Anlage zur Vorlage

an das Abgeordnetenhaus

 

I.                    Gegenüberstellung der Gesetzestexte

 

 

 

Artikel I

 

Berliner Straßengesetz

Berliner Straßengesetz

(BerlStrG)

(BerlStrG)

Vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380),

Vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380)

zuletzt geändert durch Art. VII des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253)

geändert durch Art. I des Gesetzes vom ..... (GVBl. S. ...)

Alte Fassung

 

 

Neue Fassung

§ 9

§ 9

Gehwegüberfahrten

Gehwegüberfahrten

(1) ...

(1) ... (unverändert)

 

(2) Gehwegüberfahrten sind vom Träger der Straßenbaulast herzustellen, zu ändern und in Stand zu halten. Die Kosten der Herstellung und die Kosten von Änderungen trägt der Anlieger; das gilt nicht, soweit die Gehwegüberfahrten bei der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts angelegt werden. Werden Gehwegüberfahrten bei anderen Ausbaumaßnahmen hergestellt, geändert oder erneuert, so trägt der Anlieger die Mehrkosten. Die Kosten sind durch Leistungsbescheid festzusetzen. Widerspruch und Klage gegen den Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Träger der Straßenbaulast ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.

 

(2) Gehwegüberfahrten sind vom Träger der Straßenbaulast herzustellen, zu ändern und in Stand zu halten. Die Kosten der Herstellung und die Kosten von Änderungen trägt der Anlieger; das gilt nicht, soweit die Gehwegüberfahrten bei der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts angelegt werden. Werden Gehwegüberfahrten bei anderen Ausbaumaßnahmen hergestellt, geändert oder erneuert, so trägt der Anlieger die Mehrkosten. Die Kosten sind durch Leistungsbescheid festzusetzen. Widerspruch und Klage gegen den Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Träger der Straßenbaulast ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen. Mit Zustimmung des Straßenbaulastträgers kann der Anlieger auf Wunsch die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch eine anerkannte Fachfirma selbst ausführen lassen.

 

 

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ... (unverändert)

 

 

 

 

§ 11

§ 11

Sondernutzung

Sondernutzung

(1) ...

 

(1)   ... (unverändert)

 

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen Genüge getan werden kann. Ein öffentliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn

 

1.      die Sondernutzung den Gemeingebrauch     nicht unerheblich einschränken würde,

 

2.      .von der Sondernutzung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden,

 

3.      städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt würden; dies ist auch anzunehmen beim Nächtigen, Lagern und beim Niederlassen zum Alkoholverzehr außerhalb zugelassener Schankflächen,

 

4.      Straßenbaumaßnahmen oder Versorgungsanlagen beeinträchtigt oder gefährdet würden.

 

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

Über die Erlaubnis ist, außer in den Fällen des Absatzes 3, innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrages in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist durch Mitteilung an den Antragsteller um einen Monat zu verlängern. Die Erlaubnis gilt als widerruflich erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist entschieden wird.

 

 

(3) Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung von Baustellen dürfen nur erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist, es sei denn, das Bauvorhaben kann ohne Inanspruchnahme des Straßenlandes nicht mit einem wirtschaftlich und technisch vertretbaren Aufwand durchgeführt werden. In diesem Fall ist die Inanspruchnahme des Straßenlandes auf das geringstmögliche Maß und den kürzesten Zeitraum zu beschränken. Die hierfür erforderlichen Nachweise hat der Bauherr zu erbringen. Die Erlaubnis von Sondernutzungen für Bauarbeiten, die sich auf den fließenden oder ruhenden Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßennetz auswirken, soll drei Monate vor Baubeginn beantragt werden. Sondernutzungserlaubnisse nach Satz 4 dürfen nur im Einvernehmen mit der Verkehrslenkung Berlin erteilt werden. Äußert sich die Verkehrslenkung Berlin nicht innerhalb von zwei Monaten, so gilt das Einvernehmen gegenüber der für die Erteilung der Sondernutzung zuständigen Behörde als erklärt. Bei verspäteter Antragstellung kann der Nachweis für die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes nicht auf Umstände gestützt werden, die bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vorgelegen hätten.

Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung von Baustellen dürfen nur erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist, es sei denn, das Bauvorhaben kann ohne Inanspruchnahme des Straßenlandes nicht mit einem wirtschaftlich und technisch vertretbaren Aufwand durchgeführt werden. In diesem Fall ist die Inanspruchnahme des Straßenlandes auf das geringstmögliche Maß und den kürzesten Zeitraum zu beschränken. Die hierfür erforderlichen Nachweise hat der Bauherr zu erbringen. Die Erlaubnis von Sondernutzungen für Bauarbeiten, die sich auf den fließenden oder ruhenden Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßennetz auswirken, soll zwei Monate vor Baubeginn beantragt werden. Sondernutzungserlaubnisse nach Satz 4 dürfen nur im Einvernehmen mit der Verkehrslenkung Berlin erteilt werden. Äußert sich die Verkehrslenkung Berlin nicht innerhalb von sechs Wochen, so gilt das Einvernehmen gegenüber der für die Erteilung der Sondernutzung zuständigen Behörde als erklärt. Bei verspäteter Antragstellung kann der Nachweis für die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes nicht auf Umstände gestützt werden, die bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vorgelegen hätten.

 

(4) Die Erlaubnis soll entweder unbefristet auf Widerruf oder befristet mit oder ohne Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Die Erteilung der Erlaubnis kann erforderlichenfalls von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Erlaubnis darf nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde übertragen werden.

 

 

(4) Die Erlaubnis soll entweder unbefristet auf Widerruf oder befristet, auch mehrjährig, mit oder ohne Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Bedingungen, Auflagen und Auflagenvorbehalte sind zulässig. Die Erteilung der Erlaubnis kann erforderlichenfalls von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Erlaubnis darf nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde übertragen werden.

 

(5) Für den Widerruf der Erlaubnis gilt Absatz 2 entsprechend. Unbeschadet der Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn die für die Sondernutzung zu entrichtenden Entgelte trotz Fälligkeit und Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet werden. Im Falle des Widerrufs sowie bei der Beeinträchtigung der Sondernutzung durch Sperrung oder Änderung der Straße, durch Straßenschäden oder Straßenbaumaßnahmen oder bei Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

(5) Für den Widerruf der Erlaubnis gilt Absatz 2 entsprechend. Unbeschadet der Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn die für die Sondernutzung zu entrichtenden Gebühren trotz Fälligkeit und Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet werden. Im Falle des Widerrufs sowie bei der Beeinträchtigung der Sondernutzung durch Sperrung oder Änderung der Straße, durch Straßenschäden oder Straßenbaumaßnahmen oder bei Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

(6) ...

 

(6) ... (unverändert)

 

(7) Die Straßenbaubehörde kann die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum anordnen. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

(7) Der Sondernutzer hat dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen.

 

(8) ...

 

(8) .... (unverändert)

 

(9) Für Sondernutzungen kann der Straßeneigentümer Entgelte erheben. Bei ihrer Bemessung soll der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung berücksichtigt werden.

 

(9) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Bei ihrer Bemessung sind Art, Umfang, Dauer und der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen.

 

 

(10) Bei Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes, das nicht Eigentum Berlins ist, bleiben die Rechte des Eigentümers unberührt.

(10) Bei Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes, das nicht Eigentum Berlins ist, bleiben die Rechte des Eigentümers unberührt. Dazu gehört auch das Recht, für Sondernutzungen Entgelte erheben zu können.

 

(11) ...

(11) ... (unverändert)

 

 

(12) Bestehende Sondernutzungen unterliegen mit dem Inkrafttreten der Artikel I und IV des Zweiten Gesetzes zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom .....(GVBl. S. ......dem Gebührenrecht des Absatzes 9 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 2. Bis zum Erlass der die Sondernutzungsgebühren festsetzenden Bescheide, bei befristeten Sondernutzungen bis zum Ablauf der Frist, gelten die aufgrund der bisherigen Rechtslage geschlossenen Entgeltvereinbarungen übergangsweise fort. Bei unwiderruflich oder unbefristet erlaubten Sondernutzungen, für die eine privatrechtliche Entgeltvereinbarung in unveränderbarer Höhe besteht, dürfen Gebührenbescheide die vereinbarte Entgelthöhe nicht überschreiten. Soweit Entgelte für eine Sondernutzung bereits vollständig entrichtet (abgelöst) sind, können Gebühren nicht mehr erhoben werden.

