Mitteilung – zur Kenntnisnahme –
Aufhebung von Stadterneuerungsgebieten
Drucksachen 15/471 und 15/1486 - Schlussbericht -
Die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung
vor.
Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 10. April 2003 Folgendes
beschlossen:
„Der Senat wird aufgefordert, die Sanierung in den Stadterneuerungsgebieten
im Westteil der Stadt, soweit sie im wesentlichen abgeschlossen ist, auch
rechtlich zu beenden und die Sanierungsgebiete bis zum 30. September 2003
aufzuheben.
Der Senat wird weiterhin aufgefordert, das Abrechnungsverfahren zu
vereinfachen und damit zu beschleunigen. Die Abrechnung der Sanierungsgebiete
soll umgehend nach Aufhebung der Sanierungsgebiete erfolgen.“
Hierzu wird berichtet:
1. Bei der Entscheidung zur
Aufhebung der Sanierungsgebiete ist zwischen den mit dem Ersten und Zweiten
Stadterneuerungsprogramm Berlin-West (1. – 8. Verordnung - Zeitraum 1972 -
1985) und den im Rahmen des Ersten Gesamt-Berliner Stadterneuerungsprogramms
(hier der 10. und 11. Verordnung 1994 und 1995) im Westteil Berlins
festgelegten Sanierungsgebieten zu unterscheiden.
Für den Westteil der Stadt wurden mit der 1. – 8. Rechtsverordnung des
Senats zwischen 1972 und 1985 insgesamt 38 Sanierungsgebiete förmlich
festgelegt.
Im Rahmen des
Gesamtberliner Stadterneuerungsprogramms im vereinigten Berlin wurden mit der
10. und 11. Rechtsverordnung 1994 und 1995 fünf weitere Gebiete im Westteil der
Stadt, die einen erheblichen Umstrukturierungs- und Erneuerungsbedarf
aufwiesen, förmlich festgelegt (die 9. Rechtsverordnung bezog sich nur auf
Gebiete im Ostteil Berlins).
Von den
insgesamt 43 Sanierungsgebieten im Westteil der Stadt sind seit 1988 durch
sechs Rechtsverordnungen 35 der 38 Gebiete der 1. – 8. Verordnung aufgehoben
worden (Anlage 1).
Somit gibt es derzeit im Westteil Berlins
noch 8 Sanierungsgebiete.
2. Der Senat hat mit den am 31. August 1993
zustimmend zur Kenntnis genommenen Leitsätzen zur Stadterneuerung in Berlin als
Sanierungsziel festgelegt:
„Eine
wesentliche Gebietsverbesserung i. S. des § 136 BauGB und damit des
städtebaulichen Sanierungsziels ist erreicht, wenn die Erneuerungsmaßnahmen auf
etwa 70% der Grundstücke durchgeführt und die wesentlichen
Infrastrukturmaßnahmen errichtet bzw. gesichert sind. Weitergehende Erneuerungsmaßnahmen
sind Bestandteil künftiger städtebaulicher Entwicklung ohne die Anwendung des besonderen
Städtebaurechts”.
3. In den drei noch verbliebenen Gebieten Wedding – Biesenthaler Straße, Stettiner Straße und Schulstraße des Zweiten Stadterneuerungsprogramms für Berlin- West (7. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten von 1985) hat die Durchführung der Stadterneuerungsmaßnahmen inzwischen einen Stand erreicht, der den Abschluss der Maßnahmen rechtfertigt.
In diesen drei
Gebieten des Zweiten Stadterneuerungsprogramms, die zum Jahresende 2003 aufgehoben
werden sollen (7. Aufhebungsverordnung), werden noch abschließende Maßnahmen im
Wohnumfeldbereich (Durchwegung des Blocks, Grünzug und Verkehrsberuhigung)
durchgeführt. Sie tragen zur Gebietsverbesserung in Hinblick auf die sanierungsbedingte
Erhöhung des Bodenwertes bei, und werden aus Finanzhilfen des Bundes zur
Städtebauförderung anteilig finanziert. Der Einsatz der Bundesmittel ist an die
Festlegung als Sanierungsgebiet gebunden.
Damit das
Bezirksamt Mitte die Ausgleichsbeträge ermitteln und fristgerecht geltend
machen kann, ist die Verkündung der Aufhebung der Sanierung für die 7.
Aufhebungsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt im 1. Quartal 2004 vorgesehen.
Die Ansprüche
Berlins verjähren nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom
22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Verkündung der
Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.
In den mit der
10. – 11. Verordnung festgelegten 5 Sanierungsgebieten: Neukölln - Wederstaße,
Kottbusser Damm - Ost; Wedding - Soldiner Straße; Tiergarten - Stephankiez und
- Beusselstraße ist eine wesentliche Gebietsverbesserung i.S. des § 136 BauGB
noch nicht erreicht. Defizite bestehen insbesondere in der Errichtung und
Erneuerung von Vorhaben der sozialen Infrastruktur und des öffentlichen
Wohnumfeldes, in den Gebieten Wederstraße und Stephankiez auch in die
Realisierung der geplanten Gewerbenutzungen (z. B. auf dem Paechbrot-Gelände).
Das Gebiet Soldiner Straße wird bis Ende 2005 aufgehoben; die anderen Gebiete
abhängig vom Fortgang der Sanierung zwischen 2006 und 2010.
1. Die Abrechnung gegenüber dem Bund ist auf
der Grundlage der Regelungen der zwischen Bund und Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen
über die Gewährung von Bundesfinanzhilfen und den hierzu von Berlin erlassenen
Ausführungsvorschriften über die Finanzierung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen
(AV StBauF 97 – Amtsblatt für Berlin Nr. 47 vom 17. September 1998) vorzunehmen.
Der Bund hat
dem Land Berlin (Westteil der Stadt) zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen im
Zeitraum 1971 bis 2002 Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 510.465 TDM (260.997
T€) bewilligt. Diese Finanzhilfen wurden Berlin auf der Grundlage der
jährlichen Verwaltungsvereinbarungen des Bundes mit den Ländern
(VV-Städtebauförderung) als Vorauszahlungsmittel nach i.S. § 39 Städtebauförderungsgesetz
(StBauFG) zins- und tilgungsfrei – mit dem Vorbehalt der späteren Bestimmung zu
Zuschüssen, Darlehen oder der Rückzahlung – zur Verfügung gestellt.
Die
Vorauszahlungsmittel sind von der Landesbehörde, der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, gegenüber dem Bund nach Abschluss der Gesamtmaßnahme zu
bestimmen. Grundlage für die abschließende Entscheidung bildet die Schlussabrechnung
der Einnahmen und Ausgaben für die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung
der Gesamtmaßnahme. Sie ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses der
Gesamtmaßnahme zu beziehen.
2. Gegenüber dem Bund ist
aufzuzeigen, dass die gewährten Bundesfinanzhilfen zur Deckung der Kosten der
Sanierung eingesetzt wurden und die
Einnahmen und Ausgaben der Schlussabrechnung ausgeglichen sind. Dazu ist der
Nachweis zu erbringen, dass als Vorauszahlungen gewährte Bundesfinanzhilfen in ausreichendem
Umfang durch Landesmittel (2/3 Anteil Berlins) kofinanziert wurden. Das bedeutet,
dass insgesamt 782.990 T€ als Ausgaben einschließlich der sanierungsbedingten
Einnahmen zu belegen sind.
Die
Vorauszahlungsmittel sind zu Zuschüssen zu bestimmen, soweit die Ausgaben zur
Deckung ausschließlich unrentierlicher Kosten der städtebaulichen
Gesamtmaßnahme (z.B. Kosten des Gebäudeabrisses, Zuschüsse zur
Wohnungsmodernisierung) eingesetzt worden sind.
Rentierlich eingesetzte Städtebauförderungsmittel (z.B. Baudarlehen) sind als Darlehen zu bestimmen. An den Darlehensrückflüssen ist der Bund beteiligt. Überschüsse sind an den Bund abzuführen.
Mit der
Bestimmung der als Vorauszahlungsmitteln gewährten Bundesfinanzhilfen sind daher keine zusätzlichen Einnahmen und
auch keine zusätzlichen Ausgaben für Berlin verbunden. Die Abrechnung der
städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist begrenzt auf den Nachweis der
Städtebauförderungsmittel des Bundes und der komplementären Landesmittel Berlins.
Die Abrechnung erfordert somit keine vollständige Darstellung aller Einnahmen
und Ausgaben der Gesamtmaßnahme.
