30.09.2003
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Zwischen
dem |
Land Berlin, vertreten
durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, - nachstehend "Berlin" genannt - |
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und
der |
1. |
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Immo
Projekt Berlin Alexanderstraße Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG, -
nachstehend „Immo KG“ genannt – |
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und
der |
2. |
a) |
DEGEWO
Deutsche Gesellschaft zur Förderung des Wohnungsbaus Gemeinnützige AG, Potsdamer Straße 60, 10785 Berlin, und der |
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b) |
GEWOBE
wohnungswirtschaftliche Beteiligungsgesellschaft mbH, Potsdamer
Straße 60, 10785 Berlin, |
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beide
in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, |
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-
nachstehend „Alexanderstraße II GbR“ genannt – |
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sowie
der |
3. |
DEGEWO
Deutsche Gesellschaft zur Förderung des Wohnungsbaus Gemeinnützige AG, Potsdamer
Straße 60, 10785 Berlin, -
nachstehend „DEGEWO“ genannt - |
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wird folgender Vertrag geschlossen:
Das Vertragsgebiet umfasst die Fläche des Bebauungsplans I-B4d im Bereich der Grunerstraße, Alexanderstraße, Voltairestraße und der Stadtbahn sowie Erschließungsflächen des Bebauungsplans I-43. Dieser Stadtraum ist gegenwärtig eine untergenutzte innerstädtische Fläche, die nicht entsprechend ihrer zentralen Lage genutzt wird. Wegen des historisch vorhandenen räumlichen Zusammenhangs mit dem Alexanderplatz wurde für diese Fläche auf der Grundlage eines 1993 durchgeführten internationalen Wettbewerbs zum Alexanderplatz ein Rahmenplan entwickelt, für dessen Kernbereich im April 2000 der Bebauungsplan I-B 4 a festgesetzt wurde. Die Entwicklung der Fläche sollte auf der Grundlage eines zwischen dem Land Berlin und der DEGEWO sowie der GEWOBE am 28.03.2000 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrages erfolgen. Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Änderungen der Entwicklungsbedingungen wurde die städtebauliche Planung geändert. Entwicklung und Bebauung sollen nunmehr auf der Grundlage eines neuen Konzepts erfolgen, in dessen Mittelpunkt ein Einkaufs-, Freizeit- und Unterhaltungscenter steht.
Als Grundlage für die Realisierung des nunmehr verfolgten neuen Konzepts wird derzeit das Verfahren für den Bebauungsplan I-B4d durchgeführt. Den Beschluss über die außergewöhnliche stadtpolitische Bedeutung gem. § 9 AGBauGB hat der Senat am 14. Januar 2003 gefasst. Das Bebauungsplanverfahren I-B4d umfasst über die Flächen des Bebauungsplans I-B4a hinausgehend weitere Flächen des bezirklichen Bebauungsplanentwurfs I-43 bis zur Voltairestraße sowie die Alexanderstraße und soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Center sowie für zusätzliche Wohn- und Geschäftsflächen schaffen. Auf der Grundlage dieses Bebauungsplans schließen die Parteien den nachfolgenden städtebaulichen Vertrag, der den städtebaulichen Vertrag vom 28.03.2000 ersetzt. Darüber hinaus umfasst der Vertrag Erschließungsflächen des bezirklichen Bebauungsplanentwurfs I-43.
Grundlage dieses Vertrages – wie schon des städtebaulichen Vertrages vom 28.03.2000 - ist eine zwischen dem Land Berlin und der DEGEWO am 17.11.1995 geschlossene Kooperationsvereinbarung über die Vertragsflächen und weitere südlich angrenzende Flächen bis zum Holzmarkt, in der u.a. geregelt ist, dass Berlin die Grundstücksflächen an die DEGEWO zum Verkehrswert veräußern und die DEGEWO die Durchführung der Ordnungs- und Baumaßnahmen in analoger Anwendung der §§ 146 - 148 BauGB übernehmen soll. Gemäß dieser Kooperationsvereinbarung wurden am 15.07.1999 Kaufverträge über die damals zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksflächen des Vertragsgebiets abgeschlossen. Zur Verwirklichung der nunmehr verfolgten neuen Konzeption hat Berlin mit Kaufverträgen vom 06.09.2002 und 01.10.2002 weitere bisherige Straßenflächen an die DEGEWO und GEWOBE veräußert sowie Fristenregelungen der Kaufverträge aus dem Jahr 1999 verändert.
Gegenstand der Kooperationsvereinbarung sowie der genannten Veräußerungsverträge sind weiterhin Grundstücksflächen zwischen der Voltairestraße und dem Holzmarkt, die jedoch nicht von dem Bebauungsplan I-B4d erfasst werden, sondern von dem im Verfahren befindlichen Bebauungsplan I-43, der in der Verantwortung des Bezirks Mitte aufgestellt wird. Da es im Interesse einer kostensparenden und zügigen Durchführung liegt, die Erschließungsanlagen für den Bereich des Bebauungsplans I-B4d und im anschließenden Bereich des Bebauungsplanentwurfs I-43 in einem Zuge zu planen und herzustellen, umfasst dieser Vertrag mit Zustimmung des Bezirks hinsichtlich der öffentlichen Erschließungsflächen – nicht jedoch hinsichtlich der Bauflächen – auch den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs I-43. Die Bauflächen des Bebauungsplanentwurfs I-43 sind ggf. Gegenstand eines weiteren städtebaulichen Vertrages, der zwischen dem Bezirksamt Mitte von Berlin und der Alexanderstraße II GbR abzuschließen wäre.
Der nachfolgende Vertrag wird zwischen dem Land Berlin, der Immo KG, der Alexanderstraße II GbR sowie der DEGEWO abgeschlossen. Die Gesellschaften übernehmen – wie im Vertrag im Einzelnen geregelt wird – keine gesamtschuldnerische Haftung. Vielmehr wird in dem Vertrag im Einzelnen bestimmt, welcher Vertragspartner die jeweiligen Verpflichtungen übernimmt.
(1) Das Vertragsgebiet ist in Anlage 1 dargestellt. Es umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplans I-B4d, der in der Entwurfsfassung vom 18.07.2003 mit Deckblatt vom 17.09.2003 als Anlage 2 beigefügt ist und die Straßenverkehrsflächen des Bebauungsplans I-43, dessen Entwurf vom 06.10.2000 als Anlage 3 beigefügt ist. Soweit die Geltungsbereiche der Bebauungsplanentwürfe deckungsgleich sind, gelten die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs I-B4d. Die als Bauland festgesetzten Flächen des Bebauungsplanentwurfs I-43 sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
Soweit der Vertrag Pflichten enthält, die über das Vertragsgebiet hinausgehen, wird darauf ausdrücklich hingewiesen.
(2) Die derzeitigen Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken des Gebiets des Bebauungsplans I-B4d ergeben sich aus der Zusammenstellung in Anlage 4. Künftige Eigentümerin der in Anlage 5 als Fläche A dargestellten Bauflächen mit ca. 28.448 m² ist bzw. wird die Immo KG. Eigentümerin der in Anlage 5 als Fläche B dargestellten Flächen von ca. 3.726 m² ist bzw. wird die Alexanderstraße II GbR.
