Mitteilung – zur Kenntnisnahme –

 

 

Sondernutzung von Straßenland vereinfachen

 

Drucksachen 15/801 und 15/2621  

 

 

 

 

 

Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

 

 

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 1. April 2004 Folgendes beschlossen:

 

„Der Senat wird aufgefordert, bei der geplanten Neuregelung für Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

1.        Soweit möglich, ist anstelle einer Genehmigungspflicht eine Anzeigepflicht mit entsprechender Widerspruchsmöglichkeit vorzusehen.

2.        Zur Vereinfachung und Beschleunigung soll grundsätzlich die Zuständigkeit für Genehmigungen und Anzeigen an einer Stelle im Bezirk gebündelt und in den Aufgabenkatalog der zu schaffenden bezirklichen Ordnungsämter aufgenommen werden.

3.        Die Berechnung von Gebühren bzw. Entgelten soll auf Grundlage fester Messgrößen erfolgen.

4.        Das Berliner Stadtgebiet wird zur Berechnung der Gebühren bzw. Entgelte in Zonen mit unterschiedlichen Lagewertstufen eingeteilt.

5.        Für die regelmäßige bzw. dauerhafte Sondernutzung sind vereinfachte Regelungen, die eine jährliche Neuauflage des Genehmigungsverfahrens und der Erhebung von Verwaltungsgebühren vermeiden, zu finden.“

 

 

Hierzu wird berichtet:

 

Der Senat verfolgt das politische Ziel, nicht zwingend notwendige Rechtsvorschriften abzuschaffen und bürokratische Hemmnisse in Berlin zu beseitigen. 



Auf dem Gebiet der Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes sind Änderungen mit dem Ziel des Abbaus bürokratischer Hemmnisse und der Vereinfachung von Verwaltungsverfahren und damit der Stärkung von privaten Initiativen und Investitionen in bestimmten Bereichen erforderlich. 

 

Dazu hat der Senat am 22. Juni 2004 den Entwurf für ein „Zweites Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung“ zur Kenntnis genommen und ihn zur Stellungnahme an den Rat der Bürgermeister überwiesen. Bestandteil dieses Artikelgesetzes ist auch die Novellierung des Berliner Straßengesetzes.

 

Der Entwurf sieht vor, dass die wichtigsten Vorschriften des Berliner Straßengesetzes im Interesse der Antragsteller vereinfacht werden. Mit der Einfügung eines neuen § 13 wird eine umfassende Ver-einfachung des Sondernutzungsrechts formuliert. Künftig bedarf es für den überwiegenden Teil der Sondernutzungstatbestände keiner Sondernutzungserlaubnis mehr, sondern nur noch nach den bundesrechtlichen Vorschriften einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde. Damit wird neben dem Wegfall einer Verwaltungsgebühr und der einheitlichen Handhabung von Sondernutzungen der Berliner Straßen und der Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen auch eine wesentliche Rechtsvereinfachung erreicht.

 

Darüber hinaus soll der Erlaubnistatbestand umfassend novelliert werden. Künftig soll die Erlaubnis der Sondernutzung die Regel, eine Versagung nur noch in bestimmten Einzelfällen möglich sein.

 

Des weiteren ist vorgesehen, dass die privatrechtlichen Entgelte für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes durch öffentlich-rechtliche Sondernutzungsgebühren ersetzt werden. Damit entfällt der durch die Straßenbaubehörden oft nicht oder schwer durchsetzbare Vertragsabschluss über Sondernutzungsentgelte. Die in der Verwaltungsgebührenordnung vorgesehene Gebühr für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, mit der der Verwaltungsaufwand abgegolten wird, bleibt davon unberührt. Die Gebühr wird allerdings nur noch in wenigen Fällen erhoben werden.

 

Darüber hinaus soll zur Vermeidung doppelter Baumaßnahmen und erhöhter Kostenbelastung den Versorgungsunternehmen grundsätzlich gestattet werden, nach Aufgrabungen die Straße selbst wieder durch qualifizierte Fachfirmen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Desgleichen wird den Anliegern in Zukunft gestattet werden, mit Zustimmung des Straßenbaulastträgers die Herstellung oder Änderung von  Gehwegüberfahrten selbst ausführen zu lassen.