Die Abrechnung erfolgt untergliedert nach Kostengruppen (KGR) und
Einnahmegruppen (EGR), nicht nach geförderten Einzelmaßnahmen.
Zur Zeit werden mit dem Bund Gespräche geführt,
mit dem Ziel Einvernehmen dazu herzustellen, dass
-
der
Nachweis der Ausgaben Berlins – insbesondere für größere Gebiete (z.B.
Klausenerplatz, Bülowstraße, Brunnenstraße, Kottbusser Tor, Chamissoplatz) –
auf wesentliche Kostengruppen [z.B. Investitionskosten für Infrastrukturmaßnahmen,
Förderung der Modernisierung und Instandsetzung, Teile der Ordnungsmaßnahmen
wie Kosten der Abräumung (durch die Hauptverwaltung)] konzentriert werden kann
-
bisher
aufgrund von Rechtsstreiten nicht erzielte Einnahmen von Ausgleichsbeträgen
gemäß Beschluss der Bauministerkonferenz vom 07./ 08.11.2002 pauschal um 25 %
zu mindern sind und der noch nicht vereinnahmte Restbetrag entsprechend als
Barwert anzusetzen ist
-
förderrechtliche
Verpflichtungen Berlins aus der Modernisierungs- und Instandsetzungsförderung,
die zum Zeitpunkt der Abrechnung noch bestehen, in gleicher Weise als Barwert
anzusetzen sind.
1. Berlin (West) hat im Rahmen des Ersten und Zweiten Stadterneuerungsprogramms die Aufgaben des Sanierungsträgers in der Rechtsform des unternehmerischen Sanierungsträgers - ”im eigenen Namen für eigene Rechnung” - nach § 159 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf verschiedene, hauptsächlich städtische Wohnungsunternehmen, übertragen.
2. Berlin hat seit 1972 mit 29 Unternehmen
vertragliche Vereinbarungen für insgesamt 139 Gebiete geschlossen, davon
-
61
Sanierungsverträge
-
30
Vorbereitungsverträge
-
48
Vorverträge
Hinzu kommen 7
Rahmenverträge die im Zeitraum 1963 – 1965 mit den Unternehmen vor Inkrafttreten
des Städtebauförderungsgesetzes geschlossen und 1972 nicht in die
Sanierungsverträge übergeleitet worden sind.
Der seit dem
Jahr 1972, trotz durchgreifender Veränderungen der Sanierung, unverändert
fortgeltende Sanierungsvertrag regelt im wesentlichen zugunsten der
Sanierungsträger, dass
- für sämtliche Vertragsgrundstücke die grundstücksbezogenen Ziele und Zwecke der Sanierung realisiert,
- zur Verwirklichung erforderlicher baulicher Maßnahmen eine umfassende Förderung durch öffentliche Mittel gewährleistet und
- nach Abschluss der Maßnahmen, die in wirtschaftlicher Hinsicht nachhaltig tragfähig gewordenen Grundstücke belastungsfrei in das Anlagevermögen der Unternehmen übernommen werden.
Grundstücke der Sanierungsträger, die umfassend erneuert worden sind (durch öffentlich geförderte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen), werden von der Investitionsbank Berlin (IBB) auf der Grundlage einvernehmlich mit der Senatsverwaltung für Finanzen und dem Rechnungshof von Berlin abgestimmter Sanierungsbaukosten-Abrechnungsrichtlinien (SanBauKoRL) ab-gerechnet. Voraussetzung dafür ist eine Erklärung des Sanierungsträgers über den Abschluss der Sanierungsbewirtschaftung zu Lasten des Landes Berlin für den Stichtag der Abrechnung (Nr. 1 Abs. 2 SanBauKoRL).
Die
nachhaltige Wirtschaftlichkeit der Vertragsgrundstücke, abgeleitet aus § 13
Abs. 3 des Mustersanierungsvertrages, ist unverzichtbare Voraussetzung für
deren vertragskonforme Übernahme in das Anlagevermögen des Unternehmens.
Dieses vom
Bund akzeptierte und nach Sanierungsrecht zulässige ”Regelverfahren” trägt der
Privatisierungspflicht nach § 159 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 3
und 4 BauGB Rechnung.
