Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zum Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag
A. Problem:
Die Ministerpräsidenten haben gemäß § 7 Abs. 2 Rundfunk-finanzierungsstaatsvertrag eine Erhöhung der Rundfunkgebühr um 0,88 Euro monatlich auf 17,03 Euro monatlich zum 1.4.2005 beschlossen. Sie weichen damit von der Gebührenempfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunk-anstalten in ihrem 14. Bericht ab, der eine Gebührenerhöhung um monatlich 1,09 Euro (zum 1.1.2005) vorsah. Zur Begründung für die Abweichung wird auf die Begründung zum Achten Rund-funkänderungsstaatsvertrag verwiesen. Zur Umsetzung bedarf es der Ratifikation des von den Ministerpräsidenten unterschriebenen Staatsvertrages.
B. Lösung:
Das
Abgeordnetenhaus ratifiziert den Achten Rundfunkände-rungsstaatsvertrag.
Neben der
Gebührenerhöhung enthält der Staatsvertrag im We-sentlichen folgende
Regelungen:
1. Rundfunkgebührenwesen und -verfahren
erfahren vor-nehmlich drei Veränderungen:
a) Internetfähige PCs oder Handys werden
nunmehr im Grundsatz gebührenpflichtig, wenn der Rundfunkteilneh-mer daneben
keine herkömmlichen Rundfunkgeräte be-reithält. Das Moratorium des Siebten Rundfunkände-rungsstaatsvertrages
bis Ende 2006 bleibt bestehen.
b) Im Rahmen der einkommensabhängigen
Befreiungen ent-fällt die Grenze des Eineinhalbfachen des
Sozialhilfe-regelsatzes. Berechtigt sind nunmehr stattdessen die Empfänger von
Sozialgeld und Arbeitslosengeld II.
c) Anträge auf Befreiung von der Rundfunk-gebührenpflicht sind nicht mehr an die Bezirksämter zu richten, sondern an die Landesrundfunkanstalt selbst. Grundlage für die Befreiungen ist nur die Vorlage von Bescheiden nach den entsprechenden Leis-tungsgesetzen, eigene Berechnungen der Landesrundfunkanstalt entfallen.
2. Im öffentlich-rechtlichen Hörfunk und Fernsehen wird eine
Programmobergrenze auf der Basis des status quo festgelegt.
3. Der RBB nimmt bis Ende 2006 am staats-vertraglichen
Finanzausgleich teil.
C. Alternative:
Keine.
D. Kostenauswirkungen auf
Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen, Gesamtkosten:
Die durch die
Rundfunkgebührenerhöhung ent-stehenden Mehrbelastungen werden in Berlin auf
13,6 Mio. Euro jährlich geschätzt.
E. Auswirkungen auf den
Haushaltsplan und die Finanzplanung:
Auswirkungen auf Einnahmen
und Ausgaben:
Geringfügige Mehrausgaben
entstehen wegen der vom Land Berlin zum Empfang bereit-gehaltenen
gebührenpflichtigen Rundfunkemp-fangsgeräte. Die Mehrausgaben sind im Rah-men
der jeweils zur Verfügung stehenden Haus-haltsmittel zu decken.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine
F. Auswirkungen auf die
Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg:
Der Staatsvertrag über die
Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks ist dem
Achten Rundfunkände-rungsstaatsvertrag anzupassen.
G. Zuständigkeit:
Regierender Bürgermeister
– Senatskanzlei –
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle
beschließen:
Gesetz
zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom ...
Das Abgeordnetenhaus hat das
folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 8. Oktober 2004 vom
Land Berlin unterzeichneten Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
Der Staatsver-trag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Nummer 17 der Anlage zum
Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S.
302, 472), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S.
249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird aufgehoben.
2. Der bisherige Absatz 5
wird Absatz 4.
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt,
vorbehaltlich der Regelung nach Satz 2, am Tage nach der Verkündung im Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 2 tritt mit Inkrafttreten des
Achten Rundfunk-änderungsstaatsvertrages in Kraft. Das Inkrafttreten des Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages wird im Gesetz- und Verord-nungsblatt für
Berlin bekannt gegeben.
(2) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 außer
Kraft, falls der Achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag ge-mäß seinem Artikel 9
Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis zum 30. April
2005 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gegeben.
(3) Mit Inkrafttreten des Achten
Rundfunkände-rungsstaatsvertrages tritt die Verordnung über die Voraussetzungen
für die Befreiung von der Rund-funkgebührenpflicht vom 2. Januar 1992
(GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 179), außer Kraft.
A. Begründung:
I. Begründung zum
Gesetzentwurf
1. Allgemeines
Der von den Regierungschefs
der Län-der vereinbarte Staatsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der
Transformation in Berliner Landesrecht durch dieses Zu-stimmungsgesetz und der
Ratifizierung aufgrund dieses Gesetzes, die durch Hinterlegung der Urkunde bei
der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Mi-nisterpräsidentenkonferenz zu erfolgen
hat.
2. Einzelbegründung
a) zu § 1
Der Staatsvertrag bedarf der
Zustim-mung des Abgeordnetenhauses. Er wird als Anlage zum Zustimmungsgesetz
be-kannt gemacht.
b) zu § 2
Für Anträge auf
Rundfunkgebührenbe-freiung soll nach dem geänderten
Rund-funkgebührenstaatsvertrag (§ 6) aus-schließlich der RBB zuständig sein.
c) zu § 3
Der Staatsvertrag soll am 1.
April 2005 in allen Ländern gleichzeitig in Kraft treten. Sollten bis zum 31.
März 2005 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des
Vorsitzenden der Mi-nisterpräsidentenkonferenz hinterlegt werden, wird der
Vertrag gegenstands-los. Für diesen Fall tritt auch das Zu-stimmungsgesetz zu
diesem Staatsver-trag außer Kraft.
Die Regelungen über die
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht finden sich mit dem Inkrafttreten des
Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages aus-schließlich in § 6 des geänderten
Rund-funkgebührenstaatsvertrages. Daher ist die Verordnung obsolet.
II. Begründung zu dem
Staatsvertrag
Siehe Begründung des Staatsvertrages laut Anlage
B. Rechtsgrundlage:
Artikel
59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte
und Wirtschaftsunternehmen, Gesamtkosten:
Die durch die
Rundfunkgebührenerhöhung ent-stehenden Mehrbelastungen in Berlin werden auf
13,6 Mio. Euro jährlich geschätzt.
D. Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf die Einnahmen und
Ausgaben:
Geringfügige
Mehrausgaben entstehen wegen der vom Land Berlin zum Emp-fang bereitgehaltenen
gebührenpflichti-gen Rundfunkempfangsgeräte. Die Mehr-ausgaben sind im Rahmen
der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu decken.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine
E. Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit zwi-schen Berlin und Brandenburg:
Der Staatsvertrag über
die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks
muss dem Regelwerk des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages an-gepasst
werden.
Berlin, den 9. November 2004
Der Senat von Berlin
Klaus W o w e r e i t
Regierender Bürgermeister
Achter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie
2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den
Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen
und -diensten (Universaldienstrichtlinie),
nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der
Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebten
Rundfunkänderungs-staatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003, wird wie folgt
geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis erhält § 19 die Überschrift:
„§ 19 Rundfunkprogramme“.
2. In
§ 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „Saarländischer Rundfunk“ das Komma
durch ein „und“ ersetzt und die Worte „und Sender Freies Berlin“ gestrichen.
3. In
§ 13 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt
werden.“
4. §
16 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
5. § 19 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 19
Rundfunkprogramme
(1)
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF
veranstalten jeweils ein Fernsehvollprogramm gemäß § 1 Abs. 1 ARD-Staatsvertrag
und § 2 Abs. 1 ZDF-Staatsvertrag. Die einzelnen in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten dürfen insgesamt nicht mehr als die zum 1. April 2004
verbreiteten Fernsehprogramme veranstalten.
(2) Die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können gemeinsam
veranstalten
a) ein
Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt; dabei können ausländische
öffentlich-rechtliche Veranstalter, vor allem aus den europäischen Ländern,
beteiligt werden und
b) zwei Spartenfernsehprogramme.
Sie beteiligen sich am Europäischen Fernsehkulturkanal.
(3)
Die Programme nach Absatz 2 werden über Satellit ausgestrahlt; die zusätzliche
Verbreitung auf anderen Übertragungswegen richtet sich nach Landesrecht.
(4)
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können
ihre Programme auch in digitaler Technik verbreiten; sie sind darüber hinaus
berechtigt, ausschließlich in digitaler Technik jeweils bis zu drei weitere
Fernsehprogramme mit den Schwerpunkten Kultur, Bildung und Information zu
veranstalten. Die Programme können jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem
elektronischen Programmführer zusammengefasst werden (Programmbouquets); der
wechselseitige Zugriff auf die gemeinsamen Programme ist sicher zu stellen.
(5)
Die Programme oder Programmbouquets nach Absatz 4 dürfen bei digitaler
Verbreitung insgesamt für das ZDF den Umfang von einem und für die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrund-funkanstalten den Umfang von zwei analogen
Fernsehkanälen nicht übersteigen; ARD und ZDF verständigen sich über die
Aufteilung ihrer derzeitigen analogen gemeinsamen Fernsehprogramme auf diese
Kanäle.
(6)
Neue bundesweit oder landesweit verbreitete Fernsehprogramme dürfen die in der
ARD zusammen-geschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten,
wenn im Austausch dazu auf ein bisheriges Programmangebot nach Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 verzichtet und der gesetzliche Programmauftrag
auch durch das neue Angebot erfüllt wird, ohne dass insgesamt dadurch
Mehrkosten entstehen.
(7)
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können insgesamt
im Hörfunk die Gesamtzahl ihrer zum 1. April 2004 verbreiteten analogen und
digitalen Hörfunkprogramme veranstalten. Hörfunkprogramme, die inhaltsgleich in
analoger und digitaler Technik ausgestrahlt werden, gelten dabei nur als ein
Hörfunkprogramm. Die Möglichkeit der in der ARD zusammengeschlossenen
Landes-rundfunkanstalten, nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts ihre
analogen oder digitalen Hörfunk-angebote durch andere Hörfunkangebote oder
durch Kooperationen zu ersetzen, ohne dass insgesamt dadurch Mehrkosten
entstehen, bleibt nach Maßgabe von Satz 1 unberührt. Der Austausch eines digitalen
Programms gegen ein analoges Programm ist nicht zulässig.
(8)
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten wirken auf eine
Bündelung ihrer Hörfunkprogramme und weitere Kooperationen hin. Sie berichten
hierüber im Rahmen von § 11 Abs. 4.“
6. §
25 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4)
In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen
sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der
Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts
Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des
politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem
jeweiligen Land aufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch
sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters
gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte
Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter
sollen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach
§ 28 stehen. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren
Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die
Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in
zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der
betroffenen Veranstalter ab.“
7. In
§ 33 wird die Verweisung auf die „§§ 31 und 32“ ersetzt durch die Verweisung
auf die „§§ 25, 31 und 32“.
8. In
§ 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Ein zusätzlicher Anteil von der einheitlichen
Rundfunkgebühr in Höhe von zwei vom Hundert“ ersetzt durch die Worte „Der in §
10 des Rundfunkfinanzierungs-staatsvertrages bestimmte Anteil“.
9. § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt neu
gefasst:
„entgegen § 53 Abs. 1 Satz 2 durch
Zugangsberechtigungssysteme oder Schnittstellen für Anwendungs-programme oder
Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als
überge-ordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste
verwendet werden, oder auf-grund der Ausgestaltung von Entgelten Anbieter von
Rundfunk oder Telemedien unmittelbar oder mittelbar bei der Verbreitung ihrer
Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich
gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt,
entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 die
Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 53 Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 oder das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme
oder die Entgelte für die Kabeleinspeisung oder die Bündelung und Vermarktung
von Programmen der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt,
entgegen § 53 Abs. 2 Satz 2 Änderungen
hinsichtlich der Angaben nach § 53 Abs. 2 Satz 1 der zuständigen Landesmedienanstalt
nicht unverzüglich anzeigt oder
entgegen § 53 Abs. 2 Satz 3 der
zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte
nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt.“
10. §
52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4
eingefügt:
„Landesrechtliche
Regelungen zur analogen Kanalbelegung sind zulässig, soweit sie zur Erreichung
klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können
insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt
orientierten Medienordnung getroffen werden.“
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Werden in einer
Kabelanlage Fernsehprogramme oder vergleichbare Telemedien zusätzlich oder
ausschließlich digital verbreitet, gelten für digital genutzte Kapazitäten die
Bestimmungen der Absätze 3 bis 5.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2. Übertragungskapazitäten
für die privaten Rundfunkprogramme, die Regionalfenster gemäß § 25 enthalten,
zur Verfügung stehen,“.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
Nummern 3 bis 5
cc) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Verweisung auf die
Nummern 1 und 2 ersetzt durch die Verweisung auf die Nummern 1 bis 3.
11. In
§ 52a Abs. 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Die analoge terrestrische
Fernsehversorgung kann auch dann eingestellt werden, wenn der Empfang der
Programme über einen anderen Übertragungsweg gewährleistet ist.“
12. § 53 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 53
Zugangsfreiheit
(1) Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen, die Rundfunk oder vergleichbare Telemedien
verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein
vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen
Anbieter von Rundfunk oder Telemedien weder unmittelbar noch mittelbar
1. durch Zugangsberechtigungssysteme,
2. durch Schnittstellen für
Anwendungsprogramme,
3. durch
Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als
übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste
verwendet werden, oder
4. aufgrund der Ausgestaltung von Entgelten
bei
der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen
Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt
werden.
(2)
Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme,
die Entgelte für die Kabeleinspeisung sowie die Bündelung und Vermarktung von
Programmen sind der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich
anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der zuständigen
Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
(3)
Die zuständige Landesmedienanstalt wird tätig nach einer Anzeige gemäß Absatz
2, aufgrund einer Information durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post oder nach Beschwerde von Rundfunkveranstaltern, Anbietern von
Telemedien oder von Nutzern.
(4)
Ob ein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt, entscheidet die zuständige Landesmedienanstalt
im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.
(5)
Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des
Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter oder Verwender von
Diensten seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen
Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt
zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervor tritt.
(6)
Die Landesmedienanstalten regeln durch übereinstimmende Satzungen Einzelheiten
zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 1 bis 4.“
13. §
54 wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31.
Dezember 2008“.
b) In
Absatz 3 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31.
Dezember 2008“.
c) In
Absatz 4 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt durch das Datum „31.
Dezember 2009“.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Datum „31.
Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.
Artikel 2
Änderung des ARD-Staatsvertrages
In
§ 9 Satz 3 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch
den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003, wird
das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.
Artikel 3
Änderung des ZDF-Staatsvertrages
Der ZDF-Staatsvertrag
vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebten
Rundfunkänderungs-staatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003, wird wie folgt
geändert:
1. §
21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In
Buchstabe g werden die Worte „der Deutschen Angestelltengewerkschaft“ ersetzt
durch die Worte „von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. -“.
b) In
Buchstabe h wird das Wort „Handelstages“ ersetzt durch das Wort „Handelskammertages“.
c) In Buchstabe j werden die Worte
„Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst“ ersetzt
durch die Worte „ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - aus dem
Fachbereich für Medien“.
2. In
§ 28 Nr. 6 wird zweimal das Wort „leitenden“ durch das Wort „außertariflichen“
ersetzt.
3. In
§ 33 Abs. 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum
„31. Dezember 2008“.