Zu 1. und 2.

-          Zur Vermeidung von doppelten Verwaltungsverfahren und -gebührenerhebungen soll in Anlehnung an die entsprechende Vorschriften des Bundes und der Länder nunmehr eine Regelung in das Berliner Straßengesetz eingeführt werden, wonach eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaubehörde entfällt, wenn eine Ausnahmegenehmigung oder eine Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich ist. Entsprechende straßenrechtlich notwendige Nebenbestimmungen sowie die der Straßenbaubehörde zustehenden Sondernutzungsgebühren werden von der zuständigen Straßenbaubehörde der Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt, so dass auch die straßenrechtlichen Belange bei der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind. Im Außenverhältnis zum Antragsteller wird künftig allein die Straßenverkehrsbehörde zuständig sein.

 

-          Damit würden zum einen das straßenverkehrsrechtliche und das straßenrechtliche Genehmigungsverfahren, die beide für den überwiegenden Teil der Sondernutzungen (gewerbliche Nutzung und Veranstaltungen) erforderlich sind, künftig auf eine Antragstellung und ein Verfahren konzentriert, zum anderen wird damit in Berlin eine einheitliche Handhabung von Sondernutzungen der Berliner Straßen und der Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gewährleistet.

 

-          Die Genehmigungspraxis für die nicht unter die Konzentrationswirkung fallenden Sondernutzungen wird durch die Einführung einer Genehmigungsfiktion vereinfacht.

 

-          Ziel ist eine Klarstellung, dass eine Versagung nur erfolgen soll, wenn überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen. Damit wird der Weg für eine den Antragstellern gegenüber großzügigere Genehmigungspraxis geebnet.

 

 

Zu 3.

Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Umstellung der Entgelte für Sondernutzungen öffentlicher Straßen auf Sondernutzungsgebühren wird die privatrechtlich ausgerichtete Entgeltordnung durch eine neue öffentlich-rechtliche Sondernutzungsgebührenverordnung ersetzt. Die Vorarbeiten sind weitgehend abgeschlossen. Eckpunkte dieser Verordnung sind u.a. die im Beschluss des Abgeordnetenhauses unter Nr. 3 enthaltenen Forderungen.

 

Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Bei Ihrer Bemessung sind art, Umfang, Dauer und der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen.

 

 

Zu 4.

Das Stadtgebiet von Berlin wird zur Gebührenberechnung in Zonen eingeteilt, die sich am Zentrensystem des Flächennutzungsplans und des Stadtentwicklungsplans „Zentren und Einzelhandel“ orientieren. Die Zonen sollen sich wie folgt gliedern:

 

I.         Zentrumsbereiche Zoo und Mitte

II.       Hauptzentren

III.     Besondere Stadtteilzentren

IV.     Alle übrigen Sondernutzungen bzw. Straßen

 

Nach dieser Grobfestlegung haben die einzelnen Bezirke von Berlin bereits Zentreneinteilungen bzw. Straßenbewertungen vorgenommen.

 

 

Zu 5.

Nach der derzeitigen Gesetzeslage werden Sondernutzungen unbefristet auf Widerruf (dies insbesondere für bauliche Anlagen) oder befristet mit und ohne Widerrufsvorbehalt erteilt   (§ 11 Abs. 4 Satz 1 BerlStrG). In der Praxis werden z.Z. auch bei wiederkehrenden Sondernutzungen (z.B. Herausstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten) Erlaubnisse von den Straßenbaubehörden jeweils auf ein Jahr befristet.

Mit der Novellierung des Berliner Straßengesetzes ist nunmehr vorgesehen, dass Befristungen auch über mehrere Jahre möglich sind. 

 

Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.

Berlin, den 3. August 2004

 

Der Senat von Berlin

 

W o w e r e i t

Regierender Bürgermeister

 

B ö g e r

Senator

für die

Senatorin für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Ausschuss-Kennung : BauWohnVgcxzqsq