 

 

§ 12

§ 12

Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung

Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung

(1)   bis (4)...

 

(1) bis (4) (unverändert)...

(5) Die Versorgungsunternehmen haben dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen. Zu den Kosten gehören insbesondere

1.      die Mehraufwendungen für die Herstellung und die Unterhaltung öffentlicher Straßen,

2.      die Kosten der Änderung der Straße, die dadurch entstehen, dass Versorgungsanlagen errichtet, geändert, unterhalten oder beseitigt werden, und die Kosten der Leistungen in den Fällen des Absatzes 9 Satz 2,

3.      die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen, die durch die Errichtung und den  Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht werden,

4.      die Kosten für eine geänderte Verkehrsführung.

 

(5) (gestrichen)

(6) ...

(5) (unverändert)

 

(7) ...

(6) (unverändert)

 

 

(8) Die Versorgungsunternehmen bedürfen für Aufgrabungen und Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 grundsätzlich der straßenrechtlichen Erlaubnis. § 11 Abs. 3 und 11 gilt entsprechend. Notfälle, in denen sofortiges Handeln zur Schadensabwehr geboten ist, sowie Fälle von unwesentlicher Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs mit Ausnahme der Aufgrabungen und Baumaßnahmen auf Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes sind der Straßenbaubehörde und der Verkehrslenkung Berlin lediglich anzuzeigen. Eine Sicherheitsleistung darf nur verlangt werden, soweit dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Straße erforderlich ist. Auch für die in Satz 1 genannten Aufgrabungen und Baumaßnahmen können Entgelte erhoben werden.

(7) Die Versorgungsunternehmen bedürfen für Aufgrabungen und Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Absätzen 5 und 6 grundsätzlich der straßenrechtlichen Erlaubnis. § 11 Abs. 3 und 11 gilt entsprechend. Notfälle, in denen sofortiges Handeln zur Schadensabwehr geboten ist, sowie Fälle von unwesentlicher Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs mit Ausnahme der Aufgrabungen und Baumaßnahmen auf Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes sind der Straßenbaubehörde und der Verkehrslenkung Berlin lediglich anzuzeigen. Eine Sicherheitsleistung darf nur verlangt werden, soweit dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Straße erforderlich ist. Auch für die in Satz 1 genannten Aufgrabungen und Baumaßnahmen können Gebühren erhoben werden.

 

(9) Treffen Baumaßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 an gleicher Stelle oder im räumlich-verkehrlichen Wirkungszusammenhang zeitlich zusammen, so kann die Straßenbaubehörde verlangen, dass ein gemeinsamer Bauentwurf und Bauablaufplan erstellt, die Bauvergabe auf Grund gemeinsamer Ausschreibung der Bauleistung vorgenommen und eine gemeinsame Bauleitung eingerichtet wird. Der Träger der Straßenbaulast kann diese Leistungen auch selbst erbringen. Für Sondernutzungsentgelte haften die Erlaubnisnehmer als Gesamtschuldner.

(8) Treffen Baumaßnahmen nach den Absätzen 5 und 6 an gleicher Stelle oder im räumlich-verkehrlichen Wirkungszusammenhang zeitlich zusammen, so kann die Straßenbaubehörde verlangen, dass ein gemeinsamer Bauentwurf und Bauablaufplan erstellt, die Bauvergabe auf Grund gemeinsamer Ausschreibung der Bauleistung vorgenommen und eine gemeinsame Bauleitung eingerichtet wird. Der Träger der Straßenbaulast kann diese Leistungen auch selbst erbringen. Für Sondernutzungsgebühren haften die Erlaubnisnehmer als Gesamtschuldner.

 

 

(9) Nach Beendigung der Arbeiten an ihren Anlagen haben die Versorgungsunternehmen die öffentliche Straße unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Straßenbaulastträger erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Nimmt der Straßenbaulastträger die Wiederherstellung der öffentlichen Straße selbst vor, haben die Versorgungsunternehmen diesem die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an den Versorgungsanlagen entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

(10) ...

(10) ... (unverändert)

 

 

(11) Die Unternehmen sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Sie haben unverzüglich die Verlegung ihrer Leitungen und Anlagen vorzunehmen, wenn dies durch den Neu- oder Umbau der Leitungen oder Anlagen eines anderen Unternehmens notwendig ist. Der Kostenausgleich findet unmittelbar zwischen den Unternehmen statt. Im Falle des Straßenbahn- und U-Bahnbaus auf Veranlassung Berlins gilt Absatz 6 sinngemäß.

(11) Die Unternehmen sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Sie haben unverzüglich die Verlegung ihrer Leitungen und Anlagen vorzunehmen, wenn dies durch den Neu- oder Umbau der Leitungen oder Anlagen eines anderen Unternehmens notwendig ist. Der Kostenausgleich findet unmittelbar zwischen den Unternehmen statt. Im Falle des Straßenbahn- und U-Bahnbaus auf Veranlassung Berlins gilt Absatz 5 sinngemäß.

 

(12) ... 

(12) ... (unverändert)

 

 

 

§ 13

 

Zuständigkeitskonzentration

 

 

 

Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Straßenbaubehörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen, Auflagenvorbehalte und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen. Nachträgliche Anordnungen bleiben unberührt. § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 gelten entsprechend.

 

 

 

§ 14

 

Unerlaubte Nutzung einer Straße

 

 

 

(1) Wird eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder werden  Gegenstände mit Ausnahme der Fahrzeuge nach Absatz 2 verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum oder die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. § 11 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

 

 

(2)   Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzei-

chen dürfen nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. Wer dagegen verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Halter oder Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, kann die zuständige Behörde nach Anbringung einer deutlich sichtbaren Aufforderung zur Beseitigung des Fahrzeuges die Beseitigung auf seine Kosten vornehmen lassen. Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes oder einer förmlichen Androhung eines Zwangsmittels bedarf es nicht.

 

 

 

(3) Die zuständige Behörde kann die von der öffentlichen Straße entfernten Gegenstände nach Absatz 1 oder Fahrzeuge nach Absatz 2 bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.

 

 

 

(4) Ist der Eigentümer oder Halter der von der öffentlichen Straße entfernten Gegenstände nach Absatz 1 oder Fahrzeuge nach Absatz 2 innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände nicht innerhalb einer ihm schriftlich gesetzten angemessenen Frist ab, so kann die zuständige Behörde die Gegenstände verwerten oder entsorgen; in der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist darauf hinzuweisen. Im übrigen sind die Vorschriften des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes über die Verwertung sichergestellter Gegenstände entsprechend anzuwenden.

 

 

 

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Bundesfernstraßen.

 

 

 

§ 13 Unerlaubte Eingriffe

§ 15 Unerlaubte Eingriffe

(1) Wer eine öffentliche Straße beschädigt hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich dem zuständigen Bezirksamt zu melden. Der Schaden wird von dem Träger der Straßenbaulast beseitigt. Die Aufwendungen dafür sind von dem Verursacher des Schadens zu erstatten.

 

(1) Wer eine öffentliche Straße beschädigt hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich dem zuständigen Bezirksamt zu melden. Der Schaden wird von dem Träger der Straßenbaulast beseitigt. Die Aufwendungen dafür sind von dem Verursacher des Schadens zu erstatten. Die Kosten sind durch Leistungsbescheid festzusetzen. Widerspruch und Klage gegen den Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(2) Für unerlaubte Veränderungen oder Aufgrabungen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

 

(2) Für unerlaubte Veränderungen oder Aufgrabungen gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend.