-
18 Sanierungsverträge
-
6 Vorbereitungsverträge
-
9 Vorverträge
-
1 Rahmenvertrag
Noch abzurechnende und zu beendende Verträge/Vertragsteile
-
43 Sanierungsverträge
-
24 Vorbereitungsverträge
-
39 Vorverträge
-
6 Rahmenverträge
Die Abrechnung
der zuvor genannten Verträge und deren einvernehmliche Beendigung soll im
wesentlichen Ende 2006 – für einzelne Verträge oder Vertragsteile mit großer
Zahl an Vertragsgrundstücken voraussichtlich erst 2007 – abgeschlossen sein.
Die Verringerung der Ausgaben zu Lasten
und die zügige Sicherung erzielbarer Einnahmen zugunsten Berlins hat bei der
Beendigung der Verträge Priorität.
Die Verhandlungen mit den Unternehmen
über die Vertragsgrundstücke, die sich noch im Sanierungsvermögen befindenden,
werden spätestens im Jahr 2004 abgeschlossen.
Dazu wird vereinbart, welche Grundstücke
-
noch einer
Schlussabrechnung auf der Grundlage der SanBauKoRL durch die IBB bedürfen und
bis zu welchem Zeitpunkt noch ausstehende Anträge bei der IBB eingereicht sein
müssen und
-
nach
Weisung Berlins zu veräußern sind (der Veräußerungsmehrerlös steht Berlin zu)
-
welche
unsanierten Grundstücke ohne Abrechnung nach SanBauKoRL in das Anlagevermögen
der Unternehmen übernommen werden.
Alle oben angeführten Maßnahmen führen im
Ergebnis zu Einnahmen Berlins bzw. sie tragen zur Entlastung des
Landeshaushalts bei, da die Vertragsgrundstücke aus der Bewirtschaftung nach §
5 Sanierungsvertrag ausscheiden.
Der Prüfauftrag des Rechnungshofs Berlin
(Schreiben RH VI B 22/VI B 24 vom 29.08.03 an SenStadt), die Abrechnung mit den
städtischen Wohnungsunternehmen zu vereinfachen, wird aufgegriffen:
In Anbetracht
dieser Tatsache und der hohen Kosten der Sanierungsabrechnungen für alle Beteiligten
sowie der Ausgaben für die vertraglich zugesicherte Abdeckung der
Bewirtschaftungsdefizite und der Sanierungsregiekosten regen wir an, die
Möglichkeit eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens (Pauschalabrechnung als
Alternative zu dem bisherigen Verfahren der Einzelabrechnung juristisch prüfen
zu lassen, mit dem Ziel, auf die Einzelabrechnung von
Sanierungsvertragsgrundstücken (einvernehmlich mit den Betroffenen) zu
verzichten, sofern es sich um Grundstücke handelt, die auch nach Abrechnung im
weitesten Sinne Berlin gehören werden. Die Einzelabrechnung nach dem bisherigen
Verfahren könnte dann auf die Grundstücke solcher Sanierungsträger beschränkt
werden, deren Muttergesellschaft nicht vom Land Berlin als mittelbarer oder
unmittelbarer Gesellschafter beherrscht wird (rund 400 Grundstücke).“
Diesem Vorschlag soll gefolgt werden,
soweit das Abrechnungsverfahren die Entscheidung ausschließlich über
Landesmittel Berlins betrifft und der Grundsatz der Gleichbehandlung der
Vertragspartner Berlins gewährleistet ist.
Diese gilt für die 7 o.g. Rahmenverträge
aus den Jahren 1963 – 1965 mit allen städtischen Unternehmen Berlins, bei denen
die von Berlin für den Grunderwerb zur Verfügung gestellten Mittel zurückgezahlt
sind.
Der Vorschlag des Rechnungshofes ist auch
vertretbar zur Abrechnung und Beendigung der Vorverträge. Die vertragsgemäß
erworbenen Grundstücke wurden i.d.R. mit Zustimmung Berlins veräußert, die
bereitgestellten Mittel für den Grunderwerb zurückgeführt. Die bereits im Jahr
1984 von Berlin gegenüber den Sanierungsträgern nicht durchgesetzte Auffassung,
dass vom Unternehmen auch allgemeine Wertsteigerungen an Berlin abzuführen
sind, sollte nunmehr aufgegeben werden. Sie wäre seitens Berlins gegenüber den
Unternehmen nur im Schlichtungsverfahren unter der Federführung der Senatsverwaltung
für Finanzen oder im Rechtsstreit zu klären.
