Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

 

 

 

 

A.  Problem:

Die Ministerpräsidenten haben gemäß § 7 Abs. 2 Rundfunk-finanzierungsstaatsvertrag eine Erhöhung der Rundfunkgebühr um 0,88 Euro monatlich auf 17,03 Euro monatlich zum 1.4.2005 beschlossen. Sie weichen damit von der Gebührenempfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunk-anstalten in ihrem 14. Bericht ab, der eine Gebührenerhöhung um monatlich 1,09 Euro (zum 1.1.2005) vorsah. Zur Begründung für die Abweichung wird auf die Begründung zum Achten Rund-funkänderungsstaatsvertrag verwiesen. Zur Umsetzung bedarf es der Ratifikation des von den Ministerpräsidenten unterschriebenen Staatsvertrages.

 

 

B.  Lösung:

Das Abgeordnetenhaus ratifiziert den Achten Rundfunkände-rungsstaatsvertrag.

 

Neben der Gebührenerhöhung enthält der Staatsvertrag im We-sentlichen folgende Regelungen:

 

1.      Rundfunkgebührenwesen und -verfahren erfahren vor-nehmlich drei Veränderungen:

a)      Internetfähige PCs oder Handys werden nunmehr im Grundsatz gebüh­renpflichtig, wenn der Rundfunkteilneh-mer daneben keine herkömmlichen Rundfunkgeräte be-reithält. Das Moratorium des Siebten Rundfunkände-rungsstaatsvertrages bis Ende 2006 bleibt bestehen.

b)      Im Rahmen der einkommensabhängigen Befreiungen ent-fällt die Grenze des Eineinhalbfachen des Sozialhilfe-regelsatzes. Berechtigt sind nunmehr stattdessen die Empfänger von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II.



c)     Anträge auf Befreiung von der Rundfunk-gebührenpflicht sind nicht mehr an die Bezirksämter zu richten, sondern an die Landesrundfunkanstalt selbst. Grundlage für die Befreiungen ist nur die Vorlage von Bescheiden nach den entsprechenden Leis-tungsgesetzen, eigene Berechnungen der Landesrundfunkanstalt entfallen.

 

2.      Im öffentlich-rechtlichen Hörfunk und Fernsehen wird eine Programmobergrenze auf der Basis des sta­tus quo festgelegt.

 

3.  Der RBB nimmt bis Ende 2006 am staats-vertraglichen Finanzausgleich teil.

 

C.    Alternative:

  Keine.

 

D.    Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen, Gesamtkosten:

        Die durch die Rundfunkgebührenerhöhung ent-stehenden Mehrbelastungen werden in Berlin auf 13,6 Mio. Euro jährlich geschätzt.

 

E.     Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

        Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

        Geringfügige Mehrausgaben entstehen wegen der vom Land Berlin zum Empfang bereit-gehaltenen gebührenpflichtigen Rundfunkemp-fangsgeräte. Die Mehrausgaben sind im Rah-men der jeweils zur Verfügung stehenden Haus-haltsmittel zu decken.

 

 Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine

 

F.     Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg:

        Der Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks ist dem Achten Rundfunkände-rungsstaatsvertrag anzupassen.

 

G.    Zuständigkeit:

        Regierender Bürgermeister – Senatskanzlei –

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

Gesetz

 

zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

 

Vom ...

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

§ 1

 

Dem am 8. Oktober 2004 vom Land Berlin unterzeichneten Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsver-trag wird nachstehend veröffentlicht.

 

§ 2

 

Nummer 17 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. Absatz 4 wird aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

 

§ 3

 

(1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der Regelung nach Satz 2, am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 2 tritt mit Inkrafttreten des Achten Rundfunk-änderungsstaatsvertrages in Kraft. Das Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages wird im Gesetz- und Verord-nungsblatt für Berlin bekannt gegeben.



(2) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 außer Kraft, falls der Achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag ge-mäß seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis zum 30. April 2005 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gegeben.

 

(3) Mit Inkrafttreten des Achten Rundfunkände-rungsstaatsvertrages tritt die Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rund-funkgebührenpflicht vom 2. Januar 1992 (GVBl.    S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 179), außer Kraft.

 

A.  Begründung:

 

         I.    Begründung zum Gesetzentwurf

 

                1. Allgemeines

 

Der von den Regierungschefs der Län-der vereinbarte Staatsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Transformation in Berliner Landesrecht durch dieses Zu-stimmungsgesetz und der Ratifizierung aufgrund dieses Gesetzes, die durch Hinterlegung der Urkunde bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Mi-nisterpräsidentenkonferenz zu erfolgen hat.

 

                2. Einzelbegründung

 

                      a) zu § 1

 

Der Staatsvertrag bedarf der Zustim-mung des Abgeordnetenhauses. Er wird als Anlage zum Zustimmungsgesetz be-kannt gemacht.

 

b) zu § 2

 

Für Anträge auf Rundfunkgebührenbe-freiung soll nach dem geänderten Rund-funkgebührenstaatsvertrag (§ 6) aus-schließlich der RBB zuständig sein.

 

c) zu § 3

 

Der Staatsvertrag soll am 1. April 2005 in allen Ländern gleichzeitig in Kraft treten. Sollten bis zum 31. März 2005 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Mi-nisterpräsidentenkonferenz hinterlegt werden, wird der Vertrag gegenstands-los. Für diesen Fall tritt auch das Zu-stimmungsgesetz zu diesem Staatsver-trag außer Kraft.

 

Die Regelungen über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht finden sich mit dem Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages aus-schließlich in § 6 des geänderten Rund-funkgebührenstaatsvertrages. Daher ist die Verordnung obsolet.

 

         II.   Begründung zu dem Staatsvertrag

 

                Siehe Begründung des Staatsvertrages laut Anlage

 

 

B.      Rechtsgrundlage:

 

          Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

 

C.      Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen, Gesamtkosten:

 

Die durch die Rundfunkgebührenerhöhung ent-stehenden Mehrbelastungen in Berlin werden auf 13,6 Mio. Euro jährlich geschätzt.

 

D.      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

          a)       Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben:

 

Geringfügige Mehrausgaben entstehen wegen der vom Land Berlin zum Emp-fang bereitgehaltenen gebührenpflichti-gen Rundfunkempfangsgeräte. Die Mehr-ausgaben sind im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu decken.

 

          b)      Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

                    Keine

 

E.       Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zwi-schen Berlin und Brandenburg:

 

Der Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks muss dem Regelwerk des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages an-gepasst werden.

 

Berlin, den 9. November 2004          

 

Der Senat von Berlin

 

Klaus   W o w e r e i t

Regierender Bürgermeister

 



 

 

 

                  

 

 

Achter Staatsvertrag

zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

(Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

 

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

 

schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und            -diensten (Universaldienstrichtlinie), nachstehenden Staatsvertrag:


Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunkänderungs-staatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003, wird wie folgt geändert:

1.       Im Inhaltsverzeichnis erhält § 19 die Überschrift:

          „§ 19 Rundfunkprogramme“.

2.       In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „Saarländischer Rundfunk“ das Komma durch ein „und“ ersetzt und die Worte „und Sender Freies Berlin“ gestrichen.

3.       In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:  
„Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.“

4.       § 16 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

5.       § 19 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 19
Rundfunkprogramme

          (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten jeweils ein Fernsehvollprogramm gemäß § 1 Abs. 1 ARD-Staatsvertrag und § 2 Abs. 1 ZDF-Staatsvertrag. Die einzelnen in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten dürfen insgesamt nicht mehr als die zum 1. April 2004 verbreiteten Fernsehprogramme veranstalten.

          (2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können gemeinsam veranstalten

          a)       ein Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt; dabei können ausländische öffentlich-rechtliche Veranstalter, vor allem aus den europäischen Ländern, beteiligt werden und

          b)      zwei Spartenfernsehprogramme.

          Sie beteiligen sich am Europäischen Fernsehkulturkanal.

          (3) Die Programme nach Absatz 2 werden über Satellit ausgestrahlt; die zusätzliche Verbreitung auf anderen Übertragungswegen richtet sich nach Landesrecht.

          (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können ihre Programme auch in digitaler Technik verbreiten; sie sind darüber hinaus berechtigt, ausschließlich in digitaler Technik jeweils bis zu drei weitere Fernsehprogramme mit den Schwerpunkten Kultur, Bildung und Information zu veranstalten. Die Programme können jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden (Programmbouquets); der wechselseitige Zugriff auf die gemeinsamen Programme ist sicher zu stellen.

          (5) Die Programme oder Programmbouquets nach Absatz 4 dürfen bei digitaler Verbreitung insgesamt für das ZDF den Umfang von einem und für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-funkanstalten den Umfang von zwei analogen Fernsehkanälen nicht übersteigen; ARD und ZDF verständigen sich über die Aufteilung ihrer derzeitigen analogen gemeinsamen Fernsehprogramme auf diese Kanäle.

          (6) Neue bundesweit oder landesweit verbreitete Fernsehprogramme dürfen die in der ARD zusammen-geschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten, wenn im Austausch dazu auf ein bisheriges Programmangebot nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 verzichtet und der gesetzliche Programmauftrag auch durch das neue Angebot erfüllt wird, ohne dass insgesamt dadurch Mehrkosten entstehen.

          (7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können insgesamt im Hörfunk die Gesamtzahl ihrer zum 1. April 2004 verbreiteten analogen und digitalen Hörfunkprogramme veranstalten. Hörfunkprogramme, die inhaltsgleich in analoger und digitaler Technik ausgestrahlt werden, gelten dabei nur als ein Hörfunkprogramm. Die Möglichkeit der in der ARD zusammengeschlossenen Landes-rundfunkanstalten, nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts ihre analogen oder digitalen Hörfunk-angebote durch andere Hörfunkangebote oder durch Kooperationen zu ersetzen, ohne dass insgesamt dadurch Mehrkosten entstehen, bleibt nach Maßgabe von Satz 1 unberührt. Der Austausch eines digitalen Programms gegen ein analoges Programm ist nicht zulässig.

          (8) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten wirken auf eine Bündelung ihrer Hörfunkprogramme und weitere Kooperationen hin. Sie berichten hierüber im Rahmen von § 11 Abs. 4.“

6.       § 25 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

          „(4) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 stehen. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab.“

7.       In § 33 wird die Verweisung auf die „§§ 31 und 32“ ersetzt durch die Verweisung auf die „§§ 25, 31 und 32“.

8.       In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Ein zusätzlicher Anteil von der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von zwei vom Hundert“ ersetzt durch die Worte „Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungs-staatsvertrages bestimmte Anteil“.

9.       § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:

          „entgegen § 53 Abs. 1 Satz 2 durch Zugangsberechtigungssysteme oder Schnittstellen für Anwendungs-programme oder Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als überge-ordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden, oder auf-grund der Ausgestaltung von Entgelten Anbieter von Rundfunk oder Telemedien unmittelbar oder mittelbar bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt,

          entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 die Verwendung eines Zugangsberechtigungs­systems oder eines Systems nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder die Entgelte für die Kabeleinspeisung oder die Bündelung und Vermarktung von Programmen der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt,

          entgegen § 53 Abs. 2 Satz 2 Änderungen hinsichtlich der Angaben nach § 53 Abs. 2 Satz 1 der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt oder

          entgegen § 53 Abs. 2 Satz 3 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt.“

10.     § 52 wird wie folgt geändert:

          a)       Absatz 1 wird wie folgt geändert:

                    aa)     Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

                              „Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanalbelegung sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung getroffen werden.“

                    bb)    Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

          b)      Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

                    „(2) Werden in einer Kabelanlage Fernsehprogramme oder vergleichbare Telemedien zusätzlich oder ausschließlich digital verbreitet, gelten für digital genutzte Kapazitäten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 5.“

          c)       Absatz 3 wird wie folgt geändert:

                    aa)     Es wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

                              „2. Übertragungskapazitäten für die privaten Rundfunkprogramme, die Regionalfenster gemäß § 25 enthalten, zur Verfügung stehen,“.

                    bb)    Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5

                    cc)     In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Verweisung auf die Nummern 1 und 2 ersetzt durch die Verweisung auf die Nummern 1 bis 3.

11.     In § 52a Abs. 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

          „Die analoge terrestrische Fernsehversorgung kann auch dann eingestellt werden, wenn der Empfang der Programme über einen anderen Übertragungsweg gewährleistet ist.“

12.     § 53 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 53
Zugangsfreiheit

          (1) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die Rundfunk oder vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk oder Telemedien weder unmittelbar noch mittelbar

          1.       durch Zugangsberechtigungssysteme,

          2.       durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,

          3.       durch Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden, oder

          4.       aufgrund der Ausgestaltung von Entgelten

          bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.

          (2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme, die Entgelte für die Kabeleinspeisung sowie die Bündelung und Vermarktung von Programmen sind der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

          (3) Die zuständige Landesmedienanstalt wird tätig nach einer Anzeige gemäß Absatz 2, aufgrund einer Information durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post oder nach Beschwerde von Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder von Nutzern.

          (4) Ob ein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt, entscheidet die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.

          (5) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter oder Verwender von Diensten seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervor tritt.

          (6) Die Landesmedienanstalten regeln durch übereinstimmende Satzungen Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 1 bis 4.“

13.     § 54 wird wie folgt geändert:

          a)       In Absatz 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

          b)      In Absatz 3 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

          c)       In Absatz 4 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2009“.

          d)      In Absatz 5 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

 

 

 

 

Artikel 2
Änderung des ARD-Staatsvertrages

          In § 9 Satz 3 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003, wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

Artikel 3
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunkänderungs-staatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003, wird wie folgt geändert:

1.       § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

          a)       In Buchstabe g werden die Worte „der Deutschen Angestelltengewerkschaft“ ersetzt durch die Worte „von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. -“.

          b)      In Buchstabe h wird das Wort „Handelstages“ ersetzt durch das Wort „Handelskammertages“.

          c)       In Buchstabe j werden die Worte „Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst“ ersetzt durch die Worte „ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - aus dem Fachbereich für Medien“.

2.       In § 28 Nr. 6 wird zweimal das Wort „leitenden“ durch das Wort „außertariflichen“ ersetzt.

3.       In § 33 Abs. 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

Artikel 4
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunk-änderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003, wird wie folgt geändert:

1.       Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

          a)       Die §§ 34 und 35 werden gestrichen.

          b)      Der bisherige § 36 wird § 34.

          c)       Der bisherige § 37 wird § 35.

2.       § 1 wird wie folgt geändert:

          a)       Absatz 2 wird gestrichen.

          b)      Absatz 3 wird Absatz 2.

          c)       Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 3 werden die Worte „einschließlich der dazugehörigen jeweiligen Programmdirektionen“ gestrichen.