 

(3) Der Anlieger an einer öffentlichen Straße ist verpflichtet, Störungen, die von seinem Grundstück auf den öffentlichen Straßenraum ausgehen, auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt der Anlieger seiner Beseitigungspflicht nicht nach, so gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Anlieger an einer öffentlichen Straße ist verpflichtet, Störungen, die von seinem Grundstück auf den öffentlichen Straßenraum ausgehen, auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt der Anlieger seiner Beseitigungspflicht nicht nach, so gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend.

 

 

 

 

§§ 14 bis 16

§§ 16 bis 18

                            (unverändert)

 

 

§ 17

§ 19

Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern

Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern

 

 

(1)...

(1)   ... (unverändert)

 

(2) Wird im Falle des § 16 Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.

(2) Wird im Falle des § 18 Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.

 

..

 

§§ 18, 19

§§ 20, 21

                           (unverändert)

 

 

 

§ 20

§ 22

Planfeststellung und Plangenehmigung

Planfeststellung und Plangenehmigung

 

 

(1) bis (6) ...

 

(1) bis (6) ... (unverändert)

(7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf die Verlängerung begrenzte Anordnung nach dem für die Planfeststellung oder Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung entsprechend anzuwenden.

(7)   Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf die Verlängerung begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung entsprechend anzuwenden.

 

 

 

§ 21

§ 23

Veränderungssperre

Veränderungssperre

 

 

(1) ...

(1) ...(unverändert)

 

 

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 23 (Enteignung).

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 25 (Enteignung).

 

 

(3) ...

(3) ...(unverändert)

 

 

(4) Die Festlegung eines Planungsgebiets ist öffentlich bekannt zu machen. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. Für die Anfechtungsklage gegen die Festlegung eines Planungsgebiets gilt § 20 Abs. 6 entsprechend.

(4) Die Festlegung eines Planungsgebiets ist öffentlich bekannt zu machen. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. Für die Anfechtungsklage gegen die Festlegung eines Planungsgebiets gilt § 22 Abs. 6 entsprechend.

 

 

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...(unverändert)

 

 

 

§ 22

§ 24

                            (unverändert)

 

 

§ 23

§ 25

Enteignung

Enteignung

 

 

(1) Die Enteignung zu Gunsten des Trägers des Vorhabens ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 20 festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(1)   Die Enteignung zu Gunsten des Trägers des Vorhabens ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 22 festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) (unverändert)...

 

(4) Soweit der Träger des Vorhabens auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 20 verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zu Stande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.

(4) Soweit der Träger des Vorhabens auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 22 verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zu Stande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.

...

(5) ...

(5) ... (unverändert)

 

 

 

§ 24

§ 26

                           (unverändert)

 

 

 

§ 25

§ 27

Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

 

 

(1) Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung für genau begrenzte Fälle von Sondernutzungen mit nur kurzfristiger oder geringfügiger Einschränkung des Gemeingebrauchs allgemein bestimmen, dass es einer Erlaubnis nach § 11 nicht bedarf, wenn die Anordnung, die Ausnahmegenehmigung oder die Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 31), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 38 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), erteilt worden ist.

(1) (gestrichen)

 

 

(2) Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, in Abstimmung mit den Bezirken und im Benehmen mit der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Straßen I. und II. Ordnung gemäß § 18 Nr. 1 und 2 festzulegen. Grundlage der Festlegung soll das sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende übergeordnete Hauptverkehrsstraßennetz sein.

(1) Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, in Abstimmung mit den Bezirken und im Benehmen mit der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Straßen I. und II. Ordnung gemäß § 20 Nr. 1 und 2 festzulegen. Grundlage der Festlegung soll das sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende übergeordnete Hauptverkehrsstraßennetz sein.

 

 

 

(2) Die für Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung regelt die Erhebung und Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Rechtsverordnung. Dies gilt auch für Sondernutzungsgebühren, die für Sondernutzungen auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes erhoben werden.

 

(3) ...

(3)... (unverändert)

§ 26

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

 

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

 

1. bis 4. ...

1. bis 4. ...(unverändert)

 

 

 

5. entgegen § 14 Abs. 1 Gegenstände oder entgegen § 14 Abs. 2 Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen verbotswidrig abstellt,

 

5.      entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Beschädigungen dem Bezirksamt nicht unverzüglich meldet,

 

6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Beschädigungen dem Bezirksamt nicht unverzüglich meldet,

 

6. entgegen § 13 Abs. 2 unerlaubt eine öffentliche Straße verändert oder aufgräbt

7. entgegen § 15 Abs. 2 unerlaubt eine öffentliche Straße verändert oder aufgräbt,

 

7.      entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Vorarbeiten nicht duldet sowie Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt,

 

8.      entgegen § 21 Abs. 1 auf den vom Plan betroffenen Flächen oder in dem nach § 21 Abs. 3 festgelegten Planungsgebiet unzulässige Veränderungen vornimmt,

 

8. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Vorarbeiten nicht duldet sowie Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt,

 

9.      entgegen § 23 Abs. 1 auf den vom Plan betroffenen Flächen oder in dem nach § 23 Abs. 3 festgelegten Planungsgebiet unzulässige Veränderungen vornimmt,

 

9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 nicht nachkommt.

 

10.  einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 nicht nachkommt.

 

(2) ...

(2) ...(unverändert)

 

 

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 oder 6 bezieht, können eingezogen werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 bezieht, können eingezogen werden.

 

 

(4)   ...

(4)   ...(unverändert)

 

 

 

§§ 27, 28

§§ 29, 30

                            (unverändert)

 

 

 

 

 

 

 

 

                       Artikel II

 

 

Bauordnung für Berlin

Bauordnung für Berlin

(BauO Bln)

(BauO Bln)

In der Fassung vom 3. September 1997

in der Fassung vom 3. September 1997

(GVBl. S. 421, 512),

(GVBl. S. 421, 512 )

zuletzt geändert durch Art. XLV des

zuletzt geändert durch Art. II des

Gesetzes vom 16. Juli 2001

Gesetzes vom ....

(GVBl. S. 260)

GVBl. S. ....

Alte Fassung

 

Neue Fassung

 

 

 

§ 56

§ 56

Genehmigungsfreie Vorhaben

Genehmigungsfreie Vorhaben

 

 

(1)   Die Errichtung, Herstellung oder Änderung folgender baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung:

 

(1) Die Errichtung, Herstellung oder Änderung folgender baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung:

 

1.      und 2. ...

 

1. und 2. ...(unverändert)

3.      Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung und Abwasserbeseitigung

 

3. Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Telekommunikation und Abwasserbeseitigung

 

a) bis f) ...

a)      bis f) ...(unverändert)

 

 

g)Anlagen, die der Telekommunikation dienen, mit einer Höhe von bis zu 5 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m².

 

4. Maste, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen

 

4. Maste, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen

 

a) ...

a)      ...(unverändert)

 

b) Antennenanlagen bis 10 m Höhe und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis 1,20 m,

b)      Unbeschadet der Nummer 3 Buchstabe g Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m und dazugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³ sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.

 

c)      bis g) ...

 

c) bis g) ... (unverändert)

5.      bis 11. ...

 

5. bis 11. ...(unverändert)

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) (unverändert)...

 

 

§ 68

§ 68

Öffentliche Verkehrs-, Versorgungs-, Abfallentsorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Wasserbauten, Sprengstofflager

Öffentliche Verkehrs-, Versorgungs-, Abfallentsorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Wasserbauten, Sprengstofflager

 

Einer Baugenehmigung oder einer Zustimmung sowie der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes bedürfen nicht

 

Einer Baugenehmigung oder einer Zustimmung sowie der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes bedürfen nicht

 

1. und 2. ...

