Mitteilung – zur Kenntnisnahme –
Drucksachen 15/801 und 15/2621
Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:
Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 1. April 2004 Folgendes
beschlossen:
„Der Senat wird aufgefordert, bei der geplanten Neuregelung für Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
1.
Soweit
möglich, ist anstelle einer Genehmigungspflicht eine Anzeigepflicht mit entsprechender
Widerspruchsmöglichkeit vorzusehen.
2.
Zur
Vereinfachung und Beschleunigung soll grundsätzlich die Zuständigkeit für Genehmigungen
und Anzeigen an einer Stelle im Bezirk gebündelt und in den Aufgabenkatalog der
zu schaffenden bezirklichen Ordnungsämter aufgenommen werden.
3.
Die
Berechnung von Gebühren bzw. Entgelten soll auf Grundlage fester Messgrößen
erfolgen.
4.
Das
Berliner Stadtgebiet wird zur Berechnung der Gebühren bzw. Entgelte in Zonen
mit unterschiedlichen Lagewertstufen eingeteilt.
5.
Für
die regelmäßige bzw. dauerhafte Sondernutzung sind vereinfachte Regelungen, die
eine jährliche Neuauflage des Genehmigungsverfahrens und der Erhebung von Verwaltungsgebühren
vermeiden, zu finden.“
Hierzu wird
berichtet:
Der Senat verfolgt das politische Ziel, nicht zwingend notwendige
Rechtsvorschriften abzuschaffen und bürokratische Hemmnisse in Berlin zu
beseitigen.
Auf dem Gebiet
der Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes sind Änderungen mit dem Ziel des
Abbaus bürokratischer Hemmnisse und der Vereinfachung von Verwaltungsverfahren
und damit der Stärkung von privaten Initiativen und Investitionen in bestimmten
Bereichen erforderlich.
Dazu hat der
Senat am 22. Juni 2004 den Entwurf für ein „Zweites Gesetz zur Rechtsvereinfachung
und Entbürokratisierung“ zur Kenntnis genommen und ihn zur Stellungnahme an den
Rat der Bürgermeister überwiesen. Bestandteil dieses Artikelgesetzes ist auch
die Novellierung des Berliner Straßengesetzes.
Darüber hinaus
soll der Erlaubnistatbestand umfassend novelliert werden. Künftig soll die
Erlaubnis der Sondernutzung die Regel, eine Versagung nur noch in bestimmten
Einzelfällen möglich sein.
Des weiteren ist vorgesehen, dass die privatrechtlichen
Entgelte für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes durch
öffentlich-rechtliche Sondernutzungsgebühren ersetzt werden. Damit entfällt der
durch die Straßenbaubehörden oft nicht oder schwer durchsetzbare
Vertragsabschluss über Sondernutzungsentgelte. Die in der Verwaltungsgebührenordnung
vorgesehene Gebühr für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, mit der der
Verwaltungsaufwand abgegolten wird, bleibt davon unberührt. Die Gebühr wird
allerdings nur noch in wenigen Fällen erhoben werden.
Darüber hinaus soll zur Vermeidung doppelter Baumaßnahmen und erhöhter Kostenbelastung den Versorgungsunternehmen grundsätzlich gestattet werden, nach Aufgrabungen die Straße selbst wieder durch qualifizierte Fachfirmen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Desgleichen wird den Anliegern in Zukunft gestattet werden, mit Zustimmung des Straßenbaulastträgers die Herstellung oder Änderung von Gehwegüberfahrten selbst ausführen zu lassen.
Zu 1. und 2.
- Zur Vermeidung von doppelten Verwaltungsverfahren und -gebührenerhebungen soll in Anlehnung an die entsprechende Vorschriften des Bundes und der Länder nunmehr eine Regelung in das Berliner Straßengesetz eingeführt werden, wonach eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaubehörde entfällt, wenn eine Ausnahmegenehmigung oder eine Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich ist. Entsprechende straßenrechtlich notwendige Nebenbestimmungen sowie die der Straßenbaubehörde zustehenden Sondernutzungsgebühren werden von der zuständigen Straßenbaubehörde der Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt, so dass auch die straßenrechtlichen Belange bei der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind. Im Außenverhältnis zum Antragsteller wird künftig allein die Straßenverkehrsbehörde zuständig sein.
- Damit würden zum einen das straßenverkehrsrechtliche und das straßenrechtliche Genehmigungsverfahren, die beide für den überwiegenden Teil der Sondernutzungen (gewerbliche Nutzung und Veranstaltungen) erforderlich sind, künftig auf eine Antragstellung und ein Verfahren konzentriert, zum anderen wird damit in Berlin eine einheitliche Handhabung von Sondernutzungen der Berliner Straßen und der Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gewährleistet.
- Die Genehmigungspraxis für die nicht unter die Konzentrationswirkung fallenden Sondernutzungen wird durch die Einführung einer Genehmigungsfiktion vereinfacht.
- Ziel ist eine Klarstellung, dass eine Versagung nur erfolgen soll, wenn überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen. Damit wird der Weg für eine den Antragstellern gegenüber großzügigere Genehmigungspraxis geebnet.
Zu 3.
Im
Zusammenhang mit der beabsichtigten Umstellung der Entgelte für Sondernutzungen
öffentlicher Straßen auf Sondernutzungsgebühren wird die privatrechtlich
ausgerichtete Entgeltordnung durch eine neue öffentlich-rechtliche
Sondernutzungsgebührenverordnung ersetzt. Die Vorarbeiten sind weitgehend
abgeschlossen. Eckpunkte dieser Verordnung sind u.a. die im Beschluss des
Abgeordnetenhauses unter Nr. 3 enthaltenen Forderungen.
Für
Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Bei Ihrer Bemessung
sind art, Umfang, Dauer und der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu
berücksichtigen.
Zu 4.
Das
Stadtgebiet von Berlin wird zur Gebührenberechnung in Zonen eingeteilt, die
sich am Zentrensystem des Flächennutzungsplans und des Stadtentwicklungsplans
„Zentren und Einzelhandel“ orientieren. Die Zonen sollen sich wie folgt
gliedern:
I.
Zentrumsbereiche
Zoo und Mitte
II.
Hauptzentren
III.
Besondere
Stadtteilzentren
IV.
Alle
übrigen Sondernutzungen bzw. Straßen
Nach dieser
Grobfestlegung haben die einzelnen Bezirke von Berlin bereits Zentreneinteilungen
bzw. Straßenbewertungen vorgenommen.
Zu 5.
Nach der derzeitigen Gesetzeslage werden Sondernutzungen unbefristet auf Widerruf (dies insbesondere für bauliche Anlagen) oder befristet mit und ohne Widerrufsvorbehalt erteilt (§ 11 Abs. 4 Satz 1 BerlStrG). In der Praxis werden z.Z. auch bei wiederkehrenden Sondernutzungen (z.B. Herausstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten) Erlaubnisse von den Straßenbaubehörden jeweils auf ein Jahr befristet.
Mit der Novellierung des Berliner Straßengesetzes ist nunmehr vorgesehen, dass Befristungen auch über mehrere Jahre möglich sind.
Wir bitten,
den Beschluss damit als erledigt anzusehen.
Berlin, den 3. August 2004
Der
Senat von Berlin
W o w e r e i t
Regierender
Bürgermeister
B ö g e r
Senator
für die
Senatorin für
Stadtentwicklung
Ausschuss-Kennung
: BauWohnVgcxzqsq