3.       § 5 wird wie folgt geändert:

          a)       Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

                    „(3) Die Programme und Angebote der Körperschaft und ihrer Mitglieder sind auf der Grundlage einer Vereinbarung wechselseitig in den jeweiligen Programmen und Angeboten unentgeltlich zu bewerben.“

          b)      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4.       § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

          a)       In Buchstabe l werden die Worte „Reichsbundes der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen“ ersetzt durch die Worte „Sozialverbandes Deutschland e.V.“.

          b)      In Buchstabe r werden die Worte „der IG Medien/Fachgruppe Journalismus, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saar“ ersetzt durch die Worte „von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Landesbezirk Rheinland-Pfalz - aus dem Fachbereich Medien“.

5.       § 27 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

          „(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und aus deren Mitte seine Stellvertretung.“

6.       In § 28 Nr. 6 wird das Wort „leitenden“ durch das Wort „außertariflichen“ ersetzt.

7.       In § 29 Satz 1 werden die Worte „von ihren Mitgliedern“ durch die Worte „aus Mitteln der Rundfunkgebühr“ ersetzt.

8.       In § 33 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort „Fassung“ die Worte „nach Maßgabe der für die „Deutsche Welle“ geltenden Vorschriften“ eingefügt.

9.       Die §§ 34 und 35 werden gestrichen.

10.     Der bisherige § 36 wird der neue § 34 und in Absatz 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

11.     Der bisherige § 37 wird § 35 und wie folgt neu gefasst:

"§ 35
In-Kraft-Treten

          Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft."

 

Artikel 5
Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunk-änderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003, wird wie folgt geändert:

1.       Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

          a)       § 5a wird gestrichen.

          b)      § 6 erhält die Überschrift:

                    „§ 6 Gebührenbefreiung natürlicher Personen“.

          c)       § 10 erhält die Überschrift:

                    „§ 10 Vertragsdauer, Kündigung, Außer-Kraft-Treten“.

          d)      Es wird folgender neuer § 11 angefügt:

                    „§ 11 Übergangsbestimmungen“.

2.       In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Regelung des § 5“ durch die Worte „Regelungen der §§ 5 und 6“ ersetzt.

3.       In § 3 Abs. 2 Nr. 9 wird der Klammerzusatz „(Haushaltsauflösung oder sonstige Ereignisse)“ gestrichen.

4.       § 4 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

          „(4) Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung."

5.           § 5  wird wie folgt neu gefasst:

 

„§ 5
Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte

          (1) Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten

          1.       in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist;

          2.       als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung oder vorübergehend außerhalb ihres Kraftfahrzeuges zum Empfang bereitgehalten werden.

          Eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 besteht auch nicht für weitere Rundfunk-empfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem Rund-funkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt.

          (2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es nicht an. Die Rundfunkgebühr ist zu zahlen für 
1.       Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes bei Betrieben

       mit bis zu 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei   Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 75 vom Hundert,

          2.       Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen bei Betrieben

                    mit bis zu 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei Betrieben mit mehr als 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 75 vom Hundert,  

3.       Rundfunkgeräte in nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen auf ein und demselben Grund-stück mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers oder auf damit zusammenhängenden Grundstücken ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 vom Hundert.

(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn

1.       die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und

2.       andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.

          (4) Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, sind berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereit zu halten. Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkempfangsgeräte von diesem Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden.

          (5) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten sowie die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder ‑anbieter sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist von der Rundfunkgebührenpflicht für ihre Dienstgeräte befreit, soweit sie diese im Zusammenhang mit ihren hoheitlichen Aufgaben bei der Verbreitung von Rundfunk zum Empfang bereithält.

          (6) Rundfunkteilnehmer, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen, sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

 

          (7) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:

          1.       In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen;

          2.       in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen;

          3.       in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches);

          4.       in Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und in Durchwandererheimen.

          § 6 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

          (8) Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 7 ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind.

          (9) Die Rundfunkanstalt kann verlangen, dass in den Fällen des Absatzes 8 Satz 2 die Befreiung von der Körperschaftssteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen in den Fällen des Absatzes 8 Satz 4 die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes nachgewiesen wird.

          (10) Weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die in öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen, staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, sind von der Rundfunkgebühr befreit. Abweichende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.“

6.  § 6 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 6
Gebührenbefreiung natürlicher Personen

          (1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag folgende natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit:

          1.       Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,

          2.       Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),

          3.       Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,

          4.       Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

          5.       nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz,

          6.       Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,

          7.       a)       blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung;

                    b)       hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,

          8.       behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigsten 80 vom Hun-dert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können,

          9.       Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetz-buches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungs-gesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften und

          10.     Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.

          Innerhalb der Hausgemeinschaft wird Gebührenbefreiung gewährt, wenn

          1.       der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört,

          2.       der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört oder

          3.       ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört, nach-weist, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.

          (2) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen.

          (3) Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.

          (4) Der Antrag ist bei der für die Erhebung von Rundfunkgebühren zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen, die über den Antrag entscheidet.

          (5) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.

          (6) Die Befreiung ist nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides nach Absatz 2 zu befristen. Ist der Bescheid nach Absatz 2 unbefristet, so kann die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen. Wird der Bescheid nach Absatz 2 unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen, so endet die Befreiung. Umstände nach Satz 3 sind von dem Berechtigten unverzüglich der in Absatz 4 bezeichneten Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.“

7.       § 5 a wird gestrichen.

8.       § 7 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

          „Die Verjährung des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.“

9.       In § 8 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

          „(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die von ihr nach Absatz 2 beauftragte Stelle kann zur Feststellung, ob ein Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt, oder im Rahmen des Einzugs der Rundfunkgebühren entsprechend § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermitt­lungsverordnungen der Länder bleibt unberührt.“

10.     § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10
Vertragsdauer, Kündigung, Außer-Kraft-Treten

          (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

          (2) Die Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder treten mit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags außer Kraft.“

 

11.     Es wird folgender § 11 neu angefügt:

„§ 11
Übergangsbestimmungen

          (1) Bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide, die vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages rechtswirksam erteilt wurden, bleiben auch nach der Änderung der Regelungen der §§ 5 und 6 dieses Staatsvertrages bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens jedoch bis zum 31. März 2008, gültig.

          (2) Bis zum 31. Dezember 2006 sind für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten.“

Artikel 6
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20./21. Dezember 2001, wird wie folgt geändert:

1.       § 1 wird wie folgt geändert:

          a)       Absatz 2 wird wie folgt geändert:

                    aa)     In Satz 2 wird folgender neuer Halbsatz angefügt:

                              „und umfassen auch die wirtschaftlichen Auswirkungen eingegangener Selbstverpflichtungen.“

                    bb)    In Satz 5 wird folgender neuer Halbsatz angefügt:

                              „sowie hinsichtlich der Zuordnung der Kosten zu bestimmten Ausgabenfeldern (insbesondere Programmen, Online-Angeboten und Marketing).“

          b)      Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

                    „(3) Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Die Aufnahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein. Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere der Rundfunkgebühren, muss auf Dauer gewährleistet sein.“

2.       § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

          a)       In Satz 2 werden hinter dem Wort "Sparsamkeit" die Worte "sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand" eingefügt.

          b)      Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

                    „Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio finanzwirksame Selbstverpflichtungen erklärt haben, sind diese Bestandteil des Ermittlungsverfahrens.“

          c)       Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

3.       In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „2,471 % der Kosten“ ersetzt durch die Worte „die Kosten entsprechend seinem Anteil am Aufkommen der Rundfunkgebühr“.

4.       § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8
Höhe der Rundfunkgebühr

          Die Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt:

          1.       Die Grundgebühr: 5,52 Euro

          2.       Die Fernsehgebühr: 11,51 Euro.“

5.       § 9 wird wie folgt geändert:

                    a)       In Absatz 1 wird die Prozentzahl „92,2703“ ersetzt durch die Prozentzahl „93,1373“, die Prozentzahl „7,7297“ durch die Prozentzahl „6,8627“.

                    b)       In Absatz 2 wird die Prozentzahl „62,2368“ ersetzt durch die Prozentzahl „61,0994“, die Prozentzahl „37,7632“ durch die Prozentzahl „38,9006“.

                    c)       In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag „121,71258 Mio. Euro“ ersetzt durch den Betrag 145,96 Mio. Euro“.

6.       § 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

          „Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,9275 vom Hundert des Aufkommens aus der Grundgebühr und 1,8818 vom Hundert des Aufkommens aus der Fernsehgebühr.“

7.       § 14 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 14
Umfang der Finanzausgleichsmasse

          Die Finanzausgleichsmasse beträgt eins vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens. Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 53,76 vom Hundert zu 46,24 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.“

8.       § 17 wird wie folgt geändert:

          a)       In Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

          b)      In Satz 4 wird das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

 

 

Artikel 7

Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002 wird wie folgt geändert:

1.       § 14 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

          a)       In Satz 1 werden die Worte  „,soweit die Aufsicht über Rundfunk betroffen ist,“ gestrichen.

          b)      Die Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.

          c)       Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 2 und 3.

2.       § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

          a)       Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

                    „Die Stelle „jugendschutz.net“ wird von den Landesmedienanstalten und den Ländern bis zum 31. Dezember 2008 gemeinsam finanziert.“

          b)      Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und es werden nach dem Wort „Stelle“ die Worte „durch die Länder“ eingefügt.

          c)       Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3.       In § 26 Abs. 1 Sätze 3 und 4 wird das Datum „31. Dezember 2006“ jeweils ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

 

Artikel 8
Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages

In § 25 Satz 3 des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt geändert durch § 25 Abs. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002, wird das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

 

Artikel 9
Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündi-ungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 6 Nr. 7 am 1. April 2005 in Kraft. Artikel 6 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2005 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staats­vertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rund-funkfinanzierungsstaats­vertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staats-vertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.


Für das Land Baden-Württemberg:

Berlin, den 15.10.2004                                                                                       Erwin Teufel

 

 

 

Für den Freistaat Bayern:

Berlin, den 15.10.2004                                                                                       Edmund Stoiber

 

 

 

Für das Land Berlin:

Berlin, den 08.10.2004                                                                                       Klaus Wowereit

 

 

 

Für das Land Brandenburg:

Berlin, den 15.10.2004                                                                                       M. Platzeck

 

 

 

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Berlin, den 08.10.2004                                                                                       Hoffmann

 

 

 

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:        

Berlin, den 08.10.2004                                                                                       Ole v. Beust

 

 

 

Für das Land Hessen:

Berlin, den 08.10.2004                                                                                       Stefan Grüttner

 

 

 

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Berlin, den 08.10.2004                                                                                       H. Ringstorff

 

 

 

Für das Land Niedersachsen:

Berlin, den 08.10.2004                                                                                       Christian Wulff

 

 

 

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Berlin, den 08.10.2004                                                                                       Peer Steinbrück

 

 

 

 

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Berlin, den 08.10.2004                                                                                       Kurt Beck

 

 

 

Für das Saarland:

Berlin, den 08.10.2004                                                                                       Peter Müller

 

 

 

Für den Freistaat Sachsen:

Berlin, den 14.10.2004                                                                                       Georg Milbradt

 

 

 

Für das Land Sachsen-Anhalt:

Berlin, den 08.10.2004                                                                                       W. Böhmer

 

 

 

Für das Land Schleswig-Holstein:

Berlin, den 08.10.2004                                                                                       Heide Simonis

 

 

 

Für den Freistaat Thüringen:

Berlin, den 08.10.2004                                                                                       Dieter Althaus

 


 Protokollerklärungen:

1.       Protokollerklärung aller Länder zum Kinderkanal von ARD und ZDF:

 

          Entsprechend der Selbstverpflichtung von ARD und ZDF gehen die Länder davon aus, dass die Sendezeit des Kinderkanals mit Sitz in Erfurt bis 21.00 Uhr begrenzt bleibt, weil diese Grenze im Hinblick auf die Fernsehnutzung durch Kinder angemessen ist.

 

2.       Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Rundfunkstaatsvertrag:

 

          Die Länder nehmen in Aussicht, den öffentlich-rechtlichen Programmauftrag weiter so zu konkretisieren, dass es möglich werden kann, unter Berücksichtigung der Themen

          -         Überprüfung der Strukturen,

          -         technologische Fortentwicklung,

          -         Gleichwertigkeit der Versorgung

          längerfristig die Programmaktivitäten im jetzigen Rahmen zu finanzieren.

          Darüber hinaus nehmen die Länder in Aussicht, den Stellenwert von Werbung und Sponsoring zu prüfen und deren Bedeutung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu klären.

 

3.       Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Rundfunkstaatsvertrag:

 

          Die Länder bekräftigen ihre Auffassung, dass das im Rundfunk­finanzierungsstaatsvertrag festgeschriebene Verfahren der Gebührenfestsetzung dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Staatsferne in optimaler Weise Rechnung trägt und für künftige Gebührenfestsetzungen weiterhin Gültigkeit besitzt.

          Davon unabhängige Überlegungen zur künftigen Struktur und Aufgabendefinition der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in programmlicher, technischer und finanzieller Hinsicht berücksichtigen.

 

4.a)    Protokollerklärung des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen zu § 19 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:

 

          Die vorgenannten Länder bitten ARD und ZDF zu prüfen, ob und inwieweit das Gemeinschaftsprogramm 3sat auf deutscher Seite in die alleinige programmliche Zuständigkeit des ZDF überführt werden kann. Sie bitten dazu die Anstalten, zeitnah einen Vorschlag vorzulegen.

 

4.b)   Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zu § 19 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:

          Baden-Württemberg lehnt generell eine alleinige programmliche Zuständigkeit des ZDF für das Gemein-schaftsprogramm 3sat auf deutscher Seite ab.

 

5.       Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag:

 

          Sollte eine vollständige Umstellung der Hörfunkverbreitung von analog auf digital stattfinden, nehmen die Länder in Aussicht, unter Berücksichtigung der dann vorhandenen technischen Übertragungskapazitäten die Frage der Programmobergrenzen im Hörfunk neu zu verhandeln mit dem Ziel, eine gleichwertige Versorgung mit Hörfunk in allen Ländern zu erreichen.

 

6.       Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Nordhein-Westfalen zu § 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages:

 

          Hamburg und Nordrhein-Westfalen stimmen der Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 4 nur zu, um die Verabschiedung des Gesamtstaatsvertrags nicht zu gefährden. Die gesellschaftsrechtliche Struktur des Fensterveranstalters steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Qualität der regionalen Berichterstattung. Die Regionalfensterprogramme beweisen, dass eine hochwertige und unabhängige Regionalberichterstattung auch von mit dem Hauptprogrammveranstalter verbundenen Unternehmen gewährleistet werden kann. Hamburg und Nordrhein-Westfalen sehen daher keine Veranlassung, gesellschaftsrechtliche Veränderungen vorzugeben, wenn die redaktionelle Unabhängigkeit im Übrigen gewährleistet ist.