(3) Die nach dem Bebauungsplan I-B4d als Bauland festzusetzenden Flächen des Vertragsgebiets werden im Folgenden als „Baugrundstücke“ bezeichnet.
(4) Die Gesellschaften handeln bei der Durchführung dieses Vertrages jeweils im eigenen Namen für eigene Rechnung.
(1) Grundlage dieses Vertrages ist der Bebauungsplan I-B4d in der Entwurfsfassung, die diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt ist, einschließlich der als Anlage 6 beigefügten Begründung zu dem Bebauungsplanentwurf. Die städtebauliche Planung beruht auf der Weiterentwicklung des Ergebnisses des Gutachterverfahrens und ist als Anlage 7 beigefügt. Für die über den Bereich des Bebauungsplans I-4Bd hinausgehenden Straßenverkehrsflächen, die Gegenstand dieses Vertrages sind, ist der Entwurf des Bebauungsplans I-43 maßgebend, der als Anlage 3 beigefügt ist.
(2) Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass Entscheidungen über die Aufstellung der Bebauungspläne und über deren Inhalt der kommunalen Planungshoheit unterliegen. Aus diesem Vertrag kann und soll daher keine Bindung Berlins für die Aufstellung und den Inhalt der Bebauungspläne hergeleitet werden. Im Falle wesentlicher Abweichungen der festgesetzten Bebauungspläne von den diesem Vertrag zugrunde liegenden Entwürfen können ggf. die Rechte nach § 60 VwVfG geltend gemacht werden.
(1) Die DEGEWO verpflichtet sich zur Durchführung der Ordnungs- und Erschließungsmaßnahmen auf den in den Bebauungsplänen I B 4d und I-43 als Straßenverkehrsfläche ausgewiesenen Flächen, die für die plangemäße Nutzung der Bauflächen des Vertragsgebiets nach den Festsetzungen des Bebauungsplans I-B4d und für die Herstellung der Straßenverkehrsflächen des Bebauungsplans I-43 erforderlich sind, nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Maßnahmen sind teilweise auch außerhalb des Vertragsgebiets durchzuführen, soweit dies zum Anschluss der Erschließungsmaßnahmen an vorhandene Netze erforderlich ist.
(2) Die DEGEWO ist verpflichtet,
1. den Knotenpunkt Alexanderstraße/Grunerstraße,
2. die Grunerstraße,
3. die Dircksenstraße,
4. die Alexanderstraße,
5. die Voltairestraße sowie
6. die Schicklerstraße
- einschließlich der erforderlichen Lichtsignalanlagen -
gemäß der Beschreibung in Anlage 8/1 plangemäß herzustellen und hierzu alle erforderlichen Umbau-, Herstellungs- und Anpassungsarbeiten durchzuführen, auch soweit dies außerhalb des Vertragsgebiets erforderlich ist. Außerhalb des Vertragsgebiets sind insbesondere erforderliche Anpassungsmaßnahmen am Knoten Holzmarkt einschließlich der Herstellung einer Lichtsignalanlage durchzuführen.
(3) Zu den Maßnahmen nach Absatz 2 gehört auch die Pflanzung von 60 Bäumen auf öffentlichen Verkehrsflächen im Vertragsgebiet beiderseits der Alexanderstraße gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans I-B4d. Wenn aufgrund der weiteren Planung zusätzliche Bäume in öffentlichen Verkehrsflächen des Bebauungsplans I-B4d gepflanzt werden, sind diese Bäume auf die nach § 7 Abs. 1 und 2 zu leistende Ausgleichszahlung anzurechnen.
(4) Zu den Leistungen nach Absatz 2 gehört auch die Umlegung vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen, soweit dies nach Abstimmung mit den Leitungsträgern unverzichtbar ist (vgl. § 13 Abs. 1 lit. a)).
(5) Die Planung und Herstellung der Straßenentwässerungsanlagen obliegt den Berliner Wasserbetrieben. Abweichende Vereinbarungen hierzu zwischen der DEGEWO und den Berliner Wasserbetrieben bleiben unberührt. Die Ver- und Entsorgungsmaßnahmen für die Baugrundstücke im Vertragsgebiet (Wasser, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Gas, Strom ggf. Fernwärme, Telefon, Signalkabel Feuerwehr, Kabel des Landesbetriebs für Informationstechnik u.a.) werden von den jeweiligen Versorgungsunternehmen nach deren Anschlussbedingungen durchgeführt. Sie sind nicht Gegenstand der nach diesem Vertrag übertragenen Maßnahmen. Es ist Aufgabe der Gesellschaften, die jeweils erforderlichen Vereinbarungen mit den Berliner Wasserbetrieben und den sonstigen Versorgungsträgern zu schließen.
(6) Nach vertragsgemäßer Herstellung der Erschließungsanlagen wird Berlin für die Grundstücke des Vertragsgebiets keine Erschließungsbeiträge nach BauGB oder Abgaben nach einem künftigen Straßenbaubeitragsgesetz für die Herstellung oder Verbesserung von Straßen erheben, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die nach diesem Vertrag durchgeführt wurden.
(7) Der Inhalt der Erschließungsverpflichtungen im Einzelnen und die Zusammenarbeit mit Berlin ist in Teil B dieses Vertrages (§§ 13 – 21) geregelt.
(1) DEGEWO und GEWOBE haben die für die plangemäße Bebauung erforderlichen Grundstücke von Berlin erworben und z.T. an die Immo KG weiterveräußert. Berlin ist z. T. Eigentümerin der nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Verkehrsflächen, z. T. ist der Eigentümerübertragungsanspruch durch Auflassungsvormerkung gesichert.
(2) Die Gesellschaften verpflichten sich jeweils für die in Ihrem Eigentum befindlichen oder in ihr Eigentum gelangenden Flächen, die nach dem Bebauungsplan mit Geh- oder Leitungsrechten zu belasten sind, gegenüber Berlin entschädigungslose Dienstbarkeiten zugunsten des im Bebauungsplan genannten Personenkreises einzuräumen. Die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht bleibt – von verlegten Leitungen abgesehen – bei dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Vertragliche Vereinbarungen der Gesellschaften untereinander zu den in Satz 1 genannten Dienstbarkeiten bleiben unberührt.
(1) Die DEGEWO ist im Innenverhältnis der Gesellschaften verpflichtet und verpflichtet sich gegenüber Berlin sowohl für die Grundstücksflächen der Fläche A als auch für die Grundstücksflächen der Fläche B (vgl. Anlage 5) zur Durchführung von Ordnungsmaßnahmen, insbesondere Abriss- und ggf. Bodensanierungsmaßnahmen, einschließlich der Beseitigung alter Leitungen, auf den Baugrundstücken. Die Immo KG und die Alexanderstraße II GbR gestatten der DEGEWO hiermit unwiderruflich jeweils für die ihnen nach Anlage 5 zugeordneten Flächen die Durchführung aller Maßnahmen, die für die Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 erforderlich sind und unterstützen die DEGEWO hierbei. Im Übrigen wird auf die Regelungen der Kaufverträge vom 15.07.1999 (K 452/1999 und K 453/1999), geändert durch Verträge desselben Notars vom 06.09.2002 (K 270/2002) und vom 01.10.2002 (K 297/2002), verwiesen, insbesondere auf die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Beseitigung von Altlasten und Bodenverunreinigungen.
