Mitteilung – zur Kenntnisnahme –
Drucksachen 15/3072 und
15/3423
Die Senatsverwaltung für
Wissenschaft, Forschung und Kultur legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus
zur Besprechung vor:
Das Abgeordnetenhaus hat in
seiner Sitzung am 09. Dezember 2004 Folgendes beschlossen:
”Der Senat wird beauftragt,
das Nachlassvermögen der ehemaligen Königlichen Hoftänzerin i.R. Frau Antonia
Marsop, geb. Dell´Era, in eine Stiftung gemäß Erblasserauflage zu überführen
und als Sondervermögen (unselbstständige Stiftung) an die „Stiftung Oper in
Berlin zu übergeben.““
Hierzu wird berichtet:
Frau Antonietta Marsop, geb. Dell´Era, hinterließ mit Datum vom 15. Oktober 1941 ein notarielles Testament, in dem sie den Preußischen Staat zu ihrem Erben einsetzte. Demnach fällt dem Land Berlin das Erbe zu - als Nachfolger des am 25.02.1947 durch die Alliierten aufgelösten Preußischen Staates und zuständige Rechts- und Fachaufsicht über die zum Zeitpunkt der Testamentserstellung bezeichneten „Berliner Staatstheater“.
Nach der letztwilligen Verfügung von Antonietta Marsop soll der
Gesamtnachlass unter dem Namen Dell´Era-Gedächtnis-Stif-tung ein Sondervermögen
bilden, deren Erträge dazu dienen, „... erkrankten oder arbeitsunfähig
gewordenen bedürftigen Tanz-künstlerinnen der Berliner Staatstheater oder deren
Familie eine Beihilfe zur Ausbildung, Erholung oder in Krankheitsfällen zu gewähren.“
Das von der
Senatsverwaltung für Finanzen im Februar 2001 vom Testamentsvollstrecker in Depotwerten
übernommene Nachlassvermögen hatte am 31.12.2000 einen Kurswert von rd. 1,6
Mio. €. Mit Stand 31.12.2004 beläuft sich das Nachlassvermögen auf insgesamt
1.445.725,- € (1.036.009,- € Depotwerte + 409.716,- € Termingelder). Seit Übernahme
des Vermögens durch die Finanzverwaltung sind sämtliche Erträge und Erlöse dem
Vermögensbestand zugeflossen.
Nach dem
Willen der Stifterin soll die Dell´Era-Gedächtnis-Stiftung keine besondere
juristische Per-son sein. Mit Errichtung der öffentlich-rechtlichen Stiftung
Oper in Berlin zum 01.01.2004 existiert ein Rechtsträger, der als Treuhänder
für die nicht rechtsfähige (unselbstständige) Dell´Era-Gedächtnis-Stif-tung
fungieren und mit dem künstlerisch und wirtschaftlich eigenständigen
Staatsballett Berlin als Teilbetrieb der Opernstiftung dem testamentarischen
Ansinnen von Antonietta Marsop gerecht wird.
Der
Stiftungsrat der Stiftung Oper in Berlin hat in seiner Sitzung am 01. März 2005 dem Entwurf
einer Satzung für die
Dell´Era-Gedächtnis-Stiftung als auch deren Gründung zugestimmt. In einem
zwischen der Stiftung Oper in Berlin und der das Nachlassvermögen Antonietta
Marsops verwaltenden Senatsverwaltung für Finanzen abgestimmten Verfahren
werden die entsprechenden Depotwerte und Termingelder an die Stiftung Oper in
Berlin als Treuhänderin der Dell´Era-Gedächtnis-Stiftung übertragen. Der
Nachlass Antonietta Marsops bildet das Grundstockvermögen der
Dell´Era-Gedächtnis-Stiftung. Gem. §4 Abs.3 der Satzung ist es in seinem
Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
Die Satzung der Dell´Era-Gedächtnis-Stiftung füge ich diesem Schreiben zur Information bei.
Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.
Berlin, den 24. März 2005
Dr. Thomas F l i e r l
Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur
der
„Dell’Era-Gedächtnis-Stiftung“
§ 1
Name,
Rechtsform und Sitz der Stiftung
(1)
Die
Stiftung führt den Namen „Dell’Era-Gedächtnis-Stiftung“.
(2)
Sie
ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in Verwaltung der Stiftung Oper in Berlin
(im folgenden: Treuhänderin) mit Sitz in Berlin und wird von dieser im Rechtsverkehr
vertreten.
§ 2
Stiftungszweck
(1)
Die
Stiftung hat vor allem den Zweck, erkrankten oder arbeitsunfähig gewordenen
bedürftigen Tanzkünstlerinnen der Berliner Staatstheater bzw. deren
Rechtsnachfolger in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder deren Familien
eine Beihilfe zur Ausbildung, Erholung oder in Krankheitsfällen zu gewähren.
