehinderten Bewerbern. Bei gleicher Eignung wird im allgemeinen eine bevorzugte Behandlung des schwerbehinderten Menschen mit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes begründet.

 

Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen [1] im öffentlichen Dienst des Landes Berlin

(Hauptverwaltung, Bezirksverwaltungen, städtischer Krankenhausbetrieb und Betriebe nach § 26 LHO)

 

 Entwicklung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Der Anteil der mit schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplätze stellt sich von 1994 bis 2001, jeweils zum 31. Oktober des Jahres, wie folgt dar:

 

Arbeitgeber Land Berlin

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

 

 

 

 

 

 

 

vor dem Berichtigungsverfahren

Zu zählende Arbeits-

plätze

221.557

215.694

203.063

195.114

187.664

181.638

176.467

157.016

Zahl der Pflichtplätze
(6 %; ab 2001 5 %)

13.293

12.942

12.184

11.707

11.260

10.898

10.588

7.852

Mit Schwerbehinderten

besetzte Arbeitsplätze

11.883

11.856

12.367

11.769

11.391

11.123

10.226

8.650

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schwerbehinderte Dienstkräfte *)

 

 

 

 

 

 

10.057

8.495

davon weiblich

 

 

 

 

 

 

6.071

5.072

davon männlich

 

 

 

 

 

 

3.986

3.423

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unbesetzte Pflichtplätze

1.410

1.086

---------

----------

-----------

-----------

362

----------

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschäftigungsquote

5,36 %

5,50 %

6,09 %

6,03 %

6,07 %

6,12 %

5,79 %

5,51 %

 

 

 

 

 

 

 

Mind.

6 % nach Berichtigungsver-fahren **)

 

 

*) Die Differenz zu den mit schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplätzen ergibt sich aus den Mehrfachanrechnungen. Nach § 76 SGB IX kann das Arbeitsamt bei der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen mehr als einen Pflichtplatz auf den zu besetzenden Arbeitsplatz zulassen. Für schwerbehinderte Auszubildende werden generell zwei Pflichtplätze angerechnet.

**) Nach Abschluss des Berichtigungsverfahrens wird die vorgeschriebene Pflichtquote wieder erfüllt. Zuviel gezahlte Ausgleichsabgabebeträge werden in voller Höhe von dem Integrationsamt Berlin (ehemals Hauptfürsorgestelle) erstattet.

 

Die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtquote wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter ab 01.01.2001 von 6 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Das zum 01.07.2001 in Kraft getretene Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) übernahm die gesenkte Schwerbehindertenquote. Damit erfüllt der Arbeitgeber Land Berlin insgesamt bereits wieder mit der Anzeige und nicht erst nach dem Berichtigungsverfahren die vorgeschriebene Quote.

Im Vergleich zum Vorjahr verringerte sich die Quote um 0,28 Prozent. Das ist auf die Ausgliederung der Krankenhausbetriebe (mit Ausnahme des Krankenshauses für den Maßregelvollzug), die insgesamt die Quote übererfüllten, zurückzuführen. Bei einer weiterhin rückläufigen Arbeitsplatzzahl in der Berliner Verwaltung verringerte sich die Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten jedoch nicht proportional.

Die Quoten und Angaben über unbesetzte Pflichtplätze der Berliner Behörden im einzelnen sowie der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

 Beschäftigte nach Geschlecht

 

In der unmittelbaren Verwaltung waren im Jahr 2001 5.072 schwerbehinderte Frauen und 3.423 schwerbehinderte Männer beschäftigt. Die Frauenquote innerhalb der Gesamtbeschäftigten betrug rd. 60 Prozent. Dies ist identisch mit der geschlechtsspezifischen Beschäftigungsquote in der unmittelbaren Berliner Verwaltung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 


 Veränderungen der Anzahl der schwerbehinderten Menschen im Vergleich zu der Anzahl der Arbeitsplätze (1994: 100%)

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Die Umsetzung der vom Senat getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst war erfolgreich.

Die Erfassung von rückwirkend anzurechnenden Schwerbehinderten bzw. Gleichgestellten trägt ebenfalls zur Erhöhung der Quote bei.

Auswirkungen der rückwirkenden Berechnung auf die Jahre 2000 und 2001 werden sich erst mit Bearbeitung der Datenlage für 2002 und 2003 ergeben.

Es ist davon auszugehen, dass in dem zulässigen Berichtigungszeitraum (Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt folgt (= 2000: 31.12.2002; 2001:31.12.2003), weitere rückwirkend anerkannte Schwerbehinderteneigenschaften bzw. Gleichstellungen zu erfassen sind und demzufolge die Quote 2000, wenn auch zeitversetzt, ebenfalls wieder erfüllt wird und die Quote 2001 sich verbessert.

 

 

 

 Zu- und Abgänge von schwerbehinderten Menschen im Jahr 2001

Mit der im Juni 2001 durch die Senatsverwaltung für Inneres verhängte Stellenbesetzungssperre ist erstmalig keine generelle Ausnahme für Stellenbesetzungen mit schwerbehinderten Menschen ausgesprochen worden, weil die finanziellen Rahmenbedingungen eine Reduzierung der Ausnahmetatbestände auf ein absolutes Mindestmaß erforderten. Seitdem richtet sich die Zulassung von Ausnahmen nach dem Erfordernis der Besetzung einer Stelle und nicht nach der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe.

Das hat zur Folge, dass für die Dauer der Stellenbesetzungssperre auch die Einstellung von schwerbehinderten Menschen nur noch in engen Grenzen stattfinden kann. Zugänge sind fast ausschließlich aus dem Potential der bereits Beschäftigten zu erwarten. Das Ergebnis einer wissenschaftlichen Studie, nach der rd. 77 % der schwerbehinderten Menschen aus den bereits Beschäftigten rekrutiert werden, ist in der Berliner Verwaltung bereits überschritten.

Die Ausscheidenszahlen von schwerbehinderten Menschen lassen sich bisher noch durch die Zugänge (Neueinstellungen sowie Anerkennungen von Schwerbehinderteneigenschaften für vorhandene Beschäftigte) kompensieren, wie den folgenden Grafiken zu entnehmen ist.

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Unbesetzte Pflichtplätze (saldiert, Stichmonat Oktober)

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Die unbesetzten Pflichtplätze sanken von 1.410 im Jahr 1994 bis auf 0 im Jahr 2001. Durch die Absenkung der Pflichtquote sind im Jahr 2001 798 überbesetzte Pflichtplätze zu verzeichnen.

Getrennt nach den Bereichen Hauptverwaltung, Bezirksverwaltungen, Krankenhausbetrieb und Betriebe nach § 26 LHO stellt sich dies wie folgt dar – Stand 10/2001 –:

 

 

unbesetzte

Pflichtplätze

(insgesamt)

 

 

(saldiert)*)

 

 

 

 

 

 

 

Hauptverwaltung
(einschließlich Polizei, Feuerwehr Landesschulamt)

1.360

 

unbesetzte Plätze

-461

 

 

 

 

 

Bezirksverwaltungen

---

 

überbesetzte Plätze

+1.256

 

 

 

 

 

Krankenhausbetrieb

---

 

überbesetzte Plätze

+6

 

 

 

 

 

Betriebe nach § 26 LHO

50

 

unbesetzte Plätze

-3

 

 

 

 

 

unbesetzte Pflichtplätze insgesamt

1.410

 

 

+798

 

*)Viele Dienststellen besetzen mehr Stellen mit schwerbehinderten Menschen als die vom Gesetzgeber geforderten 5 Prozent, so dass - nach Saldierung - für den Arbeitgeber Land Berlin nicht die errechneten 1.410 Pflichtplätze unbesetzt sind, sondern 798 Pflichtplätze überbesetzt.