(2) Zusätzlich sind die Immo KG in Bezug auf die Fläche A und die Alexanderstraße II GbR in Bezug auf die Fläche B (Anlage 5) verpflichtet, die als privaten Platz auszugestaltenden Flächen, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans I-B 4d (Anlage 3) mit den Buchstaben B und C gekennzeichnet sind bis zur Nutzungsaufnahme für die SO-Fläche herzustellen und dort einen Baum zu pflanzen. Die Gestaltung der Platzfläche erfolgt einvernehmlich zwischen den Gesellschaften und Berlin.
(3) Die Pflicht zur Bebauung der Grundstücke des Vertragsgebiets und der dabei einzuhaltenden Fristen ist in den Kaufverträgen des Notars Uwe Kärgel in Berlin vom 15.07.1999 (K 452/1999 und K 453/1999), geändert durch Verträge desselben Notars vom 06.09.2002 (K 270/2002) und vom 01.10.2002 (K 297/2002), geregelt. Darin ist bisher die Fertigstellung bis zum 31.12.2009 vorgesehen.
(4) Das Bauvorhaben der Immo KG soll auf der Grundlage der Entwürfe in Anlage 7 errichtet werden. Das Bauvorhaben der Alexanderstraße II GbR ist im Wesentlichen in Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung, mindestens jedoch in der Baudichte der Entwürfe der Anlage 7 herzustellen. Sowohl die Immo KG als auch die Alexanderstraße II GbR verpflichten sich, bei der Bebauung die Gestaltungsvorgaben gemäß Anlage 9 zu beachten. Abweichungen hiervon sind nur mit schriftlicher Zustimmung Berlins zulässig.
(5) Widersprechen Bauanträge oder Anträge auf Vorbescheid den Regelungen des Absatzes 4 mehr als nur unwesentlich, ist Berlin berechtigt, die Erteilung der Baugenehmigung oder eines gewährenden Vorbescheids zu verweigern. Die Gesellschaften verzichten hiermit auf das Recht, Klage auf Genehmigung eines von den Vorgaben des Absatzes 3 abweichenden Bauvorhabens bzw. auf Erteilung eines entsprechenden Vorbescheides zu erheben.
(1) Berlin entstehen als Folge der Baumaßnahmen im Vertragsgebiet und des dadurch zu erwartenden Anstiegs der Wohnbevölkerung Kosten für die Schaffung oder Erweiterung der sozialen Einrichtungen. Die Alexanderstraße II GbR beteiligt sich im Rahmen der Angemessenheit an den Kosten der sozialen Einrichtungen dadurch, dass sie sich zur Übernahme der Verpflichtungen nach Absatz 2 verpflichtet.
(2) Bei Realisierung der auf dem Baugrundstück zulässigen Bebauung ist mit einem Bedarf von 9 Kindertagesstättenplätzen zu rechnen. Zur Befriedigung dieses Bedarfs wird Berlin vorhandene Kindertagesstätten im Umfeld des Bebauungsplangebiets ausbauen und erweitern (vgl. Anlage 10). Diese Maßnahmen verursachen einen Kostenaufwand von durchschnittlich 22.686,21 € zzgl. MwSt. pro Kindertagesstättenplatz. Die Alexanderstraße II GbR verpflichtet sich, hierzu einen zweckgebundenen Folgekostenzuschuss in Höhe von 17.410,34 € zzgl. MwSt. pro Platz, also 156.693,07 € zzgl. MwSt., an Berlin in drei Raten wie folgt zu zahlen:
a) |
einen Monat nach der Erteilung einer oder mehrerer Baugenehmigungen für Geschossflächen für Wohnungen auf dem Baugrundstück (vgl. § 1 Abs. 3) von insgesamt mehr als 2.000 m² |
39.173,27 |
€ |
zzgl. MwSt. |
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b) |
einen Monat nach der Erteilung von Baugenehmigungen für Geschossflächen für Wohnungen auf dem Baugrundstück (vgl. § 1 Abs. 3) von insgesamt mehr als 4.000 m² (einschließlich a)) |
39.173,27 |
€ |
zzgl. MwSt. |
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c) |
einen Monat nach der Erteilung von Baugenehmigungen für Geschossflächen für Wohnungen auf dem Baugrundstück (vgl. § 1 Abs. 3) von insgesamt mehr als 6.000 m² (einschließlich a) und b)) |
78.346,53 |
€ |
zzgl. MwSt. |
Die darüber hinausgehenden Kosten trägt Berlin.
Berlin ist verpflichtet, die Verwendung der gezahlten Beträge für den Ausbau und die Erweiterung von Kindertagesstätten im Umfeld des Vertragsgebiets gegenüber der Alexanderstraße II GbR jeweils innerhalb von drei Jahren nach Zahlung nachzuweisen. Erfolgt der Nachweis trotz Mahnung und Setzen einer Nachfrist von einem Monat nicht, sind die gezahlten Beträge - ohne Verzinsung - zurückzuzahlen.
(1) Die Baumaßnahmen der Gesellschaften ziehen Eingriffe in Natur und Landschaft nach sich, die durch Festsetzungen des Bebauungsplans und die von den Gesellschaften zu erbringenden Leistungen nicht ausgeglichen werden können. Deshalb sind zusätzlich naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Vertragsgebiets im Wert von 1.358.368,78 € zzgl. MwSt. erforderlich. Werden gemäß § 3 Abs. 3 mehr als 60 Bäume in den Verkehrsflächen des Bebauungsplans I-B4d gepflanzt, verringert sich der Umfang der Ausgleichsleistungen außerhalb des Vertragsgebiets entsprechend, wobei pro zusätzlich gepflanztem Baum mit einem Stammumfang von 0,20 m 1.490,04 € angerechnet werden.
(2) Die DEGEWO verpflichtet sich, für die Maßnahme nach Absatz 1 eine Ausgleichszahlung von 1.358.368,78 € zzgl. gesetzlicher MwSt. an Berlin zu leisten.
(3) Berlin wird die Ausgleichszahlungen der DEGEWO nach Absatz 2 für die Durchführung von Baumpflanzungen oder andere Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Vertragsgebiets verwenden. Die Maßnahmen sollen von Berlin soweit möglich und sinnvoll in der Nähe des Baugrundstücks durchgeführt werden. Es ist vorgesehen, 50 Bäume in der Rathausstraße zu pflanzen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Volkspark am Weinbergsweg und im Wuhletalgarten durchzuführen. Berlin darf die Standorte der Maßnahmen verändern; dabei sind die Vorschläge der DEGEWO angemessen zu berücksichtigen.