1. und 2. ...(unverändert)

 

 

3. Anlagen für das Fernmeldewesen, für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme, Wasser, für die öffentliche Abfallentsorgung oder für die Abwasserwirtschaft, mit Ausnahme von ortsfesten Behältern für Gas mit einem Behälterinhalt von mehr als 6 m³, von ortsfesten Behältern für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen ab 3 t, von Gebäuden mit mehr als 20 m² Grundfläche oder 4 m Höhe sowie von sonstigen oberirdischen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 20 m oder einem umbauten Raum oder Behälterinhalt von mehr als 100 m³,

 

3. Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme, Wasser, für die öffentliche Abfallentsorgung oder für die Abwasserwirtschaft, mit Ausnahme von ortsfesten Behältern für Gas mit einem Behälterinhalt von mehr als 6 m³, von ortsfesten Behältern für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen ab 3 t, von Gebäuden mit mehr als 20 m² Grundfläche oder 4 m Höhe sowie von sonstigen oberirdischen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 20 m oder einem umbauten Raum oder Behälterinhalt von mehr als 100 m³,

4. ...

4. ...(unverändert)

 

 

 

 

 

 

 

Artikel III

 

 

Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin

Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin

(Denkmalschutzgesetz Berlin- DSchG Bln)

(Denkmalschutzgesetz Berlin- DSchG Bln)

 

 

Vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274)

Vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274)

zuletzt geändert durch Artikel XLVI des Gesetzes vom 16. Juli 2001

zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom .....

(GVBl. S. 260)

GVBl. S. ........

Alte Fassung

 

Neue Fassung

§ 2

§ 2

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

 

 

(1) und (2) ...

(1) und (2) ... (unverändert)

 

 

(3) Ein Denkmalbereich ist eine Mehrheit baulicher Anlagen oder Grünanlagen (Ensemble, Gesamtanlage) sowie Straßen-, Platz- und Ortsbilder sowie Siedlungen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist.

3) Ein Denkmalbereich (Ensemble, Gesamtanlage) ist eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist. Auch Siedlungen können Denkmalbereiche sein.

 

 

§ 6

§ 6

Denkmalschutzbehörden

Denkmalschutzbehörden

 

 

(1) bis (4) ...

(1) bis (4) ... (unverändert)

 

 

(5) Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde vorliegt. Kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde. Bei Gefahr im Verzug können die unteren Denkmalschutzbehörden vorläufig ohne Einvernehmen mit der Fachbehörde zum Schutze der Denkmale entscheiden. In diesen Fällen ist eine einvernehmliche Entscheidung mit der Fachbehörde unverzüglich nachzuholen. Satz 3 gilt entsprechend.

 

 

 

(5) Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde vorliegt. Kommt kein Einvernehmen zustande, so trifft die oberste Denkmalschutzbehörde als zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung. Bei Gefahr im Verzug können die unteren Denkmalschutzbehörden vorläufig ohne Einvernehmen mit der Fachbehörde zum Schutze der Denkmale entscheiden. In diesen Fällen ist eine einvernehmliche Entscheidung mit der Fach-behörde unverzüglich nachzuholen. Satz 3 gilt entsprechend.

 

§ 11

§ 11

Genehmigungspflichtige Maßnahmen

Genehmigungspflichtige Maßnahmen

 

 

(1) Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde

(1)   Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde

 

1. bis 3. ...

1. bis 3. ...(unverändert)

 

 

4. instand gesetzt, wiederhergestellt oder in seiner Nutzung verändert werden.

4. instand gesetzt und wiederhergestellt werden.

 

 

Dies gilt auch für das Zubehör und die Ausstattung eines Denkmals. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

Dies gilt auch für das Zubehör und die Ausstattung eines Denkmals.

 

 

(2) Einer Genehmigung bedarf ferner die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals, wenn sich dies auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Einer Genehmigung bedarf ferner die Veränderung der Umgebung eines Denkmals, wenn sie geeignet ist, den Eindruck eines Denkmals wesentlich zu beeinträchtigen. 

 

 

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet erteilt werden. Gebietet es die besondere Eigenart eines Denkmals, kann die Genehmigung auch mit der Bedingung verbunden werden, daß bestimmte Arbeiten nur durch Fachleute oder unter der Leitung von Sachverständigen ausgeführt werden, die die zuständige Denkmalbehörde bestimmt.

(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 kann versagt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals oder des Denkmalbereichs erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet erteilt werden. Gebietet es die besondere Eigenart eines Denkmals, kann die Genehmigung auch mit der Bedingung verbunden werden, dass bestimmte Arbeiten nur durch Fachleute oder unter der Leitung von Sachverständigen ausgeführt werden, die die zuständige Denkmalbehörde bestimmt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Denkmalbehördebehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen des vollständigen Antrags entschieden hat.

 

 

(4) ...

(4)... (unverändert)

 

 

(5) ...

(5) ... (unverändert)

 

 

§ 12

Genehmigungsverfahren

§ 12

Genehmigungsverfahren

 

 

(1) Der Genehmigungsantrag ist der zuständigen Denkmalbehörde in Schriftform und mit aus denkmalfachlicher Sicht prüffähigen Unterlagen einzureichen; bei bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben ist der Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens kann eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 und 2 auch gesondert beantragt werden. Dem Antragsteller wird innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit des Genehmigungsantrages bestätigt. Im Ausnahmefall kann die beantragte Genehmigung bis zu zwölf Monate ausgesetzt werden, soweit vorbereitende Untersuchungen am Denkmal oder seiner unmittelbaren Umgebung erforderlich sind. Satz 2 gilt entsprechend für das Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung Berlin.

(1) Der Genehmigungsantrag ist der zuständigen Denkmalbehörde in Schriftform und mit aus denkmalfachlicher Sicht prüffähigen Unterlagen einzureichen; bei bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben ist der Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens kann eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 und 2 auch gesondert beantragt werden. Im Ausnahmefall kann die beantragte Genehmigung bis zu zwölf Monate ausgesetzt werden, soweit vorbereitende Untersuchungen am Denkmal oder seiner unmittelbaren Umgebung erforderlich sind. Satz 2 gilt entsprechend für das Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung Berlin.

 

 

§ 18

Vorkaufsrecht

§ 18

Vorkaufsrecht

 

 

(1) Dem Land Berlin steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich Baudenkmale, Gartendenkmale oder ortsfeste Bodendenkmale befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Es dar im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde nur ausgeübt werden, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Baudenkmals, Gartendenkmals oder ortsfesten Bodendenkmals gesichert werden kann. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 des Baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486) geändert worden ist, über das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde sinngemäß Anwendung.

(aufgehoben)

 

 

(2) Das Land Berlin kann das Vorkaufsrecht auch zugunsten einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausüben. Es kann das Vorkaufsrecht zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts nur ausüben, wenn die dauernde Erhaltung der in oder auf einem Grundstück liegenden Baudenkmale, Gartendenkmale oder ortsfeste Bodendenkmale zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Land Berlin kann das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen nur ausüben, wenn ihm die Zustimmung des Begünstigten vorliegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                    Artikel IV

 

Gesetz über Gebühren und Beiträge

Gesetz über Gebühren und Beiträge

 

 

Vom 22. Mai 1957

Vom 22. Mai 1957

(GVBl. S. 516),

(GVBl. S. 516)

zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126)

Zuletzt geändert durch Art. IV des Gesetzes vom... (GVBl. S. ... )

Alte Fassung

 

Neue Fassung

 

 

§ 23

§ 23

Übergangs- und Schlußvorschriften

Übergangs- und Schlussvorschriften

 

 

(1) ...

(unverändert)

 

(2) Unberührt von den Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben die Vorschriften

Unberührt von den Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben die Vorschriften

 

a) bis i) ...

a)      bis i) ...(unverändert)

 

 

j)        über Gebühren, die für Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes aufgrund der Sondernutzungsgebührenverordnung vorgesehen sind.

 

(3) ...

(3) ... (unverändert)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel V

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz

(Umweltschutzgebührenordnung –

UGebO)

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz

(Umweltschutzgebührenordnung –

UGebO)

Vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132),

zuletzt geändert durch die Verordnung vom

8. August 2003 (GVBl. S. 460)

Vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132),

zuletzt geändert durch Art. V des Gesetzes vom... (GVBl. S. ...)