Artikel 4
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Der
Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den
Siebten Rundfunk-änderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003, wird
wie folgt geändert:
1. Das
Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die §§ 34 und 35 werden gestrichen.
b) Der bisherige § 36 wird § 34.
c) Der bisherige § 37 wird § 35.
2. §
1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 3
werden die Worte „einschließlich der dazugehörigen jeweiligen
Programmdirektionen“ gestrichen.
3. §
5 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 3
eingefügt:
„(3) Die Programme und
Angebote der Körperschaft und ihrer Mitglieder sind auf der Grundlage einer
Vereinbarung wechselseitig in den jeweiligen Programmen und Angeboten
unentgeltlich zu bewerben.“
b) Der bisherige
Absatz 3 wird Absatz 4.
4. §
21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In
Buchstabe l werden die Worte „Reichsbundes der Kriegsopfer, Behinderten,
Sozialrentner und Hinterbliebenen“ ersetzt durch die Worte „Sozialverbandes
Deutschland e.V.“.
b) In Buchstabe r werden die Worte „der IG
Medien/Fachgruppe Journalismus, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saar“ ersetzt
durch die Worte „von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. -
Landesbezirk Rheinland-Pfalz - aus dem Fachbereich Medien“.
5. §
27 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2)
Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und
aus deren Mitte seine Stellvertretung.“
6. In § 28 Nr. 6 wird das Wort „leitenden“
durch das Wort „außertariflichen“ ersetzt.
7. In
§ 29 Satz 1 werden die Worte „von ihren Mitgliedern“ durch die Worte „aus
Mitteln der Rundfunkgebühr“ ersetzt.
8. In
§ 33 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort „Fassung“ die Worte „nach Maßgabe der
für die „Deutsche Welle“ geltenden Vorschriften“ eingefügt.
9. Die §§ 34 und 35 werden gestrichen.
10. Der
bisherige § 36 wird der neue § 34 und in Absatz 1 Satz 3 wird das Datum „31.
Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.
11. Der bisherige § 37 wird § 35 und wie folgt
neu gefasst:
"§ 35
In-Kraft-Treten
Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in
Kraft."
Artikel 5
Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
Der
Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den
Siebten Rundfunk-änderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003, wird
wie folgt geändert:
1. Das
Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) § 5a wird gestrichen.
b) § 6 erhält die Überschrift:
„§
6 Gebührenbefreiung natürlicher Personen“.
c) § 10 erhält die Überschrift:
„§
10 Vertragsdauer, Kündigung, Außer-Kraft-Treten“.
d) Es wird folgender neuer § 11 angefügt:
„§ 11 Übergangsbestimmungen“.
2. In
§ 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Regelung des § 5“ durch die Worte „Regelungen
der §§ 5 und 6“ ersetzt.
3. In
§ 3 Abs. 2 Nr. 9 wird der Klammerzusatz „(Haushaltsauflösung oder sonstige
Ereignisse)“ gestrichen.
4. §
4 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4)
Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
über die regelmäßige Verjährung."
5.
§
5 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5
Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
(1) Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu
leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer
natürlichen Person oder ihrem Ehegatten
1. in
ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei
für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine
Rundfunkgebühr zu entrichten ist;
2. als
der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte
vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung oder vorübergehend außerhalb ihres
Kraftfahrzeuges zum Empfang bereitgehalten werden.
Eine
Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 besteht auch nicht für weitere
Rundfunk-empfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden,
welche mit dem Rund-funkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren
Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt.
(2)
Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zweitgeräte in solchen
Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt
werden. Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder
der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es nicht an. Die
Rundfunkgebühr ist zu zahlen für
1. Zweitgeräte in Gästezimmern des
Beherbergungsgewerbes bei Betrieben
mit bis zu 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern in
Höhe von jeweils 75 vom Hundert,
2. Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten
Ferienwohnungen bei Betrieben
mit
bis zu 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50
vom Hundert, bei Betrieben mit mehr als 50 Ferienwohnungen ab der zweiten
Ferienwohnung in Höhe von jeweils 75 vom Hundert,
3. Rundfunkgeräte
in nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen auf ein und demselben
Grund-stück mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers oder auf damit
zusammenhängenden Grundstücken ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils
50 vom Hundert.
(3) Für neuartige
Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme
ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht
ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
1. die
Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken
zuzuordnen sind und
2. andere
Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.
Werden ausschließlich neuartige
Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden
Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die
Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.
(4)
Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau
oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, sind berechtigt, bei
Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere
entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben
Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereit
zu halten. Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkempfangsgeräte von
diesem Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken
bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden.
(5)
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten sowie
die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder ‑anbieter
sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post ist von der Rundfunkgebührenpflicht für ihre
Dienstgeräte befreit, soweit sie diese im Zusammenhang mit ihren hoheitlichen
Aufgaben bei der Verbreitung von Rundfunk zum Empfang bereithält.
(6)
Rundfunkteilnehmer, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu
dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen
(BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte
genießen, sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
(7) Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die
in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten
Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:
1. In
Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für
Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre
Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
sowie in Müttergenesungsheimen;
2. in
Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten
und in Werkstätten für behinderte Menschen;
3. in
Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(Achtes Buch des Sozialgesetzbuches);
4. in
Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und in
Durchwandererheimen.
§
6 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(8)
Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 7
ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des
Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung
tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im
Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das gleiche gilt, wenn bei dem
Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen
vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und
Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des
Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind.
(9)
Die Rundfunkanstalt kann verlangen, dass in den Fällen des Absatzes 8 Satz 2
die Befreiung von der Körperschaftssteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes
oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen in
den Fällen des Absatzes 8 Satz 4 die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3
Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes nachgewiesen wird.
(10)
Weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die in öffentlichen allgemein
bildenden oder berufsbildenden Schulen, staatlich genehmigten oder anerkannten
Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage
arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum
Empfang bereitgehalten werden, sind von der Rundfunkgebühr befreit. Abweichende
landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.“
6.
§ 6 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 6
Gebührenbefreiung natürlicher Personen
(1) Von der Rundfunkgebührenpflicht
werden auf Antrag folgende natürliche Personen und deren Ehegatten im
ausschließlich privaten Bereich befreit:
1. Empfänger
von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des
Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des
Bundesversorgungsgesetzes,
2. Empfänger
von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des
Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3. Empfänger
von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach
§ 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
4. Empfänger von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz,
5. nicht
bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungs-förderungsgesetz,
6. Sonderfürsorgeberechtigte
im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
7. a) blinde oder nicht nur vorübergehend
wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom
Hundert allein wegen der Sehbehinderung;
b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine
ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
8. behinderte
Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigsten 80 vom
Hun-dert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen
ständig nicht teilnehmen können,
9. Empfänger
von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des
Sozialgesetz-buches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der
Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungs-gesetz oder von Pflegegeld nach
landesgesetzlichen Vorschriften und
10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs.
1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit
nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein
Freibetrag zuerkannt wird.
Innerhalb
der Hausgemeinschaft wird Gebührenbefreiung gewährt, wenn
1. der
Haushaltsvorstand selbst zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört,
2. der
Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis
gehört oder
3. ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu
dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört, nach-weist, dass er selbst das
Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
(2)
Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in
beglaubigter Kopie nachzuweisen.
(3)
Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann die Rundfunkanstalt in
besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.
(4)
Der Antrag ist bei der für die Erhebung von Rundfunkgebühren zuständigen Landesrundfunkanstalt
zu stellen, die über den Antrag entscheidet.
(5)
Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der Entscheidung
über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in
dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines
gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf
den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.
(6)
Die Befreiung ist nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides nach Absatz 2 zu
befristen. Ist der Bescheid nach Absatz 2 unbefristet, so kann die
Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände
möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen. Wird der Bescheid nach Absatz
2 unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen, so endet die Befreiung. Umstände
nach Satz 3 sind von dem Berechtigten unverzüglich der in Absatz 4
bezeichneten Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.“
7. § 5 a wird gestrichen.
8. §
7 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die
Verjährung des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.“
9. In
§ 8 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„(4)
Die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die von ihr nach Absatz 2 beauftragte
Stelle kann zur Feststellung, ob ein Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt,
oder im Rahmen des Einzugs der Rundfunkgebühren entsprechend § 28 des
Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder
nutzen. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden
nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder
bleibt unberührt.“
10. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Vertragsdauer, Kündigung, Außer-Kraft-Treten
(1)
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden
Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt
werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird
der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit
gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die
Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis
der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder
den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der
Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(2)
Die Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder treten mit
In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags außer Kraft.“
11. Es wird folgender § 11 neu angefügt:
„§ 11
Übergangsbestimmungen
(1)
Bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide, die vor In-Kraft-Treten
dieses Staatsvertrages rechtswirksam erteilt wurden, bleiben auch nach der
Änderung der Regelungen der §§ 5 und 6 dieses Staatsvertrages bis zum Ablauf
ihrer Gültigkeit, längstens jedoch bis zum 31. März 2008, gültig.
(2)
Bis zum 31. Dezember 2006 sind für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich
über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu
entrichten.“
Artikel 6
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Der
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch
den Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20./21. Dezember 2001, wird wie
folgt geändert:
1. §
1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz
2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird folgender neuer Halbsatz angefügt:
„und umfassen auch
die wirtschaftlichen Auswirkungen eingegangener Selbstverpflichtungen.“
bb) In Satz 5 wird folgender neuer Halbsatz
angefügt:
„sowie
hinsichtlich der Zuordnung der Kosten zu bestimmten Ausgabenfeldern
(insbesondere Programmen, Online-Angeboten und Marketing).“
b) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3)
Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der
Betriebsanlagen aufgenommen werden. Die Aufnahme muss betriebswirtschaftlich
begründet sein. Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen,
insbesondere der Rundfunkgebühren, muss auf Dauer gewährleistet sein.“
2. §
3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In
Satz 2 werden hinter dem Wort "Sparsamkeit" die Worte "sowie
unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der
Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand" eingefügt.
b) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
„Soweit die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das
Deutschlandradio finanzwirksame Selbstverpflichtungen erklärt haben, sind diese
Bestandteil des Ermittlungsverfahrens.“
c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
3. In
§ 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „2,471 % der Kosten“ ersetzt durch die Worte
„die Kosten entsprechend seinem Anteil am Aufkommen der Rundfunkgebühr“.
4. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Höhe der Rundfunkgebühr
Die
Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt:
1. Die Grundgebühr: 5,52 Euro
2. Die
Fernsehgebühr: 11,51 Euro.“
5. §
9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Prozentzahl „92,2703“ ersetzt durch die
Prozentzahl „93,1373“, die Prozentzahl „7,7297“ durch die Prozentzahl „6,8627“.
b) In Absatz 2 wird die Prozentzahl „62,2368“ ersetzt durch die
Prozentzahl „61,0994“, die Prozentzahl „37,7632“ durch die Prozentzahl
„38,9006“.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag „121,71258 Mio. Euro“
ersetzt durch den Betrag 145,96 Mio. Euro“.
6. §
10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die
Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,9275 vom Hundert des Aufkommens
aus der Grundgebühr und 1,8818 vom Hundert des Aufkommens aus der
Fernsehgebühr.“
7. § 14 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 14
Umfang der Finanzausgleichsmasse
Die
Finanzausgleichsmasse beträgt eins vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens.
Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 53,76 vom Hundert zu 46,24 vom
Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.“
8. §
17 wird wie folgt geändert:
a) In
Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember
2008“.
b) In Satz 4 wird
das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.
Artikel 7
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
Der
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002 wird wie folgt
geändert:
1. §
14 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
a) In
Satz 1 werden die Worte „,soweit die
Aufsicht über Rundfunk betroffen ist,“ gestrichen.
b) Die Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.
c) Die
bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 2 und 3.
2. §
18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Die Stelle
„jugendschutz.net“ wird von den Landesmedienanstalten und den Ländern bis zum
31. Dezember 2008 gemeinsam finanziert.“
b) Der
bisherige Satz 2 wird Satz 3 und es werden nach dem Wort „Stelle“ die Worte
„durch die Länder“ eingefügt.
c) Der bisherige
Satz 3 wird Satz 4.
3. In § 26 Abs. 1 Sätze 3 und 4 wird das
Datum „31. Dezember 2006“ jeweils ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.
Artikel 8
Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages
In § 25 Satz 3 des
Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt
geändert durch § 25 Abs. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis
27. September 2002, wird das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt durch das Datum
„31. Dezember 2008“.
Artikel 9
Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung
der in Artikel 1 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen
Kündi-ungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag
tritt mit Ausnahme von Artikel 6 Nr. 7 am 1. April 2005 in Kraft. Artikel 6 Nr.
7 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2005 nicht alle
Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei
des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden
ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages,
des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rund-funkfinanzierungsstaatsvertrages,
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staats-vertrages
in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 8 ergibt, mit neuem Datum
bekannt zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 15.10.2004 Erwin
Teufel
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 15.10.2004 Edmund
Stoiber
Für das Land Berlin:
Berlin, den 08.10.2004 Klaus
Wowereit
Für das Land
Brandenburg:
Berlin, den 15.10.2004 M.
Platzeck
Für die Freie Hansestadt
Bremen:
Berlin, den 08.10.2004 Hoffmann
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 08.10.2004 Ole
v. Beust
Für das Land Hessen:
Berlin, den 08.10.2004 Stefan
Grüttner
Für das Land
Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 08.10.2004 H.
Ringstorff
Für das Land
Niedersachsen:
Berlin, den 08.10.2004 Christian
Wulff
Für das Land
Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 08.10.2004 Peer
Steinbrück
Für das Land
Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 08.10.2004 Kurt
Beck
Für das Saarland:
Berlin, den 08.10.2004 Peter
Müller
Für den Freistaat
Sachsen:
Berlin, den 14.10.2004 Georg
Milbradt
Für das Land
Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 08.10.2004 W.
Böhmer
Für das Land
Schleswig-Holstein:
Berlin, den 08.10.2004 Heide
Simonis
Für den Freistaat
Thüringen:
Berlin, den 08.10.2004 Dieter
Althaus
Protokollerklärungen:
1. Protokollerklärung
aller Länder zum Kinderkanal von ARD und ZDF:
Entsprechend
der Selbstverpflichtung von ARD und ZDF gehen die Länder davon aus, dass die
Sendezeit des Kinderkanals mit Sitz in Erfurt bis 21.00 Uhr begrenzt
bleibt, weil diese Grenze im Hinblick auf die Fernsehnutzung durch Kinder
angemessen ist.
2. Protokollerklärung
aller Länder zu § 19 Rundfunkstaatsvertrag:
Die Länder nehmen in Aussicht, den
öffentlich-rechtlichen Programmauftrag weiter so zu konkretisieren, dass es
möglich werden kann, unter Berücksichtigung der Themen
- Überprüfung
der Strukturen,
- technologische
Fortentwicklung,
- Gleichwertigkeit
der Versorgung
längerfristig
die Programmaktivitäten im jetzigen Rahmen zu finanzieren.
Darüber hinaus nehmen die Länder in
Aussicht, den Stellenwert von Werbung und Sponsoring zu prüfen und deren
Bedeutung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu klären.
3. Protokollerklärung
aller Länder zu § 19 Rundfunkstaatsvertrag:
Die Länder bekräftigen ihre
Auffassung, dass das im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgeschriebene
Verfahren der Gebührenfestsetzung dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz
der Staatsferne in optimaler Weise Rechnung trägt und für künftige
Gebührenfestsetzungen weiterhin Gültigkeit besitzt.
Davon unabhängige Überlegungen zur
künftigen Struktur und Aufgabendefinition der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten müssen die Bestands- und Entwicklungsgarantie des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks in programmlicher, technischer und
finanzieller Hinsicht berücksichtigen.