(4) Die nach Absatz 2 zu leistenden Ausgleichszahlungen sind – ggf. in Teilbeträgen - einen Monat nach der Mitteilung Berlins, dass sie für die Durchführung der Maßnahmen innerhalb der nächsten 6 Monate benötigt werden, fällig. Die Zahlung für die 50 Bäume in der Rathausstraße werden nicht vor Planreife des Bebauungsplans, die restlichen Zahlungen nicht vor der Vollziehbarkeit der ersten Baugenehmigung für das Baugrundstück fällig. Berlin wird innerhalb von zwei Jahren nach Zahlung die zweckentsprechende Verwendung der Beträge unter Beifügung von Kopien der Rechnungen nachweisen. Erfolgt der Nachweis trotz Mahnung und Setzen einer Nachfrist von einem Monat nicht, sind die gezahlten Beträge - ohne Verzinsung - zurückzuzahlen. Tritt die Fälligkeit nach Satz 1 nicht innerhalb von 10 Jahren nach dem nachhaltigen Beginn der Baumaßnahmen auf einem Baugrundstück des Vertragsgebiets ein, entfällt die Zahlungspflicht.
(5) Werden in den Verkehrsflächen des Vertragsgebiets Bäume mit einem größeren Stammumfang als 20 cm gepflanzt, werden sich die Vertragsparteien über eine angemessene Berücksichtigung dieser Mehrleistung bei der Berechnung der Ausgleichszahlung verständigen.
(6) Die Zahlung gemäß Absatz 2 ist auf das Konto der Landeshauptkasse Berlin (BLZ 100 200 00, Konto-Nr.: 99 19 260-800) zugunsten Kapitel 1210, Titel 11193 - Ausgleichsabgabe nach Naturschutzgesetz - zu überweisen.
Den Vertragsparteien ist bekannt, dass die schalltechnischen Untersuchungen des Büros Köckritz, Schenk, Zick, Ingenieurbüro GmbH v. 19.06.2003 mit Ergänzungsgutachten vom 28.08.2003 (Anlage 11) zu dem Ergebnis kommen, dass der Eigentümer der nordöstlich der Alexanderstraße gelegenen Grundstücke wegen der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen durch den Straßenverkehr auf der Alexanderstraße dem Grunde nach einen Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen hat, dass wegen der bereits vorhandenen Schallschutzfenster jedoch keine zusätzlichen Aufwendungen erforderlich sind. Für den Fall, dass sich im weiteren Verfahren wider Erwarten zeigt, dass insoweit doch Ansprüche bestehen, verpflichtet sich die DEGEWO, Berlin von allen berechtigten Entschädigungsforderungen der genannten Eigentümer wegen der Lärmbeeinträchtigungen freizustellen. Die DEGEWO wird auf erste Anforderung Berlins, der Unterlagen für die Prüfung der Berechtigung der Entschädigungsforderungen beigefügt sind, innerhalb von 6 Wochen Entschädigungszahlungen unmittelbar an die von Berlin bezeichneten Berechtigten leisten.
(1) Die Gesellschaften sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben jeweils in enger Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und dem Bezirksamt Mitte von Berlin durchzuführen.
(2) Die Gesellschaften benennen je einen Mitarbeiter, der in projektleitender Funktion als Kontaktperson zur Verfügung steht.
(3) Die Gesellschaften haben Berlin jeweils über den jeweiligen Stand der Planungen und Durchführung zu unterrichten, auf Verlangen auch sonst jede erbetene sachdienliche Auskunft zu den übertragenen Aufgaben zu erteilen.
(4) Die Gesellschaften werden sicherstellen, dass die Verpflichtungen dieses Vertrages für alle, auch künftigen Fälle der Weiterveräußerung der Baugrundstücke durch sie oder durch Dritte auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übertragen werden, soweit die Verpflichtungen noch nicht erfüllt sind. Die Gesellschaften haften auch bei einer Veräußerung der Grundstücke für die von ihnen in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, es sei denn, Berlin hat einer befreienden Übertragung der Verpflichtungen zugestimmt. Die Zustimmung darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden.
(1) Berlin wird die Gesellschaften im Rahmen seiner Möglichkeiten und bestehender Rechtsvorschriften unterstützen.
(2) Berlin
wird darauf hinwirken, dass die Bauanträge zügig behandelt und beschieden
werden. Soweit es erforderlich ist, zur Verwirklichung des fortgeschriebenen
Wettbewerbsergebnisses nach Anlage 7
im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahmen zu erteilen, wird Berlin die Ausnahmen
im rechtlich zulässigen Rahmen erteilen.
(3) Berlin wird für die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Überbauung an der Ecke Voltairestr./Alexanderstr. die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse erteilen. Soweit Sondernutzungsentgelte anfallen, wird Berlin im Hinblick auf die Leistungen der DEGEWO nach diesem Vertrag und weil die Überbauung von Berlin selbst gewünscht wird, von den Sondernutzungsentgelten auf Antrag des jeweils Zahlungspflichtigen im öffentlichen Interesse befreien.
(4) Berlin benennt einen Mitarbeiter in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, der als Ansprechpartner für das Zusammenwirken mit den Gesellschaften bei der Durchführung dieses Vertrages zur Verfügung steht.
(5) Berlin hat die Gesellschaften über Entscheidungen, die die Durchführung dieses Vertrages unmittelbar betreffen, im Rahmen geltender Rechtsvorschriften zu unterrichten.
(1) Aufgrund der Eigentumsverhältnisse ist die DEGEWO von der Erbringung einer Vertragserfüllungsbürgschaft befreit. Sollten die Geschäftsanteile, die Berlin direkt oder indirekt durch berlineigene Gesellschaften hält, bei der DEGEWO unter 50% sinken, so ist die DEGEWO verpflichtet, Berlin hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Auf Anforderung Berlins hat die DEGEWO in diesem Fall für die zu dieser Zeit noch nicht erbrachten Leistungen innerhalb von drei Monaten nach der Anforderung folgende Sicherheiten durch Übergabe unbefristeter selbstschuldnerischer Bürgschaften einer im Geltungsbereich der europäischen Gemeinschaft zugelassenen Bank zu stellen:
1. |
für nach § 12 Abs. 1 übertragene Maßnahmen |
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a) |
Verkehrsanlagen (Anlage 8/1) |
7.200.000 € |
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b) |
Umverlegungsmaßnahmen (Anlage 8/2) |
32.423.000 € |
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2. |
für Kindertagesstättenplätze (§ 6 Abs. 2) |
181.764 € |
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3. |
für Ausgleichsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2) |
1.575.707 € |
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Die Bürgschaften werden durch Berlin entsprechend den erbrachten Leistungen freigegeben. Soweit Bürgschaften gemäß lit. a) für die Verlegung von Leitungen gestellt wurden, wird Berlin die Bürgschaften auch freigeben, wenn die DEGEWO nachweist, dass dieselben Leistungen bei den zuständigen Versorgungsunternehmen in der dort üblichen Weise verbürgt wurden.
