Mitteilung – zur Kenntnisnahme –
Betriebskostenspiegel im Wohnungswesen
Drucksachen 15/1787 und 15/2057
Die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus
zur Besprechung vor:
Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung vom 30. Oktober 2003
Folgendes beschlossen:
„Der Senat wird aufgefordert, im Jahr 2003 ein Konzept für die Erstellung eines „Betriebskostenspiegels im Wohnungswesen“ zu entwickeln. Dem Abgeordnetenhaus ist spätestens bis zum 31.12.2003 zu berichten.“
Hierzu wird
berichtet:
Konzept für die Erstellung eines
Betriebskostenspiegels
Die Betriebskosten (einschließlich der Kosten für Heizung und Warmwasser) haben einen Anteil von durchschnittlich einem Drittel an der Gesamtmiete. In den letzten Jahren hat sich zwar das Ansteigen der Betriebskosten verlangsamt, dennoch wird die Höhe der monatlichen Gesamtmietzahlung wesentlich durch die Höhe der Betriebskosten mitbestimmt. Für den Bestand an nicht preisgebundenen Wohnungen zeigen die Erhebungen im Rahmen der Erstellung des Berliner Mietspiegels 2003, dass die Betriebskosten (einschließlich der Kosten für Heizung und Warmwasser) durchschnittlich 34,3 Prozent der Gesamtmiete (Bruttowarmmiete) ausmachen. Im sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg) beträgt der durchschnittliche Anteil an der Bruttowarmmiete sogar 38,7 Prozent.
Primär haben heute Mieter und Vermieter das gleiche
Interesse, nämlich die Betriebskosten zu senken. Bei Mietern sinkt durch
niedrigere Betriebskosten die Gesamtmietbelastung. Auch der Vermieter hat ein
primäres Interesse an niedrigen Betriebskosten, obwohl er regelmäßig die
Betriebskosten auf die Mieter umlegt,. Mit einer entsprechend niedrigen
Gesamtmiete kann die Vermietbarkeit der Wohnungen besser gesichert werden. Niedrigere
Betriebskosten können auch Erhöhungsspielräume für die Grundmiete
(Nettokaltmiete) eröffnen, die ansonsten auf dem Wohnungsmarkt nicht
durchsetzbar wären.
Rechtliche Grundlagen
Betriebskosten
sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch
den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen
und des Grundstücks laufend entstehen. Nicht zu den Betriebskosten gehören
Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. So bestimmt
es seit dem 1. Januar 2004 die neue Betriebskostenverordnung[1].
Diese übernimmt im Wesentlichen die Regelungen aus der Zweiten Berechnungsverordnung
(§ 27 II. BV und Anlage 3).
Bei der neuen
Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 hat der Verordnungsgeber im
Wesentlichen die bisher maßgebliche Auflistung der Betriebskostenarten
beibehalten. Einzelpositionen, die nach der Rechtsprechung eindeutig
umlagefähig sind, wurden explizit in den Verordnungstext aufgenommen. Hieraus
ergeben sich aber keine wesentlichen Veränderungen der Rechtslage.
Zu den Betriebskosten zählen nach der Betriebskostenverordnung folgende Betriebskostenarten:
·
die
laufenden öffentlichen Lasten des Grundstückes, namentlich die Grundsteuer,
·
Wasserversorgung
und Entwässerung,
·
Betrieb
des Personen- oder Lastenaufzugs,
·
Straßenreinigung
und Müllbeseitigung,
·
Gebäudereinigung
und Ungezieferbekämpfung,
·
Gartenpflege,
·
Beleuchtung,
·
Schornsteinreinigung
·
Sach-
und Haftpflichtversicherung
·
Hauswart,
·
Betrieb
der Gemeinschafts-Antennenanlage oder der Betrieb der mit einem Breitbandkabelnetz
verbundenen privaten Verteilanlage
·
Betrieb
der Einrichtungen für die Wäschepflege
·
Heizung
und Warmwasser
·
und
sonstige Betriebskosten.
Ob und wie die
Betriebskosten gesondert auf den Mieter umgelegt werden, bestimmt sich nach der
mietvertraglichen Vereinbarung. Die Heiz- und Warmwasserkosten sind grundsätzlich
nach der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig auf den Mieter umzulegen. Der
Mieter leistet monatliche Vorauszahlungen über die einmal jährlich abgerechnet
wird.