Soweit Gegenstand der Abrechnung auch Bundesfinanzhilfen
der Städtebauförderung sind kann dem Vorschlag des RH nicht unmittelbar gefolgt
werden. Einnahmeverluste des Landeshaushalts wären in der Gesamtabrechnung mit
dem Bund zu Lasten Berlins abzurechnen.
Vereinfachungen der Abrechnung sind
dennoch gegeben. Die Sanierungsunternehmen haben vertraglich die
Feststellungsbefugnis analog § 70 Nr. 11 LHO übertragen bekommen. Sie sind
insofern verpflichtet, die sachliche und rechnerische Richtigkeit ihrer
Abrechnungsnachweise – in Übereinstimmung mit den Regelungen des
Sanierungsvertrages – festzustellen und zu bescheinigen. Der Prüfaufwand der
Verwaltung kann somit auf eine stichprobenweise Prüfung beschränkt werden.
Diese bleibt weiterhin erforderlich, um
zu kontrollieren, ob die Vorgaben Berlins zur Abrechnung korrekt umgesetzt und
Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts vermieden werden.
Vom bisher geltenden Grundsatz – ein
Vertrag gilt erst als abgerechnet und beendet, nachdem die Abrechnung des
letzten Grundstücks abgeschlossen ist – wird zukünftig abgewichen. Grundstücke
die bauförder- und vertragsrechtlich schlussabgerechnet sind werden einvernehmlich
aus dem Vertrag „entlassen“. Eine ggf. ½ oder jährliche Zusammenfassung der aus
dem Vertrag zu entlassenden Grundstücke ist i.S. der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes
zweckmäßig.
Die
grundstücksbezogene Schlussabrechnung der im Auftrag Berlins erworbenen ca.
3.000 Grundstücke bildet den Schwerpunkt bei der Vertragsabrechnung.
Der Mustersanierungsvertrag
gibt nach § 9 Abs. 6 verbindlich vor, dass nach Bezugsfertigkeit der Neubauten
oder der modernisierten Altbauten, – bei Neubauten zusammengefasst für die
Grundstücke derjenigen wirtschaftlichen Einheiten, die mit dem früheren
Grundstück kongruent sind – die Schlussabrechnung vorzulegen ist. Mit der
Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes enden die dem
Sanierungsträger übertragenen Aufgaben. Die Schlussabrechnung des Vertrages
wird fällig.
Dazu ist vom Sanierungsträger vorzulegen der Nachweis
-
zusammengefasst
für alle Grundstücke der i.d.R. jährlich abgerechneten und der noch zu prüfenden
und zu erstattenden „Regiekosten“.
- der grundstücksbezogenen Ergebnisse der Bewirtschaftung zugunsten/zu Lasten Berlins, der Ordnungsmaßnahmen und der für den Grunderwerb von Berlin bereitgestellten Vorauszahlungsmittel. Im letzteren Falle ist zwingend der Nachweis zu führen, dass die Vorauszahlungsmittel entweder im Rahmen der Verrechnung an Berlin zurückgeführt wurden (d.h. z.B. von der IBB zu Zuschüssen im Rahmen der Bauförderung bestimmt wurden), buchmäßig verbraucht wurden ( z.B. für Gebäudewertverluste bei Abrissen) oder zurückgeführt wurden bzw. werden. Beim Sanierungsträger verbleibende Vorauszahlungsmittel wären gegenüber dem Bund als Einnahmen i.S. des Wertausgleichs zu Lasten Berlins darzustellen.
- der für die Baufinanzierung eingesetzten Städtebauförderungsmittel, die der Bauschlussabrechnung (SanBauKo-Bescheid der IBB) zu entnehmen sind.
- Der Abführung der Mehrerlöse gem. § 6 Sanierungsvertrag bei weisungsgemäßer Veräußerung von Vertragsgrundstücken.
Die Richtigkeit der Abrechnung der Grundstücke ist vom Sanierungsträger jeweils gem. § 9 Abs. 3 Sanierungsvertrag zu bestätigen. Aufgrund der ihm übertragenen Feststellungsbefugnis nach § 70 Nr. 11 LHO wird zur Begrenzung des Prüfungsaufwandes die sachliche und rechnerische Richtigkeit von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nur stichprobenweise geprüft.