Sollte aufgrund der nach § 14 zu erarbeitenden Planungen einvernehmlich festgestellt werden, dass die in lit. a) genannte Summe um mehr als 10% über oder unter den zu erwartenden Kosten liegt, ist die DEGEWO zur Erhöhung bzw. Berlin zur Teilfreigabe der übergebenen Bürgschaft entsprechend der zu erwartenden Kosten verpflichtet.
(2) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit der DEGEWO ist Berlin auch berechtigt, noch offenstehende Forderungen Dritter gegen diese Gesellschaft für Leistungen aus diesem Vertrag aus der jeweiligen Bürgschaft zu befriedigen.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Bürgschaftsurkunden müssen den Verzicht des Bürgen auf die Einreden der Anfechtung, Aufrechnung und Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB enthalten.
(4) Die Bürgschaften werden durch Berlin unverzüglich nach jeweiligem Zahlungseingang bzw. nach der Abnahme der verbürgten Leistungen zurückgegeben. Falls Teilzahlungen erfolgen, sind unverzüglich entsprechende Teilentlassungen zu erklären. Für die Leistungen gemäß Absatz 1, Ziff. 1 lit. a) wird jedoch ein Betrag von 5% bis zur Übergabe der Gewährleistungsbürgschaft (vgl. § 21) einbehalten.
Die DEGEWO ist gemäß § 3 zur Durchführung von Ordnungs- und Erschließungsmaßnahmen auf den öffentlichen Verkehrsflächen des Vertragsgebiets verpflichtet. Hierfür gelten die nachfolgenden Regelungen.
(1) Berlin überträgt gemäß § 124 BauGB die
in § 3 beschriebenen Maßnahmen auf die DEGEWO. Zu den übertragenen Maßnahmen
gehören
a) |
Herstellung von
Erschließungsanlagen bzw. von Teilen von Erschließungsanlagen i.S.d. § 127
Abs. 2 BauGB einschließlich damit im Zusammenhang stehender
Ordnungsmaßnahmen. Diese Anlagen werden nachstehend „Verkehrsanlagen“
genannt. Nicht übertragen werden jedoch Planung und Herstellung der Straßenentwässerungsanlagen
(dazu § 13 Abs. 2), |
|
|
b) |
Rückbau,
Neuordnung, Umverlegung von Leitungen, zusammenfassend nachstehend
„Umverlegungsmaßnahmen“ genannt. |
(2) Für die Art, den Umfang und die
Ausführung der Maßnahmen sind maßgebend:
a) der
Bebauungsplan Nr. I-B4d (vgl. Entwurf in Anlage
2);
b) der
Bebauungsplan Nr. I-43 (vgl. Entwurf in Anlage
3);
c) die
Planung und Beschreibung der Verkehrsanlagen (Anlage 8/1);
d) die
Zusammenstellung der Umverlegungsmaßnahmen (Anlage 8/2).
Bei
Erschließungsbeginn vor Bekanntmachung des Bebauungsplans ist der jeweils
aktuelle Entwurf, nach der Bekanntmachung die bekanntgemachte Fassung maßgebend.
Soweit den Anlagen
Kostenschätzungen beigefügt sind, dienen diese der Beschreibung der
durchzuführenden Leistungen, nicht jedoch der Begrenzung der Leistungspflicht.
Die Leistungen sind auch dann zu erbringen, wenn die Ansätze der
Kostenschätzung überschritten werden.
Die für die
Durchführung maßgebenden Entwurfs- und Ausführungsplanungen sind gemäß
§ 14 Abs. 1 mit Berlin abzustimmen und werden Grundlage der Durchführung
der Erschließung.
(3) Die DEGEWO verpflichtet sich zur
Herstellung der Verkehrsanlagen und zur kostenfreien Übergabe und ggf.
Übereignung der Verkehrsanlagen nach Maßgabe dieses Vertrages. Berlin trägt
keinen Eigenanteil an den Kosten.
(4) Berlin verpflichtet sich, die
Verkehrsanlagen bei Vorliegen der in § 19 genannten Voraussetzungen
unverzüglich in seine Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen.
Die Anlagen werden in das Fachvermögen des Bezirks übernommen.
(5) Die DEGEWO ist zur Koordination der
gesamten Maßnahmen im Vertragsgebiet sowie zur Abstimmung mit Maßnahmen
außerhalb des Vertragsgebiets verpflichtet, soweit dies im Zusammenhang mit der
Durchführung der in diesem Vertrag übertragenen Maßnahmen erforderlich ist. Zu
den Koordinierungsaufgaben der DEGEWO gehört es festzustellen, welche durch das
Erschließungsgebiet führenden Leitungen im Zusammenhang mit dem Straßenumbau zu
verlegen sind. Der Platzbedarf für diese Leitungen ist im Raumverteilungsplan
zu berücksichtigen.
(6) Die DEGEWO ist berechtigt, die
Maßnahmen von anderen Gesellschaften oder Arbeitsgemeinschafen innerhalb des
DEGEWO-Konzerns ausführen zu lassen.
(1) Die DEGEWO verpflichtet sich zur Durchführung der Umverlegungsmaßnahmen und zur Herstellung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten und in der Anlage 8/1 näher beschriebenen Verkehrsanlagen.
Die Verkehrsanlagen sind jeweils mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkflächen, Geh- und Radwege, Straßenbegleitgrün, Straßenbeleuchtung, Lichtsignalanlage, Verkehrszeichen und Straßenzubehör herzustellen. Vorhandene Straßenbäume sind soweit möglich zu erhalten. Die Parteien sind sich einig, dass dies in der Alexanderstraße nicht möglich ist. Vorhandene Lichtsignalanlagen sind anzupassen und soweit erforderlich zu erneuern. Ggf. sind Leerrohre für künftige Lichtzeichenanlagen vorzusehen.
Die Umverlegungsmaßnahmen und die Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrsanlagen sind im Hinblick auf Anpassungen an vorhandene Verkehrsanlagen und an bestehende Leitungen teilweise auch außerhalb des Vertragsgebiets durchzuführen. Maßgebend für die Durchführungspflicht ist die Abgrenzung und Beschreibung in den als Anlagen beigefügten Planungen bzw. in den Planungen nach § 14 Abs. 1.
Die Durchführungspflicht umfasst jeweils auch die erforderlichen Ingenieurplanungen, die erforderliche Vermessung und die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen, sonstige erforderliche Vorbereitungs- und Umverlegungsmaßnahmen einschließlich des Abrisses der nicht mehr benötigten Anlagen und Leitungen sowie alle Anschlüsse und Anpassungen an vorhandene Anlagen, ggf. auch außerhalb des Vertragsgebiets, soweit sie für die Funktionsfähigkeit der Erschließung im Vertragsgebiet erforderlich sind. Schädliche Bodenveränderungen sind im erforderlichen Umfang zu beseitigen. Erforderlichenfalls ist hierzu das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen auf Kosten der DEGEWO einzuholen.