7.       Protokollerklärung aller Länder zu § 53 Rundfunkstaatsvertrag:

 

          Die Länder erwarten von den Betreibern einer Anlage zur leitungsgebundenen Verbreitung von Fernsehen, im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren die Verbreitungsstrukturen so zu gestalten, dass zusammenhängende Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsräume versorgt werden und eine wirtschaftlich leistungsfähige Veranstaltung insbesondere auch von lokalem und regionalem Fernsehen ermöglicht wird.

 

8.       Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:

 

          Die Länder nehmen die Selbstverpflichtungserklärungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios, wie sie in Zusammenfassung in der Anlage zu diesem Staatsvertrag wiedergegeben sind, zur Kenntnis und haben sie bei der Gebührenentscheidung berücksichtigt.

 

9.       Protokollerklärung aller Länder zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:

 

          Die Länder legen bei ihrer Gebührenentscheidung zu Grunde, dass die ARD die bereits zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zu Gunsten von Saarländischem Rundfunk und Radio Bremen vereinbarungs-gemäß gewähren wird.

          Sie bekräftigen darüber hinaus, dass die ARD durch Leistungs- und Gegenleistungsaustausch einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der kleinen Sender zu leisten hat.

          Die Länder begrüßen alle Maßnahmen intensivierter und erweiterter Zusammenarbeit innerhalb der ARD. Damit soll auch den kleinen Anstalten ermöglicht werden, identitätswahrend ihrem Programmauftrag für das Land und innerhalb der ARD nachzukommen.

 

 

10.     Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:

         

          Baden-Württemberg geht bei der Gebührenentscheidung davon aus, dass über die von der ARD bis zum 1. April 2004 zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zugunsten von Radio Bremen und dem Saarländischen Rundfunk hinaus keine finanziellen Vereinbarungen in der ARD getroffen werden, die dem staats-vertraglich begrenzten Finanzausgleich widersprechen.

 

 

11.     Protokollerklärung des Landes Hessen zum ARD-Finanzausgleich:

 

          Das Land Hessen erwartet, dass beim internen Finanzausgleich der ARD-Landesrundfunkanstalten der Hessische Rundfunk und der Rundfunk Berlin-Brandenburg gleichgestellt werden.

         

12.     Protokollerklärung aller Länder zur Struktur und zur Finanzierung der Landesmedienanstalten (§ 10 RfinStV):

          Die Länder beabsichtigen, Strukturen und Finanzierung der Landesmedien­anstalten gemeinsam zu überprüfen. Mit dem Ziel, eine Aufgabenerfüllung der Landesmedienanstalten über die am 31. Dezember 2008 endende Gebührenperiode hinaus finanziell zu sichern, werden die Landesmedien­anstalten gebeten, von ihnen noch nicht genutzte Rationalisierungspotenziale zu erschließen. Die Länder bitten bis zur Mitte der Gebührenperiode um eine gemeinsame Information der Landesmedienanstalten, welche zusätzlichen Rationalisierungseffekte sie bis dahin erreicht haben und welche weiteren Effekte sie bis zum Ende der Gebührenperiode planen.

 

13.     Protokollerklärung aller Länder zu § 18 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag:

 

          Die Regelung in § 18 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geht davon aus, dass die Zahlungen der Länder aus allgemeinen Haushaltsmitteln nach Maßgabe des bis 31. Dezember 2008 geschlossenen Status geleistet werden. Bis dahin ist eine Evaluierung des Jugendschutzrechts entsprechend der Protokollerklärung aller Länder zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Bund und Ländern vorgesehen, sodass danach über eine veränderte staatsvertragliche Regelung entschieden werden muss.

 

 

 


Anlagen

 

A. Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen der ARD

 

Diese Zusammenfassung basiert auf den strukturellen Selbstbindungen der ARD vom 16. April 2004 mit den Konkretisierungen und Modifizierungen vom 28. Mai und 9. Juni 2004.

 

Grundlage der nachfolgenden freiwilligen Festlegungen der ARD ist der 14. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF).

 

Die Empfehlung der KEF für eine Erhöhung der Rundfunkgebühr ab dem 01. Januar 2005 bleibt hinter der Bedarfsanmeldung der ARD um rund 40 Prozent zurück. Bereits dies zwingt die ARD zu den im Folgenden aufgeführten Maßnahmen.

 

1.            Begrenzung der Programmangebote

 

Die ARD wird ihr Programmangebot im Fernsehen und im Hörfunk in quantitativer Hinsicht nicht über den gegenwärtigen Stand hinaus ausweiten.

 

         Die Sendezeit des KI.KA wird auf die tägliche Sendezeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt.

 

Die ARD wird ihr digitales Bouquet im Rahmen der Vorgaben des § 19 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag weiterentwickeln.

 

2.            Begrenzung des Online-Aufwands

 

Die ARD wird für ihre Online-Angebote nicht mehr als 0,75 Prozent des ARD Gesamtaufwands aufwenden.

 

3.            Begrenzung des Marketingaufwands

 

Die Marketingaufwendungen der Landesrundfunkanstalten werden insgesamt auf einen Anteil von 1 Prozent des ARD-Gesamtaufwands begrenzt. In Übereinstimmung mit dem ZDF werden nach der KEF-Systematik die Sachaufwendungen des Marketings zugrunde gelegt (Öffentlichkeitsarbeit, Zentrales Marketing, Programmmarketing).

 

4.            Einsparungen im Personalaufwand

 

Die ARD wird im Zeitraum von 1993 bis 2008 15 Prozent bzw. 3.823,5 ihrer Planstellen im Bestand abbauen. Für den Zeitraum 2001 bis 2008 beträgt der Abbau für alle ARD Anstalten 6 Prozent bzw. 1.337 Planstellen. Damit geht die ARD in Umsetzung von Rationalisierungsauflagen der KEF und aktueller Erkenntnisse im Fusionsprozess des RBB um 255,5 Planstellen über ihre Bedarfsanmel-dungen bei der KEF hinaus.

 

Die ARD Anstalten werden sich auch weiterhin bei ihren Gehaltstarifabschlüssen am finanziellen Volumen der Abschlüsse im Öffentlichen Dienst als Obergrenze orientieren.

 

5.            Kostentransparenz bei Arte, 3sat, Phoenix und KI.Ka

 

Die ARD wird bei den mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinsam veranstalteten Programmen (Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA) auf eine weitere Optimierung der Kostentransparenz hinsichtlich des Gebührenaufwands hinwirken.

 

6.            Finanzausgleich

 

Nach der Neuordnung des Finanzausgleichs hat die ARD zusätzliche Maßnahmen verabschiedet, um der unterschiedlichen finanziellen Ausstattung von kleineren und größeren Anstalten in ihrem Verbund gerecht zu werden und um zu einem angemessenen Leistungs- und Gegenleistungsausgleich zu kommen.

 

Neben bilateralen Vereinbarungen hat die ARD eine interne Strukturhilfe vereinbart. Voraussetzung hierfür ist eine angemessene Gebührenanpassung, um eine für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk schwierige Übergangszeit zu überbrücken.

 

7.            Strukturveränderungen mit dem Ziel mittelfristiger Einsparungen

 

Die ARD wird ferner ihre Kooperationen durch strukturelle Veränderungen verdichten, um weitere Einsparungen zu erzielen. Aus den folgenden Komplexen erwartet die ARD mittelfristig für die Gebührenperiode 2009 bis 2012 Entlastungen:

 

>             bei den Gemeinschaftseinrichtungen durch Zusammenlegungen sowie weitere Zentralisie-rungen und Rationalisierungen,

 

>             durch Kooperationen zwischen den Dritten Fernsehprogrammen im Wege weiterer kostenmindernder Intensivierung der bereits bestehenden Kooperationen ohne Gefährdung des regionalen Profils der Dritten,

 

>             durch Verstärkung der Kooperationen im Hörfunk.

 

8.            Digitalisierung der Programmverbreitung / Vorziehen der digitalen Satellitenausstrahlung

 

                Die ARD diskutiert Fragen der Digitalisierung und der Sendernetze in einer gemeinsamen Arbeits-gruppe von Ländern und Rundfunkanstalten.

 

9.            Weitergehende Kooperationen

 

                Die Anstalten der ARD prüfen, inwieweit sie bei voller Wahrung der Selbständigkeit der einzelnen Landesrundfunkanstalten Kooperationen untereinander intensivieren können.

 

10.          Anstaltsindividuelle Maßnahmen

 

Die Landesrundfunkanstalten der ARD planen zusätzlich anstaltsindividuelle Maßnahmen. Die Planun-gen bedürfen noch einer weiteren Detaillierung, um Einspareffekte quantifizieren zu können.

 

 

 

B. Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen des ZDF

 

Diese Zusammenfassung basiert auf der Selbstbindungserklärung des ZDF vom 16. April 2004 und den Konkretisierungen und Modifikationen in den Erläuterungen des ZDF vom 28. Mai 2004 zu den Fragen der Chefs der Staats- und Senatskanzleien. Ferner wird auf die Stellung­nahme des ZDF zu den Vorschlägen der Rundfunk­kom­mission vom 16. April 2004 verwiesen.

 

Grundlage der nachfolgenden freiwilligen Festlegungen des ZDF ist der 14. KEF-Bericht.

 

Die Empfehlung der KEF für eine Erhöhung der Rundfunkgebühr ab 1. Januar 2005 bleibt hinter der Bedarfsanmeldung des ZDF um rd. 43 Prozent (636,7 Mio. €) zurück. Bereits diese Kürzung  erfordert die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen.

 

 

I. Erklärungen mit kurzfristiger Wirkungskraft

 

1.         Begrenzung des Online-Aufwands

Das ZDF wird die Aufwendungen für seine programmbezogenen Online-Angebote auf maximal 0,75 Pro-zent des Anstaltsetats begrenzen.

 

2.         Begrenzung des Marketingaufwands

Das ZDF wird seine Marketing-Aufwendungen auf maximal 1 Prozent des Anstalts­etats begrenzen. Dabei wird von der gegen­wärtigen Systematik der KEF-Anmeldungen aus­ge­gangen.

3.         Einsparungen im Personalaufwand

Personalabbau: Das ZDF hat in der Vergangenheit bereits erhebliche Ein­sparungen im Personal­bereich vorgenommen: Es hat im Zeitraum 1993-2000 600 Planstellen plus 100 Funktionen (d.h. insgesamt 16,5 %) abgebaut. Im Zeitraum 2001-2004 hat es zu­sätz­lich 350 Stellen aus dem Bestand für neu hinzugekommene Aufgaben er­wirt­schaftet. 

Ungeachtet dessen wird das ZDF im Laufe der kommenden Gebührenperiode seinen Personal­bestand von derzeit 3630,5 Planstellen nochmals um 300 Stellen / Funktionen (d.h. um über 8 %) reduzieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Per­­sonal­­abbau über die Reduzierung von Funktionen erfolgen kann. Bei dieser Maß­nahme müssen außerdem die von der KEF in ihrem 14. Bericht bereits vorgegebenen Einsparauflagen im Per­sonalbereich miteinbezogen werden.

Personalaufwendungen, Lohnhöhe und Lohn­bestandteile: Das ZDF wird in seinen Verhandlungen mit den Tarifpartnern auch zukünftig darauf Bedacht nehmen, dass die Personalaufwendungen das Niveau des öffentlichen Dienstes nicht überschreiten.

 

            Altersversorgung: Das ZDF wird auch in Zukunft dafür Sorge tragen, dass, unge­achtet künftiger gesetzlicher Änderungen, die Altersversorgung in allen Regel­werken ein­­schließlich der Altverträge das Nettoversorgungsniveau der entsprechenden Ver­sorgung des öffentlichen Dienstes nicht überschreitet.

 

4.         Kreditaufnahmen

Das ZDF wird auch unter Berücksichtigung von Altdefiziten grundsätzlich eine in Er­trägen und Aufwendungen ausgeglichene Gebührenperiode anstreben und insoweit künftig eine Kreditaufnahme vermeiden.

Davon ausgenommen sind Kredite, die nach dem Verfahrensheft der KEF zulässig bzw. nach Prüfung durch die KEF unabweisbar und wirtschaftlich geboten sind.

Im übrigen darf das ZDF Kredite nur aufnehmen, wenn eine Finanzierung aus eigenen Kassenmitteln nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu vertreten ist. 

 

5.     Kostentransparenz der Partnerprogramme

Das ZDF wird in Abstim­mung mit den Partnern und der KEF auf eine Erhöhung der Kostentransparenz der Partnerprogramme Arte, 3sat, Phoenix und Ki.Ka hinwirken.

 

6.     Sendezeit Ki.Ka

Das ZDF wird keine Sendezeitausweitung des Ki.Ka über 21.00 Uhr hinaus unter­stüt­zen, d.h. die Sendezeit des Ki.Ka bleibt auf den Zeitraum von 6.00-21.00 Uhr be­grenzt.

 

7.         Digitale Angebote

Das ZDF wird die Anzahl seiner digitalen Angebote nicht ausweiten. Ein Austausch von An­geboten unterhalb dieser gegenwärtigen Obergrenze im Rahmen des seit jeher staats­vertraglich geregelten Austauschrechts muss allerdings gewährleistet bleiben.

 

8.         Einsatz ersparter Aufwendungen

Das ZDF wird ersparte Aufwendungen maßgeblich zur Senkung der Gebührenhöhe einsetzen. Es geht dabei davon aus, dass angesichts nicht kalkulierbarer Mehrauf­wendungen oder unvorher­gesehener Ertragsausfälle ersparte Auf­wendungen in einem angemessenen Umfang zur Kompensation herangezogen wer­den dürfen.

 

 

II. Erklärungen mit mittelfristiger Wirkungskraft

 

1.         ARD-/ZDF-Gemeinschaftseinrichtungen

ARD/-ZDF-Gemeinschaftseinrichtungen, etwa im Bereich der Fortbildung, werden weiterhin dahinge-hend überprüft, ob durch Fusionen, Aufgaben­verlagerungen etc.  Aufwands­reduzierungen erzielt wer­den können. Wirtschaftliche Ergebnisse wer­den sich aller­dings erst mittelfristig ergeben können.

