Anlage zur Vorlage
an das Abgeordnetenhaus
I.
Gegenüberstellung der Gesetzestexte
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Artikel I |
Berliner Straßengesetz |
Berliner Straßengesetz |
(BerlStrG) |
(BerlStrG) |
Vom 13. Juli 1999 (GVBl.
S. 380), |
Vom 13. Juli 1999 (GVBl.
S. 380) |
zuletzt geändert durch
Art. VII des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253) |
geändert durch Art. I des
Gesetzes vom ..... (GVBl. S. ...) |
Alte Fassung |
Neue Fassung |
§ 9 |
§ 9 |
Gehwegüberfahrten |
Gehwegüberfahrten |
(1)
... |
(1)
... (unverändert) |
(2)
Gehwegüberfahrten sind vom Träger der Straßenbaulast herzustellen, zu ändern
und in Stand zu halten. Die Kosten der Herstellung und die Kosten von
Änderungen trägt der Anlieger; das gilt nicht, soweit die Gehwegüberfahrten
bei der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts
angelegt werden. Werden Gehwegüberfahrten bei anderen Ausbaumaßnahmen
hergestellt, geändert oder erneuert, so trägt der Anlieger die Mehrkosten.
Die Kosten sind durch Leistungsbescheid festzusetzen. Widerspruch und Klage gegen
den Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Träger der
Straßenbaulast ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen. |
(2)
Gehwegüberfahrten sind vom Träger der Straßenbaulast herzustellen, zu ändern
und in Stand zu halten. Die Kosten der Herstellung und die Kosten von
Änderungen trägt der Anlieger; das gilt nicht, soweit die Gehwegüberfahrten
bei der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts
angelegt werden. Werden Gehwegüberfahrten bei anderen Ausbaumaßnahmen
hergestellt, geändert oder erneuert, so trägt der Anlieger die Mehrkosten.
Die Kosten sind durch Leistungsbescheid festzusetzen. Widerspruch und Klage
gegen den Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Träger der
Straßenbaulast ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen. Mit Zustimmung des Straßenbaulastträgers kann der
Anlieger auf Wunsch die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch
eine anerkannte Fachfirma selbst ausführen lassen. |
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(3)
bis (6) ... |
(3)
bis (6) ... (unverändert) |
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§ 11 |
§ 11 |
Sondernutzung
|
Sondernutzung |
(1)
... |
(1)
... (unverändert) |
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen,
wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen und diesen nicht
durch Nebenbestimmungen Genüge getan werden kann. Ein öffentliches Interesse
ist insbesondere dann gegeben, wenn 1.
die Sondernutzung den Gemeingebrauch nicht unerheblich einschränken würde, 2.
.von der Sondernutzung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden, 3.
städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt
würden; dies ist auch anzunehmen beim Nächtigen, Lagern und beim Niederlassen
zum Alkoholverzehr außerhalb zugelassener Schankflächen, 4.
Straßenbaumaßnahmen oder Versorgungsanlagen beeinträchtigt oder gefährdet
würden. |
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll in der
Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der
Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur
Erlaubnis entsprochen werden kann. Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn
behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs
erheblich beeinträchtigt würden. Über die Erlaubnis ist, außer in den Fällen des
Absatzes 3, innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags bei
der zuständigen Behörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrages in
dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist durch Mitteilung an den
Antragsteller um einen Monat zu verlängern. Die Erlaubnis gilt als widerruflich
erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist entschieden wird. |
(3) Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung
von Baustellen dürfen nur erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung
des fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist, es sei
denn, das Bauvorhaben kann ohne Inanspruchnahme des Straßenlandes nicht mit
einem wirtschaftlich und technisch vertretbaren Aufwand durchgeführt werden.
In diesem Fall ist die Inanspruchnahme des Straßenlandes auf das
geringstmögliche Maß und den kürzesten Zeitraum zu beschränken. Die hierfür
erforderlichen Nachweise hat der Bauherr zu erbringen. Die Erlaubnis von
Sondernutzungen für Bauarbeiten, die sich auf den fließenden oder ruhenden
Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßennetz auswirken, soll drei Monate vor
Baubeginn beantragt werden. Sondernutzungserlaubnisse nach Satz 4 dürfen nur
im Einvernehmen mit der Verkehrslenkung Berlin erteilt werden. Äußert sich
die Verkehrslenkung Berlin nicht innerhalb von zwei Monaten, so gilt das
Einvernehmen gegenüber der für die Erteilung der Sondernutzung zuständigen
Behörde als erklärt. Bei verspäteter Antragstellung kann der Nachweis für die
Notwendigkeit einer Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes nicht auf
Umstände gestützt werden, die bei rechtzeitiger Antragstellung nicht
vorgelegen hätten. |
Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung von
Baustellen dürfen nur erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung
des fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist, es sei
denn, das Bauvorhaben kann ohne Inanspruchnahme des Straßenlandes nicht mit
einem wirtschaftlich und technisch vertretbaren Aufwand durchgeführt werden.
In diesem Fall ist die Inanspruchnahme des Straßenlandes auf das geringstmögliche
Maß und den kürzesten Zeitraum zu beschränken. Die hierfür erforderlichen
Nachweise hat der Bauherr zu erbringen. Die Erlaubnis von Sondernutzungen für
Bauarbeiten, die sich auf den fließenden oder ruhenden Fahrzeugverkehr im
übergeordneten Straßennetz auswirken, soll zwei Monate vor Baubeginn
beantragt werden. Sondernutzungserlaubnisse nach Satz 4 dürfen nur im
Einvernehmen mit der Verkehrslenkung Berlin erteilt werden. Äußert sich die
Verkehrslenkung Berlin nicht innerhalb von sechs Wochen, so gilt das
Einvernehmen gegenüber der für die Erteilung der Sondernutzung zuständigen
Behörde als erklärt. Bei verspäteter Antragstellung kann der Nachweis für die
Notwendigkeit einer Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes nicht auf
Umstände gestützt werden, die bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vorgelegen
hätten. |
(4) Die Erlaubnis soll entweder unbefristet auf
Widerruf oder befristet mit oder ohne Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Die
Erteilung der Erlaubnis kann erforderlichenfalls von der Leistung einer
Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Erlaubnis darf nur mit Zustimmung der
Straßenbaubehörde übertragen werden. |
(4) Die Erlaubnis soll entweder unbefristet auf
Widerruf oder befristet, auch mehrjährig, mit oder ohne
Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Bedingungen, Auflagen und Auflagenvorbehalte
sind zulässig. Die Erteilung der Erlaubnis kann erforderlichenfalls von
der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Erlaubnis darf nur
mit Zustimmung der Straßenbaubehörde übertragen werden. |
(5) Für den Widerruf der Erlaubnis gilt Absatz 2
entsprechend. Unbeschadet der Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten
kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn die für die Sondernutzung zu
entrichtenden Entgelte trotz Fälligkeit und Mahnung nicht oder nicht
vollständig entrichtet werden. Im Falle des Widerrufs sowie bei der
Beeinträchtigung der Sondernutzung durch Sperrung oder Änderung der Straße,
durch Straßenschäden oder Straßenbaumaßnahmen oder bei Einziehung der Straße
hat der Erlaubnisnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung. |
(5) Für den Widerruf der Erlaubnis gilt Absatz 2
entsprechend. Unbeschadet der Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten
kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn die für die Sondernutzung zu
entrichtenden Gebühren trotz Fälligkeit und Mahnung nicht oder nicht
vollständig entrichtet werden. Im Falle des Widerrufs sowie bei der
Beeinträchtigung der Sondernutzung durch Sperrung oder Änderung der Straße,
durch Straßenschäden oder Straßenbaumaßnahmen oder bei Einziehung der Straße
hat der Erlaubnisnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung. |
(6)
... |
(6)
... (unverändert) |
(7) Die Straßenbaubehörde kann die Beseitigung von
unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum anordnen. Absatz 6 Satz 2 bis
4 gilt entsprechend. |
(7) Der Sondernutzer hat dem Träger der
Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung
zusätzlich erwachsen. |
(8) ... |
(8) .... (unverändert) |
(9) Für Sondernutzungen kann der Straßeneigentümer
Entgelte erheben. Bei ihrer Bemessung soll der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung
berücksichtigt werden. |
(9) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren
erhoben werden. Bei ihrer Bemessung sind Art, Umfang, Dauer und der
wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen. |
(10) Bei Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes,
das nicht Eigentum Berlins ist, bleiben die Rechte des Eigentümers unberührt. |
(10) Bei Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes, das
nicht Eigentum Berlins ist, bleiben die Rechte des Eigentümers unberührt.