Dies entspricht einer Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen:

a) im Jahresdurchschnitt von                                                                                             5,64 Prozent

b) im vorgegebenen Stichmonat (Oktober) von                                              5,51 Prozent

 Entwicklung der Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen in der Berliner
 Verwaltung seit 1989


 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 Beschäftigungsquoten nach Verwaltungsbereichen

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 


Die Hauptverwaltung wurde ohne die Sonderbehörden Polizei und die Feuerwehr sowie das Landesschulamt abgebildet. Sie bilden Sonderfälle. Die Polizei und die Feuerwehr, die wegen besonderer körperlicher Anforderungen an die Dienstkräfte den Einsatz schwerbehinderter Menschen nur bedingt zulassen können, erfüllen die Pflichtquote etwa zur Hälfte (Polizei 2,62 Prozent, Feuerwehr 2,29 Prozent). Das Landesschulamt erfüllt die Pflichtquote mit 3,57 Prozent um mehr als zwei Drittel. Maßgebend dafür ist, dass sich bei Neueinstellungen im Lehrer-, Erzieher- und Sozialarbeiterbereich schwerbehinderte Menschen nur selten im Bewerberkreis befinden.

Um zu gewährleisten, dass der öffentliche Arbeitgeber Land Berlin seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, müssen die fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten in diesen Bereichen durch die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in anderen Bereichen kompensiert werden.

 
 Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen bei den obersten Landesbehörden im Vergleich (Stand Oktober 2001)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Anzeigeverfahren nach § 80 SGB IX

Jährlich werden dem zuständigen Arbeitsamt in einem Selbstanzeigeverfahren die Zahl der Arbeitsplätze und der beschäftigten schwerbehinderten Menschen gemeldet und die u.U. zu zahlende Ausgleichsabgabe wird in der entstandenen Höhe berechnet.

Seit 2000 muss jede Dienststelle der Berliner Verwaltung gesondert ein Anzeigeverfahren durchführen, weil das bis dahin von der Senatsverwaltung für Inneres zentral durchgeführte Anzeigeverfahren für alle Dienststellen von dem durch den neuen Standort der Senatsverwaltung für Inneres zuständigen Arbeitsamt Berlin Mitte nicht akzeptiert wurde.

Die für die Ausgleichsabgabe mögliche gegenseitige Verrechnung und der damit verbundene interne Ausgleich innerhalb der Berliner Verwaltung zwischen den verschiedenen Verwaltungszweigen wird weiterhin zentral von der Senatsverwaltung für Inneres durchgeführt.

Um die reibungslose Umstellung auf das neue Verfahren zu gewährleisten, wurden sämtliche Dienststellen der Berliner Verwaltung (s. Anlage Übersicht der Quoten) von der Senatsverwaltung für Inneres in internen Schulungsveranstaltungen auf die neue Verfahrensweise vorbereitet. Nach anfänglichen Schwierigkeiten in der Umstellungsphase konnte das Anzeigeverfahren für 2001 relativ störungsfrei durchgeführt werden.

Mit Abschluss der flächendeckenden Einführung der Integrierten Personalverwaltung (IPV) wird auch die gesetzlich vorgeschriebene Schwerbehindertenstatistik ab 2002 mit dem IPV System erstellt. Auch dies erfordert erhebliche Anpassungsmaßnahmen. Alle IPV anwendenden Dienststellen werden regelmäßig über die neuen Verfahrensabläufe informiert und geschult, um das Anzeigeverfahren basierend auf der neuen Datengrundlage durchführen zu können. Eine ausführliche Zusammenfassung über die Verfahrensabläufe zur Schwerbehindertenstatistik mit dem IPV System erhielten die Dienststellen mit Schreiben vom 18. Juni 2002 von der Senatsverwaltung für Inneres.

Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX

Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen (5 Prozent) nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe. Sie beträgt je unbesetzten Pflichtplatz monatlich zwischen 105 und 260 Euro.

Für 2001 wurde keine Ausgleichsabgabe gezahlt, weil die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtquote übererfüllt wurde.

Wirksamkeit der vom Senat beschlossenen Maßnahmen

 Schaffung von Anreizen durch die Anrechnung von Förderbeträgen des Bundes
 und der Länder

Nach §§ 102 Abs. 1 Nr. 3 und 104 Abs. 2 SGB IX können das Integrationsamt Berlin bzw. die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitgebern Geldleistungen gewähren, wenn sie schwerbehinderte Menschen einstellen, Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen schaffen

oder durch die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen außergewöhnliche Belastungen haben.

Die von den Dienststellen eingeworbenen Mittel können als zweckgebundene Einnahmen verwendet werden.

Hierzu wird jährlich im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung in den Haushaltsplan eine haushaltsrechtliche Regelung aufgenommen, die mit Verabschiedung des Haushaltsgesetzes in Kraft tritt. Danach fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter in den einzelnen Kapiteln (Titel 246 01) den Ausgaben bei Titel 425 11 zu.

Bisher war erkennbar, dass durch die Einführung des neuen Verfahrens die Dienststellen die finanziellen Anreize stärker ausgeschöpft haben.

2001 sind von den Personalwirtschaftsstellen jedoch nur Eingliederungszuschüsse in Höhe von rd. 268.000 DM eingeworben worden. Die im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 50 Prozent gesunkene Einnahme ist auf die ab Juni 2001 verhängte Stellenbesetzungssperre, die erstmalig keine generelle Ausnahme für Stellenbesetzungen mit schwerbehinderten Menschen zugelassen hat, zurückzuführen.

Halbjährliche Berichtspflicht

 

Die Dienststellen berichten der Senatsverwaltung für Inneres in halbjährlichen Abständen über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen. Die Ergebnisse fließen in die jährliche Berichterstattung an den Senat und an das Abgeordnetenhaus ein.

 

 Verstärkte Einstellung von schwerbehinderten Auszubildenden

 

Es wird hier ist noch einmal darauf hingewiesen, dass Behinderungen vor allem bei älteren Menschen auftreten. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes waren 51 Prozent der schwerbehinderten Menschen 65 Jahre und älter, weitere 24 Prozent gehörten der Altersgruppe zwischen 55 und 65 Jahren an. Nur 2,5 Prozent waren Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Mehr schwerbehinderte Jugendliche auszubilden, ist daher nur bedingt möglich.

In der Berliner Verwaltung können bestimmte Bereiche, die nachfolgend aufgeführt sind, wegen besonderer körperlicher Anforderungen an die Beschäftigten schwerbehinderte Jugendliche nur in begrenztem Umfang ausbilden. Für eine Ausbildung im Lehrer-, Erzieher- und Sozialarbeiterbereich sind schwerbehinderte Menschen nur selten im Bewerberkreis zu finden.

 

Dienststelle

beschäftigte Auszubildende

davon schwerbehindert

Quote in %

Polizei

2.200

  1

0,05

Feuerwehr

   193

---

----

SenJust

   507

  9

1,78

LSA

1.490

  4

0,27

 

Gemessen an den in der Berliner Verwaltung beschäftigten Auszubildenden (7.405) beträgt daher der Anteil der schwerbehinderten Auszubildenden insgesamt nur 0,86 v.H. (64 schwerbehinderte Auszubildende).

Den vom Senat unter Nr. 4859/94 vom 14. Juni 1994 beschlossenen Maßnahmen zur verstärkten Einstellung von schwerbehinderten Auszubildenden sind die Ausbildungsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten nachgekommen. Regelmäßig werden die Berufsberatungen der Arbeitsämter auf die Einstellungsmöglichkeiten von Auszubildenden bei den Ausbildungsbehörden des Landes Berlin unter Verwendung von Merkblättern über die verschiedenen Ausbildungsberufe hingewiesen. Sie werden gebeten, schwerbehinderte Schulabgänger/innen auf die Einstellungsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst - unter Berücksichtigung eines Mindestmaßes an gesundheitlicher Eignung - hinzuweisen.