Alte Fassung

Neue Fassung

 

 

Anlage zu § 1 Abs. 1

Anlage zu § 1 Abs. 1

3060   Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von entstempelten Kraftfahrzeugen und entstempelten Kraftfahrzeuganhängern vom öffentlichen Straßenland gemäß § 11 Abs. 6 StrRG                           20 - 55

3060           Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 14 BerlStrG                                   20 - 55

                  

Anmerkung:

Die für die Beseitigung, Verwahrung und gegebenenfalls Verwertung sowie eventuelle Fahrzeugöffnung anfallenden Kosten werden zusätzlich erhoben.

 

Anmerkung:

Die für die Beseitigung, Verwahrung und gegebenenfalls Verwertung sowie eventuelle Fahrzeugöffnung anfallenden Kosten werden zusätzlich erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel VI

Artikel VI

Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz

vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119),

zuletzt geändert durch § 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424)

(Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben – ZustKat Ord)

Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz

vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119),

zuletzt geändert durch Art. VI des Gesetzes vom .... (GVBl. S. ...)

(Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben – ZustKat Ord)

Alte Fassung

 

Neue Fassung

Nr. 18

Umweltschutz

 

Nr. 18

Umweltschutz

 

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Umweltschutzes

 

 

(1) bis (4) ...

 

1) bis (4) ...(unverändert)

 

(5) Die ordnungsgemäße Straßenreinigung, die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11 des Stadtreinigungsgesetzes sowie die Fahrzeugbeseitigung;

 

(5) Die ordnungsgemäße Straßenreinigung, die Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie die Entsorgung von Altfahrzeugen nach §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin;                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               ;

 

(6) bis (15)...

(6) bis (15)... (unverändert)

 

 

 

 

 

 

 

Artikel VII

 

 

Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben

Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben

(ZustVO Bezirksaufgaben)

(ZustVO Bezirksaufgaben)

vom 5. Dezember 2000 (GVBl. S. 513)

vom 5. Dezember 2000 (GVBl. S. 513),

 

geändert durch Art. VII des Gesetzes vom... (GVBl. S. ...

Alte Fassung

Neue Fassung

 

§ 1

§ 1

Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke

Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke

 

 

Zuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist

Zuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist

 

 

1. bis 5. ...

1.      bis 5. ... (unverändert)

 

6.       der Bezirk Treptow-Köpenick für

a)      der Bau von Straßen im Zuge von Straßenbahnlinien,

b) die Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung öffentlicher Friedhöfe, die Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe, die Beleihung gemeinnütziger Religionsgemeinschaften und Weltanschaungsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang (Seebeisetzungen; Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe im Land Berlin),

6.      der Bezirk Treptow-Köpenick für

die Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung öffentlicher Friedhöfe, die Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe, die Beleihung gemeinnütziger Religionsgemeinschaften und Weltanschaungsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang (Seebeisetzungen; Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe im Land Berlin),

 

 

 

7. ...

7.      ...(unverändert)

 

 

 

8.       der Bezirk Lichtenberg-Hohenschönhausen für

 

8. der Bezirk Lichtenberg für

 

 

 

a) ...

a) ...(unverändert)

 

 

b) die ordnungsgemäße Straßenreinigung, die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11 des Stadtreinigungsgesetzes sowie die Fahrzeugbeseitigung,

b) die ordnungsgemäße Straßenreinigung mit Ausnahme der Tatbestände des § 8 Abs. 1 und 3 des Straßenreinigungsgesetzes, die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich  bezüglich der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie der Entsorgung von Altfahrzeugen nach §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin ergeben,

 

 

c) und d) ...

c) und d) ... (unverändert)

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel VIII

Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

 

Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

 

(Gaststättenverordnung – GastV- )

(Gaststättenverordnung – GastV- )

Vom 10. September 1971

Vom 10. September 1971

(GVBl. S. 1778)

(GVBl. S. 1778)

Zuletzt geändert durch Artikel II § 11 des Gesetzes vom

15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540)

Zuletzt geändert durch Art. VIII des Gesetzes vom ... (GVBl. S. ...)

Alte Fassung

Neue Fassung

 

Auf Grund von § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298/GVBl. S. 834, 1662), § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 3 des Polizeizuständigkeitsgesetzes vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 959), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 928), und § 20 Buchst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 951), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1969 (GVBl. S. 884), wird verordnet.

Auf Grund von § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 1 und § 30 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 112 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl.I S. 2304), wird verordnet:

 

 

 

 

 

 

ERSTER ABSCHNITT

 

 

VERFAHREN

 

 

§ 1

§ 1

 

Verfahren

 

 

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 oder 2 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können.

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertretungserlaubnis, einer vorläufigen Erlaubnis, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis oder einer Gestattung im Sinne der §§ 2, 9, 11 und 12 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können.

 

 

(2) In dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über

 

1. die Person des Antragstellers und seines Ehegatten oder Lebenspartners,

 

2.    die Betriebsart,

 

3.    die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume.

 

Das Bezirksamt ist berechtigt, Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, insbesondere Grundrisse und Schnitte, in zweifacher Ausfertigung zu verlangen.

(2) In dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über

 

1.     die Person der Antragstellerin/des Antragstellers,

 

2.     die Betriebsart,

 

3.     die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume.

 

 

Das Bezirksamt ist berechtigt, Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, insbesondere Grundrisse und Schnitte, in einfacher Ausfertigung zu verlangen.

 

 

(3) In dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen.

(3) In dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person der Antragstellerin/des Antragstellers und der Stellvertreterin/des Stellvertreters zu machen.

 

 

(4) Die Entscheidung über den Antrag und Zusagen auf Erlass eines stattgebenden Bescheides bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 13.

(4) Die Entscheidung über den Antrag und Zusagen auf Erlass eines stattgebenden Bescheides bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 8.

 

 

 

ZWEITER ABSCHNITT

 

 

 

Mindestanforderungen an die Räume

 

 

 

§ 2

§ 2

Sachlicher Anwendungsbereich

Sachlicher Anwendungsbereich

 

 

Für die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume gelten – unabhängig von den Vorschriften des Baurechts, des Arbeitsschutzrechts und der Lebensmittelhygiene sowie von sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen – die folgenden besonderen Anforderungen.

Für die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume gelten – unabhängig von den Vorschriften des Baurechts, des Arbeitsschutzrechts und der Lebensmittelhygiene sowie von sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen – die folgenden besonderen Anforderungen.

 

 

§ 3

§ 3

Zugang

Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe

 

 

Die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume müssen für jeden leicht zugänglich sein und die ordnungsmäßige Überwachung durch die hiermit beauftragten Personen ermöglichen.

(1) Die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume müssen leicht zugänglich sein und die ordnungsgemäße Überwachung durch die hiermit beauftragten Personen ermöglichen. Der Hauptzugang zu Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetrieben muss barrierefrei und die den Gästen dienenden Räume in Schank- und Speisewirtschaften müssen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein.

 

 

 

(2) In Rettungswegen liegende Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Türen dürfen beim Öffnen nicht in die Verkehrsfläche hineinragen. Die lichte Breite der Eingangstür muss mindestens 0,90 m betragen.

 

 

 

(3) Die Anzahl der barrierefrei zugänglichen Schlaf- und Nebenräume (insbesondere Bäder, Spültoiletten) muss bei Neubauten von Beherbergungsbetrieben mindestens 10 vom Hundert betragen. § 5 gilt entsprechend.

 

 

§ 4

§ 4 gestrichen

Schank- und Speisewirtschaften

Schank- und Speisewirtschaften (gestrichen)

 

 

(1) Schankräume dürfen nicht in Räumen eingerichtet werden, die zugleich als Wohn- oder Schlafräume dienen. Schankräume und Wohnungen müssen getrennt zugänglich sein. In Rettungswegen liegende Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Türen dürfen beim Öffnen nicht in die Verkehrsfläche hineinragen. Die lichte Breite der Eingangstür muss mindestens 0,90 m betragen.

(1)  Satz 1 und 2 gestrichen.

Sätze 3 bis 5 werden § 3 Abs. 2 (neu)

 

 

(2) Die Grundfläche mindestens eines Schankraumes darf nicht kleiner als 25 m² sein; für weitere Schankräume genügt eine Grundfläche von 15 m².