 

2.         Frühzeitiger Umstieg auf die digitale Satellitenverbreitung

Das ZDF wird sich gemeinsam mit der ARD um einen frühzeitigen Umstieg auf die aus­schließlich digitale Satellitenverbreitung bemühen. Bei den ent­sprechenden Initiativen sind allerdings die bestehenden Verbreitungs­verträge wie die Bereit­schaft der Zu­schauer zum Umstieg auf digitale Satel­liten­­­empfangs­­geräte zu be­rücksichtigen. Auf­wands­­­­reduzierungen sind daher frühest­­­möglich ab dem Jahre 2009 möglich.

 

3.         Konsequente Fortführung der Maßnahmen zur Aufwandsminderung und Effektivitätssteigerung

Die KEF hat in ihren Berichten die Wirtschaftlichkeits­anstren­gungen des ZDF heraus­gestellt und dem Sender seit 1993 umgesetzte Einsparleistungen in Höhe von brutto 1,9 Mrd. € (netto 1,2 Mrd. €) attestiert.

Das ZDF sagt zu, seine Maßnahmen zur Aufwandsminderung und Effektivitäts­steige­rung konsequent fortzuführen.

 

 

 

C.  Zusammenfassung der Selbstverpflichtungen des DeutschlandRadios im

      Zusammenhang mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

 

1.            Personalaufwendungen

 

DeutschlandRadio verpflichtet sich, bis Ende 2008 fünf Prozent seiner derzeitigen Planstellen im Stellenplan zu streichen. Es wird sich im Rahmen einer Organisations- und Programmreform darüber hinaus bemühen, bestehende Doppelstrukturen zwischen beiden Standorten abzubauen, zusätzliche Synergiepotentiale zu erschließen und dadurch weitere Einsparungen bei den Personalkosten zu erzielen.

 

2.            Aufwendungen für Online-Angebote

 

DeutschlandRadio verpflichtet sich, bei seinen Aufwendungen für Online-Angebote die Obergrenze von 0,75 Prozent des Gesamtaufwands nicht zu überschreiten.

 

3.            Aufwendungen für Marketing-Aktivitäten

 

                DeutschlandRadio verpflichtet sich, unter Berücksichtigung bestehender struktureller Besonderheiten seine Ausgaben für Marketingaktivitäten (Programm- und Frequenzbewerbung) bis Ende 2008 auf einen Betrag zurückzuführen, der 1,5 Prozent des Gesamtaufwands möglichst nicht überschreitet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung

zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

(Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

 

A.      Allgemeines

Die Regierungschefs der Länder haben vom 8. bis 15. Oktober 2004 den Achten Rundfunkänderungsstaats-vertrag unterzeichnet.

Die Änderungen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages betreffen den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag, den Rundfunkgebührenstaatsvertrag, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und den Mediendienste-Staats-vertrag. Der Staatsvertrag dient darüber hinaus der Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie).

Ein Schwerpunkt der Änderungen betrifft die Festsetzung der Höhe der Rundfunkgebühr im Rundfunkfinanzie-rungsstaatsvertrag. Einen weiteren Schwerpunkt bilden strukturelle Vorgaben für die Begrenzung der Hörfunk- und Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rundfunkstaatsvertrag sowie eine Neustruktu-rierung der Rundfunkgebührenerhebung einschließlich des Befreiungsrechts im Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Ergänzt werden diese Bestimmungen insbesondere durch Regelungen zur Stärkung der Regionalfensterveran-stalter sowie zum diskriminierungsfreien Zugang im Rundfunkstaatsvertrag.

Mit dem vorliegenden Regelungswerk wird der Ordnungsrahmen für das duale Rundfunksystem weiter fortentwickelt. Insbesondere werden für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Strukturen angelegt, die seine Finanzierbarkeit längerfristig sichern sollen. Dabei wird die Form eines Artikelstaatsvertrages gewählt. Artikel 9 Abs. 4 enthält die Ermächtigung für die Länder, den Wortlaut der geänderten Staatsverträge in der Fassung, die sich aus dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Ein solcher Änderungsstaatsvertrag ist geboten, um ein einheitliches In-Kraft-Treten aller einzelnen geänderten Bestimmungen der Staatsverträge zum 1. April 2005 bzw. zum 1. Januar 2007 zu gewährleisten.

Die in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Staatsverträge behalten ihre rechtliche Selbstständigkeit.

B.      Zu den einzelnen Artikeln

I.

Begründung zu Artikel 1

Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

1.       Allgemeines

Mit den Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages werden sowohl Bereiche des öffentlich-rechtlichen als auch des privaten Rundfunks erfasst und das duale Rundfunksystem fortentwickelt. Dies betrifft zum einen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem Verbot der Erzielung von Einnahmen aus Telefon-mehrwertdiensten (§ 13 Abs. 1 Satz 3) sowie der Präzisierung und Begrenzung seines Programmauftrags auch für einzelne Landesrundfunkanstalten im Hörfunk und im Fernsehen (§ 19). Zum anderen ist Ziel der Änderungen des § 25 Abs. 4 die weitere Absicherung und Stärkung regionaler Fensterprogrammver-anstalter im privaten Rundfunk. Die Änderungen in den §§ 52 und 53 dienen der Anpassung des Medienrechts der Länder an das neu verabschiedete Telekommunikationsgesetz des Bundes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190). Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird in § 52a Abs. 2 klar gestellt, dass die analoge terrestrische Versorgung schrittweise eingestellt werden kann, wenn über andere Übertra-gungswege der Empfang der Programme gewährleistet ist.

2.       Zu den einzelnen Bestimmungen

          Zu Nummer 1

          Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis.

          Zu Nummer 2

          Die Änderung in § 12 Abs. 2 Satz 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass durch den Zusammenschluss von Ostdeutschem Rundfunk Brandenburg (ORB) und Sender Freies Berlin (SFB) zum Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) mit Ablauf des Jahres 2006 nicht mehr die Notwendigkeit besteht, dass der RBB noch Mittel aus der Finanzausgleichsmasse erhält. Dementsprechend sind Begünstigte des Finanzausgleichs ab dem Jahr 2007 nur noch Radio Bremen und der Saarländische Rundfunk. Eine entsprechende Neuregelung hat auch § 14 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag erfahren. Für den Übergangszeitraum bis zum Jahr 2007 enthält Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages eine Übergangsregelung.

          Zu Nummer 3

          Mit Nummer 3 werden die Finanzierungsregelungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks präzisiert. Das Verbot in § 13 Abs. 1, entgeltpflichtige Angebote vorzuhalten, wird in Bezug auf Telefonmehrwertdienste konkretisiert. Demnach ist es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht gestattet, Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten zu erzielen. Dies schließt nicht aus, Telefonmehrwertdienste so zu verwenden, dass für den Teilnehmer nur die Kosten der technischen Übertragung entstehen.

          Zu Nummer 4

          Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Neufassung des § 19.

          Zu Nummer 5

          § 19 wird neu gefasst. Er bietet jetzt die Übersicht über sämtliche Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und ist damit die quantitative Ergänzung zu den qualitativen Festlegungen in § 11. Neu ist die Einführung einer Obergrenze für Hörfunk- und Fernsehprogramme nicht nur für gemeinsame Programme von ARD und ZDF, sondern auch für Programme einzelner Landesrundfunkanstalten. Stichtag ist der 1. April 2004. Maßgeblich für die Zahl der Hörfunkprogramme ist die von den Ländern erstellte Liste der zu diesem Zeitpunkt ausgestrahlten Hörfunkprogramme; sie ist der Begründung beigefügt.

          Der neue Absatz 1 bezieht sich auf die von ARD und ZDF veranstalteten Fernsehvollprogramme. Er verweist auf die spezialgesetzlichen Auftragsdefinitionen für das Hauptprogramm der ARD im ARD-Staatsvertrag, für das ZDF-Programm im ZDF-Staatsvertrag sowie für die weiteren Programme der Landesrundfunkanstalten durch die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Während Satz 1 die bundesweiten Vollprogramme erfasst, bezieht sich Satz 2 auf die einzelnen Angebote der jeweiligen Landesrundfunkanstalten der ARD. Es wird eine Obergrenze festgelegt, bis zu der die Landesrundfunkanstalten Fernsehprogramme veranstalten dürfen. Eine Reduktion des Ist-Standes vom 1. April 2004 ist nach Maßgabe des jeweiligen Landesrecht zulässig.

          Absatz 2 betrifft die bundesweiten Spartenprogramme, die ARD und ZDF gemeinsam veranstalten. Er fasst die bisherigen Absätze 1, 2 und 6 zusammen. Betroffen sind sowohl analog als auch digital ausgestrahlte Programme. Auf dieser Basis werden 3Sat, Phoenix und Kinderkanal in Deutschland veranstaltet. Dabei erfährt - wie auch im bisherigen § 19 - nur der Kulturkanal 3Sat eine ausdrückliche inhaltliche Festlegung. Mit Satz 2 wird der Sonderrolle des Europäischen Fernsehkulturkanals ARTE Rechnung getragen. Gestrichen wurde die Möglichkeit, im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern deren Programm in das öffentlich-rechtliche Bouquet aufzunehmen.

          Absatz 3 entspricht dem Regelungsgehalt des früheren Absatzes 1. Ursprünglich waren die neuen Übertragungskapazitäten durch die Satellitentechnik ermöglicht worden. Im Hinblick auf die bestehende Praxis der Weiterverbreitung auch der Spartenkanäle über Kabel und im digitalen terrestrischen Fernsehen wurde zwar die Formulierung „über Satellit“ aufgegriffen, aber um eine allgemeine Regelung ergänzt. Der 2. Halbsatz stellt den landesrechtlichen Regelungsvorrang bei anderen Übertragungswegen klar. Dies gilt insbesondere für die terrestrischen Frequenzen, aber auch für die Weiterverbreitung im Kabel und die vorgesehenen Must-Carry-Verpflichtungen.

          Absatz 4 stellt in Übereinstimmung mit der derzeitigen Rechtslage klar, dass die bisher analog verbreiteten Programme auch digital ausgestrahlt werden dürfen. Wie bisher dürfen ARD und ZDF jeweils bis zu drei weitere Fernsehprogramme veranstalten und ausschließlich digital verbreiten. Ebenso wie das Programm 3Sat (Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a)) erfahren nach Absatz 4 Satz 1 die digitalen Programme eine ausdrückliche inhaltliche Festlegung, und zwar auf die Schwerpunkte Kultur, Bildung und Information. Wie bei allen als Ermächtigungsnorm ausgestalteten Programmmöglichkeiten steht es den Anstalten insoweit frei, auf diese zusätzlichen Programme zu verzichten. Satz 2 entspricht der bisherigen Rechtslage und ermöglicht bei digitaler Programmausstrahlung die Zusammenfassung der öffentlich-rechtlichen Angebote unter einem elektronischen Programmführer.

          Absatz 5 entspricht der bisherigen Rechtslage.

          Mit dem neuen Absatz 6 wird das bisher auf die digitalen Angebote begrenzte Austauschgebot erweitert. ARD und ZDF sollen sich weiterentwickeln, um den sich wandelnden Bedürfnissen der Zuschauer gerecht zu werden. Sie sollen aber auch sich abzeichnenden Trends im Medienmarkt im Rahmen der eingeräumten Kapazitäten folgen dürfen und neue Programme an Stelle bisheriger Programme entwickeln können. Unbeschadet davon sind bloße Umbenennungen von Programmen jederzeit möglich. Vom Austauschgebot ausgenommen sind die beiden in Absatz 1 Satz 1 genannten bundesweiten Vollprogramme, ferner der Europäische Fernsehkulturkanal ARTE. Damit sind austauschbar die zwei Spartenprogramme und die insgesamt bis zu sechs digitalen Zusatzprogramme, letztere mit Beschränkung auf digitale Verbreitung. Der Kulturkanal 3Sat muss seinen Schwerpunkt bewahren. Auch einzelne Landesrundfunkanstalten können ihre Programme, z.B. im Rahmen von Kooperationen austauschen. Inhaltlich maßgeblich dafür ist der gesetzliche Programmauftrag, der sich aus staatsvertraglichen Regelungen oder aus landesrechtlichen Vorgaben herleitet. Dem Landesrecht ist es z.B. vorbehalten, einen Schwerpunkt auf regionale und lokale Berichterstattung zu legen oder auch bestimmte Formate auszuschließen. Ferner ist bei Austausch der Angebote auf die Erfüllung des Auftrags insgesamt zu achten. Der Austausch von Programmen setzt Kostenneutralität voraus. Dies ermöglicht gleichwohl den Anstalten eine Bandbreite von Austauschmöglichkeiten, ohne dass der Gesetzgeber neu tätig werden muss. Insoweit wird der Rundfunkfreiheit und der Programmhoheit der Anstalten auf der einen Seite und ihrer gesicherten Finanzierung auf der anderen Seite Rechnung getragen. In jedem Falle bedarf der Austausch einer Beschlussfassung der zuständigen Organe der betreffenden Rundfunkanstalten.

          In Absatz 7 Satz 1 wird eine Obergrenze für die öffentlich-rechtlichen Hörfunkprogramme eingeführt. Diese Grenze gilt sowohl für die analog verbreiteten als auch für die derzeit digital verbreiteten Programme. Maßgeblicher Stichtag ist der 1. April 2004. Eine Liste der zu diesem Zeitpunkt veranstalteten Programme ist der Begründung beigefügt und ist auch Grundlage für die Behandlung von Bedarfs-anmeldungen der Rundfunkanstalten durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF). Satz 2 legt fest, dass bei der Zählung auf den Inhalt, nicht auf die technische Weiterverbreitung abgestellt wird. Erst wenn ein Programm nicht mehr inhaltsidentisch analog und digital verbreitet wird, wird es mehrfach gezählt. Satz 3 führt auch beim Hörfunk das Austauschgebot ein. Die landes­rechtlichen Vorgaben sind zu beachten. Im Rahmen des bestehenden Angebots können die Landesrundfunkanstalten neue Angebote im Austausch zu bisherigen einführen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass eine Landesrundfunkanstalt zugunsten einer anderen auf Programme verzichtet oder ein gemeinsames Programm übernimmt. Als Beispiel werden Kooperationen zwischen den Landesrundfunkanstalten genannt. Das Austauschgebot darf nicht zu einer Überschreitung der Programmobergrenze aus Satz 1 führen. Mehrkosten dürfen hierdurch insgesamt nicht entstehen. Satz 4 beschränkt diese Austauschmöglichkeit im Hinblick auf die Übertragungstechnik. Digitale Programme dürfen nicht zugunsten analoger Programme ausgetauscht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-funkanstalten auf die digitale Ausstrahlung verzichten. Dagegen ist der Wechsel von analogen Programmen in eine alleinige digitale Ausstrahlung möglich. Im Rahmen einer Protokollerklärung wird festgehalten, dass bei vollständiger Digitalisierung über die Programmzahlbeschränkung neu beraten werden wird.