Das Auswahlverfahren stellt die Teilnahme aller schwerbehinderten Bewerber/innen an der schriftlichen Eignungsprüfung sicher, die ggf. mit individuellen auf die jeweilige Behinderung abgestimmten Erleichterungen als Einzelprüfung durchgeführt wird.

Die Bewerberlage für die Ausbildung im allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst für die gesamte Berliner Verwaltung stellt sich wie folgt dar:

 

 

 

Jahr

Bewerbungen

Prüfungsteilnehmer/innen

davon schwerbehindert

Quote in %

 

1995

7.458

6.277

77

1,2

1996

5.611

5.018

75

1,5

1997

5.394

4.746

72

1,5

1998

4.641

4.089

69

1,7

1999

4.515

3.951

75

1,9

2000

5.103

4.409

67

1,5

2001

4.803

4.013

61

1,5

 

Einstellungen von Auszubildenden:

Jahr

Einstellungen

davon schwerbehindert

Einstellungsquote in %

1995

619

12

1,9

1996

553

14

2,5

1997

469

  9

1,9

1998

527

13

2,5

1999

470

13

2,8

2000

431

12

2,8

2001

457

10

2,2

 

Die Einstellungsquote bezogen auf den allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst im Bereich der schwerbehinderten Auszubildenden im Jahr 2001 ist gegenüber dem Vorjahr minimal gesunken.

Weiterhin muss für die Zukunft darauf hingewiesen werden, dass auf Beschluss des Senats vom 5. Februar 2002 künftig keine Anwärter/innen und Auszubildenden mehr übernommen werden. Das hat zur Konsequenz, dass in den verwaltungsbezogenen Ausbildungsberufen und Laufbahnen (mittlerer nichttechnischer Dienst der allgemeinen Verwaltung und den Berufen Verwaltungsfachangestellte/r und Fachangestellte/r für Bürokommunikation) auch keine Einstellungen von Auszubildenden und Anwärter/innen für 2002 vorgesehen sind. Die Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung erfolgt ab Oktober 2002 im neuen externalisierten Studiengang “öffentliche Verwaltungswirtschaft”. Somit absolvieren die Studenten dieses neuen Studiengangs die Ausbildung erstmalig nicht mehr im Anwärterstatus. Die Auswahl der Studenten erfolgt direkt durch die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege. Aus diesem Grund gibt es von Seiten der Innenverwaltung zukünftig auch keinen Einfluss auf die Einhaltung einer Schwerbehindertenquote. Im September 2002 sind 45 Auszubildende für den Beruf Kaufmann/frau für Bürokommunikation eingestellt worden, die jedoch ausdrücklich nur aus arbeitmarktpolitischen Gründen ausgebildet werden und daher keine Chance einer Weiterbeschäftigung erhalten.

Aufnahme von schwerbehindertenspezifischen Themen in die Lehrpläne der Aus-
 und Fortbildungseinrichtungen des Landes Berlin

Durch die Erweiterung der Lehrpläne im Fort- und Ausbildungsbereich um den Teil des Schwerbehindertenrechts wird der Wissensstand zu diesem Themenbereich insgesamt verbessert. Der Erfolg lässt sich jedoch am Stand der Quote nur schwer messen.

Die darüber hinaus zu diesem Thema seit 1994 durchgeführten speziellen Veranstaltungen an der Verwaltungsakademie Berlin über ”Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Berliner Verwaltung”, für die bestimmte Zielgruppen (Büroleiter, Personalverantwortliche etc.) angesprochen werden, haben eine zusätzliche fachspezifische Wirkung. Neben der Wissensvermittlung zum Schwerbehindertenrecht werden auch Hintergründe über die Entwicklung der Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen vermittelt, finanzielle Hilfen aufgezeigt, die bei der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in Anspruch genommen werden können sowie die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretungen und das Verfahren bei der Auftragsvergabe an Werkstätten für behinderte Menschen vorgestellt.

Die Veranstaltungen werden von Fachbeamten der Senatsverwaltungen für Inneres und Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, die langjährige Praxis auf diesem Wissensgebiet haben, durchgeführt. Sie werden kontinuierlich an den gegenwärtigen Wissensstand angepasst und um neue aktuelle Themenbereiche angereichert. So werden z.B. für die nächste Veranstaltung Vertreter aus den Arbeitsämtern eingeladen, die die breit angelegte Öffentlichkeitskampagne zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen vorstellen und die Möglichkeiten der Inanspruchnahme finanzieller Hilfen bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen nach der neuen Rechtslage näher erläutern werden.

Eine verstärkende Wirkung haben die von der Senatsverwaltung für Inneres durchgeführten Dienststellenbesuche und Schulungsveranstaltungen zum Schlüsselungsverfahren ”ADV-Schwerbehinderte”, bei denen auch aktuelle schwerbehindertenspezifische Themen einbezogen werden. Mit Abschluss der flächendeckenden Einführung der Inte-grierten Personalverwaltung (IPV) wird auch die gesetzlich vorgeschriebene Schwerbehindertenstatistik mit dem IPV System erstellt. Dies erfordert erhebliche Anpassungsmaßnahmen. Alle IPV anwendenden Dienststellen werden regelmäßig über die neuen Verfahrensabläufe informiert und geschult, damit die Umstellung ab 2002 reibungslos abläuft.

Darüber hinaus erhalten die Dienststellen und Dienstkräfte regelmäßig alle aktuellen Informationen zum Themenbereich schwerbehinderte Menschen (z.B.: Informationen über die neue Rechtslage, zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, zur finanziellen Förderung von befristeten Arbeitsverhältnissen, zur zweckentsprechenden Verwendung der eingeworbenen Lohnkostenzuschüsse etc.).

Die Informationsschrift über den Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft (siehe beigefügte Anlage) wurde im Berichtsjahr überarbeitet und an alle Dienststellen mit der Bitte um Bekanntgabe an die Dienstkräfte verschickt.

 Bevorzugte Vergabe öffentlicher Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen

Eine andere Möglichkeit, die Ausgleichsabgabe zu verringern und dennoch bestimmten schwerbehinderten Menschen eine Beschäftigung zu sichern, besteht in der Verrechnung von Aufträgen an Behindertenwerkstätten mit der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Ausgleichsabgabe.

Für Arbeitgeber, die ihrer Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang von 5 Prozent nachkommen und deshalb Ausgleichsabgabe zu zahlen haben, besteht die Möglichkeit, ihre Ausgleichsabgabe bis zur vollen Höhe durch die Vergabe von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zu mindern. Ziel dieser Regelung ist es, zu einer stetigen Beschäftigung der dort tätigen Behinderten und zu einer Sicherung des laufenden Betriebes beizutragen.

Diese Regelung ist jedoch nur als ergänzende Möglichkeit zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen außerhalb des eigenen Bereiches anzusehen. Vorrang muss in jedem Fall die Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsprozess im vorgegebenen Mindestumfang von 5 Prozent haben.

Nach § 141 SGB IX besteht für die öffentlichen Arbeitgeber die Verpflichtung, Aufträge, die von den Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, bevorzugt diesen Werkstätten anzubieten.