Dazu gehört auch das Recht, für Sondernutzungen Entgelte erheben zu können. |
(11) ... |
(11) ... (unverändert) |
|
(12)
Bestehende Sondernutzungen unterliegen mit dem Inkrafttreten der Artikel I
und IV des Zweiten Gesetzes zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung
vom .....(GVBl. S. ......dem Gebührenrecht des Absatzes 9 in Verbindung mit
der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 2. Bis zum Erlass der die
Sondernutzungsgebühren festsetzenden Bescheide, bei befristeten Sondernutzungen
bis zum Ablauf der Frist, gelten die aufgrund der bisherigen Rechtslage
geschlossenen Entgeltvereinbarungen übergangsweise fort. Bei unwiderruflich
oder unbefristet erlaubten Sondernutzungen, für die eine privatrechtliche
Entgeltvereinbarung in unveränderbarer Höhe besteht, dürfen Gebührenbescheide
die vereinbarte Entgelthöhe nicht überschreiten. Soweit Entgelte für eine Sondernutzung
bereits vollständig entrichtet (abgelöst) sind, können Gebühren nicht mehr
erhoben werden. |
§ 12 |
§ 12 |
Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung |
Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung |
(1)
bis (4)... |
(1) bis (4)
(unverändert)... |
(5) Die Versorgungsunternehmen haben dem Träger
der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die
Sondernutzung zusätzlich erwachsen. Zu den Kosten gehören insbesondere 1.
die Mehraufwendungen für die Herstellung und die Unterhaltung
öffentlicher Straßen, 2.
die Kosten der Änderung der Straße, die dadurch entstehen, dass
Versorgungsanlagen errichtet, geändert, unterhalten oder beseitigt werden,
und die Kosten der Leistungen in den Fällen des Absatzes 9 Satz 2, 3.
die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen, die durch die Errichtung und
den Betrieb von Versorgungsanlagen
verursacht werden, 4.
die Kosten für eine geänderte Verkehrsführung. |
(5) (gestrichen) |
(6) ... |
(5)
(unverändert) |
(7) ... |
(6) (unverändert) |
(8) Die Versorgungsunternehmen bedürfen für
Aufgrabungen und Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Absätzen
6 und 7 grundsätzlich der straßenrechtlichen Erlaubnis. § 11 Abs. 3 und 11
gilt entsprechend. Notfälle, in denen sofortiges Handeln zur Schadensabwehr
geboten ist, sowie Fälle von unwesentlicher Beeinträchtigung des
Gemeingebrauchs mit Ausnahme der Aufgrabungen und Baumaßnahmen auf Fahrbahnen
des übergeordneten Straßennetzes sind der Straßenbaubehörde und der Verkehrslenkung
Berlin lediglich anzuzeigen. Eine Sicherheitsleistung darf nur verlangt
werden, soweit dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung der
Straße erforderlich ist. Auch für die in Satz 1 genannten Aufgrabungen und
Baumaßnahmen können Entgelte erhoben werden. |
(7) Die Versorgungsunternehmen bedürfen für
Aufgrabungen und Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Absätzen
5 und 6 grundsätzlich der straßenrechtlichen Erlaubnis. § 11 Abs. 3 und
11 gilt entsprechend. Notfälle, in denen sofortiges Handeln zur
Schadensabwehr geboten ist, sowie Fälle von unwesentlicher Beeinträchtigung
des Gemeingebrauchs mit Ausnahme der Aufgrabungen und Baumaßnahmen auf
Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes sind der Straßenbaubehörde und
der Verkehrslenkung Berlin lediglich anzuzeigen. Eine Sicherheitsleistung
darf nur verlangt werden, soweit dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
Wiederherstellung der Straße erforderlich ist. Auch für die in Satz 1 genannten
Aufgrabungen und Baumaßnahmen können Gebühren erhoben werden. |
(9) Treffen Baumaßnahmen nach den Absätzen 6 und 7
an gleicher Stelle oder im räumlich-verkehrlichen Wirkungszusammenhang
zeitlich zusammen, so kann die Straßenbaubehörde verlangen, dass ein gemeinsamer
Bauentwurf und Bauablaufplan erstellt, die Bauvergabe auf Grund gemeinsamer
Ausschreibung der Bauleistung vorgenommen und eine gemeinsame Bauleitung
eingerichtet wird. Der Träger der Straßenbaulast kann diese Leistungen auch
selbst erbringen. Für Sondernutzungsentgelte haften die Erlaubnisnehmer als
Gesamtschuldner. |
(8) Treffen Baumaßnahmen nach den Absätzen 5 und 6
an gleicher Stelle oder im räumlich-verkehrlichen Wirkungszusammenhang
zeitlich zusammen, so kann die Straßenbaubehörde verlangen, dass ein
gemeinsamer Bauentwurf und Bauablaufplan erstellt, die Bauvergabe auf Grund
gemeinsamer Ausschreibung der Bauleistung vorgenommen und eine gemeinsame
Bauleitung eingerichtet wird. Der Träger der Straßenbaulast kann diese
Leistungen auch selbst erbringen. Für Sondernutzungsgebühren haften
die Erlaubnisnehmer als Gesamtschuldner. |
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(9) Nach Beendigung der Arbeiten an ihren Anlagen
haben die Versorgungsunternehmen die öffentliche Straße unverzüglich wieder
instand zu setzen, sofern nicht der Straßenbaulastträger erklärt hat, die
Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Nimmt der Straßenbaulastträger die
Wiederherstellung der öffentlichen Straße selbst vor, haben die Versorgungsunternehmen
diesem die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten
und den durch die Arbeiten an den Versorgungsanlagen entstandenen Schaden zu
ersetzen. |
(10) ... |
(10) ... (unverändert) |
(11) Die Unternehmen sind zur gegenseitigen
Rücksichtnahme verpflichtet. Sie haben unverzüglich die Verlegung ihrer
Leitungen und Anlagen vorzunehmen, wenn dies durch den Neu- oder Umbau der
Leitungen oder Anlagen eines anderen Unternehmens notwendig ist. Der
Kostenausgleich findet unmittelbar zwischen den Unternehmen statt. Im Falle
des Straßenbahn- und U-Bahnbaus auf Veranlassung Berlins gilt Absatz 6 sinngemäß. |
(11) Die Unternehmen sind zur gegenseitigen
Rücksichtnahme verpflichtet. Sie haben unverzüglich die Verlegung ihrer
Leitungen und Anlagen vorzunehmen, wenn dies durch den Neu- oder Umbau der
Leitungen oder Anlagen eines anderen Unternehmens notwendig ist. Der
Kostenausgleich findet unmittelbar zwischen den Unternehmen statt. Im Falle
des Straßenbahn- und U-Bahnbaus auf Veranlassung Berlins gilt Absatz 5
sinngemäß. |
(12) ... |
(12) ... (unverändert) |
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§ 13 |
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Zuständigkeitskonzentration |
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Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung
erforderlich, so bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis. Vor ihrer Entscheidung
hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis
zuständige Straßenbaubehörde zu hören. Die von dieser geforderten
Bedingungen, Auflagen, Auflagenvorbehalte und Sondernutzungsgebühren sind dem
Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.
Nachträgliche Anordnungen bleiben unberührt. § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 7
gelten entsprechend. |
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§ 14 |
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Unerlaubte Nutzung einer Straße |
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(1) Wird eine öffentliche Straße ohne die erforderliche
Erlaubnis benutzt oder werden Gegenstände
mit Ausnahme der Fahrzeuge nach Absatz 2 verbotswidrig abgestellt oder kommt
ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde
die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum oder die
sonst erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur
Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter
unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann
sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder
beseitigen lassen. § 11 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. |
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(2)
Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzei- chen dürfen nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt
werden. Wer dagegen verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu
beseitigen. Kommt der Halter oder Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, kann
die zuständige Behörde nach Anbringung einer deutlich sichtbaren Aufforderung
zur Beseitigung des Fahrzeuges die Beseitigung auf seine Kosten vornehmen
lassen. Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes oder einer förmlichen Androhung
eines Zwangsmittels bedarf es nicht. |
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(3) Die zuständige Behörde kann die von der öffentlichen
Straße entfernten Gegenstände nach Absatz 1 oder Fahrzeuge nach Absatz 2 bis
zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten. |
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(4) Ist der Eigentümer oder Halter der von der
öffentlichen Straße entfernten Gegenstände nach Absatz 1 oder Fahrzeuge nach
Absatz 2 innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen
Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht
nach oder holt er die Gegenstände nicht innerhalb einer ihm schriftlich
gesetzten angemessenen Frist ab, so kann die zuständige Behörde die
Gegenstände verwerten oder entsorgen; in der Aufforderung zur Zahlung oder
Abholung ist darauf hinzuweisen. Im übrigen sind die Vorschriften des
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes über die Verwertung
sichergestellter Gegenstände entsprechend anzuwenden. |
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(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Bundesfernstraßen. |
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§ 13 Unerlaubte Eingriffe |
§ 15 Unerlaubte
Eingriffe |
(1) Wer eine öffentliche Straße beschädigt hat,
ist verpflichtet, dies unverzüglich dem zuständigen Bezirksamt zu melden. Der
Schaden wird von dem Träger der Straßenbaulast beseitigt. Die Aufwendungen
dafür sind von dem Verursacher des Schadens zu erstatten. |
(1) Wer eine öffentliche Straße beschädigt hat,
ist verpflichtet, dies unverzüglich dem zuständigen Bezirksamt zu melden. Der
Schaden wird von dem Träger der Straßenbaulast beseitigt. Die Aufwendungen
dafür sind von dem Verursacher des Schadens zu erstatten. Die Kosten sind
durch Leistungsbescheid festzusetzen. Widerspruch und Klage gegen den
Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. |
(2) Für unerlaubte Veränderungen oder Aufgrabungen
gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. |
(2) Für unerlaubte Veränderungen oder Aufgrabungen
gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. |
(3) Der Anlieger an einer öffentlichen Straße ist
verpflichtet, Störungen, die von seinem Grundstück auf den öffentlichen
Straßenraum ausgehen, auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt der Anlieger
seiner Beseitigungspflicht nicht nach, so gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
|
(3) Der Anlieger an einer öffentlichen Straße ist verpflichtet,
Störungen, die von seinem Grundstück auf den öffentlichen Straßenraum
ausgehen, auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt der Anlieger seiner
Beseitigungspflicht nicht nach, so gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. |
|
|
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|
§§ 14 bis 16 |
§§ 16 bis 18 (unverändert) |
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|
§ 17 |
§ 19 |
Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern |
Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern |
|
|
(1)... |
(1)
... (unverändert) |
(2) Wird im Falle des § 16 Abs. 2 eine neue
Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für
die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder
abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener
Kreuzungsanlagen sind anzurechnen. |
(2) Wird im Falle des § 18 Abs. 2 eine neue Kreuzung
hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung
und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte
Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind
anzurechnen. |
.. |
|
§§ 18, 19 |
§§ 20, 21 (unverändert) |
|
|
§ 20 |
§ 22 |
Planfeststellung und Plangenehmigung |
Planfeststellung und Plangenehmigung |
|
|
(1) bis (6) ... |
(1) bis (6) ... (unverändert) |
(7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht
innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so
tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher von der
Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der
Entscheidung ist eine auf die Verlängerung begrenzte Anordnung nach dem für
die Planfeststellung oder Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren
durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der
Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung entsprechend anzuwenden. |
(7)
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von
fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer
Kraft, es sei denn, er wird vorher von der Planfeststellungsbehörde um
höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf die
Verlängerung begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder
Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung
und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung
sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung entsprechend anzuwenden. |
|
|
§ 21 |
§ 23 |
Veränderungssperre |
Veränderungssperre |
|
|
(1) ... |
(1) ...(unverändert) |
|
|
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre,
so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom
Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen,
wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht
zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen
zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande,
so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen
verlangen. Im Übrigen gilt § 23 (Enteignung). |
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können
die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der
Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können
ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es
ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten
ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu
benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die
Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen
gilt § 25 (Enteignung). |
|
|
(3) ... |
(3) ...(unverändert) |
|
|
(4) Die Festlegung eines Planungsgebiets ist öffentlich
bekannt zu machen. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die während
der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. Für die
Anfechtungsklage gegen die Festlegung eines Planungsgebiets gilt § 20 Abs. 6
entsprechend. |
(4) Die Festlegung eines Planungsgebiets ist öffentlich bekannt zu
machen. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die während der
Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. Für die
Anfechtungsklage gegen die Festlegung eines Planungsgebiets gilt § 22 Abs.