4.a) Protokollerklärung des Freistaates Bayern,
der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und
Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates
Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates
Thüringen zu § 19 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:
Die vorgenannten Länder bitten ARD und
ZDF zu prüfen, ob und inwieweit das Gemeinschaftsprogramm 3sat auf deutscher
Seite in die alleinige programmliche Zuständigkeit des ZDF überführt werden
kann. Sie bitten dazu die Anstalten, zeitnah einen Vorschlag vorzulegen.
4.b) Protokollerklärung des Landes
Baden-Württemberg zu § 19 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:
Baden-Württemberg lehnt generell eine
alleinige programmliche Zuständigkeit des ZDF für das Gemein-schaftsprogramm
3sat auf deutscher Seite ab.
5. Protokollerklärung
aller Länder zu § 19 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag:
Sollte eine vollständige Umstellung
der Hörfunkverbreitung von analog auf digital stattfinden, nehmen die Länder in
Aussicht, unter Berücksichtigung der dann vorhandenen technischen
Übertragungskapazitäten die Frage der Programmobergrenzen im Hörfunk neu zu
verhandeln mit dem Ziel, eine gleichwertige Versorgung mit Hörfunk in allen
Ländern zu erreichen.
6. Protokollerklärung der Freien und
Hansestadt Hamburg und des Landes Nordhein-Westfalen zu § 25 Abs. 4 des
Rundfunkstaatsvertrages:
Hamburg und Nordrhein-Westfalen
stimmen der Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 4 nur zu, um die Verabschiedung des
Gesamtstaatsvertrags nicht zu gefährden. Die gesellschaftsrechtliche Struktur
des Fensterveranstalters steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Qualität
der regionalen Berichterstattung. Die Regionalfensterprogramme beweisen, dass
eine hochwertige und unabhängige Regionalberichterstattung auch von mit dem
Hauptprogrammveranstalter verbundenen Unternehmen gewährleistet werden kann.
Hamburg und Nordrhein-Westfalen sehen daher keine Veranlassung,
gesellschaftsrechtliche Veränderungen vorzugeben, wenn die redaktionelle
Unabhängigkeit im Übrigen gewährleistet ist.
7. Protokollerklärung
aller Länder zu § 53 Rundfunkstaatsvertrag:
Die
Länder erwarten von den Betreibern einer Anlage zur leitungsgebundenen
Verbreitung von Fernsehen, im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren
die Verbreitungsstrukturen so zu gestalten, dass zusammenhängende
Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsräume versorgt werden und eine wirtschaftlich
leistungsfähige Veranstaltung insbesondere auch von lokalem und regionalem
Fernsehen ermöglicht wird.
8. Protokollerklärung
aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:
Die Länder nehmen die
Selbstverpflichtungserklärungen der in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios, wie sie in
Zusammenfassung in der Anlage zu diesem Staatsvertrag wiedergegeben sind, zur
Kenntnis und haben sie bei der Gebührenentscheidung berücksichtigt.
9. Protokollerklärung
aller Länder zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
Die Länder legen bei ihrer
Gebührenentscheidung zu Grunde, dass die ARD die bereits zugesagten
Strukturhilfemaßnahmen zu Gunsten von Saarländischem Rundfunk und Radio Bremen
vereinbarungs-gemäß gewähren wird.
Sie bekräftigen darüber hinaus, dass
die ARD durch Leistungs- und Gegenleistungsaustausch einen Beitrag zur
Funktionsfähigkeit der kleinen Sender zu leisten hat.
Die Länder begrüßen alle Maßnahmen
intensivierter und erweiterter Zusammenarbeit innerhalb der ARD. Damit soll
auch den kleinen Anstalten ermöglicht werden, identitätswahrend ihrem
Programmauftrag für das Land und innerhalb der ARD nachzukommen.
10. Protokollerklärung des Landes
Baden-Württemberg zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
Baden-Württemberg geht bei der
Gebührenentscheidung davon aus, dass über die von der ARD bis zum 1. April 2004
zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zugunsten von Radio Bremen und dem
Saarländischen Rundfunk hinaus keine finanziellen Vereinbarungen in der ARD
getroffen werden, die dem staats-vertraglich begrenzten Finanzausgleich
widersprechen.
11. Protokollerklärung des Landes Hessen zum
ARD-Finanzausgleich:
Das Land Hessen erwartet, dass beim
internen Finanzausgleich der ARD-Landesrundfunkanstalten der Hessische Rundfunk
und der Rundfunk Berlin-Brandenburg gleichgestellt werden.
12. Protokollerklärung aller Länder zur
Struktur und zur Finanzierung der Landesmedienanstalten (§ 10 RfinStV):
Die Länder beabsichtigen, Strukturen
und Finanzierung der Landesmedienanstalten gemeinsam zu überprüfen. Mit dem
Ziel, eine Aufgabenerfüllung der Landesmedienanstalten über die am
31. Dezember 2008 endende Gebührenperiode hinaus finanziell zu sichern,
werden die Landesmedienanstalten gebeten, von ihnen noch nicht genutzte
Rationalisierungspotenziale zu erschließen. Die Länder bitten bis zur Mitte der
Gebührenperiode um eine gemeinsame Information der Landesmedienanstalten,
welche zusätzlichen Rationalisierungseffekte sie bis dahin erreicht haben und
welche weiteren Effekte sie bis zum Ende der Gebührenperiode planen.
13. Protokollerklärung
aller Länder zu § 18 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag:
Die Regelung in § 18 Abs. 1
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geht davon aus, dass die Zahlungen der Länder
aus allgemeinen Haushaltsmitteln nach Maßgabe des bis 31. Dezember 2008
geschlossenen Status geleistet werden. Bis dahin ist eine Evaluierung des
Jugendschutzrechts entsprechend der Protokollerklärung aller Länder zum
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Bund und Ländern vorgesehen, sodass danach
über eine veränderte staatsvertragliche Regelung entschieden werden muss.
Anlagen
Diese Zusammenfassung basiert auf den strukturellen
Selbstbindungen der ARD vom 16. April 2004 mit den Konkretisierungen und
Modifizierungen vom 28. Mai und 9. Juni 2004.
Grundlage der nachfolgenden freiwilligen
Festlegungen der ARD ist der 14. Bericht der Kommission zur Ermittlung des
Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF).
Die Empfehlung der KEF für eine Erhöhung der
Rundfunkgebühr ab dem 01. Januar 2005 bleibt hinter der Bedarfsanmeldung der
ARD um rund 40 Prozent zurück. Bereits dies zwingt die ARD zu den im Folgenden
aufgeführten Maßnahmen.
1. Begrenzung der Programmangebote
Die ARD wird ihr Programmangebot
im Fernsehen und im Hörfunk in quantitativer Hinsicht nicht über den
gegenwärtigen Stand hinaus ausweiten.
Die Sendezeit des KI.KA wird auf die tägliche Sendezeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt.
Die ARD wird ihr digitales
Bouquet im Rahmen der Vorgaben des § 19 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag
weiterentwickeln.
2. Begrenzung des Online-Aufwands
Die ARD wird für ihre
Online-Angebote nicht mehr als 0,75 Prozent des ARD Gesamtaufwands aufwenden.
3. Begrenzung des Marketingaufwands
Die Marketingaufwendungen
der Landesrundfunkanstalten werden insgesamt auf einen Anteil von 1 Prozent des
ARD-Gesamtaufwands begrenzt. In Übereinstimmung mit dem ZDF werden nach der
KEF-Systematik die Sachaufwendungen des Marketings zugrunde gelegt (Öffentlichkeitsarbeit,
Zentrales Marketing, Programmmarketing).
4. Einsparungen im Personalaufwand
Die ARD wird im Zeitraum von 1993 bis 2008 15 Prozent bzw. 3.823,5 ihrer Planstellen im Bestand abbauen. Für den Zeitraum 2001 bis 2008 beträgt der Abbau für alle ARD Anstalten 6 Prozent bzw. 1.337 Planstellen. Damit geht die ARD in Umsetzung von Rationalisierungsauflagen der KEF und aktueller Erkenntnisse im Fusionsprozess des RBB um 255,5 Planstellen über ihre Bedarfsanmel-dungen bei der KEF hinaus.
Die ARD Anstalten werden
sich auch weiterhin bei ihren Gehaltstarifabschlüssen am finanziellen Volumen
der Abschlüsse im Öffentlichen Dienst als Obergrenze orientieren.
5. Kostentransparenz bei Arte, 3sat,
Phoenix und KI.Ka
Die ARD wird bei den mit
anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinsam veranstalteten
Programmen (Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA) auf eine weitere Optimierung der
Kostentransparenz hinsichtlich des Gebührenaufwands hinwirken.
6. Finanzausgleich
Nach der Neuordnung des
Finanzausgleichs hat die ARD zusätzliche Maßnahmen verabschiedet, um der
unterschiedlichen finanziellen Ausstattung von kleineren und größeren Anstalten
in ihrem Verbund gerecht zu werden und um zu einem angemessenen Leistungs- und
Gegenleistungsausgleich zu kommen.
Neben bilateralen
Vereinbarungen hat die ARD eine interne Strukturhilfe vereinbart. Voraussetzung
hierfür ist eine angemessene Gebührenanpassung, um eine für Radio Bremen und
den Saarländischen Rundfunk schwierige Übergangszeit zu überbrücken.
7. Strukturveränderungen mit dem Ziel
mittelfristiger Einsparungen
Die ARD wird ferner ihre
Kooperationen durch strukturelle Veränderungen verdichten, um weitere
Einsparungen zu erzielen. Aus den folgenden Komplexen erwartet die ARD
mittelfristig für die Gebührenperiode 2009 bis 2012 Entlastungen:
> bei den Gemeinschaftseinrichtungen durch Zusammenlegungen sowie
weitere Zentralisie-rungen und Rationalisierungen,
> durch Kooperationen zwischen den Dritten Fernsehprogrammen im Wege
weiterer kostenmindernder Intensivierung der bereits bestehenden Kooperationen
ohne Gefährdung des regionalen Profils der Dritten,
> durch Verstärkung
der Kooperationen im Hörfunk.
8. Digitalisierung
der Programmverbreitung / Vorziehen der digitalen Satellitenausstrahlung
Die ARD diskutiert Fragen der
Digitalisierung und der Sendernetze in einer gemeinsamen Arbeits-gruppe von
Ländern und Rundfunkanstalten.
9. Weitergehende
Kooperationen
Die Anstalten der ARD prüfen,
inwieweit sie bei voller Wahrung der Selbständigkeit der einzelnen Landesrundfunkanstalten
Kooperationen untereinander intensivieren können.
10. Anstaltsindividuelle
Maßnahmen
Die Landesrundfunkanstalten
der ARD planen zusätzlich anstaltsindividuelle Maßnahmen. Die Planun-gen
bedürfen noch einer weiteren Detaillierung, um Einspareffekte quantifizieren zu
können.
Diese Zusammenfassung basiert auf der
Selbstbindungserklärung des ZDF vom 16. April 2004 und den Konkretisierungen
und Modifikationen in den Erläuterungen des ZDF vom 28. Mai 2004 zu den Fragen
der Chefs der Staats- und Senatskanzleien. Ferner wird auf die Stellungnahme
des ZDF zu den Vorschlägen der Rundfunkkommission vom 16. April 2004
verwiesen.
Grundlage der nachfolgenden freiwilligen Festlegungen des
ZDF ist der 14. KEF-Bericht.
Die Empfehlung der KEF für eine Erhöhung der Rundfunkgebühr
ab 1. Januar 2005 bleibt hinter der Bedarfsanmeldung des ZDF um rd. 43 Prozent
(636,7 Mio. €) zurück. Bereits diese Kürzung
erfordert die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen.
1. Begrenzung des
Online-Aufwands
Das ZDF wird die Aufwendungen für seine
programmbezogenen Online-Angebote auf maximal 0,75 Pro-zent des Anstaltsetats
begrenzen.
2. Begrenzung des
Marketingaufwands
Das ZDF wird seine Marketing-Aufwendungen auf
maximal 1 Prozent des Anstaltsetats begrenzen. Dabei wird von der gegenwärtigen
Systematik der KEF-Anmeldungen ausgegangen.
3. Einsparungen im
Personalaufwand
Personalabbau: Das ZDF hat in der
Vergangenheit bereits erhebliche Einsparungen im Personalbereich vorgenommen:
Es hat im Zeitraum 1993-2000 600 Planstellen plus 100 Funktionen (d.h.
insgesamt 16,5 %) abgebaut. Im Zeitraum 2001-2004 hat es zusätzlich 350
Stellen aus dem Bestand für neu hinzugekommene Aufgaben erwirtschaftet.
Ungeachtet dessen wird das ZDF im Laufe der
kommenden Gebührenperiode seinen Personalbestand von derzeit 3630,5
Planstellen nochmals um 300 Stellen / Funktionen (d.h. um über 8 %) reduzieren.
Dabei wird davon ausgegangen, dass der Personalabbau über die Reduzierung
von Funktionen erfolgen kann. Bei dieser Maßnahme müssen außerdem die von der
KEF in ihrem 14. Bericht bereits vorgegebenen Einsparauflagen im Personalbereich
miteinbezogen werden.
Personalaufwendungen, Lohnhöhe und Lohnbestandteile:
Das ZDF
wird in seinen Verhandlungen mit den Tarifpartnern auch zukünftig darauf
Bedacht nehmen, dass die Personalaufwendungen das Niveau des öffentlichen
Dienstes nicht überschreiten.
Altersversorgung:
Das ZDF
wird auch in Zukunft dafür Sorge tragen, dass, ungeachtet künftiger
gesetzlicher Änderungen, die Altersversorgung in allen Regelwerken einschließlich
der Altverträge das Nettoversorgungsniveau der entsprechenden Versorgung des
öffentlichen Dienstes nicht überschreitet.
4. Kreditaufnahmen
Das ZDF wird auch unter
Berücksichtigung von Altdefiziten grundsätzlich eine in Erträgen und
Aufwendungen ausgeglichene Gebührenperiode anstreben und insoweit künftig eine
Kreditaufnahme vermeiden.
Davon ausgenommen sind
Kredite, die nach dem Verfahrensheft der KEF zulässig bzw. nach Prüfung durch
die KEF unabweisbar und wirtschaftlich geboten sind.
Im übrigen darf das ZDF
Kredite nur aufnehmen, wenn eine Finanzierung aus eigenen Kassenmitteln nicht
möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu vertreten ist.
5. Kostentransparenz der
Partnerprogramme
Das ZDF wird in Abstimmung
mit den Partnern und der KEF auf eine Erhöhung der Kostentransparenz der
Partnerprogramme Arte, 3sat, Phoenix und Ki.Ka hinwirken.
6. Sendezeit Ki.Ka
Das ZDF wird keine Sendezeitausweitung des Ki.Ka über 21.00
Uhr hinaus unterstützen, d.h. die Sendezeit des Ki.Ka bleibt auf den Zeitraum
von 6.00-21.00 Uhr begrenzt.
7. Digitale Angebote
Das
ZDF wird die Anzahl seiner digitalen Angebote nicht ausweiten. Ein Austausch
von Angeboten unterhalb dieser gegenwärtigen Obergrenze im Rahmen des seit
jeher staatsvertraglich geregelten Austauschrechts muss allerdings gewährleistet
bleiben.
8. Einsatz ersparter
Aufwendungen
Das ZDF wird ersparte
Aufwendungen maßgeblich zur Senkung der Gebührenhöhe einsetzen. Es geht dabei
davon aus, dass angesichts nicht kalkulierbarer Mehraufwendungen oder unvorhergesehener
Ertragsausfälle ersparte Aufwendungen in einem angemessenen Umfang zur
Kompensation herangezogen werden dürfen.