Bei der förderrechtlichen Schlussabrechnung der mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) geförderten Neubauvorhaben auf Sanierungsvertragsgrundstücken (§ 159 BauGB) werden für den Grunderwerb eingesetzte Vorauszahlungsmittel in der Schluss-Wirtschaftlichkeitsberechnung zu Zuschüssen bestimmt, soweit die Vorhaben im Zeitraum 1974 bis 1983 bewilligt worden sind. Dabei können nur die Vorauszahlungsmittel berücksichtigt werden, die Gegenstand des Bewilligungsbescheides sind.
Bei
umfassenden Instandsetzungs- und Modernisierungsvorhaben, werden eingesetzte Vorauszah-lungsmittel
für den Grunderwerb auf Grundlage der SanBauKoRL verrechnet und abschließend
(i.d.R. als Zuschuss) bestimmt. Die förderrechtliche Schlussabrechnung ist der
IBB übertragen.
-
durch die
IBB erteilte Bescheide 140
-
bei der IBB
vorliegende Anträge 2
-
durch
die IBB erteilte Bescheide 188
-
bei
der IBB vorliegende Anträge 106
Nach Auskunft
der Sanierungsträger sind noch ca. 200 Anträge zur Abrechnung bei der IBB einzureichen.
Mit der
bauförderrechtlichen Schlussabrechnung gehen die Grundstücke in das
Anlagevermögen der Unternehmen über. Die Bewirtschaftung nach § 5 des
Sanierungsvertrages endet zum Stichtag des mit dem Bescheid festgestellten
Datums.
Vertragsgrundstücke,
für die keine durchgreifende Erneuerung stattgefunden hat, wurden vom Sanierungsträger
bisher, in Erwartung umfassender öffentlicher Förderung vorgehalten. Diese
Vorhaltung erstreckte sich u.U. über den Zeitpunkt der Aufhebung des
Sanierungsgebietes hinaus. Negative Bewirtschaftungsergebnisse, gehen dann -
ggf. bis zur Übernahme der Vertragsgrundstücke in das Anlagevermögen, oder bis
zur Veräußerung - zu Lasten Berlins. Überschüsse sind an Berlin abzuführen. Die
Abrechnung der Bewirtschaftungsergebnisse und der Regiekosten der
Sanierungsträger erfolgt jährlich zugunsten Titel 119 27 bzw. zu Lasten Titel
893 31 bei Kapitel 12 95.
Nachdem Mittel
zur Förderung der Wohnungsmodernisierung aus dem Haushalt Berlins nicht mehr
zur Verfügung stehen, wird Berlin von den Sanierungsträgern zukünftig keine
Modernisierung nach § 13 Sanierungsvertrag verlangen. Mit Schreiben SenStadt IV
C 3 vom 30.04.2003 ist daher den Unternehmen mitgeteilt worden, dass weitere
Investitionen für die Instandsetzung und Modernisierung von Einzelvorhaben
nicht mehr aus dem Landeshaushalt bereitgestellt werden können.
Mit den
Sanierungsträgern wird das Verfahren zur zügigeren Beendigung der Verträge für
die davon betroffenen Grundstücke verhandelt.
Ziel ist primär einvernehmlich die Entscheidung herbeizuführen, welche der teil- und unsanierten Vertragsgrundstücke dem Anlagevermögen der Unternehmen zugeordnet werden sollen, bzw. welche zu veräußern sind (aus der Sicht der Unternehmen handelt es sich dabei um Grundstücke, die keine nachhaltige Wirtschaftlichkeit aufzeigen).
Die
Sanierungsträger sind daher aufgefordert bis Jahresende 2003 verbindlich mitzuteilen,
welche Vertragsgrundstücke veräußert werden sollen.
Bei der
Entscheidung – Übernahme der Vertragsgrundstücke in das Anlagevermögen des Unternehmens
oder Veräußerung – geht es regelmäßig um erhebliche Vermögenswerte.
