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Stadt - VII D 13 -
Tel.: 9025 1401
intern:
(925) 1401
An
das
Abgeordnetenhaus
von Berlin
über
Senatskanzlei - G Sen -
V
o r l a g e
-
zur Kenntnisnahme -
des
Senats von Berlin
gemäß
Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin
über
Dritte Verordnung zur Änderung der Parkgebühren-Ordnung
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Wir
bitten, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen,
dass der Senat von Berlin die nachstehende Verordnung erlassen hat:
Dritte
Verordnung
zur
Änderung der Parkgebühren-Ordnung
vom
Auf
Grund des § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes
vom 24.8.2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel I
Die Parkgebühren-Ordnung vom 28. Juli
1986 (GVBl. S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel XX der Verordnung vom 29.
Mai 2001 (GVBl. S. 165), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gebührenerhebung
(1) Für das Parken im Regelungsbereich straßenverkehrsbehördlich angeordneter Parkuhren und Parkscheinautomaten werden Gebühren erhoben. Die Gebühr ist nach dem Wert festzusetzen, den der Parkraum für die Benutzerinnen und Benutzer nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen hat. Dabei ist die Nutzung des
Parkraums durch eine möglichst große Zahl von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten. Die Gebühren betragen
a) in Gebieten mit hoher Nutzungsdichte und typischem Mischparken von Bewohnern, Pendlern, Kunden, Lieferanten, Besuchern und Gewerbetreibenden 0,25 € je angefangene viertel Stunde,
b) in zentralen Lagen mit hoher Parkraumnachfrage von Bewohnern, Pendlern, Kunden, Lieferanten, Touristen und Gewerbetreibenden sowie ausreichender Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln 0,50 € je angefangene viertel Stunde,
c) in
zentralen Geschäftsgebieten mit besonders hoher Parkraumnachfrage von
Bewohnern, Pendlern, Kunden, Lieferanten, Touristen und Gewerbetreibenden sowie
guter Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln 0,75 € je angefangene
viertel Stunde.
(2) Soweit die Bezirke elektronische Parkmanagementsysteme betreiben, kann für die Teilnehmer an diesem Verfahren das Zeitintervall für die Gebührenerhebung auf Minutenschritte festgelegt werden. In diesem Fall beträgt die Gebühr je angefangene Minute ein fünfzehntel des sich nach Absatz 1 ergebenden Betrages, im Geltungsbereich des § 3 ein dreißigstel des Betrages nach § 3. Die sich aus der gesamten Parkdauer ergebende Gebühr ist auf volle Cent-Beträge abzurunden.“
2. § 2 wird
aufgehoben.
3. Nach § 1
werden folgende §§ 2 und 3 neu eingefügt:
„§ 2
Gebührenfreies Parken
Die Bezirke können
festlegen, dass das Parken in der ersten viertel Stunde generell oder in
bestimmten Bereichen gebührenfrei ist, wenn für diese Zeit ein Parkschein
gelöst wird.
§ 3
Übergangsvorschrift
Die Gebührenhöhe von 1,00 €
je angefangene halbe Stunde im Regelungsbereich straßenverkehrsbehördlich
angeordneter Parkuhren und Parkscheinautomaten auf dem Hardenberg- und dem
Joachimstaler Platz, in dem Straßenzug Kurfürstendamm und Tauentzienstraße von
östlich der Knesebeckstraße bis westlich des Wittenbergplatzes sowie auf dem
Alexanderplatz zwischen Karl-Liebknecht-Straße und Otto-Braun-Straße und der
Grunerstraße zwischen Karl-Marx-Allee und Alexanderstraße, beziehungsweise 0,50
€ je angefangene halbe Stunde in den übrigen Regelungsbereichen gilt an den bei
Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Parkuhren und Parkscheinautomaten
bis zur Umrüstung des jeweiligen Geräts auf eine Gebührenerhebung gemäß § 1,
längstens bis zum 30. Juni 2005, fort.“
4. Der bisherige § 3 wird § 4.
Artikel II
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.