II. Erklärungen mit mittelfristiger Wirkungskraft
1. ARD-/ZDF-Gemeinschaftseinrichtungen
ARD/-ZDF-Gemeinschaftseinrichtungen,
etwa im Bereich der Fortbildung, werden weiterhin dahinge-hend überprüft, ob
durch Fusionen, Aufgabenverlagerungen etc.
Aufwandsreduzierungen erzielt werden können. Wirtschaftliche
Ergebnisse werden sich allerdings erst mittelfristig ergeben können.
2. Frühzeitiger
Umstieg auf die digitale Satellitenverbreitung
Das ZDF wird sich gemeinsam
mit der ARD um einen frühzeitigen Umstieg auf die ausschließlich digitale
Satellitenverbreitung bemühen. Bei den entsprechenden Initiativen sind
allerdings die bestehenden Verbreitungsverträge wie die Bereitschaft der Zuschauer
zum Umstieg auf digitale Satellitenempfangsgeräte zu berücksichtigen.
Aufwandsreduzierungen sind daher frühestmöglich ab dem Jahre 2009
möglich.
3. Konsequente
Fortführung der Maßnahmen zur Aufwandsminderung und Effektivitätssteigerung
Die KEF hat in ihren
Berichten die Wirtschaftlichkeitsanstrengungen des ZDF herausgestellt und dem
Sender seit 1993 umgesetzte Einsparleistungen in Höhe von brutto 1,9 Mrd. €
(netto 1,2 Mrd. €) attestiert.
Das ZDF sagt zu, seine
Maßnahmen zur Aufwandsminderung und Effektivitätssteigerung konsequent
fortzuführen.
C. Zusammenfassung der Selbstverpflichtungen
des DeutschlandRadios im
Zusammenhang mit dem 8.
Rundfunkänderungsstaatsvertrag
1. Personalaufwendungen
DeutschlandRadio verpflichtet
sich, bis Ende 2008 fünf Prozent seiner derzeitigen Planstellen im Stellenplan
zu streichen. Es wird sich im Rahmen einer Organisations- und Programmreform
darüber hinaus bemühen, bestehende Doppelstrukturen zwischen beiden Standorten
abzubauen, zusätzliche Synergiepotentiale zu erschließen und dadurch weitere
Einsparungen bei den Personalkosten zu erzielen.
2. Aufwendungen für Online-Angebote
DeutschlandRadio verpflichtet
sich, bei seinen Aufwendungen für Online-Angebote die Obergrenze von 0,75
Prozent des Gesamtaufwands nicht zu überschreiten.
3. Aufwendungen
für Marketing-Aktivitäten
DeutschlandRadio verpflichtet
sich, unter Berücksichtigung bestehender struktureller Besonderheiten seine
Ausgaben für Marketingaktivitäten (Programm- und Frequenzbewerbung) bis Ende
2008 auf einen Betrag zurückzuführen, der 1,5 Prozent des Gesamtaufwands
möglichst nicht überschreitet.
Begründung
zum Achten Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
A. Allgemeines
Die Regierungschefs der Länder haben vom 8. bis
15. Oktober 2004 den Achten Rundfunkänderungsstaats-vertrag unterzeichnet.
Die Änderungen des Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages betreffen den Rundfunkstaatsvertrag, den
ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag,
den Rundfunkgebührenstaatsvertrag, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, den
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und den Mediendienste-Staats-vertrag. Der
Staatsvertrag dient darüber hinaus der Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst
und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie).
Ein Schwerpunkt der Änderungen betrifft die
Festsetzung der Höhe der Rundfunkgebühr im Rundfunkfinanzie-rungsstaatsvertrag.
Einen weiteren Schwerpunkt bilden strukturelle Vorgaben für die Begrenzung der
Hörfunk- und Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im
Rundfunkstaatsvertrag sowie eine Neustruktu-rierung der
Rundfunkgebührenerhebung einschließlich des Befreiungsrechts im Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
Ergänzt werden diese Bestimmungen insbesondere durch Regelungen zur Stärkung
der Regionalfensterveran-stalter sowie zum diskriminierungsfreien Zugang im
Rundfunkstaatsvertrag.
Mit dem vorliegenden Regelungswerk wird der
Ordnungsrahmen für das duale Rundfunksystem weiter fortentwickelt. Insbesondere
werden für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Strukturen angelegt, die seine
Finanzierbarkeit längerfristig sichern sollen. Dabei wird die Form eines
Artikelstaatsvertrages gewählt. Artikel 9 Abs. 4 enthält die Ermächtigung für
die Länder, den Wortlaut der geänderten Staatsverträge in der Fassung, die sich
aus dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum bekannt
zu machen.
Ein solcher Änderungsstaatsvertrag ist geboten,
um ein einheitliches In-Kraft-Treten aller einzelnen geänderten Bestimmungen
der Staatsverträge zum 1. April 2005 bzw. zum 1. Januar 2007 zu gewährleisten.
Die in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten
Staatsverträge behalten ihre rechtliche Selbstständigkeit.
B. Zu den einzelnen Artikeln
I.
Begründung zu Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
1. Allgemeines
Mit den Änderungen des
Rundfunkstaatsvertrages werden sowohl Bereiche des öffentlich-rechtlichen als
auch des privaten Rundfunks erfasst und das duale Rundfunksystem fortentwickelt.
Dies betrifft zum einen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem Verbot der
Erzielung von Einnahmen aus Telefon-mehrwertdiensten (§ 13 Abs. 1 Satz 3) sowie
der Präzisierung und Begrenzung seines Programmauftrags auch für einzelne
Landesrundfunkanstalten im Hörfunk und im Fernsehen (§ 19). Zum anderen ist
Ziel der Änderungen des § 25 Abs. 4 die weitere Absicherung und Stärkung
regionaler Fensterprogrammver-anstalter im privaten Rundfunk. Die Änderungen in
den §§ 52 und 53 dienen der Anpassung des Medienrechts der Länder an das neu
verabschiedete Telekommunikationsgesetz des Bundes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190). Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird in
§ 52a Abs. 2 klar gestellt, dass die analoge terrestrische Versorgung
schrittweise eingestellt werden kann, wenn über andere Übertra-gungswege der
Empfang der Programme gewährleistet ist.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält die aufgrund der
nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis.
Zu Nummer 2
Die Änderung in § 12 Abs. 2 Satz 1
trägt dem Umstand Rechnung, dass durch den Zusammenschluss von Ostdeutschem
Rundfunk Brandenburg (ORB) und Sender Freies Berlin (SFB) zum Rundfunk
Berlin-Brandenburg (RBB) mit Ablauf des Jahres 2006 nicht mehr die
Notwendigkeit besteht, dass der RBB noch Mittel aus der Finanzausgleichsmasse
erhält. Dementsprechend sind Begünstigte des Finanzausgleichs ab dem Jahr 2007
nur noch Radio Bremen und der Saarländische Rundfunk. Eine entsprechende
Neuregelung hat auch § 14 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag erfahren. Für
den Übergangszeitraum bis zum Jahr 2007 enthält Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 des
Staatsvertrages eine Übergangsregelung.
Zu Nummer 3
Mit Nummer 3 werden die
Finanzierungsregelungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks präzisiert. Das
Verbot in § 13 Abs. 1, entgeltpflichtige Angebote vorzuhalten, wird in Bezug
auf Telefonmehrwertdienste konkretisiert. Demnach ist es dem
öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht gestattet, Einnahmen aus dem Angebot von
Telefonmehrwertdiensten zu erzielen. Dies schließt nicht aus, Telefonmehrwertdienste
so zu verwenden, dass für den Teilnehmer nur die Kosten der technischen
Übertragung entstehen.
Zu Nummer 4
Hierbei handelt es sich um eine
redaktionelle Folgeänderung durch die Neufassung des § 19.
Zu Nummer 5
§ 19 wird neu gefasst. Er bietet jetzt
die Übersicht über sämtliche Programme der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten und ist damit die quantitative Ergänzung zu den qualitativen
Festlegungen in § 11. Neu ist die Einführung einer Obergrenze für Hörfunk- und
Fernsehprogramme nicht nur für gemeinsame Programme von ARD und ZDF, sondern
auch für Programme einzelner Landesrundfunkanstalten. Stichtag ist der 1. April
2004. Maßgeblich für die Zahl der Hörfunkprogramme ist die von den Ländern
erstellte Liste der zu diesem Zeitpunkt ausgestrahlten Hörfunkprogramme; sie
ist der Begründung beigefügt.
Der neue Absatz 1 bezieht sich auf die
von ARD und ZDF veranstalteten Fernsehvollprogramme. Er verweist auf die spezialgesetzlichen
Auftragsdefinitionen für das Hauptprogramm der ARD im ARD-Staatsvertrag, für
das ZDF-Programm im ZDF-Staatsvertrag sowie für die weiteren Programme der
Landesrundfunkanstalten durch die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.
Während Satz 1 die bundesweiten Vollprogramme erfasst, bezieht sich Satz 2 auf
die einzelnen Angebote der jeweiligen Landesrundfunkanstalten der ARD. Es wird
eine Obergrenze festgelegt, bis zu der die Landesrundfunkanstalten
Fernsehprogramme veranstalten dürfen. Eine Reduktion des Ist-Standes vom 1.
April 2004 ist nach Maßgabe des jeweiligen Landesrecht zulässig.
Absatz 2 betrifft die bundesweiten
Spartenprogramme, die ARD und ZDF gemeinsam veranstalten. Er fasst die
bisherigen Absätze 1, 2 und 6 zusammen. Betroffen sind sowohl analog als auch
digital ausgestrahlte Programme. Auf dieser Basis werden 3Sat, Phoenix und
Kinderkanal in Deutschland veranstaltet. Dabei erfährt - wie auch im bisherigen
§ 19 - nur der Kulturkanal 3Sat eine ausdrückliche inhaltliche Festlegung. Mit
Satz 2 wird der Sonderrolle des Europäischen Fernsehkulturkanals ARTE Rechnung
getragen. Gestrichen wurde die Möglichkeit, im Rahmen der Zusammenarbeit mit
anderen Rundfunkveranstaltern deren Programm in das öffentlich-rechtliche
Bouquet aufzunehmen.
Absatz 3 entspricht dem
Regelungsgehalt des früheren Absatzes 1. Ursprünglich waren die neuen
Übertragungskapazitäten durch die Satellitentechnik ermöglicht worden. Im
Hinblick auf die bestehende Praxis der Weiterverbreitung auch der Spartenkanäle
über Kabel und im digitalen terrestrischen Fernsehen wurde zwar die
Formulierung „über Satellit“ aufgegriffen, aber um eine allgemeine Regelung
ergänzt. Der 2. Halbsatz stellt den landesrechtlichen Regelungsvorrang bei anderen
Übertragungswegen klar. Dies gilt insbesondere für die terrestrischen Frequenzen,
aber auch für die Weiterverbreitung im Kabel und die vorgesehenen
Must-Carry-Verpflichtungen.
Absatz 4 stellt in Übereinstimmung mit
der derzeitigen Rechtslage klar, dass die bisher analog verbreiteten Programme
auch digital ausgestrahlt werden dürfen. Wie bisher dürfen ARD und ZDF jeweils
bis zu drei weitere Fernsehprogramme veranstalten und ausschließlich digital
verbreiten. Ebenso wie das Programm 3Sat (Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a))
erfahren nach Absatz 4 Satz 1 die digitalen Programme eine ausdrückliche
inhaltliche Festlegung, und zwar auf die Schwerpunkte Kultur, Bildung und
Information. Wie bei allen als Ermächtigungsnorm ausgestalteten
Programmmöglichkeiten steht es den Anstalten insoweit frei, auf diese zusätzlichen
Programme zu verzichten. Satz 2 entspricht der bisherigen Rechtslage und
ermöglicht bei digitaler Programmausstrahlung die Zusammenfassung der
öffentlich-rechtlichen Angebote unter einem elektronischen Programmführer.
Absatz 5 entspricht der bisherigen
Rechtslage.
Mit dem neuen Absatz 6 wird das bisher
auf die digitalen Angebote begrenzte Austauschgebot erweitert. ARD und ZDF
sollen sich weiterentwickeln, um den sich wandelnden Bedürfnissen der Zuschauer
gerecht zu werden. Sie sollen aber auch sich abzeichnenden Trends im
Medienmarkt im Rahmen der eingeräumten Kapazitäten folgen dürfen und neue
Programme an Stelle bisheriger Programme entwickeln können. Unbeschadet davon
sind bloße Umbenennungen von Programmen jederzeit möglich. Vom Austauschgebot
ausgenommen sind die beiden in Absatz 1 Satz 1 genannten bundesweiten
Vollprogramme, ferner der Europäische Fernsehkulturkanal ARTE. Damit sind
austauschbar die zwei Spartenprogramme und die insgesamt bis zu sechs digitalen
Zusatzprogramme, letztere mit Beschränkung auf digitale Verbreitung. Der
Kulturkanal 3Sat muss seinen Schwerpunkt bewahren. Auch einzelne
Landesrundfunkanstalten können ihre Programme, z.B. im Rahmen von Kooperationen
austauschen. Inhaltlich maßgeblich dafür ist der gesetzliche Programmauftrag,
der sich aus staatsvertraglichen Regelungen oder aus landesrechtlichen Vorgaben
herleitet. Dem Landesrecht ist es z.B. vorbehalten, einen Schwerpunkt auf
regionale und lokale Berichterstattung zu legen oder auch bestimmte Formate
auszuschließen. Ferner ist bei Austausch der Angebote auf die Erfüllung des
Auftrags insgesamt zu achten. Der Austausch von Programmen setzt
Kostenneutralität voraus. Dies ermöglicht gleichwohl den Anstalten eine
Bandbreite von Austauschmöglichkeiten, ohne dass der Gesetzgeber neu tätig
werden muss. Insoweit wird der Rundfunkfreiheit und der Programmhoheit der
Anstalten auf der einen Seite und ihrer gesicherten Finanzierung auf der
anderen Seite Rechnung getragen. In jedem Falle bedarf der Austausch einer
Beschlussfassung der zuständigen Organe der betreffenden Rundfunkanstalten.
In Absatz 7 Satz 1 wird eine
Obergrenze für die öffentlich-rechtlichen Hörfunkprogramme eingeführt. Diese
Grenze gilt sowohl für die analog verbreiteten als auch für die derzeit digital
verbreiteten Programme. Maßgeblicher Stichtag ist der 1. April 2004. Eine Liste
der zu diesem Zeitpunkt veranstalteten Programme ist der Begründung beigefügt
und ist auch Grundlage für die Behandlung von Bedarfs-anmeldungen der
Rundfunkanstalten durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF).
Satz 2 legt fest, dass bei der Zählung auf den Inhalt, nicht auf die technische
Weiterverbreitung abgestellt wird. Erst wenn ein Programm nicht mehr
inhaltsidentisch analog und digital verbreitet wird, wird es mehrfach gezählt.
Satz 3 führt auch beim Hörfunk das Austauschgebot ein. Die landesrechtlichen
Vorgaben sind zu beachten. Im Rahmen des bestehenden Angebots können die
Landesrundfunkanstalten neue Angebote im Austausch zu bisherigen einführen.
Dabei besteht die Möglichkeit, dass eine Landesrundfunkanstalt zugunsten einer
anderen auf Programme verzichtet oder ein gemeinsames Programm übernimmt. Als
Beispiel werden Kooperationen zwischen den Landesrundfunkanstalten genannt. Das
Austauschgebot darf nicht zu einer Überschreitung der Programmobergrenze aus
Satz 1 führen. Mehrkosten dürfen hierdurch insgesamt nicht entstehen. Satz 4
beschränkt diese Austauschmöglichkeit im Hinblick auf die Übertragungstechnik.