Für die Kostentragung notwendiger Bodensanierungsmaßnahmen wird vereinbart: Die DEGEWO trägt die Kosten für die Durchführung der notwendigen Maßnahmen der Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen auf den Verkehrsflächen Berlins, sofern und soweit sie durch die Durchführung der Maßnahmen nach diesem Vertrag bedingt sind. In Abgrenzung dazu trägt Berlin diejenigen Kosten der Maßnahmen auf seinen Verkehrsflächen, für die Berlin als Zustandsverantwortlicher i.S.d. Bodenschutzgesetzes auch ohne die Durchführung der Maßnahmen nach diesem Vertrag hätte in Anspruch genommen werden können und die allein bei Gelegenheit der Durchführung der Maßnahmen nach diesem Vertrag beseitigt werden.
(2) Die Planung und Herstellung der Straßenentwässerung obliegt den Berliner Wasserbetrieben. Abweichende Vereinbarungen zwischen der DEGEWO und den Berliner Wasserbetrieben bleiben unberührt. Die DEGEWO hat die entstehenden Kosten zu tragen, soweit sie der Erschließung des Vertragsgebiets dienen, und hierüber sowie über die Koordination der Durchführung, die Abnahme und die Übergabe eine gesonderte Vereinbarung mit den Berliner Wasserbetrieben zu schließen. Berlin trägt keine Kosten.
(3) Die DEGEWO verpflichtet sich, gesonderte Vereinbarungen mit den zuständigen Versorgungs- und Leitungsträgern über die Verlegung von vorhandenen Leitungen und über die Ver- und Entsorgung des Gebiets abzuschließen, um die leitungsgebundene Erschließung sicherzustellen. Der DEGEWO ist bekannt, dass in den Vereinbarungen zu regeln ist, von wem die Anlagen hergestellt werden, wer die erforderlichen Kosten zu tragen hat und ob Beiträge, Gebühren oder sonstige Entgelte (z.B. Anschlussentgelt, Baukostenzuschüsse) von den Versorgungsträgern erhoben werden und wer die Anlagen abnimmt und übernimmt.
Der DEGEWO ist bekannt, dass Berlin dem Beginn der Durchführungsarbeiten nur zustimmen wird, wenn die erforderlichen Vereinbarungen mit den Versorgungsbetrieben abgeschlossen sind oder die Versorgung auf andere Weise sichergestellt ist.
(1) Die DEGEWO verpflichtet sich, der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung VI, Entwurfsplanungen (i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 3 HOAI) zu den in § 12 Abs. 1 genannten Verkehrsanlagen nach Abstimmung mit den zuständigen Stellen gemäß Anlage 12 zur Genehmigung vorzulegen. Die Planungen (Querschnitt, Grundriss, Längsschnitt sowie der Aufbau) sind nach den in Berlin gültigen Verwaltungsvorschriften und zusätzlichen technischen Vorschriften und Vertragsbedingungen, insbesondere nach den Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes, anzufertigen. Auf der Grundlage der genehmigten Entwurfsplanung ist die Ausführungsplanung zu erstellen und Berlin vorzulegen. Änderungen gegenüber der genehmigten Entwurfsplanung sind nur nach Absprache mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung VI, Referat C, zulässig. Die Ausführungsplanungen für die Entwässerungsanlagen sind mit den Berliner Wasserbetrieben abzustimmen. Die Ausführungsplanungen für die Lichtsignalanlagen sind mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Fachbereich X PL abzustimmen. Die Ausführungsplanung für die Straßenbeleuchtung ist mit der Fa. AT Lux und dem Bezirksamt Mitte von Berlin abzustimmen.
(2) Die DEGEWO hat notwendige bau-, wasserbehördliche sowie sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und Berlin vorzulegen. Der Baubeginn ist Berlin drei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Mit der Durchführung der Erschließung darf erst nach Zustimmung durch Berlin begonnen werden. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
(3) Die Verkehrsanlagen sind so rechtzeitig herzustellen, dass die in den Grundstückskaufverträgen zwischen Berlin und der DEGEWO (vgl. § 5 Abs. 2) festgelegten Fristen für die Hochbaumaßnahmen erfüllt werden können. Die Verkehrsanlagen sollen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Hochbaumaßnahmen - ggf. abschnittsweise - hergestellt und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar sein. Das Straßenbegleitgrün ist spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der jeweiligen Verkehrsanlagen fertig zustellen.
Die Herstellung erfolgt in den in Anlage 13 festgelegten Abschnitten. Werden Verkehrsanlagen für die Verlegung von Leitungen in einem Abschnitt aufgebrochen, der für die Hochbaumaßnahme noch nicht hergestellt werden muss, ist die Frage der provisorischen oder endgültigen Wiederherstellung mit den Versorgungsunternehmen und dem Bezirk abzustimmen.
(4) Die DEGEWO verpflichtet sich, unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages eine Bauablaufplanung über die Entwurfsplanung, die Vergabe und die Fertigstellung der Verkehrsanlagen vorzulegen.
(5) Erfüllt die DEGEWO ihre Verpflichtungen nicht, nicht fristgerecht oder fehlerhaft, so ist Berlin berechtigt, ihr schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt die DEGEWO bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist Berlin berechtigt, die Arbeiten auf Kosten der DEGEWO auszuführen, ausführen zu lassen oder in bestehende Werkverträge einzutreten.
(6) Die DEGEWO verpflichtet sich, bei der Erfüllung dieses Vertrages alle bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten, einschließlich der einschlägigen technischen Vorschriften und der Vorschriften zum Umwelt-, Boden- und Denkmalschutz. Oberboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Der DEGEWO ist bekannt, dass im Vertragsgebiet mit dem Vorkommen von Bodendenkmalen gerechnet werden muss.
(1) Mit der Planung, Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung der Verkehrsanlagen beauftragt die DEGEWO leistungsfähige Ingenieurbüros, die die Gewähr für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Abwicklung der Baumaßnahme bieten. Die Auswahl der Ingenieurbüros erfolgt in Abstimmung mit Berlin. Berlin hat das Recht, der Beauftragung eines von der DEGEWO ausgewählten Ingenieurbüros innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Mitteilung schriftlich aus wichtigem Grund zu widersprechen.
(2) Die DEGEWO hat für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Vertrag geeignete Auftragnehmer auszuwählen.
Die Leistungen für die Herstellung der Verkehrsanlagen hat die DEGEWO entsprechend §§ 97 ff GWB, einschließlich den Regelungen der VOB/A, auszuschreiben und zu vergeben. Die DEGEWO hat Berlin die Absicht einer Beauftragung für Bauleistungen schriftlich mitzuteilen. Berlin hat das Recht, der Beauftragung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung aus wichtigem Grund zu widersprechen. Die DEGEWO hat von den beauftragten Unternehmen die Erklärung und das Verzeichnis der Nachunternehmer nach Anlage 14 zu verlangen. Die Erklärung und das Verzeichnis der Nachunternehmer sind Berlin vorzulegen.
Für die Maßnahmen der Leitungsverlegung hat die DEGEWO die Verfahren der Ausschreibung und Vergabe mit den jeweils betroffenen Versorgungsunternehmen abzustimmen.
