Mitteilung – zur Kenntnisnahme –
Sicherstellung der
Konkurrenzfähigkeit des Flughafens Schönefeld
durch angemessene Luftsicherheitsgebühren
(Luftverkehr I: Schönefeld
fördern – nicht verhindern)
Drucksachen Nrn. 15/792 und 15/1024
Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor.
Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 28. November 2002 Folgendes beschlossen:
„Der Senat wird aufgefordert, sich gegenüber der Bundesregierung dafür einzusetzen, eine einheitliche Luftsicherheitsgebührenregelung und -erhebung für das bestehende System der Berliner Flughäfen durchzusetzen und sicherzustellen, dass nicht durch übermäßige Erhöhungen der Luftsicherheitsgebühren der Standort Schönefeld in seiner Akzeptanz geschwächt und eine entsprechende Kostentransparenz hergestellt wird. Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31.12.2002 zu berichten.“
Hierzu wird berichtet:
a) Gemeinsames Ziel und erster Erfolg
Der Senat teilt die Sorge des Abgeordnetenhauses, dass die vom Bund zu verantwortende Gebührenerhöhung die Bemühungen der Länder Berlin und Brandenburg konterkarieren könnte, den Standort Berlin-Schönefeld attraktiv zu gestalten und mehr Verkehr zu akquirieren. Die Gebührenerhöhung setzt verkehrspolitisch ein falsches Signal, weil Verlagerungseffekte zugunsten anderer Verkehrsflughäfen die Folge wären. Dies impliziert weitere Passagier-Rückgänge, die ihrerseits Gebührenerhöhungen nach sich ziehen würden.
Inzwischen hat das Bundesinnenministerium die ursprünglich vorgesehene Anhebung der Luftsicherheitsgebühr von 4,66 € auf 9,92 € gestoppt. Stattdessen wurde die Gebühr mit Wirkung vom 1. November 2002 auf 8,49 € festgelegt. Dies ist als ein erster Teilerfolg der Bemühungen zu werten, bei denen der Senat die gleiche Auffassung vertritt wie das Airline Operator’s Committee (AOC) Schönefeld, die BARIG (Board of Airline Representatives in Germany), die Industrie- und Handelskammer Berlin sowie die Berliner Flughafen Holding GmbH (BBF).
b) Hintergründe
Nach § 29c Abs. 1 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) ist der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs
Aufgabe der Luftfahrtbehörden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann die Durchsuchung
von Personen und die Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Überprüfungen
von Gegen-
ständen durch geeignete Hilfsorgane durchgeführt werden.
Mit Wirkung vom 1. Juli 1990, in Berlin seit dem 3. Oktober 1990, wurden hierfür Luftsicherheitsgebühren erhoben. Zu dieser Zeit waren die Bundesländer verantwortlich, die einen bundeseinheitlichen Betrag von 3,50 DM je abfliegendem Fluggast festlegten. Seit dem 1. November 2000 werden gem. § 2 Anlage 1 Abschnitt VII Nr. 23 LuftKostV (Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung) auch weitere polizeiliche Sicherheitsmaßnahmen am Flughafen in die Berechnung mit einbezogen, wie z. B. die Bestreifung von Sicherheitsbereichen, der bewaffnete Schutz der Kontrollstellen und der Einsatz bewaffneter Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen.
Für alle Luftfahrtunternehmen besteht u. a. die Verpflichtung, der zuständigen Luftfahrtbehörde die Anzahl der beförderten Fluggäste mitzuteilen. Erfasst werden alle einsteigenden Personen – ausgenommen die Flugbesatzungen –, d. h. alle zahlenden und nichtzahlenden Fluggäste. Die Luftfahrtunternehmen stellen diese Kosten ihren Passagieren mit dem Ticketpreis in Rechnung.
Für die Flughäfen Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Kassel, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, Saarbrücken und Stuttgart nimmt der Bundesgrenzschutz die Aufgaben nach § 29c LuftVG wahr. Die Gebühr wird deshalb auf diesen Flughäfen vom Bundesgrenzschutz, auf den übrigen Flughäfen durch die jeweilige Landesbehörde (in der Regel die Landesverkehrsministerien) festgesetzt und eingezogen. Für den Flughafen Berlin-Tempelhof ist folglich die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zuständig.