Die
Veräußerung der Vertragsgrundstücke auf Grundlage der Weisung Berlins ist durch
verbindliche sanierungs- und vertragsrechtliche Vorgaben geregelt:
-
Bindung
der Kaufpreise an den Neuordnungswert (Verkehrswert);
-
Kaufangebote
haben grundsätzlich das gesamte Grundstück, nicht aber einzelne Wohnungen oder
Gewerbeeinheiten zum Gegenstand;
-
aus
begründeten und im wesentlichen bewährten Verfahrensweisen zur Umsetzung sozialer
Ziele richtet sich das Kaufangebot in erster Linie an die Mieter bzw.
Mietergemeinschaften und Pächter der betroffenen Häuser;
-
ggf.
zahlungsfähigere Dritte kommen erst zum Zuge, wenn der Sanierungsträger den
Nachweis erbracht hat, dass eine Veräußerung an Mieter bzw.
Mietergemeinschaften nicht zustande kommen wird.
Der
Verkehrswert wird von den für die Wertermittlung zuständigen Dienstellen der
Bezirksämter ermittelt. In Einzelfällen liegt zwischen Verkehrswert und
Kaufangebot eine erhebliche Differenz, die bisher häufig eine Veräußerung der
betroffenen Grundstücke verhinderte. Zukünftig muss deshalb innerhalb einer angemessenen
Frist ein am Markt zu erzielender Preis akzeptiert werden, denn diese
Grundstücke belasten Berlin infolge der laufend zu erstattenden
Bewirtschaftungsdefizite. Der Sanierungsträger wird diese Grundstücke nur in
sein Anlagevermögen übernehmen, wenn er davon frei gestellt wird, später ganz
oder teilweise einen Veräußerungsmehrerlös an Berlin abzuführen.
Aus dem Veräußerungskreis sollen dabei
zumindest das für den Ankauf eingesetzte Eigenkapital des Sanierungsträgers,
die Vorauszahlungsmittel Berlins aus der Ankaufsfinanzierung, ggf.
valutierendes Fremdkapital und der Ausgleichsbetrag erzielt werden.
Für un- bzw.
teilsanierte Vertragsgrundstücke, die in das Anlagevermögen der Unternehmen übernommen
werden sollen, sind die Übernahmekonditionen – ggf. als „Paketlösung“ – zu
verhandeln.
Die
Vertragsgrundstücke sind von den Sanierungsträgern mit finanzieller
Unterstützung Berlins erworben worden. Gewährt wurden den Sanierungsträgern
Vorauszahlungsmittel nach/analog § 39 Abs. 5 Städtebauförderungsgesetz
(StBauFG) in Höhe von i.d.R. 70 – 90% des Kaufpreises. Die Vorauszahlungsmittel
sind, bei Übernahme von Grundstücken (in das Anlagevermögen des Unternehmens),
bei denen der Sanierungsauftrag nicht erfüllt wurde, zwingend an Berlin
zurückzuführen (Kapitel 12 95, Titel 119 27).
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung geht weiter davon aus, dass die allgemeine Wertsteigerung – analog der vertraglich unstreitigen Regelungen bei Veräußerungen gem. § 6 des Sanierungsvertrags – Berlin zusteht. Berlin hat die o.a. Finanzierung des Kaufpreises über Jahre mit Vorauszahlungsmitteln zins- und tilgungsfrei zwischenfinanziert und die defizitfreie Bewirtschaftung der Grundstücke garantiert.
Der Verzicht
auf Erstattung der allgemeinen Wertsteigerung ist jedoch dann vertretbar, wenn
die zu übernehmenden Grundstücke wesentliche Bewirtschaftungsdefizite
aufweisen, bzw. das Unternehmen – nach Übernahme der Grundstücke – erhebliche
finanzielle Aufwendungen zur Instandsetzung der Gebäude aufbringen muss.
Die
Senatsverwaltung verhandelt daher mit der Zielsetzung, dass mit Datum der
Übernahme in das Anlagevermögen auch die Bewirtschaftung auf das Unternehmen
übergeht, Vorauszahlungsmittel der Ankaufsförderung an Berlin zurückzuführen
sind und Mehrerlöse aus einer Veräußerung innerhalb der nächsten 10 Jahre,
entsprechend den Regelungen der SanBauKoRL, an Berlin abzuführen sind.