Digitale Programme dürfen nicht zugunsten analoger Programme ausgetauscht
werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrund-funkanstalten auf die digitale Ausstrahlung verzichten. Dagegen ist
der Wechsel von analogen Programmen in eine alleinige digitale Ausstrahlung möglich.
Im Rahmen einer Protokollerklärung wird festgehalten, dass bei vollständiger
Digitalisierung über die Programmzahlbeschränkung neu beraten werden wird.
In Absatz 8 ist als Programmsatz
festgelegt, dass die Landesrundfunkanstalten im Bereich der Hörfunkprogramme
das Angebot stärker zusammenführen sollen. Kooperationen sind eine Möglichkeit,
die Konzentration auf bestimmte Angebote oder die Reduzierung sind ebenfalls
zulässig. Damit wird § 11 Abs. 4 konkretisiert. Über die quantitative
Entwicklung des Angebots ist im Rahmen des dort vorgesehenen Berichts
Rechenschaft zu geben.
Zu Nummer 6
Mit dem neu gefassten § 25 Abs. 4 soll
der Bestand der Regionalfensterprogramme weiter abgesichert werden. Mit Satz 1
werden die inhaltlichen Anforderungen an Fensterprogramme konkretisiert. So
sollen die Fensterprogramme der aktuellen und authentischen Darstellung der
Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens
in dem jeweiligen Land dienen. Satz 2 sieht vor, dass der Hauptprogrammveranstalter
organisatorisch sicher zu stellen hat, dass die redaktionelle Unabhängigkeit
des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Mit Satz 3 wird
vorgeschrieben, dass dem Veranstalter des Fensterprogramms eine eigene
Zulassung zu erteilen ist. Der Fensterprogrammveranstalter wird damit über
seine Zulassung zum selbständigen Programmveranstalter. Damit soll die
Unabhängigkeit der Berichterstattung in den Regionalfensterprogrammen weiter
gestärkt werden. Daneben wird es so möglich, dass der Betrieb eines
Regionalfensterprogramms von der zuständigen Landesmedienanstalt ausgeschrieben
werden kann. Satz 4 bestimmt, dass Haupt- und Fensterprogrammveranstalter im
Regelfall zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens gemäß §
28 stehen sollen. Die gesellschaftsrechtliche Struktur des Fensterveranstalters
steht zwar nicht in direktem Zusammenhang mit der Qualität der regionalen
Berichterstattung, die Trennung von Haupt- und Fensterprogrammveranstalter kann
aber ein Element zur Gewährleistung der Unabhängigkeit sein. Anders als bei der
Sendezeit für unabhängige Dritte gemäß § 31 ist die gesellschaftsrechtliche
Trennung allerdings nicht zwingend vorgeschrieben, weil unabhängige
Regionalberichterstattung bei verbundenen Unternehmen nicht ausgeschlossen ist.
Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Zu Nummer 7
Wegen der besonderen Bedeutung der
Regionalfenster für die Angebots- und Meinungsvielfalt wird die Ermächtigung
der Landesmedienanstalten, gemeinsame Richtlinien zur näheren Ausgestaltung zu
erlassen, auf § 25 ausgedehnt.
Zu Nummer 8
Hierbei handelt es sich um eine
redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung von § 10 Abs. 1 des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages.
Zu Nummer 9
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in
§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 werden entsprechend dem neu gefassten § 53 angepasst.
Zu Nummer 10
Der bisherige § 52 wird modifiziert.
Dabei wird das Telekommunikationsrichtlinienpaket der EU weiter umgesetzt.
In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird in
Anlehnung an die Formulierung in Artikel 31 Universaldienstrichtlinie dem
Landesrecht die Belegungsregelung mit analoger Kabeltechnik vorbehalten. In
Artikel 31 heißt es: „Die Mitgliedsstaaten können zur Übertragung bestimmter
Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und -dienste den unter ihre Gerichtsbarkeit
fallenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und
Fernsehrundfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben,
zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von
Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hör- und
Fernsehrundfunkdiensten nutzen.“ Die Kabelbelegungsvorschriften dürfen nicht
speziellen Interessen dienen und müssen hinsichtlich ihrer Zielsetzung klar
umrissen und transparent sein. Die Kabelnetze
erreichen derzeit rund 57 vom Hundert der Haushalte und sind damit das
meistge-nutzte Übertragungsmedium für Rundfunk. Ziel dieser Regelung ist ein
möglichst breites Angebot sicher zu stellen. Die Abbildung der Vielfalt der
Meinungen in einer pluralistischen Gesellschaft steht im allgemeinen Interesse.
Hier kann auf die regionalen Besonderheiten und Themenstellungen Rücksicht
genommen werden. Entsprechende Regelungen sind verhältnismäßig im Hinblick auf
die Verbreitungs-dominanz des Kabels. Die Länder gehen deshalb davon aus, dass
die derzeit bestehenden Belegungs-vorschriften in den Landesmediengesetzen den
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechen.
Absatz 2 wird sprachlich neu gefasst.
Dabei wird in Übereinstimmung mit § 2 des Telekommuni-kationsgesetzes der
Begriff „vergleichbare Telemedien“ eingeführt. Dieser Begriff wurde auf
Forderung der Länder im Bundesratsverfahren in das Telekommunikationsgesetz
eingefügt. Dabei handelt es sich um solche Telemedien, die dem Schutzbereich
von Artikel 5 Abs.1 Satz 2 des Grundgesetzes unterfallen. Ferner wird in dieser
Bestimmung klar gestellt, dass die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 nur für
digital genutzte Kapazitäten gelten sollen, nicht auch für analoge Kapazitäten.
Es wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auf nicht absehbare Zeit
Kabelanlagen beide Technologien aufweisen werden. Bei der Berechnung der zur
Verfügung stehenden Kapazitäten sind alle digitalen Angebote, nicht nur
Angebote mit Rundfunkprogrammen, zu erfassen.
Im Zuge der Stärkung der regionalen
Fensterprogramme erhalten durch Absatz 3 Hauptprogramme mit Regionalfenstern
nach § 25 einen Must-Carry-Status. Damit wird sicher gestellt, dass in der
jeweiligen Region größtmögliche Angebotsvielfalt auch in digitalen Kabelnetzen
zur Verfügung steht.
Bei den weiteren Änderungen handelt es
sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 11
§ 52a enthält Vorschriften für den
Übergang von der analogen Übertragungstechnik zur digitalen Verbreitung. Absatz
2 Satz 1 betont die technische Gleichwertigkeit von Übertragungswegen und
stellt klar, dass nicht überall in Deutschland jede technische Verbreitungsart
verfügbar sein kann. Mit dem neuen Satz 3 wird darüber hinausgehend die
Möglichkeit geschaffen, in bestimmten Gebieten auf eine analoge terrestrische
Versorgung zu verzichten, wenn eine Versorgung über Satellit oder Kabel sicher gestellt ist. Damit wird
dem Umstand Rechnung getragen, dass in vielen Regionen die teuere
analoge Terrestrik kaum noch genutzt wird, weil die Gebührenzahler die Vielfalt
des Angebots im Kabel oder Satellit vorziehen. Die analoge terrestrische
Versorgung kann, muss aber nicht zwingend durch eine digitale terrestrische
Versorgung ersetzt werden. Bei der Rückführung der analogen terrestrischen
Fernsehversorgung ist jedoch auf die Einführung von DVB-T Rücksicht zu nehmen.
Zu Nummer 12
§ 53 wird neu gefasst. Die Änderungen
berücksichtigen die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes des Bundes und
korrespondieren mit den dort vorgesehenen Beteiligungsrechten der Länder. § 53
sichert die rundfunkspezifischen, auf Artikel 5 des Grundgesetzes zurück zu
führenden Aspekte der Weiterverbreitung in einem eigenständigen Verfahren. Auf
die Wiederholung von Verfahrensregelungen, die sich bereits aus dem allgemeinen
Verfahrensrecht ergeben, wird verzichtet.
Der neue Absatz 1 fasst die Regelungen
der bisherigen Absätze 1 bis 3 zusammen und verallgemeinert sie. Verpflichtet
werden die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, sofern sie Rundfunk
oder vergleichbare Telemedien verbreiten. Gemäß § 3 des
Telekommunikationsgesetzes ist „geschäftsmäßiges Erbringen von
Telekommunikationsdiensten“ das nachhaltige Angebot von Telekommunikation
ein-schließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Selbst das Betreiben von Übertragungswegen, die von Dritten genutzt werden,
stellt eine Telekommu-nikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit dar.
Im Unterschied zu der technischen
Regulierung im Telekommunikationsgesetz des Bundes regelt § 53 die inhaltlichen
Komponenten mit dem Ziel, die Meinungsvielfalt im Angebot vor unmittelbarer
oder mittelbarer Diskriminierung zu sichern. Der Kontrolle unterliegen alle
Unternehmen, die Rundfunk oder vergleichbare Telemedien über ein eigenes Netz
oder über angemietete Kapazitäten an den Kunden weitergeben oder zur
Vermarktung einsetzen (Satz 1). Diese Unternehmen haben entsprechende
Ver-pflichtungen auch bei ihrer Vertragsgestaltung mit Dritten zu beachten. Die
Norm ist damit weiter als die bisherigen Bestimmungen, die sich nur mit
Teilaspekten (Zugangsberechtigung, Navigatoren) beschäftigen oder auf besondere
Anforderungen („marktbeherrschende Stellung“) abstellten. In Satz 2 wird der
Grundsatz der Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit der
Übertragung aus Satz 1
präzisiert. Erfasst werden mittelbare
wie unmittelbare Diskriminierungstatbestände, um eine Umgehung des Normziels zu
verhindern. Gleichartige Anbieter sind bei der Ausgestaltung der Verträge
gleich zu behandeln. Der Grund für eine sachliche Ungleichbehandlung muss im
Lichte der Sicherung der Meinungsvielfalt bestehen können. Angesichts der
Konvergenz der Medien werden auch vergleichbare Telemedien einbezogen. Die
Aufzählung erfasst die entscheidenden Übergabestellen, an denen eine
Diskriminierung technisch möglich wird. Weder beim „Conditional Access“
(Zugangsberechtigungs-systeme) noch beim „Application Programing Interface“
(Schnittstellen für Anwendungen) oder den im bisherigen Gesetzestext Navigatoren
genannten Oberflächen, die eine Auswahl über das Programm durch den Benutzer
erlauben, darf die Weiterverbreitung behindert werden. Geregelt werden aber nur
die konkreten Fälle des Einsatzes solcher Technik bei der Weiterverbreitung,
nicht schon bei Herstellung oder Vertrieb. Erstmalig aufgeführt ist das Verbot,
durch die Festsetzung von Entgelten die Weiterverbreitung für bestimmte
Anbieter zu behindern oder innerhalb eines gleichartigen Anbieterkreises
unterschiedliche Entgelte zu erheben, ohne dass aufgrund der konkreten Umstände
oder besonderer Dienstleistungen eine Rechtfertigung erwächst. Damit sollen
insbesondere kleine und neue Anbieter eine Chance auf Weiterverbreitung
gesichert bekommen. Erreicht werden soll aber auch Transparenz bei der
Tarifgestaltung für Angebotspakete und andere Formen umfassender Absprachen
zwischen einzelnen Anbietern und dem Telekommunikationsdienstleister.
Nach Absatz 2 ist für eine wirksame
Kontrolle der Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit eine rechtzeitige
und ausreichende Information der überwachenden Landesmedienanstalten
erforderlich. Deshalb regelt Absatz 2 ebenso wie der frühere Absatz 4 die
Pflicht zur Anzeige der technischen und wirtschaftlichen
Weiterverbreitungsbedingungen. Gemäß Satz 1 sind die Informationen zeitnah und ohne
schuldhafte Verzögerungen durchzuführen. Gleiches gilt für die Bündelung und
Vermarktung von Programmen. Satz 2 erstreckt diese Verpflichtung auch auf
Änderungen. Im Hinblick auf die Infor-mationspflicht der Verwender von
Zugangsberechtigungssystemen und Navigatoren, Eigentümern von Schnittstellen
und Anwendungsprogrammen sowie im Hinblick auf die Entgelte bei der
Kabeleinspeisung erhält die jeweils zuständige Landesmedienanstalt ein Auskunftsrecht
(Satz 3).
In Absatz 3 wird ein umfassendes
Initiativrecht der Landesmedienanstalt geregelt. Die Landesmedienan-stalt kann
eigenständig und nach
Kenntnis der
Verbreitungsbedingungen tätig werden. Dabei ist uner-heblich, ob die Informationen
von den Verwendern selbst, der Regulierungsbehörde für Telekommu-nikation und
Post (RegTP) oder durch eine Beschwerde der Betroffenen erlangt werden. Bisher
konnte die Landesmedienanstalt erst nach Anzeige durch den Verwender der
jeweiligen Vorrichtung prüfen. Beschwerdeberechtigt sind neben den Anbietern
von Informationen auch die Kunden von Informationen. Dies entspricht der
doppelten Schutzwirkung des freien Rechts auf Informationszugang und trägt der
Tatsache Rechnung, dass eine Diskriminierung bei der Einspeisung ebenso
erfolgen kann wie bei der Weiterverbreitung.
Absatz 4 knüpft an § 39a an, wonach
die Landesmedienanstalten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der RegTP
zusammen arbeiten. Das Telekommunikationsgesetz sieht entsprechend vor, dass
zwischen Landesmedienanstalten und RegTP eine Abstimmung herbeizuführen ist.
Divergierende Entscheidungen sind zu vermeiden. Dabei sollen die auf
inhaltliche Kriterien abstellenden Entscheidungen nach Absatz 1 im
Zusammenwirken mit der RegTP ergehen. Entscheidungen der Landesmedienanstalten
können jedoch auch unabhängig von dem Verfahren nach dem
Telekommunikationsgesetz entsprechend dem jeweiligen Landesrecht ergehen. Ein
abschließender Bescheid kann mit Auflagen versehen werden. Entsprechend den
Vorgaben des allgemeinen Verwaltungsrechts sind die Betroffenen zu beteiligen.
Die Ergebnisse der Prüfung können aber auch Anlass für eine Abgabe an die RegTP
sein oder in eine Entscheidung der RegTP münden, z.B. bei der Regulierung des
Entgelts. Ziel der Reform ist damit eine Konzentration der Ver-fahren.
In Absatz 5 Satz 1 wird ausdrücklich
die Zuständigkeit der Landesmedienanstalt alternativ festgelegt, um eine zügige
Bearbeitung der Fälle zu gewährleisten und einen negativen
Zuständigkeitskonflikt zu vermeiden. Ermöglicht wird auch die
verfahrensökonomische Konzentration gleichgelagerter Fälle auf eine Landesmedienanstalt.
Ergänzend regelt Satz 2 die hilfsweise Zuständigkeit in Übereinstimmung mit
allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht nach dem Anlass für die Amtshandlung.