(3) Die DEGEWO verpflichtet sich, eine Vermessungsstelle nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin mit den erforderlichen Vermessungsarbeiten zu beauftragen.
(1) Die DEGEWO verpflichtet sich, den zeitlichen Bauablauf im Einvernehmen mit den jeweiligen Versorgungsbetrieben, wie den Berliner Wasserbetrieben, den Energieversorgungs- und Telekommunikationsbetrieben sowie mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, dem Straßen- und Grünflächenamt und dem Amt für Umwelt und Natur des Bezirks zu planen und den Bauablauf zu koordinieren. Sie hat alles zu tun und nichts zu unterlassen, damit die Versorgungseinrichtungen für das Vertragsgebiet (z.B. Fernmeldeleitungen, Strom-, Gas, Wasserleitung, Abwasseranlagen) so rechtzeitig in die Verkehrsflächen verlegt werden, dass soweit möglich die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertiggestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Das Gleiche gilt für die Herstellung der Hausanschlüsse.
(2) Berlin oder ein von ihm beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen. Berlin ist verpflichtet, festgestellte Mängel der DEGEWO unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten der Beauftragung eines Dritten mit Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 trägt Berlin.
(3) Die DEGEWO verpflichtet sich, gemeinsam mit den zuständigen Stellen vor Beginn der Durchführung im Rahmen einer Ortsbegehung eine Bestandsaufnahme inklusive einer Fotodokumentation des derzeitigen Zustandes der angrenzenden öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen anzufertigen. Soweit diese Anlagen nach den Bestimmungen dieses Vertrages nicht verändert werden sollen, sind sie bei Beschädigungen instandzusetzen und bis zur Abnahme der nach diesem Vertrag geregelten Leistungen wieder in den dokumentierten Zustand zu versetzen.
(4) Vor Beginn der Hochbaumaßnahmen sind die Verkehrsanlagen soweit fertigzustellen, dass sie ungehindert benutzt werden können. Mit der abschließenden Fertigstellung der Verkehrsanlagen muss so rechtzeitig begonnen werden, dass sie zum Bezug bzw. Nutzungsbeginn verfügbar sind.
(1) Vom Tage des Beginns der Herstellungsarbeiten an übernimmt die DEGEWO die Verkehrssicherungspflicht im Vertragsgebiet, jedoch nur für diejenigen Abschnitte, in denen mit der Durchführung begonnen wurde.
(2) Die DEGEWO haftet bis zur Übernahme der Anlagen für jeden Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die infolge der Maßnahmen an bereits verlegten Leitungen oder an sonstigen Anlagen verursacht werden. Die DEGEWO stellt Berlin insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 2.500.000,-- € für Sach- und Personenschäden nachzuweisen.
(1) Die DEGEWO hat ihre Leistung zur Zeit der Abnahme durch Berlin frei von Sachmängeln zu verschaffen, insbesondere in der nach diesem Vertrag vereinbarten Beschaffenheit und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik.
(2) Die Mängelansprüche richten sich nach den Regeln der VOB. Es wird eine Verjährungsfrist für die Mängelansprüche von fünf Jahren vereinbart. Sie beginnt mit der Abnahme der einzelnen Verkehrsanlage durch Berlin. Für das Straßengrün sind die Fertigstellungspflege nach DIN 18916 und die Entwicklungspflege nach DIN 18919 für zwei Jahre vereinbart.
Die Mängelansprüche für die Leitungsverlegungsmaßnahmen richten sich nach den Vereinbarungen mit den Versorgungsunternehmen.
(3) Die DEGEWO ist verpflichtet, Berlin zu Abnahmen von Bauleistungen für die Verkehrsanlagen der von ihr beauftragten Unternehmen einzuladen.
(4) Die DEGEWO zeigt Berlin die vertragsgemäße Herstellung der Verkehrsanlagen schriftlich an. Das Bezirksamt setzt innerhalb von zwei Wochen einen Abnahmetermin auf einen Tag innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige fest. Das Ergebnis ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese in der Regel innerhalb von zwei Monaten, vom Tage der gemeinsamen Abnahme gerechnet, durch die DEGEWO zu beseitigen. Im Falle des Verzugs ist Berlin berechtigt, die Mängel auf Kosten der DEGEWO beseitigen zu lassen.
(5) Im Einvernehmen mit Berlin können die Verkehrsanlagen abschnittsweise in den Abschnitten gemäß Anlage 13 abgenommen werden.
(1) Im Anschluss an die Abnahme der nach diesem Vertrag herzustellenden, vollständig fertig gestellten Verkehrsanlagen jeweils für einen Erschließungsabschnitt nach Anlage 13 und Übergabe der Bürgschaft nach § 21 übernimmt Berlin diese unverzüglich in seine Baulast und Verkehrssicherungspflicht. Soweit nach der Übernahme noch einzelne Mängel zu beseitigen sind, trägt die DEGEWO die Verkehrssicherungspflicht für die Maßnahmen der Mängelbeseitigung.
Die Übernahme von Leitungen ist mit den Versorgungsunternehmen zu regeln.
(2) Die DEGEWO verpflichtet sich, Berlin innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme der Verkehrsanlagen folgende Unterlagen zu übergeben:
a) die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch richtig festgestellten Bestandspläne nach den Vorgaben der Anlage 15 sowie die Raumverteilungspläne in zweifacher Ausfertigung;
b) die Ergebnisse von Vermessungsleistungen, die von einer Vermessungsstelle nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin durchgeführt wurden, soweit sie nicht den Behörden unmittelbar einzureichen sind;
c) Nachweise über Eignungsprüfungen, Eigenüberwachungen und Kontrollprüfungen.
(3) Die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen und Pläne werden Eigentum Berlins.
(4) Das Bezirksamt bestätigt die Übernahme der Verkehrsanlagen in seine Verwaltung und Unterhaltung schriftlich.
(5) Die DEGEWO erklärt zum Zeitpunkt der Übernahme schriftlich, welche von ihr beauftragten Leistungen abgerechnet sind. Sie stellt Berlin von Forderungen Dritter, die im Rahmen dieses Vertrages übernommen wurden, frei.
(1) Der DEGEWO ist bekannt, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Vertragsteils B ggf. auf den Bezirk Mitte übertragen werden soll. Ab Zugang eines Schreibens Berlins an die DEGEWO, in dem diese über die Übertragung der Zuständigkeit informiert wird, wird Berlin für die Durchführung dieses Vertrages vom Bezirksamt Mitte vertreten.
(2) Die Parteien sind sich einig, dass im Falle der Übertragung der Zuständigkeit nach Absatz 1 bis zu diesem Zeitpunkt erzielte Abstimmungsergebnisse, Zustimmungen u.a. auch für den Bezirk unverändert gültig bleiben.
(3) Soweit dieser Vertrag keine spezielleren Regelungen enthält, gelten die Regelungen der VOB.