          In Absatz 8 ist als Programmsatz festgelegt, dass die Landesrundfunkanstalten im Bereich der Hörfunkprogramme das Angebot stärker zusammenführen sollen. Kooperationen sind eine Möglichkeit, die Konzentration auf bestimmte Angebote oder die Reduzierung sind ebenfalls zulässig. Damit wird § 11 Abs. 4 konkretisiert. Über die quantitative Entwicklung des Angebots ist im Rahmen des dort vorgesehenen Berichts Rechenschaft zu geben.

          Zu Nummer 6

          Mit dem neu gefassten § 25 Abs. 4 soll der Bestand der Regionalfensterprogramme weiter abgesichert werden. Mit Satz 1 werden die inhaltlichen Anforderungen an Fensterprogramme konkretisiert. So sollen die Fensterprogramme der aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land dienen. Satz 2 sieht vor, dass der Hauptprogrammveranstalter organisatorisch sicher zu stellen hat, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Mit Satz 3 wird vorgeschrieben, dass dem Veranstalter des Fensterprogramms eine eigene Zulassung zu erteilen ist. Der Fensterprogrammveranstalter wird damit über seine Zulassung zum selbständigen Programmveranstalter. Damit soll die Unabhängigkeit der Berichterstattung in den Regionalfensterprogrammen weiter gestärkt werden. Daneben wird es so möglich, dass der Betrieb eines Regionalfensterprogramms von der zuständigen Landesmedienanstalt ausgeschrieben werden kann. Satz 4 bestimmt, dass Haupt- und Fensterprogrammveranstalter im Regelfall zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens gemäß § 28 stehen sollen. Die gesellschaftsrechtliche Struktur des Fensterveranstalters steht zwar nicht in direktem Zusammenhang mit der Qualität der regionalen Berichterstattung, die Trennung von Haupt- und Fensterprogrammveranstalter kann aber ein Element zur Gewährleistung der Unabhängigkeit sein. Anders als bei der Sendezeit für unabhängige Dritte gemäß § 31 ist die gesellschaftsrechtliche Trennung allerdings nicht zwingend vorgeschrieben, weil unabhängige Regionalberichterstattung bei verbundenen Unternehmen nicht ausgeschlossen ist. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

          Zu Nummer 7

          Wegen der besonderen Bedeutung der Regionalfenster für die Angebots- und Meinungsvielfalt wird die Ermächtigung der Landesmedienanstalten, gemeinsame Richtlinien zur näheren Ausgestaltung zu erlassen, auf § 25 ausgedehnt.

          Zu Nummer 8

          Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung von § 10 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages.

          Zu Nummer 9

          Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 werden entsprechend dem neu gefassten § 53 angepasst.

          Zu Nummer 10

          Der bisherige § 52 wird modifiziert. Dabei wird das Telekommunikationsrichtlinienpaket der EU weiter umgesetzt.

          In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird in Anlehnung an die Formulierung in Artikel 31 Universaldienstrichtlinie dem Landesrecht die Belegungsregelung mit analoger Kabeltechnik vorbehalten. In Artikel 31 heißt es: „Die Mitgliedsstaaten können zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und -dienste den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehrundfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hör- und Fernsehrundfunkdiensten nutzen.“ Die Kabelbelegungsvorschriften dürfen nicht speziellen Interessen dienen und müssen hinsichtlich ihrer Zielsetzung klar umrissen und transparent sein.  Die  Kabelnetze  erreichen derzeit rund 57 vom Hundert der Haushalte und sind damit das meistge-nutzte Übertragungsmedium für Rundfunk. Ziel dieser Regelung ist ein möglichst breites Angebot sicher zu stellen. Die Abbildung der Vielfalt der Meinungen in einer pluralistischen Gesellschaft steht im allgemeinen Interesse. Hier kann auf die regionalen Besonderheiten und Themenstellungen Rücksicht genommen werden. Entsprechende Regelungen sind verhältnismäßig im Hinblick auf die Verbreitungs-dominanz des Kabels. Die Länder gehen deshalb davon aus, dass die derzeit bestehenden Belegungs-vorschriften in den Landesmediengesetzen den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechen.

          Absatz 2 wird sprachlich neu gefasst. Dabei wird in Übereinstimmung mit § 2 des Telekommuni-kationsgesetzes der Begriff „vergleichbare Telemedien“ eingeführt. Dieser Begriff wurde auf Forderung der Länder im Bundesratsverfahren in das Telekommunikationsgesetz eingefügt. Dabei handelt es sich um solche Telemedien, die dem Schutzbereich von Artikel 5 Abs.1 Satz 2 des Grundgesetzes unterfallen. Ferner wird in dieser Bestimmung klar gestellt, dass die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 nur für digital genutzte Kapazitäten gelten sollen, nicht auch für analoge Kapazitäten. Es wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auf nicht absehbare Zeit Kabelanlagen beide Technologien aufweisen werden. Bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Kapazitäten sind alle digitalen Angebote, nicht nur Angebote mit Rundfunkprogrammen, zu erfassen.

          Im Zuge der Stärkung der regionalen Fensterprogramme erhalten durch Absatz 3 Hauptprogramme mit Regionalfenstern nach § 25 einen Must-Carry-Status. Damit wird sicher gestellt, dass in der jeweiligen Region größtmögliche Angebotsvielfalt auch in digitalen Kabelnetzen zur Verfügung steht.

          Bei den weiteren Änderungen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.

          Zu Nummer 11

          § 52a enthält Vorschriften für den Übergang von der analogen Übertragungstechnik zur digitalen Verbreitung. Absatz 2 Satz 1 betont die technische Gleichwertigkeit von Übertragungswegen und stellt klar, dass nicht überall in Deutschland jede technische Verbreitungsart verfügbar sein kann. Mit dem neuen Satz 3 wird darüber hinausgehend die Möglichkeit geschaffen, in bestimmten Gebieten auf eine analoge terrestrische Versorgung zu verzichten, wenn eine Versorgung über Satellit oder  Kabel sicher  gestellt  ist. Damit wird dem  Umstand Rechnung    getragen, dass in vielen Regionen die teuere analoge Terrestrik kaum noch genutzt wird, weil die Gebührenzahler die Vielfalt des Angebots im Kabel oder Satellit vorziehen. Die analoge terrestrische Versorgung kann, muss aber nicht zwingend durch eine digitale terrestrische Versorgung ersetzt werden. Bei der Rückführung der analogen terrestrischen Fernsehversorgung ist jedoch auf die Einführung von DVB-T Rücksicht zu nehmen.

          Zu Nummer 12

          § 53 wird neu gefasst. Die Änderungen berücksichtigen die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes des Bundes und korrespondieren mit den dort vorgesehenen Beteiligungsrechten der Länder. § 53 sichert die rundfunkspezifischen, auf Artikel 5 des Grundgesetzes zurück zu führenden Aspekte der Weiterverbreitung in einem eigenständigen Verfahren. Auf die Wiederholung von Verfahrensregelungen, die sich bereits aus dem allgemeinen Verfahrensrecht ergeben, wird verzichtet.

          Der neue Absatz 1 fasst die Regelungen der bisherigen Absätze 1 bis 3 zusammen und verallgemeinert sie. Verpflichtet werden die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, sofern sie Rundfunk oder vergleichbare Telemedien verbreiten. Gemäß § 3 des Telekommunikationsgesetzes ist „geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten“ das nachhaltige Angebot von Telekommunikation ein-schließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Selbst das Betreiben von Übertragungswegen, die von Dritten genutzt werden, stellt eine Telekommu-nikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit dar.

          Im Unterschied zu der technischen Regulierung im Telekommunikationsgesetz des Bundes regelt § 53 die inhaltlichen Komponenten mit dem Ziel, die Meinungsvielfalt im Angebot vor unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung zu sichern. Der Kontrolle unterliegen alle Unternehmen, die Rundfunk oder vergleichbare Telemedien über ein eigenes Netz oder über angemietete Kapazitäten an den Kunden weitergeben oder zur Vermarktung einsetzen (Satz 1). Diese Unternehmen haben entsprechende Ver-pflichtungen auch bei ihrer Vertragsgestaltung mit Dritten zu beachten. Die Norm ist damit weiter als die bisherigen Bestimmungen, die sich nur mit Teilaspekten (Zugangsberechtigung, Navigatoren) beschäftigen oder auf besondere Anforderungen („marktbeherrschende Stellung“) abstellten. In Satz 2 wird der Grundsatz der Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit  der  Übertragung aus  Satz 1 präzisiert. Erfasst  werden mittelbare wie unmittelbare Diskriminierungstatbestände, um eine Umgehung des Normziels zu verhindern. Gleichartige Anbieter sind bei der Ausgestaltung der Verträge gleich zu behandeln. Der Grund für eine sachliche Ungleichbehandlung muss im Lichte der Sicherung der Meinungsvielfalt bestehen können. Angesichts der Konvergenz der Medien werden auch vergleichbare Telemedien einbezogen. Die Aufzählung erfasst die entscheidenden Übergabestellen, an denen eine Diskriminierung technisch möglich wird. Weder beim „Conditional Access“ (Zugangsberechtigungs-systeme) noch beim „Application Programing Interface“ (Schnittstellen für Anwendungen) oder den im bisherigen Gesetzestext Navigatoren genannten Oberflächen, die eine Auswahl über das Programm durch den Benutzer erlauben, darf die Weiterverbreitung behindert werden. Geregelt werden aber nur die konkreten Fälle des Einsatzes solcher Technik bei der Weiterverbreitung, nicht schon bei Herstellung oder Vertrieb. Erstmalig aufgeführt ist das Verbot, durch die Festsetzung von Entgelten die Weiterverbreitung für bestimmte Anbieter zu behindern oder innerhalb eines gleichartigen Anbieterkreises unterschiedliche Entgelte zu erheben, ohne dass aufgrund der konkreten Umstände oder besonderer Dienstleistungen eine Rechtfertigung erwächst. Damit sollen insbesondere kleine und neue Anbieter eine Chance auf Weiterverbreitung gesichert bekommen. Erreicht werden soll aber auch Transparenz bei der Tarifgestaltung für Angebotspakete und andere Formen umfassender Absprachen zwischen einzelnen Anbietern und dem Telekommunikationsdienstleister.

          Nach Absatz 2 ist für eine wirksame Kontrolle der Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit eine rechtzeitige und ausreichende Information der überwachenden Landesmedienanstalten erforderlich. Deshalb regelt Absatz 2 ebenso wie der frühere Absatz 4 die Pflicht zur Anzeige der technischen und wirtschaftlichen Weiterverbreitungsbedingungen. Gemäß Satz 1 sind die Informationen zeitnah und ohne schuldhafte Verzögerungen durchzuführen. Gleiches gilt für die Bündelung und Vermarktung von Programmen. Satz 2 erstreckt diese Verpflichtung auch auf Änderungen. Im Hinblick auf die Infor-mationspflicht der Verwender von Zugangsberechtigungssystemen und Navigatoren, Eigentümern von Schnittstellen und Anwendungsprogrammen sowie im Hinblick auf die Entgelte bei der Kabeleinspeisung erhält die jeweils zuständige Landesmedienanstalt ein Auskunftsrecht (Satz 3).

          In Absatz 3 wird ein umfassendes Initiativrecht der Landesmedienanstalt geregelt. Die Landesmedienan-stalt  kann  eigenständig  und  nach  Kenntnis  der Verbreitungsbedingungen tätig werden. Dabei ist uner-heblich, ob die Informationen von den Verwendern selbst, der Regulierungsbehörde für Telekommu-nikation und Post (RegTP) oder durch eine Beschwerde der Betroffenen erlangt werden. Bisher konnte die Landesmedienanstalt erst nach Anzeige durch den Verwender der jeweiligen Vorrichtung prüfen. Beschwerdeberechtigt sind neben den Anbietern von Informationen auch die Kunden von Informationen. Dies entspricht der doppelten Schutzwirkung des freien Rechts auf Informationszugang und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Diskriminierung bei der Einspeisung ebenso erfolgen kann wie bei der Weiterverbreitung.

          Absatz 4 knüpft an § 39a an, wonach die Landesmedienanstalten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der RegTP zusammen arbeiten. Das Telekommunikationsgesetz sieht entsprechend vor, dass zwischen Landesmedienanstalten und RegTP eine Abstimmung herbeizuführen ist. Divergierende Entscheidungen sind zu vermeiden. Dabei sollen die auf inhaltliche Kriterien abstellenden Entscheidungen nach Absatz 1 im Zusammenwirken mit der RegTP ergehen. Entscheidungen der Landesmedienanstalten können jedoch auch unabhängig von dem Verfahren nach dem Telekommunikationsgesetz entsprechend dem jeweiligen Landesrecht ergehen. Ein abschließender Bescheid kann mit Auflagen versehen werden. Entsprechend den Vorgaben des allgemeinen Verwaltungsrechts sind die Betroffenen zu beteiligen. Die Ergebnisse der Prüfung können aber auch Anlass für eine Abgabe an die RegTP sein oder in eine Entscheidung der RegTP münden, z.B. bei der Regulierung des Entgelts. Ziel der Reform ist damit eine Konzentration der Ver-fahren.

          In Absatz 5 Satz 1 wird ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesmedienanstalt alternativ festgelegt, um eine zügige Bearbeitung der Fälle zu gewährleisten und einen negativen Zuständigkeitskonflikt zu vermeiden. Ermöglicht wird auch die verfahrensökonomische Konzentration gleichgelagerter Fälle auf eine Landesmedienanstalt. Ergänzend regelt Satz 2 die hilfsweise Zuständigkeit in Übereinstimmung mit allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht nach dem Anlass für die Amtshandlung.

          Entsprechend des bisherigen Absatzes 7 wird in Absatz 6 eine Satzungsermächtigung für die Landesmedienanstalten festgelegt. Diese Satzungsermächtigung ermöglicht ein flexibles Eingehen auf faktische Änderungen und praktische Notwendigkeiten. Auf gesetzliche Festlegungen von Verfahrensschritten wird bewusst verzichtet, da im Regelfall das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht ausreichende Vorgaben enthält und für Ausnahmefälle konkrete Regelungen durch die Landesmedien-anstalten getroffen werden können. In einer solchen Satzung kann auch die Zuständigkeit einer gemeinsamen Stelle vorgesehen werden. Den Landesmedienanstalten obliegt darin auch die inhaltliche Ausgestaltung von Absatz 1, d.h. die Aufstellung von Vorgaben zur Sicherung chancengleicher, angemessener und nicht diskriminierender Bedingungen für die dort genannten technischen Dienste oder Systeme. Dabei gehen die Länder davon aus, dass vor Erlass entsprechender Normen allen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

          Zu Nummer 13

          Mit Nummer 13 werden in § 54 die Zeitpunkte für eine erstmalige Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages oder einzelner Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages um vier Jahre hinaus geschoben. Eine erstmalige Kündigung ist damit frühestens zum 31. Dezember 2008 (im Falle des Absatzes 4 Satz 2 zum 31. Dezember 2009) möglich. Diese Verlängerung entspricht damit der Dauer der nächsten Gebühren-periode aufgrund der Neufestsetzung der Höhe der Rundfunkgebühr im Rundfunkfinanzierungsstaats-vertrag. Parallel hierzu werden auch sämtliche andere Bestimmungen über die erstmalige Kündigung rundfunkrechtlicher Staatsverträge um vier Jahre hinaus geschoben.