Die jeweilige Höhe der Luftsicherheitsgebühr bemisst sich u. a. nach dem Passagieraufkommen, also der „Größe“ des Flughafens und danach, ob die Sicherheitskontrollen an einer zentralen Stelle durchgeführt werden oder separat an jedem Flugsteig. Die gesetzliche Rahmengebühr liegt zwischen 2,05 bis 10,23 Euro. Erhöhungen innerhalb dieses Rahmens unterliegen keiner Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, sondern werden von den genannten Behörden anhand von Berechnungen bestimmt.
Infolge der zusätzlichen Gebührentatbestände wurden die Luftsicherheitsgebühren ab 1. November 2000 in Berlin-Schönefeld auf 9,12 DM = 4,66 € festgesetzt.
Ab 1. November 2002 sollten diese Gebühren in Berlin-Schönefeld ursprünglich auf 9,92 € angehoben werden. Die Berechnungsgrundlagen sind der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom Bundesinnenministerium auf Anfrage nicht mitgeteilt worden. Sie wurden jedoch allgemein mit erhöhten Sicherheitsanforderungen nach dem 11. September 2001 begründet.
Daneben hatte sich das Airline Operator’s Committee (AOC) des Flughafens Schönefeld in einem Schreiben an den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Berlin Brandenburg Flughafen Holding gewandt und auf die parallel laufenden Initiativen der BARIG (Board of Airline Representatives in Germany), der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftverkehrsunternehmen und der Industrie- und Handelskammer zur Reduzierung dieser Gebühr verwiesen.
Außerdem deutete das AOC darauf hin, dass für den Flughafen Berlin-Schönefeld von einer Ermessensregelung Gebrauch gemacht werden sollte, der zufolge die Luftsicherheitsgebühr bei Flughäfen mit einem geringen Passagieraufkommen um bis zu 50 % reduziert werden kann.
Das Land Berlin bat das Bundesinnenministerium, bei der Ermittlung der Kosten eine Gesamtkalkulation zugrunde zu legen. Dieser Bitte ist das Bundesinnenministerium unter Verweis auf das Verwaltungskostengesetz nicht gefolgt.
Die Berliner
Flughafen Holding GmbH (BBF) hatte Ende September 2002 einen Antrag beim
Bundesinnenministerium zur Reduzierung der Luftsicherheitsgebühr auf dem
Flughafen Berlin-Schönefeld gestellt, da sie befürchtete, dass Luftverkehrsgesellschaften
ihren Betrieb nach Berlin-Tegel oder auf andere Flughäfen verlagern oder
zumindest ihre Frequenzen reduzieren würden.
Das Bundesinnenministerium hatte der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung – entgegen anderslautenden Presseberichten – mitgeteilt,
dass aufgrund des auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld festzustellenden
Passagierrückgangs und der Ankündigungen von Fluggesellschaften, zu anderen
Flughäfen abzuwandern, die Anfang Mai d. J. angekündigte Luftsicherheitsgebühr
für diesen Flughafen überprüft werde. Eine Entscheidung sei abzuwarten.
Wie eingangs dargestellt, hat das Bundesinnenministerium
die Luftsicherheitsgebühr nunmehr auf 8,49 € statt auf 9,92 € angehoben.
c) Weitere Vorgehensweise des Senats
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat zudem zwischenzeitlich auf Arbeitsebene ein Gespräch mit dem Bundesinnenministerium geführt. Die Vertreter des Bundesinnenministeriums haben zugesagt, vor weiteren Veränderungen bei der Luftsicherheitsgebühr sich intensiver als bisher mit den Luftverkehrsbehörden der beiden Länder abzustimmen.
Es gab zudem eine Zusage, dass sich das Bundesinnenministerium mit dem Bundesverkehrsministerium verständigt, ob das Luftverkehrsgesetz eine Abweichung von der jetzigen Form der Gebührenkalkulation zulässt. Eine Veränderung der zum 1. November 2002 festgesetzten Gebühr in Schönefeld war hingegen nicht zu erreichen. Der Senat wird sich jedoch weiterhin auf allen ihm zur Verfügung stehenden Ebenen dafür einsetzen, dass das Ungleichgewicht bei der Erhebung der Luftsicherheitsgebühr innerhalb des Berliner Flughafensystems ausgeglichen wird.
Wir bitten, den Berichtsauftrag damit als erledigt anzusehen.
Berlin, den 28. Januar 2003
Der Senat von Berlin
Wowereit Strieder
Regierender Senator für
Bürgermeister Stadtentwicklung
Ausschuss-Kennung
: BauWohnVgcxzqsq