(2) gestrichen

 

 

(3) Schankräume und andere dem gemeinsamen Aufenthalt der Gäste dienende Räume müssen übersichtlich sein.

(3) gestrichen

 

 

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten für Speisewirtschaften entsprechend.

(4) gestrichen

 

 

(5) Die Fußböden von Kühlräumen sind wasserdicht und gleitsicher herzurichten. Die Türen müssen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können.

(5) gestrichen

 

 

§ 5

§ 5 gestrichen

Beherbergungsbetriebe

Beherbergungsbetriebe (gestrichen)

 

 

(1) Die Schlafräume für die Gäste dürfen nicht innerhalb der Wohnung des Gewerbetreibenden oder Dritter liegen. Jeder Schlafraum muss einen eigenen Zugang vom Flur aus haben. Die Zugangstüren müssen durch Nummern oder Symbole gekennzeichnet und von innen und außen abschließbar sein.

(1) gestrichen

 

 

(2) Einbettzimmer müssen mindestens 8 m², Zweibettzimmer mindestens 12 m² groß sein; Nebenräume (insbesondere Bäder, Aborte) werden nicht angerechnet.

(2) gestrichen

 

 

(3) Schlafräume, die nach dem Inhalt der Erlaubnis auch während der kalten Jahreszeit belegt werden können, müssen so beheizbar sein, dass eine Mindestlufttemperatur von 18° C am Tage und 16° C zur Nachtzeit sichergestellt ist. In jedem Schlafraum oder in Verbindung mit ihm muss eine anderen Gästen nicht zugängliche hygienisch einwandfreie Waschgelegenheit mit fließendem kalten und warmen Wasser vorhanden sein.

(3) gestrichen

 

 

(4) Die Anzahl der barrierefrei zugänglichen Schlaf- und Nebenräume muss bei Neubauten von Beherbergungsbetrieben mindestens 10 vom Hundert betragen. § 9 gilt entsprechend.

(4) § 3 Abs. 3 (neu)

 

 

§ 6

§ 4

Abortanlagen

Toiletten

 

 

(1) Die Abortanlagen für die Gäste müssen leicht erreichbar, gekennzeichnet und von anderen Abortanlagen getrennt sein. Mindestens eine Abortanlage muss für mobilitäts-behinderte Gäste benutzbar sein. § 9 gilt entsprechend.

(1) Die Toiletten für die Gäste müssen leicht erreichbar, nutzbar und gekennzeichnet sein. Ab einer Schank- und Speiseraumgrundfläche von 50 m² muss mindestens eine barrierefrei gestaltete Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein. § 5 gilt entsprechend.

 

 

(2) In Schank- oder Speisewirtschaften müssen vorhanden sein:

 

 

 

Schank-/

Speiseraumfläche

in m²                            Spülaborte Stück

 

 

bis 50                           1 Männer

 1 Frauen

 2 PP-Becken

 

über 50-100                 1 Männer

 2 Frauen

 3 PP-Becken

 

über 100-150               2 Männer

 2 Frauen

3 PP-Becken

 

über 150-200              2 Männer

3 Frauen

4 PP-Becken

 

über 200-250              2 Männer

3 Frauen

5 PP-Becken

 

über 250-350              3 Männer

4 Frauen

6 PP-Becken

 

über 350               Festsetzung im Einzelfall

 

(2) In Schank- oder Speisewirtschaften müssen, soweit in Absatz 5 nichts abweichendes bestimmt ist, mindestens vorhanden sein:

 

Schank-/

Speiseraumfläche

                                   Spültoiletten Stück

 

 

bis 50                                 1 Spültoilette

 

 

 

über 50 bis 150                  1 Herren

        2 Damen

        2 PP-Becken

 

 

 

 

 

über 150 bis 300                2 Herren

       4 Damen

        4 PP-Becken

 

 

 

 

 

darüber Festsetzung im Einzelfall

 

 

 

(3) In jedem Geschoß von Beherbergungsbetrieben, in dem Schlafräume für Gäste liegen, müssen vorhanden sein:

1.       bis zu 10 Betten ein Spülabort;

  1. über 10 bis zu 20 Betten 2 Spülaborte;
  2. bei mehr als 20 Betten Spülaborte und PP-Becken nach Festsetzung im Einzelfall.

Soweit Schlafräume eine eigene Abortanlage haben, werden die Betten in diesen Räumen nicht mitgerechnet.

(3) gestrichen

 

 

(4) Für die im Betrieb Beschäftigten müssen leicht erreichbare Ab­ortanlagen vorhanden sein. Der Weg der in der Küche Beschäftigten zu den Abortanlagen darf nicht durch Schankräume oder durchs Freie führen. Im Übrigen richten sich die Anforderungen an die Ab­ortanlagen, unbeschadet der Absätze 5 und 7, nach den betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach Zahl und Geschlecht der Personen, deren regelmäßige Beschäftigung in dem Betrieb zu erwarten ist.

(4) gestrichen

 

 

(5) Abortanlagen für Frauen und Männer müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein. Jede Abortanlage und im Falle des Absatzes 3 Nr. 2 auch jeder Spülabort muß einen lüftbaren und beleuchtbaren Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender und hygienisch einwandfreier Handtrocknungseinrichtung haben. Handtrocknungseinrichtungen und Seife dürfen nicht ausschließlich gegen Entgelt bereitgestellt werden, Gemeinschaftshandtücher sind unzulässig. Die Wände der Abortanlagen sind bis zur Höhe von 1,5 m mit einem waschfesten, glatten Belag oder Anstrich zu versehen. Die Fußböden müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein.

(3) Toilettenanlagen für „Damen“ und „Herren“ müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein. Jede Toilettenanlage muss einen Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender und hygienisch einwandfreier Handtrocknungseinrichtung haben. Gemeinschaftshandtücher sind unzulässig.

 

 

 

(6) Aborte und PP-Becken müssen Wasserspülung haben. Die Türen zu den Spülaborten müssen von innen verschließbar sein. Die nach den Absätzen 2 bis 4 notwendigen Aborte dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein. Die Standbreite von PP-Becken darf 0,6 m nicht unterschreiten.

(4) Toiletten und PP-Becken müssen Wasserspülung haben; der Einbau von PP-Becken, die aufgrund ihrer Konstruktion auf chemischer Grundlage ohne Wasserspülung funktionieren, ist zulässig. Die nach Absatz 2 notwendigen Toiletten dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.

 

 

 

(5) Eine Toilette für Gäste ist nicht erforderlich, wenn bei einer Aufenthaltsfläche von höchstens 50 m² nicht mehr als zehn Sitzplätze für Gäste bereitgestellt werden. In diesen Fällen ist im Eingangsbereich deutlich auf das Fehlen einer Gästetoilette hinzuweisen.

 

 

§ 7

§ 7 (gestrichen)

Küchen

Küchen (gestrichen)

 

 

(1) Gaststätten müssen Küchen haben, wenn dies nach der Art des Betriebes erforderlich ist. Die Größe der Küche bestimmt sich nach den betrieblichen Verhältnissen; Kochküchen müssen mindestens 15 qm Grundfläche haben.

(1) gestrichen

 

 

(2) Der Fußboden muss gleitsicher, wasserundurchlässig, fugendicht und leicht zu reinigen sein. Die Wände sind bis zur Höhe von 2 m mit einem glatten, waschfesten und hellen, jedoch nicht roten Belag oder entsprechenden Anstrich auf dichtem Putz aus Zementmörtel oder gleichwertigem Putz zu versehen. An Fenstern, die geöffnet werden können, und an Luftöffnungen müssen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Insekten vorhanden sein.

(2) gestrichen

 

 

(3) Die Küche muss einen Trinkwasseranschluss haben mit mindestens einer Wasserzapfstelle sowie eine besondere Handwaschgelegenheit und einen Schmutzwasserausguss. In der Küche oder in einem unmittelbar anschließenden, gut lüftbaren Raum ist eine ausreichende Spülanlage einzurichten.