II.

Begründung zu Artikel 2

Änderung des ARD-Staatsvertrages

Die Änderung des ARD-Staatsvertrages betrifft die erstmalige Kündigungsmöglichkeit in § 9 Satz 3. Entsprechend der Neuregelung in den übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen wird auch hier der 31. Dezember 2008 festgelegt.

III.

Begründung zu Artikel 3

Änderung des ZDF-Staatsvertrages

1.       Allgemeines

          Die mit Artikel 3 vorgenommenen Änderungen des ZDF-Staatsvertrages betreffen die Bezeichnung der für den Fernsehrat vorschlagsberechtigten Institutionen in § 21 Abs. 1 sowie eine redaktionelle Klarstellung in § 28 Nr. 6. Schließlich wird auch die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Staatsvertrages auf den 31. Dezember 2008 festgelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 3).

2.       Zu den einzelnen Bestimmungen

          Zu Nummer 1

          Nummer 1 enthält redaktionelle Änderungen in § 21 Abs. 1 aufgrund des Zusammenschlusses vor-schlagsberechtigter Institutionen oder aufgrund von deren Neubezeichnung.

          Mit Buchstabe a) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Deutsche Angestelltengewerkschaft in der Gewerkschaft ver.di - Vereinte Dienstleistungs­gewerkschaft e.V. - aufgegangen ist.

          Buchstabe b) vollzieht die Umbenennung des Deutschen Industrie- und Handelstages in Deutschen Industrie- und Handelskammertag nach.

          Buchstabe c) ist wiederum Folge des Aufgehens der Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst in der Gewerkschaft ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. -. Es sind Vertreter aus dem Fachbereich für Medien der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorzuschlagen. Damit soll der Gedanke der bisherigen Regelung fortgeführt werden, wonach der Vertreter nach dieser Bestimmung aus dem Bereich der Arbeitnehmer in den Medien stammen soll.

          Zu Nummer 2

          In § 28 Nr. 6 wird klar gestellt, dass der Zustimmungspflicht des Verwaltungsrates der Abschluss von Anstellungsverträgen mit allen außertariflichen Angestellten unterliegt, sofern diese nicht ausschließlich mit künstlerischen Aufgaben betraut sind. Damit entfällt die bisher schwierige Abgrenzung, wer dem Bereich der leitenden Angestellten zuzuordnen ist.

          Zu Nummer 3

          Die Änderung des § 33 Abs. 1 Satz 3 betrifft die erstmalige Kündigungsmöglichkeit. Entsprechend der Neuregelung in den übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen wird auch hier der 31. Dezember 2008 festgelegt.

IV.

Begründung zu Artikel 4

Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

1.       Allgemeines

Die Änderungen des Deutschlandradio-Staatsvertrages betreffen redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Gebührengläubigerschaft des Deutschlandradios in § 1 Abs. 2 sowie die Vorgabe von zwei Programmdirektionen (§ 1 Abs. 3). Neu aufgenommen ist in § 5 eine Verpflichtung zur gegenseitigen Bewerbung der Programme des Deutschlandradios und der Programme von ARD und ZDF. Die anderen Bestimmungen betreffen die Bezeichnung von entsendungsbe­rechtigten Institutionen (§ 21 Abs. 1), die Regelung der Stellvertretung (§ 27 Abs. 2), die zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte des Intendanten (§ 28), das Personalvertretungsrecht (§ 33 Abs. 2) und Übergangs- und Schlussbestimmungen (bisherige §§ 34 bis 36).

2.       Zu den einzelnen Bestimmungen

          Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis.

Zu Nummer 2

Der bisherige § 1 Abs. 2 wird gestrichen. Die Streichung ist eine redaktionelle Folge der eigenen Gebührengläubigerschaft des Deutschlandradios gemäß § 7 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.

Buchstabe b) enthält eine redaktionelle Folgeänderung.

Mit Buchstabe c) wird die Vorgabe für das Deutschlandradio gestrichen, wonach bei den Sitzen in Berlin und Köln jeweils eine Programmdirektion zu bilden ist (§ 1 Abs. 3 Satz 3). Damit wird eine Straffung des Verwaltungsapparates ermöglicht. Die Entscheidung hierüber liegt bei den zuständigen Organen des Deutschlandradios.

Zu Nummer 3

Der in § 5 neu eingefügte Absatz 3 enthält das Gebot der gegenseitigen Bewerbung der Programme für das Deutschlandradio sowie für ARD und ZDF. Damit sollen insbesondere die Marketingaufwendungen des Deutschlandradios gesenkt werden. Ihm fehlte nämlich bisher die Möglichkeit, kostengünstig auf seine Programme im Fernsehen oder in anderen Hörfunkprogrammen sowohl regional als auch bundesweit hinzuweisen. Die Vorschrift betrifft sowohl die Schaltung von Werbespots als auch sonstige werbliche Hinweise in allen Rundfunkprogrammen und Angeboten. Die Verpflichtung gilt jedoch nicht nur zugunsten des Deutschlandradios, sondern auch zugunsten der Programme von ARD und ZDF, die in den Programmen des Deutschlandradios zu bewerben sind. Die Ausstrahlung der entsprechenden werbenden Hinweise hat unentgeltlich zu erfolgen. Damit können weder die sonst üblichen Werbeentgelte noch der Ersatz der Kosten für die technische Ausstrahlung verlangt werden. Die Kosten für die Erstellung der Werbung hat jedoch die jeweils werbende Rundfunkanstalt zu tragen. Die Einzelheiten regeln ARD und ZDF in einer Vereinbarung mit dem Deutschlandradio.

Buchstabe b) enthält eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 4

Mit Buchstabe a) wird in § 21 Abs. 1 bei den entsendungsberechtigten Institutionen für den Hörfunkrat des Deutschlandradios der Neubezeichnung des Sozialverbandes Deutschland e.V. Rechnung getragen.

Buchstabe b) ist eine Folge des Aufgehens der IG Medien in ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. -.

Zu Nummer 5

Die Änderungen in § 27 Abs. 2 betreffen zwei Regelungsbereiche. Zum einen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der Änderung in § 1 Abs. 3 Satz 3 die Vorgabe für zwei Pro-grammdirektionen und damit für zwei Programmdirektoren entfallen ist. Zum anderen werden die Möglichkeiten erweitert, die ständige oder fallweise Stellvertretung des Intendanten im Einvernehmen des Verwaltungsrates mit dem Intendanten zu regeln. Die Bestimmung der Direktoren und ihrer Verwaltungsbereiche obliegt den Organen des Deutschlandradios.

Zu Nummer 6

          In § 28 Nr. 6 wird klar gestellt, dass der Zustimmungspflicht des Verwaltungsrates der Abschluss von Anstellungsverträgen mit allen außertariflichen Angestellten unterliegt. Damit entfällt die bisher schwierige Abgrenzung, wer dem Bereich der leitenden Angestellten zuzuordnen ist.

Zu Nummer 7

Die Änderung in § 29 Satz 1 ist eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der eigenen Gebühren-gläubigerschaft des Deutschlandradios in § 7 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und der hierauf gründenden Folgeänderung in § 1 Abs. 2 dieses Staatsvertrages.

Zu Nummer 8

Die Änderung in § 33 Abs. 2 Satz 1 betrifft die Klarstellung, welche Bestimmungen des Bundesper-sonalvertretungsgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen auf das Deutschlandradio Anwendung finden. Es sollen dort die rundfunkspezifischen Bestimmungen angewandt werden, die auch für die Deutsche Welle als Rundfunkanstalt des Bundesrechts gelten. Dies betrifft insbesondere die Organisation der Personalvertretung in den beiden Dienststellen Berlin und Köln, den Kreis der personalvertretungsberechtigten Beschäftigten sowie Einschränkungen des Mitbestimmungsrechts bei Beschäftigten in höheren Vergütungsgruppen sowie bei Beschäftigten im Programmbereich.

Zu Nummer 9

Mit Nummer 9 werden die bisherigen Übergangsbestimmungen in den §§ 34 und 35 gestrichen. Sie betrafen die Gründungsphase des Deutschlandradios sowie die Überleitung des Personalbestands des früheren Deutschlandfunks, RIAS Berlin und DS Kultur.

Zu Nummer 10

          Die Änderung in § 34 Abs. 1 Satz 3 betrifft die erstmalige Kündigungsmöglichkeit. Entsprechend der Neuregelung in den übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen wird auch hier der 31. Dezember 2008 festgelegt.

Zu Nummer 11

Mit Nummer 11 wird die In-Kraft-Tretensbestimmung (§ 35) neu gefasst und um die Übergangs- und Sonderbestimmungen aus der Gründungszeit des Deutschlandradios bereinigt.

 

V.

Begründung zu Artikel 5

Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

1.       Allgemeines

          Die Änderungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages betreffen im Schwerpunkt die Vereinheitlichung des Befreiungsrechts einschließlich einer Vereinfachung des Verfahrens und schaffen eine Nachfolge-regelung für das bis zum 31. Dezember 2006 befristete PC-Moratorium, die mittelfristig in eine Gleichstellung des nicht privaten Bereichs mit dem privaten Bereich bei der Zweitgerätefreiheit führen wird.

2.       Zu den einzelnen Bestimmungen

          Zu Nummer 1

          Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis.

          Zu Nummer 2

          Die Gebührenbefreiung natürlicher Personen wird künftig nicht mehr in Befreiungsverordnungen der Länder, sondern direkt im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (§ 6) geregelt. Gleiches gilt für die Befreiung von Betrieben, Einrichtungen und Schulen, die jetzt in § 5 Abs. 7 und 10 geregelt werden. Entsprechend war § 2 Abs. 2 Satz 1 zu ergänzen.

          Zu Nummer 3

          Nummer 3 betrifft § 3 Abs. 2 Nr. 9. Es gibt verschiedene Gründe für die Abmeldung eines Rundfunk-empfangsgeräts. Diese sind eindeutig und konkret bei der Abmeldung anzugeben und auf Verlangen der Rundfunkanstalt nachzuweisen. Hier führte der bisherige Klammerzusatz „Haushaltsauflösung oder sonstige Ereignisse“ zu Missverständnissen. Der Klammerzusatz wurde deshalb gestrichen.

          Zu Nummer 4

          Durch die Neufassung des § 4 Abs. 4 wird die Verjährungsregelung ausdrücklich den jeweils geltenden zivilrechtlichen Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angepasst. Rundfunk-teilnehmer können sich damit nicht erst nach vier, sondern bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen. Gleichzeitig wird durch die Bezugnahme aber klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB).

          Zu Nummer 5

          Mit Nummer 5 wird § 5 neu gefasst.

          Absatz 1 entspricht der bisherigen Rechtslage.

          Durch die Formulierung „zu anderen als privaten Zwecken“ in Absatz 2 Satz 1 wird klargestellt, dass es keine Gebührenfreiheit für jede Art der Nutzung gibt, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgt. Auch auf den Umfang der nicht privaten Nutzung kommt es nicht an (Satz 2). Mit Satz 3 Nr. 1 wird der Ausnahmetatbestand des so genannten „Hotelprivilegs“ des bisherigen § 5 Abs. 2 Satz 3, wonach konzessionierten Beherbergungsbetrieben eine pauschale Rundfunkgebührenermäßigung von 50 vom Hundert für das Bereithalten von Zweitgeräten in Gästezimmer gewährt und damit die nicht vollständige Auslastung der Betriebe berücksichtigt wurde, modifiziert. Die Gebührenermäßigung in Höhe von 50 vom Hundert gilt nunmehr nur für Betriebe mit bis zu 50 Gästezimmern. Bei größeren Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern beträgt die Ermäßigung für Geräte in allen Gästezimmern lediglich 25 vom Hundert. Mit Nummer 2 wird diese Gebührenermäßigung nunmehr auch auf Geräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen ausgedehnt. Voraussetzung dafür ist, dass von einem gewerblichen, d.h. von einem als Beherbergungsbetrieb konzessionierten Vermieter an jedem Betriebsstandort mehrere Ferienwohnungen zur Vermietung angeboten werden. Nach Nummer 3 wird die Gebührenermäßigung auch auf Rundfunkgeräte in nicht gewerblicher, sondern im Rahmen privater Vermögensverwaltung vermietete Ferienwohnungen erstreckt, sofern sich die Ferienwohnungen auf ein und demselben Grundstück mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers oder auf damit zusammenhängenden Grundstücken befinden. Es bleibt jedoch bei dem Grundsatz, dass für die Rundfunkgeräte in der ersten Ferienwohnung die volle Rundfunkgebühr zu zahlen ist. Für die Rundfunkgeräte in allen weiteren Ferienwohnungen ist jeweils nur die entsprechend ermäßigte Rundfunkgebühr zu entrichten. Satz 3 findet auch auf als Beherbergungsbe-trieb konzessionierte so genannte Appartement- oder Boardinghäuser Anwendung, wenn dort ein voll gebührenpflichtiges Erstgerät außerhalb der vermieteten Wohnungen bereit gehalten wird.