In Umsetzung des Senatsbeschlusses Nr. 4148 vom November 1993 wurde für alle Vergabestellen des Landes Berlin eine Allgemeine Anweisung über die bevorzugte Vergabe öffentlicher Aufträge an anerkannte Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten erarbeitet, die am 21. Juni 1994 vom Senat beschlossen wurde (Senatsbeschluss Nr. 4888/94) und seitdem ständig aktualisiert wird. Die Entwicklung der auf die Ausgleichsabgabe anrechenbaren Beträge seit 1994 stellt sich wie folgt dar:

 

 

 

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Seit 2000 sind an die Behindertenwerkstätten weniger Aufträge erteilt worden. Hier wirkt

sich die angespannte finanzielle Situation der Berliner Verwaltung aus.

Insgesamt leistet diese Richtlinie jedoch bis heute einen Beitrag zur wirtschaftlichen Konsolidierung der Werkstätten und Sicherung der Entgelte für die behinderten Beschäftigten.

Anerkannte Berliner Werkstätten sind: 

AWO – Lankwitzer Werkstätten gGmbH

Delphin-Werkstätten

Diakonie-Werkstätten Berlin gGmbH

Integral-WfB

Kaspar Hauser Therapeutikum Berlin gGmbH

LWB – Lichtenberger Werkstatt für Behinderte gGmbH

Mosaik-Werkstätten für Behinderte gGmbH

NBW Nordberliner Werkgemeinschaft gGmbH

USE – Union Sozialer Einrichtungen gGmbH

VfJ gGmbH

WBB – Werkgemeinschaft für Berlin-Brandenburg gGmbH

Berliner Werkstätten für Behinderte

Blindenanstalt Berlin

Blindenhilfswerk Berlin

Die Palette der Tätigkeitsfelder in den Werkstätten für behinderte Menschen in Berlin hat in den letzten Jahren eine deutliche Bereicherung erfahren. Sie bieten ihren behinderten Beschäftigten und Kunden heute ein breites Arbeitsspektrum sowohl in der Auftragsfertigung wie bei Dienstleistungen und Eigenproduktionen an. Neben den traditionellen Montagebereichen werden u.a. in den Bereichen Holzverarbeitung, Verpackung, Gärtnerei und Landschaftspflege, ökologischer Landbau, Kantinenbewirtschaftung, bildende und darstellende Kunst, Druck- und Druckverarbeitung, Keramik, Verwaltung, elektronische Datenverarbeitung Arbeitstrainings- und Arbeitsplätze angeboten.

Dieser Themenbereich wird bei den an der Verwaltungsakademie Berlin durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen zum Schwerbehindertenrecht ebenfalls erfasst. Das Verfahren der Auftragsvergabe wird erläutert und die Leistungsangebote der Behindertenwerkstätten werden von der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen vorgestellt.

 Beschäftigungssicherung für schwerbehinderte Menschen

 

Die Einstellung von schwerbehinderten Menschen hängt wesentlich von den Behördenleitungen und besonders von der jeweiligen persönlichen Einstellung der Personalreferenten und Personalräte ab. Deren Förderungsbereitschaft gilt es zu erhalten und zu unterstützen. Die gesamtgesellschaftliche Aufgabe muss durch eindeutiges und dauerhaftes politisches Wollen in den öffentlichen Dienst getragen werden. Die Schwerbehindertenvertretungen und die Beauftragten der Arbeitgeber in Schwerbehindertenangelegenheiten haben in diesem Zusammenhang eine besonders wichtige Funktion.

 

Auch 2001 hat die Senatsverwaltung für Inneres die Bemühungen zur Sicherung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen unverändert unterstützt durch:

·    Informationen über die Möglichkeiten der Anerkennung einer Schwerbehinderung und der damit verbundenen Gewährung von Nachteilsausgleichen

·    Zuordnung von schwerbehinderten Menschen zum Personalüberhang nur bei Erfüllung der Pflichtquote von 5 Prozent der Dienstbehörde

·     Beratungen der Dienstbehörden und der schwerbehinderten Überhangkräfte über Umsetzungen, Versetzungen bzw. Umschulungen

·     Berücksichtigung der schwerbehinderten ehemaligen Zivilbeschäftigten der Alliierten bei der Besetzung freier Stellen

·     Wegfall der 2/3 Regelung nach Art. I § 4 Abs. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen durch Inkrafttreten des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002.

Personalmanagement

Neben den vom Senat beschlossenen Maßnahmen zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen wurden auch im Jahre 2001 weitere Schwerpunkte zur Sicherung und Weiterentwicklung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen gesetzt durch:

·     Beibehaltung der bisherigen Personallenkungsmaßnahmen

¡      Konsequente Anwendung des sogenannten “Fürsorgeerlasses” vom 22.08.1988
(Anpassung an die neue Gesetzeslage wird vorbereitet)

¡      Hinweis in Stellenausschreibungen auf die vorrangige Einstellung von schwerbehinderten Menschen

¡      Verpflichtung zur Anfrage bei der Arbeitsverwaltung nach arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten Menschen bei Stellenausschreibungen

¡      vorrangige Einstellung von schwerbehinderten Menschen bei gleicher Eignung

¡      Bereitstellung der zentral bei der Senatsverwaltung für Inneres veranschlagten nichtplanmäßigen Personalmittel (sog. "Fürsorgemittel") für die zusätzliche Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen
Die Fürsorgemittel (rd. 981.000 DM) wurden wie folgt in Anspruch genommen:


Dienststelle

Anzahl der Bewilligungen

SenArbSozFrau

7

SenWiTech

2

SenStadt

4

SenJust (Oberverwaltungsgericht)

1

Landesschulamt

1

BA Neukölln

1

BA Charlottenburg-Wilmersdorf

2

BA Tempelhof-Schöneberg

1

BA Marzahn-Hellersdorf

2

Summe:

21

 

·     Sicherung von Arbeitsplätzen

Die Dienststellen nehmen ihre nach § 84 SGB IX präventive Verpflichtung wahr. Damit Schwierigkeiten bei der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen erst gar nicht entstehen oder möglichst frühzeitig behoben werden, schalten sie frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, die Personalvertretung sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

·     Intensivierung der Beratungs- und Informationstätigkeit sowohl für die Personalverantwortlichen als auch für die Dienstkräfte

·     Sensibilisierung der Personalverantwortlichen zum Abbau von Vorbehalten gegenüber schwerbehinderten Menschen

·     Interne Rekrutierung von schwerbehinderten Menschen, da die Schwerbehinderteneigenschaft meist erst im späteren Erwerbsleben eintritt

·    Ausschöpfung gesetzlicher Möglichkeiten des Arbeitsamtes:

¡      Arbeitsentgeltförderungen

¡      Eingliederungshilfen

¡      Gleichstellung

¡      Mehrfachanrechnung

·      des Integrationsamtes Berlin (ehemals Hauptfürsorgestelle)

¡      Arbeitsplatzförderung

¡      finanzielle Förderung bei Minderleistungen

Erschwernisse

Die Beschäftigung von arbeitslosen schwerbehinderten Menschen gestaltet sich zunehmend schwieriger. Gründe hierfür sind:

Erschwernisse bei dem öffentlichen Arbeitgeber

-   Altersstruktur
    Die Altersstruktur hat sich verändert. Viele schwerbehinderte Menschen sind in einem
    Alter, das zunehmend Versetzungen in den Ruhestand bedingt.
-   Teilzeitbeschäftigung
    Jeder zusätzliche Teilzeitarbeitsplatz ab 18 Stunden wöchentlich erhöht die Grundlage
    zur Berechnung der Quote, weil er bei der Ermittlung der Zahl der Pflichtplätze einbezo-
    gen wird.

-   Angespannte Haushaltssituation
    Die durch die Konsolidierung des Haushalts bedingte restriktive Stellenbewirtschaftung
    führt zu zurückhaltender Einstellungspraxis. Neue Steuerungsmodelle, die weitgehend
   auf eine Verschlankung des Personalkörpers abzielen, sehen von ihrer Anlage her nur
   sehr geringe Spielräume vor.