Entsprechend des bisherigen Absatzes 7
wird in Absatz 6 eine Satzungsermächtigung für die Landesmedienanstalten
festgelegt. Diese Satzungsermächtigung ermöglicht ein flexibles Eingehen auf
faktische Änderungen und praktische Notwendigkeiten. Auf gesetzliche
Festlegungen von Verfahrensschritten wird bewusst verzichtet, da im Regelfall
das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht ausreichende Vorgaben enthält und für
Ausnahmefälle konkrete Regelungen durch die Landesmedien-anstalten getroffen
werden können. In einer solchen Satzung kann auch die Zuständigkeit einer
gemeinsamen Stelle vorgesehen werden. Den Landesmedienanstalten obliegt darin
auch die inhaltliche Ausgestaltung von Absatz 1, d.h. die Aufstellung von
Vorgaben zur Sicherung chancengleicher, angemessener und nicht
diskriminierender Bedingungen für die dort genannten technischen Dienste oder
Systeme. Dabei gehen die Länder davon aus, dass vor Erlass entsprechender
Normen allen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
Zu Nummer 13
Mit Nummer 13 werden in § 54 die
Zeitpunkte für eine erstmalige Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages oder
einzelner Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages um vier Jahre hinaus
geschoben. Eine erstmalige Kündigung ist damit frühestens zum 31. Dezember 2008
(im Falle des Absatzes 4 Satz 2 zum 31. Dezember 2009) möglich. Diese
Verlängerung entspricht damit der Dauer der nächsten Gebühren-periode aufgrund
der Neufestsetzung der Höhe der Rundfunkgebühr im
Rundfunkfinanzierungsstaats-vertrag. Parallel hierzu werden auch sämtliche
andere Bestimmungen über die erstmalige Kündigung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
um vier Jahre hinaus geschoben.
II.
Begründung zu Artikel 2
Änderung des
ARD-Staatsvertrages
Die Änderung des ARD-Staatsvertrages betrifft
die erstmalige Kündigungsmöglichkeit in § 9 Satz 3. Entsprechend der
Neuregelung in den übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen wird auch hier
der 31. Dezember 2008 festgelegt.
III.
Begründung zu Artikel 3
Änderung des
ZDF-Staatsvertrages
1. Allgemeines
Die mit Artikel 3 vorgenommenen
Änderungen des ZDF-Staatsvertrages betreffen die Bezeichnung der für den
Fernsehrat vorschlagsberechtigten Institutionen in § 21 Abs. 1 sowie eine
redaktionelle Klarstellung in § 28 Nr. 6. Schließlich wird auch die erstmalige
Kündigungsmöglichkeit des Staatsvertrages auf den 31. Dezember 2008 festgelegt
(§ 23 Abs. 1 Satz 3).
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält redaktionelle
Änderungen in § 21 Abs. 1 aufgrund des Zusammenschlusses
vor-schlagsberechtigter Institutionen oder aufgrund von deren Neubezeichnung.
Mit Buchstabe a) wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass die Deutsche Angestelltengewerkschaft in der
Gewerkschaft ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - aufgegangen
ist.
Buchstabe b) vollzieht die Umbenennung
des Deutschen Industrie- und Handelstages in Deutschen Industrie- und
Handelskammertag nach.
Buchstabe c) ist wiederum Folge des
Aufgehens der Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und
Kunst in der Gewerkschaft ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. -.
Es sind Vertreter aus dem Fachbereich für Medien der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorzuschlagen. Damit soll der Gedanke der
bisherigen Regelung fortgeführt werden, wonach der Vertreter nach dieser
Bestimmung aus dem Bereich der Arbeitnehmer in den Medien stammen soll.
Zu Nummer 2
In § 28 Nr. 6 wird klar gestellt, dass
der Zustimmungspflicht des Verwaltungsrates der Abschluss von
Anstellungsverträgen mit allen außertariflichen Angestellten unterliegt, sofern
diese nicht ausschließlich mit künstlerischen Aufgaben betraut sind. Damit
entfällt die bisher schwierige Abgrenzung, wer dem Bereich der leitenden
Angestellten zuzuordnen ist.
Zu Nummer 3
Die Änderung des § 33 Abs. 1 Satz 3
betrifft die erstmalige Kündigungsmöglichkeit. Entsprechend der Neuregelung in
den übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen wird auch hier der 31. Dezember
2008 festgelegt.
IV.
Begründung zu Artikel 4
Änderung des
Deutschlandradio-Staatsvertrages
1. Allgemeines
Die Änderungen des
Deutschlandradio-Staatsvertrages betreffen redaktionelle Folgeänderungen
aufgrund der Gebührengläubigerschaft des Deutschlandradios in § 1 Abs. 2 sowie
die Vorgabe von zwei Programmdirektionen (§ 1 Abs. 3). Neu aufgenommen ist in §
5 eine Verpflichtung zur gegenseitigen Bewerbung der Programme des
Deutschlandradios und der Programme von ARD und ZDF. Die anderen Bestimmungen
betreffen die Bezeichnung von entsendungsberechtigten Institutionen (§ 21
Abs. 1), die Regelung der Stellvertretung (§ 27 Abs. 2), die
zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte des Intendanten (§ 28), das
Personalvertretungsrecht (§ 33 Abs. 2) und Übergangs- und Schlussbestimmungen
(bisherige §§ 34 bis 36).
2. Zu
den einzelnen Bestimmungen
Zu
Nummer 1
Nummer 1 enthält die
aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Änderungen im
Inhaltsverzeichnis.
Zu Nummer 2
Der bisherige § 1 Abs. 2
wird gestrichen. Die Streichung ist eine redaktionelle Folge der eigenen
Gebührengläubigerschaft des Deutschlandradios gemäß § 7 Abs. 1 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
Buchstabe b) enthält
eine redaktionelle Folgeänderung.
Mit Buchstabe c) wird
die Vorgabe für das Deutschlandradio gestrichen, wonach bei den Sitzen in
Berlin und Köln jeweils eine Programmdirektion zu bilden ist (§ 1 Abs. 3
Satz 3). Damit wird eine Straffung des Verwaltungsapparates ermöglicht. Die
Entscheidung hierüber liegt bei den zuständigen Organen des Deutschlandradios.
Zu Nummer 3
Der in § 5 neu
eingefügte Absatz 3 enthält das Gebot der gegenseitigen Bewerbung der Programme
für das Deutschlandradio sowie für ARD und ZDF. Damit sollen insbesondere die
Marketingaufwendungen des Deutschlandradios gesenkt werden. Ihm fehlte nämlich
bisher die Möglichkeit, kostengünstig auf seine Programme im Fernsehen oder in
anderen Hörfunkprogrammen sowohl regional als auch bundesweit hinzuweisen. Die
Vorschrift betrifft sowohl die Schaltung von Werbespots als auch sonstige
werbliche Hinweise in allen Rundfunkprogrammen und Angeboten. Die Verpflichtung
gilt jedoch nicht nur zugunsten des Deutschlandradios, sondern auch zugunsten
der Programme von ARD und ZDF, die in den Programmen des Deutschlandradios zu
bewerben sind. Die Ausstrahlung der entsprechenden werbenden Hinweise hat
unentgeltlich zu erfolgen. Damit können weder die sonst üblichen Werbeentgelte
noch der Ersatz der Kosten für die technische Ausstrahlung verlangt werden. Die
Kosten für die Erstellung der Werbung hat jedoch die jeweils werbende
Rundfunkanstalt zu tragen. Die Einzelheiten regeln ARD und ZDF in einer
Vereinbarung mit dem Deutschlandradio.
Buchstabe b) enthält
eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 4
Mit Buchstabe a) wird in
§ 21 Abs. 1 bei den entsendungsberechtigten Institutionen für den Hörfunkrat
des Deutschlandradios der Neubezeichnung des Sozialverbandes Deutschland e.V.
Rechnung getragen.
Buchstabe b) ist eine
Folge des Aufgehens der IG Medien in ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
e.V. -.
Zu Nummer 5
Die Änderungen in § 27
Abs. 2 betreffen zwei Regelungsbereiche. Zum einen wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass mit der Änderung in § 1 Abs. 3 Satz 3 die Vorgabe für zwei
Pro-grammdirektionen und damit für zwei Programmdirektoren entfallen ist. Zum
anderen werden die Möglichkeiten erweitert, die ständige oder fallweise
Stellvertretung des Intendanten im Einvernehmen des Verwaltungsrates mit dem
Intendanten zu regeln. Die Bestimmung der Direktoren und ihrer
Verwaltungsbereiche obliegt den Organen des Deutschlandradios.
Zu Nummer 6
In § 28 Nr. 6 wird klar gestellt, dass
der Zustimmungspflicht des Verwaltungsrates der Abschluss von Anstellungsverträgen
mit allen außertariflichen Angestellten unterliegt. Damit entfällt die bisher
schwierige Abgrenzung, wer dem Bereich der leitenden Angestellten zuzuordnen
ist.
Zu Nummer 7
Die Änderung in § 29
Satz 1 ist eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der eigenen
Gebühren-gläubigerschaft des Deutschlandradios in § 7 Abs. 1 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages und der hierauf gründenden Folgeänderung in § 1
Abs. 2 dieses Staatsvertrages.
Zu Nummer 8
Die Änderung in § 33
Abs. 2 Satz 1 betrifft die Klarstellung, welche Bestimmungen des
Bundesper-sonalvertretungsgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen
auf das Deutschlandradio Anwendung finden. Es sollen dort die
rundfunkspezifischen Bestimmungen angewandt werden, die auch für die Deutsche
Welle als Rundfunkanstalt des Bundesrechts gelten. Dies betrifft insbesondere
die Organisation der Personalvertretung in den beiden Dienststellen Berlin und
Köln, den Kreis der personalvertretungsberechtigten Beschäftigten sowie
Einschränkungen des Mitbestimmungsrechts bei Beschäftigten in höheren Vergütungsgruppen
sowie bei Beschäftigten im Programmbereich.
Zu Nummer 9
Mit Nummer 9 werden die
bisherigen Übergangsbestimmungen in den §§ 34 und 35 gestrichen. Sie betrafen
die Gründungsphase des Deutschlandradios sowie die Überleitung des
Personalbestands des früheren Deutschlandfunks, RIAS Berlin und DS Kultur.
Zu Nummer 10
Die Änderung in § 34 Abs. 1 Satz 3
betrifft die erstmalige Kündigungsmöglichkeit. Entsprechend der Neuregelung in
den übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen wird auch hier der 31. Dezember
2008 festgelegt.
Zu Nummer 11
Mit Nummer 11 wird die
In-Kraft-Tretensbestimmung (§ 35) neu gefasst und um die Übergangs- und
Sonderbestimmungen aus der Gründungszeit des Deutschlandradios bereinigt.
V.
Begründung zu Artikel 5
Änderung des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages
1. Allgemeines
Die Änderungen des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages betreffen im Schwerpunkt die Vereinheitlichung
des Befreiungsrechts einschließlich einer Vereinfachung des Verfahrens und
schaffen eine Nachfolge-regelung für das bis zum 31. Dezember 2006 befristete
PC-Moratorium, die mittelfristig in eine Gleichstellung des nicht privaten
Bereichs mit dem privaten Bereich bei der Zweitgerätefreiheit führen wird.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält die aufgrund der
nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis.
Zu Nummer 2
Die Gebührenbefreiung natürlicher
Personen wird künftig nicht mehr in Befreiungsverordnungen der Länder, sondern
direkt im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (§ 6) geregelt. Gleiches gilt für die
Befreiung von Betrieben, Einrichtungen und Schulen, die jetzt in § 5 Abs. 7 und
10 geregelt werden. Entsprechend war § 2 Abs. 2 Satz 1 zu ergänzen.
Zu Nummer 3
Nummer 3 betrifft § 3 Abs. 2 Nr. 9. Es
gibt verschiedene Gründe für die Abmeldung eines Rundfunk-empfangsgeräts. Diese
sind eindeutig und konkret bei der Abmeldung anzugeben und auf Verlangen der
Rundfunkanstalt nachzuweisen. Hier führte der bisherige Klammerzusatz
„Haushaltsauflösung oder sonstige Ereignisse“ zu Missverständnissen. Der
Klammerzusatz wurde deshalb gestrichen.
Zu Nummer 4
Durch die Neufassung des § 4 Abs. 4
wird die Verjährungsregelung ausdrücklich den jeweils geltenden
zivilrechtlichen Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
angepasst. Rundfunk-teilnehmer können sich damit nicht erst nach vier, sondern
bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen. Gleichzeitig
wird durch die Bezugnahme aber klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist
erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§
199 Abs. 1 BGB).
Zu Nummer 5
Mit Nummer 5 wird § 5 neu gefasst.
Absatz 1 entspricht der bisherigen
Rechtslage.
Durch die Formulierung „zu anderen als
privaten Zwecken“ in Absatz 2 Satz 1 wird klargestellt, dass es keine
Gebührenfreiheit für jede Art der Nutzung gibt, die nicht ausschließlich zu
privaten Zwecken erfolgt. Auch auf den Umfang der nicht privaten Nutzung kommt
es nicht an (Satz 2). Mit Satz 3 Nr. 1 wird der Ausnahmetatbestand des so
genannten „Hotelprivilegs“ des bisherigen § 5 Abs. 2 Satz 3, wonach
konzessionierten Beherbergungsbetrieben eine pauschale
Rundfunkgebührenermäßigung von 50 vom Hundert für das Bereithalten von
Zweitgeräten in Gästezimmer gewährt und damit die nicht vollständige Auslastung
der Betriebe berücksichtigt wurde, modifiziert. Die Gebührenermäßigung in Höhe
von 50 vom Hundert gilt nunmehr nur für Betriebe mit bis zu 50 Gästezimmern.
Bei größeren Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern beträgt die Ermäßigung für
Geräte in allen Gästezimmern lediglich 25 vom Hundert. Mit Nummer 2 wird diese
Gebührenermäßigung nunmehr auch auf Geräte in gewerblich vermieteten
Ferienwohnungen ausgedehnt. Voraussetzung dafür ist, dass von einem
gewerblichen, d.h. von einem als Beherbergungsbetrieb konzessionierten
Vermieter an jedem Betriebsstandort mehrere Ferienwohnungen zur Vermietung
angeboten werden. Nach Nummer 3 wird die Gebührenermäßigung auch auf
Rundfunkgeräte in nicht gewerblicher, sondern im Rahmen privater Vermögensverwaltung
vermietete Ferienwohnungen erstreckt, sofern sich die Ferienwohnungen auf ein
und demselben Grundstück mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers oder
auf damit zusammenhängenden Grundstücken befinden. Es bleibt jedoch bei dem
Grundsatz, dass für die Rundfunkgeräte in der ersten Ferienwohnung die volle
Rundfunkgebühr zu zahlen ist. Für die Rundfunkgeräte in allen weiteren
Ferienwohnungen ist jeweils nur die entsprechend ermäßigte Rundfunkgebühr zu
entrichten. Satz 3 findet auch auf als Beherbergungsbe-trieb konzessionierte so
genannte Appartement- oder Boardinghäuser Anwendung, wenn dort ein voll
gebührenpflichtiges Erstgerät außerhalb der vermieteten Wohnungen bereit
gehalten wird.