Die konkreten
Konditionen werden mit den betroffenen Sanierungsträgern ausgehandelt. Der tatsächlichen
Situation der Grundstücke (u.a. Lage im Stadtgebiet, baulicher Zustand,
Leerstände, Wirtschaftlichkeit, usw.) wird Rechnung getragen.
Die zügige
Abrechnung der Bundesfinanzhilfen und die der Sanierungsverträge mit den
Sanierungsträgern ist nur zu gewährleisten, wenn sowohl bei den
Bezirksverwaltungen als auch bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in
ausreichendem Umfang qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. Es werden
deshalb Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in sog. Übergangseinsätzen aus dem
Personalüberhang beschäftigt.
U.a.
Ermittlung, Geltendmachung der Ausgleichsbeträge; Nachweis und Abrechnung der
seitens der Bezirksverwaltung eingesetzten Städtebauförderungsmittel für das
jeweilige Sanierungsgebiet sowie der Zahlungen an die Sanierungsträger.
U.a.
Bearbeitung der Widersprüche zu Aus-gleichsbeträgen; Nachweis der beim Bund
abgerufenen Bundesfinanzhilfen; Nachweis der gebietsbezogenen Ausgaben und
Einnahmen (Zusammenfassung aller zur Abrechnung notwendigen Ausgaben und
Einnahmen Berlins); Abrechnung- und Bestimmung der Bundesfinanzhilfen;
grundstücksbezogene Abrechnung sowie Gesamtabrechnung und Beendigung der Sanierungsverträge.
Die
Auswirkungen der Abrechnung sind im Haushaltsplan und der Finanzplanung
dargestellt. Veränderungen werden auf der Grundlage der Ergebnisse der
Abrechnung jährlich fortgeschrieben.
Ich bitte den
Beschluss über die „Aufhebung von Stadterneuerungsgebieten“ damit als erledigt
anzusehen.
Berlin, den 20. November
2003
Peter Strieder
Senator für Stadtentwicklung
Anlage 1
Aufhebung
förmlich festgelegter Sanierungsgebiete 1. – 8. RVO
1. AufhebungsVO (in Kraft 27.11.1988)
Tiergarten
- Stromstr.
Wedding
- Brienzer Str.
Wedding
- Gerichtstr.
Wedding
- Ruheplatzstr.
Wedding
- Schulzendorfer Str.
Wedding
- Courbièreplatz
Kreuzberg
- Manteuffelstr.
Kreuzberg
- Eisenbahnstr.
Kreuzberg
- Lindenstraße
Charlottenburg
- Schustehrusstr.
Spandau
- Neuendorfer Str.
Spandau
- Seegefelder Str.
Schöneberg
- Goltzstraße
Tempelhof
- Machonstraße
Reinickendorf - Holländerstr.
15 Gebiete
2. AufhebungsVO (in Kraft 29.09.1995)
Tiergarten
-Turmstr.
Tiergarten
- Werftstr.
Wedding
- Brunnenstr.
Wedding
- Nettelbeckplatz
Charlottenburg
- Klausenerplatz
Charlottenburg
- Opernviertel
Steglitz
- Woltmannweg
Neukölln - Rollbergstr.
8 Gebiete
3. AufhebungsVO (trat am 30.05.1998 in Kraft)
Tiergarten
- Unionplatz
Tiergarten
- Kurfürstenstr.
Wedding
- Neue Hochstr.
Wedding
- Sparrplatz
Kreuzberg
- Mariannenplatz - Nord
Spandau - Altstadt-Spandau
6 Gebiete
4. AufhebungsVO (trat am 30.06.1999 in Kraft)
Schöneberg
- Bülowstr.
5. AufhebungsVO (trat am 28.06.2002 in Kraft)
Kreuzberg
- Kottbusser Tor
6. AufhebungsVO (in Kraft 11.09.2003)
Wedding - Exerzierstraße
Wedding
- Koloniestraße
Kreuzberg
- Chamissoplatz
Schöneberg - Kolonnenstr.
4 Gebiete
7. AufhebungsVO (geplantes Inkrafttreten
Januar 2004)
Wedding - Biesentaler Straße
Wedding -
Stettiner Straße
Wedding - Schulstr.
3 Gebiete
Ende 2003 sollen 38 Sanierungsgebiete aufgehoben
sein
Ausschuss-Kennung
: BauWohnVgcxzqsq