6 entsprechend. |
|
|
(5) und (6) ... |
(5) und (6) ...(unverändert) |
|
|
§ 22 |
§ 24 (unverändert) |
|
|
§ 23 |
§ 25 |
Enteignung |
Enteignung |
|
|
(1) Die Enteignung zu Gunsten des Trägers des
Vorhabens ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 20
festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist. Einer weiteren
Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. |
(1)
Die Enteignung zu Gunsten des Trägers des Vorhabens ist
zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 22 festgestellten
oder genehmigten Plans notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der
Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) (unverändert)... |
(4) Soweit der Träger des Vorhabens auf Grund
eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 20
verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe
der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des
Vorhabens zu Stande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die
Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen
Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend. |
(4) Soweit der Träger des Vorhabens auf Grund eines
Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 22
verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe
der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des
Vorhabens zu Stande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die
Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen
Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend. ... |
(5) ... |
(5) ... (unverändert) |
|
|
§ 24 |
§ 26 (unverändert) |
|
|
§ 25 |
§ 27 |
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften |
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften |
|
|
(1) Die für das Verkehrswesen zuständige
Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung für genau begrenzte Fälle von
Sondernutzungen mit nur kurzfristiger oder geringfügiger Einschränkung des
Gemeingebrauchs allgemein bestimmen, dass es einer Erlaubnis nach § 11 nicht
bedarf, wenn die Anordnung, die Ausnahmegenehmigung oder die Erlaubnis der
Straßenverkehrsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970
(BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 31), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 38 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), erteilt worden ist. |
(1) (gestrichen) |
|
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(2) Die für das Verkehrswesen zuständige
Senatsverwaltung wird ermächtigt, in Abstimmung mit den Bezirken und im Benehmen
mit der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung
durch Rechtsverordnung die Straßen I. und II. Ordnung gemäß § 18 Nr. 1 und 2
festzulegen. Grundlage der Festlegung soll das sich aus dem Flächennutzungsplan
ergebende übergeordnete Hauptverkehrsstraßennetz sein. |
(1) Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung
wird ermächtigt, in Abstimmung mit den Bezirken und im Benehmen mit der für
die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung durch
Rechtsverordnung die Straßen I. und II. Ordnung gemäß § 20 Nr. 1 und 2
festzulegen. Grundlage der Festlegung soll das sich aus dem
Flächennutzungsplan ergebende übergeordnete Hauptverkehrsstraßennetz sein. |
|
|
|
(2) Die für Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung
regelt die Erhebung und Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Rechtsverordnung.
Dies gilt auch für Sondernutzungsgebühren, die für Sondernutzungen auf der
Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes erhoben werden. |
(3)
... |
(3)... (unverändert) |
§ 26 |
§ 28 |
Ordnungswidrigkeiten |
Ordnungswidrigkeiten |
|
|
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
|
|
1. bis 4. ... |
1. bis 4. ...(unverändert) |
|
|
|
5. entgegen § 14 Abs. 1 Gegenstände oder entgegen
§ 14 Abs. 2 Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen verbotswidrig abstellt, |
5.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Beschädigungen dem Bezirksamt nicht
unverzüglich meldet, |
6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Beschädigungen
dem Bezirksamt nicht unverzüglich meldet, |
6. entgegen
§ 13 Abs. 2 unerlaubt eine öffentliche Straße verändert oder aufgräbt |
7. entgegen § 15 Abs. 2 unerlaubt eine öffentliche
Straße verändert oder aufgräbt, |
7.
entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Vorarbeiten nicht duldet sowie Pfähle,
Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt,
verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt, 8.
entgegen § 21 Abs. 1 auf den vom Plan betroffenen Flächen oder in dem
nach § 21 Abs. 3 festgelegten Planungsgebiet unzulässige Veränderungen
vornimmt, |
8. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Vorarbeiten
nicht duldet sowie Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die
Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig
setzt, 9.
entgegen § 23 Abs. 1 auf den vom Plan betroffenen Flächen oder
in dem nach § 23 Abs. 3 festgelegten Planungsgebiet unzulässige Veränderungen
vornimmt, |
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Abs. 1
Satz 3 nicht nachkommt. |
10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 nicht nachkommt. |
(2) ... |
(2) ...(unverändert) |
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(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 2 oder 6 bezieht, können eingezogen werden. |
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz
1 Nr. 2, 5 oder 7 bezieht, können eingezogen werden. |
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(4)
... |
(4)
...(unverändert) |
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|
§§ 27, 28 |
§§ 29, 30 (unverändert) |
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Artikel II |
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Bauordnung für Berlin |
Bauordnung für Berlin |
(BauO Bln) |
(BauO Bln) |
In der Fassung vom 3. September
1997 |
in der Fassung vom 3. September 1997 |
(GVBl.
S. 421, 512), |
(GVBl. S. 421, 512 ) |
zuletzt geändert durch
Art. XLV des |
zuletzt geändert durch
Art. II des |
Gesetzes vom 16. Juli 2001 |
Gesetzes vom .... |
(GVBl. S. 260) |
GVBl. S. .... |
Alte Fassung |
Neue Fassung |
|
|
§ 56 |
§ 56 |
Genehmigungsfreie Vorhaben |
Genehmigungsfreie Vorhaben |
|
|
(1)
Die Errichtung, Herstellung oder Änderung folgender baulicher
Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung: |
(1) Die Errichtung, Herstellung oder Änderung
folgender baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner
Baugenehmigung: |
1.
und 2. ... |
1. und 2. ...(unverändert) |
3.
Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung und
Abwasserbeseitigung |
3. Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und
Energieversorgung, Telekommunikation und Abwasserbeseitigung |
a) bis f) ... |
a)
bis f) ...(unverändert) |
|
g)Anlagen, die der Telekommunikation dienen, mit
einer Höhe von bis zu 5 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m². |
4. Maste, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen |
4. Maste, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen |
a) ... |
a)
...(unverändert) |
b) Antennenanlagen bis 10 m Höhe und Parabolantennen
mit einem Durchmesser bis 1,20 m, |
b)
Unbeschadet der Nummer 3 Buchstabe g Antennen einschließlich der
Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und Parabolantennen mit einem Durchmesser
bis zu 1,20 m und dazugehöriger Versorgungseinheiten mit einem
Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³ sowie, soweit sie in, auf oder an einer
bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung
der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage. |
c)
bis g) ... |
c) bis g) ... (unverändert) |
5.
bis 11. ... |
5. bis 11. ...(unverändert) |
(2) bis (5) ... |
(2) bis (5) (unverändert)... |
|
|
§ 68 |
§ 68 |
Öffentliche Verkehrs-, Versorgungs-, Abfallentsorgungs- und
Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Wasserbauten, Sprengstofflager |
Öffentliche Verkehrs-, Versorgungs-, Abfallentsorgungs- und
Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Wasserbauten, Sprengstofflager |
Einer
Baugenehmigung oder einer Zustimmung sowie der Bauüberwachung und der
Bauzustandsbesichtigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes bedürfen nicht |
Einer
Baugenehmigung oder einer Zustimmung sowie der Bauüberwachung und der
Bauzustandsbesichtigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes bedürfen nicht |
1. und 2. ... |
1. und 2. ...(unverändert) |
|
|
3. Anlagen für das Fernmeldewesen, für die
öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme, Wasser, für die
öffentliche Abfallentsorgung oder für die Abwasserwirtschaft, mit Ausnahme
von ortsfesten Behältern für Gas mit einem Behälterinhalt von mehr als 6 m³,
von ortsfesten Behältern für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen ab
3 t, von Gebäuden mit mehr als 20 m² Grundfläche oder 4 m Höhe sowie von sonstigen
oberirdischen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 20 m oder einem umbauten
Raum oder Behälterinhalt von mehr als 100 m³, |
3. Anlagen für die öffentliche Versorgung mit
Elektrizität, Gas, Öl, Wärme, Wasser, für die öffentliche Abfallentsorgung
oder für die Abwasserwirtschaft, mit Ausnahme von ortsfesten Behältern für
Gas mit einem Behälterinhalt von mehr als 6 m³, von ortsfesten Behältern für
verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen ab 3 t, von Gebäuden mit mehr
als 20 m² Grundfläche oder 4 m Höhe sowie von sonstigen oberirdischen Anlagen
mit einer Höhe von mehr als 20 m oder einem umbauten Raum oder Behälterinhalt
von mehr als 100 m³, |
4. ... |
4. ...(unverändert) |
|
|
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|
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Artikel III |
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|
Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin |
Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin |
(Denkmalschutzgesetz Berlin- DSchG Bln) |
(Denkmalschutzgesetz Berlin- DSchG Bln) |
|
|
Vom 24. April 1995 (GVBl. S.