A.
Begründung:
a)
Allgemeines:
Die
für das gebührenpflichtige Parken maßgebliche Vorschrift des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes
(StVG) ist durch Gesetz vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 74), das am 22.1.2004
in Kraft getreten ist, geändert worden. Danach wird es nun den Ländern und
Kommunen überlassen, durch Rechtsverordnung
1. die zeitliche Staffelung der Gebührenschritte selbst zu bestimmen,
2.
die Höhe der Parkgebühren frei festzulegen,
3. zu regeln, in welcher Weise und wie lange die Möglichkeit für kostenfreies Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten eingeräumt wird.
Die Dritte Verordnung zur Änderung der
Parkgebühren-Ordnung trägt den neuen Möglichkeiten zur Flexibilisierung des
gebührenpflichtigen Parkens Rechnung.
Es hat sich erwiesen, dass die in Berlin
vorhandene Staffelung der Parkgebühren in nur zwei Zonen (0,50 € und 1 € pro
halbe Stunde) nicht den Bedürfnissen der Bezirke für eine angemessene
Ausweisung von Parkzonen entsprechend dem Wert für die Benutzer Rechnung trägt.
Infolgedessen soll mit der Änderung der Parkgebühren-Ordnung die Möglichkeit
für eine Dreiteilung eröffnet werden. Hierbei ist für die neue (dritte)
Gebührenstufe eine höhere als die bisher geltende Parkgebühr vorgesehen. Durch
die höhere Gebühr sollen Kraftfahrer veranlasst werden, in diesen Gebieten nur
für den mindesterforderlichen Zeitraum zu parken bzw. die Gebühr bei der Wahl
des Verkehrsmittels einzukalkulieren. Infolgedessen kommt es für die Gebührenhöhe
auch auf die Erschließung eines Bewirtschaftungsgebietes mit öffentlichen
Verkehrsmitteln an. Während es bei der Stufe b) des § 1 Abs. 1 genügt, wenn das
Gebiet mindestens durch einen Linienbus, eine U-Bahn oder S-Bahn erschlossen
ist, soll bei Stufe c) die Erreichbarkeit durch mindestens zwei Verkehrsarten
(Linienbus und U-Bahn oder S-Bahn und Linienbus oder U-Bahn und S-Bahn)
gewährleistet sein.
Die bisherige Staffelung der Parkgebühr in ½-Stundenintervalle hat immer wieder zu Beschwerden Betroffener geführt, die entweder für kurzfristige Erledigungen die volle Gebühr entrichten oder bei längerer Parkdauer häufig Parkzeit „verschenken“ mussten. Um die Dispositionsmöglichkeit und die Serviceleistung für die Bürger zu verbessern, wird künftig als Basis für die Gebührenerhebung ein Zeitintervall von ¼-Stunde zugrunde gelegt.
Die
Planung der Bewirtschaftungsgebiete und die Bestimmung des Gebietstyps bleibt
den Bezirksämtern überlassen. Die Abgrenzung der Gebiete entsprechend den in
Absatz 1 bezeichneten Kriterien erfolgt mit straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen
von Parkscheinautomaten, Parkuhren und Verkehrszeichen (Allgemeinverfügungen)
durch die Bezirksämter von Berlin gemäß § 45 StVO i.V.m. Nr. 22b Abs. 3 und 4f
ZustKat Ord i.d.F. des Gesetzes zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter
(OÄErrG) vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253). Die Höhe der jeweiligen Gebühr
ergibt sich unmittelbar aus diesen Anordnungen, mit denen die in Absatz 1
vorgesehenen Gebietstypen konkretisiert werden. Die Tarife, einschließlich der
kostenfreien Nutzung für die erste viertel Stunde (s. § 2), werden an den
Parkscheinautomaten bekannt gegeben.