          Absatz 3 enthält Bestimmungen im Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte und trägt damit der Konvergenz der Medien Rechnung. Das PC-Moratorium in § 5a hatte bisher nur Teilaspekte erfasst. Damit bleibt weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1 Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. Grundsätzlich hat sich für die Gebührenpflicht der Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 im nicht privaten Bereich deshalb keine Änderung ergeben. Der neu eingefügte Absatz 3 regelt aber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für „neuartige“ Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich. Die Regelung verfolgt das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte. Neben den als typisches Beispiel genannten neuartigen Geräten (Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) fallen hierunter auch tragbare Telefone (Handy), die Hörfunk- oder Fernseh-programme empfangen können. Die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte sind im nicht ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, soweit sie ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und für die dort bereit gehaltenen anderen (herkömmlichen) Rundfunkempfangsgeräte bereits Rundfunkgebühren entrichtet werden. Nur wenn dort keine entsprechenden herkömmlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten werden, ist für die Bereithaltung von neuartigen Geräten, die Hörfunkempfang ermöglichen, eine Grundgebühr und für solche, die Fernsehempfang ermöglichen, zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte sind ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken (Standort) zuzuordnen, wenn sie objektiv nachweisbar dort entweder stationär aufgestellt sind oder bei nicht stationären Geräten (Handy) in Inventarverzeichnissen oder auf vergleichbare Weise für diesen Standort dokumentiert sind. Unter räumlich zusammenhängenden Grundstücken sind wie bisher solche Grundstücke zu verstehen, die zumindest eine punktuelle Verbindung haben. Die bloße wirtschaftliche Einheit von räumlich getrennten Grundstücken ist unbeachtlich. Damit hat ein Betrieb mit Zweigstellen für jede räumlich getrennte Niederlassung, Werkstatt usw., in denen keine entsprechenden herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte bereit gehalten werden, je einmal für die neuartigen Geräte eine Rundfunk-gebühr zu entrichten.

          Absatz 4 entspricht der bisherigen Rechtslage.

          In Absatz 5 werden die gesetzlichen Regelungen der bisherigen Absätze 4, 5 und 7 zusammen gefasst. Während die bisherigen Regelungen für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Landesmedien-anstalten sowie die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unverändert fortgelten, wird die gesetzliche Gebührenfreiheit nunmehr auch auf private Rundfunkveranstalter und -anbieter ausgedehnt. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und des Regelungssystems des Rundfunk-staatsvertrages, der davon ausgeht, dass Rundfunkveranstalter oder -anbieter nur derjenige ist, der selbst als solcher nach § 20 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages zugelassen ist, wird die Befreiung auf „nach Landesrecht zugelassene“ private Rundfunkveranstalter und -anbieter beschränkt. Damit entfallen bisheriges Antragsverfahren und dazu entstandener Verwaltungsaufwand. Die Beschränkung der Befreiung auf Rundfunkgeräte, die für betriebliche Zwecke bereit gehalten werden und die in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt hat, entfällt.

          Absatz 6 entspricht der bisherigen Rechtslage.

          Die Absätze 7 bis 9 betreffen die bisher in § 3 Abs. 1 der Befreiungsverordnungen vorgesehene Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für besondere Betriebe und Einrichtungen und stellen zugleich nun eine Einheitlichkeit der Bestimmungen in allen Ländern sicher. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

          In den in Absatz 7 Satz 1 abschließend aufgezählten Fällen handelt es sich überwiegend um Betriebe bzw. Einrichtungen mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung. Damit werden von dieser Befreiungsmöglichkeit die Rundfunkempfangsgeräte erfasst, die in derartigen Betrieben bzw. Einrich-tungen stationär bereit gehalten werden. Dem betreuten Personenkreis, der sich dort regelmäßig über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält, soll durch die damit eröffnete Gelegenheit zur kostenlosen Teilnahme am Rundfunk Ersatz für die nicht mögliche Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben geschaffen werden. Die zu befreienden Rundfunkempfangsgeräte müssen ausschließlich für den betreuten Personenkreis - unabhängig von der Art der Berechnung - ohne besonderes Entgelt bereit gehalten werden. Bei Einrichtungen nach Absatz 7 Nr. 3 handelt es sich insbesondere um Kinder- und Jugendheime, Häuser der offenen Tür, Jugendbildungs- und Freizeitstätten, Kinder- und Jugenderholungsheime, Jugendherbergen, Kindergärten, Kindertagesstätten und Horte sowie andere Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tagesbetreuungs-einrichtungen), Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung), Lehrlings- und Schülerheime und andere Jugendwohnheime, Waisenhäuser, Erziehungsheime und sonstige Wohnformen in der Erziehungshilfe. Eine Befreiung wird weiterhin nur auf Antrag der dort genannten Einrichtungen gewährt. Satz 2 verweist zum dazu erforderlichen Verfahren auf die Regelungen für die Befreiung von natürlichen Personen in § 6 Abs. 3 bis 6 (vgl. Begründung dort).

          Die Absätze 8 und 9 übernehmen die bisherigen Regelungen. So entspricht Absatz 8 dem bisherigen § 3 Abs. 2 der Befreiungsverordnungen; Absatz 9 entspricht § 5 Abs. 4 Satz 2 der Befreiungsverordnungen.

          Absatz 10 ersetzt die bisherige Regelung des § 4 der Befreiungsverordnungen und stellt einheitlich den Grundsatz der Zweitgerätefreiheit für diesen Bereich auf. Nachdem einzelne Länder für Erstgeräte Ermäßigungen vorsehen, können Länder abweichende landesrechtliche Regelungen treffen. Mit der nunmehrigen Zweitgerätefreiheit entfallen für alle Länder das bisherige Antragsverfahren und der dazu entstandene Verwaltungsaufwand. Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Gewährung der Zweitgeräte-freiheit ist das ganzjährige Bereithalten eines gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgerätes (Erstgerät). Rundfunkempfangsgeräte, die nicht ausschließlich zu Unterrichtszwecken bereit gehalten werden, bleiben auch weiterhin gebührenpflichtig.

          Zu Nummer 6

          Die Befreiung natürlicher Personen im ausschließlich privaten Bereich wird in Anlehnung an die bisheri-gen Regelungen der Befreiungsverordnungen der Länder unmittelbar in § 6 normiert. Die Befreiungs-verordnungen der Länder entfallen. Mit der Neuregelung wird eine deutliche Erleichterung des Verfahrens erreicht: Sämtliche Befreiungstatbestände knüpfen künftig an bestehende soziale Leistungen an (Absatz 1), so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 der Befrei-ungsverordnungen entfallen können. Stattdessen sind künftig auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit nach

          -    Nummer 2: Die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (viertes Kapitel des 12. Buches des Sozialgesetzbuches),

          -    Nummer 3: Die Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,

          -    Nummer 4: Die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nach

          -         Nummer 5: Nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundes-ausbildungsförderungsgesetz.

          Da die Befreiungsmöglichkeit wegen Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) erhalten bleibt, wird mit diesen Regelungen künftig diesen als sozial bedürftig anerkannten Personen die Möglichkeit zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eröffnet. Damit wird neben dem unverändert befreibaren Kreis der behinderten und kranken Menschen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 10) vor allem für den einkommensschwachen Personenkreis eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit eröffnet. Die Be-freiungstatbestände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 sind abschließend. Die Rundfunkanstalten sind bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden. Ergänzend bleibt nach Absatz 3 für die Rundfunkanstalten die Möglichkeit der Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Absatz 1 Satz 2 entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 2 Befreiungsverordnung; damit wird sicher gestellt, dass nur derjenige von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wird, der selbst gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer ist und in seiner Person oder der seines Ehegatten einen der Befreiungstatbestände erfüllt.

          Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Grundsätzen des Befreiungsverfahrens, dass die Befreiung nur auf Antrag (Absatz 1 Satz 1) und nur mit Wirkung für die Zukunft (Absatz 5) gewährt werden kann. Der Antrag ist aber nicht mehr bei den Sozialbehörden, sondern unmittelbar bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zu stellen (Absatz 4). Hierdurch werden erhebliche Einsparungen bei den Sozialbehörden ermöglicht. Zusammen mit der Antragstellung sind jeweils die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage der entsprechenden Sozialleistungsbescheide gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der GEZ nachzuweisen (Absatz 2). Die Befreiung ist nach Absatz 6 Satz 1 nunmehr grundsätzlich nach der Gültigkeitsdauer des jeweils zur Befreiung berechtigenden Sozialleistungsbescheides zu befristen. Bei derartigen - befristeten - Bescheiden nach Absatz 2 sind die Rundfunkanstalten nur bei der Dauer der Befreiung an die Entscheidung der jeweiligen Sozialbehörde gebunden. Bei unbefristeten Bescheiden kann dagegen die Befreiung auf die Dauer von drei Jahren befristet werden, wenn eine Änderung der zur Befreiung berechtigenden Umstände möglich ist (Satz 2). Nach Absatz 6 Satz 3 endet die Befreiung kraft Gesetzes zu dem Termin, zu dem der jeweils dafür die Voraussetzung bildende Sozialleistungsbescheid unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen wurde.

          Zu Nummer 7

          § 5a wird gestrichen. Auf die Übergangsvorschrift des § 11 Abs. 2 wird verwiesen.

          Zu Nummer 8

          Auch für den Erstattungsanspruch wurde die Verjährung entsprechend der Verjährungsvorschriften in § 4 Abs. 4 nun ausdrücklich an die jeweils geltenden Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch angepasst.

          Zu Nummer 9

          Durch den neuen § 8 Abs. 4 soll zur Verbesserung der Gebührengerechtigkeit die Ausschöpfung des Teilnehmerpotenzials erleichtert werden.

          Die Landesrundfunkanstalten bzw. deren Rechenzentrum, die GEZ, haben in den vergangenen Jahren neben der Durchführung von Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen auch von den Möglichkeiten der in der Bundesrepublik zulässigen Adressbeschaffung Gebrauch gemacht. So werden von privaten Adresshändlern zunächst Adressen gekauft, dann mit dem GEZ-Bestand abgeglichen und die dort nicht gefundenen Personen angeschrieben (so genannte Mailings). Da sich die Zulässigkeit dieser Adressbeschaffung nach den jeweiligen landesrechtlichen Datenschutznormen richtet und diese zum Teil unterschiedlich ausgestaltet sind, wird mit Absatz 4 durch den Verweis auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wie auch bei § 8 Abs. 2 Satz 4 im Hinblick auf den internen Datenschutzbeauftragten der GEZ, eine für alle Länder einheitliche, gesicherte Rechtsgrundlage geschaffen, wonach insbesondere die Datenerhebung bei Dritten, nämlich den Adresshändlern, ermöglicht wird. Die Landesrundfunkanstalten bzw. die GEZ haben damit zunächst die gleichen Möglichkeiten zur Adressbeschaffung wie jede nicht-öffentliche Stelle. Aufgabenspezifische Beschränkungen sowie die von der verwaltungsrechtlichen Rechtssprechung entwickelten Grundsätze für ein Massenverfahren wie den Rundfunkgebühreneinzug sind zu berücksichtigen. Die Bestimmung soll aber nicht nur die Datenbeschaffung zur Feststellung, ob ein öffentlich-rechtliches Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt, erleichtern, sondern bei bestehenden Teilnehmerverhältnissen einen effektiven und kostenmindernden Einzug der Rundfunkgebühr gewährleisten.

          Zu Nummer 10

          Mit § 10 Abs. 1 wird das Datum der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit des Rundfunkgebühren-staatsvertrages auf den 31. Dezember 2008 festgelegt.

          § 10 Abs. 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass mit Übernahme der Befreiungsregelungen unmittelbar in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag die entsprechende Verordnung in jedem Land entfällt.

          Zu Nummer 11

          Durch die Übergangsbestimmungen soll das Vertrauen der Betroffenen in die bislang bestehende Rechtslage geschützt werden. Denn durch § 10 Abs. 2 sind die landesgesetzlichen Befreiungsverordnungen aufgehoben worden und § 5a ist entfallen. Allerdings gilt dieser Schutz einerseits nur für eine bestimmte Zeit und andererseits bei den Befreiungen nur, wenn bereits bestandskräftige Befreiungsbescheide vorliegen. Die Befristung der Befreiungsbescheide in Absatz 1 auf den 31. März 2008 ergibt sich aus der bislang höchstmöglichen Befreiungsdauer von drei Jahren, während die Befristung nach Absatz 2 ihren Grund in der Befristung des bisherigen § 5a hat.

          § 11 Abs. 1 erfasst nur Befreiungsbescheide, die nach einem Antrag und aufgrund des bisherigen § 6 in Verbindung mit der jeweiligen landesrechtlichen Befreiungsverordnung ergangen sind. Die Gebühren-freiheit kraft Gesetzes (z.B. Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 1) fällt nicht darunter. Erforderlich ist ein Bescheid, der vor In-Kraft-Treten und damit vor dem 1. April 2005 bestandskräftig geworden ist. Er gilt für die im Bescheid angesprochene Dauer, die in der Praxis bei Sozialhilfeempfängern oder Studenten ein Jahr und bei gesundheitlichen Befreiungsgründen regelmäßig drei Jahre beträgt. Bescheide, für die am      1. April 2005 die Monatsfrist zur Einlegung eines Widerspruchs noch nicht abgelaufen ist oder die sich im Widerspruchs- oder Klageverfahren befinden, unterliegen nicht dem Vertrauensschutz nach Absatz 1. Auch die allgemeinen Regelungen zur Aufhebung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte bleiben von Absatz 1 unberührt. Damit kann die Landesrundfunkanstalt auch weiterhin z.B. durch Täuschung erlangte Bescheide, welche vor dem 1. April 2005 bestandskräftig geworden sind, aufheben.

          Absatz 2 ist die Übergangsbestimmung für das bisher in § 5a geregelte Gebührenmoratorium für neuartige Rundfunkempfangsgeräte. Dabei sind grundsätzlich nur die Erstgeräte gebührenpflichtig, während die Zweitgeräte regelmäßig gebührenfrei sind. Durch Absatz 2 wird nur festgelegt, dass für die bisher von § 5a erfassten Geräte bis zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren zu entrichten sind. Es ändert sich nichts an der Qualifizierung als Rundfunkempfangsgerät. Anzeigepflichten (§ 3) und die Auskunftspflicht (§ 4 Abs. 5) bestehen für neuartige gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte bereits ab dem 1. April 2005.

VI.

Begründung zu Artikel 6

Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

1.       Allgemeines

          Schwerpunkt der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages ist die Neufestsetzung der Höhe der Rundfunkgebühr. Erstmals wird vom Gebührenvorschlag der KEF begründet abgewichen. Darüber hinaus werden als Reformelemente das Institut der Selbstverpflichtung als möglicher Teil des Bedarfs-ermittlungsverfahrens aufgenommen, die Prüfbefugnisse der KEF erweitert sowie ein grundsätzliches Kreditverbot für Rundfunkanstalten verankert.

2.       Zu den einzelnen Bestimmungen

          Zu Nummer 1

          Nummer 1 enthält die Änderungen des § 1.

          Die Änderung in Absatz 2 Satz 2 stellt sicher, dass abgegebene Selbstverpflichtungen der Rundfunk-anstalten der KEF vorzulegen sind. Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Selbstverpflichtungen sind dabei darzustellen. Die in Absatz 2 Satz 5 vorgenommene Ergänzung zielt auf mehr Transparenz ab. Deshalb wird die KEF zusätzlich ermächtigt, Aussagen zur Zuordnung der Kosten zu bestimmten Aufgabenfeldern zu verlangen.