274)
|
Vom 24. April 1995 (GVBl. S.
274)
|
zuletzt geändert durch
Artikel XLVI des Gesetzes vom 16. Juli 2001
|
zuletzt geändert durch
Artikel III des Gesetzes vom .....
|
(GVBl. S. 260)
|
GVBl. S. ........ |
Alte
Fassung
|
Neue Fassung |
§
2
|
§ 2 |
Begriffsbestimmungen
|
Begriffsbestimmungen |
|
|
(1)
und (2) ... |
(1) und (2) ... (unverändert) |
|
|
(3)
Ein Denkmalbereich ist eine Mehrheit baulicher Anlagen oder Grünanlagen (Ensemble,
Gesamtanlage) sowie Straßen-, Platz- und Ortsbilder sowie Siedlungen
einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, deren
Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit
liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs
ein Denkmal ist. |
3) Ein Denkmalbereich (Ensemble, Gesamtanlage) ist
eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen
Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung
aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt, und
zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein
Denkmal ist. Auch Siedlungen können Denkmalbereiche sein. |
|
|
§
6
|
§ 6 |
Denkmalschutzbehörden
|
Denkmalschutzbehörden |
|
|
(1)
bis (4) ...
|
(1) bis (4) ... (unverändert) |
|
|
(5) Die
unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde.
Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten
eine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde vorliegt. Kommt kein Einvernehmen
zustande, so entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde. Bei Gefahr im
Verzug können die unteren Denkmalschutzbehörden vorläufig ohne Einvernehmen mit
der Fachbehörde zum Schutze der Denkmale entscheiden. In diesen Fällen ist
eine einvernehmliche Entscheidung mit der Fachbehörde unverzüglich nachzuholen.
Satz 3 gilt entsprechend. |
(5) Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden
im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde. Das Einvernehmen gilt als hergestellt,
wenn nicht innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde
vorliegt. Kommt kein Einvernehmen zustande, so trifft die oberste
Denkmalschutzbehörde als zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen die
Entscheidung. Bei Gefahr im Verzug können die unteren Denkmalschutzbehörden
vorläufig ohne Einvernehmen mit der Fachbehörde zum Schutze der Denkmale
entscheiden. In diesen Fällen ist eine einvernehmliche Entscheidung mit der
Fach-behörde unverzüglich nachzuholen. Satz 3 gilt entsprechend. |
§
11
|
§ 11 |
Genehmigungspflichtige
Maßnahmen
|
Genehmigungspflichtige Maßnahmen |
|
|
(1)
Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde
|
(1)
Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde |
1.
bis 3. ...
|
1. bis 3. ...(unverändert) |
|
|
4.
instand gesetzt, wiederhergestellt oder in seiner Nutzung verändert werden.
|
4. instand gesetzt und wiederhergestellt werden. |
|
|
Dies gilt
auch für das Zubehör und die Ausstattung eines Denkmals. Die Genehmigung nach
Satz 1 ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen
oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. |
Dies gilt auch für das Zubehör und die Ausstattung
eines Denkmals. |
|
|
(2) Einer
Genehmigung bedarf ferner die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von
Anlagen in der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals, wenn sich dies auf den
Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Die Genehmigung ist
zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch
die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden. |
(2) Einer Genehmigung bedarf ferner die Veränderung
der Umgebung eines Denkmals, wenn sie geeignet ist, den Eindruck eines
Denkmals wesentlich zu beeinträchtigen.
|
|
|
(3) Die
Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des
Widerrufs oder befristet erteilt werden. Gebietet es die besondere Eigenart
eines Denkmals, kann die Genehmigung auch mit der Bedingung verbunden werden,
daß bestimmte Arbeiten nur durch Fachleute oder unter der Leitung von
Sachverständigen ausgeführt werden, die die zuständige Denkmalbehörde
bestimmt. |
(3) Die Genehmigung nach Abs.
1 Satz 1 und Absatz 2 kann versagt werden, soweit dies zum Schutz des
Denkmals oder des Denkmalbereichs erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn
Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes
öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und
Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet erteilt
werden. Gebietet es die besondere Eigenart eines Denkmals, kann die
Genehmigung auch mit der Bedingung verbunden werden, dass bestimmte Arbeiten
nur durch Fachleute oder unter der Leitung von Sachverständigen ausgeführt
werden, die die zuständige Denkmalbehörde bestimmt. Die Genehmigung gilt
als erteilt, wenn die zuständige Denkmalbehördebehörde nicht innerhalb von
zwei Monaten nach Vorliegen des vollständigen Antrags entschieden hat. |
|
|
(4)
...
|
(4)... (unverändert) |
|
|
(5)
...
|
(5) ... (unverändert) |
|
|
§
12 Genehmigungsverfahren |
§
12 Genehmigungsverfahren |
|
|
(1) Der
Genehmigungsantrag ist der zuständigen Denkmalbehörde in Schriftform und mit
aus denkmalfachlicher Sicht prüffähigen Unterlagen einzureichen; bei
bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben ist der Antrag bei der
Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Im Falle eines bauordnungsrechtlichen
Genehmigungsverfahrens kann eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 und 2 auch gesondert
beantragt werden. Dem Antragsteller wird innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung
die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit des Genehmigungsantrages bestätigt.
Im Ausnahmefall kann die beantragte Genehmigung bis zu zwölf Monate
ausgesetzt werden, soweit vorbereitende Untersuchungen am Denkmal oder seiner
unmittelbaren Umgebung erforderlich sind. Satz 2 gilt entsprechend für das
Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung Berlin. |
(1) Der Genehmigungsantrag ist der zuständigen
Denkmalbehörde in Schriftform und mit aus denkmalfachlicher Sicht prüffähigen
Unterlagen einzureichen; bei bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen
Vorhaben ist der Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Im Falle
eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens kann eine Genehmigung
nach § 11 Abs. 1 und 2 auch gesondert beantragt werden. Im Ausnahmefall kann
die beantragte Genehmigung bis zu zwölf Monate ausgesetzt werden, soweit vorbereitende
Untersuchungen am Denkmal oder seiner unmittelbaren Umgebung erforderlich
sind. Satz 2 gilt entsprechend für das Zustimmungsverfahren nach der
Bauordnung Berlin. |
|
|
§
18 Vorkaufsrecht |
§
18 Vorkaufsrecht |
|
|
(1) Dem Land
Berlin steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich Baudenkmale,
Gartendenkmale oder ortsfeste Bodendenkmale befinden, ein Vorkaufsrecht zu.
Es dar im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde nur ausgeübt werden, wenn
dadurch die dauernde Erhaltung des Baudenkmals, Gartendenkmals oder
ortsfesten Bodendenkmals gesichert werden kann. Im übrigen finden die
Bestimmungen der §§ 24 bis 28 des Baugesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486)
geändert worden ist, über das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde
sinngemäß Anwendung. |
(aufgehoben) |
|
|
(2) Das Land
Berlin kann das Vorkaufsrecht auch zugunsten einer anderen juristischen
Person des öffentlichen Rechts ausüben. Es kann das Vorkaufsrecht zugunsten
einer juristischen Person des Privatrechts nur ausüben, wenn die dauernde
Erhaltung der in oder auf einem Grundstück liegenden Baudenkmale,
Gartendenkmale oder ortsfeste Bodendenkmale zu den satzungsmäßigen Aufgaben
der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert
ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Land Berlin kann das
Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen nur ausüben, wenn ihm die Zustimmung
des Begünstigten vorliegt. |
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
Artikel IV |
Gesetz über Gebühren und Beiträge |
Gesetz über Gebühren und Beiträge |
|
|
Vom 22. Mai 1957 |
Vom 22. Mai 1957 |
(GVBl.
S. 516), |
(GVBl. S. 516) |
zuletzt geändert durch
Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) |
Zuletzt geändert durch
Art. IV des Gesetzes vom... (GVBl. S. ... ) |
Alte
Fassung
|
Neue Fassung |
§ 23 |
§ 23 |
Übergangs- und Schlußvorschriften |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
|
(1)
... |
(unverändert) |
(2)
Unberührt von den Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben die Vorschriften |
Unberührt von den Bestimmungen dieses
Gesetzes bleiben die Vorschriften |
a)
bis i) ... |
a)
bis i)
...(unverändert) |
|
j)
über
Gebühren, die für Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes aufgrund der
Sondernutzungsgebührenverordnung vorgesehen sind. |
(3)
... |
(3) ...
(unverändert) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Artikel V |
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (Umweltschutzgebührenordnung – UGebO) |
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (Umweltschutzgebührenordnung – UGebO) |
Vom 1. Juli 1988 (GVBl. S.
1132), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 8.
August 2003 (GVBl. S. 460) |
Vom 1. Juli 1988 (GVBl. S.