-   Keine generellen Ausnahmen mehr für Stellenbesetzungen mit schwerbehinder-
            ten Menschen

Im Juni 2001 wurde durch die Senatsverwaltung für Inneres eine Stellenbesetzungssperre verhängt, die erstmalig keine generelle Ausnahme für Stellenbesetzungen mit schwerbehinderten Menschen zulässt, weil die finanziellen Rahmenbedingungen eine Reduzierung der Ausnahmetatbestände auf ein absolutes Mindestmaß erforderten.

-   Zunehmende Technisierung und Rationalisierung auch im öffentlichen Dienst
    Geeignete Arbeitsplätze für weniger qualifizierte schwerbehinderte Menschen entfallen
    zunehmend durch die fortschreitende Technisierung und Rationalisierung
    (z.B. Registratur, Boten- und Telefondienste u.ä.)

-   Probleme bei der Nachwuchs-Personalgewinnung
    In der Altersgruppe der 15- bis 30-Jährigen ist der prozentuale Anteil schwerbehinderter
    Menschen relativ gering.

 

Erschwernisse bei den schwerbehinderten Menschen

Die Analysen der Bundesanstalt für Arbeit verdeutlichen, dass insbesondere die nach wie vor hohe allgemeine Arbeitslosigkeit die Chancen schwerbehinderter Menschen im Wettbewerb um einen Arbeitsplatz negativ beeinflusst. Bei dem überwiegenden Teil der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen erschweren darüber hinaus weitere zur Behinderung hinzutretende Umstände wie

    - fortgeschrittenes Alter

    - fehlende berufliche Qualifikation

    - geringe regionale Mobilität

    die Aussichten auf eine Wiedereingliederung.

Weiterentwicklung des Rechts der Rehabilitation und der Teilhabe behinderter Menschen

Ausgehend von den Vorgaben, die Rechte der Menschen mit Behinderungen zu stärken, erlebte das Behindertenrecht in der vergangenen Bundeslegislatur unter dem Leitmotiv “Teilhabe und Selbstbestimmung” mit dem Inkrafttreten folgender Gesetze eine Reform:

 Novellierung des Schwerbehindertengesetzes durch das Gesetz zur Bekämpfung
 der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (in Kraft getreten: 01.10.2000)

Der Name des Gesetzes ist Programm. Es geht darum, bis Oktober 2002 rund 50.000 arbeitslose schwerbehinderte Menschen, gemessen an der Arbeitslosenzahl von Oktober 1999, wieder in Arbeit und Beruf zu bringen. Zum Abbau der bundesweit seit vielen Jahren hohen Arbeitslosenzahl bei Menschen mit Behinderungen mit Bezug auf die sich aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes ergebenden Verpflichtungen für Politik und Gesellschaft, sich aktiv um die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Beruf zu bemühen, sind die speziellen Instrumente zur Eingliederung (Schwer-) Behinderter verbessert und weiterentwickelt worden.

Das Gesetz will die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben verbessern und dazu beitragen, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abzubauen. Mit folgenden Maßnahmen soll dies erreicht werden:

·  Neugestaltung des Systems von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe

·  Stärkung der Rechte der schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretungen

 

·  Schaffung eines Anspruchs schwerbehinderter Menschen auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz

·  Ausbau betrieblicher Prävention

·  Verbesserung der beschäftigungsfördernden Instrumente des Schwerbehindertenrechts

·  Verstärkte Verwendung der Ausgleichsabgabe für arbeitsmarktorientierte Fördermaßnahmen und zusätzliche innovative Instrumente

Bei der Neugestaltung des Systems von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe wurde der bisherige Pflichtsatz zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zum 1. Januar 2001 von 6 Prozent auf 5 Prozent der Beschäftigten des Betriebes gesenkt. Die dauerhafte Senkung wird jedoch an die Bedingung geknüpft, dass das verfolgte Ziel, etwa 50.000 arbeitslose schwerbehinderte Menschen möglichst dauerhaft auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bis zum Oktober 2002 einzugliedern, erreicht wird. Andernfalls beträgt der Pflichtsatz ab 1. Januar 2003 wieder 6 Prozent. Diese automatische Erhöhung ist angesichts der aktuellen Zahlen wahrscheinlich.

Mit der Senkung der Pflichtquote soll die Motivation der Arbeitgeber verbessert werden, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Insoweit wird mit der befristeten Senkung der Beschäftigungspflichtquote auch ein Signal für die Arbeitgeber gesetzt, sich der Inte-gration von schwerbehinderten Menschen stärker anzunehmen. Mit den Instrumenten des Gesetzes die hohe Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen erheblich abzubauen, bedeutet für das Land Berlin eine Reduzierung der Arbeitslosenzahl bei schwerbehinderten Menschen um rd. 2.200 bis zum Oktober 2002.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist ab 2001 davon abhängig, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Beschäftigungsquote nicht erfüllt. Sie beträgt:

·  200 DM/ 105 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent

·  350 DM/ 180 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent

· 500 DM/ 260 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent

Nach vorliegendem Zwischenergebnis im März 2002 ist die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen seit Oktober 1999 von rd. 190.000 auf 168.000 zurückgegangen, also um mehr als 11 Prozent. Es bahnt sich eine Trendwende an, denn die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen konnte im vergangenen Jahr entgegen der Entwicklung der Zahl aller Arbeitslosen abgebaut werden. Während die Zahl aller Arbeitslosen von Dezember 2000 bis Ende Dezember 2001 um 4,1 Prozent gestiegen ist, konnte die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen um 7,7 Prozent vermindert werden. Dies gibt Grund zu der Annahme, dass die Arbeitgeber sich verstärkt ihrer Verantwortung gegenüber schwerbehinderten Menschen bewusst werden und schwerbehinderten Menschen mehr als in der Vergangenheit Chancen einräumen.

 Sozialgesetzbuch –Neuntes Buch– (SGB IX) (in Kraft getreten: 01.07.2001)

Am 1. Juli 2001 ist das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- (SGB IX) in Kraft getreten. Das neue Gesetzbuch hat nahezu alle Vorschriften in sich vereinigt, die sich bislang im bundesdeutschen Recht mit der Rehabilitation schwerbehinderter Menschen befassten. So wurde auch das gesamte Schwerbehindertenrecht, das bislang im Schwerbehindertengesetz geregelt war, in das SGB IX

überführt.

Das zentrale Anliegen des neuen Gesetzes ist, Menschen mit Behinderungen die selbst bestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und dem im Grundgesetz verankerten Benachteiligungsverbot Rechnung zu tragen. Ein wichtiges Anliegen ist die Berücksichtigung von besonders benachteiligten Behindertengruppen, wozu die Gruppe der Frauen zählt. Hintergrund ist die Chancenungleichheit von behinderten Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt. Ein weiteres Kernstück stellt die Verpflichtung der Rehabilitationsträger zur Einrichtung von gemeinsamen Servicestellen mit umfassenden Beratungs- und Unterstützungsaufgaben dar. Ferner soll die Integration der Gehörlosen gefördert werden.

Die Regelungen des Schwerbehindertenrechts entsprechen im wesentlichen inhaltsgleich dem bisherigen Schwerbehindertengesetz, enthalten jedoch neben den sprachlichen Anpassungen auch einige notwendige Änderungen, von denen insbesondere das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis sowie eine Entschädigungspflicht bei Verstoß gegen dieses Verbot hervorzuheben ist.