Für den Einsatz elektronischer Parkmanagementsysteme ist die Möglichkeit der minutengenauen Abrechnung der Parkzeit (Experimentierklausel) vorgesehen. Dies ist ein erster Schritt zur Einführung neuer Technologien bei der Parkraumbewirtschaftung. Hierbei handelt es sich um bargeldlose Systeme, bei denen sich beispielsweise die Nutzer nach Registrierung bei einer Parkmanagementzentrale über Handynummer beim Parken an- und abmelden. Die Abrechnung der Parkgebühren erfolgt durch Abbuchung vom Konto des Nutzers. Derartige Systeme sind zur Zeit noch nicht standardisiert. Bund und Ländern prüfen derzeit solche Systeme mit dem Ziel einer Anpassung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung.
Unterhalb der Schwelle moderner Parkmanagementsysteme werden allerdings bereits jetzt schon Teilsysteme oder Parkzeiterfassungsgeräte als Insellösungen ent-wickelt und angeboten. Die Erprobung solcher und ähnlicher Systeme, die einer verkehrsbehördlichen Ausnahmegenehmigungen bedürfen, sollen mit der Experimentierklausel ermöglicht werden.
In Berlin soll die durch die
Neuformulierung des § 6a Abs. 6 StVG durch das Gesetz zur Änderung des StVG vom
14. Januar 2004 (BGBl. I S. 74) ermöglichte Option zum gebührenfreien Parken in
die ParkGebO eingeführt werden, wobei es der Disposition der Bezirke überlassen
bleibt, inwieweit sie bei ihren straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen von der
Regelung eines gebührenfreien Parkens in Parkraumbewirtschaftungsgebieten
Gebrauch machen. Ob und für welche Bereiche konkret dies in Betracht kommt,
hängt von der spezifischen Einzelhandelsstruktur und der Nutzungsmöglichkeit
für entsprechende Besorgungen, wie Zeitungen, Brötchen etc. ab.
Zu § 3:
Die Umstellung der vorhandenen rd.
1.950 Parkscheinautomaten kann nur sukzessive erfolgen, so dass es zur
Rechtssicherheit einer Übergangsregelung bedarf. Die administrative Umstellung
und die technische Umrüstung der Parkscheinautomaten auf die neue
¼-Stunden-Einheit soll von den Bezirksämtern möglichst rasch erfolgen,
spätestens aber bis zum 30. Juni 2005 abgeschlossen sein. Parkscheinautomaten,
die bis zu dieser Übergangsfrist noch nicht umgerüstet sein, müssen außer
Betrieb gesetzt werden. Im Übrigen obliegt es den Bezirksämtern zu prüfen, ob
die
Gebührenhöhe in den bezeichneten
Gebieten oder in den übrigen Regelungsbreichen nach Maßgabe der in § 1 Abs. 1
Satz 2 bezeichneten Kriterien angehoben werden muss. Die Übergangsfrist bis zum
30. Juni 2005 ist aus Kostengründen erforderlich, damit die Überprüfung der
Gebührenhöhe mit der Umrüstung auf die ¼-Stunden-Einheit einem Schritt erfolgen
kann.
c) Umgang mit der
Stellungnahme des Rats der Bürgermeister
Der Senat
hatte in seiner Sitzung am 19. Oktober 2004 die Beschlussfassung der Verordnung
bis zum Vorliegen der Stellungnahme des RdB zurückgestellt (Senatsbeschluss Nr.
2186/04).
Der RdB hat in
seiner Sitzung am 16. Dezember 2004 wie folgt dazu Stellung genommen:
"Der Rat
der Bürgermeister stimmt der Vorlage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
grundsätzlich zu.
Der Rat der
Bürgermeister spricht sich jedoch für mehr Flexibilität für die Bezirke bei der
Gebührenerhebung anhand des ausgewiesenen Gebiets aus (§ 1 Abs. 1).