Bei den so
genannten kalten Betriebskosten (alle Betriebskostenarten ohne Heizung und
Warmwasser) können bei nicht preisgebundenen Wohnungen verschiedene
Vereinbarungsformen zwischen Mieter und Vermieter bestehen. Wurde zwischen Vermieter
und Mieter eine Inklusivmiete (z.B. eine Bruttokaltmiete) vereinbart, sind
bereits Teile oder alle kalten Betriebskosten mit der eigentlichen Miete
abgegolten. Nur bei älteren Vereinbarungen über eine Inklusivmiete, die vor
September 2001 abgeschlossen wurden, kann der Vermieter eingetretene
Betriebskostenerhöhungen an den Mieter weitergeben, so weit dies
mietvertraglich vereinbart ist. Auch bei der Vereinbarung einer Pauschale für
die Betriebskosten können vereinbarungsgemäß entsprechende Erhöhungen der
Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Bei Vereinbarungen über eine
Inklusivmiete oder von Pauschalen muss der Vermieter aber nicht jährlich über
die tatsächlich entstandenen Betriebskosten abrechnen.
Eine
Abrechnung über die tatsächlich entstandenen Betriebskosten muss erfolgen, wenn
Vorauszahlungen für die Betriebskosten vereinbart wurden. Der Vermieter ist
verpflichtet innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode über
die Betriebskosten abzurechnen.
Die Vereinbarung von Vorauszahlungen stellt bei neuen Mietverträgen den Regelfall dar. Im sozialen Wohnungsbau ist diese Umlage der Betriebskosten auf den Mieter Pflicht. Auch im ehemaligen Ostteil Berlins sind Vereinbarungen von Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung fast bei allen Mietverträgen vorzufinden. Nur bei nicht preisgebundenen Wohnungen im ehemaligen Westteil und hier vor allem im Altbau ist in einer nicht unbeträchtlichen Zahl der Fälle noch eine so genannte Bruttokaltmiete vereinbart worden, in der die kalten Betriebskosten enthalten sind.
Bei der
Vereinbarung von Vorauszahlungen sehen die Mieter spätestens mit der
Betriebskostenabrechnung, was tatsächlich an Betriebskosten angefallen ist.
Eine
Betriebskostenabrechnung muss so gestaltet sein, dass sie auch ein juristisch
und betriebswirt-
schaftlich nicht
vorgebildeter Empfänger nachvollziehen kann. Notwendig ist eine geordnete Zusammenstellung
mit einer zweckmäßigen und übersichtlichen Gliederung der
Abrechnungspositionen. Sowohl die Einzelangaben als auch die Abrechnung
insgesamt müssen klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich sein
(Grundsätze des BGH).
Für den
preisgebundenen Wohnraum gelten strengere Anforderungen an die Abrechnung der
Betriebskosten als beim nicht preisgebundenen Wohnungsbestand.
Welchen
Mindestanforderungen eine Betriebskostenabrechnung im Einzelnen genügen muss,
ist Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen. Die Umlagefähigkeit
einzelner Kostenpositionen als Betriebskosten sowie die Umlagemaßstäbe sind
ebenfalls Gegenstand der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte. Die zum
Thema Umlegung von Betriebskosten ergangene Rechtsprechung ist sehr umfangreich
und vielfältiger Gegenstand der Fachliteratur.
Die
einschlägigen bundeseinheitlichen Rechtsvorschriften enthalten keine
Ermächtigung, dass Länder oder Gemeinden zur Betriebskostenabrechnung
Weitergehendes regeln. Die Vorgabe einer allgemeinen Kostenrechnung nach
einheitlichen vergleichbaren Kriterien für die Betriebskostenabrechnung ist
daher nicht möglich. Selbst eine Empfehlung, wie eine Betriebskostenabrechnung
abschließend auszusehen hat, entfaltet gegenüber den abrechnenden Vermietern
keine rechtliche Wirkung. Bindend sind allein die durch Gesetz und Verordnung
vorgegebenen Regelungen für Vermieter und Mieter. Auf die Vorgabe einer
einheitlichen Kostenrechnung nach einheitlichen vergleichbaren Kriterien muss
daher verzichtet werden.
Der Betriebskostenspiegel
Auch Vermieter haben ein Interesse, Betriebskosten zu senken, um die Vermietbarkeit der Wohnungen zu sichern. Zahlreiche Initiativen der Wohnungswirtschaft, besonders auch in Berlin zeigen die Bedeutung des Betriebskostenmanagements als Marketinginstrument bei der Vermietung von Wohnraum. Insbesondere mit dem Betriebskostenbenchmarking verfolgen die Unternehmen der Wohnungswirtschaft das Ziel, Objekte mit überdurchschnittlich hohen Kosten zu erkennen und Einsparpotenziale bei den Betriebskosten zu ermitteln.