(1) Nach Abnahme der Verkehrsanlagen gemäß § 18 und Vorlage der Schlussrechnungen mit Anlagen hat die DEGEWO für die Dauer der Gewährleistungsfrist eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% der Baukosten der nach § 19 übergebenen Verkehrsanlagen vorzulegen. Nach Eingang wird eine ggf. nach § 10 übergebene und verbliebene Vertragserfüllungsbürgschaft freigegeben.
(2) Für die Gewährleistungsbürgschaft gelten die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3) Die DEGEWO ist berechtigt, eine eigene Gewährleistungsbürgschaft durch Übergabe der ihr von den ausführenden Bauunternehmen überlassenen, gleichwertigen Gewährleistungsbürgschaften mit gleicher Laufzeit zu ersetzen, wenn das Gewerk im Sinne der VOB/B durch die DEGEWO abgenommen, eine Schlussrechnung gestellt und die Schlusszahlung vorgenommen und gegenüber Berlin nachgewiesen wurde; die DEGEWO hat in diesem Fall durch die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse zu den Bauunternehmen sicherzustellen und gegenüber Berlin nachzuweisen, dass für die Bauunternehmen die Aufrechnung mit Forderungen und die Geltendmachung von Einreden und Einwendungen aus anderen Rechtsverhältnissen ausgeschlossen ist und dass das Bauunternehmen und der Sicherungsgeber der Gewährleistungsbürgschaft der Abtretung zustimmen. Für den Fall der Übergabe der Gewährleistungsbürgschaften der ausführenden Bauunternehmen tritt die DEGEWO die durch die Bürgschaft gesicherten Gewährleistungsansprüche – jedoch nur zu Sicherungszwecken – an Berlin ab, das diese Abtretung annimmt.
Der Vertrag kann von den Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Anpassungs- und Kündigungsgründe gem. § 60 VwVfG bleiben unberührt.
(1) Die Immo KG, die Alexanderstraße II GbR sowie die DEGEWO übernehmen für die Verpflichtungen der jeweils anderen Gesellschaft keine gesamtschuldnerische Haftung. Für die Gesellschaften übernimmt die DEGEWO die Federführung. Sie vertritt auch die Gesellschaften gegenüber Berlin. Beschränkungen ihrer Vertretungsbefugnis, die sich aus den Gesellschafterverträgen ergeben, sind gegenüber Berlin unwirksam.
(2) Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Alexanderplatz II GbR haftet auch nach deren Auflösung jeder Gesellschafter gesamtschuldnerisch.
(3) Etwaige Zahlungen an die Gesellschaften werden mit befreiender Wirkung für Berlin ausschließlich an die DEGEWO oder nach deren schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung einer der Gesellschaften.
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts. Die Parteien verpflichten sich, im Zuge einer Vereinbarung solche Bestimmungen durch gleichwertige gültige Vorschriften zu ersetzen.
(2) Sollten bei der Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen notwendig werden, so verpflichten sich die Vertragspartner, die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen in dem Sinne, in welchem sie bei Abschluss des Vertrages getroffen worden wären. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages späteren gesetzlichen Regelungen widersprechen.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie andere Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages berühren, bedürfen der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist.
(1) Dieser Vertrag wird erst wirksam, wenn das Abgeordnetenhaus von Berlin dem Bebauungsplan I-B4d zugestimmt hat oder eine erste Baugenehmigung oder ein Vorbescheid für ein Bauvorhaben in dem Vertragsgebiet auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilt wurde.
(2) Mit Wirksamkeit dieses Vertrages tritt der städtebauliche Vertrag vom 28.03.2000 zwischen dem Land Berlin und der DEGEWO sowie der GEWOBE außer Kraft.
§ 26 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
Diesem Vertrag liegen 15 Anlagen bei. Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die Anlagen vollständig vorliegen. Die Anlagen wurden verlesen bzw. erörtert.
Von den Planungen für die Verkehrsanlagen ist dieser Urkunde in Anlage 8/1 nur der Raumverteilungsplan in verkleinerter Fassung beigefügt. Die vollständigen Planungen des Büros Obermeyer vom 05.09.2003, bestehend aus dem Ordner mit der Bezeichnung „GEWOBE, Berlin Mitte, Alexanderstraße, Entwurf Projekt Straßenplanung und Beleuchtungsplanung, Band 1/1“ und der Ordner mit der Bezeichnung „GEWOBE, Berlin Mitte, Alexanderstraße, Planung Raumverteilung, Lageplan und Schnitte, Band 1/1“ sind ebenfalls Gegenstand dieses Vertrages. Die bezeichneten Planungen stehen in einem Exemplar bei der DEGEWO, Potsdamer Straße 60, 10785 Berlin, und in einem Exemplar bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VI, Ref. C.
.................................................................. (Ort/Datum) |
......................................................................... Herr Senator Peter Strieder Senatsverwaltung für Stadtentwicklung |
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.................................................................. (Ort/Datum) |
......................................................................... Herr Dipl.-Kaufm./Architekt Thies-Martin Brandt für DEGEWO und GEWOBE und für die Immo Projekt Berlin Alexanderstraße Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG |
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.................................................................. (Ort/Datum) |
......................................................................... Herr Dipl.-Ing. Klaus-Peter Engelbrecht für DEGEWO und GEWOBE |
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.................................................................. (Ort/Datum) |
......................................................................... Herr Fernando Oliveira für Immo Projekt Berlin Alexanderstraße Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG |
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: |
Vertragsgebiet |
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Anlage 2: |
Bebauungsplan I-B4d in der Entwurfsfassung vom 18.07.2003, mit Deckblatt vom 17.09.2003 |
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Anlage 3: |
Bebauungsplanentwurf I-43 in der Entwurfsfassung vom 06.10.2000 |
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Anlage 4: |
Eigentumsverhältnisse (B-Plan-Gebiet I-B4d) |
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Anlage 5: |
Künftige Eigentumssituation |
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Anlage 6: |
Begründung zum Bebauungsplanentwurf I-B4d |
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Anlage 7: |
Fortgeschriebenes Ergebnis des Gutachterverfahrens |
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Anlage 8/1 |
Planung der Verkehrsanlagen des Büros Obermeyer v. 05.09.2003 mit dem Prüfbericht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI C21 vom 30.09.2003 und der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII B14 vom 25.09.2003. Hier beigefügt sind nur der Raumverteilungsplan in verkleinerter Fassung, der Prüfbericht und die Stellungnahme |
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Anlage 8/2 |
Beschreibung und Kostenschätzung der Umverlegungsmaßnahmen |
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Anlage 9: |
Gestaltungsvorgaben |
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Anlage 10: |
Ausbau und Erweiterung der Kindertagesstätten |
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Anlage 11: |
Ergänzungsgutachten des Büros KSZ v. 28.08.2003 |
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Anlage 12: |
Stellen, mit denen die Entwurfsplanungen abzustimmen sind |
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Anlage 13: |
Abschnittsweise Herstellung der Verkehrsanlagen |
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Anlage 14: |
Verzeichnis der Nachunternehmer |
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Anlage 15: |
Anforderungen an die Bestandspläne |
Ausschuss-Kennung : BauWohnVgcxzqsq