Der Rat der
Bürgermeister weist darauf hin, das die Einführung des Zeitintervalls von 1/4
Stunde bei der Gebührenerhebung mit einem Mehraufwand für die Bezirke bei
Abrechnung und Wartung verbunden ist."
Hierzu hat der
Senat wie folgt Stellung genommen:
1.
Mehr Flexibilität für die Bezirke
Nach § 1 Abs.
1 der Parkgebühren-Ordnung (ParkGebO) sind die Bezirke verpflichtet, eine
bestimmte Gebührenhöhe festzusetzen, wenn die dazu beschriebenen Kriterien
vorliegen. Der RdB wünscht hier mehr Flexibilität dergestalt, dass es den Bezirken
überlassen bleiben soll, welche Gebührenhöhe sie für bestimmte Parkraumbewirtschaftungsgebiete
festsetzen. Dieser Forderung kann aus landesverfassungsrechtlichen Gründen
nicht entsprochen werden.
Nach § 6a Abs.
6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.d.F. vom 14.1.2004 (BGBl. I S. 74)
werden die Landesregierungen ermächtigt, Parkgebührenordnungen zu erlassen. Die
Ermächtigung kann zwar durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Eine
solche Delegation ist jedoch nur dann möglich, wenn die Kommunen oder Gemeinden
selbst über eine Rechtsetzungsbefugnis verfügen (z.B. Satzungsrecht). Nach Art.
64 Abs. 2 VvB sind die Bezirke nur zum Erlass von Bebauungs- und Landschaftsplänen
als Rechtsverordnungen ermächtigt. Mangels Rechtsetzungsbefugnis der Bezirke
für übertragenes Bundesrecht muss deshalb der Senat die Parkgebührenordnung
erlassen. Nach dem Grundsatz der Bestimmtheit einer Rechtsverordnung genügt die
Festsetzung der Gebührenhöhe und die Kriterien für die Zuordnung der
Gebührenstufen. Ein hausnummernscharfes Straßenverzeichnis ist weder erforderlich
noch geboten, weil andernfalls jede Änderung oder Arrondierung von Parkzonen
eine Änderung der ParkGebO durch den Senat erforderlich machen würde. Mit der
Fassung des § 1 Abs. 1 ParkGebO haben die Bezirke ausreichend Spielraum zur
Ausgestaltung der Gebührenhöhe und der Zuordnung von Parkzonen. Eine größere
Flexibilität wäre verfassungsrechtlich unzulässig.
2.
Mehraufwand für die Bezirke durch Viertelstundenintervall
Infolge Streichung des Halbstunden-Taktes in § 6a Abs. 6 StVG wird einer vielfach erhobenen Forderung nach einem kürzeren Zeitintervall für die Parkgebühr in § 1 Abs. 1 ParkGebO Rechnung getragen. Ein höherer Inkasso- und Überwachungsaufwand ist dabei nur begrenzt erkennbar. Die Bezirksämter müssen akzeptieren, dass sich ein modernes Parkmanagementsystem an den Bedürfnissen der Nutzergruppen orientieren muss und nicht an marginalen Mehrbelastungen. Auch angesichts der höchsten Gebührenstufe von 3 € pro Stunde ist eher damit zu rechnen, dass sich die Bedienung der Parkscheinautomaten verbessert, als wenn Gebühren bei einem Halbstunden-Takt „verschenkt“ werden. Entscheidend ist, dass der Viertel-Stunden-Takt bürger- und nutzerfreundlicher ist, weil er die Dispositionsmöglichkeit erhöht, den Service und die Akzeptanz verbessert. Kraftfahrer, die innerhalb der Zeitspanne von einer halben Stunde parken wollen, wie
- Kurzparken
von weniger als einer halben Stunde,
- Parkzeit
zwischen einer halben und einer Stunde oder
- einer und
anderthalb Stunden usw.
müssen nicht mehr eine volle
Gebühreneinheit von einer halben Stunde bezahlen. Die Regelung trägt damit dem
Grundsatz nach Gebührenklarheit und Gebührenwahrheit Rechnung.