(2)
Dieser
Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen,
die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten für medizinische Behandlungen,
Reha-Maßnahmen, Kuraufenthalte, Umschulungen und Fortbildungsmaßnahmen sowie im
Einzelfall durch die Übernahme solcher Kosten.
(3)
Darüberhinaus
hat die Stiftung den Zweck, das Erbbegräbnis der Stifterin Antonietta Marsop-Dell’Era
auf dem Cimitero Monumentale in Mailand in gutem Zustand zu erhalten.
§ 3
Mildtätige
Zwecke
(1)
Die
Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2)
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Mittel
der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4)
Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Grundstockvermögen
(1)
Der
Grundstock des Stiftungsvermögens ergibt sich aus dem Nachlass der Stifterin
und besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus Wertpapieren und
Termingeldern mit folgendem Bestand per 31.12.2004:
(2)
Die
Treuhänderin ist berechtigt, Zuwendungen anzunehmen. Zustiftungen sind dem
Grundstockvermögen zuzuführen, soweit diese dazu bestimmt sind.
(3)
Das
Grundstockvermögen ist in seinem
Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich
anzulegen.
§ 5
Verwendung der
Stiftungsmittel
(1)
Die
Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Grundstockvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht zur
Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2)
Aufwendungen
für die Grabpflege sind durch § 58 Nr. 5 AO begrenzt.
(3)
Die
Stiftung darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen
bilden und kann freie Rücklagen dem Grundstockvermögen zuführen.
(4)
Ein
Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
(1)
Organ
der Stiftung ist das Kuratorium.
(2)
Das
Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern. Ihm sollen der Intendant bzw. die
Intendantin des Staatsballetts Berlin und ein kaufmännischer Geschäftsführer
bzw. eine kaufmännische Geschäftsführerin eines künstlerischen Betriebes der
Treuhänderin angehören. Das dritte
Mitglied des Kuratoriums soll von der Treuhänderin unabhängig sein und
besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der
Stiftung aufweisen.
(3)
Die
Kuratoriumsmitglieder werden von der Treuhänderin, vertreten durch den Generaldirektor
bzw. die Generaldirektorin, nach Beschluss durch den Stiftungsrat der Treuhänderin
ernannt. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre ab dem Tag der Ernennung. Eine
wiederholte Bestellung ist zulässig. Ein Kuratoriumsmitglied kann jederzeit
ohne Angabe von Gründen von seinem Amt zurücktreten. Vor Ablauf seiner Amtszeit
kann ein Kuratoriumsmitglied nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4)
Die
Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz
ihrer notwendigen Auslagen.
(1)
Das
Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung
steht der Treuhänderin vertreten durch den Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin
ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche
Bestimmungen verstößt.
(2)
Das
Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher
Abstimmung. Die Treuhänderin lädt die Mitglieder des Kuratoriums nach Bedarf,
mindestens aber einmal jährlich schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung
zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Sitzungen
sind einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(3)
Das
Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. An einer
schriftlichen Abstimmung müssen sich alle Kuratoriumsmitglieder beteiligen.
(4)
Das
Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, sofern die
Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
(5)
Über
die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Vorsitzenden bzw.
der Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
(6)
Beschlüsse,
die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung im Sinne von
§ 9 betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
(7)
Beschlüsse
über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Treuhänderin, vertreten
durch den Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin, nach Beschluss des
Stiftungsrates der Treuhänderin.
§ 8
Treuhandverwaltung
(1)
Die
Treuhänderin ist verpflichtet, das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem übrigen
Vermögen zu verwalten. Sie vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der
Beschlüsse des Kuratoriums und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
(2)
Die
Treuhänderin sorgt für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(3)
Die
Treuhänderin legt dem Kuratorium innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des
Geschäftsjahres einen ausführlichen Rechenschaftsbericht vor. Dieser enthält
insbesondere detaillierte Angaben über den Stand und die Anlage des
Stiftungsvermögens und eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und
Ausgaben.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)
Zur
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Stiftungsverwaltung bestellt die Treuhänderin
einen unabhängigen Kassenprüfer.
(5)
Die
Treuhänderin belastet die Stiftung für ihre Verwaltungsleistungen mit pauschalierten
Kosten.
§ 9
Anpassung der
Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
(1)
Ändern
sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des
Stiftungszwecks von Treuhänderin und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll
gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(2)
Der
Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums und einer Zustimmung
der Treuhänderin gemäß § 7 Abs. 7. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig
oder mildtätig zu sein und dem Willen der Stifterin möglichst nahe zu kommen.
(3)
Die
Treuhänderin und das Kuratorium können entsprechend § 9 Abs. 1 S. 1 gemeinsam
die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr
zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
§ 10
Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei
Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an das Land Berlin
mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 11
Stellung des
Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
Ausschuss-Kennung
: Kultgcxzqsq