1132), zuletzt geändert durch
Art. V des Gesetzes vom... (GVBl. S. ...) |
Alte Fassung |
Neue Fassung |
|
|
Anlage
zu § 1 Abs. 1 |
Anlage zu § 1 Abs. 1
|
3060 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der
Beseitigung von entstempelten Kraftfahrzeugen und entstempelten
Kraftfahrzeuganhängern vom öffentlichen Straßenland gemäß § 11 Abs. 6
StrRG 20 -
55 |
3060
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung und Verwertung
von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 14 BerlStrG 20 - 55
|
Anmerkung: Die
für die Beseitigung, Verwahrung und gegebenenfalls Verwertung sowie
eventuelle Fahrzeugöffnung anfallenden Kosten werden zusätzlich erhoben. |
Anmerkung: Die
für die Beseitigung, Verwahrung und gegebenenfalls Verwertung sowie
eventuelle Fahrzeugöffnung anfallenden Kosten werden zusätzlich erhoben. |
|
|
|
|
|
|
Artikel VI |
Artikel VI |
Anlage zum Allgemeinen
Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl.
S. 119), zuletzt geändert durch §
15 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S.
424) (Zuständigkeitskatalog
Ordnungsaufgaben – ZustKat Ord) |
Anlage zum Allgemeinen
Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl.
S. 119), zuletzt geändert durch
Art. VI des Gesetzes vom .... (GVBl. S. ...) (Zuständigkeitskatalog
Ordnungsaufgaben – ZustKat Ord) |
Alte Fassung |
Neue
Fassung |
Nr.
18
Umweltschutz
|
Nr.
18
Umweltschutz
|
Zu
den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des
Umweltschutzes |
Zu den
Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Umweltschutzes |
|
|
(1)
bis (4) ... |
1)
bis (4) ...(unverändert) |
(5)
Die ordnungsgemäße Straßenreinigung, die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11
des Stadtreinigungsgesetzes sowie die Fahrzeugbeseitigung; |
(5)
Die ordnungsgemäße Straßenreinigung, die Beseitigung und Verwertung von
Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner
Straßengesetzes sowie die Entsorgung von Altfahrzeugen nach §§ 3 und
15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin;
; |
(6)
bis (15)... |
(6)
bis (15)... (unverändert) |
|
|
|
|
|
|
|
Artikel VII |
|
|
Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben |
Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben |
(ZustVO Bezirksaufgaben) |
(ZustVO Bezirksaufgaben) |
vom 5. Dezember 2000
(GVBl. S. 513) |
vom 5. Dezember 2000
(GVBl. S. 513), |
|
geändert durch Art. VII
des Gesetzes vom... (GVBl. S. ... |
Alte Fassung |
Neue
Fassung |
§ 1 |
§
1 |
Wahrnehmung von Aufgaben
aller Bezirke |
Wahrnehmung
von Aufgaben aller Bezirke |
|
|
Zuständiger
Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist |
Zuständiger
Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist |
|
|
1. bis 5. ...
|
1.
bis 5. ... (unverändert) |
6.
der
Bezirk Treptow-Köpenick für
a)
der Bau
von Straßen im Zuge von Straßenbahnlinien,
b)
die Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung öffentlicher Friedhöfe, die Erklärung
des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher
Friedhöfe, die Beleihung gemeinnütziger Religionsgemeinschaften und
Weltanschaungsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind, mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht sowie die Bearbeitung von
Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang (Seebeisetzungen; Erdbestattungen
und Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe im Land Berlin), |
6.
der Bezirk Treptow-Köpenick für die
Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung öffentlicher Friedhöfe, die
Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung
öffentlicher Friedhöfe, die Beleihung gemeinnütziger Religionsgemeinschaften
und Weltanschaungsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind, mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht sowie die Bearbeitung von
Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang (Seebeisetzungen;
Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe im
Land Berlin), |
|
|
7. ...
|
7.
...(unverändert) |
|
|
8.
der
Bezirk Lichtenberg-Hohenschönhausen für
|
8. der Bezirk Lichtenberg für
|
|
|
a) ...
|
a)
...(unverändert) |
|
|
b) die ordnungsgemäße
Straßenreinigung, die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11 des
Stadtreinigungsgesetzes sowie die Fahrzeugbeseitigung,
|
b)
die ordnungsgemäße Straßenreinigung mit Ausnahme der Tatbestände
des § 8 Abs. 1 und 3 des Straßenreinigungsgesetzes, die Wahrnehmung
der Aufgaben, die sich bezüglich der
Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen
nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie der Entsorgung von Altfahrzeugen
nach §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin ergeben, |
|
|
c) und d) ...
|
c)
und d) ... (unverändert) |
|
|
|
|
|
|
|
Artikel VIII |
Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes |
Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes |
(Gaststättenverordnung –
GastV- )
|
(Gaststättenverordnung –
GastV- ) |
|
Vom 10. September 1971
|
Vom 10. September
1971
|
|
(GVBl. S. 1778)
|
(GVBl. S. 1778)
|
|
Zuletzt geändert durch
Artikel II § 11 des Gesetzes vom
15. Oktober 2001 (GVBl. S.
540)
|
Zuletzt geändert durch Art.
VIII des Gesetzes vom ... (GVBl. S. ...)
|
|
Alte Fassung |
Neue Fassung |
|
Auf
Grund von § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und § 30 des
Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298/GVBl. S. 834,
1662), § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 3 des Polizeizuständigkeitsgesetzes vom 2.
Oktober 1958 (GVBl. S. 959), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1970
(GVBl. S. 928), und § 20 Buchst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
2. Oktober 1958 (GVBl. S. 951), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.
Juli 1969 (GVBl. S. 884), wird verordnet. |
Auf
Grund von § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 1 und § 30 des Gaststättengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418),
zuletzt geändert durch Artikel 112 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl.I
S. 2304), wird verordnet: |
|
ERSTER ABSCHNITT |
|
|
VERFAHREN |
|
|
§ 1 |
§ 1 |
|
|
Verfahren
|
|
|
|
|
(1)
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des
Gaststättengesetzes, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des
Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11
Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis
nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung
nach § 12 Abs. 1 oder 2 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen.
Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen,
die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein
können. |
(1)
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertretungserlaubnis,
einer vorläufigen Erlaubnis, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis oder
einer Gestattung im Sinne der §§ 2, 9, 11 und 12 des Gaststättengesetzes
ist schriftlich einzureichen. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat die
Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung
und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können. |
|
|
|
|
(2) In dem Antrag auf
Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben
und Unterlagen über 1. die Person des
Antragstellers und seines Ehegatten oder Lebenspartners, 2.
die Betriebsart, 3.
die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der
Beschäftigten bestimmten Räume. Das
Bezirksamt ist berechtigt, Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, insbesondere Grundrisse
und Schnitte, in zweifacher Ausfertigung zu verlangen. |
(2) In dem Antrag auf
Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben
und Unterlagen über 1.
die Person der Antragstellerin/des Antragstellers, 2.
die Betriebsart, 3.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume. Das
Bezirksamt ist berechtigt, Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, insbesondere Grundrisse
und Schnitte, in einfacher Ausfertigung zu verlangen. |
|
|
|
|
(3)
In dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über
die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen. |
(3)
In dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über
die Person der Antragstellerin/des Antragstellers und der
Stellvertreterin/des Stellvertreters zu machen. |
|
|
|
|
(4)
Die Entscheidung über den Antrag und Zusagen auf Erlass eines stattgebenden Bescheides
bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Verkürzung oder Aufhebung der
Sperrzeit nach § 13. |
(4)
Die Entscheidung über den Antrag und Zusagen auf Erlass eines stattgebenden Bescheides
bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Verkürzung oder Aufhebung der
Sperrzeit nach § 8. |
|
|
|
|
ZWEITER ABSCHNITT |
|
|
|
|
|
Mindestanforderungen an die
Räume
|
|
|
|
|
|
§ 2 |
§ 2 |
|
Sachlicher Anwendungsbereich |
Sachlicher Anwendungsbereich |
|
|
|
|
Für
die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten
Räume gelten – unabhängig von den Vorschriften des Baurechts, des
Arbeitsschutzrechts und der Lebensmittelhygiene sowie von sonstigen
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen – die folgenden besonderen Anforderungen. |
Für
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume gelten – unabhängig von den Vorschriften
des Baurechts, des Arbeitsschutzrechts und der Lebensmittelhygiene sowie von
sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen – die folgenden besonderen
Anforderungen. |
|
|
|
|
§ 3 |
§ 3 |
|
Zugang |
Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe |
|
|
|
|
Die
dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume müssen für jeden leicht zugänglich
sein und die ordnungsmäßige Überwachung durch die hiermit beauftragten
Personen ermöglichen. |
(1)
Die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume müssen leicht zugänglich sein
und die ordnungsgemäße Überwachung durch die hiermit beauftragten Personen
ermöglichen. Der Hauptzugang zu Schank- und Speisewirtschaften sowie
Beherbergungsbetrieben muss barrierefrei und die den Gästen dienenden Räume
in Schank- und Speisewirtschaften müssen barrierefrei zugänglich und nutzbar
sein. |
|
|
|
|
|
(2)
In Rettungswegen liegende Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Türen
dürfen beim Öffnen nicht in die Verkehrsfläche hineinragen. Die lichte Breite
der Eingangstür muss mindestens 0,90 m betragen. |
|
|
|
|
|
(3)
Die Anzahl der barrierefrei zugänglichen Schlaf- und Nebenräume (insbesondere
Bäder, Spültoiletten) muss bei Neubauten von Beherbergungsbetrieben
mindestens 10 vom Hundert betragen. § 5 gilt entsprechend. |
|
|
|
|
§ 4 |
§ 4 gestrichen |
|
Schank- und Speisewirtschaften |
Schank- und Speisewirtschaften (gestrichen) |
|
|
|
|
(1)
Schankräume dürfen nicht in Räumen eingerichtet werden, die zugleich als
Wohn- oder Schlafräume dienen. Schankräume und Wohnungen müssen getrennt
zugänglich sein. In Rettungswegen liegende Türen müssen in Fluchtrichtung
aufschlagen. Türen dürfen beim Öffnen nicht in die Verkehrsfläche hineinragen.