(3) gestrichen

 

 

(4) Die Küche muss einen nach außen lüftbaren, ausreichend großen Nebenraum oder Einbauschrank zur Aufbewahrung von Lebensmitteln sowie eine demselben Zweck dienende, ausreichend große Kühleinrichtung haben. Für den Nebenraum gilt Absatz 2.

(4) gestrichen

 

 

(5) Die Küche muss hinreichend belüftet sein. Ist nach den betrieblichen Verhältnissen die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Küche zu erwarten, so muss die Lüftung zugfrei sein. Entlüftung muss über Dach erfolgen, wenn dies zum Schutz der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder der Allgemeinheit gegen erhebliche Geruchsbelästigungen erforderlich ist.

(5) gestrichen

 

 

§ 8

§ 8 (gestrichen)

Arbeitnehmerräume

Arbeitnehmerräume (gestrichen)

 

 

(1) Die Zahl der Schlafräume für die Arbeitnehmer muss so bemessen sein, dass eine ausreichende und nach Geschlechtern getrennte Unterbringung möglich ist. Die Schlafräume dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Schank- oder Speiseräumen liegen und müssen auch von den Schlafräumen oder sonstigen Aufenthaltsräumen der Gäste getrennt sein. Jeder Schlafraum muss einen eigenen Zugang vom Flur aus haben; die Zugangstürenmüssen von innen und außen abschließbar sein. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(1) gestrichen

 

 

(2) In den dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räumen muss Platz für die nötigen Sitzgelegenheiten der Arbeitnehmer sein. Aufenthaltsräume für die Arbeitnehmer müssen vorhanden sein, soweit dies nach den betrieblichen Verhältnissen erforderlich ist, um Gefahren für die Gesundheit zu verhüten.

(2) gestrichen

 

 

§ 9

§ 5

Abweichungen

Abweichungen

 

 

Von der Erfüllung einzelner der in den §§ 2 bis 8 gestellten Mindestanforderungen kann abgewichen werden, soweit die Abweichung mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes geschützten Belangen vereinbar ist,

(1) Von der Erfüllung einzelner der in den §§ 2 bis 4 gestellten Mindestanforderungen kann abgewichen werden, soweit die Abweichung mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a des Gaststättengesetzes geschützten Belangen vereinbar ist,

 

 

1.    bei Betrieben

a)    die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung befugt errichtet worden sind und in dem seitherigen Umfang weitergeführt werden sollen;

 

b)    deren Umfang durch die Betriebsart oder die Art der zugelassenen Getränke oder zubereiteten Speisen beschränkt ist;

 

c)    in Schiffen und Kraftfahrzeugen, in denen Fahrgäste bewirtet oder beherbergt werden;

 

1.    bei Betrieben, deren Umfang durch die Betriebsart, durch die Beschränkung der Aufenthaltsfläche und die Zahl der Sitzplätze für Gäste oder die Art der zugelassenen Getränke oder zubereiteten Speisen beschränkt ist;

 

 

 

 

 

 

2. wenn Gründe des allgemeinen Wohles die Abweichung erfordern oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

2. wenn Gründe des allgemeinen Wohles die Abweichung erfordern oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

 

 

(2) Von der Erfüllung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Anforderung kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden bei Betrieben, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung befugt errichtet worden sind und in dem seitherigen Umfang weitergeführt werden sollen.

 

 

 

DRITTER ABSCHNITT

 

 

 

Sperrzeit

 

 

 

§ 10

§ 6

Allgemeine Sperrzeit

Allgemeine Sperrzeit

 

 

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 05.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und Spielhallen beginnt um 05.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr

 

 

(2) In der Nacht zum 1. Januar, zum 1. Mai und zum 2. Mai ist die Sperrzeit nach Absatz 1 aufgehoben.

(2) unverändert

 

 

§ 11

§ 11 (gestrichen)

Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

oder Veranstaltungen

Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

oder Veranstaltungen (gestrichen)

 

 

(1) Die Sperrzeit für Spielhallen, Jahrmärkte, Vergnügungsplätze und Veranstaltungen nach § 60 a der Gewerbeordnung, einschließlich der Schank- und Speisewirtschaften, die im Rahmen von öffentlichen Vergnügungsstätten unter freiem Himmel betrieben werden, beginnt um 22.00 Uhr und endet um 07.00 Uhr.

(1) gestrichen

 

 

(2) Für den Betrieb der Schank- oder Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Fahrgäste beschränkt.

(2) gestrichen

 

 

§ 12

§ 7

Allgemeine Ausnahmen

Allgemeine Ausnahmen

 

 

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

Unverändert

 

 

§ 13

§ 8

Ausnahmen für einzelne Betriebe oder Veranstaltungen

Ausnahmen für einzelne Betriebe

 

 

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe oder Veranstaltungen der Beginn der Sperrzeit bis 20.00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 07.00 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

 Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis 20.00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 07.00 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

 

 

 

VIERTER ABSCHNITT

 

 

 

Beschäftigte Personen

 

 

 

§ 14

§ 14 gestrichen

Anzeigepflicht, Erlaubnis

Anzeigepflicht, Erlaubnis (gestrichen)

 

 

(1) Soweit es zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutz der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, bei Frauen auch der Mädchenname, Geburtsdatum und Geburtsort, der letzte  Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben.

(1) gestrichen

 

 

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.

(2) gestrichen

 

 

 

FÜNFTER ABSCHNITT

 

 

 

Ordnungswidrigkeiten, Änderung der DVO-PolZG und der DVO-VwVerfG, Schlussvorschriften

 

 

 

§ 15

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

 

 

Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

 

 

1. einer Auflage nach § 13 Satz 2 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

 

 

 

2. entgegen einer auf Grund des § 14 Abs. 1 begründeten Verpflichtung die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

 

 

3. Personen ohne die auf Grund einer Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis beschäftigt.

 

 

 

§ 16

§ 16 (gestrichen)

Änderung der DVO-PolZG

Änderung der DVO-PolZG (gestrichen)

 

 

Die Verordnung zur Durchführung des Polizeizuständigkeitsgesetzes (DVO-PolZG) vom 1. Februar 1971 (GVBl. S. 348) wird wie folgt geändert:

 

 

 

1.  § 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. die allgemeine Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften;“.

1. gestrichen

 

 

2. In § 7 wird nach der Nummer 14 folgende Nummer 14 a eingefügt:

 

„14 a. das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke aus besonderem Anlass nach § 19 des Gaststättengesetzes, soweit überbezirkliche Maßnahmen erforderlich sind; die allgemeine Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten;“.

2. gestrichen

 

 

3. § 12 Nr. 3 Buchst. e erhält folgende Fassung:

 

„e) die Ordnungsaufgaben nach dem Gaststättengesetz und der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes, soweit nicht der Senator für Inneres (§ 4 Nr. 3), der Senator für Wirtschaft (§ 7 Nr. 14 a) oder der Polizeipräsident (§ 14 Nr. 22 a) zuständig ist; die ortspolizeilichen Befugnisse zur Durchführung des Milchgesetzes, soweit nicht den Bezirksämtern bereits nach § 9 Nr. 2 übertragen,“.

3. gestrichen

 

 

4. § 12 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

           

„5. die Entgegennahme von Anzeigen nach der Lustbarkeitsverordnung.“

4. gestrichen

 

 

5.  In § 14 wird in der Nummer 22 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 22 a eingefügt:

 

„22 a.   die Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für einzelne Schank- oder Speisewirtschaften.“

5. gestrichen

 

 

§ 17

§ 17 gestrichen

Änderung der DVO-VwVerfG

Änderung der DVO-VwVerfG (gestrichen)

 

 

Die Anlage zu § 1 der Verordnung zur Durchführung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (DVO-VwVerfG) vom 9. Oktober 1964 (GVBl. S. 1084) wird wie folgt geändert:

 

 

 

Nummer 11 erhält folgende Fassung:

 

 

 

„§ 15 des  Gaststättengesetzes
– GastG – vom 5.
Mai 1970 (BGBl. I. S. 465, 1298/GVBl. S. 834, 1662)

Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes sowie Rücknahme oder Widerruf der Stellvertretungserlaubnis“.

