Gesetz
zur Änderung des Berliner Straßengesetzes
(BerlStrÄndG)
Vom …
Das Abgeordnetenhaus hat das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Das Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) wird wie folgt geändert:
1.
§ 10 Abs. 3
erhält folgende Fassung:
„(3) Zum Gemeingebrauch gehört auch der Anliegergebrauch. Anliegergebrauch ist der mit der Nutzung des Grundstücks verbundene Gebrauch der öffentlichen Straßen, der den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt. Hierzu gehören insbesondere bauliche Maßnahmen oder die Werbung oder der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen einschließlich der hierzu erforderlichen ortsfesten oder nicht ortsfesten Einrichtungen oder mit dem Gebäude verbundenen Anlagen. Ein Anliegergebrauch ist unbeschadet sonstiger Vorschriften der Straßenbaubehörde anzuzeigen.“
2.
§ 11 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz
1 erhält folgende Fassung:
„Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der
über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung. Eine Sondernutzung,
die den Gemeingebrauch nur unerheblich einschränkt und nicht in den
Straßenkörper eingreift, ist unbeschadet sonstiger Vorschriften der
Straßenbaubehörde anzuzeigen. Im Übrigen bedarf eine Sondernutzung der
Erlaubnis der Straßenbaubehörde.“
b) Absatz
2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 3 ist
zu erteilen, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht
entgegenstehen. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn
städtebauliche Belange beeinträchtigt werden oder schädliche Umweltauswirkungen
zu befürchten sind oder Straßenbaumaßnahmen oder Versorgungsanlagen beeinträchtigt
oder gefährdet würden.“
c) Absatz
3 erhält folgende Fassung:
„(3) Baustellen dürfen den fließenden oder
ruhenden Straßenverkehr nur im geringstmöglichen Umfang beeinträchtigen.
Sondernutzungserlaubnisse für die Errichtung von Baustellen sind ausnahmsweise
unter der Voraussetzung zu erteilen, dass das Bauvorhaben ohne Inanspruchnahme
des Straßenlandes nicht in einem wirtschaftlich und technisch vertretbaren
Aufwand durchgeführt werden kann. Die hierfür erforderlichen Nachweise hat der
Bauherr seinem Antrag auf Sondernutzung beizufügen. Dabei kann sich der Bauherr
nicht auf Umstände berufen, die auf eine verspätete Antragstellung
zurückzuführen sind. Der Bauherr soll den Antrag drei Monate vor Baubeginn bei
der Straßenbaubehörde stellen. Beginn und Ende der Sondernutzung sind anzugeben.
Die Straßenbaubehörde entscheidet über den Antrag innerhalb von zwei Monaten
nach dessen Eingang im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde und im
Benehmen mit den sonstigen Stellen. Äußert sich die Straßenverkehrsbehörde zum
Antrag nicht innerhalb von einem Monat, gilt das Einvernehmen als hergestellt.“
d) In Abs. 9 wird nach „Für“ das Wort „erlaubnis- pflichtige“ eingefügt.
e) Absatz 11 wird aufgehoben.
3. In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden nach „zu erhalten und“ die Worte „durch geeignete Maßnahmen vor Beschädigungen oder Beeinträchtigungen“ eingefügt.
4. §
25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die für das Verkehrswesen zuständige
Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung für genau begrenzte Fälle den
Umfang des Anliegergebrauchs und die den Gemeingebrauch nur unerheblich
einschränkenden Sondernutzungen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Begründung:
Mit diesem Gesetzentwurf sollen die gesetzlichen Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren beim so genannten Anliegergebrauch und bei der Sondernutzung der öffentlichen Straßen geschaffen werden. Hierzu werden der dem Gemeingebrauch zuzuordnende so genannte Anliegergebrauch und die Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch nur unerheblich einschränken, begrifflich weiter gefasst und lediglich anzeigepflichtig gestellt. Auf diese Weise lassen sich verwaltungsseitig erhebliche Verfahrens- und damit Kosteneinsparungen erzielen, die durch Entgelt- bzw. Gebührenbefreiungen an die Straßenanlieger und „Sondernutzer“ weitergereicht werden können. Es handelt sich hier um Maßnahmen, die vor allem Klein- und mittelständischen Unternehmen zugute kommen und damit tendenziell arbeitsplatzfördernd wirken.
Ferner werden im § 11 die Regelungen über die Einrichtung von (Straßen-) Baustellen vereinfacht. Die Stellungnahme- und Bearbeitungsfristen werden präzisiert bzw. verkürzt. Die Einvernehmensregelung wird eingeschränkt und die Nennung der verwaltungsinternen Informations- und Koordinierungsstelle („INKO-Stelle“) entfällt, da es sich um eine verwaltungsinterne Einrichtung handelt, deren Bestand keiner gesetzlichen Normierung bedarf.
Die Änderung des § 14 Abs. 1 Satz 1 beinhaltet die Übernahme einer Regelung aus § 4 Baumschutzverordnung.
Berlin, den 3. Juni 2003
Dr. Lindner v. Lüdeke
Schmidt
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP