Der Senat von Berlin                                                            

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An das

 

Abgeordnetenhaus von Berlin

 

über Senatskanzlei - G Sen -

 

 

 

V o r l a g e

 

- zur Kenntnisnahme -

des Senats von Berlin

gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin

über Dritte Verordnung zur Änderung der Parkgebühren-Ordnung

 

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Wir bitten, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat von Berlin die nachstehende Verordnung erlassen hat:

 

Dritte Verordnung

zur Änderung der Parkgebühren-Ordnung

 

vom

 

Auf Grund des § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 24.8.2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, wird verordnet:

 

 

Artikel I

 

Die Parkgebühren-Ordnung vom 28. Juli 1986 (GVBl. S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel XX der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

 

„§ 1

Gebührenerhebung

 

(1) Für das Parken im Regelungsbereich straßenverkehrsbehördlich angeordneter Parkuhren und Parkscheinautomaten werden Gebühren erhoben. Die Gebühr ist nach dem Wert festzusetzen, den der Parkraum für die Benutzerinnen und Benutzer nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen hat. Dabei ist die Nutzung des

Parkraums durch eine möglichst große Zahl von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten. Die Gebühren betragen

 

a) in Gebieten mit hoher Nutzungsdichte und typischem Mischparken von Bewohnern, Pendlern, Kunden, Lieferanten, Besuchern und Gewerbetreibenden 0,25 € je angefangene viertel Stunde,

 

b) in zentralen Lagen mit hoher Parkraumnachfrage von Bewohnern, Pendlern, Kunden, Lieferanten, Touristen und Gewerbetreibenden sowie ausreichender Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln 0,50 € je angefangene viertel Stunde,

 

c) in zentralen Geschäftsgebieten mit besonders hoher Parkraumnachfrage von Bewohnern, Pendlern, Kunden, Lieferanten, Touristen und Gewerbetreibenden sowie guter Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln 0,75 € je angefangene viertel Stunde.

 

(2) Soweit die Bezirke elektronische Parkmanagementsysteme betreiben, kann für die Teilnehmer an diesem Verfahren das Zeitintervall für die Gebührenerhebung auf Minutenschritte festgelegt werden. In diesem Fall beträgt die Gebühr je angefangene Minute ein fünfzehntel des sich nach Absatz 1 ergebenden Betrages, im Geltungsbereich des § 3 ein dreißigstel des Betrages nach § 3. Die sich aus der gesamten Parkdauer ergebende Gebühr ist auf volle Cent-Beträge abzurunden.“

 

2. § 2 wird aufgehoben.

 

3. Nach § 1 werden folgende §§ 2 und 3 neu eingefügt:

 

„§ 2

Gebührenfreies Parken

 

Die Bezirke können festlegen, dass das Parken in der ersten viertel Stunde generell oder in bestimmten Bereichen gebührenfrei ist, wenn für diese Zeit ein Parkschein gelöst wird.

 

§ 3

Übergangsvorschrift

 

Die Gebührenhöhe von 1,00 € je angefangene halbe Stunde im Regelungsbereich straßenverkehrsbehördlich angeordneter Parkuhren und Parkscheinautomaten auf dem Hardenberg- und dem Joachimstaler Platz, in dem Straßenzug Kurfürstendamm und Tauentzienstraße von östlich der Knesebeckstraße bis westlich des Wittenbergplatzes sowie auf dem Alexanderplatz zwischen Karl-Liebknecht-Straße und Otto-Braun-Straße und der Grunerstraße zwischen Karl-Marx-Allee und Alexanderstraße, beziehungsweise 0,50 € je angefangene halbe Stunde in den übrigen Regelungsbereichen gilt an den bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Parkuhren und Parkscheinautomaten bis zur Umrüstung des jeweiligen Geräts auf eine Gebührenerhebung gemäß § 1, längstens bis zum 30. Juni 2005, fort.“

 

4. Der bisherige § 3 wird § 4.

 


 

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

A. Begründung:

 

a) Allgemeines:

 

Die für das gebührenpflichtige Parken maßgebliche Vorschrift des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist durch Gesetz vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 74), das am 22.1.2004 in Kraft getreten ist, geändert worden. Danach wird es nun den Ländern und Kommunen überlassen, durch Rechtsverordnung

 

1. die zeitliche Staffelung der Gebührenschritte selbst zu bestimmen,

 

2. die Höhe der Parkgebühren frei festzulegen,

 

3. zu regeln, in welcher Weise und wie lange die Möglichkeit für kostenfreies Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten eingeräumt wird.

 

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Parkgebühren-Ordnung trägt den neuen Möglichkeiten zur Flexibilisierung des gebührenpflichtigen Parkens Rechnung.

 

b) Einzelbegründung:

 

Zu § 1 Abs. 1:

 

Es hat sich erwiesen, dass die in Berlin vorhandene Staffelung der Parkgebühren in nur zwei Zonen (0,50 € und 1 € pro halbe Stunde) nicht den Bedürfnissen der Bezirke für eine angemessene Ausweisung von Parkzonen entsprechend dem Wert für die Benutzer Rechnung trägt. Infolgedessen soll mit der Änderung der Parkgebühren-Ordnung die Möglichkeit für eine Dreiteilung eröffnet werden. Hierbei ist für die neue (dritte) Gebührenstufe eine höhere als die bisher geltende Parkgebühr vorgesehen. Durch die höhere Gebühr sollen Kraftfahrer veranlasst werden, in diesen Gebieten nur für den mindesterforderlichen Zeitraum zu parken bzw. die Gebühr bei der Wahl des Verkehrsmittels einzukalkulieren. Infolgedessen kommt es für die Gebührenhöhe auch auf die Erschließung eines Bewirtschaftungsgebietes mit öffentlichen Verkehrsmitteln an. Während es bei der Stufe b) des § 1 Abs. 1 genügt, wenn das Gebiet mindestens durch einen Linienbus, eine U-Bahn oder S-Bahn erschlossen ist, soll bei Stufe c) die Erreichbarkeit durch mindestens zwei Verkehrsarten (Linienbus und U-Bahn oder S-Bahn und Linienbus oder U-Bahn und S-Bahn) gewährleistet sein.

 

Die bisherige Staffelung der Parkgebühr in ½-Stundenintervalle hat immer wieder zu Beschwerden Betroffener geführt, die entweder für kurzfristige Erledigungen die volle Gebühr entrichten oder bei längerer Parkdauer häufig Parkzeit „verschenken“ mussten. Um die Dispositionsmöglichkeit und die Serviceleistung für die Bürger zu verbessern, wird künftig als Basis für die Gebührenerhebung ein Zeitintervall von ¼-Stunde zugrunde gelegt.

 


 

 

Die Planung der Bewirtschaftungsgebiete und die Bestimmung des Gebietstyps bleibt den Bezirksämtern überlassen. Die Abgrenzung der Gebiete entsprechend den in Absatz 1 bezeichneten Kriterien erfolgt mit straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen von Parkscheinautomaten, Parkuhren und Verkehrszeichen (Allgemeinverfügungen) durch die Bezirksämter von Berlin gemäß § 45 StVO i.V.m. Nr. 22b Abs. 3 und 4f ZustKat Ord i.d.F. des Gesetzes zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter (OÄErrG) vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253). Die Höhe der jeweiligen Gebühr ergibt sich unmittelbar aus diesen Anordnungen, mit denen die in Absatz 1 vorgesehenen Gebietstypen konkretisiert werden. Die Tarife, einschließlich der kostenfreien Nutzung für die erste viertel Stunde (s. § 2), werden an den Parkscheinautomaten bekannt gegeben.

 

Zu § 1 Abs. 2:

 

Für den Einsatz elektronischer Parkmanagementsysteme ist die Möglichkeit der minutengenauen Abrechnung der Parkzeit (Experimentierklausel) vorgesehen. Dies ist ein erster Schritt zur Einführung neuer Technologien bei der Parkraumbewirtschaftung. Hierbei handelt es sich um bargeldlose Systeme, bei denen sich beispielsweise die Nutzer nach Registrierung bei einer Parkmanagementzentrale über Handynummer beim Parken an- und abmelden. Die Abrechnung der Parkgebühren erfolgt durch Abbuchung vom Konto des Nutzers. Derartige Systeme sind zur Zeit noch nicht standardisiert. Bund und Ländern prüfen derzeit solche Systeme mit dem Ziel einer Anpassung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung.

 

Unterhalb der Schwelle moderner Parkmanagementsysteme werden allerdings bereits jetzt schon Teilsysteme oder Parkzeiterfassungsgeräte als Insellösungen ent-wickelt und angeboten. Die Erprobung solcher und ähnlicher Systeme, die einer verkehrsbehördlichen Ausnahmegenehmigungen bedürfen, sollen mit der Experimentierklausel ermöglicht werden.

 

Zu § 2:

 

In Berlin soll die durch die Neuformulierung des § 6a Abs. 6 StVG durch das Gesetz zur Änderung des StVG vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 74) ermöglichte Option zum gebührenfreien Parken in die ParkGebO eingeführt werden, wobei es der Disposition der Bezirke überlassen bleibt, inwieweit sie bei ihren straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen von der Regelung eines gebührenfreien Parkens in Parkraumbewirtschaftungsgebieten Gebrauch machen. Ob und für welche Bereiche konkret dies in Betracht kommt, hängt von der spezifischen Einzelhandelsstruktur und der Nutzungsmöglichkeit für entsprechende Besorgungen, wie Zeitungen, Brötchen etc. ab.

 

Zu § 3:

 

Die Umstellung der vorhandenen rd. 1.950 Parkscheinautomaten kann nur sukzessive erfolgen, so dass es zur Rechtssicherheit einer Übergangsregelung bedarf. Die administrative Umstellung und die technische Umrüstung der Parkscheinautomaten auf die neue ¼-Stunden-Einheit soll von den Bezirksämtern möglichst rasch erfolgen, spätestens aber bis zum 30. Juni 2005 abgeschlossen sein. Parkscheinautomaten, die bis zu dieser Übergangsfrist noch nicht umgerüstet sein, müssen außer Betrieb gesetzt werden. Im Übrigen obliegt es den Bezirksämtern zu prüfen, ob die

 


 

 

Gebührenhöhe in den bezeichneten Gebieten oder in den übrigen Regelungsbreichen nach Maßgabe der in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Kriterien angehoben werden muss. Die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2005 ist aus Kostengründen erforderlich, damit die Überprüfung der Gebührenhöhe mit der Umrüstung auf die ¼-Stunden-Einheit einem Schritt erfolgen kann.

 

c)      Umgang mit der Stellungnahme des Rats der Bürgermeister

 

Der Senat hatte in seiner Sitzung am 19. Oktober 2004 die Beschlussfassung der Verordnung bis zum Vorliegen der Stellungnahme des RdB zurückgestellt (Senatsbeschluss Nr. 2186/04).

 

Der RdB hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2004 wie folgt dazu Stellung genommen:

 

"Der Rat der Bürgermeister stimmt der Vorlage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung grundsätzlich zu.

Der Rat der Bürgermeister spricht sich jedoch für mehr Flexibilität für die Bezirke bei der Gebührenerhebung anhand des ausgewiesenen Gebiets aus (§ 1 Abs. 1).

Der Rat der Bürgermeister weist darauf hin, das die Einführung des Zeitintervalls von 1/4 Stunde bei der Gebührenerhebung mit einem Mehraufwand für die Bezirke bei Abrechnung und Wartung verbunden ist."

 

Hierzu hat der Senat wie folgt Stellung genommen:

 

1. Mehr Flexibilität für die Bezirke

 

Nach § 1 Abs. 1 der Parkgebühren-Ordnung (ParkGebO) sind die Bezirke verpflichtet, eine bestimmte Gebührenhöhe festzusetzen, wenn die dazu beschriebenen Kriterien vorliegen. Der RdB wünscht hier mehr Flexibilität dergestalt, dass es den Bezirken überlassen bleiben soll, welche Gebührenhöhe sie für bestimmte Parkraumbewirtschaftungsgebiete festsetzen. Dieser Forderung kann aus landesverfassungsrechtlichen Gründen nicht entsprochen werden.

 

Nach § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.d.F. vom 14.1.2004 (BGBl. I S. 74) werden die Landesregierungen ermächtigt, Parkgebührenordnungen zu erlassen. Die Ermächtigung kann zwar durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Eine solche Delegation ist jedoch nur dann möglich, wenn die Kommunen oder Gemeinden selbst über eine Rechtsetzungsbefugnis verfügen (z.B. Satzungsrecht). Nach Art. 64 Abs. 2 VvB sind die Bezirke nur zum Erlass von Bebauungs- und Landschaftsplänen als Rechtsverordnungen ermächtigt. Mangels Rechtsetzungsbefugnis der Bezirke für übertragenes Bundesrecht muss deshalb der Senat die Parkgebührenordnung erlassen. Nach dem Grundsatz der Bestimmtheit einer Rechtsverordnung genügt die Festsetzung der Gebührenhöhe und die Kriterien für die Zuordnung der Gebührenstufen. Ein hausnummernscharfes Straßenverzeichnis ist weder erforderlich noch geboten, weil andernfalls jede Änderung oder Arrondierung von Parkzonen eine Änderung der ParkGebO durch den Senat erforderlich machen würde. Mit der Fassung des § 1 Abs. 1 ParkGebO haben die Bezirke ausreichend Spielraum zur Ausgestaltung der Gebührenhöhe und der Zuordnung von Parkzonen. Eine größere Flexibilität wäre verfassungsrechtlich unzulässig.