Die lichte Breite der Eingangstür muss mindestens 0,90 m betragen. |
(1)
Satz 1 und 2 gestrichen. Sätze
3 bis 5 werden § 3 Abs. 2 (neu) |
|
|
|
|
(2)
Die Grundfläche mindestens eines Schankraumes darf nicht kleiner als 25 m²
sein; für weitere Schankräume genügt eine Grundfläche von 15 m². |
(2)
gestrichen |
|
|
|
|
(3)
Schankräume und andere dem gemeinsamen Aufenthalt der Gäste dienende Räume
müssen übersichtlich sein. |
(3)
gestrichen |
|
|
|
|
(4)
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten für Speisewirtschaften
entsprechend. |
(4)
gestrichen |
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(5)
Die Fußböden von Kühlräumen sind wasserdicht und gleitsicher herzurichten.
Die Türen müssen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können. |
(5)
gestrichen |
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§ 5 |
§ 5 gestrichen |
|
Beherbergungsbetriebe |
Beherbergungsbetriebe (gestrichen) |
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(1)
Die Schlafräume für die Gäste dürfen nicht innerhalb der Wohnung des Gewerbetreibenden
oder Dritter liegen. Jeder Schlafraum muss einen eigenen Zugang vom Flur aus
haben. Die Zugangstüren müssen durch Nummern oder Symbole gekennzeichnet und
von innen und außen abschließbar sein. |
(1)
gestrichen |
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(2)
Einbettzimmer müssen mindestens 8 m², Zweibettzimmer mindestens 12 m² groß sein;
Nebenräume (insbesondere Bäder, Aborte) werden nicht angerechnet. |
(2)
gestrichen |
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(3)
Schlafräume, die nach dem Inhalt der Erlaubnis auch während der kalten
Jahreszeit belegt werden können, müssen so beheizbar sein, dass eine
Mindestlufttemperatur von 18° C am Tage und 16° C zur Nachtzeit sichergestellt
ist. In jedem Schlafraum oder in Verbindung mit ihm muss eine anderen Gästen
nicht zugängliche hygienisch einwandfreie Waschgelegenheit mit fließendem
kalten und warmen Wasser vorhanden sein. |
(3)
gestrichen |
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(4)
Die Anzahl der barrierefrei zugänglichen Schlaf- und Nebenräume muss bei
Neubauten von Beherbergungsbetrieben mindestens 10 vom Hundert betragen.
§ 9 gilt entsprechend. |
(4)
§ 3 Abs. 3 (neu) |
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§ 6 |
§ 4 |
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Abortanlagen
|
Toiletten |
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(1)
Die Abortanlagen für die Gäste müssen leicht erreichbar, gekennzeichnet und
von anderen Abortanlagen getrennt sein. Mindestens eine Abortanlage muss für
mobilitäts-behinderte Gäste benutzbar sein. § 9 gilt entsprechend. |
(1)
Die Toiletten für die Gäste müssen leicht erreichbar, nutzbar und
gekennzeichnet sein. Ab einer Schank- und Speiseraumgrundfläche von
50 m² muss mindestens eine barrierefrei gestaltete Toilette für
mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein. § 5 gilt
entsprechend. |
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(2) In Schank- oder Speisewirtschaften
müssen vorhanden sein: Schank-/ Speiseraumfläche in m² Spülaborte Stück bis 50 1 Männer 1 Frauen 2 PP-Becken über 50-100 1 Männer 2 Frauen 3 PP-Becken über 100-150 2 Männer 2 Frauen 3 PP-Becken über 150-200 2 Männer 3 Frauen 4 PP-Becken über 200-250 2 Männer 3 Frauen 5 PP-Becken über 250-350 3 Männer 4 Frauen 6 PP-Becken über 350 Festsetzung im Einzelfall |
(2) In Schank- oder
Speisewirtschaften müssen, soweit in Absatz 5 nichts abweichendes bestimmt
ist, mindestens vorhanden sein: Schank-/ Speiseraumfläche m² Spültoiletten
Stück bis 50 1 Spültoilette über 50 bis 150 1 Herren 2 Damen 2 PP-Becken über 150 bis 300 2 Herren 4 Damen 4 PP-Becken darüber Festsetzung im
Einzelfall |
|
(3) In jedem Geschoß von Beherbergungsbetrieben, in dem
Schlafräume für Gäste liegen, müssen vorhanden sein:
1.
bis zu 10
Betten ein Spülabort;
Soweit Schlafräume eine
eigene Abortanlage haben, werden die Betten in diesen Räumen nicht
mitgerechnet. |
(3) gestrichen |
|
|
|
|
(4) Für die im Betrieb
Beschäftigten müssen leicht erreichbare Abortanlagen vorhanden sein. Der Weg
der in der Küche Beschäftigten zu den Abortanlagen darf nicht durch
Schankräume oder durchs Freie führen. Im Übrigen richten sich die Anforderungen
an die Abortanlagen, unbeschadet der Absätze 5 und 7, nach den betrieblichen
Verhältnissen, insbesondere nach Zahl und Geschlecht der Personen, deren
regelmäßige Beschäftigung in dem Betrieb zu erwarten ist. |
(4) gestrichen |
|
|
|
|
(5) Abortanlagen für Frauen und Männer müssen
durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein. Jede Abortanlage und
im Falle des Absatzes 3 Nr. 2 auch jeder Spülabort muß einen lüftbaren
und beleuchtbaren Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender und hygienisch
einwandfreier Handtrocknungseinrichtung haben. Handtrocknungseinrichtungen
und Seife dürfen nicht ausschließlich gegen Entgelt bereitgestellt werden,
Gemeinschaftshandtücher sind unzulässig. Die Wände der Abortanlagen sind
bis zur Höhe von 1,5 m mit einem waschfesten, glatten Belag oder Anstrich zu
versehen. Die Fußböden müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein. |
(3) Toilettenanlagen für „Damen“ und „Herren“
müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein. Jede Toilettenanlage
muss einen Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender und hygienisch
einwandfreier Handtrocknungseinrichtung haben. Gemeinschaftshandtücher sind
unzulässig. |
|
|
|
|
(6)
Aborte und PP-Becken müssen Wasserspülung haben. Die Türen zu den
Spülaborten müssen von innen verschließbar sein. Die nach den Absätzen 2
bis 4 notwendigen Aborte dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche
Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein. Die Standbreite
von PP-Becken darf 0,6 m nicht unterschreiten. |
(4)
Toiletten und PP-Becken müssen Wasserspülung haben; der Einbau von
PP-Becken, die aufgrund ihrer Konstruktion auf chemischer Grundlage ohne
Wasserspülung funktionieren, ist zulässig. Die nach Absatz 2 notwendigen
Toiletten dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt
oder nur gegen Entgelt zugänglich sein. |
|
|
|
|
|
(5)
Eine Toilette für Gäste ist nicht erforderlich, wenn bei einer
Aufenthaltsfläche von höchstens 50 m² nicht mehr als zehn Sitzplätze für
Gäste bereitgestellt werden. In diesen Fällen ist im Eingangsbereich deutlich
auf das Fehlen einer Gästetoilette hinzuweisen. |
|
|
|
|
§ 7 |
§ 7 (gestrichen) |
|
Küchen |
Küchen (gestrichen) |
|
|
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|
(1)
Gaststätten müssen Küchen haben, wenn dies nach der Art des Betriebes
erforderlich ist. Die Größe der Küche bestimmt sich nach den betrieblichen
Verhältnissen; Kochküchen müssen mindestens 15 qm Grundfläche haben. |
(1)
gestrichen |
|
|
|
|
(2)
Der Fußboden muss gleitsicher, wasserundurchlässig, fugendicht und leicht zu
reinigen sein. Die Wände sind bis zur Höhe von 2 m mit einem glatten,
waschfesten und hellen, jedoch nicht roten Belag oder entsprechenden Anstrich
auf dichtem Putz aus Zementmörtel oder gleichwertigem Putz zu versehen. An
Fenstern, die geöffnet werden können, und an Luftöffnungen müssen
Vorrichtungen gegen das Eindringen von Insekten vorhanden sein. |
(2)
gestrichen |
|
|
|
|
(3)
Die Küche muss einen Trinkwasseranschluss haben mit mindestens einer Wasserzapfstelle
sowie eine besondere Handwaschgelegenheit und einen Schmutzwasserausguss. In
der Küche oder in einem unmittelbar anschließenden, gut lüftbaren Raum ist
eine ausreichende Spülanlage einzurichten. |
(3)
gestrichen |
|
|
|
|
(4)
Die Küche muss einen nach außen lüftbaren, ausreichend großen Nebenraum oder
Einbauschrank zur Aufbewahrung von Lebensmitteln sowie eine demselben Zweck
dienende, ausreichend große Kühleinrichtung haben. Für den Nebenraum gilt
Absatz 2. |
(4)
gestrichen |
|
|
|
|
(5)
Die Küche muss hinreichend belüftet sein. Ist nach den betrieblichen Verhältnissen
die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Küche zu erwarten, so muss die
Lüftung zugfrei sein. Entlüftung muss über Dach erfolgen, wenn dies zum
Schutz der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke
oder der Allgemeinheit gegen erhebliche Geruchsbelästigungen erforderlich
ist. |
(5)
gestrichen |
|
|
|
|
§ 8 |
§ 8 (gestrichen) |
|
Arbeitnehmerräume |
Arbeitnehmerräume (gestrichen) |
|
|
|
|
(1)
Die Zahl der Schlafräume für die Arbeitnehmer muss so bemessen sein, dass
eine ausreichende und nach Geschlechtern getrennte Unterbringung möglich ist.
Die Schlafräume dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Schank- oder
Speiseräumen liegen und müssen auch von den Schlafräumen oder sonstigen
Aufenthaltsräumen der Gäste getrennt sein. Jeder Schlafraum muss einen
eigenen Zugang vom Flur aus haben; die Zugangstürenmüssen von innen und außen
abschließbar sein. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend. |
(1)
gestrichen |
|
|
|
|
(2)
In den dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räumen muss Platz für die nötigen
Sitzgelegenheiten der Arbeitnehmer sein. Aufenthaltsräume für die
Arbeitnehmer müssen vorhanden sein, soweit dies nach den betrieblichen
Verhältnissen erforderlich ist, um Gefahren für die Gesundheit zu verhüten. |
(2)
gestrichen |
|
|
|
|
§ 9 |
§ 5 |
|
Abweichungen |
Abweichungen |
|
|
|
|
Von
der Erfüllung einzelner der in den §§ 2 bis 8 gestellten Mindestanforderungen
kann abgewichen werden, soweit die Abweichung mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 des
Gaststättengesetzes geschützten Belangen vereinbar ist, |
(1)
Von der Erfüllung einzelner der in den §§ 2 bis 4 gestellten
Mindestanforderungen kann abgewichen werden, soweit die Abweichung mit den in
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a des Gaststättengesetzes geschützten
Belangen vereinbar ist, |
|
|
|
|
1. bei Betrieben a) die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
befugt errichtet worden sind und in dem seitherigen Umfang weitergeführt
werden sollen; b) deren Umfang durch die Betriebsart oder
die Art der zugelassenen Getränke oder zubereiteten Speisen beschränkt ist; c) in Schiffen und Kraftfahrzeugen, in denen
Fahrgäste bewirtet oder beherbergt werden; |
1. bei Betrieben, deren Umfang durch die
Betriebsart, durch die Beschränkung der Aufenthaltsfläche und die Zahl der
Sitzplätze für Gäste oder die Art der zugelassenen Getränke oder
zubereiteten Speisen beschränkt ist; |
|
|
|
|
2.
wenn Gründe des allgemeinen Wohles die Abweichung erfordern oder die
Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. |
2.
wenn Gründe des allgemeinen Wohles die Abweichung erfordern oder die
Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. |
|
|
|
|
|
(2)
Von der Erfüllung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Anforderung kann in
begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden bei Betrieben, die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung befugt errichtet worden sind und in dem
seitherigen Umfang weitergeführt werden sollen. |
|
|
|
|
DRITTER
ABSCHNITT
|
|
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|
|
Sperrzeit
|
|
|
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|
§ 10 |
§ 6 |
|
Allgemeine
Sperrzeit
|
Allgemeine
Sperrzeit
|
|
|
|
|
(1)
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche
Vergnügungsstätten beginnt um 05.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr |
(1)
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche
Vergnügungsstätten und Spielhallen beginnt um 05.00 Uhr und endet um
06.00 Uhr |
|
|
|
|
(2)
In der Nacht zum 1. Januar, zum 1. Mai und zum 2. Mai ist die Sperrzeit nach
Absatz 1 aufgehoben. |
(2)
unverändert |
|
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|
§ 11 |
§ 11 (gestrichen) |
|
Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten oder Veranstaltungen |
Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten oder Veranstaltungen (gestrichen) |
|
|
|
|
(1)
Die Sperrzeit für Spielhallen, Jahrmärkte, Vergnügungsplätze und
Veranstaltungen nach § 60 a der Gewerbeordnung, einschließlich der Schank-
und Speisewirtschaften, die im Rahmen von öffentlichen Vergnügungsstätten
unter freiem Himmel betrieben werden, beginnt um 22.00 Uhr und endet um
07.00 Uhr. |
(1)
gestrichen |
|
|
|
|
(2)
Für den Betrieb der Schank- oder Speisewirtschaft oder einer öffentlichen
Vergnügungsstätte in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn
sich der Betrieb auf die Fahrgäste beschränkt. |
(2)
gestrichen |
|
|
|
|
§ 12 |
§ 7 |
|
Allgemeine Ausnahmen |
Allgemeine Ausnahmen |
|
|
|
|
Bei
Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher
Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein verlängert, verkürzt oder
aufgehoben werden. |
Unverändert
|
|
|
|
|
§ 13 |
§ 8 |
|
Ausnahmen für einzelne Betriebe oder Veranstaltungen |
Ausnahmen für einzelne Betriebe |
|
|
|
|
Bei
Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses, insbesondere zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder bei Vorliegen besonderer örtlicher
Verhältnisse kann für einzelne Betriebe oder Veranstaltungen der
Beginn der Sperrzeit bis 20.00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit
bis 07.00 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und
widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. In den Fällen der Verkürzung
oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden. |
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses,
insbesondere zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder bei
Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe der
Beginn der Sperrzeit bis 20.00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit
bis 07.00 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und
widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. In den Fällen der Verkürzung
oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden. |
|
|
|
|
VIERTER ABSCHNITT |
|
|
|
|
|
Beschäftigte Personen |
|
|
|
|
|
§ 14 |
§ 14 gestrichen |
|
Anzeigepflicht, Erlaubnis |
Anzeigepflicht, Erlaubnis (gestrichen) |
|
|
|
|
(1)
Soweit es zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutz der Gäste
erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, über die in
seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der
Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, bei
Frauen auch der Mädchenname, Geburtsdatum und Geburtsort, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle
der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben. |
(1)
gestrichen |
|
|
|
|
(2)
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Beschäftigung von Personen für
einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden. |
(2)
gestrichen |
|
|
|
|
FÜNFTER ABSCHNITT |
|
|
|
|
|
Ordnungswidrigkeiten,
Änderung der DVO-PolZG und der DVO-VwVerfG, Schlussvorschriften |
|
|
|
|
|
§ 15 |
§ 9 |
|
Ordnungswidrigkeiten |
Ordnungswidrigkeiten |
|
|
|
|
Ordnungswidrig
nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig |
Ordnungswidrig
nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 8
Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. |
|
|
|
|
1.
einer Auflage nach § 13 Satz 2 nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig nachkommt, |
|
|
|
|
|
2.
entgegen einer auf Grund des § 14 Abs. 1 begründeten
Verpflichtung die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet, |
|
|
|
|
|
3.
Personen ohne die auf Grund einer Verpflichtung nach § 14 Abs. 2
erforderliche Erlaubnis beschäftigt. |
|
|
|
|
|
§ 16 |
§ 16 (gestrichen) |
|
Änderung der DVO-PolZG |
Änderung der DVO-PolZG (gestrichen) |
|
|
|
|
Die
Verordnung zur Durchführung des Polizeizuständigkeitsgesetzes (DVO-PolZG) vom
1. Februar 1971 (GVBl. S. 348) wird wie folgt geändert: |
|
|
|
|
|
1. § 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. die allgemeine
Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für Schank- und
Speisewirtschaften;“. |
1. gestrichen |
|
|
|
|
2. In
§ 7 wird nach der Nummer 14 folgende Nummer 14 a eingefügt: „14 a. das Verbot des Ausschanks alkoholischer
Getränke aus besonderem Anlass nach § 19 des Gaststättengesetzes, soweit
überbezirkliche Maßnahmen erforderlich sind; die allgemeine Verlängerung,
Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten;“. |
2.
gestrichen |
|
|
|
|
3. §
12 Nr. 3 Buchst. e erhält folgende Fassung: „e) die Ordnungsaufgaben nach dem
Gaststättengesetz und der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes,
soweit nicht der Senator für Inneres (§ 4 Nr. 3), der Senator für
Wirtschaft (§ 7 Nr. 14 a) oder der Polizeipräsident (§ 14
Nr. 22 a) zuständig ist; die ortspolizeilichen Befugnisse zur
Durchführung des Milchgesetzes, soweit nicht den Bezirksämtern bereits nach
§ 9 Nr. 2 übertragen,“. |
3.
gestrichen |
|
|
|
|
4.
§ 12 Nr. 5 erhält folgende Fassung: „5. die Entgegennahme von Anzeigen nach der
Lustbarkeitsverordnung.“ |
4.
gestrichen |
|
|
|
|
5. In
§ 14 wird in der Nummer 22 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer 22 a eingefügt: „22 a. die
Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für einzelne Schank-
oder Speisewirtschaften.“ |
5.
gestrichen |
|
|
|
|
§ 17 |
§ 17 gestrichen |
|
Änderung der DVO-VwVerfG |
Änderung der DVO-VwVerfG (gestrichen) |
|
|
|
|
Die
Anlage zu § 1 der Verordnung zur Durchführung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (DVO-VwVerfG) vom 9. Oktober 1964 (GVBl. S.
1084) wird wie folgt geändert: |
|
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|
|
Nummer
11 erhält folgende Fassung: |
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|
|
„§
15 des Gaststättengesetzes |
Rücknahme
oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes sowie
Rücknahme oder Widerruf der Stellvertretungserlaubnis“. |
|
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|
|
Nummer
12 erhält folgende Fassung: |
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|
|
„§
16 GastG |
Untersagung
des Betriebs eines erlaubnisfreien Gaststättengewerbes“. |
|
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|
In
Nummer 13 tritt an die Stelle des bisherigen Wortlauts folgende Fassung: |
|
|
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|
|
„§
17 GastG |
Untersagung
des Einzelhandels mit alkoholischen Getränken“. |
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|
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|
§ 18 |
§ 10 |
|
Inkrafttreten und Übergangsregelung |
Inkrafttreten und Übergangsregelung |
|
|
|
|
(1)
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft. |
unverändert |
|
|
|
|
(2)
Gleichzeitig treten außer Kraft |
|
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|
1.
die Verordnung zur Durchführung des Gaststättengesetzes vom 18. Juni 1930
(GVBl. Sb. I – 7103 – 1); |
|
|
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|
|
2.
die Verordnung über das Verbot des Ausschankes von Branntwein und des Kleinhandels
mit Trinkbranntwein für die Stunden vor 9 Uhr vormittags vom 25. November
1930 (GVBl. Sb. I – 7103 – 2); |
|
|
|
|
|
3.
die Verordnung über die Polizeistunde für Gast- und Schankstätten
einschließlich Trinkhallen sowie für Speise- und Speiseeiswirtschaften vom
20. Mai 1949 (GVBl. Sb. II – 7103 –1-1); |
|
|
|
|
|
4.