 

 

 

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

 

 

 

„§ 16 GastG

Untersagung des Betriebs eines erlaubnisfreien Gaststättengewerbes“.

 

 

 

In Nummer 13 tritt an die Stelle des bisherigen Wortlauts folgende Fassung:

 

 

 

„§ 17 GastG

Untersagung des Einzelhandels mit alkoholischen Getränken“.

 

 

 

§ 18

§ 10

Inkrafttreten und Übergangsregelung

Inkrafttreten und Übergangsregelung

 

 

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.

 unverändert

 

 

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

 

 

 

1. die Verordnung zur Durchführung des Gaststättengesetzes vom 18. Juni 1930 (GVBl. Sb. I – 7103 – 1);

 

 

 

2. die Verordnung über das Verbot des Ausschankes von Branntwein und des Kleinhandels mit Trinkbranntwein für die Stunden vor 9 Uhr vormittags vom 25. November 1930 (GVBl. Sb. I – 7103 – 2);

 

 

 

3. die Verordnung über die Polizeistunde für Gast- und Schankstätten einschließlich Trinkhallen sowie für Speise- und Speiseeiswirtschaften vom 20. Mai 1949 (GVBl. Sb. II – 7103 –1-1);

 

 

 

4. § 6 und § 7 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Lustbarkeits- und sonstige Veranstaltungen sowie Unterhaltungseinrichtungen (Lustbarkeitsverordnung – LuVO) vom 22. Dezember 1970 (GVBl. S. 2092). Die auf Grund des § 6 Abs. 2 dieser Verordnung erteilten Ausnahmebewilligungen gelten im bisherigen Umfang weiter.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel IX

 

 

Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung

(Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG)

vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178),

zuletzt geändert durch Gesetz vom

29. September 2004 (GVBl. S. 433)

 

Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung

(Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG)

vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178),

zuletzt geändert durch Art. IX des Gesetzes vom....

Alte Fassung

Neue Fassung

 

 

§ 11

Berichte

§ 11

Berichte

 

 

(1) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2000, über die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation in Berlin.

 

(2) bis (4)....

 

(1) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus alle vier Jahre, erstmals im Jahr 2000, über die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation in Berlin.

 

(2) bis (4)....

 

§ 15

Außerordentliches Klagerecht

§ 15

Außerordentliches Klagerecht

 

 

(1)   Ein im Landesbeirat für Behinderte mit einem stimmberechtigten Mitglied vertretener rechtsfähiger Verein kann, ohne die Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, nach Maßgabe der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch einlegen und gerichtlichen Rechtsschutz beantragen (Rechtsbehelfe), wenn er geltend macht, dass die öffentliche Verwaltung in rechtswidriger Weise eine Ausnahme oder Befreiung von den Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1, des § 51 der Bauordnung für Berlin, des § 5 Abs. 4 oder des § 6 Abs. 1 der Gaststättenverordnung gestattet oder erteilt oder die Pflichten nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 Satz 3 des Sportfördergesetzes oder des § 7 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes verletzt hat.

 

(2) bis (4)....

 

(1)   Ein im Landesbeirat für Behinderte mit einem stimmberechtigten Mitglied vertretener rechtsfähiger Verein kann, ohne die Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, nach Maßgabe der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch einlegen und gerichtlichen Rechtsschutz beantragen (Rechtsbehelfe), wenn er geltend macht, dass die öffentliche Verwaltung in rechtswidriger Weise eine Ausnahme oder Befreiung von den Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1, des § 51 der Bauordnung für Berlin, des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 oder des § 4 Abs. 1 der Gaststättenverordnung gestattet oder erteilt oder die Pflichten nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 Satz 3 des Sportfördergesetzes oder des § 7 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes verletzt hat.

 

(2) bis (4)....

 

 

 


Anlage zur Vorlage

 

an das Abgeordnetenhaus

 

 

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

1.      Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

 

§ 80

(Aufschiebende Wirkung)

 

(1)            Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

 

(2)        Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

 

1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,

 

2. Verfassung von Berlin (VvB)

 

Artikel 64

 

(1)               Durch Gesetz kann der Senat oder ein Mitglied des Senats ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.

 

3. Telekommunikationsgesetz (TKG)

 

§ 71

(Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck)

 

(3)        Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an den Telekommunikationslinien entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

4.                  Straßenverkehrsordnung (StVO)

 

§ 29

(Übermäßige Straßenbenutzung)

 

(1)               Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

 

(2)               Veranstaltungen, für die die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

 

(3)               Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen und, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

 

§ 32

(Verkehrshindernisse)

 

(1)    Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf die Straße zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

 

(2)               Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

 

§ 33

(Verkehrsbeeinträchtigungen)

 

(1) Verboten ist

  1. der Betrieb von Lautsprechern,
  2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
  3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,

wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

 

(2)            Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

 

5.                  Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

 

§ 8

(Sondernutzungen)

 

(1)               Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

 

(3)    Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

 

(6)               Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

 

(7a)      Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

 

6.            Gaststättengesetz (GaststättenG)

 

§ 4

(Versagungsgründe)

 

(1) die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

2. die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume

wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder

2a. die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,

3. ....

 

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit

    dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und

    Einteilung der Räume zu stellen sind, und

b) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines

    Falles der Unzumutbarkeit festlegen.

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

 

§ 28

(Ordnungswidrigkeiten)

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

12. den Vorschriften einer aufgrund der §§ 14, 18 Abs. 1, des § 21 Abs. Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

 

§ 30

(Zuständigkeit und Verfahren)

 

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden bestimmen; die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten obersten Landesbehörden können ferner durch Rechtsverordnung das Verfahren, insbesondere bei Erteilung sowie bei Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen und bei Untersagungen, regeln.

 

7.      Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

 

§ 3

(Begriffsbestimmung)

 

(1)   Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

 

(2)   Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B oder einer Beseitigung im Sinne des Anhangs II A zugeführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

 

(3)   Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen,

 

1.       die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder

 

2.       deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.

 

Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

 

(4)   Der Besitzer muss sich beweglicher Sachen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

 

(5)   Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.

 

(6)   Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

 

(7)   Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und Beseitigung von Abfällen.

 

(8)   Besonders überwachungsbedürftig sind die Abfälle, die durch eine Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 1 oder § 41 Abs. 3 Nr. 1 bestimmt worden sind. Überwachungsbedürftig sind alle übrigen Abfälle, wenn sie beseitigt werden sollen, sowie die verwertbaren Abfälle, die durch eine Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 3 Nr. 2 bestimmt sind.

 

(9)   Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Abfallgruppen, Beseitigungsverfahren oder Verwertungsverfahren in die Anhänge I, II A oder II B aufzunehmen, aus diesen Anhängen herauszunehmen oder zu ändern.

 

(10)            Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Abfallerzeuger die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

 

(11)            Inertabfälle sind mineralische Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, sich nicht biologisch abbauen und andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit führen könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inertabfälle zu bestimmen.

 

(12)            Stand der Technik im Sinne dieses Gesetztes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anhang III aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

 

§ 15

(Überlassungspflichten)

 

(1)    Die öffentlich-rechtlichen Entsorgunsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 zu beseitigen. Werden Abfälle aus den in § 5 Abs. 4 genannten Gründen zur Beseitigung überlassen, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

 

(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.

 

8.      Straßenreinigungsgesetz

 

§ 8

(Pflichten der Bevölkerung)

 

(1)   Jede vermeidbare Verschmutzung der Straßen ist zu unterlassen.

 

(3) Hundehalter und Hundeführer haben dafür Sorge zu tragen, daß ihre Hunde die Straßen nicht verunreinigen. Das gilt nicht für blinde Führhundhalter.

 

 

9.      Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

 

Art. 80

(Erlass von Rechtsverordnungen)

 

(4)        Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

 

 

 

Ausschuss-Kennung : BauWohnVgcxzqsq