Um auch für
die Mieter mehr Transparenz über das Betriebskostenniveau in Berlin zu
schaffen, soll ein Betriebskostenspiegel erstellt werden.
Soweit hier
bekannt existiert in Deutschland bisher lediglich ein Betriebskostenspiegel für
die Stadt Regensburg. Der Regensburger Betriebskostenspie-
gel enthält als wesentliches
Element eine Übersicht über die ortsüblichen Betriebskosten nach Betriebskostenarten
gegliedert. Zum einen wird der Durchschnittswert für die einzelne
Betriebskostenart angegeben und zum anderen der ermittelte Minimalwert und ein
kritischer Wert. Der kritische Wert ist der Grenzwert pro Betriebskostenart,
über dem nur noch die 20 Prozent aller ausgewerteten Mietwohnungen mit den
höchsten Betriebskosten liegen.
Die Mieter
können mit Hilfe des Betriebskostenspiegels bei Erhalt einer Betriebskostenabrechnung
für jede Betriebskostenart selbst prüfen, ob der Wert für Ihre Mietwohnung dem
ortsüblichen Niveau entspricht oder dieses überschritten wird.
Bei einzelnen sehr hohen Betriebskostenarten ist für den Mieter erkennbar, dass eine vertiefte Prüfung der erhaltenen Abrechnung notwendig ist.
Mit einem
Betriebskostenspiegel kann die notwendige Preistransparenz geschaffen werden.
Mieter können mit dem Betriebskostenspiegel selbst einschätzen, ob die von
ihnen zu zahlenden Betriebskosten relativ niedrig sind, dem Durchschnitt entsprechend
oder sehr hoch sind.
Verbindlichkeit eines
Betriebskostenspiegels
Im Mietrecht
ist eine Übersicht über die ortsüblichen Betriebskosten nicht Regelungstatbestand.
Während die Angaben zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete aus dem
qualifizierten Berliner Mietspiegel mit der Abbildung der Nettokaltmiete
weitergehende Rechtsfolgen entfalten, würde dies auf einen Berliner
Betriebskostenspiegel nicht zutreffen.
Grundsätzlich
kann der Vermieter die tatsächlich anfallenden Betriebskosten auch auf die
einzelnen Wohnungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen umlegen.
Allerdings hat der Vermieter den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz bei der Umlage
der Betriebskosten auf den Mieter zu beachten. Dies bedeutet für den Vermieter,
dass er ein vertretbares Kosten-Nutzenverhältnis auch bei der Umlage der
Betriebskosten beachtet. Zwingend ist nicht, dass die billigste Variante
bezüglich der Betriebskosten gewählt wird, sondern dass nur solche Betriebskosten
abgerechnet werden, die bei einer ordentlichen Geschäftsführung bei der Bewirtschaftung des Gebäudes
anfallen. Sehr hohe einzelne Betriebskostenpositionen können zwar unwirtschaftlich
sein, müssen es aber nicht. Dies muss für jeden Einzelfall gesondert geprüft
werden.
Zur Klärung
der Frage, ob eine vertiefte Prüfung aufgrund der Höhe der einzelnen
Betriebskostenart angezeigt ist, kann ein Betriebskostenspiegel eine wichtige
Hilfe sein. Der Betriebskostenspiegel stellt sich daher als eine rechtlich
unverbindliche Ent-
scheidungshilfe dar, der
Anregung zu Kostenüberprüfung und -senkung sein kann.
Position der Verbände zur
Erstellung eines Betriebskostenspiegels
Die Berliner
Mieterorganisationen begrüßen die Erstellung eines Betriebskostenspiegels. Die
Vertreter der Vermieterverbände in der Arbeitsgruppe Mietspiegel haben
wiederholt die Erstellung eines Betriebskostenspiegels abgelehnt.
Der BBU hat sich in seinem Jahresbericht 2002/2003 eindeutig gegen einen Betriebskostenspiegel ausgesprochen. Unter dem Abschnitt „Betriebskosten-Management in der Wohnungswirtschaft“ wird dazu ausgeführt: „Der BBU wird sich aber Initiativen nach landesweiten Betriebskostenspiegeln ebenso deutlich entgegenstellen, wie er es mit seiner Ablehnung des Berliner Heizspiegels in der Vergangenheit getan hat. Der Verband wird keine Initiativen unterstützen, die Streit zwischen Mietern und Vermietern insbesondere über die Betriebskosten verursachen können. Betriebskostenmanagement ist Aufgabe der Wohnungswirtschaft.“
Auch der
bereits existierende Berliner Heizspiegel, mit dem Mieter ein Energieverbrauchswert
berechnen und Aufschluss über die energetische Qualität des Wohngebäudes
erhalten, wurde von den Berliner Vermieterverbände abgelehnt. Darüber hinaus
hatten sich die Vermieterverbände auch gegen die Aufnahme von
Verbrauchskennwerten des Heizspiegels in den Berliner Mietspiegel 2003 ausgesprochen.