§ 6 und § 7 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Lustbarkeits- und sonstige
Veranstaltungen sowie Unterhaltungseinrichtungen (Lustbarkeitsverordnung –
LuVO) vom 22. Dezember 1970 (GVBl. S. 2092). Die auf Grund des § 6 Abs. 2
dieser Verordnung erteilten Ausnahmebewilligungen gelten im bisherigen Umfang
weiter. |
|
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|
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|
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|
|
Artikel IX |
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|
Gesetz über die
Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichberechtigungsgesetz
– LGBG) vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 29.
September 2004 (GVBl. S. 433) |
Gesetz über
die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichberechtigungsgesetz
– LGBG) vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178), zuletzt
geändert durch Art. IX des Gesetzes vom.... |
|
Alte Fassung |
Neue
Fassung
|
|
|
|
|
§ 11 Berichte |
§ 11 Berichte |
|
|
|
|
(1)
Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus alle zwei Jahre, erstmals im Jahr
2000, über die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation in
Berlin. (2)
bis (4).... |
(1)
Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus alle vier Jahre, erstmals
im Jahr 2000, über die Lage der Behinderten und die Entwicklung der
Rehabilitation in Berlin. (2)
bis (4).... |
|
§ 15 Außerordentliches Klagerecht |
§ 15 Außerordentliches Klagerecht |
|
|
|
|
(1)
Ein im Landesbeirat für Behinderte mit einem stimmberechtigten Mitglied
vertretener rechtsfähiger Verein kann, ohne die Verletzung eigener Rechte
darlegen zu müssen, nach Maßgabe der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
Widerspruch einlegen und gerichtlichen Rechtsschutz beantragen
(Rechtsbehelfe), wenn er geltend macht, dass die öffentliche Verwaltung in
rechtswidriger Weise eine Ausnahme oder Befreiung von den Vorschriften des §
48 Abs. 1 Satz 1, des § 51 der Bauordnung für Berlin, des § 5 Abs. 4 oder des
§ 6 Abs. 1 der Gaststättenverordnung gestattet oder erteilt oder die Pflichten
nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 Satz 3 des Sportfördergesetzes oder des
§ 7 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes verletzt hat. (2)
bis (4).... |
(1)
Ein im Landesbeirat für Behinderte mit einem stimmberechtigten
Mitglied vertretener rechtsfähiger Verein kann, ohne die Verletzung eigener
Rechte darlegen zu müssen, nach Maßgabe der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
Widerspruch einlegen und gerichtlichen Rechtsschutz beantragen
(Rechtsbehelfe), wenn er geltend macht, dass die öffentliche Verwaltung in
rechtswidriger Weise eine Ausnahme oder Befreiung von den Vorschriften des §
48 Abs. 1 Satz 1, des § 51 der Bauordnung für Berlin, des § 3 Abs. 1 Satz
2 und Abs. 3 oder des § 4 Abs. 1 der Gaststättenverordnung
gestattet oder erteilt oder die Pflichten nach den Vorschriften des § 10 Abs.
2 Satz 3 des Sportfördergesetzes oder des § 7 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes
verletzt hat. (2)
bis (4).... |
|
|
|
Anlage zur Vorlage
an das Abgeordnetenhaus
II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften
1.
Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO)
§ 80
(Aufschiebende Wirkung)
(1) Widerspruch
und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei
rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei
Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
1. bei der Anforderung von
öffentlichen Abgaben und Kosten,
2. Verfassung
von Berlin (VvB)
(1)
Durch Gesetz kann der Senat oder ein Mitglied
des Senats ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und
Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden. Die
Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.
3.
Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 71
(Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck)
(3) Nach
Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat der
Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen,
sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst
vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen
die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den
durch die Arbeiten an den Telekommunikationslinien entstandenen Schaden zu
ersetzen.
4.
Straßenverkehrsordnung
(StVO)
§ 29
(Übermäßige Straßenbenutzung)
(1)
Rennen
mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
(2)
Veranstaltungen,
für die die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden,
bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den
Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise
der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge im geschlossenen
Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der
Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige
Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3)
Einer
Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen und,
Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen
tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren
Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
§ 32
(Verkehrshindernisse)
(1)
Es
ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf
die Straße zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr
gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände
Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin
ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17
Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene
lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
(2)
Sensen,
Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.
§ 33
(Verkehrsbeeinträchtigungen)
(1) Verboten ist
wenn dadurch
Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise
abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und
Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in
solcher Weise gestört werden.
(2) Einrichtungen,
die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen
verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen
dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr
auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
5.
Bundesfernstraßengesetz
(FStrG)
§ 8
(Sondernutzungen)
(1)
Die
Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist
Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in
Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger
der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der
Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte
Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die
Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist,
bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine
Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die
Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt
würden.
(3)
Für
Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in
Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. Die
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Die
Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die
Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß
der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche
Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
(6)
Ist
nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine
übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so
bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die
hierfür zuständige Behörde die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige
Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und
Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder
Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.
(7a) Wird
eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der
Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die
Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur
Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche
Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht
erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des
Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
6. Gaststättengesetz (GaststättenG)
§ 4
(Versagungsgründe)
(1)
die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten
Räume
wegen
ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht
geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutz der Gäste
und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit
oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten
Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem
Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die
erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche
Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung
nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich
umgebaut oder erweitert wurde,
3.
....
(3)
Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung
die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit,
Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart
und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen,
die mit
dem Ziel der Herstellung von
Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und
Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen
eines
Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen.
§ 28
(Ordnungswidrigkeiten)
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
12.
den Vorschriften einer aufgrund der §§ 14, 18 Abs. 1, des § 21 Abs. Abs. 2 oder
des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
§ 30
(Zuständigkeit und Verfahren)
Die
Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können die für die
Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen
Rechtsverordnungen zuständigen Behörden bestimmen; die Landesregierungen oder
die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten obersten Landesbehörden können
ferner durch Rechtsverordnung das Verfahren, insbesondere bei Erteilung sowie
bei Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen und bei Untersagungen, regeln.
7.
Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
§ 3
(Begriffsbestimmung)
(1)
Abfälle
im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang
I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen
will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet
werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2)
Die
Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Besitzer bewegliche
Sachen einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B oder einer Beseitigung im
Sinne des Anhangs II A zugeführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie
unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3)
Der
Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher
beweglicher Sachen anzunehmen,
1.
die
bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen
oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der
jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren
ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein
neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die
Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der
Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.
(4)
Der
Besitzer muss sich beweglicher Sachen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn
diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet
werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder
künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und
deren Gefährdungspotential nur durch die ordnungsgemäße und schadlose
Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
ausgeschlossen werden kann.
(5)
Erzeuger
von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische
Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die
Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die
eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.
(6)
Besitzer
von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(7)
Abfallentsorgung
umfasst die Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
(8)
Besonders
überwachungsbedürftig sind die Abfälle, die durch eine Rechtsverordnung nach §
41 Abs. 1 oder § 41 Abs. 3 Nr. 1 bestimmt worden sind. Überwachungsbedürftig
sind alle übrigen Abfälle, wenn sie beseitigt werden sollen, sowie die
verwertbaren Abfälle, die durch eine Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 3 Nr. 2
bestimmt sind.
(9)
Die
Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Abfallgruppen, Beseitigungsverfahren oder Verwertungsverfahren in die Anhänge
I, II A oder II B aufzunehmen, aus diesen Anhängen herauszunehmen oder zu ändern.
(10)
Deponien
im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen
oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der
Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne
Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein
Abfallerzeuger die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(11)
Inertabfälle
sind mineralische Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen
oder biologischen Veränderungen unterliegen, sich nicht auflösen, nicht brennen
und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, sich nicht
biologisch abbauen und andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen,
nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf die
Umwelt oder die menschliche Gesundheit führen könnte. Die gesamte
Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des
Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die
Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Inertabfälle zu bestimmen.
(12)
Stand
der Technik im Sinne dieses Gesetztes ist der Entwicklungsstand
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die
praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser
und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer
umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder
Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein
hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei
der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anhang III
aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
§ 15
(Überlassungspflichten)
(1)
Die
öffentlich-rechtlichen Entsorgunsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen
und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung
aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 zu verwerten oder
nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 zu beseitigen. Werden Abfälle aus den in § 5 Abs.
4 genannten Gründen zur Beseitigung überlassen, sind die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe
nicht vorliegen.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für
Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese auf
öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
abgestellt sind, keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder
bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und sie nicht innerhalb eines Monats nach
einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt
worden sind.
8.
Straßenreinigungsgesetz
§ 8
(Pflichten der Bevölkerung)
(1)
Jede
vermeidbare Verschmutzung der Straßen ist zu unterlassen.
(3) Hundehalter und Hundeführer haben dafür Sorge zu
tragen, daß ihre Hunde die Straßen nicht verunreinigen. Das gilt nicht für
blinde Führhundhalter.
9.
Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland
Art. 80
(Erlass von
Rechtsverordnungen)
(4) Soweit
durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen
ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung
auch durch Gesetz befugt.
Ausschuss-Kennung
: BauWohnVgcxzqsq