 Bundesgleichstellungsgesetz (in Kraft getreten: 01.05.2002)

Als weiteres Vorhaben ist das Bundesgleichstellungsgesetz in Kraft getreten. Gleichstellung und Barrierefreiheit sind die zentralen Ziele des Gesetzes. Kernstück des Gesetzes ist die Herstellung barrierefrei gestalteter Lebensbereiche. Das Ziel einer allgemeinen Barrierefreiheit umfasst neben der Beseitigung räumlicher Barrieren auch die kontrastreiche Gestaltung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen sowie die barrierefreie Kommunikation im Verwaltungsverfahren mit Gebärdendolmetschern oder über barrierefreie elektronische Medien.

Der Umsetzung des grundrechtlichen Benachteiligungsverbots aus Art. 3 GG auf Bundesebene ist Berlin bereits auf Landesebene zuvorgekommen. Das Berliner Landesgleichberechtigungsgesetz war bis Anfang November 2001 das einzige Landesgleichberechtigungsgesetz in der Bundesrepublik Deutschland, was die behindertenspezifische Vorreiterstellung Berlins unterstreicht.

Schlussfolgerung

Als Gesamtergebnis wird festgestellt, dass die Behörden der Berliner Verwaltung der sozialpolitischen Verpflichtung bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nachkommen.

Der Senat wird die Anstrengungen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen in der Berliner Verwaltung auf der Grundlage des Senatsbeschlusses fortsetzen. Die Behörden werden weiterhin mit Engagement und Nachdruck alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um schwerbehinderte Menschen auch über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrahmen hinaus zu beschäftigen.


 

Senatsverwaltung für Inneres                                                                                                      Anlage 1
R A 36                                                                                                                                                         

 

 

 

 

Übersicht über die beim öffentlichen Arbeitgeber Land Berlin beschäftigten

schwerbehinderten Menschen

 

 

 

Erfüllungsquoten

 

a)      Hauptverwaltung

b)      Bezirksämter von Berlin

c)      Krankenhausbetrieb

d)      Betriebe nach § 26 LHO

 

 

 

Erfüllungsquote Land Berlin insgesamt 5,51 % (Stand Oktober 2001)

 

Eine Aufstellung der Erfüllungsquoten der seit der Regierungsumbildung neu geordneten Senatsverwaltungen ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich.

 

nachrichtlich Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes Berlin

 

 

 

Behörden

Zu zählende Arbeits-plätze

 

Pflicht-

plätze

(Soll)

besetzte Plätze

 

Unbesetzte Pflichtplätze

Beschäftigungs-

quote

( % )

Ist

w

m

 

 

 

 

 

 

 

 

a) Hauptverwaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgeordnetenhaus von Berlin

160

8

10

6

4

---

6,25

Der Regierende Bürgermeister von Berlin

307

15

17

11

6

---

5,54

Verfassungsgerichtshof

4*)

 

 

 

 

 

 

Senatsverwaltung für Inneres

(ohne Polizei und Feuerwehr)

4.016

201

408

208

174“)

---

10,16

Polizei

25.810

1.291

677

222

455

614

2,62

Feuerwehr

4.064

203

93

17

76

110

2,29

Senatsverwaltung für Justiz

(ohne Justizvollzug und Gerichte)

1.755

88

71

37

34

17

4,05

Justizvollzug

2.983

149

81

18

63

68

2,71

Gerichte

5.973

299

332

191

122“)

---

5,56

Senatsverwaltung für Schule,

Jugend und Sport

1.338

67

110

56

54

---

8,22

Landesschulamt

38.424

1.921

1.371

955

399“)

550

3,57

Behörden

Zu zählende Arbeits-plätze

 

Pflicht-

plätze

(Soll)

besetzte Plätze

 

Unbesetzte Pflichtplätze

Beschäftigungs-

Quote

( % )

Ist

w

m

Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur

(ohne Kultusministerkonferenz)

967

48

60

37

23

---

6,20

Sekretariat der Kultusministerkonferenz

245

12

18

14

4

---

7,35

Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie

458

23

58

25

33

---

12,66

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (einschl. Berliner Forsten)

3.367

168

284

109

157“)

---

8,43

Senatsverwaltung für Finanzen (ohne Oberfinanzdirektion)

1.091

55

63

35

28

---

5,77

Oberfinanzdirektion

8.351

418

551

332

212“)

---

6,60

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen

(einschließlich Präsident des Landesarbeitsgerichts)

3.461

173

420

268

142“)

---

12,14

Rechnungshof von Berlin

264

13

14

6

8

---

5,30

Datenschutzbeauftragter

37

1

0

0

0

1

0

 

 

 

 

 

 

 

 

b) Bezirksverwaltungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Mitte

5.398

270

385

248

134“)

---

7,13

Bezirksamt Pankow

5.099

255

325

226

95“)

---

6,37

Bezirksamt Friedrichshain-

Kreuzberg

4.195

210

320

194

114“)

---

7,63

Bezirksamt Charlottenburg-

Wilmersdorf

3.798

190

282

180

99“)

---

7,42

Bezirksamt Spandau

3.095

155

265

157

103“)

---

8,56

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf

3.580

179

284

134

145“)

---

7,93

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg

4.016

201

351

220

126“)

---

8,74

Bezirksamt Neukölln

3.738

187

314

195

117“)

---

8,40

Bezirksamt Treptow-Köpenick

3.723

186

231

164

62“)

---

6,20

Bezirksamt Lichtenberg

4.253

213

348

261

81“)

---

8,18

Bezirksamt Reinickendorf

3.440

172

291

178

106“)

---

8,46

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf

4.285

214

290

213

77

---

6,77

 

 

 

 

 

 

c) Krankenhausbetrieb

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Krankenhaus des Maßregelvollzugs

453

23

29

16

13

---

6,40

 

 

 

 

 

 

 

 

d) Betriebe nach § 26 LHO

 

 

 

 

 

 

 

 

Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben -BBGes-

398

20

38

27

10“)

---

9,55

Landesbetrieb für Informationstechnik

300

15

24

10

14

---

8,00

 

Behörden

Zu zählende Arbeits-plätze

 

Pflicht-

plätze

(Soll)

besetzte Plätze

 

Unbesetzte Pflichtplätze

Beschäftigungs-

Quote

( % )

Ist

w

m

Berliner Philharmonisches

Orchester

197

10

6

3

3

4

3,05

Carrousel Theater an der

Parkaue

121

6

5

2

3

1

4,13

Deutsche Oper Berlin

707

35

35

5

30

---

4,95

Deutsche Staatsoper

798

40

19

9

10

21

2,38

Deutsches Theater und

Kammerspiele

305

15

11

2

9

4

3,61

Komische Oper

526

26

15

9

6

11

2,85

Konzerthaus Berlin

194

10

9

3

6

1

4,64

Maxim Gorki Theater

167

8

9

5

4

---

5,39

Volksbühne

244

12

8

2

6

4

3,28

Staatliche Münze

134

7

4

1

3

3

2,99

Seniorenheime Wedding

260

13

21

17

4

---

8,08

Städt. Seniorenheime

Kreuzberg

154

8

14

9

5

---

9,09

Neuköllner Seniorenheime

219

11

15

12

3

---

6,85

Städt. Pflegeeinrichtung

Tempelhof

94

5

4

3

1

1

4,26

Verbund Lichtenberger

Seniorenheime

50

3

5

5

 

---

10,00

 

 

Die Zahl der in allen Dienststellen der Berliner Verwaltung beschäftigten schwerbehinderten Dienstkräfte weicht insgesamt von der in dem Jahresbericht in der Aufstellung Nr. 2.1 (Seite 4 des Berichts) ab. Die Gründe dafür sind, dass die schwerbehinderten ABM-Kräfte nicht auf die einzelnen Dienststellen umgerechnet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Behörden