Absatz 3 enthält Bestimmungen im
Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte und trägt damit der Konvergenz
der Medien Rechnung. Das PC-Moratorium in § 5a hatte bisher nur Teilaspekte
erfasst. Damit bleibt weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1
Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. Grundsätzlich hat sich für
die Gebührenpflicht der Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 im nicht
privaten Bereich deshalb keine Änderung ergeben. Der neu eingefügte Absatz 3
regelt aber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für „neuartige“
Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich. Die
Regelung verfolgt das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte
neuartige Geräte. Neben den als typisches Beispiel genannten neuartigen Geräten
(Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet
wiedergeben können) fallen hierunter auch tragbare Telefone (Handy), die
Hörfunk- oder Fernseh-programme empfangen können. Die neuartigen
Rundfunkempfangsgeräte sind im nicht ausschließlich privaten Bereich von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit, soweit sie ein und demselben Grundstück oder
zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und für die dort bereit
gehaltenen anderen (herkömmlichen) Rundfunkempfangsgeräte bereits
Rundfunkgebühren entrichtet werden. Nur wenn dort keine entsprechenden
herkömmlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten werden, ist für die
Bereithaltung von neuartigen Geräten, die Hörfunkempfang ermöglichen, eine
Grundgebühr und für solche, die Fernsehempfang ermöglichen, zusätzlich eine
Fernsehgebühr zu entrichten. Die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte sind ein und
demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken (Standort) zuzuordnen,
wenn sie objektiv nachweisbar dort entweder stationär aufgestellt sind oder bei
nicht stationären Geräten (Handy) in Inventarverzeichnissen oder auf
vergleichbare Weise für diesen Standort dokumentiert sind. Unter räumlich
zusammenhängenden Grundstücken sind wie bisher solche Grundstücke zu verstehen,
die zumindest eine punktuelle Verbindung haben. Die bloße wirtschaftliche
Einheit von räumlich getrennten Grundstücken ist unbeachtlich. Damit hat ein
Betrieb mit Zweigstellen für jede räumlich getrennte Niederlassung, Werkstatt
usw., in denen keine entsprechenden herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte bereit
gehalten werden, je einmal für die neuartigen Geräte eine Rundfunk-gebühr zu
entrichten.
Absatz 4 entspricht der bisherigen
Rechtslage.
In Absatz 5 werden die gesetzlichen
Regelungen der bisherigen Absätze 4, 5 und 7 zusammen gefasst. Während die
bisherigen Regelungen für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und
Landesmedien-anstalten sowie die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post unverändert fortgelten, wird die gesetzliche Gebührenfreiheit nunmehr auch
auf private Rundfunkveranstalter und -anbieter ausgedehnt. Aus Gründen der
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und des Regelungssystems des
Rundfunk-staatsvertrages, der davon ausgeht, dass Rundfunkveranstalter oder
-anbieter nur derjenige ist, der selbst als solcher nach § 20 Abs. 1 des
Rundfunkstaatsvertrages zugelassen ist, wird die Befreiung auf „nach
Landesrecht zugelassene“ private Rundfunkveranstalter und -anbieter beschränkt.
Damit entfallen bisheriges Antragsverfahren und dazu entstandener
Verwaltungsaufwand. Die Beschränkung der Befreiung auf Rundfunkgeräte, die für
betriebliche Zwecke bereit gehalten werden und die in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten
geführt hat, entfällt.
Absatz 6 entspricht der bisherigen
Rechtslage.
Die Absätze 7 bis 9 betreffen die
bisher in § 3 Abs. 1 der Befreiungsverordnungen vorgesehene Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht für besondere Betriebe und Einrichtungen und stellen
zugleich nun eine Einheitlichkeit der Bestimmungen in allen Ländern sicher.
Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.
In den in Absatz 7 Satz 1 abschließend
aufgezählten Fällen handelt es sich überwiegend um Betriebe bzw. Einrichtungen
mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung. Damit werden von
dieser Befreiungsmöglichkeit die Rundfunkempfangsgeräte erfasst, die in
derartigen Betrieben bzw. Einrich-tungen stationär bereit gehalten werden. Dem
betreuten Personenkreis, der sich dort regelmäßig über einen längeren
zusammenhängenden Zeitraum aufhält, soll durch die damit eröffnete Gelegenheit
zur kostenlosen Teilnahme am Rundfunk Ersatz für die nicht mögliche Teilnahme
am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben geschaffen werden. Die zu
befreienden Rundfunkempfangsgeräte müssen ausschließlich für den betreuten
Personenkreis - unabhängig von der Art der Berechnung - ohne besonderes Entgelt
bereit gehalten werden. Bei Einrichtungen nach Absatz 7 Nr. 3 handelt es sich
insbesondere um Kinder- und Jugendheime, Häuser der offenen Tür,
Jugendbildungs- und Freizeitstätten, Kinder- und Jugenderholungsheime,
Jugendherbergen, Kindergärten, Kindertagesstätten und Horte sowie andere
Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags
aufhalten (Tagesbetreuungs-einrichtungen), Einrichtungen über Tag und Nacht
(Heimerziehung), Lehrlings- und Schülerheime und andere Jugendwohnheime,
Waisenhäuser, Erziehungsheime und sonstige Wohnformen in der Erziehungshilfe.
Eine Befreiung wird weiterhin nur auf Antrag der dort genannten Einrichtungen
gewährt. Satz 2 verweist zum dazu erforderlichen Verfahren auf die Regelungen
für die Befreiung von natürlichen Personen in § 6 Abs. 3 bis 6 (vgl. Begründung
dort).
Die Absätze 8 und 9 übernehmen die
bisherigen Regelungen. So entspricht Absatz 8 dem bisherigen § 3 Abs. 2 der
Befreiungsverordnungen; Absatz 9 entspricht § 5 Abs. 4 Satz 2 der Befreiungsverordnungen.
Absatz 10 ersetzt die bisherige
Regelung des § 4 der Befreiungsverordnungen und stellt einheitlich den
Grundsatz der Zweitgerätefreiheit für diesen Bereich auf. Nachdem einzelne
Länder für Erstgeräte Ermäßigungen vorsehen, können Länder abweichende
landesrechtliche Regelungen treffen. Mit der nunmehrigen Zweitgerätefreiheit
entfallen für alle Länder das bisherige Antragsverfahren und der dazu
entstandene Verwaltungsaufwand. Begriffsnotwendige Voraussetzung für die
Gewährung der Zweitgeräte-freiheit ist das ganzjährige Bereithalten eines
gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgerätes (Erstgerät). Rundfunkempfangsgeräte,
die nicht ausschließlich zu Unterrichtszwecken bereit gehalten werden, bleiben
auch weiterhin gebührenpflichtig.
Zu Nummer 6
Die Befreiung natürlicher Personen im ausschließlich
privaten Bereich wird in Anlehnung an die bisheri-gen Regelungen der
Befreiungsverordnungen der Länder unmittelbar in § 6 normiert. Die
Befreiungs-verordnungen der Länder entfallen. Mit der Neuregelung wird eine
deutliche Erleichterung des Verfahrens erreicht: Sämtliche
Befreiungstatbestände knüpfen künftig an bestehende soziale Leistungen an
(Absatz 1), so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen
Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen
geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 der Befrei-ungsverordnungen
entfallen können. Stattdessen sind künftig auf Antrag von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit nach
- Nummer
2: Die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (viertes
Kapitel des 12. Buches des Sozialgesetzbuches),
- Nummer
3: Die Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von
Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
- Nummer
4: Die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nach
- Nummer 5:
Nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem
Bundes-ausbildungsförderungsgesetz.
Da die Befreiungsmöglichkeit wegen
Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) erhalten bleibt,
wird mit diesen Regelungen künftig diesen als sozial bedürftig anerkannten
Personen die Möglichkeit zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
eröffnet. Damit wird neben dem unverändert befreibaren Kreis der behinderten
und kranken Menschen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 10) vor allem für den
einkommensschwachen Personenkreis eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit
eröffnet. Die Be-freiungstatbestände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 sind
abschließend. Die Rundfunkanstalten sind bei ihrer Entscheidung an die
entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden. Ergänzend bleibt nach Absatz
3 für die Rundfunkanstalten die Möglichkeit der Ermessensentscheidung bei der
Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten. Ein besonderer Härtefall liegt
insbesondere vor, wenn ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Absatz 1
Satz 2 entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 2 Befreiungsverordnung; damit wird
sicher gestellt, dass nur derjenige von der Rundfunkgebührenpflicht befreit
wird, der selbst gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer ist und in seiner
Person oder der seines Ehegatten einen der Befreiungstatbestände erfüllt.
Im Übrigen bleibt es bei den
bisherigen Grundsätzen des Befreiungsverfahrens, dass die Befreiung nur auf
Antrag (Absatz 1 Satz 1) und nur mit Wirkung für die Zukunft (Absatz 5) gewährt
werden kann. Der Antrag ist aber nicht mehr bei den Sozialbehörden, sondern
unmittelbar bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der
Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zu stellen (Absatz 4). Hierdurch werden
erhebliche Einsparungen bei den Sozialbehörden ermöglicht. Zusammen mit der
Antragstellung sind jeweils die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage der entsprechenden Sozialleistungsbescheide
gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der GEZ nachzuweisen
(Absatz 2). Die Befreiung ist nach Absatz 6 Satz 1 nunmehr grundsätzlich nach
der Gültigkeitsdauer des jeweils zur Befreiung berechtigenden Sozialleistungsbescheides
zu befristen. Bei derartigen - befristeten - Bescheiden nach Absatz 2 sind die
Rundfunkanstalten nur bei der Dauer der Befreiung an die Entscheidung der
jeweiligen Sozialbehörde gebunden. Bei unbefristeten Bescheiden kann dagegen
die Befreiung auf die Dauer von drei Jahren befristet werden, wenn eine
Änderung der zur Befreiung berechtigenden Umstände möglich ist (Satz 2). Nach
Absatz 6 Satz 3 endet die Befreiung kraft Gesetzes zu dem Termin, zu dem der
jeweils dafür die Voraussetzung bildende Sozialleistungsbescheid unwirksam,
zurückgenommen oder widerrufen wurde.
Zu Nummer 7
§ 5a wird gestrichen. Auf die
Übergangsvorschrift des § 11 Abs. 2 wird verwiesen.
Zu Nummer 8
Auch für den Erstattungsanspruch wurde
die Verjährung entsprechend der Verjährungsvorschriften in § 4 Abs. 4 nun
ausdrücklich an die jeweils geltenden Verjährungsregelungen im Bürgerlichen
Gesetzbuch angepasst.
Zu Nummer 9
Durch den neuen § 8 Abs. 4 soll zur
Verbesserung der Gebührengerechtigkeit die Ausschöpfung des
Teilnehmerpotenzials erleichtert werden.
Die Landesrundfunkanstalten bzw. deren
Rechenzentrum, die GEZ, haben in den vergangenen Jahren neben der Durchführung
von Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen auch von den Möglichkeiten der in
der Bundesrepublik zulässigen Adressbeschaffung Gebrauch gemacht. So werden von
privaten Adresshändlern zunächst Adressen gekauft, dann mit dem GEZ-Bestand
abgeglichen und die dort nicht gefundenen Personen angeschrieben (so genannte
Mailings). Da sich die Zulässigkeit dieser Adressbeschaffung nach den
jeweiligen landesrechtlichen Datenschutznormen richtet und diese zum Teil
unterschiedlich ausgestaltet sind, wird mit Absatz 4 durch den Verweis auf das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wie auch bei § 8 Abs. 2 Satz 4 im Hinblick auf
den internen Datenschutzbeauftragten der GEZ, eine für alle Länder
einheitliche, gesicherte Rechtsgrundlage geschaffen, wonach insbesondere die
Datenerhebung bei Dritten, nämlich den Adresshändlern, ermöglicht wird. Die
Landesrundfunkanstalten bzw. die GEZ haben damit zunächst die gleichen
Möglichkeiten zur Adressbeschaffung wie jede nicht-öffentliche Stelle.
Aufgabenspezifische Beschränkungen sowie die von der verwaltungsrechtlichen
Rechtssprechung entwickelten Grundsätze für ein Massenverfahren wie den
Rundfunkgebühreneinzug sind zu berücksichtigen. Die Bestimmung soll aber nicht
nur die Datenbeschaffung zur Feststellung, ob ein öffentlich-rechtliches
Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt, erleichtern, sondern bei bestehenden
Teilnehmerverhältnissen einen effektiven und kostenmindernden Einzug der
Rundfunkgebühr gewährleisten.
Zu Nummer 10
Mit § 10 Abs. 1 wird das Datum der
erstmaligen Kündigungsmöglichkeit des Rundfunkgebühren-staatsvertrages auf den
31. Dezember 2008 festgelegt.
§ 10 Abs. 2 trägt der Tatsache
Rechnung, dass mit Übernahme der Befreiungsregelungen unmittelbar in den
Rundfunkgebührenstaatsvertrag die entsprechende Verordnung in jedem Land entfällt.
Zu Nummer 11
Durch die Übergangsbestimmungen soll
das Vertrauen der Betroffenen in die bislang bestehende Rechtslage geschützt
werden. Denn durch § 10 Abs. 2 sind die landesgesetzlichen
Befreiungsverordnungen aufgehoben worden und § 5a ist entfallen. Allerdings
gilt dieser Schutz einerseits nur für eine bestimmte Zeit und andererseits bei
den Befreiungen nur, wenn bereits bestandskräftige Befreiungsbescheide
vorliegen. Die Befristung der Befreiungsbescheide in Absatz 1 auf den 31. März
2008 ergibt sich aus der bislang höchstmöglichen Befreiungsdauer von drei
Jahren, während die Befristung nach Absatz 2 ihren Grund in der Befristung des
bisherigen § 5a hat.
§ 11 Abs. 1 erfasst nur
Befreiungsbescheide, die nach einem Antrag und aufgrund des bisherigen § 6 in
Verbindung mit der jeweiligen landesrechtlichen Befreiungsverordnung ergangen
sind. Die Gebühren-freiheit kraft Gesetzes (z.B. Zweitgerätefreiheit nach § 5
Abs. 1) fällt nicht darunter. Erforderlich ist ein Bescheid, der vor
In-Kraft-Treten und damit vor dem 1. April 2005 bestandskräftig geworden ist.
Er gilt für die im Bescheid angesprochene Dauer, die in der Praxis bei
Sozialhilfeempfängern oder Studenten ein Jahr und bei gesundheitlichen Befreiungsgründen
regelmäßig drei Jahre beträgt. Bescheide, für die am 1. April 2005 die Monatsfrist zur Einlegung eines
Widerspruchs noch nicht abgelaufen ist oder die sich im Widerspruchs- oder
Klageverfahren befinden, unterliegen nicht dem Vertrauensschutz nach Absatz 1.
Auch die allgemeinen Regelungen zur Aufhebung rechtswidriger begünstigender
Verwaltungsakte bleiben von Absatz 1 unberührt. Damit kann die
Landesrundfunkanstalt auch weiterhin z.B. durch Täuschung erlangte Bescheide,
welche vor dem 1. April 2005 bestandskräftig geworden sind, aufheben.
Absatz 2 ist die Übergangsbestimmung
für das bisher in § 5a geregelte Gebührenmoratorium für neuartige
Rundfunkempfangsgeräte. Dabei sind grundsätzlich nur die Erstgeräte
gebührenpflichtig, während die Zweitgeräte regelmäßig gebührenfrei sind. Durch
Absatz 2 wird nur festgelegt, dass für die bisher von § 5a erfassten Geräte bis
zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren zu entrichten sind. Es ändert sich nichts
an der Qualifizierung als Rundfunkempfangsgerät. Anzeigepflichten (§ 3) und die
Auskunftspflicht (§ 4 Abs. 5) bestehen für neuartige gebührenpflichtige
Rundfunkempfangsgeräte bereits ab dem 1. April 2005.
VI.
Begründung zu Artikel 6
Änderung des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
1. Allgemeines
Schwerpunkt der Änderung des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages ist die Neufestsetzung der Höhe der
Rundfunkgebühr. Erstmals wird vom Gebührenvorschlag der KEF begründet
abgewichen. Darüber hinaus werden als Reformelemente das Institut der
Selbstverpflichtung als möglicher Teil des Bedarfs-ermittlungsverfahrens aufgenommen,
die Prüfbefugnisse der KEF erweitert sowie ein grundsätzliches Kreditverbot für
Rundfunkanstalten verankert.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält die Änderungen des §
1.