          Der neu angefügte Absatz 3 enthält in Satz 1 ein grundsätzliches Verbot der Kreditaufnahme. Der durch die festgesetzte Rundfunkgebühr gezogene Rahmen soll von den einzelnen Rundfunkanstalten nicht durch Kredite überschritten werden. Jede Kreditaufnahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein (Satz 2). Darüber entscheiden zunächst die Rundfunkanstalten, aber auch die KEF im Rahmen ihrer Überprüfung nach § 3 Abs. 1. Selbst wenn die Kreditaufnahme betriebswirtschaftlich begründet ist, sollen die Kredite nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Solche Maßnahmen dienen gerade einer erhöhten Wirtschaftlichkeit. Darauf weist auch Satz 3 hin, der bestimmt, dass Verzinsung und Tilgung auf Dauer aus den Einnahmen gewährleistet sein muss. Andere Kredite sind damit grundsätzlich ausgeschlossen.

          Zu Nummer 2

          Nummer 2 enthält Änderungen in § 3 Abs. 1.

          Mit der Ergänzung in Satz 2 wird die Praxis der KEF aufgegriffen, die Entwicklung der öffentlichen Haushalte als Vergleichsmaßstab in ihre Bewertungen einzubeziehen. Zusätzlich wird dieser Vergleichs-stab durch die vorgesehene Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung erweitert. Hierfür schafft Satz 2 die Rechtsgrundlage. Auch hierbei besteht für die KEF die Möglichkeit, gemäß § 3 Abs. 4 Dritte hinzu zu ziehen.

          Die Änderung in Satz 4 stellt klar, dass die Selbstverpflichtungen, die bereits in § 1 Abs. 2 Satz 2 (vgl. oben Nummer 1) in die Unterlagen der Rundfunkanstalten eingegangen sind, auch integraler Bestandteil des KEF-Ermittlungsverfahrens sind. Sie können der finanziellen Entlastung der Gebührenzahler dienen.

          Zu Nummer 3

          Die Änderung des § 6 Abs.1 Satz 2 bestimmt, dass das Deutschlandradio entsprechend seinem jeweils geänderten Anteil an den Rundfunkgebühren die Kosten der KEF mitträgt.

          Zu Nummer 4

          § 8 legt die Höhe der Rundfunkgebühr auf 17,03 € (5,52 € Grundgebühr und 11,51 € Fernsehgebühr) fest.

          Der Gebührenfestlegung liegt folgender Beschluss der Regierungschefs der Länder nebst Begründung zur Abweichung vom KEF-Vorschlag zugrunde:

          „Die Regierungschefs der Länder haben den 14. Bericht der KEF und die darin enthaltene Empfehlung, die Rundfunkgebühr ab dem 1. Januar 2005 um insgesamt 1,09 € monatlich zu erhöhen, zur Kenntnis genommen. Sie sind nach umfassenden Beratungen der Rundfunkkommission unter Einbeziehung von ARD, ZDF und DLR und nach Erörterung mit der KEF auf der Grundlage des 14. Berichts zu dem Ergebnis gelangt, dass hiervon § 7 Abs. 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag eine Abweichung geboten ist. Danach ist die Gebührenerhöhung insgesamt auf 0,88 € monatlich festzusetzen. Diese abweichende Entscheidung vom Vorschlag der KEF wird im Einzelnen wie folgt begründet:

          a)  Die nunmehr von der KEF vorgelegte Gebührenempfehlung fällt in das Umfeld einer deutlich angespannten wirtschaftlichen Lage, die große Herausforderungen und finanzielle Einschränkungen für alle Teile der Bevölkerung mit sich bringt. Zusätzliche Belastungen aus dem öffentlichen und damit aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich haben daher die Angemessenheit dieser Belastungen für die Gebührenzahler jenseits reiner Bedarfskalkulationen zu berücksichtigen.

          b)  In die Angemessenheit einer zusätzlichen Belastung des Gebührenzahlers ist ferner einzubeziehen, dass die KEF selbst in ihrem 14. Bericht auf vorhandene Einsparpotenziale hinweist, die noch nicht hinreichend erschlossen sind. Darüber hinaus haben die Rundfunkanstalten mit der Vorlage von Selbstverpflichtungen deutlich gemacht, dass sie entschlossen sind, durch strukturelle und sonstige Maßnahmen jenseits der KEF-Vorgaben solche Einsparpotenziale nutzbar zu machen. In diesem Zusammenhang wird auf den Personalbereich verwiesen, zu dem teilweise Veränderungen eingebracht werden, die im 14. KEF-Bericht noch keine Berücksichtigung haben finden können.

          c)  Solche, erst nach dem 14. KEF-Bericht auftretende Einsparpotenziale ergeben sich weiterhin aus ver-änderten staatsvertraglichen Rahmenbedingungen. So ist es in die Entscheidung der Rundfunkanstalten gestellt, unter Wahrung der Möglichkeit auf DVB-T umzustellen, die analoge terrestrische Fernsehversorgung einzustellen, wenn die Versorgung über einen anderen Übertragungsweg gewährleistet ist. Zusätzlich werden mit der Novellierung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages einschließlich der Vereinfachung des Gebührenbefreiungsrechts die Rundfunkgebühr entlastende Maßnahmen vorgenommen.

          d)  Schließlich haben die Regierungschefs der Länder auch die aktuelle Gesamtentwicklung der Aufgaben im dualen Rundfunksystem und im Wettbewerb der Medien insgesamt berücksichtigt, da die Höhe der Rundfunkgebühr auch in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht gelassen werden darf.

          e)  Mit einem In-Kraft-Treten der Gebührenerhöhung und damit des Achten Rundfunkänderungsstaats-vertrages zum 1. April 2005 soll das parlamentarische Ratifizierungsverfahren zeitlich sichergestellt werden. Diese zeitliche Abweichung vom Vorschlag der KEF führt dazu, dass eine eigentlich bei 81 Cent liegende monatliche Gebührenerhöhung auf nunmehr 88 Cent festzusetzen ist, um den erforderlichen Ausgleich herbei zu führen.

          f)   Die Regierungschefs der Länder gehen mit ihrer Entscheidung davon aus, dass das von der KEF festgelegte Verhältnis einer Aufteilung in Grund- und Fernsehgebühr bzw. zwischen ARD, ZDF und DLR grundsätzlich erhalten bleibt. Sie bitten die KEF, die entsprechenden Zahlenangaben im Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag entsprechend rechnerisch zu ermitteln.

          g)  Die Auswirkungen dieser Gebührenentscheidung sind im Rahmen des nächsten Bedarfsermittlungs-verfahrens und der anstehenden KEF-Berichte zu überprüfen und münden auf dieser Grundlage in entsprechende Bewertungen der Finanzlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die KEF.“

          Die KEF hat inzwischen die unter Buchstabe f) erbetenen Angaben vorgelegt.

          Zu Nummer 5

          In § 9 wird entsprechend der Angaben der KEF in Absatz 1 das Aufkommen aus der Grundgebühr zwischen ARD und Deutschlandradio (Buchstabe a)), in Absatz 2 das Aufkommen der Fernsehgebühr zwischen ARD und ZDF aufgeteilt (Buchstabe b)) und in Absatz 3 Satz 3 der Finanzierungsbeitrag für ARTE festgelegt (Buchstabe c)).

          Zu Nummer 6

          Entsprechend der Protokollerklärung zum Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht § 10 Abs. 1 Satz 1 nunmehr vor, dass die Landesmedienanstalten nicht an dieser Rundfunkgebührenerhöhung für ARD und ZDF teilnehmen.

          Zu Nummer 7

          In § 14 scheidet der Rechtsnachfolger des SFB (RBB) als Begünstigter des Finanzausgleichs aus. Dementsprechend sind Begünstigte des Finanzausgleichs ab dem Jahr 2007 nur noch der Saarländische Rundfunk und Radio Bremen. Dem trägt die Neufassung von § 14 Rechnung. Für den Übergangszeitraum bis zum Jahr 2007 bleibt § 14 in seiner bisherigen Fassung erhalten (Artikel 9 Abs. 2 Satz 2).

          Zu Nummer 8

          Die Änderung in § 17 betrifft die erstmalige Kündigungsmöglichkeit. Entsprechend der Neuregelung in den übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen wird auch hier der 31. Dezember 2008 festgelegt.

 

VII.

Begründung zu Artikel 7

Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

1.       Allgemeines

Die Änderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages betreffen die Finanzierung der Medienschutzauf-sicht im Bereich der Telemedien (§§ 14 Abs. 9 und 18 Abs. 1) sowie die erstmalige Kündigung (§ 26).

2.           Zu den einzelnen Bestimmungen

 

          Zu Nummer 1

          Die Änderungen in § 14 Abs. 9 betreffen die Finanzierung der Jugendmedienschutzaufsicht im Bereich der Telemedien. Bisher war vorgesehen, dass die Aufsicht in diesem Bereich aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Länder im Rahmen der Finanzierung nach § 18 gedeckt wird (bisheriger Satz 2). Ferner war eine Genehmigungspflicht für den hierauf beruhenden Wirtschaftsplan der KJM vorgesehen (bisheriger Satz 3). Mit der Streichung dieser Bestimmungen und der Folgeänderung in Satz 1 durch Buchstabe a) und b) wird nunmehr erreicht, dass die Jugendmedienschutzaufsicht einheitlich aus den Mitteln der Rundfunkgebühr finanziert werden kann, die die Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertra-ges erhalten. Es hat sich gezeigt, dass zunehmend Angebote über verschiedene Medien verbreitet bzw. als einheitliches Gesamtmedienangebot konzipiert werden. Artikel 5 dieses Staatsvertrages greift diesen Aspekt im Hinblick auf die Rundfunkgebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ebenfalls auf. Es ist deshalb folgerichtig, die für die Aufsicht durch die Landesmedienanstalten bereit gestellten Rundfunkgebührenmittel auch für Zwecke der Aufsicht der Telemedien im Bereich des Jugendmedien-schutzes zu verwenden. Damit wird auch im Hinblick auf die Überprüfung der Verwendung der Mittel der Landesmedienanstalten durch die Rechnungshöfe Klarheit geschaffen.

          Buchstabe c) enthält eine redaktionelle Folgeänderung.

          Zu Nummer 2

          Die Änderungen in § 18 Abs. 1 betreffen die Finanzierung der Stelle „jugendschutz.net“. Im Zuge der Gesamtfinanzierung der Jugendmedienschutzaufsicht wird diese Stelle bereits bisher von den Landesmedienanstalten und den Ländern auf der Grundlage eines Finanzierungsstatuts der Jugendminister der Länder finanziert. Diese Vereinbarung der Länder ist bis zum 31. Dezember 2008 geschlossen. Die vorgenommenen Änderungen sollen diese Vereinbarungen und die Finanzierung von jugendschutz.net durch die Länder unberührt lassen. Gleiches gilt für das Statut für jugendschutz.net. Die Organisation und Finanzierung der Jugendmedienschutzaufsicht über die Stelle jugendschutz.net wird im Rahmen der Gesamtevaluierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages neu zu bewerten sein. Deshalb ist eine Befristung der gemeinsamen Finanzierung von jugendschutz.net durch die Landesmedienanstalten und die Länder bis zum 31. Dezember 2008 in Satz 2 vorgesehen.

          Zu Nummer 3

          Die Änderung betrifft die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in § 26 Abs. 1. Entsprechend der Neuregelung in den übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen wird auch hier der 31. Dezember 2008 festgelegt.

VIII.

Begründung zu Artikel 8

Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages

Die Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages betrifft die erstmalige Kündigungsmöglichkeit in § 25 Satz 3. Entsprechend der Neuregelung in den übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen wird auch hier der 31. Dezember 2008 festgelegt.

IX.

Begründung zu Artikel 9

Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung

In Absatz 1 wird zunächst klar gestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Diese Staatsverträge behalten auch im Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbstständigkeit. Deshalb ist in Artikel 9 eine gesonderte Kündigungsbestimmung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages als Rahmenstaatsvertrag nicht vorgesehen.

Absatz 2 regelt das In-Kraft-Treten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. April 2005. Ausge-nommen hiervon ist die Neufassung der Bestimmung über den Finanzausgleich in § 14 des Rundfunk-finanzierungsstaatsvertrages aufgrund Artikel 6 Nr. 7 des Staatsvertrages (Satz 1). Diese Neufassung tritt erst zum 1. Januar 2007 in Kraft (Satz 2). Bis dahin gelten die bisherigen Bestimmungen des § 14 des Rund-funkfinanzierungsstaatsvertrages, die eine stufenweise Verminderung der Finanzausgleichsmasse vom 1. Januar 2001 bis zum 1. Januar 2006 vorsehen. Satz 3 ordnet weiterhin an, dass der Achte Rundfunkänderungs-staatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. März 2005 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Ländern nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt sind. Die einzelnen Staatsverträge behalten dann in der bisherigen Fassung ihre Gültigkeit.

Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit, um zu gewährleisten, dass in den Ländern - soweit erforderlich - die Bekanntmachungen erfolgen können, dass der Staatsvertrag insgesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und die geänderten Staatsverträge in der nunmehrigen Fassung gelten.

Absatz 4 gewährt den Ländern die Möglichkeit, die durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geän-derten Staatsverträge in der nunmehr gültigen Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen. Eine Verpflich-tung zur Neubekanntmachung besteht hierdurch nicht.


Anlage

 

Anzahl der ARD-Hörfunkprogramme zum 1. April 2004

 

formale Zahl
(inkl. Landesprogramme)

analog

digital

BR                                                                      10

5

5

HR                                                                       7

7

0

MDR                                                                    8

7

1

NDR                                                                    8

8

0

RB                                                                        3

3

0

RBB                                                                     7

7

0

SR                                                                        5

4

1

SWR                                                                    8

8

0

WDR                                                                    8

6

2

                                  64

55

9

 

Hinweis:

1.     Einzelne Sonderausstrahlungen insbesondere über analoge MW bleiben unberücksichtigt.

2.     Auf ein Bundesland bezogene Programme werden als 1 Programm gezählt,

        darüber

        hinausgehende Auseinanderschaltungen bleiben unberücksichtigt.

3.     Eine Vielzahl von Programmen wird simulcast analog/digital ausgestrahlt. Bei

        Identität von

        analoger und digitaler Ausstrahlung von Programmen wird nur einmal gezählt.

4.   In allen Programmen finden Kooperationen statt.

 

                  

 

 

Ausschuss-Kennung : EuroBundMediengcxzqsq