Berücksichtigt wird dabei außerdem die
Einführung multifunktionaler elektronischer Parkzeiterfassungssysteme, für die
Anfang 2005 eine bundesweite Ausnahme-Verordnung des BMVBW zu erwarten ist.
Entsprechend der geänderten Ermächtigungsgrundlage in § 6a Abs. 6 StVG laufen
diese Systeme mit einer minutengenauen Abrechnung der Parkzeit. Da jedoch
Parkscheinautomaten und elektronische Parksysteme parallel anzuwenden sind, ist
der Gleichbehandlungsgrundsatz berührt, weil der Nutzer eines elektronischen
Systems mit minutengenauer Abrechnung Gebührenvorteile genießt, die dem Nutzer
des Parkscheinautomaten aus technischen Gründen (Münzvielfalt) nicht eingeräumt
werden kann. Um die Gleichbehandlung auf der geringst möglichen und
vertretbaren Schwelle zu gewährleisten, muss die Mindestparkgebühr angenähert
werden. Eine viertel Stunde ist dafür ausreichend.
B. Rechtsgrundlage
§ 6 a Abs. 6
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom
24.8.2004 (BGBl. I S. 2198).
C.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Abhängig von
der von den Bezirken noch vorzunehmenden Zuordnung zu den möglichen
Gebührenzonen und der entsprechenden Inanspruchnahme kann es zu einer nicht
bezifferbaren geringen Mehrbelastung der Kraftfahrer kommen. Demgegenüber steht
die Veränderung der Zeitintervalle und ggf. die Einführung einer kostenfreien
Kurzparkzeit, die die Kraftfahrer bei der Gebührenentrichtung finanziell
entlasten könnte.
D. Gesamtkosten:
Die Umstellung
der Zeitintervalle sowie ggf. Veränderung der Höhe der Parkgebühr und/oder
Freistellung der ersten ¼ Stunde von der Gebührenpflicht erfordert eine
Umrüstung bzw. Umprogrammierung der Parkscheinautomaten und Parkuhren. Die
hierbei entstehenden Kosten richten sich nach den jeweils mit den
Betreiberfirmen abgeschlossenen Verträgen, so dass nur eine Schätzung möglich
ist.
Die Kosten für
umzurüstende bzw. umzuprogrammierende Parkscheinautomaten betragen zwischen 100
und 200 €/Gerät. Bei durchschnittlich 150 € pro Gerät muss bei den rd. 1950
vorhandenen Automaten mit Gesamtkosten von knapp 300.000 € gerechnet werden.
Die Umrüstungskosten der wenigen noch vorhandenen Parkuhren sind gering.
E.
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Keine.
F.
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Mit Veränderung der Zeitintervalle wird mehr Gebührenehrlichkeit der Kraftfahrer erwartet, von wesentlichen Veränderungen bei den Gebühreneinnahmen ist aber
nicht auszugehen. Die Bezifferung der Einnahmeerhöhung durch Einführung einer neuen Gebührenstufe oder ein möglicher Einnahmeverlust durch Gebührenverzicht in der ersten viertel Stunde der Parkzeit ist vor einer konkreten Festlegung der Gebiete nicht möglich. Insgesamt ist davon auszugehen, dass trotz der Kosten für die Umstellung der Parkscheinautomaten keine negativen Auswirkungen zu Lasten der Bezirkshaushalte entstehen.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine.
Berlin,
den 18.01.05
Der Senat von
Berlin
K
l a u s W o w e r e i t I n g e b o r g J u n g e - R e y e r
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Regierender
Bürgermeister Senatorin für Stadtentwicklung
Ausschuss-Kennung
: BauWohnVgcxzqsq