Zu zählende Arbeitsplätze

Pflichtplätze (Soll)

besetzte Plätze

Unbesetzte Pflichtplätze

Beschäftigungsquote

( % )

Ist

w

m

nachrichtlich

 

 

 

 

 

 

 

Körperschaften

 

 

 

 

 

 

 

Abwasserband der Fahrgastschifffahrt von Berlin

2*)

 

 

 

 

 

 

Alice-Salomon-Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin

103

5

6

4

2

---

5,83

Allgemeine Ortskrankenkasse

Berlin

2.405

120

147

110

37

---

6,11

Apothekerkammer Berlin

17*)

 

1

1

 

 

 

Architektenkammer Berlin

19*)

 

 

 

 

 

 

Ärztekammer Berlin

92

5

5

5

 

---

5,43

Baukammer Berlin

6*)

 

 

 

 

 

 

Berlin – Brandenburgische

Akademie der Wissenschaften

223

11

11

9

2

---

4,93

Betriebskrankenkasse des

Landes Berlin

278

14

16

11

5

---

5,76

BKK-Landesverband Ost

95

5

2

 

2

3

2,10

Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin

579

29

33

15

16“)

---

5,69

Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege

110

6

13

6

7

---

11,82

Fachhochschule für Wirtschaft

Berlin

118

6

5

2

2“)

1

4,23

Freie Universität Berlin

8.952

448

535

353

182

---

5,97

Handwerkskammer Berlin und Handwerksinnungen

154

8

7

1

6

1

4,55

Universität der Künste Berlin

605

30

33

12

21

---

5,45

Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“

80

4

5

4

1

---

6,25

Humboldt Universität Berlin

12.921

646

759

554

205

---

5,87

Industrie- und Handelskammer zu Berlin

262

13

9

8

1

4

3,43

Kassenärztliche Vereinigung Berlin

373

19

23

17

6

---

6,16

Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin

163

8

12

11

1

---

7,63

Kunsthochschule Berlin

97

5

3

 

3

2

3,09

Kursmaklerkammer in Berlin

14*)

 

 

 

 

 

 

Landesversicherungsanstalt Berlin

1.389

69

61

40

21

8

4,39

Musikhochschule „Hans Eisler“

144

7

7

6

1

---

4,86

Notarkammer Berlin

3*)

 

 

 

 

 

 

Rechtsanwaltskammer Berlin

49

2

0

 

 

2

0

Steuerberaterkammer Berlin

10*)

 

 

 

 

 

 

Technische Fachhochschule Berlin

644

32

27

7

20

5

4,19

Technische Universität Berlin

4.374

219

230

96

134

---

5,26

Tierärztekammer Berlin

3*)

 

 

 

 

 

 

Unfallkasse Berlin

156

8

18

14

4

---

11,54

Behörden

Zu zählende Arbeitsplätze

Pflichtplätze (Soll)

besetzte Plätze

Unbesetzte Pflichtplätze

Beschäftigungsquote

( % )

Ist

w

m

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsakademie Berlin

46

2

4

1

3

---

8,70

Wasserverband Pfefferluch-

graben

0

 

 

 

 

 

 

Zahnärztekammer Berlin

23

1

1

1

 

---

4,34

 

 

 

 

 

 

 

 

Anstalten

 

 

 

 

 

 

 

Berliner Bäder-Betriebe

1.058

53

76

33

43

---

7,18

Berliner Hafen- und Lagerhausbetriebe (BEHALA)

189

9

10

1

9

---

5,29

Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)

6.366

318

546

78

468

---

8,57

Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)

13.601

680

940

195

745

---

6,91

Berliner Wasserbetriebe (BWB)

5.566

278

299

81

218

---

5,37

Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung)

151

8

12

3

9

---

7,95

Deutsches Institut für Bau-

technik

154

8

6

3

3

2

3,89

Feuersozietät Berlin-Brandenburg

444

22

26

13

13

---

5,86

Jugendaufbauwerk Berlin

1.253

63

55

33

21“)

8

4,38

Konrad-Zuse-Zentrum für Informationstechnik Berlin

120

6

1

 

1

5

0,83

Landesbank Berlin (einschl. Investitionsbank Berlin)

5.335

267

160

118

41“)

107

3,00

Öffentliche Lebensversicherung Berlin-Brandenburg

57

2

2

1

1

---

3,51

Studentenwerk Berlin

843

42

60

35

25

---

7,11

 

 

 

 

 

 

 

 

Stiftungen

 

 

 

 

 

 

 

Berlinische Galerie

98

5

14

6

8

---

14,28

Bröhan-Museum

15*)

 

3

2

1

---

 

Deutsches Technikmuseum

180

9

17

8

9

---

9,44

Hospitäler zum Heiligen Geist und St. Georg

Kein Anstellungsträger

 

 

 

 

Jüdisches Museum

104

5

2

1

1

3

1,92

Kaiser-Wilhelm- und Augusta-Stiftung

6*)

 

 

 

 

 

 

Lette-Verein

236

12

17

13

4

---

7,20

Max-Delbrück-Centrum

662

33

29

16

13

4

4,38

Pestalozzi-Fröbel-Haus

302

15

26

23

3

---

8,61

St. Gertraudt-Stiftung

7*)

 

 

 

 

 

 

Stadtmuseum Berlin

163

8

13

7

6

---

7,98

Stiftung Invalidenhaus Berlin

4*)

 

1

 

1

 

 

Stiftung Naturschutz Berlin

12*)

 

 

 

 

 

 

Zentral- und Landesbibliothek

327

17

25

18

7

---

7,64

 

*) Arbeitgeber sind nur dann beschäftigungspflichtig, wenn sie über eine Mindestzahl von 20 „Arbeitsplätzen“ verfügen.

") Abweichungen zwischen dem Ist und der geschlechtsspezifischen Aufteilung ergeben sich aus den Mehrfachanrechnungen (Erläuterungen: Seite 5 Bericht).

 


                                                                                                       Anlage 2

Senatsverwaltung für Inneres                                      

 

 

 

 

Information über

den Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft

 

 

 

 

Anlage: Antragsvordruck

 

 

In unserer Gesellschaft leben Menschen mit und ohne Behinderungen. Behinderung – das bedeutet, in den körperlichen Funktionen, den geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit eingeschränkt und daher an der Teilhabe in der Gesellschaft beeinträchtigt zu sein. Behinderungen können vielfältige Ursachen haben; sei es von Geburt an, durch Kriegsfolgen, Krankheit oder Unfall. Jeden von uns kann es treffen.

 

Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit ist ein wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dem öffentlichen Arbeitgeber steht bei der Eingliederung und Beschäftigung Schwerbehinderter eine besondere sozialpolitische Verantwortung im Rahmen seiner Vorbildfunktion gegenüber privaten Arbeitgebern zu.

 

Das breitgefächerte staatliche System sozialer Sicherung hilft Behinderten, Schwierigkeiten zu überwinden oder zumindest zu mildern. Das Sozialgesetzbuch –Neuntes Buch–(SGB IX) sowie die verschiedensten Vorschriften bieten eine Reihe von Rechten und Hilfen. Behinderte Menschen können diese Hilfen jedoch nur dann nutzen, wenn sie die Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen können.

 

Diese Information soll einen Überblick über die Rechte und Hilfen für Behinderte sowie über das Anerkennungsverfahren der Schwerbehinderteneigenschaft geben.

 

 

Rechte und Hilfen

für behinderte Menschen im Beschäftigungsverhältnis

 

Dies sind im wesentlichen:

 

·       Zusatzurlaub

Er soll ein Ausgleich für die erhöhte Beanspruchung im Arbeitsleben sein und beträgt normalerweise 5 Arbeitstage im Jahr.