Ob eine mitwirkende oder gar aktive Rolle der Berliner Vermieterverbände bei
der Erstellung eines Betriebskostenspiegels erreicht werden kann, ist deshalb
noch als sehr unsicher einzuschätzen.
Erstellung eines
Betriebskostenspiegels für Berlin
Für die
Erstellung eines Betriebskostenspiegels ist eine repräsentative Erhebung
notwendig. Eine gesonderte Erhebung zum Zwecke der Erstellung eines
Betriebskostenspiegels wäre allerdings mit erheblichen Kosten verbunden.
Um eine
kostengünstige Erstellung eines Betriebskostenspiegels zu gewährleisten, soll
deshalb eine Verknüpfung mit der repräsentativen Erhebung von Mietdaten zum
nächsten Berliner Mietspiegel vorgenommen werden.
Die Mietspiegelerstellung für 2005 wurde im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach EU-weiter öffentlicher Vergabebekanntmachung ausgeschrieben.
In der
Leistungsbeschreibung zur Mietspiegelerstellung wurde als eine Option auch die
Erhebung und Auswertung der Betriebskostenarten aufgenommen. Hiernach sind
aufgrund einer ausreichend
bemessenen Unterstichprobe
Daten über die Betriebskosten differenziert nach Betriebskostenarten zu erheben
und daraus detaillierte Übersichten (einschließlich Mittelwerte und Spannen) zu
erstellen.
Angebote zur
Mietspiegelerstellung einschließlich der zuvor beschriebenen Option liegen bei
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung seit Ende Oktober 2003 vor.
Das
Vergabeverfahren konnte aber vor dem Hintergrund der derzeitigen
haushaltwirtschaftlichen Beschränkungen bisher nicht abgeschlossen werden.
Mit der
Beauftragung eines Institutes für die Erstellung des nächsten Mietspiegels, der
voraussichtlich im Jahr 2005 veröffentlicht werden soll, wird auch die Erhebung
und Auswertung der Grundlagendaten für einen Berliner Betriebskostenmietspiegel
Vertragsbestandteil. Die Schaffung der Grundlagen für die Erstellung eines
Betriebskostenspiegels erfolgt dann im Einklang mit der Erstellung des Berliner
Mietspiegels 2005.
Sollten die
Vermieterverbände die Erhebungen der einzelnen Betriebskostenarten mit dem Ziel
der Erstellung des Betriebskostenspiegels verweigern, könnte nur bei den
Mietern eine entsprechende Befragung auf der Grundlage der vorhandenen Betriebskostenabrechnungen
erfolgen. In diesem Zusammenhang sind Einwände der Vermieter gegen die
Repräsentativität allein der aus einer Mieterbefragung gewonnenen Daten zu
erwarten.
Vorgesehen
ist, dass im Betriebskostenspiegel die einzelnen in der
Betriebskostenverordnung genannten Kostenarten aufgelistet werden und hierfür
Mittelwerte und zumindest kritische obere Spannenwerte ausgewiesen werden. Die
Bestimmung der kritischen Oberwerte erfolgt in Abhängigkeit von der Verteilung
der vorhandenen Daten für die einzelne Betriebskostenart im Erstellungsprozess.
Daneben wird der Betriebskostenspiegel neben allgemeinen Erläuterungen zum
Thema im Sinne vorstehender Ausführungen die bundeseinheitliche Betriebskostenverordnung
mit den Regelungen zu den einzelnen Kostenarten enthalten.
Vorgesehen
ist, dass zeitnah zur Veröffentlichung des empirisch erhobenen nächsten
Berliner Mietspiegels die Publikation des Berliner Betriebskostenspiegels
erfolgt.
Die
Finanzierung des Betriebskostenspiegels erfolgt aus Kapitel 1240 Titel 526 25 -
Untersuchungen zur Aufstellung eines Mietenspiegels.
Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.
Berlin, den 20. Januar 2004
Peter Strieder
Senator für Stadtentwicklung
[1] Art. 2 der Verordnung zur
Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur
Änderung anderer Vorschriften vom 25. November 2003, BGBl. I
S. 2346