Die Änderung in Absatz 2 Satz 2 stellt
sicher, dass abgegebene Selbstverpflichtungen der Rundfunk-anstalten der KEF
vorzulegen sind. Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Selbstverpflichtungen
sind dabei darzustellen. Die in Absatz 2 Satz 5 vorgenommene Ergänzung zielt
auf mehr Transparenz ab. Deshalb wird die KEF zusätzlich ermächtigt, Aussagen
zur Zuordnung der Kosten zu bestimmten Aufgabenfeldern zu verlangen.
Der neu angefügte Absatz 3 enthält in
Satz 1 ein grundsätzliches Verbot der Kreditaufnahme. Der durch die
festgesetzte Rundfunkgebühr gezogene Rahmen soll von den einzelnen
Rundfunkanstalten nicht durch Kredite überschritten werden. Jede Kreditaufnahme
muss betriebswirtschaftlich begründet sein (Satz 2). Darüber entscheiden
zunächst die Rundfunkanstalten, aber auch die KEF im Rahmen ihrer Überprüfung
nach § 3 Abs. 1. Selbst wenn die Kreditaufnahme betriebswirtschaftlich
begründet ist, sollen die Kredite nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur
Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Solche Maßnahmen dienen
gerade einer erhöhten Wirtschaftlichkeit. Darauf weist auch Satz 3 hin, der
bestimmt, dass Verzinsung und Tilgung auf Dauer aus den Einnahmen gewährleistet
sein muss. Andere Kredite sind damit grundsätzlich ausgeschlossen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 enthält Änderungen in § 3
Abs. 1.
Mit der Ergänzung in Satz 2 wird die
Praxis der KEF aufgegriffen, die Entwicklung der öffentlichen Haushalte als
Vergleichsmaßstab in ihre Bewertungen einzubeziehen. Zusätzlich wird dieser
Vergleichs-stab durch die vorgesehene Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung erweitert. Hierfür schafft Satz 2 die Rechtsgrundlage. Auch hierbei
besteht für die KEF die Möglichkeit, gemäß § 3 Abs. 4 Dritte hinzu zu ziehen.
Die Änderung in Satz 4 stellt klar,
dass die Selbstverpflichtungen, die bereits in § 1 Abs. 2 Satz 2 (vgl.
oben Nummer 1) in die Unterlagen der Rundfunkanstalten eingegangen sind, auch
integraler Bestandteil des KEF-Ermittlungsverfahrens sind. Sie können der
finanziellen Entlastung der Gebührenzahler dienen.
Zu Nummer 3
Die Änderung des § 6 Abs.1 Satz 2
bestimmt, dass das Deutschlandradio entsprechend seinem jeweils geänderten
Anteil an den Rundfunkgebühren die Kosten der KEF mitträgt.
Zu Nummer 4
§ 8 legt die Höhe der Rundfunkgebühr
auf 17,03 € (5,52 € Grundgebühr und 11,51 € Fernsehgebühr) fest.
Der Gebührenfestlegung liegt folgender
Beschluss der Regierungschefs der Länder nebst Begründung zur Abweichung vom
KEF-Vorschlag zugrunde:
„Die Regierungschefs der Länder haben den 14. Bericht der
KEF und die darin enthaltene Empfehlung, die Rundfunkgebühr ab dem 1. Januar
2005 um insgesamt 1,09 € monatlich zu erhöhen, zur Kenntnis genommen. Sie sind
nach umfassenden Beratungen der Rundfunkkommission unter Einbeziehung von ARD,
ZDF und DLR und nach Erörterung mit der KEF auf der Grundlage des 14. Berichts
zu dem Ergebnis gelangt, dass hiervon § 7 Abs. 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
eine Abweichung geboten ist. Danach ist die Gebührenerhöhung insgesamt auf 0,88
€ monatlich festzusetzen. Diese abweichende Entscheidung vom Vorschlag der KEF
wird im Einzelnen wie folgt begründet:
a) Die
nunmehr von der KEF vorgelegte Gebührenempfehlung fällt in das Umfeld einer
deutlich angespannten wirtschaftlichen Lage, die große Herausforderungen und
finanzielle Einschränkungen für alle Teile der Bevölkerung mit sich bringt.
Zusätzliche Belastungen aus dem öffentlichen und damit aus dem öffentlich-rechtlichen
Bereich haben daher die Angemessenheit dieser Belastungen für die
Gebührenzahler jenseits reiner Bedarfskalkulationen zu berücksichtigen.
b) In
die Angemessenheit einer zusätzlichen Belastung des Gebührenzahlers ist ferner
einzubeziehen, dass die KEF selbst in ihrem 14. Bericht auf vorhandene
Einsparpotenziale hinweist, die noch nicht hinreichend erschlossen sind.
Darüber hinaus haben die Rundfunkanstalten mit der Vorlage von Selbstverpflichtungen
deutlich gemacht, dass sie entschlossen sind, durch strukturelle und sonstige
Maßnahmen jenseits der KEF-Vorgaben solche Einsparpotenziale nutzbar zu machen.
In diesem Zusammenhang wird auf den Personalbereich verwiesen, zu dem teilweise
Veränderungen eingebracht werden, die im 14. KEF-Bericht noch keine
Berücksichtigung haben finden können.
c) Solche,
erst nach dem 14. KEF-Bericht auftretende Einsparpotenziale ergeben sich
weiterhin aus ver-änderten staatsvertraglichen Rahmenbedingungen. So ist es in
die Entscheidung der Rundfunkanstalten gestellt, unter Wahrung der Möglichkeit
auf DVB-T umzustellen, die analoge terrestrische Fernsehversorgung
einzustellen, wenn die Versorgung über einen anderen Übertragungsweg
gewährleistet ist. Zusätzlich werden mit der Novellierung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
einschließlich der Vereinfachung des Gebührenbefreiungsrechts die
Rundfunkgebühr entlastende Maßnahmen vorgenommen.
d) Schließlich
haben die Regierungschefs der Länder auch die aktuelle Gesamtentwicklung der
Aufgaben im dualen Rundfunksystem und im Wettbewerb der Medien insgesamt
berücksichtigt, da die Höhe der Rundfunkgebühr auch in diesem Zusammenhang
nicht außer Betracht gelassen werden darf.
e) Mit
einem In-Kraft-Treten der Gebührenerhöhung und damit des Achten Rundfunkänderungsstaats-vertrages
zum 1. April 2005 soll das parlamentarische Ratifizierungsverfahren zeitlich
sichergestellt werden. Diese zeitliche Abweichung vom Vorschlag der KEF führt
dazu, dass eine eigentlich bei 81 Cent liegende monatliche Gebührenerhöhung auf
nunmehr 88 Cent festzusetzen ist, um den erforderlichen Ausgleich herbei zu
führen.
f) Die
Regierungschefs der Länder gehen mit ihrer Entscheidung davon aus, dass das von
der KEF festgelegte Verhältnis einer Aufteilung in Grund- und Fernsehgebühr
bzw. zwischen ARD, ZDF und DLR grundsätzlich erhalten bleibt. Sie bitten die
KEF, die entsprechenden Zahlenangaben im Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
entsprechend rechnerisch zu ermitteln.
g) Die
Auswirkungen dieser Gebührenentscheidung sind im Rahmen des nächsten
Bedarfsermittlungs-verfahrens und der anstehenden KEF-Berichte zu überprüfen
und münden auf dieser Grundlage in entsprechende Bewertungen der Finanzlage des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die KEF.“
Die KEF hat inzwischen die unter
Buchstabe f) erbetenen Angaben vorgelegt.
Zu Nummer 5
In § 9 wird entsprechend der Angaben
der KEF in Absatz 1 das Aufkommen aus der Grundgebühr zwischen ARD und
Deutschlandradio (Buchstabe a)), in Absatz 2 das Aufkommen der Fernsehgebühr
zwischen ARD und ZDF aufgeteilt (Buchstabe b)) und in Absatz 3 Satz 3 der
Finanzierungsbeitrag für ARTE festgelegt (Buchstabe c)).
Zu Nummer 6
Entsprechend der Protokollerklärung
zum Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht § 10 Abs. 1 Satz 1 nunmehr
vor, dass die Landesmedienanstalten nicht an dieser Rundfunkgebührenerhöhung
für ARD und ZDF teilnehmen.
Zu Nummer 7
In § 14 scheidet der Rechtsnachfolger
des SFB (RBB) als Begünstigter des Finanzausgleichs aus. Dementsprechend sind
Begünstigte des Finanzausgleichs ab dem Jahr 2007 nur noch der Saarländische
Rundfunk und Radio Bremen. Dem trägt die Neufassung von § 14 Rechnung. Für den
Übergangszeitraum bis zum Jahr 2007 bleibt § 14 in seiner bisherigen Fassung
erhalten (Artikel 9 Abs. 2 Satz 2).
Zu Nummer 8
Die Änderung in § 17 betrifft die
erstmalige Kündigungsmöglichkeit. Entsprechend der Neuregelung in den übrigen
rundfunkrechtlichen Staatsverträgen wird auch hier der 31. Dezember 2008
festgelegt.
VII.
Begründung zu Artikel 7
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
1. Allgemeines
Die Änderungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages betreffen die Finanzierung der
Medienschutzauf-sicht im Bereich der Telemedien (§§ 14 Abs. 9 und 18 Abs. 1)
sowie die erstmalige Kündigung (§ 26).
2.
Zu
den einzelnen Bestimmungen
Zu Nummer 1
Die Änderungen in § 14 Abs. 9
betreffen die Finanzierung der Jugendmedienschutzaufsicht im Bereich der
Telemedien. Bisher war vorgesehen, dass die Aufsicht in diesem Bereich aus
allgemeinen Haushaltsmitteln der Länder im Rahmen der Finanzierung nach § 18
gedeckt wird (bisheriger Satz 2). Ferner war eine Genehmigungspflicht für den
hierauf beruhenden Wirtschaftsplan der KJM vorgesehen (bisheriger Satz 3). Mit
der Streichung dieser Bestimmungen und der Folgeänderung in Satz 1 durch
Buchstabe a) und b) wird nunmehr erreicht, dass die Jugendmedienschutzaufsicht
einheitlich aus den Mitteln der Rundfunkgebühr finanziert werden kann, die die
Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertra-ges
erhalten. Es hat sich gezeigt, dass zunehmend Angebote über verschiedene Medien
verbreitet bzw. als einheitliches Gesamtmedienangebot konzipiert werden.
Artikel 5 dieses Staatsvertrages greift diesen Aspekt im Hinblick auf die
Rundfunkgebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ebenfalls
auf. Es ist deshalb folgerichtig, die für die Aufsicht durch die
Landesmedienanstalten bereit gestellten Rundfunkgebührenmittel auch für Zwecke
der Aufsicht der Telemedien im Bereich des Jugendmedien-schutzes zu verwenden.
Damit wird auch im Hinblick auf die Überprüfung der Verwendung der Mittel der
Landesmedienanstalten durch die Rechnungshöfe Klarheit geschaffen.
Buchstabe c) enthält eine
redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 2
Die Änderungen in § 18 Abs. 1
betreffen die Finanzierung der Stelle „jugendschutz.net“. Im Zuge der
Gesamtfinanzierung der Jugendmedienschutzaufsicht wird diese Stelle bereits
bisher von den Landesmedienanstalten und den Ländern auf der Grundlage eines
Finanzierungsstatuts der Jugendminister der Länder finanziert. Diese
Vereinbarung der Länder ist bis zum 31. Dezember 2008 geschlossen. Die
vorgenommenen Änderungen sollen diese Vereinbarungen und die Finanzierung von
jugendschutz.net durch die Länder unberührt lassen. Gleiches gilt für das
Statut für jugendschutz.net. Die Organisation und Finanzierung der
Jugendmedienschutzaufsicht über die Stelle jugendschutz.net wird im Rahmen der
Gesamtevaluierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages neu zu bewerten sein.
Deshalb ist eine Befristung der gemeinsamen Finanzierung von jugendschutz.net
durch die Landesmedienanstalten und die Länder bis zum 31. Dezember 2008 in
Satz 2 vorgesehen.
Zu Nummer 3
Die Änderung betrifft die erstmalige
Kündigungsmöglichkeit des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in § 26 Abs. 1.
Entsprechend der Neuregelung in den übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen
wird auch hier der 31. Dezember 2008 festgelegt.
VIII.
Begründung zu Artikel 8
Änderung des
Mediendienste-Staatsvertrages
Die Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages
betrifft die erstmalige Kündigungsmöglichkeit in § 25 Satz 3. Entsprechend der
Neuregelung in den übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen wird auch hier
der 31. Dezember 2008 festgelegt.
IX.
Begründung zu Artikel 9
Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
In Absatz 1 wird zunächst klar gestellt, dass
die in den vorstehenden Artikeln geänderten Staatsverträge nach den dort
jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Diese
Staatsverträge behalten auch im Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin
ihre Selbstständigkeit. Deshalb ist in Artikel 9 eine gesonderte
Kündigungsbestimmung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages als
Rahmenstaatsvertrag nicht vorgesehen.
Absatz 2 regelt das In-Kraft-Treten des Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. April 2005. Ausge-nommen hiervon ist die
Neufassung der Bestimmung über den Finanzausgleich in § 14 des
Rundfunk-finanzierungsstaatsvertrages aufgrund Artikel 6 Nr. 7 des
Staatsvertrages (Satz 1). Diese Neufassung tritt erst zum 1. Januar 2007 in
Kraft (Satz 2). Bis dahin gelten die bisherigen Bestimmungen des § 14 des
Rund-funkfinanzierungsstaatsvertrages, die eine stufenweise Verminderung der Finanzausgleichsmasse
vom 1. Januar 2001 bis zum 1. Januar 2006 vorsehen. Satz 3 ordnet weiterhin
an, dass der Achte Rundfunkänderungs-staatsvertrag gegenstandslos wird, wenn
bis zum 31. März 2005 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Ländern nicht
abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt sind. Die
einzelnen Staatsverträge behalten dann in der bisherigen Fassung ihre Gültigkeit.
Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei des
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern die Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden mit, um zu gewährleisten, dass in den Ländern - soweit
erforderlich - die Bekanntmachungen erfolgen können, dass der Staatsvertrag
insgesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und die geänderten
Staatsverträge in der nunmehrigen Fassung gelten.
Absatz 4 gewährt den Ländern die Möglichkeit,
die durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geän-derten Staatsverträge
in der nunmehr gültigen Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen. Eine
Verpflich-tung zur Neubekanntmachung besteht hierdurch nicht.
Anlage
Anzahl der ARD-Hörfunkprogramme zum 1.
April 2004
formale
Zahl |
analog |
digital |
BR
10 |
5 |
5 |
HR
7 |
7 |
0 |
MDR 8 |
7 |
1 |
NDR
8 |
8 |
0 |
RB
3 |
3 |
0 |
RBB
7 |
7 |
0 |
SR
5 |
4 |
1 |
SWR
8 |
8 |
0 |
WDR
8 |
6 |
2 |
64 |
55 |
9 |
Hinweis:
1. Einzelne
Sonderausstrahlungen insbesondere über analoge MW bleiben unberücksichtigt.
2. Auf
ein Bundesland bezogene Programme werden als 1 Programm gezählt,
darüber
hinausgehende
Auseinanderschaltungen bleiben unberücksichtigt.
3. Eine
Vielzahl von Programmen wird simulcast analog/digital ausgestrahlt. Bei
Identität
von
analoger
und digitaler Ausstrahlung von Programmen wird nur einmal gezählt.
4. In allen Programmen finden Kooperationen
statt.
Ausschuss-Kennung
: EuroBundMediengcxzqsq