·       Besonderer Kündigungsschutz

     Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nur mit vorheriger der Zustimmung des Integrationsamtes zulässig; Ausnahme: das Arbeitsverhältnis bestand nicht länger als sechs Monate.

 

 

 

Der Sonderkündigungsschutz gilt schon dann, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung ein entsprechender Antrag beim Versorgungsamt gestellt worden ist bzw. die Gleichstellung beim zuständigen Arbeitsamt beantragt wurde. Nähere Einzelheiten enthält die von dem Integrationsamt Berlin herausgegebene Broschüre "Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte".

 

·       Früherer Eintritt in den Ruhestand
für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte bzw. Anspruch auf Altersrente für Arbeitnehmer/innen

·       Keine Berücksichtigung von Renten und vergleichbaren Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen werden, bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge
Es ist unzulässig, sie ganz oder teilweise auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge anzurechnen.

·       Freistellung von der Mehrarbeit auf Verlangen der Schwerbehinderten

·       Nachteilsausgleiche, Vergünstigungen und andere Hilfen

werden gewährt in Gestalt von besonderen Schutzrechten und Leistungsansprüchen. Sie haben den Zweck, berufliche, wirtschaftliche und soziale Nachteile, die jemand durch seine Behinderung erleidet, auszugleichen.

Die möglichen Hilfen sind in nachstehend genannten Broschüren aufgeführt. Diese Hilfen sind von der Art und Schwere der Behinderung sowie dem Grad der Behinderung abhängig. Hierzu zählen u.a.:

Ø           Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(wie z.B. die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes)

Ø      Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen, die durch ihre Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, im öffentlichen Personenverkehr

Ø      Steuerermäßigungen
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die Behinderten infolge ihrer Behinderung erwachsen, können Steuerermäßigungen, die abhängig sind vom Grad der Behinderung, bei der
Einkommen- und Lohnsteuer
Vermögenssteuer
Umsatzsteuer
Hundesteuer
Erbschaft- und Schenkungssteuer
geltend gemacht werden.
Zu allen Einzelheiten hierzu gibt ausschließlich das Finanzamt Auskünfte.

 

     Broschüren:

¡         "Informationen zum Schwerbehindertenrecht
Herausgeber: Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Telefon: 9012-6543/ 6371 /6114

¡         "Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte"
Herausgeber: Integrationsamt Berlin
Telefon: 9012-7730

 

Diese Informationsschriften sind auch bei den Schwerbehindertenvertretungen einzusehen.

 

Anerkennungsverfahren

 

Wer sein Recht als Schwerbehinderter beanspruchen will, muss seine Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen können.

 

1.      Voraussetzungen für die Anerkennung einer Schwerbehinderung
Als Behinderung gilt die Auswirkung einer oder mehrerer nicht nur vorübergehender Funktionsbeeinträchtigungen (mehr als 6 Monate), die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruhen. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen abweicht.

Altersbedingte Krankheiten oder Beeinträchtigungen werden nicht als Behinderung anerkannt.

Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als Grad der Behinderung (GdB), nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Gesetzes sind Personen mit einem Gesamtgrad der Behinderungen von wenigstens 50.

2.      Arten der Behinderungen

Im allgemeinen werden, sofern von schwerbehinderten Menschen die Rede ist, Blinde, Rollstuhlfahrer und Amputierte als schwerbehindert angesehen, weil ihre Behinderung für jedermann sichtbar ist. Jedoch der überwiegende Teil der Schwerbehinderten hat gesundheitliche Schädigungen, die für Außenstehende nicht erkennbar sind. Diese Schädigungen können sich auswirken durch Erkrankungen im Bereich des Nervensystems und der Psyche, des Stütz- und Bewegungsapparates, durch Herz- und Kreislauferkrankungen sowie durch Erkrankungen der Atmungs-, Verdauungs- und Geschlechtsorgane sowie des Stoffwechsels und der Haut.

Am häufigsten litten die Schwerbehinderten nach einer statistischen Erhebung von Ende 1999 unter einer Funktionsbeeinträchtigung der inneren Organe bzw. Organsysteme (26 Prozent). Bei 13 Prozent der Personen waren Wirbelsäule und Rumpf in ihrer Funktion eingeschränkt; 14 Prozent hatten Funktionseinschränkungen der Arme oder Beine. In

5 Prozent der Fälle lag Blindheit oder Sehbehinderung vor.

3.      Zuständigkeit
Für die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ist ein Antrag erforderlich. Für das anschließende Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist das Versorgungsamt zuständig.

4.      Antragstellung
Der Antrag auf Feststellung einer Behinderung kann zunächst formlos gestellt werden. Es sollten jedoch zur schnelleren Bearbeitung der Antragsvordruck nach beiliegendem Muster verwendet und möglichst alle notwendigen Unterlagen sofort beigefügt werden.

 

Um die gesundheitlichen Voraussetzungen feststellen zu können, wird die medizinische Prüfung in der Regel anhand der mit dem Antrag eingereichten oder vom Versorgungsamt angeforderten Unterlagen wie z.B.

– Berichte von Ärzten, die den Antragsteller ambulant behandelt oder untersucht haben,
– Gutachten, die für die Träger der Sozialversicherung, für die Arbeitsverwaltung oder
   für Gerichte erstellt worden sind,
– Unterlagen von Krankenhäusern, Kuranstalten oder speziellen Rehabilitationseinrich-
   tungen

vorgenommen.
Nur im Ausnahmefall ist eine ärztliche Untersuchung erforderlich.

 

 

 

Die Dienststelle muss von der Antragstellung nicht in Kenntnis gesetzt werden. Um Kündigungsschutz oder Zusatzurlaub bereits ab Antragstellung geltend machen zu können, ist der Arbeitgeber jedoch bereits in diesem Stadium zu informieren.

Wenn bereits früher ein Antrag gestellt wurde, sich die Behinderung aber verschlimmert hat oder weitere Behinderungen hinzugetreten sind, kann eine Neufeststellung beantragt werden. Das ist mit dem gleichen Antragsvordruck wie für den Erstantrag möglich.

In allen Zweifelsfragen hilft das Versorgungsamt und die zentrale Informations- und Beratungsgruppe beim

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Sächsische Straße 28-30, 10707 Berlin
Telefon: 9012 – 6543/ 6371/ 6114

Antragsvordrucke gibt es beim Versorgungsamt und im Bürgerbüro des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin sowie bei den Sozialdiensten in den Krankenhäusern, Behindertenberatungsstellen und den Bürgerberatungsstellen/Bürgerämtern in den Bezirken.

Die Schwerbehindertenvertretungen sind bei der Antragstellung und dem weiteren Verfahren behilflich.

5.      Schwerbehindertenausweis
Auf der Grundlage der Feststellung einer Schwerbehinderung nach § 69 SGB IX stellt das Versorgungsamt einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und den Grad der Behinderung sowie über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen zustehen. Der Ausweis ist bundesweit gültig.

 

6.      Gleichstellung
Beträgt ein festgestellter GdB weniger als 50, so besteht keine Schwerbehinderteneigenschaft. Personen mit einem GdB von 30 oder 40 haben die Möglichkeit der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen, wenn sie infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder nicht behalten können. Der Antrag auf Gleichstellung muss beim zuständigen Arbeitsamt gestellt werden.

 

 

Eine Veröffentlichung der

 

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Tel.:    (927) 9027 – 2270

Fax:     (927) 9027 – 2220

 

E-Mail: Sanftleben@seninn.verwalt-berlin.de

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(Stand Oktober 2001)

 

 

 

Ausschuss-Kennung : GesSozMiVergcxzqsq

 



[1] schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, im folgenden nur schwerbehinderte Menschen genannt.