 

2. Mehraufwand für die Bezirke durch Viertelstundenintervall

 

Infolge Streichung des Halbstunden-Taktes in § 6a Abs. 6 StVG wird einer vielfach erhobenen Forderung nach einem kürzeren Zeitintervall für die Parkgebühr in § 1 Abs. 1 ParkGebO Rechnung getragen. Ein höherer Inkasso- und Überwachungsaufwand ist dabei nur begrenzt erkennbar. Die Bezirksämter müssen akzeptieren, dass sich ein modernes Parkmanagementsystem an den Bedürfnissen der Nutzergruppen orientieren muss und nicht an marginalen Mehrbelastungen. Auch angesichts der höchsten Gebührenstufe von 3 € pro Stunde ist eher damit zu rechnen, dass sich die Bedienung der Parkscheinautomaten verbessert, als wenn Gebühren bei einem Halbstunden-Takt „verschenkt“ werden. Entscheidend ist, dass der Viertel-Stunden-Takt bürger- und nutzerfreundlicher ist, weil er die Dispositionsmöglichkeit erhöht, den Service und die Akzeptanz verbessert. Kraftfahrer, die innerhalb der Zeitspanne von einer halben Stunde parken wollen, wie

 

- Kurzparken von weniger als einer halben Stunde,

- Parkzeit zwischen einer halben und einer Stunde oder

- einer und anderthalb Stunden usw.

 

müssen nicht mehr eine volle Gebühreneinheit von einer halben Stunde bezahlen. Die Regelung trägt damit dem Grundsatz nach Gebührenklarheit und Gebührenwahrheit Rechnung.

 

Berücksichtigt wird dabei außerdem die Einführung multifunktionaler elektronischer Parkzeiterfassungssysteme, für die Anfang 2005 eine bundesweite Ausnahme-Verordnung des BMVBW zu erwarten ist. Entsprechend der geänderten Ermächtigungsgrundlage in § 6a Abs. 6 StVG laufen diese Systeme mit einer minutengenauen Abrechnung der Parkzeit. Da jedoch Parkscheinautomaten und elektronische Parksysteme parallel anzuwenden sind, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz berührt, weil der Nutzer eines elektronischen Systems mit minutengenauer Abrechnung Gebührenvorteile genießt, die dem Nutzer des Parkscheinautomaten aus technischen Gründen (Münzvielfalt) nicht eingeräumt werden kann. Um die Gleichbehandlung auf der geringst möglichen und vertretbaren Schwelle zu gewährleisten, muss die Mindestparkgebühr angenähert werden. Eine viertel Stunde ist dafür ausreichend.

 

 

B.     Rechtsgrundlage

 

§ 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 24.8.2004 (BGBl. I S. 2198).

 

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

 

Abhängig von der von den Bezirken noch vorzunehmenden Zuordnung zu den möglichen Gebührenzonen und der entsprechenden Inanspruchnahme kann es zu einer nicht bezifferbaren geringen Mehrbelastung der Kraftfahrer kommen. Demgegenüber steht die Veränderung der Zeitintervalle und ggf. die Einführung einer kostenfreien Kurzparkzeit, die die Kraftfahrer bei der Gebührenentrichtung finanziell entlasten könnte.

 

 

D.    Gesamtkosten:

 

Die Umstellung der Zeitintervalle sowie ggf. Veränderung der Höhe der Parkgebühr und/oder Freistellung der ersten ¼ Stunde von der Gebührenpflicht erfordert eine Umrüstung bzw. Umprogrammierung der Parkscheinautomaten und Parkuhren. Die hierbei entstehenden Kosten richten sich nach den jeweils mit den Betreiberfirmen abgeschlossenen Verträgen, so dass nur eine Schätzung möglich ist.

 

Die Kosten für umzurüstende bzw. umzuprogrammierende Parkscheinautomaten betragen zwischen 100 und 200 €/Gerät. Bei durchschnittlich 150 € pro Gerät muss bei den rd. 1950 vorhandenen Automaten mit Gesamtkosten von knapp 300.000 € gerechnet werden. Die Umrüstungskosten der wenigen noch vorhandenen Parkuhren sind gering.

 

 

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

 

Keine.

 

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)  Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Mit Veränderung der Zeitintervalle wird mehr Gebührenehrlichkeit der Kraftfahrer erwartet, von wesentlichen Veränderungen bei den Gebühreneinnahmen ist aber

nicht auszugehen. Die Bezifferung der Einnahmeerhöhung durch Einführung einer neuen Gebührenstufe oder ein möglicher Einnahmeverlust durch Gebührenverzicht in der ersten viertel Stunde der Parkzeit ist vor einer konkreten Festlegung der Gebiete nicht möglich. Insgesamt ist davon auszugehen, dass trotz der Kosten für die Umstellung der Parkscheinautomaten keine negativen Auswirkungen zu Lasten der Bezirkshaushalte entstehen.

 

b)  Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

Keine.

 

 

 

 

Berlin, den 18.01.05

 

Der Senat von Berlin

 

 

 

K l a u s   W o w e r e i t                                            I n g e b o r g   J u n g e - R e y e r

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Regierender Bürgermeister                                  Senatorin für Stadtentwicklung

 

 

Ausschuss-Kennung : BauWohnVgcxzqsq